Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0461-I/03
Zutreffen der Voraussetzungen für die Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs. 4 GrEStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0461-I/03vom 16.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begünstigungsbestimmung (Anrechnungsvorschrift) des § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG kam im Streitfall nicht zum Tragen, wurde doch von der Bw. (einer deutschen Staatsbürgerin) nicht der Nachweis erbracht, dass der vorausgegangene Kaufvertrag vom 6.2.1971, für den mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung die Steuerschuld gar nicht entstanden sein konnte, trotzdem nach dem Grunderwerbsteuergesetz bereits besteuert worden war. Außerdem zeigt der Vergleich der beiden Kaufverträge, dass diese unterschiedliche Verkäufer aufwiesen. Die beiden Erwerbsvorgänge fanden daher nicht zwischen den gleichen Vertragspartnern statt. Auch aus diesem Grund war die begehrte Begünstigung zu versagen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Reisch - Dr. Anke Reisch KEG, gegen den Bescheid vom 3. April 2003 des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 14.2.2002 schlossen die Bw., eine
deutsche Staatsbürgerin mit Wohnsitz in München, als Käuferin und
die K-G GmbH als Verkäuferin folgenden Kaufvertrag ab:
"§
1 Grundbuchsstand
Die Firma K-G
GmbH ist unter anderem, wenn auch zunächst nur
außerbücherlicher, Eigentümer von 860/37640-stel ideelle
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZl. X GB Y, bestehend aus den Gst
Nr. ............ Mit diesen Anteilen ist das Wohnungseigentum an W 7, Haus 3,
verbunden.
§
2 Kauf
Mit diesem
Vertrage verkauft und übereignet die Firma K-G. GmbH ( im folgenden kurz
Verkäuferin genannt) die angeführten 860/37640-stel
Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZl. X Grundbuch Y an Frau Dr. L-M.
M, geb. 7.4.1925 (im folgenden kurz Käuferin genannt) und diese kauft und
übernimmt diese Anteile in ihr künftiges Eigentum.
§
3 Kaufpreis
Der Kaufpreis
beträgt S 841.000,00 (in Worten: achthunderteinundvierzigtausend) und ist
verrechnet.
§
4 Übergabe
Die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes, und zwar mit allen
Rechten und Pflichten, wie sie die Verkäuferin besessen und benützt
hat oder zu besitzen und zu benützen berechtigt war, ist bereits erfolgt.
Gleichzeitig sind Wag und Gefahr, Besitz und Genuß, von der
Verkäuferin auf die Käuferin übergegangen.
................
§
6 Bestand und Vorkaufsrechte
Die von der
Käuferin erworbenen Miteigentumsanteile sind zu ihrem Gunsten mit einem
Bestandrecht und Vorkaufsrecht belastet. Angesichts des nunmehrigen Erwerbes
sind diese Bestand- und Vorkaufsrechte gegenstandslos und daher zu löschen.
.........
§
8 Aufsandung
Die Firma K-G.
GmbH und Frau Dr. L-M. M geb. 7.4.1925 erteilen sohin ihre ausdrückliche
Einwilligung, dass auf Grund dieser Urkunde und ohne ihr ferneres Einvernehmen,
über Ansuchen eines jeden Beteiligten, bei der Liegenschaft in EZl X GB Y,
ob dem Anteil 19, nämlich 860/37640-stel Anteilen, verbunden mit dem
Wohnungseigentum an W 7 Haus 4, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für
Dr. L-M. M. geb. 7.4.1925 unter gleichzeitiger Einverleibung der Löschung
des auf diesen Anteilen zugunsten Dr. L-M. M. eingetragenen Bestandrechtes und
Vorkaufsrechtes bewilligt wird."
In der Abgabenerklärung vom 8. März 2002 wurde
dieser Erwerbsvorgang angezeigt und eine Grunderwerbsteuerbefreiung beantragt
mit dem Hinweis." Die Grunderwerbsteuer wurde bereits wegen des
eigentumsgleichen Erwerbes im Jahre 1974 vorgeschrieben und bezahlt".
Gleichzeitig wurde ein Mietvertrag abgeschlossen zwischen der I. W. GmbH und der
Bw. vorgelegt, womit die Bw. die Wohnung Top 19 der Liegenschaft EZ X KG Y auf
die Dauer von 99 Jahren mietete. Mit Schreiben vom 28.3.2003 wurde
augenscheinlich in Beantwortung einer telefonische Rückfrage des
Finanzamtes noch folgendes ausgeführt: " In der Kaufvertragssache K-G GmbH
mit Frau Dr. L-M. M. sind angesichts des verstrichenen Zeitraumes leider keine
Unterlagen über die seinerzeitige Grunderwerbsteuervorschreibung mehr
vorhanden."
Mit Bescheid vom 3. April 2003 schrieb das Finanzamt
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 61.117,85 € ( = 841.000 S)
Grunderwerbsteuer von 2.139,12 € vor. Begründend wurde
ausgeführt, da keine Unterlagen betreffend die seinerzeitige
Grunderwerbsteuervorschreibung und Bezahlung vorgelegt werden konnten,
unterliege dieser Vorgang der Grunderwerbsteuer.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die
Bw. vor, dass sie hierzu in Kopie den Kaufvertrag vom 6.2.1971 vorlege, in dem
Befreiung von der Grunderwerbsteuer festgelegt worden sei. Am 14.2.2003 sei kein
Kaufvertrag, sondern die Grundbuchseintragung realisiert worden. Der
angeführte Kaufvertrag hatte auszugsweise folgenden Inhalt:
" Kaufvertrag
abgeschlossen zwischen der Verkäuferin Fa. I. GmbH und Frau Dr. L-M. M,
Ärztin in ................. über eine Einheit der
Wohnungseigentumsanlage " L" in K.
.........
IV.
Die Fa. I GmbH verkauft und übergibt der Käuferin die Eigentumswohnung
im Hause " K". Nr. 7, um den Kaufpreis von S 841.000 (in Worten:
achthunderteinundvierzigtausend Schillinge). ............
VIII. Der
Käufer macht für diesen Kaufvertrag die Befreiung von der
Grunderwerbsteuer gem. § 4 (1) 3 Grunderwerbsteuergesetz,
geltend.
X. Herr
Rechtsanwalt Dr. K O. wird ermächtigt, die Einholung der Genehmigung dieses
Kaufvertrages durch die Grundverkehrsbehörde zu besorgen. Die
Rechtsverbindlichkeit dieses Vertrages ist durch diese Genehmigung
auflösend bedingt".
Die vom Finanzamt daraufhin erlassene abweisliche
Berufungsvorentscheidung stützte sich auf folgende Begründung:
"
Gemäß
§ 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die Steuerschuld, sobald
ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Mit Kaufvertrag vom 14.2.2002
verkaufte die Fa. K-G. GmbH der Bw. 860/37640 Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft EZ X GB Y zu einem Kaufpreis von 841.000 S. Mit Verwirklichung
dieses Erwerbsvorganges ist die Grunderwerbsteuerschuld iSd § 8 Abs.1
GrEStG entstanden.
Laut Punkt X
des Kaufvertrages vom 6.2.1971 war dieser Vertrag von der Genehmigung der
Grundverkehrsbehörde abhängig. Mangels Erteilung der
grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ist gemäß
§ 16 Abs. 2
GrEStG 1955 die Steuerschuld nicht entstanden. Die Befreiungsbestimmung des
§ 4 Abs. 1 Z 3 GrEStG konnte daher nicht angewendet werden, da die
Steuerschuld für den Erwerbsvorgang vom 6.2.1971 nicht entstanden ist. Da
erst mit Erwerbsvorgang vom 14.2.2002 die Grunderwerbsteuerschuld entstanden
ist, ist die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 3.4.2003 zu Recht
erfolgt. Die Berufung war daher abzuweisen."
Die Bw. stellte den Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wird noch
ausgeführt, dass nicht nur die Bestimmung des § 16 GrEStG betrachtet
werden dürfe, sondern auch diejenige der Bundesabgabenordnung. Nach §
23 der Bundesabgabenordnung sei die Nichtigkeit eines Geschäftes dennoch
für die Erhebung der Abgaben maßgeblich, wenn man es beim
wirtschaftlichen Ergebnis bewenden ließe. Dies sei aber im
gegenständlichen Fall geschehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
1987, BGBl 309/1987 idgF unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder
ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung
begründet, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische
Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der
Grunderwerbsteuer auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines
Anspruches auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich
ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu
verwerten.
Nach § 1 Abs. 4 GrEStG unterliegt ein im Abs. 1
bezeichneter Rechtsvorgang der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs.
2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird
jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren Erwerb eine Gegenleistung
vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim
vorausgegangenen Rechtsgeschäft die Steuer berechnet worden ist. Nach
dieser Anrechnungsvorschrift ist somit die für den zeitlich ersten
Rechtsvorgang erhobene Steuer soweit auf die vom späteren Rechtsvorgang zu
entrichtende Steuer anzurechnen, als die Bemessungsgrundlage des späteren
Rechtsvorganges die des ersten übersteigt. Wenn also der spätere
Rechtsvorgang keine höhere Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang
aufweist, kann vom späteren Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben werden, wenn bei beiden Rechtsvorgängen dieselben Personen
Vertragspartner sind (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 342 zu § 1).
Mit dem gegenständlichen Grunderwerbsteuerbescheid vom
3. April 2003 wurde bezogen auf den Rechtsvorgang "Kaufvertrag vom 14. Februar
2002 mit der K-G GmbH" Grunderwerbsteuer festgesetzt. Gegen diese Vorschreibung
wendet sich die Berufung mit folgender wörtlich wiedergegebener Berufung:
"Hierzu lege ich in Kopie den Kaufvertrag vom
06.02.1971 vor, in dem Befreiung von der Grunderwerbsteuer festgelegt war. Am
14.02.2003 wurde kein Kaufvertrag, sondern die Grundbuchseintragung realisiert.
Zur Vorlage des alten Kaufvertrages wurde ich mit Schreiben vom 27.02.2003 von
der Kanzlei Dr. R. aufgefordert."
Sollte mit diesem Vorbringen die Anwendbarkeit der in dem
vorgelegten Kaufvertrag vom 6.2.1971 angeführten Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1955 auch für den Kaufvertrag
vom 14.2.2002 geltend gemacht werden, dann steht dieser Argumentation folgende
Rechtslage entgegen. Jeder Erwerbsvorgang löst grundsätzlich
selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht aus. Jeder Erwerbsvorgang bildet
einen in sich abgeschlossenen Steuerfall, dessen gesetzliche Tatbestandsmerkmale
auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes je für sich gesondert zu
würdigen sind. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist grundsätzlich
jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungs- sondern schon das
Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, grunderwerbsteuerpflichtig. Der
Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt
ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch
Unterfertigung der Vertragsurkunde) gehörig kundgetan haben. Ob ein
Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den
steuerrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach § 1 GrEStG, zu beurteilen
(siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz
74 und 74a zu § 1 mit zahlreichen höchstgerichtlichen Erkenntnissen).
Ein Rechtsgeschäft als Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
dabei dann erfüllt, wenn der Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung
und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere
rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar
durchzusetzen vermag (Fellner, Rz 109 zu § 1). Dass der
gegenständliche Kaufvertrag vom 14.2.2002 als Erwerbsvorgang den
grunderwerbsteuerpflichtige Tatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG
erfüllt, ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung in keinen
Zweifel offenlassender Deutlichkeit, vermochte doch die Käuferin dadurch
ihren Anspruch auf Übereignung und auf Ausstellung einer
einverleibungsfähigen Urkunde ohne weitere rechtsgeschäftliche
Abmachungen unmittelbar durchzusetzen. Dieser Erwerbsvorgang war somit durch die
am 18.12. 2001/14.2.2002 erfolgte Unterfertigung der Vertragsurkunde beider
Kaufparteien verwirklicht. Nach der Übergangs- und Aufhebungsbestimmung des
§ 18 Abs. 1 GrEStG 1987 sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf
alle Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht
werden. Andere Rechtsvorschriften, die eine Grunderwerbsteuerbefreiung vorsehen,
sind für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht
werden, nicht mehr anzuwenden. Eine der Befreiungsbestimmung des § 4 Abs. 1
Z 3 GrEStG 1955 entsprechende Regelung findet sich im § 3 GrEStG 1987 nicht
mehr. Demzufolge konnte die angesprochene Befreiungsbestimmung des § 4 Abs.
1 Z 3 GrEStG 1955 auf den hinsichtlich der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und
auch hinsichtlich eines Befreiungstatbestandes für sich gesondert zu
würdigen Erwerbsvorgang "Kaufvertrag vom 14.2.2002", der zweifelsfrei unter
das GrEStG 1987 fällt, nicht zur Anwendung kommen. Das diesbezügliche
Berufungsvorbringen vermochte daher eine Rechtswidrigkeit des bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheides nicht aufzuzeigen.
Sollte allerdings das Berufungsvorbringen im Konnex gesehen
mit der Argumentation im Vorlageantrag implizit auf die Anwendung der Bestimmung
des § 1 Abs. 4 GrEStG 1987 abzielen, in dem letztlich dieses Vorbringen
dahingehend zu verstehen ist, mit dem Kaufvertrag vom 6.2.1971 sei als
wirtschaftliches Ergebnis ein Rechtsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1987 (=
§ 1 Abs. 2 GrEStG 1955) verwirklicht worden, dann vermag auch eine derart
verstandene Berufungsargumentation aus den nachstehenden Gründen für
den Streitfall nichts zu bringen.
Aus dem § 1 Abs. 4 GrEStG 1987 (entspricht dem §
1 Abs. 4 GrEStG 1955) ergibt sich, dass somit bei mehrfacher Verfügung
eines Eigentümers über ein und dasselbe Grundstück
grunderwerbsteuerrechtlich jeder einzelne Erwerbsvorgang getrennt zu beurteilen
und zu besteuern ist. Es ist folglich für die Frage der Steuerbarkeit eines
Rechtsvorganges ohne Bedeutung, ob diesem in Bezug auf dasselbe Grundstück
ein anderer Rechtsvorgang vorausgegangen ist (BFH 10.2.1988, II R 145/85, BStBl.
II 547). Nach der Anrechnungsvorschrift des letzten Satz des § 1 Abs. 4
GrEStG 1987 wird die Steuer jedoch nur insoweit erhoben, als beim späteren
Rechtsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag
übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer
berechnet worden ist. Wenn also der spätere Rechtsvorgang keine höhere
Gegenleistung als der erste Rechtsvorgang aufweist, kann vom späteren
Rechtsvorgang keine weitere Grunderwerbsteuer vorgeschrieben werden, wenn bei
beiden Rechtsgeschäften dieselben Personen Vertragsparteien sind (VwGH
27.9.1999, 98/16/0304-0307). Damit auf den Gegenstandsfall die Bestimmung des
§ 1 Abs. 4 GrEStG 1987 Anwendung findet, setzt dies voraus, dass der
Kaufvertrag vom 6.2.1971 nach dem Grunderwerbsteuergesetz besteuert worden ist
und dass die einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen
Vertragspartnern stattgefunden haben. Die Berufungswerberin selbst hat im
Rechtsmittelverfahren weder dezidiert behauptet, geschweige denn den Nachweis
darüber geführt, dass der Kaufvertrag vom 6.2.1971 nach dem
Grunderwerbsteuergesetz besteuert worden wäre. Gegen eine solche
Besteuerung spricht, dass das Entstehen der Abgabenschuld gemäß
§ 16 Abs. 2 GrEStG 1955 von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung
abhängig und die Rechtsverbindlichkeit dieses Vertrages nach Punkt X durch
diese Genehmigung auflösend bedingt war. Diese ausdrückliche
Vertragsbestimmung spricht aber dagegen, dass im Gegenstandsfall die
Vertragsparteien es beim wirtschaftlichen Ergebnis bewenden ließen. Dass
für diesen Erwerbsvorgang keine grundverkehrsbehördliche Genehmigung
erteilt worden und damit die Steuerschuld nicht entstanden war, blieb
unbestritten. Das Nichtentstehen einer Grunderwerbsteuerschuld spricht als
gewichtiges Indiz gegen eine erfolgte und in Rechtsbestand verbliebene
Grunderwerbsteuerfestsetzung. Außerdem wurde für diesen Erwerb die
Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1955 beansprucht.
Diese Tatumstände rechtfertigen die begründete Schlussfolgerung (vgl.
VwGH 20.2.2003, 2001/16/0477), dass hinsichtlich dieses Kaufvertrages eben keine
Grunderwerbsteuervorschreibung erfolgt ist und dies erklärt auch, warum es
der Bw. augenscheinlich nicht möglich ist, das Vorliegen eines (in
Rechtsbestand befindlichen) Grunderwerbsteuerbescheides bzw. die seinerzeitige
Grunderwerbsteuerentrichtung durch Vorlage diesbezüglicher Belege
nachzuweisen. Der Einwand im Schreiben vom 28.3.2003, bei der Bw. seien
angesichts des verstrichenen Zeitraumes leider keine Unterlagen über die
seinerzeitige Grunderwerbsteuerentrichtung mehr vorhanden, vermag in diesem
Zusammenhang nicht zu überzeugen, weil gerade in den Fällen von
bloßem wirtschaftlichen Eigentums des ausländischen Erwerbers
(Rechtsgeschäfte mit dem Ziel der Umgehung der einschränkenden
Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes) als Folge der geltenden
Bestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG dem diesbezüglich ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid und dem Zahlungsbeleg für den Nachweis der
bereits erfolgten Besteuerung besondere steuerliche Bedeutung und Wichtigkeit
zukam. Diese Sach- und Rechtlage hätte die Bw. wohl unzweifelhaft
veranlasst, wäre tatsächlich bezüglich des Kaufvertrages vom
6.2.1971 Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden, diese Unterlagen als
eindeutige Nachweise für die bereits erfolgte Besteuerung dieses
vorangegangenen Rechtsvorganges solange aufzubewahren, bis sie durch einen
weiteren Rechtsvorgang später auch das zivilrechtliche (bücherliche)
Eigentum an der gekaufte Liegenschaft erlangt hätte. Dass die Bw. aber
vorhandene Unterlagen durchaus über eine solch lange Zeit aufbewahrt hatte,
zeigt die Vorlage des Kaufvertrages vom 6.2.1971 in aller Deutlichkeit.
Gegen die Anwendbarkeit der Begünstigungsbestimmung
des § 1 Abs. 4 GrEStG spricht außerdem, dass die Bw. den Kaufvertrag
vom 6.2.1971 mit der Verkäuferin Firma I. GmbH, den Kaufvertrag vom
14.2.2002 aber mit der Verkäuferin (und außerbücherlichen
Eigentümerin) K-G GmbH abgeschlossen hat. Die beiden Erwerbsvorgänge
(Kaufverträge) fanden somit auf Verkäuferseite nicht zwischen den
gleichen Vertragspartnern statt, was von der Bw. gar nicht behauptet worden war.
Auch aus diesem Grund war die Begünstigung zu versagen.
Obigen Ausführungen rechtfertigen unter Hinweis auf
VwGH 20.02.2003, 2001/16/0477 die Schlussfolgerung, dass die
Begünstigungsbestimmung des § 1 Abs. 4 GrEStG im gegenständlichen
Berufungsfall nicht zum Tragen kommt, wurde doch von der Bw. nicht der Nachweis
erbracht, dass zum einen der Kaufvertrag vom 6.2.1971 trotz der gegen eine
solche Steuerfestsetzung sprechenden Gründe und Tatumstände
tatsächlich nach dem Grunderwerbsteuergesetz bereits besteuert worden war
und zum anderen, dass die beiden Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen
Vertragsparteien stattgefunden haben.
Das Berufungsvorbringen vermochte daher keine
Rechtswidrigkeit des bekämpften Grunderwerbsteuerbescheides aufzuzeigen,
stand doch der gegenständlichen Steuervorschreibung weder die
ausdrücklich angeführte Steuerbefreiung entgegen noch war darauf die
implizit geltend gemachte Anrechnungsbestimmung anzuwenden. Es war daher wie im
Spruch ausgeführt die Berufung gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 3.
April 2003 als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
16. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 4 letzter Satz GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 1 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0461-I/03
- Stammnummer
- 8197
- Gültig
- 16.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF