…vor, da über die erfolgte Ausfuhr ein Ausfuhrnachweis erbracht werden muss und die Voraussetzungen überdies buchmäßig nachgewiesen sein müssen. Der Buchnachweis liegt jedenfalls nicht vor, da vom Bw. keine Bücher geführt wurden. Der buchmäßige Nachweis zählt aber zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit. Fehlt…
…Waren im Marktwert von S 262.358.124,00 - siehe Tz. 14 des BP-Berichtes - durch vorgetäuschte Ausfuhren in den österreichischen freien Verkehr gebracht. Da keine Aufzeichnungen vorgelegt wurden, waren die Umsätze der Jahre 1991 und 1992 durch die Betriebsprüfung gemäß § 184 BAO zu schätzen…
…Nach § 184 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie die diese Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann. Im gegenständlichen Fall liegt keine Buchführung vor. Es wurden keine Aufzeichnungen vorgelegt. Die Schätzungsberechtigung der Behörde ist daher zweifelsfrei gegeben. Als Schätzungsgrundlage…
…sofern keine Bücher und Aufzeichnungen vorhanden bzw. diese Aufzeichnungen dem Wesen nach unzulässig wären. Die Schätzung hätte auch als Ergebnis die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich. Außerdem wären nach Meinung des Bw's keine Verstöße gegen die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen gegeben…
…Die Betriebsprüfung stellte fest, dass in dem Kellerlokal an der gegebenen Adresse ein Massagesalon betrieben wurde. Für den Prüfungszeitraum wurden keine Bücher oder sonstigen Aufzeichnungen über die getätigten Einnahmen vorgelegt. Die Betriebsprüfung schätzte daher die Besteuerungsgrundlagen. Es wurde von einem durchschnittlichen Tagesumsatz von 250 Euro…
…denen keine Bankbelege bzw. nur vereinzelt Bankbelege vorgelegt werden konnten, Einnahmen aus Maschinenring sowie aus dem Verkauf von Gestecken uä. mit pauschal geschätzten Beträgen angesetzt (siehe dazu auch die Begründung des Finanzamtes in Beilage A, Punkt 2.). Im Streitfall waren weder Bücher oder Aufzeichnungen vorhanden…
…wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen habe, nicht vorlege oder diese solche formellen Mängel aufweisen würden, die geeignet seien, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Nicht vorhandene oder formell schwer mangelhafte Grundaufzeichnungen ("zB…
…Aufzeichnungen sollen gemäß § 131 BAO u.a. der Zeitfolge nach geordnete, vollständige, richtige und zeitgerechte Eintragungen enthalten, Bareingänge und Barausgänge bzw. Bareinnahmen und Barausgaben sollen täglich in geeigneter Weise festgehalten werden. Eintragungen in die Bücher bzw. Aufzeichnungen sind richtig, wenn damit keine unwahren, undeutlichen oder…
…ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn…
…dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen gem. Abs. 1 wesentlich sind. Nach § 184 Abs. 3 BAO ist weiters zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen…
…Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind (Abs. 2). Gemäß § 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle…
…schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die…
…nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Für das Jahr 2000 lagen dem Finanzamt keine Bücher oder Aufzeichnungen der OEG vor bzw. wurden solche auch niemals geführt. Selbst über Aufforderung reichte der Vertreter der OEG keine Erklärungen hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung…
…des Fehlens der Berechnungsdaten und Berechnungsmethoden keine Stellung genommen werden. Lt. Bw. würden die Verkaufspreise als Endziffer bei Speisen 9 und bei Getränke 0 oder 5 keineswegs einen statistischen Sollwert nach Häufigkeit darstellen. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen…
…dass eine solche im Betrieb der Bw. verrichtet worden sei. 10% vom Tagesumsatz sei keine typische Vereinbarung für ein legales Dienstverhältnis. Außerdem ließe diese Vereinbarung darauf schließen, dass sehr wohl Aufzeichnungen über Tageslosungen vorhanden gewesen seien, diese aber der Betriebsprüfung absichtlich vorenthalten worden seien. Von…
…Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind. (3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder…
…1994 und die mittels EDV-Unterstützung erstellten Graphiken für die Jahre 1993 bis einschließlich September 1994 vorhanden sind, liegen keine Umsatzaufzeichnungen für den gesamten Prüfungzeitraum vor. Da die festgestellten Mängel einen begründeten Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen…
…dass derjenige, der zu einer Schätzung begründeten Anlass gibt, die mit der Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss. Schätzungsgründe stellen mangelnde (keine) Mitwirkungspflicht bei der Sachaufklärung (Abs. 2) und Unzulänglichkeiten bei Büchern und Aufzeichnungen (Abs. 3) dar, wobei es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung im…
…Abs 2 insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. b. Zu schätzen ist auch, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den…
…des § 184 Abs 1 BAO habe immer dann zu erfolgen, wenn der Abgabepflichtige keine Bücher oder Aufzeichnungen führe bzw. solche nicht vorlege, oder wenn diese sachlich unrichtig oder mit augenscheinlichen Mängeln behaftet seien. Die Aufzeichnungen des Berufungswerbers hätten nicht den Anforderungen des § 131 BAO, weiters…