Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RD/0007-L/07
Zurückweisung eines Devolutionsantrages bei mangelnder Entscheidungspflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RD/0007-L/07vom 17.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der A.R., xyB. vertreten durch
Stefan Pointecker Steuerberatung KEG, 4780 Schärding,
Alfred-Kubin-Str.19, betreffend Übergang der Zuständigkeit zur
Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich des im
Schreiben vom 3. Juni 2006 (Berufung siehe dazu Vorlageantrag vom 22. Juni
2006) enthaltenen Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den
Antrag gem. § 37 Abs. 9 EStG in der berichtigten
Einkommensteuererklärung 2004 vom 6. Juni 2006, entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird chronologisch festgehalten:
Gegen den erklärungsgemäß veranlagten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 2. Mai 2006 brachte der
steuerliche Vertreter der Antragstellerin das Rechtsmittel der Berufung datiert
mit 3. Juni 2006 - eingelangt beim Finanzamt am 6. Juni 2006 - mit folgender
Begründung ein:
"Für den Fall, dass nicht bereits durch die Abgabe
einer berichtigten Einkommen-steuererklärung (E1) für 2004 eine
Berücksichtigung des darin gestellten Antrages gem.
§ 37 Abs. 9 EStG noch vor formeller Rechtskraft des dazu bereits
ergangenen Veranlagungsbescheides erfolgt, wird vorsorglich .....Berufung
dagegen erhoben.
Dem Zweck der berichtigten Steuererklärung
entsprechend wird um Berücksichtigung des Antrages gem. § 37 Abs. 9
EStG bei Vorliegen aller dort geforderten sonstigen Vor-aussetzungen
ersucht.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich
ist der Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 23. Mai,
zugegangen am 26. Mai 2006, in dem für den Zeitraum 1. März 2003 bis
31. Dezember 2003 die Formalversicherungausgesprochen wurde. Zur Darstellung des Sachverhalts wird eine Kopie
dieser Entscheidung beigelegt. Da sich aufgrund der Einkommenssituation für
den betreffenden Zeitraum keine Versicherungspflicht ergeben hätte, wurde
mit einer entsprechenden Beitragserstattung gerechnet. Allerdings hätte ein
Antrag gem. § 37 Abs. 9 durch die damit verbundene Erhöhung der
Einkünfte und somit Beitragsgrundlage eine Versicherungsfreiheit von Haus
aus vereitelt. Die Entscheidung der Sozialversicherung kam völlig
überaschend, womit der passive Verzicht auf die Antragstellung gem §
37 Abs. 9 in der ursprünglichen Erklärung auf einem Irrtum
basierte.
Dazu wird auf den diesbezüglichen Erlass des BMF vom
06. Juni 2001 verwiesen, der sich den Prinzipien des § 871 ABGB verbunden
fühlt, und eine Korrektur vor formeller Rechtskraft (rechtzeitig)
zulässt.
Mit freundlichen Grüßen
Beilagen
Berichtigte E1 2004 Bescheid SVA v.23.5.2006"
In der Folge stellte der steuerliche Vertreter den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung vom 3. Juni 2006 gegen den
Einkommensteuerveranlagungsbescheid 2004 vom 2. Mai 2006 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgendem Vorbringen:
"Die Bestimmung des § 871 Abs. 1 ABGB über
Willensmängel gelten nach Meinung des BMF (hier wohl nicht alleine) auch
für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (auch bei
unwiderruflichen Anträgen).
In der Berufung wurde ausführlich erläutert, dass
von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend in der ursprünglichen
Erklärung auf einen Antrag nach § 37 Abs. 9 verzichtet wurde.
Nach § 871 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag unter anderem
dann anfechtbar, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum rechtzeitig
aufgeklärt werden konnte. Als rechtzeitig wird hier (so wie beispielsweise
mittlerweile legistisch auch bei Pauschalierungsanträgen) die
Aufklärung vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit
ausgehenden Bescheides gesehen."
Die Berufungsentscheidung ist am 25. Juni 2007
(RV/0781-L/06) ergangen.
Der steuerliche Vertreter der Antragstellerin brachte mit
Schreiben vom 22. Juni 2007 - eingelangt beim Unabhängigen Finanzsenat am
27. Juni 2007 - den Devolutionsantrag mit folgendem Inhalt ein:
"...beantragen wir den Übergang der Zuständigkeit
zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezüglich des
im Schreiben vom 3. Juni 2006 (Berufung siehe dazu Vorlageantrag vom 22. Juni
2006) enthaltenen Antrages auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand für den Antrag gem. § 37 Abs. 9 EStG in
der berichtigten Einkommensteurerklärung 2004 vom 6. Juni 2006.
Wie bei anderen Anbringen kommt es auch hier nicht auf
Bezeichungen und zufällige verbale Formen, sondern auf den Inhalt und das
erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an (Kommentar
Ritz zu § 309 a BAO, Rz 4).
Die bescheidmäßige Feststellung der Beitrags-
und Versicherungspflicht durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft vom 23. Mai 2006 gemäß der Bestimmung des § 14 Abs. 1
GSVG kam völlig unerwartet, zumal mit 17.2.2003, auch nach der Beurteilung
der Sozialversicherungsanstalt im selben Bescheid, ein geeigneter Antrag
für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung vorgelegen wäre."
Das Finanzamt teilte dem UFS in einem E-Mail vom 16. Juli
2007 zum gegenständlichen Devolutionsantrag mit, dass weder in der Berufung
noch im Vorlageantrag sich ein Hinweis auf einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand" befinden würde. Aus diesem Grund könne eine
Entscheidung nicht erfolgen.
Über
den Antrag wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen zur Berufung und zum
Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand:
§ 250 Abs. 1
BAO: Die Berufung muß enthalten:
a) die Bezeichung des Bescheides, gegen den sie sich
richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid
angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
§ 308 Abs. 1
BAO: Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) ist
auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsanachteil
erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Daß der Partei ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Abs. 2 aufgehoben
Abs. 3 leg cit : Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der
Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen war, bei Versäumung
einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§
276 Abs. 2) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht
werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Abs. 4 leg cit: Wenn die Zuständigkeit zur
Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann
der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung
auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im
Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
§ 309 a Abs. 1
BAO: Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu erhalten:
a) die Bezeichnung der versäumten Frist; b) die
Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308
Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben
Verschuldens an der Fristversäumung notwendig sind; d) die Angaben,
die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages notwendig sind.
Abs. 2 leg cit: Entspricht der Wiedereinsetzungsantrag
nicht den im Abs. 1 umschriebenen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde
dem Antragsteller die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
2.
Rechtsgrundlagen zum
Devolutionsantrag:
§ 311 Abs. 1
BAO: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet,
über Anbringen (§ 85) der
Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Abs. 2: Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster
Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs
Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erlassung bekannt gegeben (§ 97), so kann jede Partei,
der gegenüber der Bescheid zu
ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag).
Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz
einzubringen.
Abs. 3: Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat
der Abgabenbehörde erster Instanz aufzutragen, innerhalb einer Frist bis zu
drei Monaten ab Einlangen des Devolutionsantrages zu entscheiden und
gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum
eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die
Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde erster
Instanz das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen
vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen.
Abs. 4: Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht
erst dann auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist
(Abs. 3) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde erster Instanz vor
Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht
vorliegt.
§ 85
Abs. 1
BAO:
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten
oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen,
Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind
vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3
schriftlich einzureichen
(Eingaben).
Abs. 2: Formgebrechen von Eingaben wie auch das Fehlen
einer Unterschrift berechtigen an sich die Abgabenbehörde nicht zur
Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt;
werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als
ursprünglich richtig eingebracht.
3. Rechtliche
Würdigung:
Die Devolution verlangt die Verletzung der
Entscheidungspflicht zu einem Anbringen iSd § 85 BAO. Anbringen
dienen demnach der Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von
Verpflichtungen.
§ 309 a Abs. 1 BAO setzt ein Anbringen voraus, das
zumindest ansatzweise alle Elemente eines Wiedereinsetzungsantrages
enthält.
Auch wenn es für die Beurteilung von Anbringen nicht
auf die Bezeichung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen
Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteischrittes so ist für die Wirksamkeit
einer Prozesserklärung das Erklärte,
nicht das Gewollte maßgebend, wobei wiederum das Erklärte der
Auslegung zugänglich ist (Ritz, BAO-Kommentar, 3. überarbeitete
Auflage, § 85 Tz 1 mwN). Hat ein Anbringen einen unklaren oder einen nicht
genügend bestimmten Inhalt, so hat die Behörde den Gegenstand des
Anbringens von amtswegen zu ermitteln (VwGH vom 18.2.1991, 89/10/0188).
Im gegenständlichen Fall hat der steuerliche Vertreter
der Antragstellerin gegen den erklärungsgemäß veranlagten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004
Berufung - Schreiben vom 3. Juni 2006 -
eingebracht. Beigelegt wurde eine berichtigte Einkommensteuererklärung und
ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt. (Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung wurde ein Vorlageantrag, datiert mit 22. Juni 2006,
eingebracht).
Mit diesem Schreiben verleiht der steuerliche Vertreter dem
Willen der Antragstellerin den Ausdruck, dass innerhalb offener
Rechtsmittelfrist eine Berufung eingebracht wurde ("Berufung", ...."Für den
Fall, dass nicht bereits durch die Abgabe einer berichtigten
Einkommensteuererklärung eine Berücksichtigung des darin gestellten
Antrages ... wird vorsorglich Berufung
erhoben.....).
Die für eine Berufung notwendigen Inhaltserfordernisse
gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO gehen aus dem Schreiben vom 3. Juni 2006
eindeutig hervor.
Der Parteiwille, nämlich Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004 zu erheben, ist somit klar ersichtlich.
Die Entscheidungspflicht besteht daher zur Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2004.
Dazu ist anzumerken, dass über die Berufung mit
Berufungsentscheidung vom 25. Juni 2007 (RV/0781-L/069) bereits entschieden
wurde.
Eine Verletzung der Entscheidungspflicht liegt entgegen der
Behauptung des steuerlichen Vertreters im gegenständlichen Fall nicht vor,
zumal ein Anbringen, das zumindest ansatzweise alle Elemente eines
Wiedereinsetzungsantrages gemäß
§ 309 a Abs. 1 BAO enthält,
nicht vorliegt bzw. eingebracht wurde. Aus dem Schreiben vom 3. Juni 2006 und
auch aus dem Schreiben vom 22. Juni 2006 ist der Inhalt und das erkennbare bzw.
zu erschließende Ziel des Parteischrittes auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand in keinster Weise zu erkennen bzw. abzuleiten.
Ohne ein unter § 85 Abs 1 iVm § 309 a Abs. 1 BAO
subsumierbares Anbringen wird die Entscheidungspflicht nicht ausgelöst und
kann ergo auch nicht verletzt werden.
Mangels entsprechender Entscheidungspflicht des Finanzamtes
waren die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf
Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht gegeben.
Laut Ritz (BAO Kommentar, 3. überarbeitete Ausgabe;
§ 311 Tz 41) ist der Devolutionsantrag zurückzuweisen, wenn
überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 17. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 309a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RD/0007-L/07
- Stammnummer
- 29527
- Gültig
- 17.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF