Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0061-Z3K/08
Gültigkeit eines nach § 108 Abs. 2 ZollR-DG abgegebenen Rechtsmittel- und Erstattungsverzichtes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z3K/08vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Herrn A., vom 20. Februar
2008 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes X. vom
21. Jänner 2008, Zl. a., betreffend Zurückweisung einer
Berufung (§ 273 BAO) entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 10. August 2007 wurde der Beschwerdeführer
(Bf.) im Zuge seiner Ausreise aus Österreich in die Schweiz von der
Grenzpolizei in Pfunds einer zollbehördlichen Nachkontrolle hinsichtlich
einer am Handgelenk getragenen Herrenarmbanduhr zugeführt. Im Zeitpunkt
dieser Anhaltung hatte der Bf. seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland
in B.. Der Darstellung des Bf. die Uhr in Indonesien um ca. € 300,00
gekauft zu haben und nicht mehr zu wissen, ob er diese (bei der Einbringung in
das Zollgebiet der Gemeinschaft) verzollt (für diese die Eingangsabgaben
entrichtet habe), schenkten die Zollorgane keinen Glauben, zumal nach einer
Leibeskontrolle in der Hose des Bf. eine (andere) alte Herrenarmbanduhr
vorgefunden wurde. Dem Bf. wurden die möglichen Verfahrensarten
erläutert. Schließlich entschloss sich nach der Darstellung des
Zollorganes der Bf. ohne zu zögern die auf der Uhr lastenden
Eingangsabgaben in Höhe von € 300,96 sowie eine
Abgabenerhöhung in Höhe der Eingangsabgaben nach den Bestimmungen des
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG zu entrichten. Durch die
Unterschriftsleistung in Feld 8.1 der Mitteilung nach
Art. 221 ZK, Block Nr. 006743, Blatt Nr. 22 des
Zollamtes Innsbruck, Zollstelle Pfunds, verzichtete der Bf. auf das Recht zur
Einbringung eines Rechtsbehelfs sowie auf einen Antrag nach Art. 236
ZK.
Im Schreiben vom 9. September 2007, ergänzt durch das
Schreiben vom 10. September 2007, wandte sich der Bf. gegen die Vorschreibungen
in der Mitteilung vom 10. August 2007 mit dem Hinweis, er habe die
verfahrensgegenständliche Uhr nicht wie von der Zollbehörde angenommen
in Samnaun/Schweiz sondern in Indonesien zum Preis von ca. 80,00
käuflich erworben.
Das Zollamt X. wertete die Eingaben vom 9. und 10.
September 2007 als Berufung und wies die Berufung mit Bescheid vom
17. Oktober 2007, Zl. b., gemäß
§ 85b Abs. 3
ZollR-DG in Verbindung mit § 273 Abs. 1 BAO mit dem Hinweis auf
die Verzichtserklärung in der Mitteilung nach Art. 221 ZK als
unzulässig zurück.
Dagegen brachte der Bf. in der Eingabe vom
15. November 2007 form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Darin wiederholte der Bf. sein bisheriges Vorbringen, wonach er die Uhr, die
kein Original sondern eine Kopie darstelle, nicht in der Schweiz/Samnaun sondern
am 11. Mai 2007 in Indonesien gekauft und in der Folge nach Deutschland
eingeführt habe. Er habe im Rahmen der Amtshandlung an der Grenze am
10. August 2007 den Abgaben- und Erhöhungsbetrag von
€ 601,92 mit Kreditkarte bezahlt und angenommen, hierüber eine
Quittung unterschrieben zu haben. Der Beleg sei nach seiner
Unterschriftsleistung vom Beamten noch vervollständigt worden. Der Bf. habe
nicht erkennen können, dass der Punkt 8 angekreuzt gewesen sei. Dieser
sei ihm "so zu sagen untergeschoben worden".
Das Zollamt X. wies die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom
21. Jänner 2008, Zl. a., als unbegründet ab. Nach Ansicht
der Berufungsbehörde würde sich nach Überprüfung des
vorliegenden Aktenmaterials, insbesondere nach Einholung einer Stellungnahme des
Beamten, der die Amtshandlung am 10. August 2007 geleitet hatte, kein
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der dem Verfahren zugrunde liegenden
Amtshandlung ergeben. Der betreffende Beamte habe in seiner Stellungnahme
ausdrücklich festgehalten, dass der Bf. eingehend über die Erledigung
nach § 108 ZollR-DG aufgeklärt worden sei. Die Anschuldigung, nach der
Unterschriftsleistung betreffend den Rechtsmittelverzicht sei die Mitteilung
nach Art. 221 ZK noch ergänzt worden, werde vom Zollorgan strikt
zurückgewiesen.
In seiner beim Zollamt X. eingebrachten Beschwerde vom
20. Februar 2008 gegen die Berufungsvorentscheidung wiederholt der Bf. im
Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er sei darüber, dass er mit seiner
Unterschriftsleistung auf die Einlegung eines Rechtsbehelfes verzichtet, nicht
informiert worden.
Die Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 108 Abs. 2
ZollR-DG kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine
Zollzuwiderhandlung begeht, durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in
Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrages von der
Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die
Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als
400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung
eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach
Artikel 236 ZK verzichtet.
Im verfahrensgegenständlichen Fall ist nun
primär zu prüfen, ob diese gesetzliche Bestimmung zu Recht angewendet
wurde.
Der
Bf. hat bereits im Zuge seiner Anhaltung am 10. August 2007 behauptet, die
beanstandete Uhr in Indonesien erstanden zu haben. Dieses Vorbringen erschien
dem einschreitenden Zollorgan aber nicht glaubhaft, zumal bei der
Leibeskontrolle eine weitere, alte Herrenarmbanduhr aufgefunden wurde. Dieses
konnte daher mit Recht vom Vorliegen einer Zollzuwiderhandlung bzw. vom
Entstehen der Zollschuld ausgehen. Wie aus der Mitteilung, Block Nr. c.,
Blatt Nr. d., ersichtlich ist, wurde der Zollwert der Uhr mit
€ 1.500,00 geschätzt und der auf die Ware entfallende
Eingangsabgabenbetrag lag sohin mit € 300,16 unter der Wertgrenze von
400 Euro. Mit seiner Unterschrift in Feld 8 der Mitteilung
erklärte der Bf. im Hinblick auf eine Erledigung gemäß
§ 108 Abs. 2 ZollR-DG auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs und
auf einen Antrag nach Art 236 ZK zu verzichten. Sämtliche
Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Bestimmung waren
somit gegeben. Daher ist in weiterer Folge zu prüfen, ob der Rechtsmittel-
und Erstattungsverzicht gültig zustande gekommen ist.
Für das Zustandekommen einer
rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten im Bereich des
öffentlichen Rechtes die gleichen allgemeinen Erfordernisse wie in dem des
Privatrechtes (VwGH 20.12.1954, 1988/52). Eine Verzichtserklärung ist somit
dann von Unwirksamkeit bedroht, wenn Willensmängel in Form von Irrtum,
Zwang, List oder Drohung vorliegen.
Von
der Handlungsfähigkeit des Bf. im Zeitpunkt der Unterschriftsleistung ist
auszugehen, zumal sich Gegenteiliges aus dem evidenten Akteninhalt nicht ergibt.
