Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0709-L/03
Willensmängel bei der Zurücknahmeerklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0709-L/03vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 8. April 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom 14. März 2003 betreffend
Gegenstandsloserklärung einer Berufung (§ 256 Abs. 3 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 21.10.2002 erging der Feststellungs- und
Grundsteuermessbescheid zum 1.Jänner 2001. Gegen diesen Bescheid erhob der
Berufungswerber mit Schreiben vom 18.11.2002 Berufung. Im Zuge einer
Niederschrift zog der Berufungswerber am 5.12.2002 die Berufung gegen den
Bescheid vom 21.10.2002 zurück. In der Niederschrift war festgehalten
worden, dass die Zurücknahme freiwillig und auf Grund der mündlichen
Aufklärung hinsichtlich der Bewertungsgrundlagen erfolge. Im Schreiben vom
10.3.2003 bezog sich der Berufungswerber auf die Niederschrift vom 5.12.2002 und
hielt gleichzeitig fest, dass die Steuererhöhung nicht verkraftbar sei.
Weiters ersuchte er um einen Vorsprachetermin.
Das Finanzamt erklärte mit Bescheid vom 14.3.2003 die
Berufung gegen den Feststellungsbescheid zum 1.1.2001 vom 21.10.2002 gem. §
256 Abs.3 BAO als gegenstandslos. Begründend führte es dazu aus, dass
die Berufung mit Niederschrift vom 5.12.2002 zurückgenommen worden
sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 8.4.2003
Berufung erhoben. So wurde vom Berufungswerber unter anderem ausgeführt,
dass er nicht kapitulieren und freiwillig zurücktreten könne.
Ergänzend wurde auf die schwierige finanzielle Lage
hingewiesen.
Das Finanzamt wies die Berufung in der weiteren Folge mit
Berufungsvorentscheidung vom 23.6.2003 als unbegründet ab. Die Berufung
gegen den Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid zum 1.1.2001 sei auf Grund
einer mündlichen Aufklärung zurückgenommen worden. Die Aktenlage
ergebe keinerlei Hinweise, dass die Zurücknahme nicht
ordnungsgemäß zustande gekommen sei.
Im Vorlageantrag vom 21.7.2003 hielt der Berufungswerber
fest, dass seine Unterschrift unter der Niederschrift unfreiwillig zustande
gekommen sei. Er habe sich von G zeitlich bedrängt und eingeschüchtert
gefühlt, weil dieser gemeint habe, dass er mit seiner Einschätzung und
Forderung nicht durchkommen werde.
In einer Stellungnahme, datiert mit 6.8.2003, hielt der
amtliche Bodenschätzer G fest, dem Berufungswerber die rechtliche
Vorgangsweise bei der Bodenschätzung und Einheitswertermittlung
erklärt zu haben. Weiters habe er dem Berufungswerber zu verstehen gegeben,
dass er aufgrund der gegebenen Tatsachen am Einheitswertbescheid keine
Änderung vornehmen könne. Die Behauptung, den Berufungswerber in
irgendeiner Weise bedrängt oder eingeschüchtert zu haben, wies er
entschieden zurück.
Im Schreiben vom 1.12.2003 hielt der Berufungswerber
neuerlich fest, die Berufung nicht freiwillig zurückgenommen zu
haben.
Mit Schreiben vom 4.8.2004 brachte die erkennende
Behörde dem Berufungswerber diese Stellungnahme zur Kenntnis. Gleichzeitig
wies sie darauf hin, dass die Aussage des Bodenschätzers, mit der
persönlichen Einschätzung und der Forderung nicht durchzukommen,
keinen Zwang oder einen von der Behörde veranlassten wesentlichen Irrtum
darstelle. Zudem wäre es am Berufungswerber gelegen, sich Bedenkzeit zu
erbeten. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 256 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
können Berufungen bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die
Berufung zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder
zur Niederschrift zu erklären.
Wurde eine Berufung zurückgenommen, so hat die
Abgabenbehörde die Berufung mit Bescheid als gegenstandslos zu
erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).
Anbringen zur Geltendmachung von Rechten können, bevor
über sie rechtskräftig entschieden ist, grundsätzlich
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme einer Berufung ist eine
unwiderrufliche einseitige prozessuale Erklärung. Die Zurücknahme ist
schriftlich oder zur Niederschrift, somit mündlich zu
erklären.
Der Berufungswerber behauptet das Vorliegen eines
Willensmangels, nämlich die Berufung nicht freiwillig zurückgenommen
zu haben. Nur ein wesentlicher, von der Behörde veranlasster Irrtum
würde zur Ungültigkeit der Zurücknahmeerklärung führen.
Gleiches hat für psychischen und physischen Zwang, Drohungen und
Verweigerungen der erbetenen Bedenkzeit zu gelten. Ein rechtswidriger Zwang
(eine ungerechte und gegründete Furcht) liegt jedenfalls vor, wenn das
verwendete Mittel, also das angedrohte Übel, oder das angestrebte Ziel
rechtswidrig ist. Stoll erwähnt in diesem Zusammenhang die Androhung einer
höheren als der vorgeschriebenen Bemessungsgrundlage durch das
Prüfungsorgan oder die Androhung der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
für den Fall der Verweigerung der Abgabe des Rechtsmittelverzichtes (s.
Ritz, Kommentar, 2., überarbeitete Auflage zur BAO, § 255 RZ
6-10).
Der Hinweis des Berufungswerbers im Vorlageantrag, er habe
sich zeitlich bedrängt und eingeschüchtert gefühlt, weil Herr G
gemeint habe, mit der persönlichen Einschätzung und Forderung nicht
durchzukommen, stellt keinen Zwang oder einen von der Behörde veranlassten
wesentlichen Irrtum dar. In der bloßen Beurteilung der Erfolgsaussichten
eines Rechtmittels durch einen Mitarbeiters des Finanzamtes kann keine
Einschüchterung gesehen werden. Auch wäre es am Berufungswerber
gelegen, sich Bedenkzeit zu erbeten. Aus diesen Überlegungen heraus und der
Tatsache, dass die übermittelte Stellungnahme unwidersprochen geblieben
ist, wird aber von der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts auszugehen sein.
Die Gegenstandsloserklärung der Berufung erfolgte zu Recht.
Somit war aber spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 9.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0709-L/03
- Stammnummer
- 11715
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF