…war sohin in keiner Weise möglich. Ein Missbrauch gesetzlicher Bestimmungen oder Gestaltungsmöglichkeiten war dadurch ausgeschlossen. Das Dienstverhältnis des Bw. dauerte vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 2005 und somit durchgehend 22 Jahre. Davon bestand lediglich fünf Jahre und sechs Monate eine wesentliche Beteiligung (=…
…mit einer 75 %igen Beteiligung. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass Frau K. M. tatsächlich nicht Geschäftsführerin ist bzw. war und zudem aber an der Kapitalgesellschaft im Berufungszeitraum auch nicht wesentlich beteiligt war. Demnach lagen aber im Berufungszeitraum keine Gehälter oder sonstigen Vergütungen im…
…Dienstnehmerähnlichkeit vor, da kein einziges Merkmal eines Dienstverhältnisses erfüllt sei. Daher seien die Vergütungen an die wesentlich beteiligte GF in den Jahren 1997 bis 2001 nicht in die Dienstgeberbeitragsgrundlage einzubeziehen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Die…
…der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne Bedeutung…
…und a) einer steuerbefreiten Veräußerung (z. B. keine wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis anerkannt) oderb) einer steuerpflichtigen Veräußerung (z.B. wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis nicht anerkannt) andererseits eine Aufteilung der Anschaffungszinsen auf laufende Kapitalerträge (Dividenden) einerseits und den Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen hat, erscheint mittlerweile geklärt…
…G war dementsprechend bis Juli 2000 an der Bw. wesentlich beteiligt, während er im restlichen streitgegenständlichen Zeitraum ebenso wie Mag. S keine wesentliche Beteiligung hielt. Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass auch die Bezüge von Geschäftsführern, die an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt…
…Verknüpfung mit der künftigen Einnahmenerzielung gegeben sei. Es habe keine anderen Motive für das Eingehen der Haftung gegeben, insbesondere, da auch andere Personen diese Bürgschafts-/Haftungsvereinbarung eingegangen seien und keine wesentliche Beteiligung des Berufungswerbers an der Gesellschaft vorgelegen sei. Die von der Abgabenbehörde angeführte Judikatur…
…Teilstrich, EStG (da keine wesentliche Beteiligung) und § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG (da kein Fehlen der Weisungsgebundenheit auf gesellschaftsvertraglicher Ebene) und damit nicht die Wortfolge "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" maßgeblich sei, wird nicht entgegengetreten. Das Einkommensteuergesetz kennt den Begriff des "Freien…
…jedoch nicht vorgeschrieben. 12. Pflichtversicherung besteht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. 13. Die Bezüge wurden immer gleich zur Einkommensteuer erklärt, vor dem 1.1.1994 war keine wesentliche Beteiligung. 14. Ein Vertrag wurde bei der ursprünglichen Aufnahme der Tätigkeit des Herrn A.K. abgeschlossen…
…III UmgrStG in die Berufungsführerin und nach Unterfertigung der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Abtretungs- bzw. Schenkungsverträge in dieser Nachfolgegesellschaft keine wesentliche Beteiligung inne gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt in dieser Nachfolgegesellschaft als Geschäftsführerin fungiert habe. Dagegen seien die Geschenknehmer…
…dass sie im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist. Durch eine solche Verwaltungstätigkeit erheblichen Umfangs oder wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tritt der Unternehmenscharakter in den Vordergrund. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist somit, ob…
…jedoch keine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur vorgelegen. Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur nach 1 1/2 Jahren sei nach Auffassung der Bw. unschädlich, da kein innerer Zusammenhang mehr mit der (seinerzeitigen) Abtretung der Geschäftsanteile bestehe. Hinsichtlich der Änderung der Beteiligungsstruktur sei anzuführen, dass es keinen…
…Jänner 2008 aufgehoben, da diese Bescheide nur die Nachforderungsbeträge und keine Bemessungsgrundlage enthielten und mit neuen Bescheiden vom 29. Jänner 2008 der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2000-2002 erneut zur Vorschreibung gebracht. Gegen diese Bescheide wurde innerhalb offener Frist das…
…erwogen: Die eingangs wiedergegebenen Prüfungsfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und blieben im übrigen unwidersprochen. Diese können daher als unstrittig dem gegenständlichen Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden. Für die Geschäftsführerbezüge bei Vorliegen einer wesentlichen Beteiligung (mehr als 25%) ist wie folgt auszuführen: Gemäß § 41 Abs…
…die Beteiligung der Kinder sei unter dem Gesichtspunkt ihrer Heranführung an den Betrieb zum Zwecke der späteren Unternehmensnachfolge erfolgt, war schon im Hinblick auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (sechs und neun Jahre) nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund - ein wesentlicher Beitrag der…
…Schreiben vom 26. Juli 2002 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz eingereicht. Darin wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Maßgeblich für die Beteiligungshöhe und damit die Besteuerung sei das wirtschaftliche Eigentum (vergleiche Doralt, Einkommensteuergesetz 3.Auflage, § 22 Tz…
…bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl…
…für die Geschäftsführerbezüge nicht gegeben, da der Gesellschafter-Geschäftsführer keinen fixen Bezug, sondern eine rein umsatzabhängige Vergütung erhalte, dieser auf Grund seiner 50%igen Beteiligung keinen Weisungen der Generalversammlung unterliege und er auch nicht in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei. Weiters wurde der Ansatz eines…
…die wesentliche Beteiligung zwar auszublenden aber im Übrigen alle Merkmale eines Dienstverhältnisses erfüllt sein müssten. Aus der Geschäftsführervereinbarung gehe hervor, dass folgende Merkmale nicht entsprechend ausgeprägt seien: keine Bindung an Arbeitsort keine Bindung an Arbeitszeit Vertretungsbefugnis kein festgesetztes Ausmaß an Arbeitszeit eigene Kostentragung keine Überstunden…
…Software usw.) erbringe und ihm diesbezüglich auch kein wie immer gearteter Spesenersatz zustehe. Auch die Fahrtkosten würden ihm nicht ersetzt. All diese Sachverhalte würden in der herrschenden Judikatur als wesentliches Tragen eines Unternehmerrisikos und somit als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit gewertet. In…