Der Bf. wendet im Verfahren ein, es wäre für ihn nicht ersichtlich
gewesen, dass er mit seiner Unterschrift auf jedes Rechtsmittel verzichte. In
der Berufung führte er aus angenommen zu haben, eine Quittung über die
Bezahlung des Vorschreibungsbetrages zu unterfertigen. Diese Bemerkung wäre
an sich ein Indiz dafür, dass er sich bei der Verzichtserklärung in
einem Irrtum befunden haben könnte. Für den Unabhängigen
Finanzsenat ist diese Aussage allerdings nicht nachvollziehbar, weil der
Wortlaut in Feld 8.1 eindeutig und auch für Rechtsunkundige klar
verständlich ist. Darüber hinaus wird der Inhalt der Erklärung
auf der Rückseite zusätzlich erläutert. Es entspricht auch nicht
der Denklogik, dass jemand freiwillig einen Betrag in doppelter Höhe
entrichtet, ohne dabei einen für ihn erkennbaren Nutzen zu sehen. Die
Verantwortung des Bf. er habe angenommen eine (Zahlungs-)Quittung zu
unterfertigen, erscheint ebenfalls glaubwürdig, denn eine Quittung
über die Bezahlung eines Geldbetrages wird nicht vom Zahler sondern vom
Empfänger geleistet. Es kann somit von einer entsprechenden vorherigen
Aufklärung seitens des Zollorgans und einem daraus resultierenden Konsens
zwischen dem Organwalter und dem Abgabepflichtigen über die
Sachverhaltsfeststellung und deren abgabenrechtlichen Würdigung ausgegangen
werden. Ein Irrtum würde überdies nur dann zur
Ungültigkeit der Verzichtserklärung führen, wenn er wesentlich
und von der Behörde veranlasst ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 21. Februar 1996, Zl. 92/14/0057, zum
Rechtsmittelverzicht folgend
ausgeführt: "Einem
Rechtsmittelverzicht kommt keine Wirkung zu, wenn dieser
Willensäußerung jene allgemeinen Erfordernisse fehlen, die für
das Zustandekommen einer rechtsverbindlichen Willenserklärung gelten. Ein
Irrtum im Sinne des § 871 ABGB schließt die Wirksamkeit
eines Rechtsmittelverzichtes aus. Nach dieser Bestimmung entsteht für den
Erklärenden ua dann keine Verbindlichkeit, falls er in einem wesentlichen
Irrtum befangen und dieser durch den anderen Teil veranlasst war. Veranlassen
umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums
ursächliche Verhalten des anderen, im Abgabenverfahren der Organwalter der
Abgabenbehörde. Die Irreführung muss weder vorsätzlich noch
fahrlässig erfolgen (Hinweis E 3.6.1953, 213/51, VwSlg 774 F/1953; E
26.6.1975, 1268/74, VwSlg 8860 A/1975; E 23.6.1993,
89/12/0200)." Im verfahrensgegenständlichen Fall ergibt sich
aus der gesamten Aktenlage kein Hinweis auf einen vom Zollorgan veranlassten
Irrtum. Für das vom Bf. ins Treffen geführte Verhalten des
Zollbeamten, dieser habe das Mitteilungsformular, auf welchem der Bf. seine
Unterschrift gesetzt hatte, im Nachhinein noch vervollständigt, finden sich
keine stichhaltigen Anhaltspunkte. Hiefür gab es keine Veranlassung und der
betreffende Vorwurf wird vom Zollbeamten strikt als unzutreffend
zurückgewiesen. Ein rechtswidriger Zwang oder gar eine unzulässige
Drohung sind genauso wenig erkennbar wie ein durch das Verhalten des Zollorganes
bewirkter Irrtum des Bf., sehr wohl aber der zutreffende - sachlich richtige -
Hinweis auf ein ansonsten zwingend einzuleitendes Finanzstrafverfahren und den
drohenden Verfall der Ware. Es war daher von einer willensmangelfreien
Verzichtserklärung auszugehen. Der am 10. August 2007 im Rahmen der
Amtshandlung abgegebene Rechtsmittel- und Erstattungsverzicht ist somit
gültig zustande gekommen.
Die Erklärungen des Bf. im
gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zur Entstehung der Zollschuld und
zur Bemessung der Grundlagen für die Höhe der Zollschuld waren
für die getroffene Entscheidung unerheblich, weil in diesem Verfahren
ausschließlich die Gültigkeit des Rechtsmittel- und
Erstattungsverzichts zu beurteilen war und nicht die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Erstattung im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens
oder einer solchen im Sinne des Art 236 ZK vorliegen. Durch die
gültige Verzichtserklärung erlosch das Recht auf Einbringung eines
Rechtsbehelfs und eines entsprechenden Antragsrechtes für eine Erstattung
nach 236 ZK. Es läge im Ermessen der Abgabenbehörde erster
Instanz den Parteiinteressen allenfalls durch eine Erstattung nach Art. 236
ZK von Amts wegen zu entsprechen, sollte eine amtswegig veranlasste
Überprüfung des Vorbringens des Bf. zur Zollschuldentstehung eine
Berichtigung der Abgabenvorschreibung zulassen.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 15. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 108 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z3K/08
- Stammnummer
- 34222
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF