Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0598-G/05
DB- und DZ-Pflicht für wesentlich beteiligte Geschäftsführer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0598-G/05vom 31.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch wenn die Entlohnung der wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer von einem fixen Geschäftsführerbezug auf 25 % des Cash flows umgestellt wurde, liegt aufgrund der Rechtsprechung kein Unternehmerwagnis vor. Das Schulden der persönlichen Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer ist ein typisches Merkmal einer nichtselbständigen Tätigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Erwin Csaszar und die weiteren
Mitglieder Hofrat Mag. Herwig Aigner, Dr. Ingo-Jörg Kühnfels und Mag.
Walter Zapfl im Beisein der Schriftführerin Dagmar Brus über die
Berufung der Firma P GmbH in XY, vertreten durch Steirische Wirtschaftstreuhand
GesmbH, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Leonhardstr. 109, vom
7. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt, vertreten
durch ADir Reinhold Winkler, vom 16. August 2005 betreffend
Abgabenbescheide für den Zeitraum 1. Jänner 2000
bis 31. Dezember 2003 nach der am 31. März 2008 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Anlässlich der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2004 wurde
festgestellt, dass die Geschäftsführerbezüge der zu je 50 % an
der Bwerufungswerberin wesentlich beteiligten Geschäftsführer für
die Jahre 2000 bis 2004 nicht in die DB- DZ- Bemessung einbezogen worden
waren. Mit den Abgabenbescheiden, gebucht am 16. August 2005, wurde vom
Finanzamt Graz-Stadt für oa. Zeitraum der Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag festgesetzt.
In der Berufung vom 7. September 2005 gegen die
diesbezüglich vom Finanzamt erlassenen Bescheide brachte die
Berufungswerberin Folgendes vor: Im
Namen und Auftrag unserer oben genannten Mandantin erheben wir innerhalb offener
Frist das Rechtsmittel der Berufung gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide
über den Prüfungszeitraum 1/2000 bis 12/2003 hinsichtlich der
Einbeziehung der Geschäftsführervergütung in die
Dienstgeberbeitragsgrundlage und in die Grundlage für den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag. Wir stellen den Antrag, die Haftungs- und Abgabenbescheide
aufzuheben und unter Kürzung der Bemessungsgrundlagen für den
Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag von derzeit gesamt
Euro 503.484,31 auf NULL neu auszufertigen, da die Einbeziehung der
Geschäftsführerhonorare in die Bemessungsgrundlagen für
Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu Unrecht erfolgte.
Gemäß Bericht der
den Abgabenbescheiden zugrundeliegenden Lohnsteuerprüfung der Jahre 2000
bis inkl. 2004 wurde ein OB in Höhe von insgesamt Euro 22.656,79 sowie ein
DZ in Höhe von insgesamt Euro 2.417,12 für die
Geschäftsführervergütungen der Jahre 2000 bis inkl. 2003
vorgeschrieben. Begründet wurde diese Festsetzung damit, dass Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art, die von der Kapitalgesellschaft an
wesentlich beteiligte Geschäftsführer für deren sonst (mit
Ausnahme der Weisungsgebundenheit) alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisende Beschäftigung gewährt werden, der DB-Bemessung zuzurechnen
sind. Die Tatsache, dass die Geschäftsführertätigkeit im
fraglichen Zeitraum laut vorgelegtem Gesellschaftsvertrag rein
erfolgsabhängig über eine Cashflow-Prämie vergütet wurde und
die Vergütungen über die Jahre deutliche rein durch die
Gewinnhöhe bestimmte Schwankungen aufgewiesen, wurde anlässlich der
Lohnsteuerprüfung zwar vorgebracht, jedoch fand diese Tatsache keine
weitere Beachtung. Weitere Feststellungen wurden nicht getroffen.
Die beiden
Geschäftsführer, Herr A und
Herr
B,XY
waren im fraglichen Zeitraum zu je 50% an der
P Ges.m.b.H. beteiligt und zum jeweils
alleinigen vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft
bestellt.
Für
ihre Tätigkeit wurden die bei den Geschäftsführer beginnend mit
dem Wirtschaftsjahr 1999/00 bis inkl. 2002/03 rein erfolgsabhängig durch
eine Cashflowprämie i.H.v. 25% des Cashflows entlohnt. Der Cashflow
errechnet sich dabei wie folgt:
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit It.
Gewinn-/Verlustrechnung
(vor
Steuern) + Abschreibungen +/- Zuweisung/Auflösung der Abfertigungs- und
Pensionsrückstellung im EGT enthaltenes ao Ergebnis (Anlagenverkauf etc) +
im Aufwand erfaßter Geschäftsführerbezug = Cashflow, davon
25%.
Bei
negativem Cashflow bestand kein Anspruch auf ein
Geschäftsführerjahreshonorar.
Ab
dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 wurde die Geschäftsführerentlohnung auf
einen monatlichen Fixbezug umgestellt.
In der Begründung
der erlassenen Haftungsbescheide wird darauf verwiesen, dass die
Geschäftsführertätigkeit in einer einem Dienstverhältnis
nahestehenden Weise ausgeübt würde. Nach der Rechtssprechung sind die
Indikatoren, die für eine Dienstgeberbeitragspflicht von
Geschäftsführervergütungen ausschlaggebend sind, wie folgt:
Nach den Bestimmungen des
§ 41 (2) FLAG und des § 2 lit a KommStG ist der Dienstgeberbeitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, wobei auch Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG als Arbeitslohn im
Sinne dieser Bestimmung gelten.
Gemäß
§ 22 Z 2
2. Teilstrich EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses iSd § 47 (2) EStG aufweisende
Beschäftigung (ausgenommen nur die Weisungsgebundenheit aufgrund der
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse) gewährt werden.
Bei der Beurteilung, ob
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses iSd § 22 Z 2 EStG
vorliegen, ist gemäß Rechtssprechung vor allem auf drei Kriterien
abzustellen, nämlich die organisatorische Eingliederung, das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses sowie eine regelmäßig laufende, wenn auch nicht
notwendigerweise monatliche Entlohnung. Auf die durch das VwGH- Erkenntnis vom
10.11.2004, VwGH 2003/13/0018 geänderte Rechtssprechung, wonach für
die Beurteilung der Tatsache, ob alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
iSd § 22 Z 2 EStG vorliegen, nur mehr auf
ein
Merkmal, nämlich die
organisatorische Eingliederung, abzustellen ist, weiter einzugehen erübrigt
sich, da für die Beurteilung der betroffenen Zeiträume jeden- falls im
Sinne des Vertrauensschutzes noch auf die alte Rechtssprechung vor dem
10.11.2004 abzustellen ist. Anläßlich der Prüfung wurde jedoch
unter Außerachtlassung weiterer Sachverhaltsfeststellungen -und -wertungen
lediglich die organisatorische Eingliederung als Abgrenzungsmerkmal
berücksichtigt. Auf weitere anläßlich der Prüfung
vorgebrachte Sachverhaltsfragen, v.a. hinsichtlich des Vorliegens eines
relevanten Unternehmerrisikos, wurde nicht weiter eingegangen.
Mit Bericht vom 14. Oktober 2005 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 (kurz FLAG)
haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gem. § 41 Abs. 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden
Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, sind Dienstnehmer alle
Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd § 22 Z 2
EStG 1988.
Gem. § 41 Abs. 3 FLAG idF BGBl. 818/1993 ist der
Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen.
Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 und 5 HKG idF BGBl. 958/1993 bzw. § 57 Abs. 7 und
8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 fallen
unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an
wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkennt, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, dass der Formulierung "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" in § 22 Z 2 das Verständnis
beizulegen ist, dass es auf die Weisungsgebundenheit nicht ankommt, wenn diese
wegen der Beteiligung an der Gesellschaft nicht gegeben ist, im Übrigen
aber nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sein müssen. Dabei ist die auf Grund des
gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit
hinzuzudenken und dann zu beurteilen, ob die Merkmale der
Unselbstständigkeit oder jene der Selbstständigkeit im Vordergrund
stehen. Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen des Unternehmerwagnisses kommt in diesem
Zusammenhang wesentliche Bedeutung zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli
1999, 99/14/0136). Es kommt daher nicht darauf an, dass die gegenständlich
zu 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auf Grund ihrer
Beteiligung weisungsungebunden sind (vgl. weiters VwGH vom 28.10.1997,
97/14/0132).
Ein Dienstverhältnis liegt nach § 47 Abs. 2 EStG
1988 vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet.
Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres
geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen
verpflichtet ist. Dabei ist für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung
als Dienstverhältnis das tatsächlich verwirklichte Gesamtbild der
vereinbarten Tätigkeit maßgebend (VwGH 25.10.1994, 90/14/0184). Nach
Lehre und Rechtsprechung sind für die Abgrenzung zwischen
selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit das Vorliegen
eines Unternehmerwagnisses, die (gegenständlich nicht relevante)
Weisungsgebundenheit und die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des
Arbeitgebers wesentliche Merkmale. Unter diesen Gesichtspunkten ist das
Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der
Selbstständigkeit oder jene der Unselbstständigkeit überwiegen
(vgl. VwGH vom 22.2.1996, 94/15/0123, und die dort zitierte Judikatur).
Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 21.12.1999, 99/14/0255,
liegt ein Unternehmerwagnis vor, wenn der Steuerpflichtige sowohl die Einnahmen-
als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den
materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. Dabei
kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an: Im Vordergrund dieses
Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins
Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft (vgl. VwGH 25.11.2002,
2002/14/0080). In diese Überlegungen einzubeziehen sind aber auch Wagnisse,
die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben.
In dem neuen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
10.11.2004, Zl. 2003/13/0018, welches in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG
gebildeten Senat getroffen wurde, ist der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich
der Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 im
Hinblick auf § 47 Abs. 2 EStG 1988 in Abkehr von der bisher vertretenen
Rechtsauffassung in Punkt 5.2. zu folgender Ansicht gelangt:
"5. 2. Die
Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 beschreibt das steuerrechtliche
Dienstverhältnis allerdings mit zwei Merkmalen, nämlich der
Weisungsgebundenheit einerseits und der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers andererseits. Diese beiden Merkmale
gehen nach der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. März
2001 zum Ausdruck gebrachten Sichtweise, der sich der Verwaltungsgerichtshof
anschließt, nicht in einem Oberbegriff der Weisungsunterworfenheit auf. In
den hg. Erkenntnissen vom 17. Mai 1989, 85/13/0110,
Slg. NF. Nr. 6.403/F (zitiert
im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes), vom
31. Juli 1996, 95/13/0220, Slg.
NF. Nr. 7.111/F, vom 9. Juli 1997, 95/13/0289, vom
23. Mai 2000, 97/14/0167, vom
20. Dezember 2000, 99/13/0223, Slg. NF. Nr. 7.569/F, vom 25. Jänner 2001,
95/15/0074, und zuletzt vom 24. Juni 2004, 2001/15/0113, hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass (nur) in Fällen, in denen die im
Gesetz festgeschriebenen Kriterien der Weisungsgebundenheit und der
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des
Arbeitgebers noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und
einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, auf
weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos)
Bedacht zu nehmen ist.
Wird das in § 47
Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den
Ausdruck "sonst" in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 beseitigt (oder im
Verständnis des oben referierten hg. Erkenntnisses vom 23. April 2001,
2001/14/0054, "hinzugedacht"), dann kann sich der Ausdruck "alle" in derselben -
auf die gesetzliche Definition des steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in
§ 47 Abs. 2 EStG verweisenden - Vorschrift damit (primär) nur auf das
verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus des Betriebes des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie etwa
dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden
Lohnzahlung, kann in einer dem Gesetzeswortlaut verpflichteten Auslegung
Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine
Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Hievon wird in aller
Regel aber nicht auszugehen sein, weil die Frage nach der Eingliederung des
tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
weiterhin nach jenem zu Punkt 4.1. referierten Verständnis von diesem
Tatbestandsmerkmal zu beantworten ist, zu dem der Verwaltungsgerichtshof in
seiner bisherigen Rechtsprechung gefunden hat. Nach diesem Verständnis wird
dieses für die Erfüllung des Tatbestandes der Einkünfteerzielung
nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 notwendige Merkmal durch jede nach
außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt,
mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft, sei es durch ihre
Führung, sei es durch operatives Wirken auf ihrem Betätigungsfeld,
verwirklicht wird, ohne dass dabei von Bedeutung wäre, in welcher Weise die
aus der Tätigkeit erzielten Einkünfte zu qualifizieren wären,
wenn die Tätigkeit nicht für die Gesellschaft geleistet würde.
Mit der Erzielung von Einkünften aus Vergütungen im Sinne des §
22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 werden zufolge der Qualität dieser Vorschrift
als lex specialis gegenüber anderen Einkünftetatbeständen diese
nämlich - wie dies der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits
zitierten Erkenntnis vom
26.
November 2003, 2001/13/0219, so entschieden hat - durch eine solche
Tätigkeit rechtlich verdrängt, welche durch einen Steuerpflichtigen in
seiner Eigenschaft als Gesellschafter jener Gesellschaft gegenüber erbracht
wird, an der er im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wesentlich
beteiligt ist."
In Punkt 4.1. des zitierten Erkenntnisses wird hinsichtlich
des Kriteriums der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Betriebes folgende Ansicht wiedergegeben:
"4. 1. Die Eingliederung
in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft hat der Verwaltungsgerichtshof
in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer
angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft als
verwirklicht angesehen.
Das Überwiegen der
Tätigkeit im operativen Bereich der Gesellschaft über die Aufgaben der
Geschäftsführung hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung als bedeutungslos beurteilt, dass die Bestimmung des § 22 Z
2 Teilstrich 2 EStG 1988 an den Inhalt der Tätigkeit des an der
Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten und an seine handelsrechtliche
Stellung nicht anknüpft, weshalb der Annahme einer Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft auch der Umstand nicht entgegen steht,
dass der Gesellschafter nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der
Gesellschaft ist. Im hg. Erkenntnis vom
26. November 2003,
2001/13/0219, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass es der
Beurteilung der Einkünfte als solcher nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 nicht entgegensteht, wenn die Art der Tätigkeit, würde sie nicht
der Gesellschaft erbracht werden, sonst eine andere Qualifizierung der daraus
erzielten Einkünfte, etwa als solcher nach § 22 Z 1 EStG 1988,
geböte.
Vor dem Hintergrund des
funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus
des Betriebes der Gesellschaft wurden in der genannten Judikatur den
Sachverhaltskomponenten der Anwesenheit des Gesellschafters in den
Betriebsräumlichkeiten der Gesellschaft, der Vorgabe eines festen
Arbeitsplatzes und einer festen Arbeitszeit und des Unterworfenseins unter
betriebliche Ordnungsvorschriften keine Bedeutung zugebilligt und wurde
ausgesprochen, dass es der Eingliederung des tätigen Gesellschafters in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht entgegensteht, wenn dem
Geschäftsführer in den Räumlichkeiten der Gesellschaft kein
Büro eingeräumt ist, wenn er die Tätigkeit für das
Unternehmen nicht in dessen Räumlichkeiten verrichtet und
Geschäftsführungsfunktionen auch für andere Kapitalgesellschaften
übernommen hat. Auch eine größere Entfernung des Wohnsitzes oder
des Ortes einer weiteren Betätigung des Geschäftsführers vom Sitz
der Gesellschaft hat der Gerichtshof der Eingliederung des tätigen
Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft als nicht
hinderlich beurteilt."
Entsprechend diesen, im zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes, getroffenen Ausführungen ist es vollkommen
unerheblich, welche Leistungen durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer für die Berufungswerberin erbracht
wurden. Da die Gesellschafter-Geschäftsführer seit 25.8.1994 sowohl
mit der Führung der Geschäfte der Berufungswerberin (Vertretung der
Gesellschaft nach außen, alle Maßnahmen und Vorkehrungen
organisatorischer, finanzieller, wirtschaftlicher und personeller Art, die im
Interesse der Gesellschaft liegen) als auch mit diversen Tätigkeiten eines
Restaurantbetriebes betraut sind, ist von einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung der Gesellschafter-Geschäftsführer für
die Berufungswerberin auszugehen. So wurde bereits bei der
Lohnsteuerprüfung für die Jahre 1994 bis 1998 festgestellt, dass Herr
A für den Bereich Kochen, Einkaufen, Personal Küche und dergleichen,
Herr B für den Bereich Bedienung, Einkaufen, Personal und dergleichen
zuständig ist.
Nach dem Erkenntnis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw.
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 21, § 19 Anm. 72 f). Die
Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen
Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche und über einen
längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl. VwGH
21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339).
Fest steht, dass für das Unternehmen der
persönliche Arbeitseinsatz der Geschäftsführer erforderlich war.
Es ist daher nach der Aktenlage eine faktische Eingliederung der
Geschäftsführer bei Erfüllung der von ihnen persönlich
übernommenen Tätigkeitsbereiche in den betrieblichen Ablauf der
Berufungswerberin gegeben, und zwar sowohl in zeitlicher und örtlicher als
auch in organisatorischer Hinsicht.
Dazu wird darauf verwiesen, dass eine freie
Zeitdisposition, das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und der
Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften wie Arbeitsort, Arbeitszeit
und arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrolle und disziplinäre
Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit der auf Grund der
gesellschaftsrechtlichen Beziehung fehlenden Weisungsgebundenheit stehen und
daher im gegebenen Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung sind (vgl.
VwGH vom 30.11.1999, 99/14/0264, 25.11.1999, 99/15/0188 sowie 25.11.2002,
2002/14/0080 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Damit ist klargestellt, dass die Geschäftsführer
leitend tätig sind und in den geschäftlichen Organismus der GmbH
eingegliedert sein müssen. Aus dem Berufungsvorbringen ist nicht
ersichtlich, worin im konkreten Fall das einzelne Werk (im Sinne des
geschuldeten Erfolges) bestehen sollte, welches eine kontinuierliche Entlohnung
des Geschäftsführers rechtfertigen würde (laut
Geschäftsführer - Werkvertrag vom 20.5.1996 wurde ein
Bruttopauschalhonorar von 35.000 Schilling, und ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000
lt. Nachtrag zum Dienstvertrag v.13.12.1999 je 25 % des Cash flows und ab dem
Wirtschaftsjahr 2003/04 wurde die Entlohnung wiederum auf einen Fixbezug von
3.000 Euro monatlich umgestellt).
Die den Geschäftsführern zugeflossenen
Beträge resultierten aus den Bestimmungen in Pkt. 7. der als
"Werkvertrag" betitelten Vereinbarungen bzw. aus dem Nachtrag zum
Geschäftsführer-Dienstvertrag. Nach Pkt. 6 dieser Vereinbarungen
übernahmen die Gesellschafter zu diesem vereinbarten Honorar
ausdrücklich die Geschäftsführungstätigkeiten. Die
Richtigkeit dieser Ausführungen wird auch dadurch bestärkt, dass die
beiden Gesellschafter in ihren persönlichen Steuererklärungen im
Zusammenhang mit den Geschäftsführerbezügen (für das Jahr
2000 341.120 Schilling, 2001 705.340 Schilling, 2002 44.861 Euro und 2003 61.810
Euro) das Betriebsausgabenpauschale nach § 17 Abs. 1
EStG 1988 geltend gemacht haben.Somit kann aus der
kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit das Schulden der
persönlichen Arbeitskraft der Gesellschafter-Geschäftsführer
abgeleitet werden. Insbesondere zeugt die Art der Tätigkeit von einem
Dauerschuldverhältnis, das wiederum ein typisches Merkmal einer nicht
selbstständigen Tätigkeit, ebenso wie die gegenständlich
vorliegende persönliche Abhängigkeit darstellt.
Beim vorliegenden Arbeitsverhältnis der
Geschäftsführer überwiegen demnach aus steuerrechtlicher Sicht
die Merkmale von nicht selbständig Tätigen im Sinne des
§
47 Abs. 2 EStG 1988.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 31.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0598-G/05
- Stammnummer
- 34094
- Gültig
- 31.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF