Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0274-F/05
Betriebsinhaberwechsel bei Einbringung iVm anschließender Anteilsabtretung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0274-F/05vom 22.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich.
Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund, wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Kopf und die weiteren Mitglieder Mag.
Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Mag. Michael Kühne im Beisein der
Schriftführerin Veronika Pfefferkorn über die Berufung der BfADR,
vertreten durch Walsertreuhand- und RevisionsGmbH, 6991 Riezlern,
Westeggweg 2, vom 6. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Feldkirch, vertreten durch ADir Walter Rehlendt, vom 5. September 2005
betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 9. März 2006 in
6800 Feldkirch, Schillerstraße 2, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Frau EM war Alleininhaberin des nicht protokollierten
Einzelunternehmens HS mit dem Sitz in H.
Weiters war Frau EM Alleingesellschafterin der
Berufungsführerin. Ihr Geschäftsanteil betrug im Nominale
35.000,00 €.
Mit Einbringungsvertrag vom 21. Juli 2005 brachte Frau EM
das Einzelunternehmen HS samt den dazu gehörenden im Alleineigentum der
Frau EM stehenden Betriebsliegenschaften zum Stichtag 31.Dezember 2004 in die
Berufungsführerin ein. Eine Erhöhung des Stammkapitals ist
unterblieben. Die Punkte IX. und XI. des Einbringungsvertrages lauten:
"Für die
Rechtswirksamkeit dieses Einbringungsvertrages ist die Genehmigung durch den
Alleingesellschafter der [Berufungsführerin]
erforderlich. Diese Genehmigung wird hiemit
von der einzigen Gesellschafterin Frau
EM erteilt. Weiters ist die
Rechtswirksamkeit dieses Vertrages aufschiebend bedingt durch die
Firmenbucheintragung der vertragsgegenständlichen Einbringung.
Die
Vertragsteile erklären, dass die steuerlichen Wirkungen der Umgründung
von der Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen
abhängen. Damit ist bestimmt, dass das einzubringende Vermögen
zunächst - bis zur Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen
Voraussetzungen - nur zur Nutzung überlassen ist. Weiters vereinbaren die
Vertragsparteien, dass die tatsächliche Übertragung des
Einbringungsvermögens am Tag der fristgerechten Anmeldung beim
Firmenbuchgericht bzw am Tag der fristgerechten Meldung beim zuständigen
Finanzamt erfolgt."
Die Eintragung der Einbringung ins Firmenbuch erfolgte am
15. September 2005, der Antrag auf Eintragung ist am 25.7.2005 beim LG Feldkirch
eingegangen.
Mit Notariatsakt vom 22. Juli 2005 (nach dem Vorbringen der
Berufungsführerin am 21. Juli 2005) hat Frau EM Geschäftsanteile an
der Berufungsführerin an ihre Kinder bzw Schwiegertochter abgetreten, und
zwar
einen Geschäftsanteil in Höhe von
8.750,00 € an ElM, einen Geschäftsanteil in Höhe von
8.750,00 € an HPM und einen Geschäftsanteil in Höhe
von 700,00 € an AM.
Die Abtretung der Geschäftsanteile wurde am 30.
September 2005 ins Firmenbuch eingetragen, der Antrag ist am 21. September 2005
beim Firmenbuchgericht eingelangt.
Mit Schreiben vom 16. August 2005 legte die
Berufungsführerin dem Finanzamt Feldkirch das von der Wirtschaftskammer
unterfertigte Formular Neufö 3 vor.
Mit Bescheid vom 5. September 2005 hat das Finanzamt
Feldkirch der Berufungsführerin Grunderwerbsteuer in Höhe von
13.280,54 €, das sind 3,5% des zweifachen Einheitswertes der
eingebrachten Liegenschaften, vorgeschrieben.
In der Berufung vom 6. Oktober 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
Die Berufung richte sich dagegen, dass bei Festsetzung der
Grunderwerbsteuer die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gemäß
§ 5a NeuFöG nicht berücksichtigt wurde. Im Rahmen dieser Berufung
beantrage sie daher, die beantragte Begünstigung gemäß
§ 5a
NeuFöG anzuerkennen und bei Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer den
Freibetrag von 75.000,00 € zu berücksichtigen. Frau EM sei bis
31.12.2004 alleinige Eigentümerin und Unternehmerin des im Rahmen eines
nicht protokollierten Einzelunternehmens geführten HS gewesen. Am 27.1.2005
habe Frau EM das 60. Lebensjahr vollendet, habe zu Ende Jänner ihre
Gastgewerbekonzession zurückgelegt und für Zeiträume ab dem
1.2.2005 die Alterspension beantragt. Frau EM habe beabsichtigt, ihren Betrieb
gemäß Artikel III UmgrStG in eine neu zu gründende Gesellschaft
mbH einzubringen und unmittelbar nach Durchführung der Einbringung die
Geschäftsanteile im Schenkungswege an ihre beiden Kinder ElM und HPM sowie
dessen Gattin AM abzutreten. Im Zuge des Einbringungsvorganges habe Frau EM auch
diverse in ihrem Privateigentum stehende Liegenschaften, die auch bereits vorher
dem Betrieb gedient hätten, wegen der Gewinnermittlung gemäß
§ 4 (1) EStG 1988 jedoch steuerlich nicht erfasst worden waren, in die GmbH
eingebracht. In Vorbereitung der Einbringung sei zunächst die
Berufungsführerin gegründet worden, deren Alleingesellschafterin Frau
EM zunächst gewesen sei. Die Eintragung in das Firmenbuch sei am 14.4.2005
erfolgt. Zu Geschäftsführern des Unternehmens je mit
Einzelvertretungsbefugnis seien bereits bei Gründung Frau ElM und HPM
bestellt worden. Mit Notariatsakt des öffentlichen Notars Dr. Heinz
Schallert in Dornbirn vom 21.7.2005 sei die Einbringung gemäß Art.
III UmgrStG vollzogen und in unmittelbarem Anschluss daran - also noch am
gleichen Tag - der zunächst provisorische Gesellschaftsvertrag in einigen
Punkten geändert und wiederum unmittelbar daran anschließend die
Schenkungsverträge mit ihren vorgenannten Kindern Elisabeth und Hans-Peter
sowie der Schwiegertochter Antonia Metzler abgeschlossen worden. Damit seien
genau jene gesetzlichen Bestimmungen eingehalten bzw. Voraussetzungen
erfüllt, wie sie für die Anwendung der Begünstigungsbestimmungen
des § 5a NeuFöG gefordert sind: Frau EM sei nicht mit
mindestens 50 % am Vermögen der Gesellschaft beteiligt und sie sei auch
nicht Geschäftsführerin des Unternehmens. Durch Notar Dr. Schallert
sei zugleich mit der Abgabenerklärung gemäß
§ 10 GrEStG am
21.7.2005 auch die von der Wirtschaftskammer bestätigte Erklärung der
Betriebsübertragung im Sinne des § 5a NeuFöG vorgelegt worden.
Auf diese Erklärung werde im hierdurch bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid mit keinem Wort hingewiesen, der Bescheid weise auch
keinerlei Hinweis dahingehend auf, dass und aus welchen Gründen die
beantragte Begünstigung nicht gewährt worden ist. Der Sachverhalt sei
auch nicht ident mit der Entscheidung des VwGH vom 12.4.2003, Geschäftszahl
2003/16/0472. Im gegenständlichen Fall seien die Schenkungsverträge in
der dafür gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes in
unmittelbarem zeitlichen Anschluss an den Abschluss des Einbringungsvertrages
tatsächlich durchgeführt worden, darüber hinaus sei es auch keine
Frage, dass Frau EM nach Durchführung des Einbringungsvorganges und der
angeführten Schenkungsverträge nicht als Betriebsinhaberin und
beherrschende Gesellschafterin anzusehen sei, vice versa aber ihre Kinder ElM
und HPM vor Durchführung des Einbringungsvorganges im Betrieb
beschäftigte Angestellte gewesen seien, die unzweifelhaft zuvor keinerlei
beherrschenden Einfluss gehabt hätten.
Die Berufung wurde vom Finanzamt Feldkirch mittels
Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2005 als unbegründet
abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen
aus:
Im Hinblick auf begünstigte Betriebsübertragungen
bestimme das NeuFöG in :
§ 5a (1)
Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß
ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die die
Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung
beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art
beherrschend betrieblich betätigt hat.
(2) Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
1. Die
Bestimmungen des § 1 Z 1, 3 und 5 sowie der §§ 3, 4 und 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
2. Die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75 000 Euro nicht übersteigt.
§ 4. Die
Wirkungen nach § 1 treten unter den Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 ein.
(1) Die
Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber
bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in
dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären:
1. das Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 2,
2. der
Kalendermonat nach § 3,
3. jene Abgaben,
Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
eintreten sollen.
(2) Die
Wirkungen nach § 1 Z 7 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein
amtliches Formular im Sinne des Abs. 1 erstellt.
(3) Auf dem
amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt
sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme
der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber
zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies
Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige
gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber
über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der
Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist
eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in
Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung
festzulegen."
Gemäß
§ 2 Abs 2 der NeuFöG-Verordnung,
BgBI. II Nr. 483/2002 sei Betriebsinhaber die die Betriebsführung
beherrschende natürliche oder juristische Person, insbesondere
Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, wenn sie zu mehr als 50 % am
Vermögen der Gesellschaft beteiligt sind. In der Berufung werde
eingewendet, der Bescheid sei nicht begründet. Dies sei zwar zutreffend, da
im Bescheid auf die vor Bescheiderlassung geführten Besprechungen nicht
verwiesen worden sei, dies werde aber hiermit nachgeholt.
Zum Sachverhalt werde im Wesentlichen ausgeführt, Frau
EM wäre Betriebsinhaberin des Einzelunternehmens gewesen und habe
beabsichtigt, ihren Betrieb in eine GmbH einzubringen und unmittelbar nach
Durchführung der Einbringung die Geschäftsanteile im Wege der
Schenkung an ihre beiden Kinder sowie eine Schwiegertochter abzutreten. Die
Einbringung sei mit Notariatsakt vom 21.7.2005 erfolgt und in unmittelbarem
Anschluss daran - also noch am gleichen Tag (!) - der zunächst
provisorische Gesellschaftsvertrag in einigen Punkten geändert worden und
wiederum unmittelbar daran anschließend die Schenkungsverträge mit
den (Schwieger)Kindern abgeschlossen worden. Nach den gesellschaftsrechtlich
gegebenen Beteiligungen und Vertretungsbefugnissen wäre die ehemalige
Betriebsinhaberin nun nicht mehr als Betriebsinhaberin iS der Verordnung
anzusehen. Auch die nach dem NeuföG erforderliche Erklärung sei dem
Finanzamt vorgelegt worden.
Zum Sachverhalt sei insofern zu ergänzen, als der
Einbringungsvertrag (kein Notariatsakt), der auch den Eigentumsübergang
bezüglich der Grundstücke begründete am 21.7.2005 abgeschlossen
worden sei. Bei Abschluss des Einbringungsvertrages am 21.7.2005 sei - auch nach
dessen ausdrücklichem Inhalt - die Einbringende Alleingesellschafterin der
Bw. (aufnehmende Gesellschaft) gewesen. Bei Einbringung des Unternehmens
inklusive der Grundstücke sei daher kein Wechsel des Betriebsinhabers iSd
o.a. Verordnung gegeben, da die Einbringende zu 100 % am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt gewesen sei (weshalb die Einbringung gern. § 19 Abs
5 UmgrStG infolge identer Beteiligungsverhältnisse auch ohne Gewährung
einer Gegenleistung erfolgen habe können). Der Abtretungsvertrag
(Notariatsakt) mit dem die geänderten Beteiligungsverhältnisse
hergestellt wurden, datiere vom 22.7.2005 und sei danach nicht am selben Tag und
auch nicht unmittelbar anschließend abgeschlossen worden. Mit Schreiben
vom 16.8.2005 sei dem Finanzamt eine NeuFöG-Erklärung (NeuFö 3),
die von Seiten der Wirtschaftskammer mit 24.5.05 datiert ist, vorgelegt worden.
Die Unterschriften der übrigen Beteiligten (Organe der GmbH) seien nur in
Kopie auf der Erklärung. Der Verwaltungsgerichtshof habe im bezogenen
Erkenntnis vom 4.12.2003. ZI. 2003/16/0472 ausdrücklich ausgesprochen:
Für die Zuerkennung einer abgabenrechtlichen
Begünstigung seien die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der
Steuerschuld maßgeblich. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise trete bei
den im § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG angeführten Abgaben unter
Bedachtnahme auf die grundsätzliche Anknüpfung dieser Abgaben auf die
äußere formalrechtliche Gestaltung in den Hintergrund. Auch das
NeuFöG selbst lasse in seiner Gesamtheit erkennen, dass die
begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei Erfüllung bestimmter
formeller Voraussetzungen - vgl etwa die Vorlage eines Vordrucks als
materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal (§ 4 NeuFöG) - eintreten
würden. Wie auch im entschiedenen Fall, sei gegenständlich bei
Einbringung des Betriebes in die Gesellschaft ein Wechsel des Betriebsinhabers
nicht vorgelegen, da ein entsprechender für die Abtretung der GmbH-Anteile
zivil- und abgabenrechtlich notwendiger Notariatsakt für die Schenkung
nicht vorgelegen sei und damit bei Abschluss des Einbringungsvertrages zwar
allenfalls die Absicht/zukünftig zu schenken, höchstens aber ein nicht
bindendes Schenkungsversprechen gegeben gewesen sei. Damit sei aber bei
Abschluss des Einbringungsvertrages kein Wechsel des Betriebsinhabers, wie ihn
§ 5a NeuFöG iZm der NeuFöG-Verordnung für die Anwendung der
Begünstigung voraussetze, gegeben. Was die Vorlage der
NeuFöG-Erklärung im Original betrifft, so könne aufgrund der
obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, ob die Vorlage einer
Erklärung, die nur die Kopien der Unterschriften bezüglich der
Abgabepflichtigen aufweist, ausreichend wäre, um die Begünstigungen
herbeizuführen. Da nach § 4(1) die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6
nur dann eintreten, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden
Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung
erklärt wird, vertrete das Finanzamt dazu allerdings die Ansicht, dass auch
die Unterschrift des Betriebsinhabers im Original auf der Erklärung
aufscheinen müsse und es nicht ausreiche, wenn nur die Bestätigung der
Wirtschaftskammer original unterschrieben ist.
Im Vorlageantrag vom 23. November 2005 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
1. Die Schenkungsverträge seien in unmittelbarem
zeitlichen Anschluss an die Unterfertigung des Einbringungsvertrages am
21.7.2005 in der Kanzlei des Herrn Notar Dr. Schallert in Dornbirn abgeschlossen
worden. Als Nachweis dieses Sachverhaltes überreiche sie in der Beilage das
Original der Ergänzung des Abtretungsvertrages in der Form des
Notariatsaktes des Notars Dr. Heinz Schallert, Geschäftszahl 137/2005,
woraus sich auf Seite 4 als Nachsatz zu diesem Vertrag die eindeutige
Erklärung des Herrn Dr. Walter Gögele als Notarsubstitut für
Herrn Dr. Heinz Schallert ergebe, dass der vorgenannte Schenkungsvertrag
unmittelbar nach dem vorauslaufenden Einbringungsvertrag am 21.7.2005 von allen
beteiligten Parteien unterfertigt worden sei und die ursprüngliche
Datierung des Abtretungsvertrages mit 22.7.2005 aus Versehen erfolgte, falsch
sei und das Unterfertigungsdatum somit berichtigt worden sei. Daraus ergebe sich
unzweifelhaft, dass die durch das Finanzamt Feldkirch, Abteilung für
Gebühren und Verkehrssteuern, trotz ihrer wahrheitsgemäßen
gegenteiligen Aussagen getroffene Annahme in der Sache unrichtig und damit nicht
zu halten sei.
2. Das Finanzamt Feldkirch habe erstmalig in der
Bescheidbegründung vom 24.10.2005 mitgeteilt, dass nach Auffassung des
Finanzamtes Feldkirch die am 16.8.2005 dem Finanzamt vorgelegte
Neufög-Erklärung formal unrichtig sei, da diese zwar von Seiten der
Wirtschaftskammer am 24.5.2005 datiert und im Original unterfertigt sei, die
Unterschriften der übrigen Beteiligten, nämlich die Organe der GmbH,
sich lediglich in Kopie auf der Erklärung befänden. Aus diesem Grunde
sei - im Ergebnis - diese Neufög-Erklärung nicht anzuerkennen. Dieses
Argument als Teil der abweisenden Berufungsvorentscheidung heranzuziehen, sei
gänzlich verfehlt. Vielmehr hätte das Finanzamt Feldkirch im Rahmen
eines Mängelbehebungsauftrages die Parteien zur Vorlage eines auch von den
Organen der GmbH im Original unterfertigten Neufög-Antrages auffordern
müssen. Sofern die entscheidende Behörde diesen Formalakt als
tatsächlich erforderlich erachtet, sei sie selbstverständlich zur
Nachreichung einer neuen Neufög-Erklärung über
diesbezügliche Aufforderung jederzeit bereit. Sie möchte dezidiert
festhalten, dass die durch das Finanzamt Feldkirch getroffene Entscheidung
einerseits von falschen und hiedurch widerlegten Annahmen ausgehe sowie
andererseits auch einen Verfahrensmangel beinhalte. Sie halte ebenfalls fest,
dass Frau EM als ehemalige Betriebsinhaberin nach Einbringung ihres Unternehmens
gemäß Art. III UmgrStG in die Berufungsführerin und nach
Unterfertigung der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes
abgeschlossenen Abtretungs- bzw. Schenkungsverträge in dieser
Nachfolgegesellschaft keine wesentliche Beteiligung inne gehabt habe und auch zu
keinem Zeitpunkt in dieser Nachfolgegesellschaft als Geschäftsführerin
fungiert habe. Dagegen seien die Geschenknehmer, nämlich die Kinder ElM und
HPM, bereits ab Gründung der Nachfolgegesellschaft zu deren
alleinzeichnungsberechtigten Geschäftsführern bestellt worden,
hätten jedoch während der Dauer des Einzelunternehmens von Frau Erna
Metzler jeweils eine reine Dienstnehmerfunktion ohne jeden beherrschenden
Einfluss inne gehabt. Es seien deshalb sämtliche im NeuFöG geforderten
Voraussetzungen erfüllt:
Die Übergeberin habe unmittelbar nach Einbringung
ihres Betriebes die Mehrheit der Geschäftsanteile an ihre Kinder und ihre
Schwiegertochter abgetreten
Diese Abtretung sei in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
eines Notariatsaktes erfolgt
Die Übergeberin übe in der Nachfolgegesellschaft
keinerlei Geschäftsführungsfunktion aus - Geschäftsführer
des Nachfolgeunternehmens seien die Kinder der Geschenkgeberin, die zuvor im
Einzelunternehmen ihrer Mutter eine reine Dienstnehmerfunktion inne gehabt
hätten.
Schließlich beantragte sie die Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten
Berufungssenat.
Am 1. März 2006 hat die Berufungsführerin dem
Finanzamt Feldkirch ein original unterschriebnes Formular Neufö 3
vorgelegt.
In der am 9. März 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Berufungsführerin
ergänzend ausgeführt:
Es seien alle Voraussetzungen des NeuFöG gegeben. Die
Übergeberin habe in der Nachfolgegesellschaft keine beherrschende Position.
Nach der Abtretung der Anteile sei sie zu weniger als 50% beteiligt und sie sei
auch nicht Geschäftsführerin der Nachfolgegesellschaft. Die Kinder der
Übergeberin seien vorher nur Dienstnehmer gewesen. Am 21.7. sei zuerst der
Einbringungsvertrag und in unmittelbarem Anschluss daran der Abtretungsvertrag
hinsichtlich der Geschäftsanteile unterfertigt worden. Die
NeuFöG-Erklärung sei nur von der Wirtschaftskammer original
unterfertigt worden. Sie hätten diesen Punkt aber bereinigt, indem sie vor
einer Woche ein original auch von der Geschäftsführung unterfertigtes
NeuFöG-Formular dem Finanzamt vorgelegt haben. Die aufnehmende Gesellschaft
sei zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht operativ tätig gewesen. Die
Mitarbeiter seien erst nach der Einbringung vom Einzelunternehmen auf die GmbH
umgemeldet worden. Die vom Finanzamt übermittelte VwGH-Entscheidung vom
4.12.2003, 2003/16/0472, sei mit dem gegenständlichen Fall nicht
vergleichbar. Im vom VwGH entschiedenen Fall sei die Abtretung erst nach dem
Ergehen des Grunderwerbsteuerbescheids erfolgt. Zudem enthalte der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid keinen Hinweis darauf, dass die
NeuFöG-Begünstigung nicht gewährt wurde. Der Satz in Punkt IX.
des Einbringungsvertrages "Weiters ist die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages
aufschiebend bedingt durch die Firmenbucheintragung der
vertragsgegenständlichen Einbringung" sei als salvatorische Klausel zu
verstehen. Die Bedingung sei daher nicht als aufschiebende, sondern als
auflösende Bedingung zu verstehen. Der Notar habe es übersehen das
Datum in Punkt V des Abtretungsvertrages zu berichtigen. Es mache einen
Unterschied, ob die Abtretung der Gesellschaftsanteile eine juristische Sekunde,
einen Tag oder drei Monate nach der Einbringung erfolgt. Allerdings sei zuerst
die Einbringung und in unmittelbarem Anschluss daran die Abtretung der
Geschäftsanteile erfolgt. Die Voraussetzungen gemäß NeuföG
seien gegeben. Er beantrage daher der Berufung stattzugeben.
Der Vertreter der Amtspartei brachte in der mündlichen
Berufungsverhandlung vor, die Einbringung und die Abtretung der
Gesellschaftsanteile könne nicht als ein einheitlicher Akt betrachtet
werden. Die Einbringung und die Anteilsabtretung seien zwei verschiedene
Vorgänge. Durch die Einbringung sei es zu keinem Betriebsinhaberwechsel
gekommen, da die Einbringende auch Alleingesellschafterin der aufnehmenden
Gesellschaft gewesen sei. Die Grunderwerbsteuer sei auf Grund der Einbringung
festgesetzt worden. Die Einbringung habe nichts mit der Abtretung der
Gesellschaftsanteile zu tun. Anwendbar wäre die Befreiung, wenn durch die
Abtretung ein Grunderwerbsteuertatbestand erfüllt würde. Im
gegenständlichen Fall unterliege aber die Abtretung der
Gesellschaftsanteile von vornherein nicht der Grunderwerbsteuer. Das Nachreichen
der nunmehr original unterschriebenen NeuFöG-Erklärung führe
nicht dazu, dass nachträglich dieser Tatbestand noch einmal begünstigt
sein könnte, selbst wenn der Vorgang grundsätzlich unter die
Befreiungsbestimmung fallen würde. Materiell-rechtliche Voraussetzung sei,
dass spätestens bis zum Entstehen der Steuerschuld die
NeuFöG-Erklärung dem Finanzamt vorliege. Die richtige
NeuFöG-Erklärung sei nachgereicht worden. Da die
NeuFöG-Erklärung eine materiell-rechtliche Voraussetzung sei, sei es
Aufgabe des Abgabepflichtigen sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form
vorzulegen. Es bleibe kein Raum für die Durchführung eines
Mängelbehebungsverfahrens. Die mangelhafte Begründung des
Erstbescheides sei durch die Berufungsvorentscheidung saniert worden. Wesentlich
sei, dass zuerst die Einbringung und erst in der Folge die Abtretung der
Gesellschaftsanteile erfolgt sei, nicht hingegen ob die Abtretung der
Gesellschaftsanteile erst am folgenden Tag oder in unmittelbarem Anschluss an
die Einbringung erfolgte. Die Bedingung der Eintragung ins Firmenbuch sei als
auflösende Bedingung zu interpretieren, da ansonsten die Voraussetzungen
der gleichteiligen Beteiligung nicht vorhanden gewesen wären und der
Vorgang nicht ins Firmenbuch hätte eingetragen werden können. Er
beantrage die Abweisung der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Einbringung von Grundstücken auf Grund eines
Einbringungsvertrages in eine Kapitalgesellschaft unterliegt der
Grunderwerbsteuer.
§ 8 GrEStG lautet:
(1) Die
Steuerschuld entsteht, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
(2) Ist die
Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer Bedingung oder von der
Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld mit
dem Eintritt der Bedingung oder mit der Genehmigung.
Unter Genehmigung von Behörden iSd § 8 GrEStG
sind nur solche zu verstehen, die in einem Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen
sind und sich auf den gebühren- oder grunderwerbsteuerpflichtigen
Tatbestand beziehen, mindestens einen wesentlichen Vertragsbestandteil betreffen
oder bei deren Nichteinholung oder Nichterteilung das Rechtsgeschäft
ausdrücklich mit Nichtigkeit bedroht ist. Die Eintragung der Einbringung im
Firmenbuch wirkt nur deklaratorisch und hat daher keine konstitutive Wirkung auf
das Zustandekommen der Einbringung. Durch die Nichteintragung der Einbringung
ins Firmenbuch tritt daher keine Nichtigkeit des Einbringungsvertrages ein. Es
handelt sich daher nicht um eine Genehmigung einer Behörde iSd § 8 Abs
2 GrEStG.
Bedingung ist entsprechend den §§ 696 und 704
ABGB die einem Rechtsgeschäft von den Parteien hinzugefügte
Beschränkung, durch die der Eintritt oder die Aufhebung der Rechtswirkung
von einem ungewissen Umstand abhängig gemacht wird. Unter Bedingung iSd
§ 8 Abs 2 GrEStG werden nur aufschiebende Bedingungen verstanden. Eine
einem Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung hindert die
Entstehung der Steuerschuld nicht. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis 16.11.1989, 89/16/0165, ÖStZB
1990/450) stehen bei der Auslegung von Bedingungen nicht die gebrauchten Worte,
sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der
Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund,
wobei das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen ist. Ist ein
Geschäft unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so beginnen die
Rechtswirkungen erst dann, wenn das ungewisse Ereignis eintritt. Sollen hingegen
die Rechtswirkungen eines Geschäftes sofort eintreten, aber wieder
aufhören, wenn und sobald ein ungewisses Ereignis eintritt, so ist das
Geschäft unter einer auflösenden Bedingung geschlossen (siehe Koziol-
Welser, Bürgerliches Recht, Band I, 12. Auflage, Seite 175). Für das
Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es somit
charakteristisch, dass das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes
zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung
eintritt. Sind echte Erfüllungsansprüche (Kaufpreiszahlung,
Übergabe der Liegenschaft) schon für die Zeit vor Bedingungseintritt
vereinbart, dann spricht alles für das Vorliegen einer auflösenden
Bedingung (vgl. Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 897).
Gemäß Punkt I. des Einbringungsvertrages vom 21.
Juli 2005 brachte Frau EM die Liegenschaften in die Berufungsführerin ein,
deren alleinige Gesellschafterin Frau EM war. Aus Punkt III. des
Einbringungsvertrages geht hervor, dass die Beteiligungsverhältnisse am
eingebrachten Einzelunternehmen und an der übernehmenden Körperschaft
ident sind und daher ausdrücklich eine Erhöhung des Stammkapitals der
übernehmenden Gesellschaft gemäß
§ 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG
unterbleibt. Laut Punkt IX des Einbringungsvertrages ist die Genehmigung durch
den Alleingesellschafter der Berufungsführerin erforderlich. Aus Punkt XI
des Einbringungsvertrages geht hervor, dass das einzubringende Vermögen bis
zur Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen der
Berufungsführerin zur Nutzung überlassen wird. Daraus erhellt klar,
dass Frau EM beabsichtigte, das Einzelunternehmen HS und die dazu
gehörenden Grundstücke in die Berufungsführerin einzubringen und
erst in der Folge einen Teil der Anteile an ihre (Schwieger)Kinder abzutreten.
Die Bedingung, dass die Rechtswirksamkeit des Einbringungsvertrages aufschiebend
bedingt durch die Firmenbucheintragung der vertragsgegenständlichen
Einbringung sei, ist daher als auflösende Bedingung zu verstehen, das
heißt, dass im Fall der Nichteintragung der Einbringung ins Firmenbuch der
Einbringungsvertrag aufgelöst wird. Wenn man diese Bedingung als
aufschiebende Bedingung verstehen würde, hätte die Eintragung der
Einbringung ins Firmenbuch nicht erfolgen dürfen, da die Rechtswirksamkeit
des Einbringungsvertrages davon abhängt, dass die Eintragung der
Einbringung ins Firmenbuch erfolgt. Da die Einbringung aber erst durch die
Eintragung rechtswirksam zustande gekommen wäre, hätte sie nicht
erfolgen dürfen. Mit anderen Worten: Eine Interpretation als aufschiebende
Bedingung hätte zur Folge, dass die Einbringung niemals rechtswirksam zu
Stande kommt. Zudem hätte die Interpretation als aufschiebende Bedingung
zur Folge, dass die Einbringung erst mit der Eintragung ins Firmenbuch ihre
Wirksamkeit erlangt und dass zu diesem Zeitpunkt bereits die (Schwieger)Kinder
von Frau EM Gesellschafter der Berufungsführerin gewesen wären und
daher § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG nicht anwendbar gewesen und eine
Gesellschaftsteuerpflicht entstanden wäre. Zudem läge eine
Äquivalenzverletzung vor und gemäß
§ 22 iVm § 6 Abs 2
UmgrStG würde der Unterschiedsbetrag als unentgeltlich zugewendet gelten.
Es würde daher Schenkungssteuerpflicht entstehen. Weiters geht aus der
Berufung und dem Vorlageantrag klar hervor, dass Frau EM beabsichtigte das
Einzelunternehmen HS in die Berufungsführerin einzubringen und erst in
unmittelbarem Anschluss an die Einbringung einen Teil der Anteile an der
Berufungsführerin an ihre (Schwieger)Kinder abzutreten. Dies wurde
schließlich auch durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters
der Berufungsführerin in der Berufungsverhandlung untermauert. Die
Bedingung kann daher lediglich als auflösende für den Fall der
Nichteintragung verstanden werden.
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des
NeuFöG lauten:
"§ 5a. (1) Eine
Betriebsübertragung liegt vor, wenn
1. bloß
ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden
Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb)
durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes
(Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und
2. die nach
der Übertragung die Betriebsführung beherrschende Person
(Betriebsinhaber ) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend
betrieblich betätigt hat.
(2) Für
Betriebsübertragungen gilt Folgendes:
2. Die
Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer
Betriebsübertragung im Sinne des Abs 1 in unmittelbarem Zusammenhang
stehen, wird nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung
maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt."
Nach § 2 Abs 2 der Verordnung des BMF und
des BMJ, BGBl II Nr. 483/2002, sind Betriebsinhaber iS des
§ 5a NeuFöG unter anderem Einzelunternehmer und Gesellschafter
von Kapitalgesellschaften, wenn sie zu mindestens 50% am Vermögen der
Gesellschaft beteiligt sind.
Frau EM war vor der Einbringung des HS als
Einzelunternehmerin und nach Einbringung als 100% Gesellschafterin der
Berufungsführerin Betriebsinhaberin im Sinne der oben angeführten
Bestimmungen. Es ist daher durch die Einbringung des HS in die
Berufungsführerin nicht zu einem Wechsel in der Person des die
Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers gekommen.
Im gegenständlichen Fall ist es vollkommen irrelevant
ob die Abtretung der Geschäftsanteile an die (Schwieger)Kinder am 21. Juli
2005 oder erst am 22. Juli 2005 erfolgt ist, da diese Abtretung
unbestrittenermaßen jedenfalls nach der Einbringung erfolgte. Für die
Zuerkennung einer abgabenrechtlichen Begünstigung sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich.
Die Steuerschuld ist iS des § 8 Abs 1 GrEStG mit der
Verwirklichung des Erwerbsvorganges, hier mit Abschluss des
Einbringungsvertrages entstanden. Die damit entstandene Steuerpflicht kann durch
die später erfolgte Übertragung von Geschäftsanteilen nicht
wieder beseitigt werden. Aus der Tatsache, dass Frau EM von vornherein die
Absicht hatte das HS an ihre (Schwieger)Kinder zu übergeben ist für
sie aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Zur Übertragung von Geschäftsanteilen mittels
Rechtsgeschäftes unter Lebenden bedarf es gemäß
§ 76
Abs 2 GmbHG eines Notariatsaktes. Dies gilt auch für Vereinbarungen
über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung
eines Geschäftsanteiles. Aus der behaupteten von vornherein bestehenden
Absicht den Betrieb zu übergeben ist daher für die
Berufungsführerin nichts zu gewinnen. Selbst wenn Frau EM und ihre
(Schwieger)Kinder vor der Einbringung einen mündlichen Schenkungsvertrag
hinsichtlich der Anteile an der Berufungsführerin abgeschlossen
hätten, hätte dieser als Schenkungsvertrag ohne wirkliche
Übergabe zu seiner Wirksamkeit eines Notariatsaktes bedurft
(vgl § 1 lit d Notariatsaktsgesetz, RGBl Nr 76/1871 idF
des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001). Überdies wird in den
Regeln des Neugründungs-Förderungsrechts die Person des
Betriebsinhabers als jemand, der die Betriebsführung beherrscht, auf Grund
ihrer Beziehungen zur GmbH bestimmt, wie aus der Maßgeblichkeit der
Beteiligung des Gesellschafters am "Vermögen der Gesellschaft" (vgl.
§ 2 Abs 2 der oa VO) ersichtlich ist. Diese Beziehung des
Gesellschafters zur Gesellschaft entsteht aber erst mit der Eintragung in das
Firmenbuch, da gemäß
§ 78 Abs 1 GmbHG im
Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter gilt, der im
Firmenbuch als solcher aufscheint. Selbst wenn eine mündliche Vereinbarung
zwischen Frau EM und ihren (Schwieger)Kindern über eine schenkungsweise
Übertragung des Geschäftsanteils spätestens im Zeitpunkt des
Einbringungsvertrages bestanden hätte, hätte dies an den
tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen - die für die Frage nach
der Person des Betriebsinhabers maßgebend ist - nichts geändert. Wenn
auf Grund einer mündlich vereinbarten Schenkung allenfalls bereits im
Zeitpunkt der Einbringung ein formungültiger Anspruch der Kinder auf eine
Übertragung des Geschäftsanteils bestanden hätte, wäre eine
solche Übertragung erst im Zeitpunkt ihrer Ausführung, also mit der
Ausfertigung des Notariatsaktes, erfolgt, weil auch das
Verfügungsgeschäft der Notariatsaktsform bedarf (Koppensteiner, Kom.2,
Rz 26 zu § 76 GmbHG). Die Beteiligungsverhältnisse haben
somit erst mit der wirklichen Ausführung der Schenkung, also mit dem
genannten Notariatsakt, der unbestrittenermaßen erst nach der Einbringung
erstellt wurde, eine Veränderung erfahren. Im Hinblick auf die
Maßgeblichkeit der Ausführung der Übertragung des
Geschäftsanteils in der dafür gesetzlich vorgesehenen
Notariatsaktsform folgt auch, dass die Berufung auf eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise ins Leere geht. Im Übrigen tritt die wirtschaftliche
Betrachtungsweise bei den im § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG
angeführten Abgaben unter Bedachtnahme auf die grundsätzliche
Anknüpfung dieser Abgaben auf die äußere formalrechtliche
Gestaltung in den Hintergrund. Auch das NeuFöG selbst lässt in seiner
Gesamtheit erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur
bei Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vgl etwa die
Vorlage eines Vordrucks als materiellrechtliches Tatbestandsmerkmal
(§ 4 NeuFöG) - eintreten.
Da somit zum Zeitpunkt der Einbringung des HS in die
Berufungsführerin Frau EM zu 100% Gesellschafterin an der
Berufungsführerin war, war diese auch Betriebsinhaberin. Es ist somit zu
keinem Wechsel in der Person des Betriebsinhabers gekommen. Aus der Tatsache,
dass ihre beiden Kinder zum Zeitpunkt der Einbringung bereits
Geschäftsführer der Berufungsführerin waren, ist für die
Berufung nichts zu gewinnen, da Geschäftsführer nur dann als
Betriebsinhaber gelten, wenn sie zu mindestens 25% an der Gesellschaft beteiligt
sind (§ 2 Abs 2 VO BGBl II 483/2002). Da es daher durch die Einbringung zu
keinem Betriebsinhaberwechsel gekommen ist, war die Berufung als
unbegründet abzuweisen, ohne dass noch auf die übrigen Berufungspunkte
einzugehen war.
Feldkirch,
am 22. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 5a NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 8 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0274-F/05
- Stammnummer
- 21521
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF