Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0137-K/05
Vorliegen eines als bindend anzusehenden letzten Willens oder eines bloßen Wunsches?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-K/05vom 12.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. September 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 5. August 2004 betreffend
Schenkungssteuer (Erwerb von Sohn-1) entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Frühjahr 2002 verstarb Max-Mustermann (in der
Folge: Erblasser, Erbl.) unter Hinterlassung eines gültigen schriftlichen
Testamentes vom 23. April 1999. Darin hatte der Erblasser seine Gattin, die
nunmehrige Berufungswerberin (im Folgenden: Bw.), als Alleinerbin eingesetzt.
Den drei ehelichen Söhnen Max-1, Max-2 und Max-3 vermachte der Erbl. zur
Deckung ihrer Pflichtteilsansprüche jeweils zu gleichen Teilen die in
seinem Eigentum stehende Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, sowie seine
Anteile an der Liegenschaft B-Stadt, B-Straße-2. Weitere Verfügungen
enthält das Testament nicht.
Im Verlassenschaftsverfahren bevollmächtigten die Bw.
und die erbl. Söhne einen am Wohnsitz der Söhne ansässigen Notar
mit der Wahrung ihrer Interessen und der Durchführung des
Nachlassverfahrens. Vor diesem Notar erstatteten sie dann ein
eidesstättiges Vermögensbekenntnis und schlossen im Anschluss daran
ein, in einer gesonderten Urkunde festgehaltenes und der Verhandlungsschrift
beigelegtes, Pflichtteilsübereinkommen. Nach dem Inhalt dieser Vereinbarung
übertrug die Bw. "entsprechend der letztwilligen Anordnung des Erblassers
sowie der weiteren mündlichen Erklärungen mit Ergänzung seines
letzten Willens" die Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, ihrem Sohn Max-3,
sowie die Anteile an der Liegenschaft B-Stadt, B-Straße-2, nach einem
bestimmten Aufteilungsschlüssel an alle drei Söhne. Aufgrund dieser
Vereinbarung würden die Söhne die genannten Liegenschaften samt
Vorteil und Gefahren, Nutzen und Lasten ab dem erbl. Todestag in ihr
künftiges Eigentum übernehmen. In der Folge räumten die erbl.
Söhne aufgrund der "mündlichen letztwilligen Anordnung" des Erbl.
ihrer Mutter, der Bw., ob den zugewiesenen Liegenschaftsanteilen das
lebenslange, unentgeltliche Fruchtgenussrecht dergestalt ein, dass ihr
20,4 % der daraus erfließenden Einnahmen zukommen sollten. Die drei
erbl. Söhne bestätigten, dass mit der Liegenschaftszuweisung ihre
Pflichtteilsansprüche voll abgegolten wären. Weiters verpflichtete
sich der erbl. Sohn Max-3, seinem Bruder Max-2 eine Abfindungszahlung in
Höhe von € 36.336,42 zu leisten. Die erbl. Witwe hingegen
übernahm den gesamten übrigen Nachlass, insbesondere den
Hälfteanteil des Erbl. am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus in C-Dorf.
Mit Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes vom 11. September 2003
wurden die Erklärungen der erbl. Söhne, ihren gesetzlichen Pflichtteil
in Anspruch zu nehmen, zur Kenntnis sowie die zum ganzen Nachlass abgegebene
unbedingte Erbserklärung der Bw. unter Anerkennung des Erbrechtes zu
Gericht angenommen. In diesem Sinne wurde mit gleichem Datum aufgrund der aus
dem Berufungsgrund des Testamentes von der Bw. abgegebenen unbedingten
Erbserklärung dieser der Nachlass des Erbl. eingeantwortet.
Über Vorhalt des Finanzamtes Klagenfurt (FA) gab der
von den Beteiligten weiterhin bevollmächtigte Notar bekannt, dass der
monatliche Wert des der Bw. eingeräumten Fruchtgenussrechtes
€ 153,00 betragen würde.
Vom Alter der Bw. ausgehend errechnete das FA den
kapitalisierten Wert dieses Rechtes mit € 23.868,00 und setzte der Bw.
gegenüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für deren Erwerb von
ihrem Sohn Max-1 Schenkungssteuer (ScheSt) in Höhe von € 563,70
fest. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer legte
das FA wie folgt dar:
|
Fruchtgenussrecht
(Anm.: ein Drittel von € 23.868,00)
|
7.956,00
|
abz.
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
-440,00
|
steuerpflichtiger
Erwerb
|
7.516,00
|
davon
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 7,5%
|
563,70
In ihrer dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte
die Bw. vor, dass eine Schenkung nicht vorliege, da der Erblasser im
schriftlichen und mündlichen Testament den Nachlass genau geregelt
hätte und daher die Aufteilung vollinhaltlich der letztwilligen
Verfügung entsprochen habe.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab und
führte aus, dass der Bw. mit dem schriftlichen Testament vom 23. April
1999 kein Fruchtgenussrecht eingeräumt worden wäre.
Innerhalb der Frist des § 276
Bundesabgabenordnung stellte die Bw. (sinngemäß) den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wendete nochmals ein, das Fruchtgenussrecht sei im mündlichen
Testament anerkannt und geregelt worden.
Da sich weder dem der Berufungsbehörde vorgelegten
Bemessungsakt noch dem beim Gericht angeforderten Verlassenschaftsakt Hinweise
auf das Vorliegen eines formgültigen mündlichen Testamentes und auf
den Zeitpunkt der Abgabe der unbedingten Erbserklärung durch die Bw.
entnehmen ließen, erging ein weiterer Vorhalt an den beteiligten Notar.
Hinsichtlich der Frage betreffend die vermisste Erbserklärung gab der Notar
an, dass offensichtlich durch einen Fehler in der Textverarbeitung ein
Textbaustein in der Eingabe an das Gericht gelöscht worden wäre.
Allein die Vorlage des Vermögensbekenntnisses impliziere schon den Willen
der Bw., sich unbedingt zur Erbin zu erklären. Auch sei der Wille der Bw.,
sich zum gesamten Nachlass unbedingt zur Erbin zu erklären, überdies
im Pflichtteilsübereinkommen durch die Bezeichnung als Alleinerbin
eindeutig zum Ausdruck gekommen, und sei der Mangel dann durch die Rechtskraft
des Mantelbeschlusses und der Einantwortungsurkunde des Gerichtes geheilt
worden. Wann genau die präzise mündliche Regelung betreffend die
Abdeckung der Pflichtteilsansprüche erfolgt sei, könne nicht mehr
angegeben werden. Eine Urkunde darüber sei nicht errichtet worden, ebenso
würden taugliche Testamentszeugen fehlen, da diese Gespräche nur
zwischen den Beteiligten erfolgt wären. Um dem letzten Willen des Erbl. zu
entsprechen, sei daher im Zuge des Abhandlungsverfahrens ein
Pflichtteilsübereinkommen getroffen worden, mit welchem die
Anordnungen
und Wünsche, die der Erbl.
mündlich geäußert hätte, erfüllt werden konnten. Die
Beteiligten hätten den Wunsch des Erbl. als bindend angesehen und sohin die
entsprechenden Vereinbarungen getroffen. So hätte der Sohn Max-3 die
Liegenschaft A-Stadt, A-Straße-1, alleine erhalten und seinem Bruder Max-2
dafür einen Abfindungsbetrag zu bezahlen gehabt. Die Anteile an der
weiteren Liegenschaft B-Stadt, B-Straße-2, wären nach einem
bestimmten Schlüssel aufgeteilt den drei Söhnen zugeteilt worden.
Somit wären die
Pflichtteilsansprüche der
Söhne in Erfüllung des Willens
des Erblassers abgegolten worden. Ebenso sei dem
Wunsch des Erblassers entsprochen und
für die Bw. ein Fruchtgenussrecht
eingeräumt worden.
Ablichtungen des Vorhalteschreibens sowie der schriftlichen
Antwort des Notars wurden der Bw. zur Abgabe einer Stellungnahme
übermittelt. Eine Äußerung der Bw. hiezu erfolgte indes, trotz
ausreichendem Zuwarten über die eingeräumte Frist hinaus,
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die Höhe der
Bemessungsgrundlage und der daraus abgeleiteten ScheSt nicht in Zweifel gezogen
worden sind, wozu nach Auffassung der Berufungsbehörde auch kein Anlass
besteht. Strittig ist bloß, ob der Erwerb des Fruchtgenussrechtes durch
die Bw. als Erwerb von Todes wegen anzusehen ist oder durch Rechtsgeschäfte
unter Lebenden erfolgte.
Hiezu wird ausgeführt:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem
Bundesgesetz u.a. der Erwerb von Todes wegen (Z 1 leg. cit.) und
Schenkungen unter Lebenden (Z 2). Nach § 2 Abs. 1 Z 1
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch
Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Im § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG ist normiert, dass die
Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers
entsteht.
Nach herrschender Auffassung (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 12 zu
§ 2 ErbStG, unter Hinweis auf zahlreiche Entscheidungen des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)) ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall
mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung,
erfüllt. Um einen die Steuerpflicht auslösenden Erwerb von Todes wegen
annehmen zu können, bedarf es neben dem gültigen Erbrechtstitel
bloß der Erbserklärung, mit deren Abgabe der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen ist (Fellner, a.a.O.; VwGH vom
28. September 2000, 2000/16/0327).
Ein Vermächtnis ist eine letztwillige Zuwendung, die
nicht in der Hinterlassung eines Erbteiles besteht. Nach § 553 ABGB
ist unter einem Vermächtnis (Legat) zu verstehen, dass jemandem kein
Erbteil, der sich auf den ganzen Nachlass bezieht, sondern nur eine einzelne
Sache oder mehrere Sachen, eine Summe oder ein Recht zugedacht wird (Fellner,
a.a.O., Rz 30; VwGH vom 24. September 2002/16/0004). Gemäß
§ 684 ABGB erwirbt der Legatar regelmäßig gleich nach dem
Tod des Erblassers für sich und seine Nachfolger ein Recht auf das
Vermächtnis. Dieses wird somit durch den Anfall ohne Rechtshandlung des
Vermächtnisnehmers erworben (VwGH vom 14. Jänner 1988, 86/16/0016, und
vom 23. April 1992, 90/16/0214-0216). Der Anspruch des
Vermächtnisnehmers und auch die Steuerschuld entstehen grundsätzlich
mit dem Tode des Erblassers, wenngleich der Gegenstand des Vermächtnisses
dem Begünstigten erst später tatsächlich übergeben wird
(Fellner, a.a.O., Rz 35). Der Vermächtnisnehmer kann das
Vermächtnis auch ausschlagen (Fellner, a.a.O., Rz 36). Ein
Pflichtteilsberechtigter, dem der Pflichtteil ohne ausdrückliche Benennung
hinterlassen wurde, ist Gläubiger des Nachlasses und nicht Erbe. Wenngleich
ein Pflichtteil nach § 774 ABGB auch in der Form eines Erbteiles oder
eines Vermächtnisses hinterlassen werden kann, so ist nur ein solcher
Pflichtteilsberechtigter Erbe oder Vermächtnisnehmer, der seinen
Pflichtteil in Form eines Erbteiles oder Vermächtnisses erhält. Dazu
ist aber erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte ausdrücklich zum
Erben eingesetzt oder ausdrücklich mit einem Vermächtnis bedacht wird,
weil ihm sonst die von § 774 ABGB verlangte Benennung als Erbe oder
Vermächtnisnehmer fehlt (Fellner, a.a.O., Rz 41; VwGH vom
9. Jänner 1964, 1833/62). Der Pflichtteilsberechtigte ist also dann,
wenn der Pflichtteil gemäß
§ 774 ABGB in Gestalt eines
Erbteiles oder Vermächtnisses hinterlassen wird, Erbe oder
Vermächtnisnehmer, er wird kraft letztwilliger Verfügung des
Erblassers zum Erben oder Vermächtnisnehmer.
Im vorliegenden Fall hat nun der Erblasser testamentarisch
die Bw. zur Alleinerbin eingesetzt und den drei Söhnen, zwar zur Bedeckung
deren Pflichtteilsansprüche, ausdrücklich die Liegenschaft (-santeile)
anteilig "vermacht", sie also mit Legaten bedacht. Wenn auch in den
Schriftsätzen immer wieder von Pflichtteilsberechtigten und Pflichtteilen
die Rede ist, kommt den Söhnen im Lichte der obigen Rechtsausführungen
dennoch die Stellung von Vermächtnisnehmern zu. Diese haben die ihnen
ausgesetzten Legate nicht ausgeschlagen. Die Bw. wiederum hat, infolge Fehlens
einer entsprechenden Äußerung in der Verhandlungsschrift wegen eines
Textverarbeitungsfehlers, nach den Angaben des Notars spätestens im
Zeitpunkt der Erstattung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses
zumindest konkludent aus dem Berufungsgrunde des Testamentes vom 23. April
1999 eine unbedingte Erbserklärung abgegeben. Dadurch war hinsichtlich der
Bw. somit der Erwerb von Todes wegen durch Erbanfall zu diesem Zeitpunkt
erfüllt. Der Anfall der Legate an die Söhne erfolgte, da diese die
ausgesetzten Vermächtnisse nicht ausgeschlagen hatten, nach der oben
dargelegten Rechtsansicht mit dem Tode des Erblassers. Ebenso ist für die
Erwerbe aller Beteiligten die Steuerschuld gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 ErbStG bereits mit dem Tode des Erblassers
entstanden.
Dem Erbschaftssteuerrecht ist nun ein Grundsatz fremd, nach
dem der Erwerb eines Vermögensgegenstandes ein erbrechtlicher bleibt, wenn
er auf ein zwischen den am Erbfall Beteiligten nach Abgabe der
Erbserklärungen abgeschlossenes Erbübereinkommen
zurückzuführen ist (Fellner, a.a.O., Rz 23; VwGH vom
26. April 2001, 2001/16/0032, 0033). Vielmehr ist auch ein Vorgang, bei dem
einem Miterben von anderen Miterben aufgrund eines zwischen ihnen nach Abgabe
der Erbserklärung abgeschlossenen Übereinkommens Teile der Erbschaft
unentgeltlich überlassen werden, die diesem aufgrund der Erbfolge nicht
zustünden, nach dem ErbStG zu beurteilen (VwGH vom 28. September 2000,
2000/16/0327). Haben etwa die Erben nach dem Erbanfall im Zuge eines
Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen
zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall
nichts mehr zu ändern, sondern können derartige Vereinbarungen zur
Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Fellner, a.a.O.,
Rz 23b; VwGH vom 26.Jänner 1995, 89/16/0149), nämlich zur
Vorschreibung von Schenkungssteuer. Obschon die letztgenannten Rechtsquellen nur
von Erben bzw. Miterben sprechen, so muss diese Rechtsansicht nach Meinung der
Berufungsbehörde analog auch für Übereinkommen zwischen Erben und
Legataren Gültigkeit haben.
Im gegenständlichen Fall hat der Erbl. klar und
eindeutig seinen letzten Willen dahingegehend zum Ausdruck gebracht, dass die
Bw. zwar Alleinerbin sein sollte, gleichzeitig aber seinen Söhnen (zu
gleichen Teilen) Legate ausgesetzt, nämlich die Liegenschaft A-Stadt,
A-Straße-1, sowie seine Anteile an der Liegenschaft B-Stadt,
B-Straße-2. Damit war aber klargestellt, dass der Bw. der Nachlass eben
nur verringert um die genannten Liegenschaften, und damit einhergehend
zweifelsfrei auch ohne die mit diesen verbundenen Nutzen und Lasten, zukommen
sollte. Ein Hinweis, dass der Bw. überdies auch noch ein Teil der Einnahmen
aus diesen Liegenschaften zufließen sollte, findet sich im Testament indes
nicht. Der Bw. ist daher durch das nach Abgabe der Erbserklärung mit ihren
Söhnen geschlossene (Pflichtteils-) Übereinkommen ein Teil der
Erbschaft, nämlich die anteiligen Früchte aus den Liegenschaften,
unentgeltlich überlassen worden, auf den sie aufgrund der testamentarischen
Erbfolge keinen Anspruch gehabt hätte.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Schenkung oder einer freigebigen
Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG sind in objektiver
Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten und in
subjektiver Hinsicht der Bereicherungswille auf Seiten des Zuwendenden. Eine
Bereicherung im Vermögen der Bw. ist durch die Zuerkennung eines Anteiles
an den Einnahmen aus den den ehelichen Söhnen zugekommenen Liegenschaften
unzweifelhaft eingetreten, da die Bw. hiefür keine Gegenleistung zu
erbringen hatte. Der Bereicherungswille seitens der Söhne ergibt sich aus
dem Umstand, dass diese ihrer Mutter Vermögensvorteile zugewendet hatten,
auf die sie nach der testamentarischen Erbfolge keinen Anspruch gehabt
hätte. Das FA ist daher zutreffend vom Vorliegen von der ScheSt zu
unterwerfenden Vorgängen ausgegangen.
Soweit die Bw. einwendet, es wäre aufgrund von als
bindend anzusehenden mündlichen Anordnungen der letzte Wille des Erblassers
gewesen, dass sie auch einen Anteil an den genannten Einnahmen erhalten sollte,
ist auf die Bestimmung des § 9 ErbStG zu verweisen. Demnach ist
für den Fall, dass der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung
von Todes wegen erfüllt, nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit
der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre. Obwohl nach
dem klaren Wortlaut diese Bestimmung gar nicht zur Anwendung gelangen
könnte, da die behauptete nichtige Verfügung nicht von der Bw. als
Erbin, sondern von den Söhnen als Legatare erfüllt wurde, könnte
in sinngemäßer Auslegung diese gesetzliche Regelung auch auf den
vorliegenden Fall angewendet werden (Dorazil-Taucher, ErbStG, MANZsche
Große Gesetzausgabe, Tz 3.1 zu § 9). Allerdings ist dessen
ungeachtet in die Beurteilung miteinzubeziehen und zu unterscheiden, ob bei der
möglichen Anwendung des § 9 ErbStG von einer Verfügung im
Sinne einer vom Erblasser als bindend gedachten Anordnung oder von einem
bloßen Wunsch des Erblassers, mit dem den Beteiligten ein bestimmtes
Verhalten nahegelegt werden soll, gesprochen werden kann (Fellner, a.a.O.,
Rz 2 zu § 9; Dorazil-Taucher, a.a.O., Tz 2.1; VwGH vom
30. August 1995, 95/16/0098, und vom 28. September 2000,
2000/16/0327). Im Hinblick darauf, dass sich der behauptete Sachverhalt zum
Vorteil der Bw. auswirken würde, nämlich durch die Aufhebung des
angefochtenen Schenkungssteuerbescheides, wäre es primär an der Bw.
gelegen, den Wahrheitsgehalt der Behauptung auch unter Beweis zu stellen. Mit
Rücksicht auf die strenge Formgebundenheit letztwilliger Verfügungen
sowie die Gestaltungsmöglichkeiten und steuerlichen Folgen bei der
Anwendung des § 9 ErbStG hat in der Praxis eine besonders kritische
Beweiswürdigung einzugreifen (Kapp, Kommentar zum (deutschen) Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz, Rz 78 zur vergleichbaren Bestimmung des
§ 3 dErbStG).
Im vorliegenden Fall hat nun die Bw. bloß behauptet,
die Einräumung des Fruchtgenussrechts sei in Erfüllung des als bindend
angesehenen letzten Willens des Erblassers erfolgt. Die entsprechenden
Äußerungen wären nur den am Erbfall beteiligten Personen,
nämlich ihr und den Söhnen gegenüber, getätigt worden. Wann
genau und unter welchen Umständen dies erfolgt wäre, konnte im
Berufungsverfahren indes nicht angegeben werden. Dies mutet umso befremdlicher
an, hält man sich die Höhe des behauptetermaßen zugedachten
anteiligen Fruchtgenussrechtes (exakt
20,4%, und nicht etwa in einem Bruchteil
oder in einem geraden Prozentsatz ausgedrückt) vor Augen. Bei einem derart
ungewöhnlichen Ausmaß wäre, abgesehen davon, dass die genaueren
Umstände der behaupteten Erklärungsabgabe noch besser in Erinnerung
sein sollten, eine schriftliche Festlegung empfehlenswert gewesen, was aber seit
der Abfassung des Testamentes vom 23. April 1999 unstrittig nicht erfolgt
ist. Von besonderer Bedeutung erscheint es hingegen der Berufungsbehörde,
dass selbst der am Verfahren beteiligte Notar in seiner Vorhaltsbeantwortung
ausdrücklich zwischen (als bindend gedachten) Anordnungen und
(bloßen) Wünschen differenziert. Hinsichtlich der Aufteilung der
vermachten Liegenschaften unter den Söhnen wird von der Erfüllung des
Willens des Erblassers gesprochen, während bei der Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an die Bw. nur mehr von einem (bloßen) Wunsch die Rede
ist. Diesen deutlich differenzierenden Angaben des Notars ist die Bw. trotz der
ihr eingeräumten Möglichkeit, hiezu allenfalls anderslautend Stellung
zu nehmen, nicht entgegengetreten.
Ein tauglicher Nachweis, dass die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes tatsächlich in Erfüllung eines als bindend
anzusehenden letzten Willens des Erbl. erfolgte, ist der Bw. sohin nicht
gelungen, weshalb, der Ansicht des Finanzamtes folgend, von einer nach Abgabe
der Erbserklärung rechtsgeschäftlich erfolgten und der ScheSt
unterliegenden Zuwendung durch die Söhne auszugehen ist.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 12. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 9 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-K/05
- Stammnummer
- 23269
- Gültig
- 12.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF