…war sohin in keiner Weise möglich. Ein Missbrauch gesetzlicher Bestimmungen oder Gestaltungsmöglichkeiten war dadurch ausgeschlossen. Das Dienstverhältnis des Bw. dauerte vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 2005 und somit durchgehend 22 Jahre. Davon bestand lediglich fünf Jahre und sechs Monate eine wesentliche Beteiligung (=…
…mit einer 75 %igen Beteiligung. Aus dem Firmenbuchauszug ergibt sich jedoch, dass Frau K. M. tatsächlich nicht Geschäftsführerin ist bzw. war und zudem aber an der Kapitalgesellschaft im Berufungszeitraum auch nicht wesentlich beteiligt war. Demnach lagen aber im Berufungszeitraum keine Gehälter oder sonstigen Vergütungen im…
…Dienstnehmerähnlichkeit vor, da kein einziges Merkmal eines Dienstverhältnisses erfüllt sei. Daher seien die Vergütungen an die wesentlich beteiligte GF in den Jahren 1997 bis 2001 nicht in die Dienstgeberbeitragsgrundlage einzubeziehen. Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Die…
…der Wahl der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft diese als Steuersubjekt negiert und die Unternehmertätigkeit einer natürlichen Person fingiert würde. Ob der Gesellschafter-GF auf Grund seiner wesentlichen Beteiligung den Geschäftsablauf bestimmen kann, ist daher in diesem Zusammenhang (wie auch aus arbeits- oder sozialversicherungsrechtlicher Sicht) ohne Bedeutung…
…weshalb ein Abfertigungsanspruch gem. § 23 AngG begründet wird. Bestand in dem in § 22 Z 2 EStG genannten Zehnjahreszeitraum überwiegend keine wesentliche Beteiligung an der österreichischen Gesellschaft, ist eine Abfertigung gemäß § 67 EStG begünstigt zu versteuern. Andernfalls liegen Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 EStG…
…und a) einer steuerbefreiten Veräußerung (z. B. keine wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis anerkannt) oderb) einer steuerpflichtigen Veräußerung (z.B. wesentliche Beteiligung, da Treuhandverhältnis nicht anerkannt) andererseits eine Aufteilung der Anschaffungszinsen auf laufende Kapitalerträge (Dividenden) einerseits und den Veräußerungsvorgang andererseits zu erfolgen hat, erscheint mittlerweile geklärt…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…Weiters wurde die belangte Behörde mit verfahrensleitender Verfügung vom 28.12.2023 aufgefordert, darzulegen, weshalb ihrer Ansicht nach in jenen Zeiträumen, in denen keine wesentliche Beteiligung iSd § 22 Z 2 2. TS EStG 1988 vorliegt, eine Pflicht zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte…
…kein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG und keine wesentliche Beteiligung nach § 22 Z 2 EStG 1988). Die Beurteilung einer Tätigkeit im Sinne des ASVG habe keine unmittelbare Bindungswirkung für das EStG. Allerdings stelle die Behandlung als Dienstnehmer im Sinne des ASVG ein wesentliches…
…1999 - 31.12.2003, somit für einen Zeitraum statt, in dem Herr NR keine wesentliche Beteiligung an der BF gehalten hat". Im Vorlagebericht werden durch die Bf. im Wesentlichen die bereits vorgebrachten Argumente wiederholt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt…
…G war dementsprechend bis Juli 2000 an der Bw. wesentlich beteiligt, während er im restlichen streitgegenständlichen Zeitraum ebenso wie Mag. S keine wesentliche Beteiligung hielt. Aus den oben angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass auch die Bezüge von Geschäftsführern, die an der Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt…
…Verknüpfung mit der künftigen Einnahmenerzielung gegeben sei. Es habe keine anderen Motive für das Eingehen der Haftung gegeben, insbesondere, da auch andere Personen diese Bürgschafts-/Haftungsvereinbarung eingegangen seien und keine wesentliche Beteiligung des Berufungswerbers an der Gesellschaft vorgelegen sei. Die von der Abgabenbehörde angeführte Judikatur…
…Teilstrich, EStG (da keine wesentliche Beteiligung) und § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG (da kein Fehlen der Weisungsgebundenheit auf gesellschaftsvertraglicher Ebene) und damit nicht die Wortfolge "sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" maßgeblich sei, wird nicht entgegengetreten. Das Einkommensteuergesetz kennt den Begriff des "Freien…
…jedoch nicht vorgeschrieben. 12. Pflichtversicherung besteht bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft. 13. Die Bezüge wurden immer gleich zur Einkommensteuer erklärt, vor dem 1.1.1994 war keine wesentliche Beteiligung. 14. Ein Vertrag wurde bei der ursprünglichen Aufnahme der Tätigkeit des Herrn A.K. abgeschlossen…
…III UmgrStG in die Berufungsführerin und nach Unterfertigung der in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Abtretungs- bzw. Schenkungsverträge in dieser Nachfolgegesellschaft keine wesentliche Beteiligung inne gehabt habe und auch zu keinem Zeitpunkt in dieser Nachfolgegesellschaft als Geschäftsführerin fungiert habe. Dagegen seien die Geschenknehmer…
…dass sie im konkreten Fall in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens verbunden ist. Durch eine solche Verwaltungstätigkeit erheblichen Umfangs oder wesentliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr tritt der Unternehmenscharakter in den Vordergrund. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist somit, ob…
…jedoch keine wesentliche Änderung der Gesellschafterstruktur vorgelegen. Eine Änderung der wirtschaftlichen Struktur nach 1 1/2 Jahren sei nach Auffassung der Bw. unschädlich, da kein innerer Zusammenhang mehr mit der (seinerzeitigen) Abtretung der Geschäftsanteile bestehe. Hinsichtlich der Änderung der Beteiligungsstruktur sei anzuführen, dass es keinen…
…die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen in den Betrieb aufgenommen worden sei und diese daher im Zuge der Beendigung des Betriebes zu entnehmen gewesen wäre, sind noch folgende Überlegungen anzustellen: Ein Betrieb "Gesellschafter-Geschäftsführer" ist erst auf Grund der wesentlichen Beteiligung möglich; wenn keine Beteiligung über…