Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0781-L/06
Antrag auf Verteilung der Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG; Nachholverbot im Rechtsmittelverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-L/06vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R.A., xyB., vertreten durch Stefan
Pointecker Steuerberatung KEG, 4780 Schärding, Alfred-Kubin-Str. 19,
vom 6. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding vom 2. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Einkommensteuererklärung für 2004 der
Berufungswerberin (infolge Bw.) wurde am 28. April 2006 online dem Finanzamt
übermittelt.
Die Bw. erklärte Einkünfte aus selbständiger
Arbeit in Höhe von € 19.369,54. Weiters beantragte sie als steuerliche
Abzugsposten den Kirchenbeitrag in Höhe von € 75,00 und
Krankheitskosten in Höhe von € 298,96.
Gegen den erklärungsgemäß veranlagten
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 2. Mai 2006 brachte der
steuerliche Vertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung- eingelangt beim
Finanzamt am 6. Juni 2006 - ein mit folgender Begründung:
"Für den Fall, dass nicht bereits durch die Abgabe
einer berichtigten Einkommen-steuererklärung (E1) für 2004 eine
Berücksichtigung des darin gestellten Antrages gem.
§ 37 Abs. 9 EStG noch vor formeller Rechtskraft des dazu bereits
ergangenen Veranlagungsbescheides erfolgt, wird vorsorglich .....Berufung
dagegen erhoben.
Dem Zweck der berichtigten Steuererklärung
entsprechend wird um Berücksichtigung des Antrages gem. § 37 Abs. 9
EStG bei Vorliegen aller dort geforderten sonstigen Vor-aussetzungen
ersucht.
Für den Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich
ist der Bescheid der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vom 23. Mai,
zugegangen am 26. Mai 2006, in dem für den Zeitraum 1. Mäerz 2003 bis
31. Dezember 2003 die Formalversicherung ausgesprochen wurde. Zur Darstellung
des Sachverhalts wird eine Kopie dieser Entscheidung beigelegt. Da sich aufgrund
der Einkommenssituation für den betreffenden Zeitraum keine
Versicherungspflicht ergeben hätte, wurde mit einer entsprechenden
Beitragserstattung gerechnet. Allerdings hätte ein Antrag gem. § 37
Abs. 9 durch die damit verbundene Erhöhung der Einkünfte und somit
Beitragsgrundlage eine Versicherungsfreiheit von Haus aus vereitelt. Die
Entscheidung der Sozialversicherung kam völlig überaschend, womit der
passive Verzicht auf die Antragstellung gem § 37 Abs. 9 in der
ursprünglichen Erklärung auf einem Irrtum basierte.
Dazu wird auf den diesbezüglichen Erlass des BMF vom
06. Juni 2001 verwiesen, der sich den Prinzipien des § 871 ABGB verbunden
fühlt, und eine Korrektur vor formeller Rechtskraft (rechtzeitig)
zulässt."
Gleichzeitig mit der Berufung wurde die berichtigte
Einkommensteuererklärung für 2004 sowie der Bescheid vom 23. Mai 2006
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorgelegt.
Darin wurde der Antrag, dass "gemäß
§ 37
Abs 9 unwiderruflich, die positiven Einkünfte aus künstlerischer
und/oder schriftstellerischer Tätigkeit auf das Erklärungsjahr und die
beiden Vorjahre gleichmäßig zu verteilen sind," gestellt.
(Angekreuztes Kästchen, Eintrag in der KZ 325).
Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid wurde mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen mit folgender Begründung:
"Da die Einkünfteverteilung gemäß
§ 37
Abs. 9 EStG nur bei erstmaliger Veranlagung in einem Kalenderjahr in Betracht
kommt, wäre ein dahingehender Antrag ausschließlich in der (ersten)
Einkommensteuererklärung oder in einer dieser beizuschließenden
Beilage zu stellen gewesen. Nach Ergehen des ersten Einkommensteuerbescheides
für ein Kalenderjahr kann ein bis dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr
nachgeholt werden, mithin auch nicht im Rechtsmittelverfahren."
In der Folge beantragte der steuerliche Vertreter der Bw.
die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (gemeint den
unabhängigen Finanzsenat) sowie die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Ergänzend wurde vorgebracht:
"Die Bestimmung des § 871 Abs. 1 ABGB über
Willensmängel gelten nach Meinung des BMF (hier wohl nicht alleine) auch
für Prozesshandlungen der Parteien im Anwendungsbereich der BAO (auch bei
unwiderruflichen Anträgen).
In der Berufung wurde ausführlich erläutert, dass
von einer unrichtigen Rechtsansicht ausgehend in der ursprünglichen
Erklärung auf einen Antrag nach § 37 Abs. 9 verzichtet wurde.
Nach § 871 Abs. 1 ABGB ist ein Vertrag unter anderem
dann anfechtbar, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum rechtzeitig
aufgeklärt werden konnte. Als rechtzeitig wird hier (so wie beispielsweise
mittlerweile legistisch auch bei Pauschalierungsanträgen) die
Aufklärung vor formeller Rechtskraft des von der Willensmängelfreiheit
ausgehenden Bescheides gesehen."
Mit Schreiben vom 20. Juni 2007 wurde der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom steuerlichen Vertreter
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG 1988 sind auf
Antrag bei der erstmaligen Veranlagung
für ein Kalenderjahr positive
Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit
im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 5 des UStG 1994 und aus
schriftstellerischer Tätigkeit beginnend mit dem Veranlagungsjahr, das zwei
Jahre vor dem Kalenderjahr liegt, dem die Einkünfte zuzurechnen sind,
gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen. Der
Antrag ist
mit der Abgabe der Steuererklärung
für das Kalenderjahr zu stellen, dem die zu verteilenden Einkünfte
zuzurechnen sind. Der Antrag ist unwiderruflich. Wird ein derartiger Antrag
gestellt, sind die betreffenden Verfahren wiederaufzunehmen.
Die Verteilungsregel ist nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen, vielmehr ist ein entsprechender Antrag des
Steuerpflichtigen für die Anwendung der Gewinnverteilung notwendig.
Wie dem Gesetzteswortlaut zu entnehmen ist, kann der
Antrag, die im betreffenden Jahr erzielten positiven Einkünfte aus
selbständiger künstlerischer Tätigkeit gleichmäßig auf
das Veranlagungsjahr und die beiden vorangegangenen Jahre zu verteilen, nur mit
der
Abgabe
in
der
Einkommensteuererklärung selbst oder in einer Beilage, die der
Erklärung anzuschließen
is
t, gestellt werden.
Das Gesetz enthält eine Fallfrist, die nicht an die
Veranlagung sondern an die Abgabe einer Steuererklärung anknüpft ("Der
Antrag ist mit der Abgabe der Steuererklärung.... zu stellen") und kann
daher nach Abgabe der Steuererklärung nicht nachgeholt werden. Es
genügt daher nicht, wenn die Anwendung des § 37 Abs. 9 EStG erst nach
Erlassung des Einkommen-steuer bescheides, aber noch vor Eintritt der
Rechtskarft desselben gestellt wird.
Als Abgabenerklärung ist nur die erste Erklärung
und nicht auch eine diese später berichtigende Eingabe zu verstehen.
Diese gesetzliche Anordnung lässt der
Abgabenbehörde keinen Raum für eine Ermessensentscheidung. Demzufolge
kann einem Antrag auf Aufteilung der Einkünfte, der erst im
Rechtsmittelverfahren gegen den im Erstverfahren ergangenen
Einkommensteuerbescheid, in einem wieder aufgenommenen Verfahren, oder in einem
Verfahren gemäß
§ 295 BAO gestellt worden ist, von der
Abgabenbehörde nicht mehr Rechnung getragen werden (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz,
Kommentar4, § 37,
Rz 146; Hilber, Die neue Künstlerbesteuerung in der Einkommensteuer, ecolex
2001, 138; Ryda/Langheinrich, Verteilung der Einkünfte selbständiger
Künstler und Schriftsteller gemäß
§ 37 Abs. 9 EStG
1988, FJ 2002, 68). Nach Ergehen des ersten Einkommensteuerbescheides für
das Kalenderjahr für das eine Aufteilung angestrebt wird, kann ein bis
dahin nicht gestellter Antrag nicht mehr nachgeholt werden.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag auf Verteilung der
Einkünfte nach § 37 Abs. 9 EStG erst im Berufungsverfahren (in
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 sowie in
der mit der Berufung vorgelegten berichtigten Einkommensteuererklärung
für 2004) - eingegangen beim Finanzamt am 6. Juni 2006 - und damit
verspätet gestellt worden.
Auch wenn auf Grund der gegebenen Umstände die
Versteuerung dieser Einkünfte zur Gänze im Jahr 2004 von der Bw. als
Härte empfunden wird, sah sich der Unabhängige Finanzsenat mangels
eingeräumten Ermessens außerstande, dem verspätet eingebrachten
Antrag auf Verteilung der Einkünfte Rechnung tragen zu können.
Der streitgegenständliche Antrag auf Verteilung der
Einkünfte aus künstlerischer (bzw. schriftstellerischen)
Tätigkeit auf drei Jahre, wurde daher vom Finanzamt zu Recht
abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 25. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-L/06
- Stammnummer
- 29114
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF