Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0249-W/05
Kann eine KEG, bei der ein Freiberufler Komplementär ist und sämtliche keine wesentliche Arbeitsleistung erbringenden Kommanditisten Familienmitglieder desselben sind, steuerlich anerkannt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0249-W/05vom 17.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Mag.GertE.KEG , Unternehmensberatung,
St.A.,W.gasse, vertreten durch Trust Treuhand und Steuerberatung GmbH,
1020 Wien, Praterstraße 38, vom 5. August 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vom 30. Juli 2003
betreffend Unterbleiben einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2001 gem. § 190 Abs. 1 iVm
§ 188 BAO, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 17.
Dezember 1996, dessen Eintragung im Firmenbuch am 18. Dezember 1996 erfolgte,
liegt der Gründung der Mag.GertE.KEG die Übernahme des Betriebes des
nicht protokollierten Einzelunternehmens Mag.GertE. (Gesellschafts- und
Zusammenschlussvertrag vom 5. Dezember 1996) zu Grunde. Lt. Gesellschaftsvertrag
ist Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr von 1. Jänner bis 31. Dezember.
Für das erste Jahr des Bestehens der Gesellschaft wurde von den
Gesellschaftern die Rückwirkung auf den 31. März 1996
vereinbart.
Aus dem
Gesellschaftsvertrag ist weiters ersichtlich, dass die Kommanditisten
ChristineE.,HannahE.undJulianE. Einlagen in Höhe von 20.000 S, 10.000
S und 10.000 S geleistet haben, während der persönlich haftende
Gesellschafter Mag.GertE. seinen bestehenden Betrieb zum Stichtag 31. März
1996 im Wert von 60.000 S unter Zugrundelegung des Artikels IV des
Umgründungssteuergesetzes einbringt. Im Gesellschaftsvertrag ist weiters
vereinbart, dass ChristineE. , HannahE. und JulianE. an den bis zum 31.
März 1996 bestehenden stillen Reserven und einem allfälligen
Firmenwert nicht beteiligt sind. Zudem besteht auch eine Regelung dahingehend,
dass der persönlich haftende Gesellschafter seinen Gewinnanteil entnehmen
darf. Der Kommanditist ist von jeder Entnahme ausgeschlossen. Ein solcher hat
nur Anspruch auf Gewinnauszahlung und auch dies nur in der Höhe des die
bedungene Einlage übersteigenden Betrages.
Bestandteil der
Bezugsakten ist auch ein Beschluss des Bezirksgerichtes Josefstadt, wonach der
besagte Gesellschaftsvertrag über die Gründung einer
Kommanditerwerbsgesellschaft, abgeschlossen zwischen Mag.GertE. , ChristineE.
sowie den Minderjährigen HannahE. und JulianE. in Ansehung der beiden
Minderjährigen pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde. Der Begründung
zum Beschluss ist zu entnehmen, dass die Kommanditeinlage der beiden
Minderjährigen in Höhe von je 10.000 S diesen von ihrem Vater und
persönlich haftenden Gesellschafter der zu gründenden KEG, Mag.GertE.,
schenkungsweise überlassen wird, wobei auch festgehalten ist, dass aus den
Einkünften der KEG eine Rücklage für die Ausbildung der
Minderjährigen geschaffen werden solle. Weiters wird im
pflegschaftsrechtlichen Beschluss begründend klargestellt, dass der Vertrag
im Interesse der Minderjährigen deshalb pflegschaftsrechtlich zu genehmigen
war, weil den Minderjährigen keine Verpflichtungen oder Haftungen aus dem
Abschluss des Gesellschaftsvertrages erwachsen können.
Das Finanzamt
für den 2. und 20. Bezirk in Wien erließ am 30. Juli 2003 einen
Bescheid, mit dem gem. § 190 Abs 1 BAO i. V. m. § 188
BAO festgestellt wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2001 unterbleibt. Begründend wurde
ausgeführt, dass in der eingereichten Feststellungserklärung die
Einkünfte nach Maßgabe der Vermögenseinlagen (Mag.GertE. :
60.000 S; ChristineE. : 20.000 S; HannahE. und JulianE. : je 10.000 S)
erklärt worden seien. Dabei sei jedoch der Umstand unberücksichtigt
geblieben, dass Mag.GertE. unbeschränkt für allfällige
Gesellschaftsschulden hafte und für die Erzielung der Einkünfte nahezu
ausschließlich seine persönliche Arbeitsleistung maßgebend sei.
Dies ergebe in den einzelnen Jahren eine Verzinsung der Kommanditeinlagen von
mehr als 750 %. Die Gewinnverteilung habe ihre Ursache in der persönlichen
Nahebeziehung und im mangelnden Interessensgegensatz der Gesellschafter, sodass
den Kommanditisten, die gegenüber dem persönlich haftenden
Gesellschafter unterhaltsberechtigt seien, aus privaten Gründen
Gewinnanteile zugewiesen wurden. Unter fremden Vertragspartnern entspreche die
übliche Vereinbarung über die Gewinnverteilung einer
Mitunternehmerschaft dem Beitrag der Gesellschafter zur Erreichung des
Gesellschaftszweckes. Im Übrigen sei die Errichtung einer KEG zur Abgeltung
bestehender bzw. zukünftiger Unterhaltsansprüche zwar ein
zivilrechtlich zulässiger, aber ungewöhnlicher Weg, der unter
Außerachtlassung der damit verbundenen Abgabenminderung
unverständlich wäre. Die Einkünfte seien demnach -
unabhängig von der zivilrechtlichen Gültigkeit des
Gesellschaftsvertrages - nicht aufzuteilen, sondern ausschließlich
Mag.GertE. zuzurechnen.
Die
Mag.GertE.KEG erhob gegen den besagten Bescheid am 5. August 2003 das
Rechtsmittel der Berufung, wobei - wie bereits in sämtlichen Vorjahren -
die Auffassung vertreten wurde, die Nichtanerkennung der
Kommanditerwerbsgesellschaft sei zu Unrecht erfolgt. Unstrittig liege ein
zivilrechtlich gültiger Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1996 vor, der
ChristineE. und den Kindern Anteile an der Gesellschaft und Anspruch auf einen
entsprechenden Gewinnanteil zusichere. Die Gründung der KEG sei
entsprechend den diesbezüglichen steuerlichen Bestimmungen erfolgt, sodass
es zu keiner Äquivalenzverletzung gekommen sei. Selbst eine solche
Äquivalenzverletzung würde nicht zu einer Ungültigkeit eines
Vertrages und der damit verbundenen steuerlichen Folgen führen. Eine
Schenkung von Unternehmensanteilen würde zum gleichen Ergebnis führen
und eine Aufteilung der Einkünfte nach sich ziehen. Seitens des Finanzamtes
würde des weiteren trotz mehrmaligen Hinweises nicht berücksichtigt,
dass Mag.GertE. seine Stellung als Komplementär und
Geschäftsführer durch entsprechende Vorweggewinne abgegolten bekomme.
Die Mittätigkeit der ChristineE. gehe über die eheliche
Beistandspflicht eindeutig hinaus und sei somit ihr diesbezüglicher
Gewinnanteil jedenfalls zuzurechnen.
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in der Folge mit Erkenntnis vom 29. September 2004,
Zl. 2001/15/0159 die Beschwerde der Mag.GertE.KEG gegen die
Berufungsentscheidung der vormaligen FLD betreffend Unterbleiben einer
Feststellung von Einkünften für die Jahre 1996-1999 als
unbegründet abgewiesen.
Über
fernmündliche Anfrage des UFS, ob in Anbetracht der im obgenannten
Erkenntnis geäußerten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes
zur Frage der steuerlichen Anerkennung der Mag.GertE.KEG sowie angesichts der
nach der Aktenlage völlig gleichgelagerten Sachlage im
gegenständlichen Jahr mit einer Zurücknahme der Berufung zu rechnen
sei, gab der steuerliche Vertreter der Bw. ohne Angabe von weiteren Gründen
an, dass die Berufung aufrecht bleibe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Einkünfte aus
Gewerbebetrieb auch Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei
denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere
offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften).
Als
Mitunternehmerschaften kommen neben der im Gesetz ausdrücklich
erwähnten Offenen Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft unter
anderem die offene Erwerbsgesellschaft (OEG), die Kommanditerwerbsgesellschaft
(KEG) und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die einen Gewerbebetrieb
unterhält, in Betracht (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 4.
erweiterte Auflage, § 23, Tz 226).
Der
Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 2004, Zl.
2001/13/0159, das bei völlig gleicher Sachverhaltskonstellation die Frage
der Zulässigkeit der einheitlich und gesonderten Feststellung von
Einkünften der Bw. im Hinblick auf die Jahre 1996 bis 1999 beantwortet,
u.a. Folgendes ausgeführt:
"Nach der ständigen
Rechtsprechung können Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen,
mögen die zu Grunde liegenden Verträge auch den
Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechtes entsprechen, für den
Bereich des Steuerrechtes nur als erwiesen angenommen werden und damit
Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
worden wären (vgl. zum ganzen Komplex mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Doralt, EStG, § 2 Tz. 158 bis
167/6).
Der Zusammenschluss eines Freiberuflers mit einem
berufsfremden nahen Angehörigen ist im Hinblick auf die fast
ausschließliche Rückführung des Gewinnes auf die Arbeitsleistung
des Berufsträgers einer besonders strengen Prüfung zu unterziehen
(vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1985, 84/13/0242, sowie
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 20, Tz. 54.3). Ein
derartiges Gesellschaftsverhältnis wird dann als nicht unüblich
anzusehen sein, wenn der Berufsfremde einen wesentlichen Beitrag zum
wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft leistet. Ein solcher Beitrag
könnte etwa in einer erheblichen Einlage des Berufsfremden liegen, welche
dem Freiberufler die Aufnahme (Fortführung) der beruflichen Tätigkeit
überhaupt erst ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert.
Die gegenständlichen Einlagen von 10.000 S bzw. 20.000
S stellen im Hinblick auf die Ertragslage des Unternehmens zweifellos keinen
derartigen wesentlichen Beitrag zum Betriebserfolg dar.
Ein wesentlicher Beitrag zum Betriebserfolg kann auch durch
die Arbeitsleistung der Gesellschafter erbracht werden. Dabei ist allerdings zu
beachten, dass sich die Angehörigen freier Berufe in einem besonderen
Maße durch persönliche Fähigkeiten und Fachkenntnisse
auszeichnen und sie zu ihrer Berufsausübung im Allgemeinen eine
entsprechend qualifizierte Ausbildung benötigen. Dies gilt auch für
die Gruppe der Unternehmensberater (vgl. Doralt, EStG 88, Tz. 73 zu §
22). Ihre besonderen Fachkenntnisse oder Fähigkeiten werden am Markt
entsprechend honoriert. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Gewinn
fast ausschließlich auf die persönliche Arbeitsleistung des
Freiberuflers zurückzuführen ist. Solcherart kann als wesentliche
Arbeitsleistung eines Gesellschafters nur eine Tätigkeit angesehen werden,
welche wie der Beitrag des Freiberuflers den Betriebserfolg maßgeblich zu
beeinflussen vermag. Dies wird im Regelfall ein Tätigwerden auf gleicher
oder zumindest vergleichbarer Ebene erfordern, wozu im Allgemeinen auch
entsprechende Qualifikationen erforderlich sein werden (vgl. etwa das bei
Quantschnigg/Schuch, a.a.O., angeführte Beispiel eines Zusammenschlusses
eines Zahnarztes mit einem Zahntechniker).
Unterstützende Hilfstätigkeiten, wie etwa
Sekretariatsarbeiten, vermögen hingegen den Betriebserfolg nicht
maßgeblich zu beeinflussen und werden einen Freiberufler
üblicherweise nicht dazu veranlassen, sich mit dem Erbringer derartiger
Dienste zu vergesellschaften und ihn am Gewinn zu beteiligen.
Im Verwaltungsverfahren wurde zwar vorgebracht, dass
Christine E. schon immer, wenn auch unentgeltlich, im Unternehmen ihres
Ehemannes mitgearbeitet habe. Worin diese Mitarbeit konkret bestanden hat, wurde
nicht ausgeführt. Von der Kommanditistin zu erbringende Arbeitsleistungen
werden im Gesellschaftsvertrag nicht erwähnt. Den Ausführungen des
Finanzamtes, Christine E. sei als Künstlerin tätig, ist die
Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Im Gesellschaftsvertrag werden
als Beitrag der Kommanditisten nur die von ihnen zu leistenden Einlagen
angeführt. Zu Tätigkeiten im Interesse der Gesellschaft verpflichtet
Punkt 7 des Vertrages (ohne allerdings einen Vorwegbezug dafür vorzusehen)
ausschließlich den Komplementär. Das Berufungsvorbringen, die
Beteiligung der Kinder sei unter dem Gesichtspunkt ihrer Heranführung an
den Betrieb zum Zwecke der späteren Unternehmensnachfolge erfolgt, war
schon im Hinblick auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
(sechs und neun Jahre) nicht nachvollziehbar.
Vor diesem Hintergrund - ein wesentlicher Beitrag der
Kommanditisten zur Erreichung des in der Unternehmensberatung gelegenen
Gesellschaftszweckes ist im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt worden -
durfte die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht zur Annahme gelangen, dass
der gegenständliche "Zusammenschlussvertrag" unter Familienfremden nicht
zustande gekommen wäre und eine Feststellung der Einkünfte daher zu
unterbleiben habe".
Auf Basis dieser Rechtsausführungen war bei
völlig identer Sachverhalts- und Rechtslage im gegenständlichen
Berufungsjahr der Mag.GertE.KEG gleichermaßen steuerlich die Anerkennung
zu versagen und bescheidmäßig auszusprechen, dass eine einheitliche
und gesonderte Feststellung der Einkünfte bezüglich des Kalenderjahres
2001 unterbleibt.
Der vorliegendenfalls angefochtene Bescheid vom
30. Juli 2003 ist daher mit keiner Rechtswidrigkeit behaftet und die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verträge zwischen nahen AngehörigenFamilienmitglieder als Kommanditisten einer MitunternehmerschaftLeistungen der Gesellschafter einer Mitunternehmerschaft
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0249-W/05
- Stammnummer
- 15978
- Gültig
- 17.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF