Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1236-W/04
Griffweise Zuschätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1236-W/04vom 26.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Klaus Nozicka, Steuerberater, 1190 Wien, Döblinger
Hauptstraße 36/5, vom 20. Jänner 2004 gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom
18. Dezember 2003 betreffend Wiederaufnahme der Umsatzsteuer für die
Jahre 1999 und 2000 und Feststellungsverfahren gemäß
§ 188 BAO
für das Jahr 1999, sowie Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1999 bis 2002, sowie Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für
den Zeitraum Jänner bis August 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
betreibt in der Rechtsform einer KEG (Kommandit Erwerbs Gesellschaft) das
Gastgewerbe einer Pizzeria inkl. Zustellung.
Im Rahmen einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1999 bis 2001
wurde auf Basis von Grundaufzeichnungsmängeln eine griffweise
Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages vorgenommen. Im Wesentlichen wurden
folgende Feststellungen getroffen:
- Die
Grundaufzeichnungen für die Ermittlung der Tageslosung bei Selbstabholer-
und Lokalerlösen wie Strichlisten, Bons, Aufzeichnungen über
Summenbildung, etc. seien nicht aufbewahrt worden.
- Weiters
wären die Daten des seit Oktober 2000 verwendeten Fakturenprogrammes
für den Prüfungszeitraum nach dem Ausdruck gelöscht
worden.
Die Höhe
des Sicherheitszuschlages wurde wie folgt ermittelt:
|
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
1-8/2003
|
Aufteilung
SZ netto
|
ATS
|
ATS
|
ATS
|
€
|
€
|
Küche
10%
|
90.000,00
|
45.000,00
|
80.000,00
|
4.500,00
|
2.600,00
|
Küche
14%
|
|
50.000,00
|
|
|
|
Getränke
20%
|
10.000,00
|
15.000,00
|
10.000,00
|
500,00
|
400,00
|
Summe
SZ
|
100.000,00
|
110.000,00
|
90.000,00
|
5.000,00
|
3.000,00
In der form-
und fristgerechten Berufung wurde eingewendet:
Auf Grund der
Nichtaufbewahrung der "Strichlisten" sowie "Aufschreibungen über die
Summenbildung", weiters dass Fakturenausdrucke zwar vorhanden, jedoch nicht auf
Datenträgern zur Verfügung gestanden wären, sei eine
Hinzurechnung in Höhe von insgesamt rd. € 29.801,85 vorgenommen
worden.
Zur
Rechtfertigung einer Schätzung müssten jedoch formelle
Buchhaltungsfehler so schwerwiegend sein, dass diese berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit der Aufzeichnungen nach sich ziehen würden. Fehlende
Aufzeichnungen würden zwar die Schätzungsberechtigung der Behörde
begründen, jedoch seien jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
hätten.
Der
Sicherheitszuschlag würde zu den Elementen der Schätzung gehören,
und auf der Annahme beruhen, dass bei mangelhaften Aufzeichnungen nicht nur
nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern noch weitere
Vorgänge nicht aufgezeichnet worden wären. Die Höhe des
Zuschlages würde vom Ausmaß dieser Annahme
abhängen.
Im vorliegenden
Fall wären die Strichlisten im Zuge eines Wechsels des Wohn- sowie
Lagerungsortes abhanden gekommen bzw./und hätten einige Fakturen nicht auf
Datenträger zur Verfügung gestellt werden können. Dies sei auf
ein Missverständnis zurückzuführen, da für die Bw. kein
Standardprogramm, sondern ein extra zugeschnittenes Programm von einem
befreundeten tschechischen Studenten entwickelt worden, und es nicht
möglich gewesen wäre innerhalb so kurzer Zeit die Daten ACL-tauglich
auszulesen. Mit dem Programmierer sei daher Kontakt aufgenommen worden, um die
Daten innerhalb kürzester Zeit ACL-tauglich zur Verfügung stellen zu
können.
Das Programm
wäre ab Oktober 2000 im Testbetrieb eingesetzt, im Echtbetrieb jedoch immer
wieder umprogrammiert worden. Dabei wären teilweise bereits erfasste,
ausgewertete und ausgedruckte Daten verloren gegangen und/bzw. Ende 2001
ein gravierender Eingriff in die Datenstruktur vorgenommen, jedoch
verabsäumt worden eine Sicherung der alten Daten vorzunehmen. Der
Sicherheitszuschlag wäre somit nicht auf Grund nicht aufgezeichneter
Rechnungen, sondern pauschal ohne Begründung der Höhe nach
geschätzt worden.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
In der Berufung
wurde eingewendet, dass die Höhe des Sicherheitszuschlages einer
"pauschalen" Zuschätzung gleichen und keine Bezugnahme auf eine
Begründung der als zu hoch empfundenen Hinzurechnung gegeben wäre.
Weiters wären nur einige "Strichlisten" nicht vorgelegt worden und
würde das Fakturenprogramm demnächst ACL-kompatibel zur Verfügung
stehen, die Daten des Prüfungszeitraumes wären auf Grund von diversen
Umprogrammierungen verloren gegangen.
Die BP nimmt
wie folgt Stellung:
Der
Sicherheitszuschlag sowie die beanstandete Höhe würden sich aus einer
Vielzahl von Feststellungen gründen und daher in Summe diese
Hinzurechnungen rechtfertigen.
ad Fehlende
Grundaufzeichnungen)
Für
Selbstabholer und Lokalgäste wären lt. Bw.
Stricherllistenaufzeichnungen in eine Monatsexceltabelle übertragen worden,
jedoch würden diese Aufzeichnungen fast zur Gänze fehlen. Diese
Erlöse würden in den Prüfungsjahren ca. 40% des Umsatzes
betreffen.
Die vorgelegten
Excelmonatstabellen würden zudem Mängel aufweisen, wie z. B lt. Liste
"Spirituosen" (Monat 12/00) bei Whisky die Eintragung 2 und 50, dass 2 Whisky a
50 ATS (= 4cl kosten 30 ATS) verkauft worden wären. Es wären jedoch
nur 1 x 50 ATS als Erlöse ausgewiesen worden. Des Weiteren wären in
diesem Monat nur 3 Schnäpse verkauft worden, der Eigenverbrauch bzw. "auf
Haus" Einladungen hätten sich jedoch auf insgesamt 94 cl
belaufen.
Ad
Pizzaschachtelverprobung)
Für das
Jahr 1999 hätte eine Pizzaschachtelverprobung eine Differenz von 10,72%
ergeben. Die steuerliche Vertretung argumentierte diesbezüglich, dass die
1. Lieferung der Fa.W (Rechnung v. 19. Jänner 1999) wahrscheinlich bereits
im Dezember des Vorjahres erfolgt und daher bereits in der Inventur enthalten
wäre. Ein entsprechender Lieferschein hätte jedoch nicht vorgelegt
werden können.
Ad
Ausgangsfakturen/Fakturenprogramm - Pizzazustellungen)
Für die
Pizzazustellungen wären bis inkl. September 2000 händische Paragons
bzw./und ab Oktober 2000 über ein durch einen tschechischen Studenten
entwickeltes Fakturenprogramm Rechnungen ausgestellt worden. Diese würden
sämtliche Rechnungsmerkmale (inkl. Uhrzeit) beinhalten - eine
fortlaufende Nummer - obwohl technisch leicht
möglich - wäre jedoch nicht vorgesehen gewesen. Dieses
Rechnungsmerkmal wäre gesetzlich nicht vorgeschrieben, jedoch für die
Behörde und die Bw. selbst von Vorteil gewesen, um eine Transparenz
über die Anzahl und Vollständigkeit der Rechnungen leichter nachweisen
zu können.
Die Daten des
Fakturenprogramms für den Prüfungszeitraum wären lt. Bw. aufgrund
von Umprogrammierungen bzw. mangelnde Sicherungen irrtümlich gelöscht
worden. Auch die Daten für den Nachschauzeitraum hätten nicht
ACL-kompatibel vorgelegt werden können. Als erschwerend würde bemerkt,
dass es sich nicht um ein im Handel erhältliches Programm gehandelt
hätte, bei welchem von einem fehlerfreien Arbeiten ausgegangen hätte
werden können.
Ad Verprobung
der Rohaufschläge (RAK)
Bei diversen
Spartenverprobungen wären von Jahr zu Jahr stark schwankende
durchschnittliche Rohaufschläge festgestellt worden, z.B. bei Spirituosen
zwischen 3,93 und 6,58 (= RAK d.h. nur 293% Spanne), weiters bei Eis zwischen
0,97 und 2,73 (2000: mehr Einkauf als Verkauf), und wären bei Kaffee/Tee
wiederum mangels Zukäufen zu hohe Rohaufschläge festgestellt worden.
Ebenso sei für den Nachschauzeitraum bei den Speisen ein Abfall von 6,03
auf 4,9 (2001/2002) nur mit der Begründung, dass der Verderb nicht
gesondert gebucht worden wäre, durch die steuerliche Vertretung
"erklärt" worden.
Ad
Lognormalverteilung)
Ferner
wäre als zusätzliche Verprobungsmethode eine so genannte
Lognormalverteilung durchgeführt worden, d.h. es wäre mittels eines
Programms untersucht worden inwieweit die Tageslosungsbeträge
gleichmäßig, sprich zufällig verteilt seien. Abweichungen
würden die Plausibilität der Losungsbeträge in Frage stellen.
Diese Verprobungsmethode hätte ebenfalls Abweichungswerte um die 10% der
erklärten Erlöse ergeben.
In der
Stellungnahme der Bw. vom 2. Mai 2004 wurde wie folgt ergänzend
eingewendet:
Ad fehlende
Grundaufzeichnungen
Die
Grundaufzeichnungen (Strichlisten) wären zwar teilweise abhanden gekommen,
jedoch die Exceldaten, in welche diese Aufzeichnungen täglich
übertragen worden wären, sowie die monatlichen Ausdrucke
vorhanden.
Eine
Zuschätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen wäre somit
rechtswidrig, wenn im Rahmen der Kassabuchführung alle Bargeldbewegungen
aufgezeichnet worden wären (VwGH 7.10.01/ 15/0025).
Die behaupteten
Mängel der Exceltabelle würden zudem nicht existieren, da bei den
Spirituosen im Monat Dezember 2000 nur 2 Whisky in Summe S 50,00 etwas
billiger verkauft worden wären und würde es sich nicht um zwei
große Whiskys handeln. Der hohe Eigenverbrauch bei den Spirituosen
würde sich aus dem Umstand erklären, dass diese Artikel aufgrund des
geringen Umsatzes aus dem Sortiment genommen und vernichtet worden wären.
Der Lagerstand würde nunmehr Null betragen.
Ad
Pizzaschachtelverprobung
In der Beilage
hätte die Bw. eine Pizzaschachtelverprobung mit folgenden Daten
übermittelt. Die Eingangsrechnungen 1999 wären den Mengen je
Schachtelart zugrunde gelegt worden. In der Folge wäre ein durchschnittl.
Verkaufspreis je Pizza berechnet und mit der Anzahl der Kartons multipliziert
worden. Dies ergäbe eine Differenz von 1%. Auch wären abgeholte Pizzas
in Kartons verpackt worden.
Das
Geschäft wäre von Weihnachten bis Neujahr geschlossen gewesen, und die
Inventur bereits vor dem 30. Dezember 1999 durchgeführt worden. Die
Lieferung der Fa. Schiebel vom 30. Dezember 1999 wäre noch im Jahre 1999
bezahlt und in das Kassabuch eingetragen, jedoch in der Inventur diese Lieferung
nicht mehr berücksichtigt worden. Diese Lieferung sei daher aus der
Berechnung herauszunehmen und entsprechend bei den mittleren Größen
nur 7 Kartons in der Inventur enthalten gewesen. Am 31. Dezember 1999 wären
600 Stück geliefert worden.
Ad
Ausgangsfakturen/ Fakturenprogramm
Erst ab 2001
hätten die Daten ACL-tauglich zur Verfügung stehen müssen und
würde es sich um Kleinbetragsrechnungen ohne notwendige Rechnungsnummer
handeln. Für die Pizzazustellung sei die Uhrzeit zur Kontrolle wichtig, wie
lange die Zeit von der Bestellung bis zur Auslieferung dauern würde. Das
Programm wäre ab Oktober 2000 im Testbetrieb verwendet, und daneben auch
die alten Aufzeichnungen zur Überprüfung weitergeführt worden.
Auf Basis dieser Kontrolle wären immer wieder Verbesserungen
durchgeführt worden.
Im Zuge der
Programmierungen wären jedoch Daten verloren gegangen bzw. insbesondere
Ende 2001 ein gravierender Eingriff in die Datenstruktur vorgenommen worden.
Dabei wäre verabsäumt worden eine Sicherung der alten Daten
vorzunehmen, der Bw. wäre jedoch nicht bewusst gewesen, dass diese Daten
trotz Ausdruck vorhanden hätten bleiben müssen.
Weiters wurde
angemerkt, dass das Programm nach Beendigung des Studiums des Programmierers auf
den Markt hätte kommen sollen. Auch würde ein Programm vom Markt nicht
unbedingt fehlerfrei funktionieren und es auch selbst gestrickte Programme im
Bereich des Warenhandels und Fakturierung geben. Die Bw. könnte auch eine
Sicherung der Programmdaten übermitteln, welche lt. Programmierer auch
ACL-tauglich sein sollten.
Ad Verprobung
der Rohaufschläge
Im Zuge der BP
wären einige Schadensfälle besprochen worden:
1) Bei
Estricharbeiten oberhalb des Lokals wären durch einen Lüftungsschacht
große Mengen an Beton ins Lokal gelangt und hätte "alles" verdorben.
Die Versicherungsvergütung vom 5. Juli 2001 (Bw 26 - VersicherungX)
hätte auf S 30.000,-- Pauschalentschädigung gelautet (ReNr. v.
22. Mai 2001).
2) Eine
Sicherung hätte durch Stromausfall kaputtes Kühlgut verursacht
(Schaden 8. März 2000, die Versicherungsvergütung vom 11. April 2000
(Bw 9 - VersicherungA Kühlgut) hätte auf S 16.120,--
gelautet.
Kaffee/Tee:
1)
Irrtümlich wäre 1 kg Kaffee auf Küche gebucht worden (KA
629)
2) Bei der
Umbuchung der Gratisgetränke bzgl. Kaffee wäre ein falscher Wert
genommen worden (S 1,70). Bei diesem Wert wären auch Milch, Zucker,
Strom etc. berücksichtigt worden. Der EK von 1 kg Kaffee würde jedoch
einen Wert von S 0,65, und dies lt. beigelegter Berechnung einen Wert von
S 225,90 ergeben.
Die
Schadensvergütungen wären auf die Verkaufspreise hochgerechnet, und
die verbuchten Erlöse um die fiktiven Erlöse erhöht und eine
Kalkulation durchgeführt worden.
Weiters
wären im Jahre 2001 alkoholische Getränke ab einem bestimmten Zeitraum
nur in Summe gebucht und ebenso der Kaffee verbucht worden, die Erlöse auf
die jeweiligen Sparten umgelegt, würden die Aufschläge ergeben. Eine
einzige Abweichung hätte sich beim Eis im Jahre 2001 wahrscheinlich durch
erhöhte Verkaufspreise ergeben.
Ad
Lognormalverteilung
Zur Problematik
der statistischen Methoden könnte wegen des Fehlens der Berechnungsdaten
und Berechnungsmethoden keine Stellung genommen werden. Lt. Bw. würden die
Verkaufspreise als Endziffer bei Speisen 9 und bei Getränke 0 oder 5
keineswegs einen statistischen Sollwert nach Häufigkeit
darstellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des
§ 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung
für sich und sind der Erhebung der Abgaben zu Grunde zu legen, wenn nicht
ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel
zu ziehen.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen
für die Abgabenerhebung insbesondere dann zu schätzen, wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen eines Abgabepflichtigen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Aufgrund
dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich, dass schon formelle
Buchführungsmängel, die einen Zweifel in die sachliche Richtigkeit der
Bücher und Aufzeichnungen nach sich zu ziehen vermögen, die
Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde begründen, wobei es eines
Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen tatsächlich unrichtig
sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht allerdings die Möglichkeit
offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften Aufzeichnungen zu
beweisen (VwGH vom 30.11.1999, 94/14/0173).
Entscheidend
ist, ob durch die nachgewiesenen Unzulänglichkeiten das Vertrauen in die
sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen soweit erschüttert
wird, dass die ausgewiesenen Betriebsergebnisse nicht mehr glaubwürdig
erscheinen. Dies kann schon bei einem einzigen schwer wiegenden Mangel der Fall
sein.
Die Anwendung
eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung.
Eine Schätzung ist aber nicht ein Akt des Ermessens, sondern das Ergebnis
von Überlegungen, die sich an einen bestimmten Tatbestand knüpfen. Ob
und inwieweit ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist, hängt von den
Besonderheiten des Schätzungsfalles ab.
Im
gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass die Grundaufzeichnungen
für die Ermittlung der Tageslosungen wie Strichlisten, Bons, Aufzeichnungen
über die Summenbildung nicht aufbewahrt bzw. weggeworfen wurden. Weiters
wurde im Oktober 2000 ein Fakturenprogramm eines Studenten installiert und
verwendet, wobei keine Nummerierung der Rechnungen erfolgte. Ende des Jahres
2001 wären die Daten nach Ausdruck irrtümlich gelöscht worden.
Die von der BP
festgestellten formellen Mängel wurden vom Bw. sowohl in der Berufung als
auch in der Gegenäußerung zur Stellungnahme des Prüfers nicht in
Abrede gestellt, jedoch eingewendet, dass eine Schätzung lediglich bei
schwerwiegenden Buchhaltungsfehlern berechtigt wäre. Fehlende
Aufzeichnungen würden eine Schätzung begründen, jedoch sei die
Höhe der Zuschätzung nach dem Maß der größten
Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit zu ermitteln. Die Strichlisten wären im
Zuge eines Wechsels des Wohn- und Lagerortes abhanden gekommen, jedoch die
Exceldaten mit sämtlichen täglichen Aufzeichnungen vorhanden gewesen.
Darüber hinaus wäre im Zuge von weiteren (Um)Programmierungen Ende des
Jahres 2001 bereits erfasste, ausgewertete und ausgedruckte Daten
irrtümlich verloren gegangen. Eine Sicherung der alten Daten wäre
dabei verabsäumt worden.
Die
Zuschätzung wegen fehlender Grundaufzeichnungen wäre jedoch unter
Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtswidrig, wenn
im Rahmen der Kassabuchführung alle Bargeldbewegungen aufgezeichnet wurden.
Ad
Zulässigkeit der Schätzung eines Sicherheitszuschlages)
Zur
Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass mit dem Wegwurf der
Grundbelege über die erzielten Einnahmen (Stricherllisten, Aufschreibungen
über die Summenbildung) unstrittig ein formeller Mangel vorliegt, der nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch geeignet ist,
die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen. Auf Grund des
Fehlens der Grundaufzeichnungen konnte somit nicht überprüft werden,
ob sämtliche Erlöse erfasst wurden.
Im vorliegenden
Fall wurden die Grundaufzeichnungen (Stricherllisten) für Selbstabholer und
Lokalgäste somit geführt, jedoch nicht aufbewahrt, diese Erlöse
betreffen in den Prüfungsjahren rund 40 % der Umsätze. Betreffend die
Pizzazustellungen wurden weiters bis inkl. September 2000 händische
Paragons und anschließend die Rechnungen durch ein Fakturenprogramm eines
Studenten ausgestellt, jedoch ohne fortlaufende Nummerierung, obwohl dies leicht
möglich gewesen wäre und zum Nachweis gedient hätte. Die Daten
dieses Programms wären im Zuge von Umprogrammierungen Ende des Jahres 2001
nach Ausdruck irrtümlich gelöscht worden.
Die BP
führte daher eine Verprobung der Pizzaschachteln lt. Inventurunterlagen
für das Jahr 1999 durch, welche eine Kalkulationsdifferenz von 10,72 %
ergab. Weiters wurden bei diversen Spartenverprobungen von Getränken und
Speisen stark schwankende durchschnittliche Rohaufschläge festgestellt.
Auf Grund des
Fehlens bzw. der Vernichtung von Grundaufzeichnungen konnte somit nicht
überprüft werden, ob sämtliche Erlöse betreffend
Selbstabholer und Lokalgäste und Pizzazustellungen erfasst wurden. Dieser
formelle Mangel in Verbindung mit der Feststellung einer Kalkulationsdifferenz
von rund 10% betreffend Pizzaschachtelkäufe ist unter Verweis auf die
nachfolgenden Ausführungen geeignet die sachliche Richtigkeit der
geführten Bücher in Zweifel zu ziehen. Auch die weiteren Mängel
konnten unter Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen nur teilweise
ausgeräumt werden. Im Hinblick auf die dargestellten Mängel lag somit
- entgegen der von der Bw. vertretenen Auffassung - die
Schätzungsbefugnis dem Grunde nach vor. Die Nichtaufbewahrung bzw.
Vernichtung von Grundaufzeichnungen lässt zudem nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich auf höhere
Leistungen bzw. Erträge schließen.
Ad
Schätzungsergebnis)
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine
Schätzung mit Hilfe eines Sicherheitszuschlages eine Methode, die der
korrigierenden Ergänzung der Besteuerungsgrundlagen, von denen anzunehmen
ist, dass sie zu niedrig ausgewiesen wurden, dient. In Fällen, in denen
nähere Anhaltspunkte für eine gebotene Schätzung nicht zu
gewinnen sind, kann die griffweise Zuschätzung von
Sicherheitszuschlägen in Betracht kommen. Sicherheitszuschläge
können sich - je nach Lage des Falles - an verschiedenen
Größen, beispielsweise an den Gesamteinnahmen, an den
Einnahmenverkürzungen oder auch an den Umsätzen orientieren (VwGH
18.2.1999, 96/15/0050).
Liegen formelle
Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen
zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen
Anlass geben, bedarf es eines Nachweises, dass die genannten Unterlagen mit den
Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht.
Liegt keine formal ordnungsmäßige Buchführung vor, bedarf es
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch keiner
Feststellung einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 % (vgl. VwGH 30.9.1998,
97/13/0033; VwGH 24.11.1993, 92/15/0091). Es steht dem Abgabepflichtigen
allerdings offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegen zu wirken.
Der Bw. wendet
ein, dass die Stricherllisten im Zuge eines Wohn- und Lagerortwechsels abhanden
gekommen und die Fakturen auf Datenträger Ende 2001 irrtümlich
gelöscht worden wären.
Die BP
führt im Zuge der Stellungnahme ergänzend aus, dass eine
Pizzaschachtelverprobung für das Jahr 1999 eine Differenz von 10,72 %
ergab. Die steuerliche Vertretung hätte im Zuge der BP eingewendet, dass
eine Lieferung von Pizzaschachteln vom 19. Jänner 1999 bereits im Dezember
des Vorjahres erfolgt wäre. Ein Lieferschein wurde jedoch
diesbezüglich nicht vorgelegt. Darüber hinaus wiesen die vorgelegten
Excelmonatstabellen Mängel auf, wie z. B. betreffend Spirituosen im Monat
Dezember 2000 zwei Whisky per 50 S, (normalerweise 4cl zu je S 30,-) verkauft
worden wären, der Eigenverbrauch hätte sich jedoch auf insgesamt 94 cl
belaufen.
Für die
Pizzazustellungen wurden bis inkl. September 2000 händische Paragons
ausgestellt worden und ab Oktober 2000 über ein durch einen tschechischen
Studenten speziell entwickeltes Fakturenprogramm Rechnungen ausgestellt. Dabei
wurden sämtliche Rechnungsmerkmale inkl. Uhrzeit vorgesehen, jedoch nicht
eine fortlaufende Nummerierung. Dies sei gesetzlich nicht vorgesehen, hätte
jedoch die Vollständigkeit der Rechnungen leichter nachweisbar gemacht. Es
handelte sich dabei um ein nicht im Handel erhältliches Programm, bei
welchem von einem fehlerfreien Arbeiten ausgegangen hätte werden
können.
Bei diversen
Spartenverprobungen wären weiters von Jahr zu Jahr stark schwankende
durchschnittliche Rohaufschläge festgestellt worden, z.B. bei Spirituosen
zwischen 3,93 und 6,58, bei Eis zwischen 0,97 und 2,73, bei Kaffee/Tee mangels
Zukäufe zu hohe Rohaufschläge und bei den Speisen dagegen ein Abfall
von 6,03 auf 4,9.
Auch hätte
eine zusätzliche Verprobungsmethode (Lognormalverteilung) Abweichungswerte
von 10 % der erklärten Erlöse ergeben.
Dazu wendete
der Bw. ein, dass die zwei Whisky nur verbilligt verkauft worden wären und
auf Grund des geringen Umsatzes aus dem Sortiment genommen und vernichtet worden
wäre. Betreffend die Pizzaschachtelverprobung wurde eingewendet, dass das
Geschäft von Weihnachten bis Neujahr 1999 geschlossen gewesen wäre und
eine Lieferung von 600 Stück Pizzaschachteln der Fa.S vom 30. Dezember 1999
zwar noch im Dezember bezahlt, jedoch in der Inventur nicht mehr
berücksichtigt worden wäre.
Laut
gesetzlicher Regelung hätten ACL-taugliche Daten weiters erst ab dem Jahre
2001 zur Verfügung stehen müssen und hätte es sich um
Kleinbetragsrechnungen ohne notwendige Rechnungsnummern gehandelt. Für die
Zustellung wäre jedoch die Uhrzeit für die Lieferdauer wichtig
gewesen. Das Programm wäre ab Oktober 2000 im Testbetrieb verwendet und
daneben auch die alten Aufzeichnungen zur Überprüfung
weitergeführt worden. Im Bereich des Warenhandels und Fakturierung
würden ebenso selbst gestrickte Programme verwendet. Der Bw.
übermittelte der Behörde eine Sicherung der Programmdaten, welche lt.
Programmierer auch ACL-tauglich wären.
Betreffend die
Prüfung der Rohaufschläge wurde ergänzt, dass einerseits bedingt
durch Estricharbeiten oberhalb des Lokales Beton durch einen
Lüftungsschacht in das Lokal gelangt wäre und eine
Versicherungsvergütung vom 5. Juli 2001 S 30.000,-- für "alles"
erhalten worden wäre. Weiters hätte ein Stromausfall am 8. März
2000 kaputtes Kühlgut verursacht und eine Vergütung vom 11. April 2000
auf S 16.120,-- gelautet. Bezüglich des Einsatzes von Kaffee/Tee wäre
irrtümlich 1 kg Kaffee auf die Küche gebucht worden und zudem bei der
Umbuchung von Gratisgetränken "Kaffee" ein falscher Wert nämlich S
1,70 angenommen worden. Die Vergütungen wären auf die Verkaufspreise
hochgerechnet und alkoholische Getränke im Jahr 2001 nur in Summe gebucht
worden. Eine Abweichung bezüglich Eis im Jahre 2001 hätte sich
wahrscheinlich durch erhöhte Verkaufspreise ergeben.
Lt.
Einwendungen betreffend Pizzaschachtelverprobung wäre das Lokal zwischen
Weihnachten und Neujahr geschlossen gewesen und eine Inventur bereits vorher
durchgeführt worden. Dazu ist auszuführen, dass dieser Sachverhalt
nicht nachgewiesen wurde und zudem die Lieferungen der Fa.S lt. Unterlagen der
BP in der Regel vor der Rechnungslegung durchgeführt wurden. Lt. Unterlagen
der BP (Arbeitsbogen, S 340) lautet der Lieferschein betreffend die Rechnung vom
31. Dezember 1999 darüber hinaus auf das Datum 7. Dezember 1999. Die
Einwendung des Bw. ist somit nicht zu berücksichtigen und wurde lt.
Berechnung der BP für das Jahr 1999 die Kalkulationsdifferenz von 10,72%
richtig ermittelt.
Betreffend die
Einwendungen von verbilligt verkauften Whisky und hohem Eigenverbrauch an
Spirituosen von 94 cl im Zeitraum Dezember 2000 ist auszuführen, dass dies
nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als unglaubwürdig und auch
nicht nachgewiesen zu beurteilen ist. Auch wurde im Zeitraum Dezember 2000 bei
diversen anderen Getränken (Sprite, Fanta, Valpolicello und Lambrusco)
hoher Eigenverbrauch bzw. verdorbene Ware festgestellt und nicht
aufgeklärt. Die Einwendungen des Bw. betreffend Versicherungsvergütung
wurden lediglich für den Zeitraum März 2000 dargelegt. Darüber
hinaus wurden Schwankungen betreffend Eis für sämtliche Jahre sowie
diverse Schwankungen betreffend Küche 1999/2000, Wein und Kaffee 2000 und
Tabak und Bier 2001 vorgefunden.
Nach Ansicht
des Unabhängigen Finanzsenates ist es somit als nicht unangemessen zu
beurteilen auf Basis dieser Ungereimtheiten eine Zuschätzung durch
griffweisen Sicherheitszuschlag für sämtliche Jahre anzusetzen. In
Hinblick auf die weggeworfenen Grundaufzeichnungen betreffend Selbstabholer und
Lokalgäste im Ausmaß von 40 % des Umsatzes, der festgestellten
Kalkulationsdifferenz im Rahmen der durchgeführten Pizzaschachtelverprobung
für das Jahr 1999 im Ausmaß von rund 10 % und diversen weiteren
Ungereimtheiten bezüglich hohe Eigenverbrauchszahlen und schwankende
Rohaufschläge ist auch die Höhe der Zuschätzung von ca. 10 % bzw.
7 % der Umsätze für Küche und Getränke im
Prüfungszeitraum 1999 bis 2001 und 2002 bis August 2003 jährlich als
nicht unrichtig bzw./und als wahrscheinlich zu beurteilen, die auf Grund der
festgestellten Mängel vermuteten Ergebnisminderungen abzudecken.
Betreffend die
Aufzeichnungen auf Datenträgern wird ausgeführt, dass lt. BGBl I
1999/28 (in Kraft getreten mit 13. Jänner 1999) der letzte Satz des §
131 Abs. 3 BAO wie auch § 132 Abs. 3 anordnet, dass, wenn dauerhafte
Wiedergaben erstellt werden, diese auf Datenträger zur Verfügung zu
stellen sind. Aus der Pflicht Datenträger zur Verfügung zu stellen,
ergeben sich entsprechende Vorsorge- und Aufbewahrungspflichten (Ritz, BAO, Tz
20 und 25 zu § 132).
Werden zwar
ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben (Ausdrucke) beigebracht, jedoch
trotz Aufforderung der BP keine entsprechenden Datenträger zur
Verfügung gestellt, ergibt sich hieraus jedoch noch keine
Schätzungsberechtigung. Die formelle Ordnungsmäßigkeit verlieren
Bücher und Aufzeichnungen nicht durch die Verletzung der Pflicht,
Datenträger zur Verfügung zu stellen (Ritz, BAO, Tz 26f zu §
132).
Dazu ist
auszuführen, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Bw. auf
Grund der vorgelegten Ausdrucke auf Grund der irrtümlichen Löschung
der Daten Ende des Jahres 2001 allein zwar nicht vorliegt, dies war jedoch im
vorliegenden Berufungsfall nicht entscheidungsrelevant.
Ad
Wiederaufnahme der Umsatzsteuer- und Feststellungsverfahren für die Jahre
1999 und 2000)
Gemäß
§ 93 Abs. 3 Z a EStG 1988 hat der Bescheid eine Begründung zu
enthalten, wenn ihm ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter
den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Die Bw. wendet
die Begründung und beantragten Änderungen gegen die Sachbescheide auch
als Berufungsbegründung gegen die Wiederaufnahmebescheide ein. Dazu ist
auszuführen, dass unter Verweis auf die obigen Ausführungen die
Sachbescheide in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu Stande gekommen
sind. Die Bescheide wurden auch sachgerecht begründet und auf die
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen.
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1236-W/04
- Stammnummer
- 27489
- Gültig
- 26.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF