Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2193-L/02
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei nicht wesentlicher Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2193-L/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988 iVm § 22 Z 2 EStG 1988 liegen dann vor, wenn die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft unwesentlich ist. Dabei ist gemäß § 21 iVm § 24 BAO auf das wirtschaftliche Eigentum an den Gesellschaftsanteilen abzustellen. Wesentlich ist dabei, dass die tatsächlichen Verhältnisse die Ausübung von wesentlichen Eigentümerfunktionen zulassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Europa Treuhand Ernst & Young GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Rohrbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die festgesetzte Abgabe stellen sich wie folgt
dar:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
in Euro
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2000
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zu versteuerndes
Einkommen
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922.500,00 S
|
Einkommensteuer
|
25.427,62 €
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind auch den dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit der Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog im Berufungsjahr
Einkünfte als Gesellschafterin einer GmbH und Einkünfte aus
Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte gemäß
§ 29 Z 1
EStG 1988. Strittig ist die Einstufung der Tätigkeit als
Gesellschafterin der GmbH als nichtselbständige Arbeit. In
der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden von der Bw.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
1,295.845,00 S erklärt. In der beigelegten
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wurden diese wie folgt berechnet:
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Einnahmen
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Gehalt Jänner bis
Dezember 2000 als wesentlich Beteiligte an der Firma Sch.
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1,481.700,00 S
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Sachbezug
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9.500,00 S
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1,491.200,00 S
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Ausgaben
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Sozialversicherung
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105.883,21 S
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6% pauschale Betriebsausgaben
gemäß
§ 17 EStG 1988
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89.472,00 S
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Gewinn:
|
1,295.884,79 S
Mit
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 20. Juli 2001 wurde
die obige Tätigkeit wie erklärt eingestuft. Im Hinblick auf die
sonstigen Einkünfte wurden Änderungen
vorgenommen. Binnen offener Frist wurde gegen obigen Bescheid
Berufung eingebracht. Diese erfolgte vorerst auf Grund der durch die
Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Einstufung der sonstigen
Einkünfte. Mit Schreiben vom 18. April 2002 wurde
ergänzend folgender Berufungsantrag eingebracht: Es werde beantragt,
die Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 0,00 S und die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut beigelegtem Lohnzettel
für 2000 festzusetzen. Die Bw. sei laut Firmenbuch zu 49% an der
Sch. beteiligt. Die Bw. hätte diese Beteiligung im Dezember 1993 durch
Schenkung erworben, die Schenkung wäre unter Zurückbehaltung eines
Fruchtgenussrechtes von 60% erfolgt. Laut Fruchtgenussvereinbarung würden
dem Geschenkgeber "die den Geschäftsanteil betreffenden
Verwaltungsbefugnisse zustehen", so dass insoweit das wirtschaftliche Eigentum
beim Geschenkgeber bleibe. Im Gesellschaftsvertrag sei außerdem geregelt,
dass Herr S. für je 1.000,00 S Stammeinlage ein 20-faches Stimmrecht
habe. Auf Grund der Fruchtgenussvereinbarung und der Stimmrechtsregelung sei die
Bw. wirtschaftlich nur im Ausmaß von 19,6% an der Sch. beteiligt. Es
würden daher nicht wie erklärt Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, da
das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich für die Beteiligungshöhe
sei. Beigelegt würde der Schenkungsvertrag und ein Auszug aus dem
Gesellschaftsvertrag (Stimmrechtsregelung) werden.
Der eingereichte
Schenkungsvertrag vom 22. Dezember 1993 enthält unter Anderem
folgende Vereinbarungen: I. Herr S. sei Gesellschafter bei
der Firma Sch. mit einer zur Gänze aufgebrachten Stammeinlage von
2,500.000,00 S. II. Herr S. trete einen Teil dieser
Einlage an der Firma Sch. von 1,225.000,00 S schenkungsweise an die Bw.
ab. III. Der Geschenkgeber (S.) behalte sich an dem
geschenkten Geschäftsanteil im Ausmaß von 60% der mit diesem
geschenkten Geschäftsanteil verbundenen Früchte, Erträgnisse und
auch Lasten das ihm von der Bw. vertragsgemäß eingeräumte
lebenslängliche und unentgeltliche Fruchtgenussrecht iSd § 509 ABGB
vor. Dem Geschenkgeber würden auf Grund des eingeräumten
Fruchtgenussrechtes die den Geschäftsanteil betreffenden
Verwaltungsbefugnisse zustehen. IV. Auf Grund dieser
Schenkung würde Herr S. eine Stammeinlage von 1,275.000,00 S und die Bw.
eine solche von 1,225.000,00 S halten. V. Alle mit dem
gemäß diesem Vertrag schenkungshalber übertragenen
Geschäftsanteil zusammenhängenden Rechte und Verbindlichkeiten
würden am Tag der Übertragung auf die Bw. übergehen, soweit diese
Rechte nicht durch den Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes eingeschränkt
seien. VII. Dem Geschenkgeber werde von der Bw. die
unwiderrufliche Option eingeräumt, von ihr hinsichtlich des auf Grund
dieses Vertrages schenkungsweise übertragenen Geschäftsanteiles bis
längstens 31. Dezember 2020 die Abtretung und Übergabe
dieses Geschäftsanteiles, und zwar gegen Zahlung eines Abtretungspreises in
der Höhe der Hälfte des wahren Wertes des Geschäftsanteiles, zu
verlangen. Der eingereichte Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag
enthält unter Anderem Folgendes: 4. Zur
Beschlussfassung der Generalversammlung sei erforderlich, dass mindestens 50%
des Stammkapitales anwesend seien. 5. Bei
Gesellschafterbeschlüssen würden vorbehaltlich der nachstehend
vereinbarten Vorrechte je 1.000,00 S einer übernommenen Stammeinlage
eine Stimme gewähren, wobei jedoch jedem Gesellschafter mindestens eine
Stimme zustehen müsse. Dem Gesellschafter S. stehe auf seine
Lebzeiten ein zwanzigfaches Stimmrecht dergestalt zu, dass er für je
1.000,00 S zwanzig Stimmen habe. Die Beschlüsse würden,
soweit der Gesellschaftsvertrag oder das Gesetz nichts anders bestimmten, mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Eingereicht wurde weiters
folgender Lohnzettel:
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Kennzahl
|
Betrag
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210
|
1,481.700,00 S
|
220
|
158.580,00 S
|
225
|
14.386,00 S
|
230
|
91.497,00 S
|
243
|
5.280,00 S
|
245
|
1,226.343,00 S
Mit
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO vom
10. Juli 2002 wurde obiger Bescheid
abgeändert. Die obige Tätigkeit wurde als
selbständige Arbeit qualifiziert, die daraus erzielten Einkünfte mit
1,295.845,00 S festgesetzt. Dies mit folgender
Begründung: Bei den Einkünften der Bw. von der Sch. handle es
sich um Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß
§ 22
EStG 1988, da die Bw. laut Firmenbuch mit 49% beteiligt sei.
Mit Schreiben vom
26. Juli 2002 wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung zur
Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingereicht. Darin wird im Wesentlichen Folgendes
ausgeführt: Maßgeblich für die Beteiligungshöhe und
damit die Besteuerung sei das wirtschaftliche Eigentum (vergleiche Doralt,
Einkommensteuergesetz 3.Auflage, § 22 Tz 149). Nach der Rechtsprechung des
VwGH liege wirtschaftliches Eigentum vor, wenn die Herrschaftssituation auf
Grund der tatsächlichen Verhältnisse so geartet sei, dass dem
Betreffenden die Ausübung der wesentlichen Eigentümerfunktion zustehe
(VwGH vom 9.5.1989, 89/14/0033). Der Bw. würden auf Grund
des Schenkungsvertrages nur 40% der Erträgnisse (vom Anteil 49%) zustehen,
außerdem würden S. als Fruchtgenussberechtigten auch die
Verwaltungsbefugnisse zustehen. Der Bezug der Früchte werde vom VwGH als
eine der wesentlichsten Eigentümerfunktionen bezeichnet. Im vorgelegten
Schenkungsvertrag sei überdies eine Option auf Rückabtretung
vereinbart. S. stehe auf Grund des Gesellschaftsvertrages ein
20-faches Stimmrecht je 1.000,00 S Stammeinlage zu. In Punkt 10. des
Gesellschaftsvertrages sei bestimmt, dass die Übertragung von
Geschäftsanteilen an eine andere Person als an Mitgesellschafter der
Zustimmung der Generalversammlung bedürfe, sodass sich zusätzlich eine
eingeschränkte Verfügungsberechtigung für die Bw.
ergebe. Insgesamt ergebe sich bei der zwingend anzuwendenden
wirtschaftlichen Betrachtung eine Beteiligung von 19,6 % (40% von 49%) und damit
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Beigelegt wurde eine Kopie des
gesamten Gesellschaftsvertrages. In 10. wird Folgendes
ausgeführt: 1. Die Geschäftsanteile seien
grundsätzlich teilbar und übertragbar. 2. Sofern jedoch
eine solche Übertragung von Geschäftsanteilen insgesamt oder teilweise
an eine andere Person als an Gesellschafter erfolgen solle, bedürfe sie der
Zustimmung der Generalversammlung.
Am 17. Dezember 2002
wurde die obige Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Ergänzungsvorhalt vom
21. August 2003 wurde die Bw. durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen
einzureichen. Der Senat erwäge, die
berufungsgegenständlichen Einkünfte als solche aus
nichtselbständiger Arbeit einzustufen. Dabei würden jedoch noch
Fragen im Hinblick auf den eingereichten Lohnzettel zu klären
sein: 1. In der eingereichten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Bezug
auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sei ein Sachbezug
von 9.500,00 S angesetzt worden. Worum handle es sich hierbei und inwieweit
finde dieser im eingereichten Lohnzettel seinen
Niederschlag? 2. Eine Begünstigung für sonstige
Bezüge iSd § 67 EStG 1988 könne nur dann gewährt werden,
wenn die laufenden Bezüge tatsächlich im Hinblick auf die Auszahlung
von den sonstigen Bezügen zu unterscheiden seien und regelmäßig
ausbezahlt worden seien. Die Bw. würde daher aufgefordert werden
nachzuweisen, in welcher Form sämtliche Beträge im Jahr 2000 zur
Auszahlung gekommen seien. 3. Sei Lohnsteuer abgeführt
worden? Zusammen mit der Beantwortung obiger Fragen sei eventuell ein
korrigierter Lohnzettel einzureichen.
Mit Schreiben vom
1. September 2003 wurde wie folgt geantwortet: Der
Sachbezug von 9.500,00 S für kostenlose Bekleidung sei irrtümlich
im Lohnzettel nicht berücksichtigt worden, ein berichtigter Lohnzettel
würde beigelegt. In der Anlage würde das Lohnkonto 2000 sowie
ein Auszug aus dem Verrechnungskonto Löhne und Gehälter
übermittelt werden, woraus ersichtlich sei, dass die Sonderzahlungen von
den laufenden Bezügen zu unterscheiden seien. Lohnsteuer sei nicht
abgeführt worden, da im Jahr 2000 noch davon ausgegangen worden sei, dass
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit vorliegen
würden. Beigelegt wurde ein korrigierter Lohnzettel mit
folgenden Kennzahlen:
|
Kennzahl
|
Betrag
|
210
|
1,491.200,00 S
|
220
|
158.580,00 S
|
225
|
14.386,00 S
|
230
|
91.497,00 S
|
243
|
5.280,00 S
|
245
|
1,235.843,00 S
Des Weiteren wurde
eine Aufstellung über die erfolgten Gehaltszahlungen beigelegt. Aus
dieser geht hervor, dass das monatliche Gehalt auch tatsächlich monatlich
überwiesen wurde und die Sonderzahlungen jeweils im April und im November
des Berufungsjahres.
Mit Schreiben vom
5. September 2003 wurden die Ergebnisse der Sachverhaltsermittlung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Abgabenbehörde erster
Instanz übermittelt.
Mit Schreiben vom
15. September 2003 wurde durch die Amtspartei einer Stattgabe der
Berufung zugestimmt, jedoch die Erlassung einer Berufungsentscheidung
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 1 lit b EStG 1988 liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
vor bei Bezügen und Vorteilen von Personen, die an Kapitalgesellschaften
nicht wesentlich iSd § 22 Z 2 EStG 1988 beteiligt sind,
auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses
aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung den Weisungen eines Anderen zu
folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
Eine wesentliche Beteiligung an
einer Kapitalgesellschaft liegt gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 vor,
wenn der Anteil am Grund- und Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25%
beträgt.
Auf Grund der in § 21 BAO
angeordneten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist dabei vom wirtschaftlichen
Eigentum iSd § 24 BAO auszugehen (siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom
11.11.1975, 434/75).
Wie auch der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 9.5.1989, 89/14/0033, ausführt, ist derjenige als
wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, dessen Herrschaftssituation auf
Grund der tatsächlichen Verhältnisse so geartet ist, dass ihm die
Ausübung der wesentlichen Eigentümerfunktionen zusteht. Im
Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1982, 81/13/0021, wird diese mit der Ausübung
von positiven Befugnissen, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind -
Gebrauch, Verbrauch, Veränderung, Veräußerung - und dem
negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, dem Ausschluss Dritter von der Einwirkung
auf die Sache definiert.
Laut Firmenbuch hält die
Bw. 49% der Geschäftsanteile an der Sch., was auch dem gemäß
Punkt II des eingereichten Schenkungsvertrages übertragenen Anteil
entspricht. Gemäß Punkt III dieses Vertrages stehen
Herrn S., der 51% der Anteile zivilrechtlich hält, im Hinblick auf 60% des
geschenkten Anteiles von 49% die mit diesem verbundenen Früchte,
Erträgnisse und auch Lasten, somit das Fruchtgenussrecht, zu. Weiters
obliegen diesem auch die auf diesen Anteil entfallenden
Verwaltungsbefugnisse. Gebrauch und Verbrauch in Bezug auf 60% der 49%,
somit von 29,4%, der Geschäftsanteile werden somit nicht von der Bw.,
sondern von S. ausgeübt. der Bw. verbleiben lediglich
19,6%. Des Weiteren wird unter Punkt VII des Vertrages Herrn S.
die unwiderrufliche Option eingeräumt, bezogen auf den schenkungsweise
übertragenen Geschäftsanteil, bis längstens
31. Dezember 2020 von der Bw. die Abtretung und Übergabe dieses
Geschäftsanteiles gegen Zahlung eines Abtretungspreises in der Höhe
der Hälfte dessen wahren Wertes zu
verlangen. Zusätzlich ist die Bw. in ihrer
Verfügungsgewalt über diesen Anteil von 60% auch gemäß
Punkt 10 des Gesellschaftsvertrages eingeschränkt, wonach es bei einer
Übertragung von Geschäftsanteilen an eine andere Person als an
Gesellschafter der Zustimmung der Generalversammlung
bedarf. Wesentlich ist diesbezüglich nicht nur die
Ausübung der Verwaltungsbefugnisse, und somit des Stimmrechtes in der
Generalversammlung, durch den Gesellschafter S. im Rahmen von 80,4%, sondern
auch die Regelung in Punkt 5 des Gesellschaftsvertrages. Dieser besagt,
dass grundsätzlich 1.000,00 S übernommene Stammeinlage eine
Stimme gewähren. Dem Gesellschafter S. steht jedoch auf Lebzeiten
das zwanzigfache Stimmrecht, somit 20 Stimmen pro 1.000,00 S
zu. Dem Gesellschafter S. steht es somit frei, jegliche
Übertragung der Anteile der Bw. zu blockieren. Im Gegenteil steht es
ihm zu, diese an sich zu ziehen und eventuell selbst an einen Dritten zu
übertragen. S. hat folglich die Befugnis, sowohl die Bw.,
als auch jeden Dritten von der Einwirkung auf die Sache
auszuschließen. Im Falle der Ausübung der Option ist es ihm
zusätzlich möglich, die Anteile zu
veräußern.
Im Hinblick auf 60% des
Anteiles von 49%, somit 29,4% ist die Bw. zwar als zivilrechtliche
Eigentümerin anzusehen, jedoch aus den oben angeführten Gründen
nicht als wirtschaftliche Eigentümerin. Ihr zivilrechtliches und
wirtschaftliches Eigentum ist daher jedenfalls mit 19,6%
beschränkt. Ein solches Beteiligungsausmaß wird
gemäß
§ 22 Z 2 EStG 1988 als nicht wesentlich eingestuft,
weshalb es sich bei den gegenständlichen Einkünften um solche aus
nichtselbständiger Arbeit handelt.
Der Berufung war daher Folge zu
geben.
Die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit waren gemäß dem korrigierten
Lohnzettel vom 28. August 2003 festzusetzen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeitwesentliche BeteiligungKapitalgesellschaftwirtschaftliches Eigentum
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2193-L/02
- Stammnummer
- 6588
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF