Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0443-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht einer nicht wesentlich Beteiligten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0443-L/02vom 07.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bezüge einer nicht wesentlich Beteiligten sind dann in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, wenn die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 vorliegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Ludwig Gahleitner, gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum
1. Jänner 1991 bis 31. Dezember 1996
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Dadurch
ergibt sich folgende Höhe der Abgaben:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Betrag in Schilling
|
Betrag in Euro
|
Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe
|
1991 - 1996
|
Gutschrift:
36.282,00
|
2.636,72
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
1991 - 1996
|
Gutschrift:
3.904,00
|
283,71
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Urfahr hat mit Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 14. Jänner 1998 den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen in Höhe von 5.832,00 ATS sowie den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag in Höhe von 596,00 ATS für den
Prüfungszeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1996 nachgefordert.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung v. 5. März 1999 teilweise stattgegeben, weil
zwei Dienstnehmer als begünstigte Personen gemäß dem
Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt wurden und daher die
Arbeitslöhne nicht in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gehören (§
41 Abs. 4 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967). In der Folge wurde ein
Vorlageantrag eingebracht. Strittig ist, ob die in den Kalenderjahren 1994 bis
1996 an Frau K. M. ausbezahlten Beträge in die Beitragsgrundlage zum
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind (§ 41
Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle
Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit
1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes
1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG 1967 in
der seit 1.1.1994 geltenden Fassung ist der Beitrag des Dienstgebers von der
Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an
die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und
sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988.
Die Bestimmung des § 41 FLAG 1967 definiert also
die beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung
von den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
eindeutigen Gesetzeswortlautes ist bei den beitragspflichtigen Bezügen von
zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
1. Arbeitslöhne, die an Dienstnehmer iSd.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 gewährt werden.
2.
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art iSd. § 22
Z 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
In der Begründung des Vorlageantrages wird auch
angeführt, dass Frau K. M. keineswegs Geschäftsführerin sei,
sondern nur Gesellschafterin mit einer 75 %igen Beteiligung.
Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass Frau K.
M. tatsächlich nicht Geschäftsführerin ist bzw. war und zudem
aber an der Kapitalgesellschaft im Berufungszeitraum auch nicht wesentlich
beteiligt war.
Demnach lagen aber im Berufungszeitraum keine Gehälter
oder sonstigen Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 vor.
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b
des EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
(Arbeitslohn) Bezüge und Vorteile von Personen, die an
Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines
Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die
Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund
gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in der maßgeblichen
Fassung liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige
Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der
Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein
Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an
einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt
ist, die Voraussetzungen des
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b vorliegen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsgebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die
Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl
von Merkmalen gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen
Dienstverhältnisses verlieren, gehören vor allem eine feste
Arbeitszeit, ein fester Arbeitsort, die arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz.
In der Berufung wird unter anderem angeführt, Frau
K.M. sei in einem anderen Betrieb als Dienstnehmerin voll beschäftigt und
führe für die Bw. lediglich diverse anfallende Leistungen, wie
insbesondere Schriftverkehr, Bankerledigungen, Aufarbeitung von
Buchhaltungsunterlagen, usw. durch. Sie sei an keinerlei Arbeitszeit gebunden
und nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert, sondern habe nur
für die termingerechte Erledigung der anfallenden Arbeiten zu sorgen. Es
stehe nicht die Erbringung einer Arbeitsleistung im Vordergrund, sondern
ausschließlich die Erfüllung der entsprechenden Tätigkeiten. Im
Vorlageantrag wird dazu ausgeführt, bei den von Frau K.M. ausgeführten
Tätigkeiten handle es sich um solche, die sie im Interesse als
Gesellschafterin dieser Gesellschaft durchführe, um für die
Gesellschaft Kosten zu sparen, da ansonsten diese Tätigkeit zu einem
wesentlichen Ausmaß fremdvergeben werden müsste.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des
rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im
Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die von Frau K.M. kontinuierlich
und über einen längeren Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten
sprechen für eine Eingliederung. Auf Grund der monatlich in
gleichbleibender Höhe ausbezahlten Beträge kann auch von einer
laufenden Entlohnung gesprochen werden. Das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
wurde selbst von der Bw. nicht behauptet.
Somit liegen aber die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1
Z 1 lit. b vor, weshalb die an Frau K.M. ausbezahlten Bezüge in die
Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
Mit Berufungsvorentscheidung v. 5. März 1999
wurde bereits vom Finanzamt dem Anliegen der Bw. bezüglich der zwei
Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß dem
Behinderteneinstellungsgesetz beschäftigt wurden, entsprochen und daher die
Arbeitslöhne nicht in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum
Ausgleichsfonds sowie des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einbezogen (§
41 Abs. 4 lit. e Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Dadurch ergibt sich folgende Höhe der Abgaben:
Dienstgeberbeitrag: Gutschrift 42.114,00 ATS -
5.832,00 ATS = Gutschrift 36.282,00 ATS
Zuschlag zum DB: Gutschrift 4.500,00 ATS -
596,00 ATS = Gutschrift 3.904,00 ATS.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz,
7. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0443-L/02
- Stammnummer
- 11418
- Gültig
- 07.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF