Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3866-W/02
DB- und DZ-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3866-W/02vom 30.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Werden Gesellschafter-Geschäftsführer ausschließlich für die von ihnen übernommenen und erfolgreich durchgeführten Aufträge honoriert und entspricht das Honorar dem vom Auftraggeber entrichteten Entgelt abzüglich den von der Gesellschaft zu tragenden Verwaltungskosten, so spricht das von ihnen zu tragende Unternehmerrisiko gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und damit gegen die Einbeziehung ihrer Honorare in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
BDO AUXILIA Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den
Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2001 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge einer im Unternehmen der berufungswerbenden
Gesellschaft (Bw.) durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Vergütungen an die mit jeweils unterschiedlichen
Anteilen an der Bw. beteiligten Geschäftsführer Dr. G. und Mag. S.
nicht in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Mit der
Begründung, dass nach geltendem GmbH-Recht den Geschäftsführern
eine angemessene Entlohnung zustehe und diese daher steuerlich nicht umgangen
werden könne, wurden die laut den Einkommensteuererklärungen der
beiden Gesellschafter-Geschäftsführer von diesen in den Jahren 1999
bis 2001 erklärten Bezüge sowie der für den
Gesellschafter-Geschäftsführer Mag. S für das Jahr 2001
geschätzte Bezug für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der
genannten Abgaben herangezogen.
In der gegen den in der Folge erlassenen Abgabenbescheid
fristgerecht eingebrachten Berufung führte die Bw. im Wesentlichen aus,
dass sich die Aufgabe der Geschäftsführer auf die Überwachung der
von den Gesellschaftern anlässlich der monatlich stattfindenden
Gesellschaftermeetings getroffenen Entscheidungen organisatorischer,
kaufmännischer, technischer und personeller Art, die die Führung der
Bw. mit sich bringe, beschränke. Die Geschäftsführung wechsle
daher auch zwischen den Gesellschaftern in regelmäßigen periodischen
Abständen (Rotationsprinzip). Für die nach diesem Prinzip von den
Gesellschaftern in regelmäßigen Abständen wahrzunehmende
Überwachungsfunktion würden keine Geschäftsführerhonorare
ausbezahlt.
Gegenstand der Bw. sei die Unternehmensberatung. Die von
der Bw. akquirierten Aufträge würden an Subunternehmer vergeben. Unter
anderem würden diese Aufträge auch von den Gesellschaftern im Rahmen
ihrer freiberuflichen Tätigkeit ausgeführt. Die für die Bw.
erbrachten Beratungsleistungen würden von den Gesellschaftern in Höhe
fremdüblicher Honorare abgerechnet. Die Bw. verrechne die Honorare
zuzüglich eines Gewinnaufschlages an die Auftraggeber weiter. Diese im
Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit lukrierten Honorare der beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer seien nunmehr in die DB- und
DZ-Bemessungsgrundlage einbezogen worden, obwohl sie kein Entgelt für die
Geschäftsführungstätigkeit darstellten.
Im Rahmen eines umfangreichen Vorhalteverfahrens sowie
eines über Ersuchen der Bw. anberaumten Erörterungstermins wurde die
Tätigkeit der Bw. und ihrer Gesellschafter (einschließlich der als
Geschäftsführer fungierenden) ausführlich dargestellt.
Zum Beweis dieser Ausführungen wurden sämtliche
von Herrn Dr. G. im Jahr 2001 an die Bw. ausgestellten Honorarnoten sowie Belege
über die Abrechnung der Verwaltungskostenbeiträge in Kopie
übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde
festgestellt:
Unternehmensgegenstand der Bw. ist
die Entwicklungs- und Unternehmensberatung. Die Bw. ist eine von vier operativen
Gesellschaften, die durch eine Dachgenossenschaft verbunden sind. Die
Geschäftsführung wechselt zwischen den Gesellschaftern in
regelmäßigen periodischen Abständen. Eine Geschäftsordnung
wie sie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist, wurde von den Gesellschaftern
niemals beschlossen.
Im Streitzeitraum waren die Gesellschafter Dr. G. und Mag.
S Geschäftsführer der Bw. Herr Dr. G. war bis 4.7.2000 zu 40% im
Anschluss daran zu 14,8% an der Bw. beteiligt, während die Beteiligung von
Herrn Mag. S zunächst 15% und ab 4.7.2000 14,2% ausmachte.
Das Büro der Bw. ist sehr klein gehalten und leistet
in erster Linie administrative Tätigkeiten. Es gibt einmal im Monat ein
Treffen aller Gesellschafter, in denen sowohl der operative Bereich als auch die
Verwaltungsangelegenheiten besprochen werden. Aufgabe der
Geschäftsführer ist es, die Durchführung der im Rahmen dieser
Meetings getroffenen Entscheidungen in organisatorischer, kaufmännischer,
technischer oder personeller Hinsicht zu überwachen. Diese Tätigkeit
wird nicht honoriert.
Für den operativen Bereich werden in diesem
Zusammenhang auch jene Anfragen besprochen, die direkt an die Bw. herangetragen
werden. Dabei wird festgelegt, ob ein Auftrag angenommen wird und wer ihn
übernehmen soll. Die Geschäftsführer selbst teilen keine
Aufträge zu. An Ausschreibungen beteiligt sich die Bw. eher selten.
Der Großteil der Aufträge wird an die einzelnen
Gesellschafter selbst herangetragen und von diesen auch selbst akquiriert. Diese
Aufträge werden in der Gesellschafterrunde lediglich publik gemacht, und
nur im Hinblick darauf besprochen, ob eine Beratung vielleicht deshalb abgelehnt
werden sollte, weil aus der Geschäftsverbindung mit einem Unternehmen ein
Imageschaden für die Bw. entstehen könnte.
Jeder Gesellschafter kann selbst bestimmen, wie viel er
arbeitet, d.h. welche Aufträge er annimmt. Jeder kann daher seinen Umsatz
selbst bestimmen. Letztendlich ist für die Höhe des Einkommens des
jeweiligen Gesellschafters nur entscheidend, wie viele Aufträge er
abwickeln will. Er unterliegt diesbezüglich keiner Kontrolle und es
hängt ausschließlich von seiner Einsatzbereitschaft ab.
Die Verrechnung gegenüber den Auftraggebern erfolgt in
der Weise, dass jeder Gesellschafter sich mit dem Kunden die Konditionen selbst
ausmacht. Die Kalkulation orientiert sich an den Richtlinien des Fachverbandes
Unternehmensberatung der WKÖ. Entscheidend für die Honorarvereinbarung
ist die Marktsituation für die nachgefragte Beratungsleistung, das Know-how
des spezifischen Beraters und die Verhandlungsstärke des jeweiligen
Kunden.
Eine Auftragsbestätigung ergeht vom Kunden an die Bw.
jedoch zu Handen des jeweiligen Gesellschafters. Diesem obliegt die gesamte
Projektabwicklung. Da das Büro der Bw. sehr klein gehalten ist, muss der
jeweilige Gesellschafter für die Durchführung größerer
Aufträge selbst Schreibkräfte, Konsulenten, etc. zukaufen.
Subunternehmer werden zwar durch die Bw. bezahlt, aber ausschließlich aus
dem Geld des Projekts und erst nach Eingang der Auftragssumme.
Der Gesellschafter selbst bekommt ebenfalls erst dann Geld
aus dem Auftrag, wenn vom Auftraggeber die Zahlung an die Bw. erfolgt. Die
Stornierung und die Uneinbringlichkeit einer Forderung schlagen damit voll auf
den Berater durch, der den Auftrag abgewickelt hat. Fließt vom
Auftraggeber kein Geld an die Bw., erhält auch der mit dem Projekt befasste
Gesellschafter nichts von der Bw. Von der Auftragssumme eines jeden Projekts
erhält die Bw. jeweils einen gewissen Prozentsatz (z.B. 8 % in den
streitgegenständlichen Jahren), um das Sekretariat und die sonstigen
Verwaltungskosten abdecken zu können. Darüber hinaus gibt es einen
Sockelbetrag, der von jedem Gesellschafter für seine Zugehörigkeit zur
Bw. zu bezahlen ist. Wenn ein Gesellschafter ein Jahr überhaupt nicht
tätig werden möchte, hat er nur den Sockelbetrag zu bezahlen, um
seinen Anteil am laufenden Verwaltungsaufwand abzudecken.
Diese Feststellungen ergeben sich - soweit sie die
Beteilungsverhältnisse der Geschäftsführer betreffen - aus dem
Firmenbuch und im übrigen aus dem umfangreichen, durchaus
glaubwürdigen und belegten Vorbringen der Vertreter der Bw. und wurden auch
von den Amtsbeauftragten als zutreffend bewertet.
In rechtlicher Hinsicht ist der
festgestellte Sachverhalt in folgender Weise zu würdigen:
Den Dienstgeberbeitrag haben
gemäß
§ 41 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
(FLAG) alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Die gesetzliche
Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag findet
sich für die Streitjahre in § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG), der seinerseits auf § 41 FLAG
verweist.
Entsprechend der Bestimmung des § 41 Abs. 2 FLAG in
der ab 1994 geltenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Nach § 47 Abs. 2 EStG1988 ist ein
Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer
Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist,
die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
(Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer
sonst alle Merkmales eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen
zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen fehlt.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmales eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG ist der Beitrag des
Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in
einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden
sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Eine Person
ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt (22 Z 2 EStG 1988).
Herr Dr. G war dementsprechend bis Juli 2000 an der Bw.
wesentlich beteiligt, während er im restlichen streitgegenständlichen
Zeitraum ebenso wie Mag. S keine wesentliche Beteiligung hielt.
Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich,
dass auch die Bezüge von Geschäftsführern, die an der
Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt, aber auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmungen nicht weisungsunterworfen sind
(§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988), unter den gleichen Voraussetzungen dem
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zu unterziehen sind, wie die Bezüge
wesentlich beteiligter Geschäftsführer. Es kann daher auf die
ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in
der Vorschrift des § 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zurückgegriffen werden (vgl. VwGH v.
24.9.2003, 2001/13/0258 und die darin zitierte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Zur Auslegung der in der Vorschrift des
§ 41 Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
1.3.2001, G 109/00, sowie auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10.5.2001, 2001/15/0061, und vom
18.7.2001, 2001/13/0063, sowie vom 12.9.2001, 2001/13/0203, verwiesen. Wie den
Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann, werden
Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich
beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen
auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.
Ausgehend von den genannten Kriterien ist daher für
beide Geschäftsführer unabhängig vom Ausmaß ihrer
Beteiligung an der Bw. zu beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse die für ein Dienstverhältnis sprechenden Kriterien
im Vordergrund stehen.
Die kontinuierliche und tatsächlich über einen
längeren Zeitraum dauernde Ausübung der Geschäftsführung
spricht für die Eingliederung des Geschäftsführers in den
geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin. Es ist daher
durchaus davon auszugehen, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im Streitzeitraum in den Organismus der
Bw. eingegliedert waren.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Dabei kommt es
auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. VwGH 18.12.2002,
2001/13/0179).
Im gegebenen Fall ist unstrittig, dass die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer keine regelmäßige Entlohnung
für die bloße Geschäftsführungstätigkeit erhielten.
Sie bekamen von der Bw. - wie auch die übrigen Gesellschafter -
ausschließlich jenen Anteil an den Honoraren ausbezahlt, die im Rahmen der
von ihnen durchgeführten Projekte mit dem jeweiligen Auftraggeber
vereinbart und der Bw. durch den jeweiligen Auftraggeber auch überwiesen
wurden. Darüber hinaus mussten sie auch einen Grundbeitrag an die Bw.
entrichten, mit welchem die allgemeinen Verwaltungskosten der Bw. abgedeckt
wurden. Wurden daher von den Gesellschafter-Geschäftsführern keine
Projekte erfolgreich akquiriert und durchgeführt, hatten sie nicht nur
keinen Honoraranspruch gegenüber der Bw., sondern mussten auch noch ihren
Verwaltungskostenbeitrag an die Bw. abliefern.
Daraus ist aber eindeutig ersichtlich, dass auch die
Höhe der Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer
ausschließlich von ihren eigenen unternehmerischen Fähigkeiten und
ihrer Einsatzbereitschaft abhängig war, und sie im Verhältnis zur Bw.
das volle Unternehmerrisiko selbst zu tragen hatten. Ein derartiges
Unternehmerrisiko muss aber bei der durch die oben wiedergegebenen gesetzlichen
Bestimmungen gebotenen Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den
Ausschlag gegen ein Dienstverhältnis und damit gegen die Einbeziehung der
lukrierten Honorare in die Bemessungsgrundlage für DB und DZ geben (vgl.
VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186, VwGH 12.9.2001, 2001/13/0115 und die darin
wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Dass ein derartiges Entlohnungssystem nicht
fremdüblich ist und eine derartige Vereinbarung ihrem wirtschaftlichen
Gehalt nach einer Gewinnverteilungsabrede gleich zu halten ist (also in der
Gesellschaftereigenschaft der Geschäftsführer wurzelt), vermag zwar
den Betriebsausgabencharakter der vorliegenden Honorare in Frage zu stellen,
nicht jedoch für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ins Treffen
geführt zu werden (vgl. VwGH 29.1.2003,2002/13/0186). Darüber hinaus
ist es auch nicht möglich, mit der Begründung, die
Gesellschafter-Geschäftsführer hätten einen rechtlichen Anspruch
auf eine angemessene Vergütung ihrer Tätigkeit, ein fiktives
Geschäftsführergehalt der Besteuerung zu unterziehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
30. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 122 Abs. 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3866-W/02
- Stammnummer
- 10739
- Gültig
- 30.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF