Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0611-I/06
DB- und DZ-Pflicht von Bezügen eines Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0611-I/06vom 22.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch Mag. Christian Rauscher, Steuerberater, 6330 Kufstein,
Oberer Stadtplatz 5a, vom 26. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
FA vom 20. April 2006 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Steuerpflichtigen unter anderem den Dienstgeberbeitrag
und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die dem zu 50% am Stammkapital
der Gesellschaft beteiligten Geschäftsführer zugeflossenen
Gehälter und Vergütungen zur Zahlung vor.
Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer "in der Art eines Dienstnehmers"
tätig gewesen sei.
In der Ergänzung zur rechtzeitig eingebrachten
Berufung gegen die in Rede stehenden Bescheide führte der (vormalige)
steuerliche Vertreter der Steuerpflichtigen zusammengefasst aus, im
gegenständlichen Fall sei eine DB- und DZ-Pflicht für die
Geschäftsführerbezüge nicht gegeben, da der
Gesellschafter-Geschäftsführer keinen fixen Bezug, sondern eine rein
umsatzabhängige Vergütung erhalte, dieser auf Grund seiner 50%igen
Beteiligung keinen Weisungen der Generalversammlung unterliege und er auch nicht
in den geschäftlichen Organismus eingegliedert sei. Weiters wurde der
Ansatz eines 10%igen "Privatanteiles" für die private Nutzung eines
Firmen-PKW´s auch der Höhe nach bekämpft.
Unter Hinweis auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2004, 2003/13/0018, wurde die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt
führte aus, dass der in Rede stehende Geschäftsführer
unzweifelhaft kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben
der Geschäftsführung erfüllte. Hinsichtlich der Höhe des
PKW-Privatanteiles wurde darauf verwiesen, dass die behauptete Nutzung eines
Privatfahrzeuges nach den Feststellungen des Prüfers nicht gegeben gewesen
wäre. Auch erscheine der Ansatz von "lediglich 10%" Privatanteil nicht
unangemessen.
Daraufhin beantragte der (vormalige) steuerliche Vertreter
die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und wiederholte im Wesentlichen seine Argumentation aus der Berufung.
Zudem wurde die Ansicht vertreten, dass - "entgegen den Ausführungen des
VwGHs" - eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus auf Grund der
Gesellschaftsstruktur, insbesondere der Zahl der Beschäftigten,
"unmissverständlich nicht gegeben" sei. Außer einer Sekretariats- und
einer "Back Office"-Mitarbeiterin würden keine weiteren Angestellten
existieren. Dies beweise deutlich, dass die Performance der Gesellschaft einzig
und allein dem Geschäftsführer zuzuschreiben sei und eine Vertretung
durch anderweitige Mitarbeiter nicht gegeben wäre. Der
Geschäftsführer sei bei der Gestaltung seiner Tätigkeit im Rahmen
der Gesellschaftsbestimmungen vollkommen frei und unterliege auch die
Zeiteinteilung ausschließlich seinem Ermessen.
Gegen die Ausführungen des Finanzamtes betreffend die
Höhe des PKW-Privatnateiles wurden keine Einwendungen mehr erhoben.
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2007
zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle
Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den
Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein
Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet
ist.
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967 bestimmt weiter,
dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich
EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art,
die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst
alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2
EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden,
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann
wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder Stammkapital der
Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41
Abs. 3 FLAG 1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die
jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs. 1 genannten Dienstnehmer
gewährt worden sind, gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim
Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1
Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988,
wozu auch Vorschuss-, An- und Akontozahlungen gehören (VwGH 5.10.82,
82/14/006).
Nach § 41 Abs. 5 FLAG 1967 beträgt
der Beitrag 4,5 v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG),
BGBl. 1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben
festlegen kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten
haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner
Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden
Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die
Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967 in der jeweils
gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs. 8
WKG enthalten gleichartige Bestimmungen für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Berufungswerberin
zugeflossenen Vergütungen (inkl. eines Anteiles für die Privatnutzung
eines frimeneigenen PKW´s) in die Bemessungsgrundlage zur Berechnung des
Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
An Sachverhalt steht dazu unbestritten fest, dass dieser
seine Funktion seit der Gründung der Gesellschaft im Jahr 1999 durchgehend
ausübte und im streitgegenständlichen Zeitraum zu 50% am Stammkapital
der GmbH beteiligt war und nach wie vor ist. Auf Grund der Höhe der
Beteiligung ist weiters offensichtlich, dass der Geschäftsführer
weisungsungebunden agieren konnte. Gerade dieses, an sich für das Vorliegen
eines Dienstverhältnisses notwendige Merkmal der Weisungsgebundenheit wird
jedoch nach der Rechtsprechung durch das Wort "sonst" im § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 beseitigt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des
Vorliegens von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit
die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens
einer Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt
somit bei Unterstellung des durch das Wort "sonst" eliminierten Merkmals der
Weisungsgebundenheit - abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 -, ob der Gesellschafter
(Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen
Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der wesentlich
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahr 1999 aus und war seitdem
durchgehend für die Gesellschaft tätig, weshalb das Merkmal der
Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft im Sinne der
Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Die entgegen dieser sich aus der
Rechtsprechung ergebenden Auslegung vorgebrachten Ansichten in der Berufung
können diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies
nicht zuletzt auch deshalb, weil sie nicht gegen, sondern vielmehr sogar weitere
Anhaltspunkte für das Bestehen einer solchen liefern. Indem ausgeführt
wird, dass die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers
quasi alleine für den wirtschaftlichen Erfolg und den reibungslosen Ablauf
der geschäftlichen Tätigkeit der Berufungswerberin verantwortlich ist,
tritt unter Beachtung des Trennungsprinzips die organisatorische Eingliederung
nämlich offen zu Tage.
Wenn somit fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus bestanden hat, die Weisungsgebundenheit aber auf Grund
der Höhe der Beteiligung fehlte, liegen die Voraussetzungen des und
Einkünfte nach § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988
vor, da allfällige weitere Merkmale, wie etwa das Vorliegen eines
(vermeintlichen) Unternehmerrisikos und einer laufenden Lohnzahlung, rechtlich
nicht mehr von Relevanz sind. Diesen Merkmalen käme nach der oben
angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur
dann Bedeutung zu, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wären.
Zusammengefasst ist nunmehr im gegenständlichen Fall
davon auszugehen, dass die vom Gesellschafter-Geschäftsführer
bezogenen Vergütungen unter die Einkünfte nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren und diese entsprechend den oben
angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch in die Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag einzubeziehen sind.
Hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges
"PKW-Privatnutzung" ist festzuhalten, dass den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag nicht mehr entgegen getreten wurde.
Die nunmehr entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz stimmt mit diesen
überein. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es der
Berufungswerberin frei gestanden wäre, ihren Geschäftsführer dazu
anzuhalten, das Ausmaß seiner unstrittig durchgeführten Privatfahrten
mittels entsprechender Aufzeichnungen zu belegen. Da sie dies unterlassen hat
und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung somit nur im Wege einer (sich ohnehin
am untersten Maß orientierenden) Schätzung durch die
Abgabenbehörde festgelegt werden konnten, hat sie die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit hinzunehmen (VwGH 27.8.2002,
96/14/0111).
Die Zuflusszeitpunkte und die jeweilige Höhe der
(anderen) Bezüge blieben unbestritten, weshalb wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden war.
Innsbruck,
am 22. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0611-I/06
- Stammnummer
- 31106
- Gültig
- 22.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF