…grundsätzlich zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Berufung ist eine unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung. Die Zurücknahme ist schriftlich oder zur Niederschrift, somit mündlich zu erklären. Der Berufungswerber behauptet das Vorliegen eines Willensmangels, nämlich die Berufung nicht freiwillig zurückgenommen zu haben. Nur ein wesentlicher, von der Behörde…
…für andere Prozesshandlungen, jene Erfordernisse, die allgemein für das Zustandekommen rechtsverbindlicher Willenserklärungen normiert sind (VwGH 21.02.1996, 92/14/0057). Willensmängel betreffende zivilrechtliche Normen (wie zB § 871 ABGB zum Irrtum) gelten auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (Ritz, BAO 6. Auflage…
…des Privatrechtes (VwGH 20.12.1954, 1988/52). Eine Verzichtserklärung ist somit dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn Willensmängel in Form von Irrtum, Zwang, List oder Drohung vorliegen. Von der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist auszugehen, zumal sich Gegenteiliges aus dem evidenten Akteninhalt…
…die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes (VwGH 20.12.1954, 1988/52). Eine Verzichtserklärung ist somit dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn Willensmängel in Form von Irrtum, Zwang, List oder Drohung vorliegen. Von der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist auszugehen…
…die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des Privatrechtes (VwGH 20.12.1954, 1988/52). Eine Verzichtserklärung ist somit dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn Willensmängel in Form von Irrtum, Zwang, List oder Drohung vorliegen. Von der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist auszugehen…
…der genannten Gesetzesstelle). Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu erklären (Abs. 3). Willensmängel betreffende zivilrechtliche Normen (wie zB § 871 ABGB zum Irrtum) gelten auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (Ritz, BAO 4. Auflage…
…gem. § 295a BAO. Sie machte zusätzlich geltend, dass aufgrund der Nichterrichtung der StadtGalerie ***X*** durch den Bestandgeber entgegen der mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung ein Willensmangel bzw. Irrtum vorliege, weshalb es ex tunc zu einer Aufhebung des Vertrages gekommen sei. Diese Anfechtung falle nicht unter …
…vom 23.2.2010 bis 1.3.2010 verlängert). Darin macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aufgrund der Nichterrichtung der StadtGalerie ***X*** durch den Bestandgeber entgegen der mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung ein Willensmangel bzw. Irrtum vorliege, weshalb es ex tunc zu einer Aufhebung des Vertrages…
…Z 2 bzw. 3 GrEStG beantragt, weil die Aufhebung des Übergabevertrages vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich des Grundstückes 001/5 wegen Willensmängel (Irrtum) erfolgt sei (§ 10 der Vereinbarung). Mit Bescheiden vom 22. September 2010 wurde den Eltern für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer vom dreifachen, anteiligen Einheitswert…
…Z 2 bzw. 3 GrEStG beantragt, weil die Aufhebung des Übergabevertrages vom 13. Dezember 2002 hinsichtlich des Grundstückes 001/5 wegen Willensmängel (Irrtum) erfolgt sei (§ 10 der Vereinbarung). Mit Bescheiden vom 22. September 2010 wurde den Eltern für diesen Rechtsvorgang Grunderwerbsteuer vom dreifachen, anteiligen Einheitswert…
…natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V…
…natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V…
…natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V…
…natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V…
…natürliches Ende ist nicht die Erfüllung, sondern der Zeitablauf. Rücktritt im technischen Sinn ist nach Vollzug des Bestandverhältnisses unmöglich, auch Willensmängel äußern nicht dieselben Wirkungen wie bei anderen Schulden. Der Bestandgeber hat dem Bestandnehmer den Gebrauch der Sache zu gewähren. (Klang in Klang, ABGB2 V…
… 871 Abs. 1 ABGB über Willensmängel gelten nach Meinung des BMF (hier wohl nicht alleine) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (auch bei unwiderruflichen Anträgen). In der Berufung wurde ausführlich erläutert, dass von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend in der ursprünglichen Erklärung auf…
… 871 Abs. 1 ABGB über Willensmängel gelten nach Meinung des BMF (hier wohl nicht alleine) auch für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (auch bei unwiderruflichen Anträgen). In der Berufung wurde ausführlich erläutert, dass von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend in der ursprünglichen Erklärung auf…
…Geschenkes nicht nur in Fällen des Widerrufs gemäß §§ 947 ff ABGB sondern auch bei Vorliegen anderer Rückgabepflichten (z.B. Anfechtung, Willensmängel, Wegfall der Geschäftsgrundlage) kommen kann. Es ist daher zu prüfen, ob die Bw., wie behauptet, wegen Motivirrtums zur Herausgabe der streitgegenständlichen Liegenschaft verpflichtet war…
…im Ausmaß dieses Betrages zu mindern seien. Wie sich herausgestellt habe, hätte der Antragsteller auf Grund eines Willensmangels (Irrtum) bereits zum Zeitpunkt des Zuflusses keinen Rechtsanspruch auf Zahlung des Mehrbetrages gehabt, sodass die Einkünfte entsprechend zu reduzieren seien. Die Einkünfte des Antragstellers aus nichtselbständiger Arbeit…
…sei. Der Hinweis, "dass es viel schlimmer kommen könnte", mache den Rechtsmittelverzicht unwirksam, da er nicht frei von Willensmängeln abgeschlossen worden sei (unter Hinweis auf VfGH 17.6.1992, B 1167/91). Da die Bw. rechtsunkundig sei und der bei der Schlussbesprechung anwesende Herr M…