Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0175-K/02
DB- und DZ-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0175-K/02vom 19.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass das Leistungsverhältnis des Geschäftsführers zur Kapitalgesellschaft auf einem zivilrechtlichen Vertragstyp mit der Bezeichnung "Werkvertrag" beruht, steht der Qualifizierung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit als solche nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass der "Werkvertrag" lediglich auf die Dauer eines Jahres abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 24.9.2003, 2001/13/0258).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Pöschl & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs-GmbH gegen
den Bescheid des Finanzamtes St.Veit Wolfsberg betreffend Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (DZ) über den Prüfungszeitraum vom
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997
entschieden: Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Gleichzeitig wird der angefochtene Bescheid zum
Vorteil der Bw. abgeändert.
Die Beitragsgrundlagen und die
Höhe der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Abgaben stellen
sich wie folgt dar:
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Betragsgrundlagenhinzurechnungen
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DB
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DZ
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laut Lohnsteuerprüfung
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GF-Bezüge:
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1-12/1996
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S 839.470,00
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S 37.776,00
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S 4.197,00
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1-12/1997
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S 938.328,00
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S 42.225,00
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S 4.692,00
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Abgabenfestsetzung lt. Bescheid
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S 80.001,00
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S 8.889,00
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vom 25. August 1999
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Betragsgrundlagenhinzurechnungen
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DB
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DZ
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laut Lohnsteuerprüfung
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GF-Bezüge:
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1-12/1996
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S 814.742,00
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S 36.663,00
|
S 4.074,00
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1-12/1997
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S 926.426,00
|
S 41.689,00
|
S 4.632,00
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Abgabenfestsetzung
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|
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lt.
Berufungsentscheidung
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S
78.352,00
|
S
8.706,00
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Abgabenfestsetzung in Euro
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€ 5.694,07
|
€ 632,69
Die Fälligkeit der mit dieser Entscheidung
festgesetzten Abgaben und die sich ergebenden Minderbeträge sind aus den
Buchungsmitteilungen des Finanzamtes zu entnehmen.
Das Mehrbegehren wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw.), deren
Unternehmensgegenstand die Führung und der Betrieb von Holzindustrie und
Holzhandel, Land- und Forstwirtschaft und ähnlicher Betriebe sowie
entsprechender Beteiligungen bildet, fand eine den Zeitraum vom
1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1997 umfassende
Lohnsteuerprüfung statt. Dabei stellte der Prüfer ua. fest, dass der
Geschäftsführer A.K. seit 1. Jänner 1996 einen
Geschäftsanteil im Ausmaß von 50 % an der GmbH hält und in
dem zwischen der Bw. und dem Geschäftsführer abgeschlossenen
Geschäftsführeranstellungsvertrag, datiert mit
31. Dezember 1995, Folgendes wörtlich vereinbart wurde:
"
WERKVERTRAG
abgeschlossen
zwischen:
1.
J.K. GmbH, im folgenden kurz Gesellschaft genannt und
2.
Herrn A.K. als Geschäftsführer, im folgenden Geschäftsführer
genannt.
§
1 Geschäftsführerbestellung und Rechtsgrundlagen
1.
Geschäftsführerbestellung
Mit
Gesellschafterbeschluss wurde der Geschäftsführer zum selbständig
vertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft
bestellt.
2.
Rechtsgrundlagen
Für
das vorliegende Geschäftsführungsverhältnis gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung vom 6.3.1906, RGBl Nr. 58 in der jeweils geltenden Fassung sowie
die Bestimmungen dieses Werkvertrages. Subsidiär gelten die auf dieses
Vertragsverhältnis anzuwendenden allgemeinen gesetzlichen Regelungen,
insbesondere jene über den Werkvertrag. Zwischen der Gesellschaft und dem
Geschäftsführer besteht Einvernehmen darüber, dass der
Geschäftsführer im Rahmen eines solchen Werkvertrages im Sinne der
§§ 1165 ff ABGB für die Gesellschaft tätig
ist.
3.
Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, die Gesellschaft
nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages und einer etwaigen
Geschäftsordnung zu vertreten.
4.
Beschränkungen der Geschäftsführung und der Vertretung durch
Gesetze, den Gesellschaftsvertrag, durch die Geschäftsordnung oder durch
diesen Vertrag sind vom Geschäftsführer zu
beachten.
§
2 Umfang der zu erbringenden Werkleistung
1.
Tätigkeitsbereich
Der
Geschäftsführer erklärt, auf dem Gebiet des von der Gesellschaft
ausgeübten Betriebsgegenstandes, nämlich alle belange der
Sägeindustrie über die nötigen Fachkenntnisse und
langjährige Erfahrung zu verfügen.
2.
Umfang der Geschäftsführung
Dem
Geschäftsführer obliegt die Leitung und Überwachung des
Unternehmens im Ganzen. Er hat insbesondere für die wirtschaftlichen,
finanziellen und organisatorischen Belange der Gesellschaft in
bestmöglicherweise Sorge zu tragen. Der Geschäftsführer hat
eigenverantwortlich alles zu veranlassen, was dem wirtschaftlichen Interesse der
Gesellschaft im Sinne der Verwirklichung des Gesellschaftszweckes
dient.
Der
Geschäftsführer ist bei der Erfüllung dieser seiner Aufgaben an
keinen Dienstort, keine Dienstzeit und keine Weisungen der Gesellschaft
gebunden.
§
3 Dauer des Werkvertrages
Dieser
Vertrag wird auf die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und beginnt am
1.1.1996.
Der
Werkvertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht
entweder durch Gesellschafterbeschluß oder durch schriftliche Mitteilung
des Geschäftsführers der gegenteilige Wille eines der Vertragsteile
zum Ausdruck gebracht wird.
Die
Mitteilung über den Gesellschafterbeschluss bzw. die Mitteilung des
Geschäftsführers muss dem anderen Teil schriftlich bis spätestens
einen Monat vor vereinbartem Ablauf des Vertrages zukommen.
§
4 Honorar
Das
Honorar des Geschäftsführers beträgt pauschal ATS 700.000,--
im Jahr. Entsprechende Akontierungen des Honorars können während des
Jahres geleistet werden.
Darüber
hinaus erhöht sich der Honoraranspruch des Geschäftsführers bei
der Erwirtschaftung von Gewinnen um einen erfolgsabhängigen Anteil, der von
der Generalversammlung bis zu einer Höhe von maximal ATS 300.000,--
nach Maßgabe der Liquidität festgesetzt wird.
Das
Erfolgshonorar wird anläßlich der Bilanzerstellung ermittelt und wird
im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses
fällig.
Abänderungen
des Geschäftsführungsvertrages, mit Ausnahme Anhebungen des
Geschäftsführerbezuges, bedürfen der
Schriftlichkeit.
§
5 Erlöschen des Honoraranspruches
Der
Anspruch des Geschäftsführers auf das in § 4 angeführte
Honorar erlischt, wenn der Abgabepflichtige durch Krankheit oder sonstige von
ihm zu vertretende Umstände an der Erfüllung des Werkvertrages
gehindert wird. Es wird dem Geschäftsführer aber das Recht
zugestanden, sich auf seine Kosten von einem Dritten, der ihm von der
Fachkompetenz her gleichzuhalten ist, für die Dauer seiner Verhinderung
vertreten zu lassen.
Übersteigen
die von der Gesellschaft an den Geschäftsführer bezahlten
Akontozahlungen den letztendlich festgestellten Honoraranspruch des
Geschäftsführers, so sind die an den Geschäftsführer zuviel
ausbezahlten Honorare binnen einer Frist von drei Monaten ab Geltendmachung der
Rückforderung durch die Gesellschaft vom Geschäftsführer
rückzuzahlen.
§
6 Rechtsstellung des Geschäftsführers
1.
Rechtsgrundlage
Da
der gegenständliche Vertrag den Regeln des Werkvertrages unterliegt, steht
es dem Geschäftsführer frei, die von ihm zu erbringende Tätigkeit
inner- oder außerhalb des Betriebes der Gesellschaft zu
entwickeln.
2. Abgaben und
Sozialversicherung
Die im Rahmen
der gesetzlichen Sozialversicherung (derzeit Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft) zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge für das Honorar
des Geschäftsführers sind von dem Geschäftsführer selbst zu
tragen.
§
7 Teilnichtigkeit
Sollte
eine dieser Bestimmungen dieses Werkvertrages nicht rechtwirksam sein oder
ungültig werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht.
Die
Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen
unverzüglich solche zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen Bestimmungen unter Zwecksetzung der Parteien an nächsten
kommen.
§
8 Gerichtsstand
Als
Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus diesem Vertrag wird das jeweils
sachlich zuständige Gericht in Kärnten vereinbart.
Datum,
31.12.1995"
Zur Abklärung des Gesamtbildes des
Rechtsverhältnisses zwischen der GmbH und dem wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer sowie zur Überprüfung der
Einkunftsart des Geschäftsführergehaltes wurde der Bw. vom Finanzamt
ein umfangreicher Fragenkatalog mit nachstehendem Inhalt zugesandt:
"1)
Exakte Schilderung der Tätigkeit der wesentlich Beteiligten vor dem
1.1.1994 und ab dem 1.1.1994 mit entsprechenden Nachweisen über eine
eventuelle Änderung in der Art der Tätigkeit sowie mit Angaben
über Arbeitszeit, das Gehalt und den Ersatz eventueller Auslagen
(Diäten, Kilometergelder - siehe Pkt. 5 u.
6).
2)
Besteht die Möglichkeit, dass sich der wesentlich Beteiligte im Rahmen
seiner Tätigkeit vertreten lassen kann? Haben sich die wesentlich
beteiligten Geschäftsführer in irgendwelchen Tätigkeiten bisher
vertreten lassen? Wenn ja, wann und von wem?
3)
Unterliegt die Tätigkeit der Geheimhaltungspflicht?
4)
Kann der wesentlich Beteiligte für seine Tätigkeit Hilfskräfte
heranziehen?
4a)
Name und Anschrift des wesentlich Beteiligten.
5)
Wie erfolgt die Entlohnung?
Art,
Höhe und Anzahl der laufenden
Bezüge?
Art, Höhe und
Anzahl der sonstigen
Bezüge?
Art und Höhe
der
Sachbezüge?
Aufgliederung
der Sachbezüge - Zeitraum 1994 -
1997?
Inwieweit ist die
Entlohnung (auch) erfolgsabhängig?
6)
Werden im Zuge der Tätigkeit Auslagenersätze
bezahlt?
(Km-Gelder, Tages- und
Nächtigungsgelder) Wenn ja, Aufgliederung bzw. Vorlage entsprechender
Belege in Kopie - Zeitraum 1994 - 1997.
7)
Wie hoch ist der
Urlaubsanspruch?
7a) Haben Sie
Anspruch auf eine Abfertigung und wurde eine Abfertigungsrücklage
gebildet?
7b) Haben Sie eine
zweite oder weitere Bezugsquelle?
8)
Besteht Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im
Krankheitsfall?
8a)
Höhe des Geschäftsführerbezuges - Zeitraum 1994 -
1997?
9)
Welche Vereinbarungen sind hinsichtlich der Auflösung des
Vertragsverhältnisses getroffen worden? (Kündigungstermine, -fristen,
-gründe)
10)
Wie gestaltet sich die Arbeitszeit?
11)
Wo befindet sich der
Arbeitsort?
Wird von der Firma
ein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt?
12)
Bei welchem Sozialversicherungsträger sind die wesentlichen Beteiligten
pflichtversichert?
13)
Unter welcher Einkunftsart werden die Bezüge vor dem 1.1.1994 und ab dem
1.1.994 der Einkommensteuer unterzogen?
14)
Wurde bei der ursprünglichen Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaft
ein Vertrag abgeschlossen (Gesellschaftsvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag)?
Wenn ja, Ablichtung des Vertrages. Hat der Vertrag seine Gültigkeit auch
für die Zeit ab 1.1.1994 behalten?"
Zu diesem Fragenvorhalt nahm die steuerliche Vertretung der
Bw. mit Schreiben vom 18. Jänner 1999 wie folgt
Stellung:
"Sehr
geehrter Herr R.,
in
Beantwortung Ihres Vorhaltes betreffend die DB-Pflicht von
Geschäftsführerbezügen wesentlich Beteiligter an der o.a. K. GmbH
darf ich Ihnen folgendes mitteilen:
1.
Geschäftsführer der GmbH ist Herr A.K., welcher seit 1.1.1996 zu 50 %
Gesellschafter der Abgabenpflichtigen ist. Seit 1.1.1998 ist Herr A.K.
Alleingesellschafter.
Seine
Tätigkeit umfasst alle ordentlichen und außerordentlichen
Tätigkeiten, die ein Geschäftsführer einer GmbH
üblicherweise verrichtet. Seine Arbeitszeit ist flexibel und er kann sich
selbst einteilen, wann er die an einen sorgfältigen
Geschäftsführer gestellten Ansprüche und Arbeiten
erfüllt.
2.
Es besteht die Möglichkeit, dass sich der wesentlich Beteiligte im Rahmen
seiner Tätigkeit vertreten lassen kann. Es muss allerdings ein Ersatzmann
gestellt werden, der von der fachlichen Kompetenz her in der Lage ist, den
Geschäftsführer zu vertreten. Ein konkreter Vertretungsfall ist mir
nicht bekannt.
3.
Die Tätigkeit unterliegt nicht der
Geheimhaltungspflicht.
4.
Herr A.K. kann für seine Tätigkeit Hilfskräfte
heranziehen.
4a.
A.K., B.Str.L.
5.
Die Entlohnung erfolgt durch regelmäßige Entnahmen aus der GmbH. Der
Gesamtbetrag beträgt ATS 700.000,--.
6.
Von der GmbH wird dem Geschäftsführer ein Fahrtkostenersatz
bezahlt.
7.
Herr A.K. hat keinen Urlaubsanspruch. Er hat keinen Anspruch auf Abfertigung und
es wurde auch keine Abfertigungsrücklage gebildet. Eine zweite oder weitere
Bezugsquelle hat der Geschäftsführer nicht.
8.
Anspruch auf Weiterzahlung der Entlohnung im Krankheitsfall besteht
nicht.
9.
Auflösung des
Vertragsverhältnisses:
Der
Geschäftsführerdienstvertrag hat grundsätzlich eine Dauer von
einem Geschäftsjahr. Er kann unter Einhaltung einer einmonatigen
Kündigungsfrist ohne Angabe von Gründen zum Ende des jeweiligen
Geschäftsjahres von beiden Seiten gekündigt
werden.
Wenn keine
Kündigung ausgesprochen wird, verlängert sich der Vertrag jeweils um
ein weiteres Jahr. Außerordentliche Gründe (z.B. strafrechtlich
relevante Handlungen des Geschäftsführers) berechtigen zur sofortigen
Auflösung des Vertrages.
10.
+ 11. Arbeitszeit und Arbeitsort ist grundsätzlich frei wählbar. Es
steht dem Geschäftsführer frei zu bestimmen, wann und wo er seine
Geschäftsführungsaufgaben verrichtet. Selbstverständlich ist
schon aus seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung eine gewisse Anwesenheitszeit im Betrieb notwendig,
diese ist jedoch nicht vorgeschrieben.
12.
Pflichtversicherung besteht bei der Sozialversicherung der gewerblichen
Wirtschaft.
13.
Die Bezüge wurden immer gleich zur Einkommensteuer erklärt, vor dem
1.1.1994 war keine wesentliche Beteiligung.
14.
Ein Vertrag wurde bei der ursprünglichen Aufnahme der Tätigkeit des
Herrn A.K. abgeschlossen, wobei es sich um einen Werkvertrag handelt. Dieser
Vertrag ist nach wie vor gültig und hat die oben skizzierten
Inhalte.
Für
allfällige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur
Verfügung."
Weiters teilte die
steuerliche Vertretung der Bw. in der ergänzenden Anfragebeantwortung vom
15. März 1999 mit, dass für den Geschäftsführer
A.K. die Reisekosten (1996: S 24.728,--, 1997: S 11.902,--)
sowie die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft
(1996: S 164.742,--, 1997: S 176.425,76) von der GmbH getragen worden
seien.
Auf Grund der Ermittlungsergebnisse gelangte der
Prüfer zur Auffassung, dass die von der Bw. in der Zeit vom
1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 1997 an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A.K. ausbezahlten Bezüge als
Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818/1993, zu qualifizieren seien. Aus
diesem Grund seien die Gehälter und sonstigen Vergütungen des
Geschäftsführers von S 839.470,-- (1996: inkl. Reisekosten
S 24.728,-- u. SV-Beiträge S 164.742,--) und S 938.328,--
(1997: inkl. Reisekosten S 11.902,-- u. SV-Beiträge S 176.426,--)
der DB- und DZ-Beitragsgrundlage zuzurechnen und die daraus resultierenden
Abgaben (DB u. DZ) abzuführen.
Das Finanzamt folgte der
Ansicht des Prüfungsorganes und erließ mit Datum vom
25. August 1999 gegenüber der Bw. einen entsprechenden
Abgabenfestsetzungsbescheid. Die daraus resultierenden Abgabennachforderungen
ergaben an DB einen Gesamtbetrag in Höhe von S 80.001,-- (1996:
S 37.776,--, 1997: S 42.225,--) und an DZ einen Gesamtbetrag in
Höhe von S 8.889,-- (1996: S 4.197,--, 1997: S 4.692,--).
Zur Vorschreibung führte das Finanzamt im Bescheid im Wesentlichen
begründend aus, dass sich auf Grund der Lohnsteuerprüfung und anhand
der gegebenen Aktenlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse (u.a.
fehlendes Unternehmerwagnis) ergeben habe, dass die von der Bw. an den
Gesellschafter-Geschäftsführer A.K. ausbezahlten Bezüge unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 (zweiter Teilstrich) EStG 1988 zu
subsumieren seien und folglich diese Bezugsteile dem DB und den DZ zu
unterwerfen seien.
In der gegen diese Abgabenfestsetzungsbescheide erhobenen
Berufung brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass im Bescheid nicht
begründet und erläutert worden sei, warum und wieso das Finanzamt zur
Ansicht gelangt sei, dass beim Geschäftsführer A.K. alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses nach dem Gesamtbild gegeben sein sollten. Wenn
man den zwischen der J.K. GmbH und Herrn A.K. abgeschlossenen Vertrag
überprüfe, würde man feststellen, dass nicht nur die
Weisungsgebundenheit fehle, sondern auch alle übrigen Merkmale die für
ein Dienstverhältnis sprechen könnten. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes wären dies
die
Weisungsgebundenheit,
die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers,
der
Anspruch auf laufende Auszahlung des Lohnes,
ein
fehlendes Unternehmerwagnis und
eine
fehlende Vertretungsbefugnis.
Im
gegenständlichen Fall würden nicht nur die Weisungsgebundenheit,
sondern auch alle wesentlichen Merkmale eines Dienstverhältnisses fehlen.
Die Weisungsgebundenheit fehle auf Grund der beherrschenden
Gesellschafterstellung des Geschäftsführers aber auch auf Grund der
ausdrücklichen Weisungsfreistellung in § 2 Abs. 2 des
Geschäftsführerwerkvertrages. Das Merkmal der Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers fehle ebenfalls, da
gemäß
§ 2 Abs. 2 der Geschäftsführer bei der
Erfüllung seiner Aufgabe an keinen Dienstort und an keine Dienstzeit
gebunden sei. Der Geschäftsführer habe keinen Anspruch auf laufende
Auszahlung des Lohnes. Zum Unternehmerrisiko sei auszuführen, dass den
Geschäftsführer gemäß
§ 5 des abgeschlossenen
Geschäftsführervertrages das volle Unternehmerrisiko treffe. Der
Anspruch des Geschäftsführers auf sein Honorar erlösche, wenn er
durch Krankheit oder sonstige von ihm zu vertretende Umstände an der
Erfüllung des Werkvertrages gehindert sei. Weiters bestehe ein wesentlicher
Teil seines Honorars in einem vereinbarten Erfolgshonorar, welches ihm nur beim
Erzielen von Gewinnen in der Gesellschaft zustehe. Wenn es ihm nicht gelinge,
positive Ergebnisse für die Gesellschaft zu erwirtschaften, so
erlösche sein Anspruch auf Erfolgshonorar. Wenn Herr A.K. als
Geschäftsführer seiner Verpflichtung zur Geschäftsführung
nicht nachkomme, erhält er überhaupt kein Honorar und trägt damit
geradezu klassisch das Unternehmerrisiko wie jeder andere Unternehmer auch. Zur
Vertretungsbefugnis sei anzuführen, dass im
Geschäftsführervertrag vereinbart sei, dass A.K. das Recht zustehe,
sich auf seine Kosten von einem Dritten der ihm von der Fachkompetenz her
gleichzuhalten sei, für die Dauer seiner Verhinderung vertreten zu lassen.
Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass nach dem Gesamtbild der
Tätigkeit des Herrn A.K. bei diesem sämtliche Merkmale eines
Dienstverhältnisses fehlen würden. Demnach beziehe A.K. auch keine
Einkünfte als Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne des
§ 22 Z 2 (zweiter Teilstrich) EStG 1988, sondern Einkünfte
gemäß
§ 22 Z 2 (erster Teilstrich) EStG 1988. Da
das Familienlastenausgleichsgesetz, ebenso wie das Kommunalsteuergesetz nur
Einkünfte gemäß
§ 22 Z 2 (zweiter Teilstrich)
EStG 1988 steuerpflichtig stelle, sei die Vorschreibung von DB und DZ nicht
gerechtfertigt. Im Übrigen habe sich das Finanzamt mit den umfassenden
Argumenten nicht ausreichend befasst und den Bescheid deshalb auch nicht
ausreichend begründet.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor. Im Vorlagebericht vom 18. Jänner 2001 stellte
das Finanzamt den Antrag, die vorgenommenen Hinzurechnungen zur DB- und
DZ-Bemessungsgrundlagen der Streitjahre 1996 und 1997 um die an den
Geschäftsführer A.K. ausbezahlten Reisekostenvergütungen zu
reduzieren und im Übrigen die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die
offene Berufung ging mit 1.1.2003 auf den unabhängigen Finanzsenat
über (§ 323 Abs. 10 BAO).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren wurde die Bw. vom
unabhängigen Finanzsenat, unter Hinweis auf die unveränderte Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes, in der die Schlussfolgerungen aufgezeigt werden,
ob bzw. wann Einkünfte nach § 22 Z Teilstrich 2
EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH
erzielt werden und somit für dessen Bezüge DB- und DZ-pflichtigkeit
vorliegt, sowie Darlegung der bestehenden Sach- und Aktenlage, eingeladen, zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes verschiedene
entscheidungswesentliche Fragen ausführlich zu beantworten und die
entsprechenden Beweisunterlagen hiefür vorzulegen.
Trotz Urgenz erfolgte bis dato zu diesem Schreiben von
Seiten der Bw. keine Stellungnahme und ebenso keine Übermittlung der
angeforderten Unterlagen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. DB- und DZ-Pflicht
für Geschäftsführerbezüge:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen.
Gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG
in der ab 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften
beteiligten Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG idF
BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im
Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, findet
sich in § 57 Abs. 4 HKG idF BGBl. Nr. 958/1993 bzw.
§ 57 Abs. 7 und 8 HKG idF BGBl. Nr. 661/1994, für
Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in § 122 Abs. 7 und
8 WKG 1998.
Die Bestimmung des § 41 FLAG definiert also die
beitragspflichtigen Bezüge und soll gleichzeitig eine klare Abgrenzung von
den beitragsfreien Bezügen gewährleisten. Auf Grund des
Gesetzeswortlautes ist folglich bei den beitragspflichtigen Arbeitslöhnen
von zwei Gruppen von Bezügen auszugehen:
Arbeitslöhne,
die an Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988
gewährt werden.
Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988, die an Personen gewährt werden, die an
Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind.
Gemäß
§ 22 Z 2 EStG
1988 (zweiter Teilstrich) fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Streit besteht darüber, ob
die von der Bw. in den Kalenderjahren 1994 bis 1996 für die
Geschäftsführertätigkeiten an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer A.K. ausbezahlten Gehälter und
sonstigen Vergütungen jeder Art als Einkünfte nach § 22
Z 2 EStG 1988 (zweiter Teilstrich) zu qualifizieren und folglich sowohl in
die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag mit einzubeziehen sind oder nicht.
Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 41
Abs. 2 und 3 FLAG angeführten Bestimmung des § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 wird auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.2001, 2001/14/0054, und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, und vom 18.7.2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063,
verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden
kann, werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GesmbH
dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden
Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und
über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner
Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der
Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben
- also kein Unternehmerwagnis - trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung
erhält.
Im Mittelpunkt der Berufung steht im
Wesentlichen das Vorbringen der Bw., dass, wenn man den zwischen der
J.K. GmbH und dem Geschäftsführer A.K abgeschlossenen Werkvertrag
überprüfe, zu dem Schluss gelangen müsse, dass nicht nur die
Weisungsgebundenheit fehle, sondern auch alle übrigen Merkmale, die
für ein Dienstverhältnis sprechen könnten.
Das Anstellungsverhältnis eines
Geschäftsführers kann ein Dienstvertrag im Sinne der
§§ 1151 ff ABGB, ein sogenannter freier Dienstvertrag, ein
Werkvertrag oder ein Auftrag sein (VwGH 15.7.1998, 97/13/0169). Der - seltene -
Fall eines Werkvertrages wird nur angenommen werden können, wenn die
Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, etwa in Form
eines durch die Geschäftsführung abzuwickelnden konkreten Projektes,
vereinbart ist, nicht aber wenn Gegenstand des Vertrages die auf Dauer angelegte
und damit zeitraumbezogene Erbringung von Leistungen ist (vgl. Reich/Rohrwig,
GmbH-Recht I²,
Rz 2/83), wie dies laut Werkvertrag des Geschäftsführers A.K. der Fall
ist. Während beim Werkvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet wird, ist
beim Dienstvertrag und beim freien Dienstvertrag die Arbeit selbst
Leistungsinhalt (vgl. Krejci in
Rummel², Rz 117
zu §§ 1165, 1166 ABGB).
Zum Berufungsvorbringen, wonach der Werkvertrag nicht
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" erfülle, ist zu
entgegnen, dass die zivilrechtliche Einstufung des Leistungsverhältnisses
eines wesentlich Beteiligten einer Kapitalgesellschaft zur dieser für die
Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 irrelevant ist (vgl. VwGH 19.12. 2001,
2001/13/0091, 24.9.2003, 2001/13/0258). Im Übrigen spricht auch der
Umstand, dass der "Werkvertrag" lediglich auf die Dauer eines Jahres
abgeschlossen werde, weder gegen die Eingliederung des
Geschäftsführers noch für das Vorliegen eines
Unternehmerwagnisses (vgl. VwGH 12.9.2002, 2002/15/0147, sowie 18.12.2002,
2001/13/0208 und 2001/13/0179).
Soweit die Bw. einwendet, der Geschäftsführer
A.K. sei auf Grund seiner beherrschenden Gesellschafterstellung und weiters auch
auf ausdrücklicher Weisungsfreistellung nach § 2 Abs. 2 des
Geschäftsführerwerkvertrages keinem fremden Willen unterworfen und
somit nicht weisungsgebunden, lässt sie die Bestimmung des § 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 außer Acht, wonach es für
die Erzielung von Einkünften nach dieser Gesetzesstelle auf die Frage der
Weisungsgebundenheit nicht ankommt.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Anführung
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass
verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit
einer weisungsgebundenen Tätigkeit Anzeichen für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl. hierzu auch Arnold,
ÖStZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl. VwGH 22.9.2000, 2000/15/0075,
30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (vgl.
VwGH 30. 11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl.
VwGH 24.2.1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher
Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339,
und 27.1.2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Die diesbezüglich von der Bw. ins Treffen geführten Argumente sind im
gegebenen Zusammenhang daher nicht von entscheidungsrelevanter Bedeutung und
folglich lässt sich daraus für den Rechtsstandpunkt der Bw. auch
nichts gewinnen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des
Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054; Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer
21, § 19
Anm. 72f.). Die Judikatur des VwGH ist von einem funktionalen
Verständnis des Begriffes der Eingliederung des Geschäftsführers
in den geschäftlichen Organismus der GmbH geprägt. Die kontinuierliche
und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der
Aufgaben der Geschäftsführung spricht für die Eingliederung (vgl.
VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000, 98/15/0200 und 26.4.2000,
99/14/0339).
Wenn die Bw. einwendet, dass
eine solche Eingliederung nicht möglich sei, da der
Geschäftsführer A.K. auf Grund seiner gesellschaftsrechtlichen
Stellung vollkommen frei und eigenverantwortlich tätig sei, an keine
Gesellschafterbeschlüsse gebunden sei, seinen Dienstort und die Dienstzeit
frei gestalten könne, so sind diese Umstände auf die
Weisungsungebundenheit des Geschäftsführers zurückzuführen,
und folglich ist bei der Beurteilung von ihnen abzusehen (vgl.
VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und die darin zitierte
Vorjudikatur).
Dass sich der
Geschäftsführer in einzelnen Tätigkeitsbereichen vertreten lassen
kann, vermag nichts an der Beurteilung der Eingliederung des
Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der Bw. zu
ändern, denn die Delegierung von Arbeiten ist auch bei leitendem
Führungspersonal keine unübliche Vorgangsweise (vgl.
VwGH 18.2.1999, 97/15/0175). Im Übrigen hat die steuerliche Vertretung
der Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom 18. Jänner 1999, zu
Pkt. 2, mitgeteilt, dass ein konkreter Vertretungsfall für den
Geschäftsführer nicht bekannt sei.
Laut Firmenbuch vertritt der Geschäftsführer A.K.
die Bw. bereits seit 4.8.1993. Evident ist auch, dass die
Tätigkeitsverpflichtung des Geschäftsführers A.K. nicht auf die
Abwicklung eines konkreten (überschaubaren) Projektes abstellt, sondern ihm
vielmehr die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen obliegt.
Wie ihm dies möglich sein sollte, ohne in das Unternehmen der Bw.
eingegliedert zu sein, ist nicht einsichtig. Aus der zu beurteilenden Sach- und
Aktenlage ergibt sich vielmehr, dass für die Bw. die aktive und
persönliche Mitarbeit (Leitung und Überwachung des Unternehmens im
Ganzen unter Beachtung der wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen
Belange der GmbH) des Geschäftsführers A.K. erforderlich ist, und eine
dienstnehmerleistungsähnliche Auftragserfüllung mit der Erbringung von
Leistungen in wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber nur einem
Auftraggeber vorliegt. Diesfalls werden die sonst allgemein üblichen und
lediglich durch die Bestellung als Organ der Gesellschaft vorgegebenen
(Mindest-)Pflichten als auch Rechte eines Geschäftsführers sicherlich
bei Weitem überschritten, wobei jedoch unbeachtlich und unbestritten ist,
dass dem Geschäftsführer durch die Gesellschafterstellung im Betrieb
"gewisse" Freizügigkeiten eingeräumt sind. Aus dem umfangreichen
Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Geschäftsführers A.K. und der
Tatsache, dass er durchgehend als solcher für die Bw. tätig war (und
auch noch ist), kann dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus
der Bw. geschlossen werden. Im Übrigen wurde vom unabhängigen
Finanzsenat u.a. diese Sachverhaltsannahme der Bw. bereits mit Schreiben vom
12. Juni 2003 zur Kenntnis gebracht, wobei eine
Gegenäußerung der Bw. hiezu jedoch nicht erfolgte.
Ein weiteres wichtiges Indiz
für die Beurteilung der Frage, ob die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses bei den Einkünften eines wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführers vorliegen, stellt auf das Fehlen eines
Unternehmerwagnisses ab.
Ein Unternehmerwagnis liegt dann vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie von den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (vgl.
VwGH 31.3.2003, 2003/14/0023).
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 sprechendes Unternehmerwagnis ist nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann gegeben, wenn es
sich auf die Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht
auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das
Unternehmerwagnis der Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis
auf Grund der Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft,
noch der Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nur dann gesprochen werden, wenn der
Geschäftsführer im Rahmen seiner persönlichen Tätigkeit
sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen
und solcherart den finanziellen Erfolg seiner persönlichen Tätigkeit
weitgehend selbst gestalten kann. Dabei kommt es auf die tatsächlichen
Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind aber
auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht überwälzbaren
Ausgaben ergeben (vgl. VwGH 25.11.2002, 2002/14/0080 und
31.3.2003/2003/14/0023).
Dem Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates, eine
allfällige Erfolgsabhängigkeit der
Geschäftsführergehälter durch Vorlage geeigneter Unterlagen und
Beweismittel nachzuweisen, kam die Bw. jedenfalls nicht nach. Eine schriftliche
fremdübliche Entlohnungsvereinbarung, die auch ein Unternehmerrisiko birgt,
bestand laut Aktenlage zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer A.K.
nicht.
Wenn das Finanzamt dem von der Bw. vorgelegten
"Werkvertrag" keine Beweiskraft zur entscheidenden Frage des Vorliegens eines
Unternehmerwagnisses beigemessen hat, kann dies im Ergebnis nicht als
rechtswidrig erkannt werden. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten der
Sachverhaltsfeststellung und die oftmals fehlende zivilrechtliche Wirksamkeit
bei Insichgeschäften des Alleingesellschafter- Geschäftsführers
eignet sich für Feststellungen betreffend das Unternehmerwagnis in erster
Linie die nach außen in Erscheinung getretene tatsächliche Abwicklung
des Geschäftsführungsverhältnisses. Wie der
Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, setzt das Vorliegen
eines einnahmenseitigen Unternehmerwagnisses voraus, dass ein Entlohnungssystem
vorliegt, welches einen nachvollziehbaren Zusammenhang mit den wirtschaftlichen
Parametern der Gesellschaft herstellt (vgl. VwGH 27.3.2002, 2001/13/0071). Ein
derartiger Konnex wurde im Verwaltungsverfahren nicht behauptet und auch mit der
Vorlage des "Werkvertrages" nicht dargetan.
Für das Nichtvorliegen eines Unternehmerrisikos
spricht hingegen eindeutig die Vereinbarung zwischen der Bw. und dem
Geschäftsführer laut Werkvertrag vom 31. Dezember 1995,
wonach der Geschäftsführer A.K. laut § 3 Anspruch auf eine
pauschale Entlohnung von S 700.000,-- im Jahr habe. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes stellt gerade ein Fixbezug (Mindestbezug) ein
starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses dar (vgl. VwGH
25.11.2001, 2001/14/0051 und 31.3.2003, 2003/14/0023).
Das Vorbringen der Bw., die zu
beurteilende Werkvertragsregelung begründe ein Unternehmerrisiko, da im
Falle der Nichterfüllung des Werkvertrages (zB Krankheit des
Geschäftsführers) nach § 5 ein Erlöschen des
Honoraranspruches des Geschäftsführers vorgesehen sei, weiters bestehe
nach § 4 ein wesentlicher Teil seines Honorars in einem vereinbarten
Erfolgshonorar, welches dem Geschäftsführer nur beim Erzielen von
Gewinnen der GmbH zustehe, geht ins Leere, da erstens die tatsächlichen
Verhältnisse in den Prüfungszeiträumen für eine rechtliche
Beurteilung heranzuziehen sind und zweitens ein wesentlich beteiligter
Gesellschafter-Geschäftsführer jederzeit die Möglichkeit hat, die
Gehälter von leitenden Angestellten und somit auch seine eigenen den
allenfalls geänderten Ertrags- bzw. Erfolgsverhältnissen des
Unternehmens anzupassen. Es ist daher auch eine zusätzlich zu einem
Fixbezug gewährte ergebnisabhängige Entlohnungskomponente für die
Annahme eines Unternehmerrisikos nicht ausreichend. Dass die Vereinbarung einer
erfolgs- bzw. gewinnabhängigen Tantieme - deren Höhe den jeweiligen
Gesellschafterbeschlüssen vorbehalten ist - kein Unternehmerwagnis
begründet, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.1.2003, 2001/13/0181). Im Übrigen
würde selbst das Risiko einer Bezugskürzung bei einer Verlustsituation
der GmbH ebenso wenig ein unternehmerspezifisches Risiko der
Geschäftsführerbezüge aufzeigen, wie eine Kürzung der
Geschäftsführergehälter bei einer negativen allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung (vgl. VwGH 10.2.1999, 97/15/0175, 24.9.2002,
2001/14/0106).
Eine Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall ist keine unabdingbare Voraussetzung eines steuerlichen
Dienstverhältnisses (vgl. VwGH. 15.9.1999, 97/13/0164). Dieser Umstand
resultiert vielmehr als Rechtsfolge bei einem Arbeitsverhältnis im Sinne
des Arbeitsrechts, bei Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 liegt aber oftmals (jedenfalls aber einer Beteiligung von 50%) kein
solches Arbeitsverhältnis vor. Ein tatsächlier krankheitsbedingter
Honorarsentfall des Geschäftsführers im Streitzeitraum wurde von der
Bw. nicht behauptet.
Bei Betrachtung der
tatsächlichen Abwicklung der Geschäftsführerentlohnung steht
fest, dass der Geschäftsführer im Streitjahr 1996 einen pauschalen
Fixbezug in Höhe von S 650.000,-- und im Streitjahr 1997 einen
pauschalen Fixbezug in Höhe von S 750.000,-- für seine auf Dauer
angelegte Tätigkeit von der Bw. ausbezahlt erhalten hat. In der
Vorhaltsbeantwortung vom 18. Jänner 1999, zu Pkt. 5, teilte die
steuerliche Vertretung der Bw. mit, dass die Entlohnung durch
regelmäßige Entnahmen aus der GmbH erfolgte. Eine laufende Entlohnung
liegt aber auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht in monatlich
gleichbleibenden Monatsbeträgen ausbezahlt wird (vgl. VwGH 23.4.2001,
2001/14/0054). Evident ist auch, dass die Bw., im Widerspruch zur vertraglichen
Regelung (siehe § 6 Abs. 2 des Werkvertrages), für den
Geschäftsführer A.K. die Beiträge zur Sozialversicherung der
gewerblichen Wirtschaft (1996: S 164.742,--, 1997: S 176.426,--) zur
Bezahlung übernommen hat.
Bei diesem Sachverhalt ist
daher davon auszugehen, dass die Einnahmen des Geschäftsführers durch
die Gesellschaft vorgegeben sind und die Tragung eines einnahmenseitigen
Risikos, wie es für Unternehmer typisch ist, nicht zu erkennen
ist.
Was die ausgabenseitige Beurteilung des
Auftragsverhältnisses des Geschäftsführers anlangt, wurde die Bw.
vom Finanzamt und ebenfalls vom unabhängigen Finanzsenat eingeladen, die
aus der Geschäftsführertätigkeit vom Geschäftsführer
A.K. selbst getragenen Kosten bekannt zu geben und damit ein allenfalls
bestehendes Unternehmerwagnis nachzuweisen. Ein derartiger Nachweis wurde laut
Aktenlage jedoch von der Bw. nicht erbracht. Ebenso wenig ergeben sich aus der
Aktenlage Hinweise auf das Vorliegen eines ausgabenseitigen
Unternehmerrisikos.
Wie vom Finanzamt richtig beurteilt, vermag auch der
unabhängige Finanzsenat bei der gegebenen Sach- und Aktenlage ein
entscheidungsrelevantes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer
A.K. nicht zu erkennen.
Aber auch dem Argument der Bw., wonach die Bezüge des
Gesellschafter-Geschäftsführers A.K. als Einkünfte nach
§ 22 Z 2 (erster Teilstrich) EStG 1988 zu qualifizieren
seien, kann der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, weil damit insbesondere
übersehen wird, dass die Rechtsordnung der Bw. als GmbH eigene
Rechtspersönlichkeit zubilligt. Aus der Rechtspersönlichkeit der
Kapitalgesellschaft leitet sich für das Steuerrecht das Trennungsprinzip
ab, das auch steuerlich wirksame Leistungsbeziehungen zwischen dem
Gesellschafter (allenfalls auch dem Alleingesellschafter) und der
Kapitalgesellschaft ermöglicht. Der
Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht für den eigenen Betrieb,
sondern für den der Kapitalgesellschaft und somit für einen fremden
Betrieb tätig (vgl. VwGH 27.6.2001, 2001/15/0057). A.K. ist daher in seiner
Funktion als Geschäftsführer der GmbH weder als "Einzelkaufmann"
tätig, noch kann es sich bei der Tätigkeit der GmbH um die Verwaltung
"eigenen Vermögens" des Geschäftsführers handeln (vgl. VwGH
29.1.2002, 2001/14/0216). Die notwendige Trennung der Gesellschafts- und
Geschäftsführersphäre führt dazu, dass von einer
vermögensverwaltenden Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2
(erster Teilstrich) des Geschäftsführers A.K. nicht die Rede sein
kann. Im Übrigen ergibt sich aus der bestehenden Sach- und Aktenlagen
unzweifelhaft, dass die Tätigkeit des wesentlich beteiligten
Geschäftsführers - unter Außerachtlassung der
Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist,
sodass die von der GmbH bezogenen Vergütungen des
Geschäftsführers als Einkünfte gemäß
§ 22
Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind.
Auf Grund dieser Feststellungen sind daher die
Voraussetzungen für die Qualifikation der Gehälter des wesentlich
beteiligten Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erfüllt und die an
ihn von der GmbH ausbezahlten Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art gemäß
§ 41 Abs. 3 FLAG in die Beitragsgrundlage
zum Dienstgeberbeitrag als auch in die Beitragsgrundlage des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Dies löst die Pflicht aus, von den
Bezügen des Geschäftsführers den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag
abzuführen, weshalb die Berufung in diesem Punkt als unbegründet
abzuweisen war.
2.
Verminderung der DB- und DZ-Beitragsgrundlagen: Zur Beitrags- bzw.
Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Arten von
Vergütungen, die der Geschäftsführer als Gegenleistung (Entgelt,
geldwerte Vorteile) für seine Geschäftsführertätigkeit
erhält. Außer Ansatz bleiben dabei Zahlungen, die nicht
Entgeltcharakter haben. Dazu zählt der Ersatz von Auslagen und
Aufwändungen, die der Geschäftsführer unmittelbar im Interesse
der Gesellschaft bzw. für diese tätigt, wenn ihnen nicht Entgelt-,
sondern bloßer Durchlaufcharakter im Sinne des § 26 Z 2
EStG 1988 zukommt.
Aus den bezughabenden Verwaltungsakten geht allerdings
hervor, dass vom Finanzamt als Hinzurechnungsbeträge zur DB- und DZ-
Bemessungsgrundlage unrichtigerweise auch Zahlungen an den
Geschäftsführer ohne Entgeltcharakter (der Ersatz von Reisekosten) und
zwar 1996 ein Betrag von S 24.728,--, und 1997 von S 11.902,--
herangezogen worden war. Insoweit war der Berufung Folge zu geben und es waren
die Hinzurechnungsbeträge zur DB- u. DZ-Beitragsgrundlage um die
vorgenannten Beträge zu reduzieren sowie die DB- u. DZ-Abgabenfestsetzungen
je Streitjahr entsprechend zu vermindern.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
19. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Gesellschafter-GeschäftsführerEingliederung in den betrieblichen OrganismusUnternehmerwagnisWerkvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0175-K/02
- Stammnummer
- 9011
- Gültig
- 19.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF