Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0070-Z3K/04
Gültigkeit eines nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG abgegebenen Rechtsmittel- und Erstattungsverzichts
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0070-Z3K/04vom 24.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch B., vom
2. März 2004 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes 1 vom
28. Jänner 2004, Zl. a, betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Vordruck Za19, Block b, wurde Bf vom Zollamt 1
am 22. August 2002 eine gemäß Art. 202 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der
Gemeinschaft (Zollkodex., ZK)I entstandene Eingangsabgabenschuld in der
Höhe von € 261,26 zuzüglich einer Abgabenerhöhung in
Höhe der Eingangsabgaben nach § 108 Abs. 2 des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl.Nr. 1994/659 idgF (ZollR-DG),
insgesamt somit ein Gesamtbetrag von € 522,52 gemäß
Art. 221 ZK mitgeteilt und zur Zahlung vorgeschrieben. Im Feld 8.1.
des bezeichneten Vordruckes findet sich folgender von Bf mit Unterschrift
unterfertigte Erklärung: "Ich verzichte
im Hinblick auf eine Erledigung gemäß
§ 108 Abs. 2
ZollR-DG auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs und auf einen Antrag nach
Art. 236 ZK."
Mit der Eingabe vom 17. Juni 2003 erhob der Bf.
vertreten durch B, Köln, gegen die in Rede stehende Abgabenvorschreibung
Berufung. Begründend wurde eingewendet, dem Berufungswerber sei die
Rechtsgrundlage für die Zahlung der Abgabenbeträge nicht vermittelt
worden. Er sei auch nicht über die Bedeutung der von ihm unterschriebenen
Erklärung über den Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes
unterrichtet worden. Bei dem Schmuck, den der Berufungswerber bei sich
geführt habe und für welche die Abgaben verlangt worden seien, handle
es sich um den Schmuck, den er alltäglich trage.
Zufolge der dem Berufungsakt einliegenden Stellungnahme des
Zollorganes, das die Amtshandlung durchgeführt hatte, befanden sich die
Armreifen in der Handtasche der Ehegattin der Berufungswerbers. Die Armreifen
hätten türkische Punzierungen aufgewiesen. Der kontrollierte Reisende
habe angegeben, die Armreifen anlässlich seines Urlaubes in der Türkei
gekauft zu haben. Die Reisenden seien der deutschen Sprache mächtig
gewesen. Der Berufungswerber sei vollständig bezüglich eines
Verzichtes auf die Einbringung eines Rechtsmittels und dessen Bedeutung
aufgeklärt worden. Ihm sei auch die Möglichkeit der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens (Aufnahme einer Tatbeschreibung oder vereinfachte
Strafverfügung) angeboten worden, was der Berufungswerber aber abgelehnt
habe.
Das Zollamt 1 wies die Berufung mit Bescheid vom
2. Juli 2003, Zl. c, gemäß
§ 273
Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurück, weil hinsichtlich
des verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheides ein Rechtsmittelverzicht
abgegeben worden sei. Darüber hinaus verwies das Zollamt im
Zurückweisungsbescheid auf die Stellungnahme des Zollorganes.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Bf.
durch seinen Rechtsvertreter in der Eingabe vom 7. August 2003 Berufung.
Die Zurückweisung sei nicht begründet, soweit sie sich auf einen
angeblichen Rechtsmittelverzicht stützt. Tatsächlich sei kein
Rechtsmittelverzicht erklärt worden. Der Berufungswerber sei gezwungen
worden, das Formblatt, welches als "Zahlungsbestätigung" überschrieben
sei, zu unterzeichnen. Der Berufungswerber sei wegen der in Fettschrift
formulierten Überschrift "Zahlungsbestätigung" der Auffassung gewesen,
mit der Unterzeichnung des Formulars die Zahlung des Geldbetrages, der
abverlangt worden war, unterschriftlich zu bestätigen. Er habe nicht die
Vorstellung gehabt darüber hinaus auf Rechtsmittel zu verzichten. Die
entsprechende Passage im Formular sei auch nicht von ihm sondern vom Beamten
angekreuzt worden. Das Zollorgan habe die Unterzeichnung des Formulars mit der
Aussage erpresst, der Berufungswerber würde nicht "seinen vorher
beschlagnahmten Reisepass zurückerhalten, wenn der Geldbetrag nicht gezahlt
und das Formular nicht unterzeichnet wird". Bestritten wurde die Feststellung
der Behörde, die Armreifen wären in der Handtasche der Ehegattin des
Berufungswerbers vorgefunden worden. Sie habe die Armreifen am rechten
Handgelenk getragen, wo sie dem Beamten aufgefallen seien, als sie bei der
Kontrolle des Kofferraumes behilflich gewesen sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004,
Zl. a , wies das Zollamt 1 die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid als unbegründet ab. In der Begründung
verwies das Zollamt auf die getroffenen behördlichen
Feststellungen.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung legte derBf. durch
seinen Rechtsvertreter mit der Eingabe vom 2. März 2004 Beschwerde ein
und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Zutreffend sei, dass
die Armreifen aus der Türkei stammten. Sie wären aber bereits vier
oder fünf Jahre zuvor erworben worden. Er werde die betreffende
Einkaufsbestätigung nachreichen. Der Bf. bestritt neuerlich über den
Rechtsmittelverzicht aufgeklärt worden zu sein.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG kann
sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine
Zollzuwiderhandlung begeht, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in
Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages von der
Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die
Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als
400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung
eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff ZollR-DG.) und auf einen Antrag
nach Artikel 236 ZK (Erstattung oder Erlass) verzichtet.
Für die Einbringung einer Berufung gelten
gemäß
§ 85b Abs. 3 ZollR-DG, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen Bestimmungen
der BAO sinngemäß. Der Verzicht auf die Einbringung einer Berufung
ist im § 255 BAO geregelt, der mangels entsprechender Bestimmungen im
ZollR-DG auch im gegenständlichen Fall anzuwenden ist und wie folgt
lautet:
"(1) Auf die Einbringung
einer Berufung kann verzichtet werden. Der Verzicht ist schriftlich oder zur
Niederschrift (§ 87) zu erklären. (2) Vor Erlassung eines
Bescheides kann ein Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung (Niederschrift) hervorgeht, dass dem Verzichtenden im
Zeitpunkt ihrer Abgabe der Inhalt des zu erwartenden Bescheides, bei
Abgabenbescheiden die Grundlagen der Abgabenfestsetzung, die Höhe der
Abgabe und die Abweichungen von den bisherigen Festsetzungen, bekannt waren.
Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Abgabepflichtigen auszufolgen.
(3) Eine trotz Verzicht eingebrachte Berufung ist unzulässig
(§ 273). Die Möglichkeit, den Bescheid hinsichtlich der
Fälligkeit einer festgesetzten Abgabe anzufechten, bleibt
unberührt."
Der im zuletzt zitierten Absatz 3 angeführte
§ 273 BAO, der gemäß
§ 85b Absatz 3 letzter Satz
ZollR-DG mangels entsprechender Bestimmungen im ZollR-DG auch im
Berufungsverfahren nach dem Zollrecht gilt, lautet:
"(1) Die
Abgabenbehörde erster Instanz hat eine Berufung, die gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht
eingebracht wurde. (2) Eine Berufung darf nicht deshalb als unzulässig
zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Berufungsfrist eingebracht
wurde oder weil sie unrichtig bezeichnet ist."
Das in Rede stehende Formblatt Za19 stellt sich zum einen
als Mitteilung nach Art. 221 Abs. ZK dar, mit welcher der
Abgabenbetrag dem Zollschuldner "mitgeteilt" wird. Die Mitteilung nach
Art. 221 Abs. 1 ZK gilt als Abgabenbescheid (§ 74
Abs. 1 ZollR-DG). Zum anderen ist sie auch Zahlungsbestätigung,
mit welcher die den Abgabenbetrag einhebende Behörde im Feld 9
gegenüber dem Zollschuldner die Zahlung bestätigt. Darüber hinaus
findet sich auf dem Formblatt in Feld 8.1. die bezeichnete Erklärung
der Bf. darüber, im Hinblick auf die außerstrafrechtliche Erledigung
gemäß
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG auf die Einbringung eines
Rechtsbehelfs (§§ 85a ff ZollR-DG.) und auf einen Antrag nach
Artikel 236 ZK (Erstattung oder Erlass) verzichtet.
Zu prüfen war, ob die vom Bf. am Formblatt Za19
abgegebene Verzichtserklärung rechtsverbindlich zustande gekommen ist.
Für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung
gelten im Bereich des öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen
Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes (VwGH 20.12.1954, 1988/52). Eine
Verzichtserklärung ist somit dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn
Willensmängel in Form von Irrtum, Zwang, List oder Drohung vorliegen.
Von der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der
Unterschriftsleistung ist auszugehen, zumal sich Gegenteiliges aus dem evidenten
Akteninhalt nicht ergibt. Der Bf. wendet in der Beschwerde ein, es wäre
für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass er mit seiner Unterschrift auf
jedes Rechtsmittel verzichte. Diese Bemerkung wäre an sich ein Indiz
dafür, dass er sich bei der Verzichtserklärung in einem Irrtum
befunden haben könnte. Diese Aussage ist allerdings nicht nachvollziehbar,
weil der Wortlaut in Feld 8.1 eindeutig und auch für Rechtsunkundige
klar verständlich ist. Darüber hinaus wird der Inhalt der
Erklärung auf der Rückseite zusätzlich erläutert. Es
entspricht auch nicht der Denklogik, dass jemand freiwillig einen Betrag in
doppelter Höhe entrichtet, ohne dabei einen für ihn erkennbaren Nutzen
zu sehen. Es kann somit von einer entsprechenden vorherigen Aufklärung
seitens des Zollorgans und einem daraus resultierenden Konsens zwischen dem
Organwalter und dem Abgabepflichtigen über die Sachverhaltsfeststellung und
deren abgabenrechtlichen Würdigung ausgegangen werden.
Ein Irrtum würde überdies nur dann zur
Ungültigkeit der Verzichtserklärung führen, wenn er wesentlich
und von der Behörde veranlasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 92/14/0057, zum
Rechtsmittelverzicht folgend ausgeführt:
"Einem Rechtsmittelverzicht kommt keine
Wirkung zu, wenn dieser Willensäußerung jene allgemeinen
Erfordernisse fehlen, die für das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen
Willenserklärung gelten. Ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB
schließt die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser
Bestimmung entsteht für den Erklärenden ua dann keine Verbindlichkeit,
falls er in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil
veranlasst war. Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die
Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des anderen, im
Abgabenverfahren der Organwalter der Abgabenbehörde. Die Irreführung
muss weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgen
(Hinweis 3.6.1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953; E 26.6.1975,
1268/74, VwSlg 8860 A/1975; E 23.6.1993,
89/12/0200)."Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich - außer durch
das nachträgliche Vorbringen des Bf. - aus der Aktenlage kein Hinweis auf
einen vom Zollorgan veranlassten Irrtum.
Im gegebenen Zusammenhang war als
außergewöhnlichen Umstand festzustellen, dass zeitgleich auch der
Ehegattin des Bf. X. hinsichtlich zwei weiterer goldener Armreifen mit einer
gleichartigen außerstrafrechtlichen Erledigung nach § 108
Abs. 2 ZollR-DG die darauf lastenden Eingangsabgaben samt einer
Abgabenerhöhung zur Zahlung vorgeschrieben wurden. Wäre der Zollwert
aller vier Armreifen gemeinsam einem der beiden Eheleute, allenfalls dem Bf.
allein, zugerechnet worden, wären außerstrafrechtliche Erledigungen
zufolge Überschreitens der in § 108 Abs. 2 ZollR-DG
genannten Abgabengrenze ausgeschlossen mit der Konsequenz einer
Abgabenvorschreibung in einfacher Höhe (ohne Abgabenerhöhung) und der
Durchführung von Finanzstrafverfahren (in welchen neben Geldstrafen auch
der Verfall der Waren gedroht hätten). Das Zollorgan hat daher den
Sachverhalt offenkundig gewissenhaft ermittelt und zufolge der entsprechenden
Angaben der beiden Reisenden die Zuordnung der Goldwaren vorgenommen. Es
erscheinen keine Beweggründe erkennbar, die das Zollorgan veranlasst
hätten, dem Bf. und seinem Ehegatten die gewählte Form der
außerstrafrechtlichen Erledigungsformen "aufzuzwingen".
Die vom Bf. ins Treffen geführte Zwangslage
eines angeblich angedrohten Zurückbehaltens des Reisedokumentes - ein
Vorbringen, das nicht verifiziert werden konnte und deshalb keine
Glaubwürdigkeit beizumessen war - kommt keine Bedeutung zu, weil die dem
Verzicht zugrunde liegenden Absichten und Beweggründe grundsätzlich
unmaßgeblich sind (Ritz, BAO-Kommentar, S 618, Rz 9). Sachlich
richtig war der Hinweis auf ein ansonsten zwingend einzuleitendes
Finanzstrafverfahren und den drohenden Verfall der Ware. Folglich ergibt sich
auch kein Anhaltspunkt für Willensmängel in Form eines vom Zollorgan
ausgeübten Zwangs oder einer Drohung. Darüber hinaus war aus dem
Abgabenakt keine List seitens des Amtsorgans ersichtlich, um die Bf. zur
Verzichtserklärung zu bewegen. Es war daher von einer willensmangelfreien
Verzichtserklärung auszugehen. Der am 22. August 2002 im Rahmen der
Amtshandlung abgegebene Rechtsmittel- und Erstattungsverzicht ist somit
gültig zustande gekommen. Der in der Beschwerdeschrift angekündigte,
aber letztlich nicht vorgelegte Ankaufsbeleg war für die getroffene
Entscheidung unerheblich, weil in diesem Verfahren ausschließlich die
Gültigkeit des Rechtsmittel- und Erstattungsverzichts zu beurteilen war und
nicht die Frage, ob die Abgabenvorschreibung als solche rechtsrichtig erfolgte.
Die Berufung vom 17. Juni 2003 wurde gemäß
§ 273
Abs. 1 lit. a BAO zu Recht als unzulässig
zurückgewiesen.
Anzumerken ist, dass die Berufung vom
17. Juni 2003 (eingelangt am 20. Juni 2003 beim Zollamt 1 )
darüber hinaus verspätet eingebracht wurde. Wäre sie nicht
bereits als unzulässig nach § 273 Abs. 1 lit. a BAO
zurückzuweisen, wäre ihre Zurückweisung wegen nicht
fristgerechter Einbringung (innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat,
demnach bis zum 23. September 2002) nach § 273 Abs. 1
lit. b BAO zu verfügen gewesen.
Klagenfurt,
am 24. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0070-Z3K/04
- Stammnummer
- 11472
- Gültig
- 24.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF