Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2342-W/02
Schätzung eines Begleitservices
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2342-W/02vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Mag. Wolfgang
Tiwald, Robert Hauser und KomzlR KR Oswald Heimhilcher im Beisein der
Schriftführerin Monika Holub am 13. Dezember 2004 über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Thomas Keppert,, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1994 sowie Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich der vorgenannten Sachbescheide nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1994 wird als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer und Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1994 wird teilweise Folge
gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Umsatzsteuer sowie die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb
sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw)
betrieb im Streitjahr 1994 eine Begleitagentur. Gesellschafter der ab
1. Juli 1994 als OEG auftretenden Bw waren das Ehepaar Herr A
(51 %) und Frau B (49 %).
Bei der Bw fand für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1994 eine Buch- und
Betriebsprüfung (Bp) gemäß
§ 147 BAO statt, wobei
Feststellungen ua dahingehend getroffen wurden, dass
eine
Umsatzschätzung vorgenommen,
die
Miete für eine Wohnung in der Döblinger Hauptstraße als
Betriebsausgabe nicht anerkannt und
die
Gewinnaufteilung - ohne Berücksichtigung eines erklärten
Vorweggewinnes iHv 50.000 S - nach dem Beteiligungsverhältnis
vorgenommen
wurde.
Diesbezüglich
sind dem Betriebsprüfungsbericht folgende Ausführungen (unter
Gegenüberstellung der Argumente der Bw) zu entnehmen:
1.
Umsatzschätzung
Am 4. November 1994 wurden
im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Bw (W-Gasse) unter anderem
handschriftliche Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze in den Monaten
September, Oktober und November 1994 und mittels Computer erstellte
Umsatzgraphiken für die Jahre 1993 und 1994 (bis einschließlich
September) sicher gestellt.
Aus dem Umstand, dass im Zuge
der Bp festgestellt wurde, dass alle Grundaufzeichnungen, die zum Nachweis der
erklärten oder tatsächlichen Umsätze bzw Einnahmen notwendig
gewesen wären, fehlten, wurde die Schätzungsberechtigung
ableitet.
Exkurs:
Geschäftsablauf
Die
Begleitagentur (Bw) inserierte in Tageszeitungen, woraufhin sich bei ihr
telefonisch Kunden meldeten. Bei diesem Anruf gab der jeweilige Kunde bekannt,
welche Art von Begleitperson er wünschte und wann diese zu ihm nach Hause
oder in ein Hotel kommen und wie lange sie dort bleiben sollte. Der Kunde wurde
davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Begleitung für eine Stunde
2.000 S zuzüglich 300 S für Taxi und jede weitere Stunde
1.000 S koste. Für eine Begleitung, die die ganze Nacht dauerte, wurde
ein Pauschalpreis von 10.000 S berechnet. Wenn eine Begleitperson
verfügbar war, die den Vorstellungen des Kunden entsprach, wurde diese vom
Auftrag in Kenntnis gesetzt und darüber instruiert, wo und wann sie den
Kunden treffen und wie lange sie bei ihm bleiben sollte. Die Begleitperson
mußte sich zu Beginn und am Ende des Kundenbesuches telefonisch in der
Agentur melden. Diese Maßnahme diente der Agentur ua als Kontrolle. Bei
Beginn des Besuches hatte der Kunde das Honorar und die Taxispesen an die
Begleitperson zu bezahlen. Diese rechnete dann später mit der Agentur ab,
wobei die Hälfte des Honorars an die Agentur abgegeben wurde, während
die zweite Hälfte sowie die Taxispesen beim Begleitpersonal
verblieben.
Nach Aufsummierung der aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen ersichtlichen Umsätze und Umlegung dieser
auf den gesamten Prüfungszeitraum wurde festgestellt, dass die derart
ermittelten Umsätze wesentlich vom erklärten Ergebnis des Jahres 1994
abwichen.
Auf diese Abweichung
angesprochen, gaben die Gesellschafter der Bw an, dass die aus dem Gerichtsakt
stammenden Unterlagen "fingiert" seien, da beabsichtigt gewesen sei, das
Unternehmen zu verkaufen, und sie sich deshalb reicher machen wollten, um einen
höheren Verkaufserlös zu erzielen. Als Kaufinteressent wurde
Herr C genannt, die Veräußerung sei jedoch nicht zustande
gekommen.
In einer am 5. November
1994 im Sicherheitsbüro der Bundespolizei Wien mit Herrn A
aufgenommenen Niederschrift sagt dieser aus, dass die sichergestellten
Aufzeichnungen von ihm oder seiner Gattin durchgeführt worden seien und als
Basis für seine Buchhaltung dienten. Die Bp ging sodann davon aus, dass die
sichergestellten Aufzeichnungen die erzielten Gesamteinnahmen auswiesen und zog
diese als Grundlage für die Schätzung der Umsätze und Einnahmen
heran.
Die Bw vertrat die Auffassung,
dass nur jene Beträge bei ihr zu erfassen seien, die der Agentur
zugeflossen seien, also nicht auch jene, die für das Begleitpersonal
vereinnahmt wurden.
Demgegenüber stellte die
Bp fest, dass keine Verträge, Vereinbarungen, Abmachungen udgl zwischen der
Bw und dem Begleitpersonal vorgelegt worden seien, das Begleitpersonal nach
außen im Namen der Bw aufgetreten sei und von den Kunden die
Gesamtbeträge (Dienstleistung, Vermittlung, Nebenkosten wie Taxi) kassiert
habe. Eine Rechnungslegung, die eine andere Vorgangsweise und Abrechnungsart
nachweisen könnte, gäbe es nicht. Die durch das Begleitpersonal von
den Kunden in Empfang genommenen Beträge seien der Preis für eine
einheitlich konsumierte Leistung (Begleitung, Vermittlung, Nebenkosten usw) und
stellten zunächst bei der Bw Entgelte (Umsätze) dar, die mit dem
Normalsteuersatz (20 %) der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. In der
weiteren Folge seien jene Beträge, die für das Begleitpersonal
bestimmt seien (Begleithonorar und Taxispesen) als Ausgaben zu
berücksichtigen.
Die aus dem Gerichtsakt
stammenden handschriftlichen Aufzeichnungen sind lediglich für die Monate
September, Oktober und November 1994 vorhanden, die mittels
EDV-Unterstützung erstellte Graphik für die Jahre 1993 bis
einschließlich September 1994. Daraus folgt, dass für den Monat
September 1994 sowohl handschriftliche Aufzeichungen als auch eine
Computergraphik vorlag. Beim Vergleich beider zeigte sich, dass die
handschriftlichen Aufzeichnungen Einnahmen von 540.950 S, die
Computergraphik 492.150 S aufwies. Die Differenz beträgt
48.800 S, das sind rund 10 % des Umsatzes laut
Computergraphik.
Die Bp zog für die Monate
Juli und August 1994 die Computergraphik als Berechnungsgrundlage für die
Schätzung der Umsätze heran und erhöhte diese um einen Zuschlag
von 10 %, der sich aus der Differenz zu den handschriftlichen Unterlagen
ergab. Die zahlenmäßige Darstellung der Schätzung der
Bruttoumsätze sieht folgendermaßen aus:
|
|
1994
|
Umsätze Juli + Aug 94 lt
Graphik
|
928.625,00 S
|
+ 10 % Zuschlag lt
Bp
|
92.862,50 S
|
Umsätze Juli + Aug. 94 lt
Bp
|
1.021.487,50 S
|
+ Umsätze September 94 lt
Aufzeichnungen
|
540.950,00 S
|
+ Umsätze Oktober 94 lt
Aufzeichnungen
|
452.340,00 S
|
+ Umsätze November 94 lt.
Aufzeichnungen
|
17.000,00 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
2.031.777,50 S
|
- 20 % USt
|
338.629,58 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
1.693.147,92 S
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
841.666,67 S
|
Zuschätzung lt
Bp
|
851.481,25 S
Die Schätzung der Ausgaben
für das Begleitpersonal erfolgte in der Art, dass das aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt ermittelte Verhältnis
zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem Begleitpersonal
zugeflossenen Bruttobeträgen auf den gesamten Prüfungszeitraum
umgelegt wurde:
|
Zeitraum
|
Gesamt einnahmen
brutto
|
davon
entfallen auf
|
Agentur
|
Begleitpersonal
|
September 1994
|
540.950 S
|
248.550 S
|
292.400 S
|
Oktober 1994
|
452.340 S
|
207.340 S
|
245.000 S
|
November 1994
|
17.000 S
|
7.500 S
|
9.500 S
|
Summe
|
1.010.290 S
|
463.390 S
|
546.900 S
|
Verhältnis in
%
|
100 %
|
46 %
|
54 %
Das Ausmaß der dem
Begleitpersonal zugeflossenen Beträge betrug in den Monaten September,
Oktober und November 1994 durchschnittlich 54 % der Bruttogesamteinnahmen.
Dieses Verhältnis wurde auf den gesamten Prüfungszeitraum umgelegt und
ergab somit Ausgaben für das Begleitpersonal von 1.097.159,85 S (ds
54 % des Bruttoumsatzes lt Bp 2.031.777,50 S).
2. Miete für
D-Gasse
Im Prüfungszeitraum wurden
Mietausgaben in Höhe von 15.000 S für eine in Wien 19, D-Gasse
angemietete Wohnung geltend gemacht, die laut Bw Mädchen aus dem Ostblock,
die für die Begleitagentur arbeiteten, vorübergehend als
Wohnmöglichkeit diente. Da diesbezüglich keine Belege vorgelegt werden
konnten, wurden die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
anerkannt.
3. Gewinnvorab
Bei der Gewinnaufteilung laut
Erklärung wurde bei Herrn A ein Vorweggewinn von 50.000 S in
Ansatz gebracht. Da dieser Vorweggewinn aus dem Gesellschaftsvertrag nicht
hervorgeht und eine andere schriftliche Vereinbarung nicht vorgelegt werden
konnte, erfolgte die Gewinnaufteilung nach dem Beteiligungsverhältnis
(51:49).
Die gegenständliche
Berufung richtet sich gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für
das Streitjahr 1994 und die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der
vorgenannten Sachbescheide, denen die Feststellungen der Betriebsprüfung zu
Grunde gelegt wurden.
Die Bw begründete ihre
Berufung gegen die Schätzungsbefugnis damit, dass die Einnahmen
EDV-mäßig erfaßt worden seien: zu jedem Auftrag sei der
Leistungstag, der Name der Begleitperson und das vereinnahmte
Vermittlungshonorar aufgezeichnet worden. Die von der Bp geforderten
Bestätigungen des Begleitpersonals über den Erhalt seines Entgelts
könnten nicht existieren, da dieses von der Agentur keine Bezüge
erhielte und über nicht erfolgte Zahlungen keine Quittungen ausgestellt
würden. Die Begleitpersonen, bei denen es sich um selbständige
Unternehmer handelte, würden nicht von der Agentur, sondern von den Kunden
bezahlt. Ein Teil dieses Entgelts würde von der Begleitperson an die
Agentur für ihre Vermittlungsleistung weitergeleitet. Es sei unrichtig,
dass die Begleitpersonen nach außen hin im Namen der Bw aufgetreten seien
und in der Agentur auf Aufträge warteten. Die Begleitperson bestimmte viel
mehr, ob sie überhaupt eine Geschäftsbeziehung zum Kunden aufnehmen
wollte, welche Leistungen sie zu erbringen bereit sei und habe das Entgelt ohne
Zwischenschaltung der Agentur direkt vom Kunden vereinnahmt. Es habe keine
Geschäftsbeziehung zwischen Kunden und Agentur bestanden. Das
Vermittlungshonorar sei der Agentur von der Begleitperson ausbezahlt worden.
Jenes Honorar, das der Begleitperson nach Abzug des Vermittlungshonorars und der
Taxispesen verblieben sei, sei entgegen den Annahmen der Bp nicht als
Betriebsausgaben bei der Agentur zu erfassen, da es zu keinem
diesbezüglichen Zahlungsfluss zwischen Agentur und Begleitperson gekommen
sei. Da die Geschäftspartner der Agentur die Begleitpersonen nicht aber
deren Kunden gewesen seien, habe es für die Bw auch keine Notwendigkeit
gegeben, detaillierte Aufzeichnungen über die Leistungsempfänger zu
führen.
Da im Zuge einer
Hausdurchsuchung die Grundaufzeichnungen beschlagnahmt, danach aber nicht mehr
vollständig an die Bw ausgefolgt worden seien, hätten im Rahmen der
Erstellung der Steuererklärungen 1994 die Besteuerungsgrundlagen teilweise
im Wege einer Schätzung ermittelt werden müssen. Grundlage dafür
seien die Unterlagen der Agentur in jenem Zeitraum, als sie als
Einzelunternehmen geführt worden sei (bis Ende Juni 1994). Da die
Unterlagen des Einzelunternehmens nach wie vor lückenlos vorlägen und
sich durch die geänderte Rechtsform keine nennenswerten Änderungen
ergäben hätten, ermöglichten diese Unterlagen Aufschlüsse
über Umfang und Betriebsablauf des Agenturbetriebes. Demgegenüber sei
die Schätzung der Betriebsprüfung anhand von im Zuge der
Hausdurchsuchung aufgefundenen Unterlagen erfolgt, die stark überhöhte
fingierte Einnahmen enthielten. Da Herr A den Verkauf seines Betriebes
geplant und in der Person von Herrn C rasch einen Interessenten gefunden
habe, seien - um einen optimalen Erlös zu erzielen - im Rahmen der
Verkaufsverhandlungen nicht die tatsächlichen Geschäftsunterlagen,
sondern Aufstellungen vorgelegt worden, die stark überhöhte Einnahmen
enthielten. Aus diesem Grund seien auch Computergraphiken angefertigt worden,
die ebenfalls Umsätze in einer Höhe enthielten, die nicht den
tatsächlichen Einnahmen entsprächen.
Die Bw führt weiter aus,
dass die Bp von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt und nicht verstanden werde,
warum diesem Vorbringen kein Glauben geschenkt worden sei. Den Erwägungen
der Bp sei hierzu lediglich zu entnehmen, dass in den verfälschten
handschriftlichen Aufzeichnungen auch nachweislich tatsächlich erbrachte
Leistungen enthalten seien. Von Seiten der Bw sei aber nie behauptet worden,
dass die verfälschten Listen zur Gänze nicht erbrachte Leistungen
enthielten. Naturgemäß seien in diesen neben den fingierten Einnahmen
auch die tatsächlich lukrierten Leistungen, die ordnungsgemäß im
Rahmen der Steuererklärungen offengelegt worden seien,
enthalten.
Dass die im Gerichtsakt
aufliegenden Unterlagen verfälscht seien, hätte die Bp aber auch an
dem Umstand feststellen müssen, dass die Werte der Computergraphiken mit
den handschriftlichen Listen nicht überein stimmten.
In Bezug auf die Wohnung
D-Gasse teilte die Bw mit, dass diese Wohnung dazu diente, Mädchen aus dem
Ostblock, die als Begleitpersonen in Geschäftsbeziehung zur Agentur
standen, eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zu bieten, was anhand von
diversen Meldezetteln nachgewiesen werden könne.
Zum Gewinnvorab des
Gesellschafters A sei anzumerken, dass dieser auf einer mündlichen
Vereinbarung zwischen ihm und Frau B beruhe. Da es im Steuerrecht keine
Vorschriften gebe, wonach Gesellschafter einer OEG ihre Gewinnverteilungsabreden
in Schriftform festhalten müssten, fehle der von der Bp gewählten
Vorgangsweise jede gesetzliche Grundlage.
Die Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens begründete die Bw schließlich damit,
dass nach Würdigung ihrer Argumente steuerliche Auswirkungen in einem
Ausmaß verblieben, das als geringfügig einzustufen sei.
Die Bw brachte in der Folge
eine eidesstattliche Erklärung von Herrn D vor, in der dieser bezeugt, bei
einer Verkaufsverhandlung zwischen Herrn A, Frau B und dem
Kaufinteressenten C anwesend gewesen zu sein und Herr A dem
Kaufinteressenten C diverse Computer- sowie handschriftliche Aufzeichnungen
gezeigt und von Umsätzen erzählt habe, die nach seinem Wissen
ungefähr dem Doppelten der tatsächlich getätigten
entsprachen.
Im Rahmen einer
Vorhaltsbeantwortung (17. November 2000) übermittelte die Bw drei
Meldezettel, denen zu entnehmen ist, dass drei russische Staatsangehörige
an der Adresse D-Gasse im Prüfungszeitraum gemeldet waren, eine
"Vereinbarung über Wohnungsnutzung" vom 28. Jänner 1994,
derzufolge Herr A die Wohnung D-Gasse für die Dauer von einem Jahr ab
dem 1. Februar 1994 um eine Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat
gemietet hatte und schließlich eine Bestätigung darüber, dass
für die Gewinnverteilung des Jahres 1994 in Abweichung zum
Gesllschaftsvertrag mündlich ein Gewinnvorab zu Gunsten von Herr A iHv
50.000 S vereinbart worden sei.
Der abweisenden
Berufungsvorentscheidung folgte ein Vorlageantrag, der ua damit begründet
wurde, dass dem Bescheid die Begründung für die Abweisung der
ebenfalls angefochtenen Wiederaufnahmebescheide fehle.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter der Bw die bereits
vorgebrachten Argumente und wies daraufhin, dass sich aus der Niederschrift vom
6. November 1994 (richtig: 5. November 1994) bei der
Bundespolizeidirektion Wien insofern ein Widerspruch ergebe, als Herr A
darauf verwiesen habe, dass sowohl die Computergraphiken als auch die
handschriftlichen Aufzeichnungen die richtigen Umsätze wieder gäben,
während sich tatsächlich in der Höhe eine Differenz von 10 %
ergebe. Der steuerliche Vertreter brachte weiters vor, dass es zwei Arten von
Inseraten gegeben habe: jenes, in dem die Agentur geworben habe und jene, in
denen ein konkretes Mädchen geworben habe. Gerade in den Fällen, in
denen das Mädchen selbst geworben habe - aber unter der Telefonnummer
der Agentur - handle es sich eindeutig nur um eine Vermittlungsleistung
der Agentur.
Der
Senat hat erwogen:
1. Wiederaufnahme des
Verfahrens
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Die Bw erklärte für
den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994 Einkünfte aus
Gewerbebetrieb iHv 104.686 S und Umsätze iHv 876.402,67 S. Laut
Ruhendmeldung der Allgemeinen Fachgruppe Wien des Gewerbes wurde ab
1. Dezember 1994 keine Tätigkeit mehr ausgeübt. Im Rahmen einer
am 4. November 1994 am Firmensitz der Bw in der W-Gasse durchgeführten
Hausdurchsuchung wurden unter anderem handschriftliche Aufzeichnungen über
erfolgte Umsätze in den Monaten September, Oktober bis einschließlich
3. November 1994 und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken für
die Jahre 1993 und 1994 (bis einschließlich September) sicher gestellt:
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass von der Bw wesentlich höhere
Umsätze erzielt als erklärt wurden. Die in der Folge im Rahmen der
Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Sachbescheide, denen eine
Schätzung anhand dieser Unterlagen zu Grunde liegt, weichen daher erheblich
von den ursprünglichen Bescheiden ab.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den von der Bw eingereichten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 1994, der Umsatzsteuererklärung 1994, der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum 31.12.1994 und den Akten des Landesgerichtes
für Strafsachen in Wien sowie den neuen Sachbescheiden.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts
wegen unter anderem auch in allen jenen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Die amtswegige Wiederaufnahme
des Verfahrens steht im Ermessen der Behörde. Diesbezüglich ist zu
unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der festgestellte Sachverhalt einen
Wiederaufnahmstatbestand erfüllt, und der Ermessensfrage, ob die
Wiederaufnahme auch durchzuführen ist; erst wenn die Rechtsfrage dahin
beantwortet ist, dass ein Wiederaufnahmsgrund vorliegt, hat die Behörde in
Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die Wiederaufnahme
verfügt (vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, BAO, § 303 E,
E 152 und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofs).
Nach der ständigen
Rechtsprechnung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Neuhervorkommen von
Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart
zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im
wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt
gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher
Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen
Entscheidung hätte gelangen können. Das "Neuhervorkommen von Tatsachen
und Beweismitteln" im Sinne des § 303 Abs 4 BAO bezieht sich damit auf
den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) im
jeweiligen Veranlagungsjahr (vgl zB VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135).
Von der Kenntnis einer Tatsache
kann erst dann gesprochen werden, wenn der Abgabenbehörde die Tatsache in
ihrem für die abgabenrechtliche Beurteilung wesentlichen Umfang bekannt ist
(vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O, E 177).
Für die amtswegige
Wiederaufnahme ist es bedeutungslos, aus welchen Gründen der
Abgabenbehörde die Tatsachen oder Beweismittel bisher unbekannt geblieben
sind; insbesondere ist es unerheblich, dass die Abgabenbehörde an der
Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen durch das Unterlassen
entsprechender Ermittlungen ein Verschulden trifft (vgl
Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O, E 177a).
Im Sinne dieser
Ausführungen ist durch das Gegenüberstellen des Wissensstandes der
Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung des Erstbescheides und jenes
Wissensstandes anlässlich der Verfügung der Wiederaufnahme des
Verfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen neu hervorgekommen sind.
Dabei ist festzuhalten, dass
der Behörde anlässlich der Erlassung des Erstbescheides
(3. Dezember 1996) die im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der
Bw (4. November 1994) sicher gestellten handschriftlichen Aufzeichnungen
über erfolgte Umsätze und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken
unbekannt waren. Die Behörde hätte daher erst durch weitere
Ermittlungen die für die Abgabenbemessung relevanten Daten feststellen
müssen, was sie aber unterlassen hat.
Erst durch den Bericht
über das Ergebnis der abgabenbehördlichen Buch- und
Betriebsprüfung vom 14. Dezember 1998 verfügte das Finanzamt
über jenen Wissensstand, der ihm die Erlassung der neuen Sachbescheide
ermöglichte. Mit der Einsicht in die Akten des Landesgerichts für
Strafsachen Wien sind Tatsachen neu hervorgekommen, die bisher im Verfahren
nicht berücksichtigt wurden, und deren Kenntnis im Spruch anders lautende
Bescheide (nämlich die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene
Sachbescheide) herbeigeführt hätte.
Dass für die Behörde
die Möglichkeit bestanden hätte, sich vor Erlassung der Erstbescheide
durch entsprechende Ermittlungen Kenntnis von der für die Besteuerung der
Bw maßgeblichen Höhe des Umsatzes zu verschaffen, ändert nichts
daran, dass sie tatsächlich erst anläßlich der
Betriebsprüfung darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Denn es ist -
wie bereits oben ausgeführt - unerheblich, ob der Abgabenbehörde
die neu hervorgekommenen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet unbekannt geblieben waren.
Damit stellt aber die Einsicht
in die Akten des Landesgerichts für Strafsachen Wien und die Kenntnisnahme
der im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Bw sicher gestellten
handschriftlichen Aufzeichungen über erfolgte Umsätze und mittels
Computer erstellte Umsatzgraphiken einen tauglichen Wiederaufnahmsgrund im Sinne
des § 303 Abs 4 BAO dar. Die Verfügung der Wiederaufnahme
steht damit im Ermessen der Behörde.
Unter Bedachtnahme auf die
Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom
Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtung aller in Betracht kommenden
Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die
Bedeutung "Angemessenheit" in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und
dem Begriff "Zweckmäßigkeit" das öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.
Bei der Ermessensübung hat
die Abgabenbehörde unter Bedachtnahme auf die amtswegige
Wahrheitsermittlungspflicht (§ 115 BAO) grundsätzlich der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor
der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) einzuräumen. Als gegen die
Wiederaufnahme sprechend sind allenfalls insbesondere zu berücksichtigen
die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen, das Missverhältnis
zwischen den unmittelbaren Folgen des Wiederaufnahmsgrundes und (unter
Bedachtnahme auf gegenüber den wieder aufzunehmenden Verfahren abweichende
rechtliche Beurteilungen) den gesamten steuerlichen Auswirkungen eines etwaigen
neuen Sachbescheides, weiters die Uneinbringlichkeit der zu erwartenden
Abgabennachforderung, das Verschulden der Behörde an der
Nichtgeltendmachung der neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im
wieder aufzunehmenden Verfahren, die Rechtswidrigkeit einer
Wiederholungsprüfung, rechtswidrig erlangte Beweismittel und der Grundsatz
von Treu und Glauben (vgl Ellinger-Iro-Kramer-Sutter-Urtz, a.a.O,
§ 303 FN 35).
Bei Überprüfung der
hier aufgezählten einer Verfügung der Wiederaufnahme entgegenstehenden
Gründe, ist zunächst festzustellen, dass die Auswirkungen des neuen
Sachbescheides einerseits keinesfalls als geringfügig bezeichnet werden
können - schließlich ergibt sich eine Abgabennachforderung
(Umsatzsteuer-Mehrbetrag) in Höhe von 19.247,18 € sowie eine
Gewinnerhöhung von 16.502,47 € (331.765 S -
104.686 S = 227.079 S) - und andererseits ausschließlich eine
Folge des genannten Wiederaufnahmsgrundes darstellen. Eine Uneinbringlichkeit
der Abgabenforderung ist nicht ersichtlich. Das Verschulden der Behörde an
der Besteuerung der nicht vollständig erkärten Umsätze kann wohl
nur als geringfügig bezeichnet werden, zumal die Richtigkeit und
Vollständigkeit der in den Steuererklärungen gemachten Angaben durch
Unterschrift der beiden Gesellschafter der Bw versichert wurde. Dass die im
Rahmen einer Hausdurchsuchung sicher gestellten handschriftlichen Aufzeichnungen
über erfolgte Umsätze und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken
bis zur Erstveranlagung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangt sind, kann
dieser nicht als grobes eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinderndes
Verschulden angelastet werden. Auch eine Rechtswidrigkeit des Vorgehens der
Behörde bei der Erlangung des bis dahin unberücksichtigt gebliebenen
Zahlenmaterials kann nicht festgestellt werden.
Aus dem Blickwinkel der
Billigkeit kann unter Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch
die Frage der Zumutbarkeit des Erkennens der Abgabepflicht von Bedeutung sein.
Dass die gesamten erzielten Umsätze der Besteuerung zu unterziehen sind,
kann als allgemein bekannte Tatsache vorausgesetzt werden. Es ist daher davon
auszugehen, dass der Bw die Steuerpflicht der gesamten erzielten Umsätze
bekannt war.
Weiters stellt im Rahmen der
Billigkeit ein schutzwürdiges Interesse des Abgabepflichtigen dar, wenn er
gutgläubig darauf vertrauen konnte, dass der Bescheid der objektiven
Rechtslage entspricht. Nach Ansicht der Behörde kann auf Grund des
Umstandes, dass nur ein Teil der erzielten Umsätze in der
Steuererklärung angegeben wurde, von einem gutgläubigen Vertrauen
nicht ausgegangen werden.
Im Sinne der angeführten
Erwägungen erscheint es daher nicht unbillig, die Interessen der
Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen der Bw an der
Rechtsbeständigkeit zu stellen.
2.
Umsatzschätzung
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Im Zuge einer
Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass alle Grundaufzeichnungen fehlten,
die zum Nachweis der erklärten oder tatsächlichen Umsätze bzw
Einnahmen notwenig sind.
Am 4. November 1994 wurde
im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Bw (W-Gasse) unter anderem
handschriftliche Aufzeichnungen über erfolgte Umsätze in den Monaten
September, Oktober und November 1994 und mittels Computer erstellte
Umsatzgraphiken für die Jahre 1993 und 1994 (bis einschließlich
September) sicher gestellt.
Nach Aufsummierung der aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen ersichtlichen Umsätzen und Umlegen dieser
auf den gesamten Prüfungszeitraum stellte die Betriebsprüfung fest,
dass die derart ermittelten Umsätze wesentlich vom erklärten Ergebnis
des Jahres 1994 abwichen.
Die aus dem Gerichtsakt
stammenden handschriftlichen Aufzeichnungen sind lediglich für die Monate
September, Oktober und November 1994 vorhanden, die mittels
EDV-Unterstützung erstellte Graphik für die Jahre 1993 bis
einschließlich September 1994. Daraus folgt, dass für den Monat
September 1994 sowohl handschriftliche Aufzeichungen als auch eine
Computergraphik vorlagen. Beim Vergleich beider zeigte sich, dass die
handschriftlichen Aufzeichnungen Einnahmen von 540.950 S, die
Computergraphik 492.150 S aufwies. Die Differenz beträgt
48.800 S, das sind rund 10 % des Umsatzes laut
Computergraphik.
Die Bp zog für die Monate
Juli und August 1994 die Computergraphik als Berechnungsgrundlage für die
Schätzung der Umsätze heran und erhöhte diese um einen Zuschlag
von 10 %, der sich aus der Differenz zu den handschriftlichen Unterlagen
ergab. Die zahlenmäßige Darstellung der Schätzung der
Bruttoumsätze sieht folgendermaßen aus:
|
|
1994
|
Umsätze Juli + Aug 94 lt
Graphik
|
928.625,00 S
|
+ 10 % Zuschlag lt
Bp
|
92.862,50 S
|
Umsätze Juli + Aug. 94 lt
Bp
|
1.021.487,50 S
|
+ Umsätze September 94 lt
Aufzeichnungen
|
540.950,00 S
|
+ Umsätze Oktober 94 lt
Aufzeichnungen
|
452.340,00 S
|
+ Umsätze November 94 lt.
Aufzeichnungen
|
17.000,00 S
|
Bruttoumsätze lt
Bp
|
2.031.777,50 S
|
- 20 % USt
|
338.629,58 S
|
Nettoumsätze lt
Bp
|
1.693.147,92 S
|
Nettoumsätze lt
Erklärung
|
841.666,67 S
|
Zuschätzung lt
Bp
|
851.481,25 S
Der Geschäftsablauf in der
Begleitagentur der Bw gestaltete sich derart, dass die Bw in Tageszeitungen
inserierte, woraufhin sich bei ihr telefonisch Interessenten meldeten. Bei
diesen Anrufen gab der jeweilige Kunde seine Wünsche (Ort, Zeit, Dauer usw
der Begleitung) bekannt und die Bw informierte den Kunden über die
Höhe des zu entrichtenden Entgeltes samt Nebenkosten (Taxispesen). War eine
Begleitperson verfügbar, die den Vorstellungen des Kunden entsprach, wurde
diese vom Auftrag in Kenntnis gesetzt.
Die Zahlungsmodalitäten in
der Begleitagentur der Bw waren derart, dass bei Beginn des Besuches der
Begleitperson der Kunde das gesamte Honorar und die Taxispesen an die
Begleitperson aushändigte. Diese rechnete dann später mit der Agentur
(Bw) ab, wobei die Hälfte des Honorares an die Agentur abgegeben wurde,
während die zweite Hälfte sowie die Taxispesen beim Begleitpersonal
verblieben.
Die Schätzung der Ausgaben
für das Begleitpersonal erfolgte in der Art, dass das aus den
handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt ermittelte Verhältnis
zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem Begleitpersonal
zugeflossenen Bruttobeträgen auf den gesamten Prüfungszeitraum
umgelegt wurde:
|
Zeitraum
|
Gesamt einnahmen
brutto
|
davon
entfallen auf
|
Agentur
|
Begleitpersonal
|
September 1994
|
540.950 S
|
248.550 S
|
292.400 S
|
Oktober 1994
|
452.340 S
|
207.340 S
|
245.000 S
|
November 1994
|
17.000 S
|
7.500 S
|
9.500 S
|
Summe
|
1.010.290 S
|
463.390 S
|
546.900 S
|
Verhältnis in
%
|
100 %
|
46 %
|
54 %
Das Ausmaß der dem
Begleitpersonal zugeflossenen Beträge betrug in den Monaten September,
Oktober und November 1994 durchschnittlich 54 % der Bruttogesamteinnahmen.
Dieses Verhältnis wurde auf den gesamten Prüfungszeitraum umzulegen
und ergab somit Ausgaben für das Begleitpersonal von 1.097.159,85 S
(ds 54 % des Bruttoumsatzes lt Bp 2.031.777,50 S).
Demgegenüber erklärte
die Bw für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 1994
Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 104.686 S und Umsätze iHv
876.402,67 S.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus den von der Bw eingereichten Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 1994, der Umsatzsteuererklärung 1994, der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zum 31.12.1994, den Akten des Landesgerichtes
für Strafsachen in Wien, dem Betriebsprüfungsbericht und folgender
Beweiswürdigung:
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass die von der Bw in den Steuererklärungen gemachten Angaben
nicht mit den im Rahmen einer am Firmensitz durchgeführten Hausdurchsuchung
vorgefundenen Unterlagen übereinstimmen und zwar weder mit den
handschriftlichen Aufzeichungen über erfolgte Umsätze noch mit den
mittels Computer erstellten Umsatzgraphiken.
Der Berufungssenat geht in
diesem Zusammenhang davon aus, dass es sich bei den handschriftlichen
Umsatzaufzeichnungen um die ursprünglichen Aufzeichnungen handelt, die das
tatsächliche Bild des Umsatzes widerspiegeln, da Herr A
anläßlich einer mit ihm am 5. November 1994 im
Sicherheitsbüro der Bundespolizei Wien aufgenommenen Niederschrift sagte,
dass die sichergestellten Aufzeichnungen von ihm oder seiner Gattin
durchgeführt worden seien und als Basis für seine Buchhaltung
dienten.
Dieser Aussage des Herrn A
steht auch das von der Bw vorgebrachte Argument entgegen, wonach die aus dem
Gerichtsakt stammenden Unterlagen "fingiert" seien, da beabsichtigt war, das
Unternehmen zu verkaufen und sich deshalb reicher zu machen, um einen
höheren Verkaufserlös zu erzielen, zumal die mittels Computer
erstellten Umsatzgraphiken niedriger waren als die handschriftlichen
Aufzeichnungen.
Es ist zwar nicht unmittelbar
nachvollziehbar, warum in der Computergraphik niedrigere Umsätze
ausgewiesen werden als in den handschriftlichen Aufzeichnungen. Aus dem Umstand,
dass die handschriftlichen Aufzeichnungen detailgenau den Geschäftsablauf
wiedergeben und die angeführten Einzelumsätze der jeweiligen
Begleitperson mit den allgemeinen Aussagen übereinstimmen, muss aber
geschlossen werden, dass in diesen Aufzeichnungen die tatsächlich erzielten
Umsätze wiedergegeben werden, was von Herrn A bei seiner Einvernahme
auch bestätigt wurde. Sofern diesbezüglich auf einen Widerspruch
hingewiesen wurde, weil Herr A sowohl die handschriftlichen Aufzeichnungen
als auch die Computergraphiken als richtig bezeichnet hat, obwohl diese um
10 % differieren, ist diesem entgegenzuhalten, dass wohl davon auszugehen
ist, dass sich Herr A anlässlich seiner Einvernahme nicht noch mehr
belasten wollte, und daher darauf bedacht war, nur das zuzugeben, was er seiner
Meinung nach angesichts seiner damaligen Position nicht leugnen konnte. Aus
dieser Sicht ist es durchaus verständlich, wenn er auch die in den
Computergraphiken festgehaltenen Werte als richtig angibt, obwohl diese bereits
verminderte Beträge aufweisen.
Hinsichtlich der Aussage des
Herrn D ist festzuhalten, dass dessen Angaben insofern unglaubwürdig
sind, als nicht nachvollzogen werden kann, wie dieser derartige Einblicke in das
Betriebsgeschehen der Bw gehabt haben will, um die Übereinstimmung bzw die
Abweichung der aufgezeichneten Erlöse von den tatsächlich erzielten
beurteilen zu können. Dies wäre wohl nur möglich, wenn er sich
ständig in der Agentur aufgehalten hätte, was aber nicht der Fall
war.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Soweit die Abgabenbehörde
die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann,
hat sie diese gemäß
§ 184 Abs 1 BAO zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs 2 leg
cit ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der
Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs 3 leg cit
ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die Schätzungsberechtigung
der Abgbenbehörde ergibt sich aus dem Umstand, dass zum einen lt Schreiben
der Bw vom 17. November 2000 "die Besteuerungsgrundlagen für die
Erstellung der Steuererklärungen des Jahres 1994 geschätzt werden
mußten" und somit die in den Steuererklärungen angegebenen Zahlen
Ergebnis einer von der Bw selbst durchgeführten Schätzung darstellen
und zum zweiten die im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Firmensitz der Bw
sichergestellten handschriftlichen Aufzeichungen über erfolgte Umsätze
und mittels Computer erstellte Umsatzgraphiken weitaus höhere Erlöse
wiedergeben als die von der Bw erklärten. Da die aus dem Gerichtsakt
stammenden handschriftlichen Aufzeichnungen lediglich für die Monate
September, Oktober und November 1994 und die mittels EDV-Unterstützung
erstellten Graphiken für die Jahre 1993 bis einschließlich September
1994 vorhanden sind, liegen keine Umsatzaufzeichnungen für den gesamten
Prüfungzeitraum vor. Da die festgestellten Mängel einen
begründeten Anlass geben, die sachliche Richtigkeit der Bücher und
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen, ist die Schätzungsberechtigung dem
Grunde nach gegeben.
Ist eine Schätzung
zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der
Abgabenbehörde im allgemeinen frei. Diese Wahlfreiheit bei Anwendung der
Schätzungsmethode dient dem Ziel, ohne Bindung an starre Regeln dem
tatsächlichen Betriebsergebnis oder den sonstigen Gegebenheiten
möglichst nahe kommen zu können. Denn die Schätzung muss stets
auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die
die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich
haben.
Das Vorgehen der
Betriebsprüfung erscheint zielführend, eine Hochrechnung der
Umsätze jener Monate (Juli und August 1994) vorzunehmen, für die keine
Aufzeichnungen vorhanden waren und zwar in der Weise, dass die Computergraphiken
als Berechnungsgrundlage für die Schätzung herangezogen wurden. Um
eine Anpassung an die Auswertung der Zahlen aus den handschriftlichen Unterlagen
zu erreichen, wurden die derart ermittelten Umsätze um einen 10 %igen
Zuschlag erhöht.
Die Ausgaben für das
Begleitpersonal wurden den von der Betriebsprüfung ermittelten Einnahmen
angepaßt: das aus den handschriftlichen Aufzeichnungen aus dem Gerichtsakt
ermittelte Verhältnis zwischen den Gesamtbruttoeinnahmen und den davon dem
Begeleitpersonal zugeflossenen Bruttobeträgen wurde auf den gesamten
Prüfungszeitraum umgelegt. Die derart erfolgte Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellt eine geeignet Art der Schätzung
dar und erweist sich als eine Vorgangsweise, um den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe zu kommen, zumal die Bw nicht aufzeigt,
inwieweit die Schätzung verfehlt sein sollte.
Gemäß
§ 4
Abs 1 UStG wird der Umsatz im Falle des § 1 Abs 1 Z 1
nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer
Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder
sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere
auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung
von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene
Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem
Unternehmer zu ersetzen hat.
Der Entgeltbegriff ist in
§ 4 aus der Sicht des Leistungsempfängers definiert. Seine
Leistungen sind (nur) Entgelt, soweit sie aufgewendet werden, um die Leistung
des Unternehmers zu erhalten. Nur das ist Entgelt, was in einer Zweckbindung zur
Erlangung der Lieferung oder sonstigen Leistung steht
(Entgeltlichkeitszusammenhang). Die 6. EG-RL (Art 11) stellt darauf
ab, was der Unternehmer für seine Leistung erhält (erhalten soll). Der
EuGH verlangt einen "unmittelbaren Zusammenhang" zwischen der Leistung und dem
erhaltenen Gegenwert; außerdem müsse es möglich sein, den
Gegenwert in Geld auszudrücken; maßgebend sei der subjektive,
tatsächlich erhaltene Wert, nicht ein nach objektiven Maßstäben
geschätzter Wert. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem
Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen
einem Dritten leistet, ist unbeachtlich (Ruppe: UStG 1994 Kommentar²,
Tz 10 zu § 4, S 455).
Leistungen im
umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im
eigenen Namen erbringt, was grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob
der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob
er also auf eigene oder - wie etwa der Kommissionär - auf
fremde Rechnung tätig wird. Eine Vermittlungsleistung im Sinne des
Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung
unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem
Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen
herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung
tätig wird. Für die Frage der umsatzsteuerrechtlichen Anerkennung
eines Agenturverhältnisses kommt dem Außenverhältnis
entscheidende Bedeutung zu.
Es steht fest, dass aufgrund
des festgestellten Geschäftsablaufes der Kunde zunächst mit der Bw in
Kontakt trat und von dieser über die Höhe des Honorares informiert
wurde. Von der Bw wurde festgelegt, ob das Geschäft zustande kam und
welches Mädchen den Auftrag übernehmen sollte. Bei Zustandekommen
eines Auftrages nahm die Begleitperson im Namen der Bw das gesamte Entgelt
für die erbrachte Leistung in Empfang und lieferte dieses in weiterer Folge
an die Bw ab. Dass es sich bei dem Honorar um einen einheitlichen Preis handelt,
beweist auch der Umstand, dass die interne Aufteilung des Honorars zwischen
Begleitperson und Bw dem Kunden gegenüber unerwähnt blieb und dieser
den jeweiligen Stundensatz einschließlich Taxi als Gesamtentgelt zu
entrichten hatte.
Gegen ein
Agenturverhältnis im umsatzsteuerlichen Sinn spricht, dass die Bw dem
Kunden gegenüber im eigenen Namen auftrat, im eigenen Namen das Entgelt
festlegte und im eigenen Namen den jeweiligen Vertrag abschloss. Der Kunde wurde
somit ausschließlich Vertragspartner der Bw und niemals jenes
Mädchens, das von der Bw zwecks Erfüllung des Vertrages geschickt
wurde.
Da die Bw durch die
Begleitperson das gesamte Entgelt vereinnahmte, ist dieses somit in Höhe
des gesamten Honorares als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
heranzuziehen. Jener Teil des Entgelts, der von der Bw an das Begleitpersonal
bezahlt wurde, stellt bei der Bw Betriebsausgaben dar.
3. Miete für
D-Gasse
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Es liegt eine "Vereinbarung
über Wohnungsnutzung" vom 28. Jänner 1994 vor, derzufolge
Herr A die in Rede stehende Wohnung ab dem 1. Februar 1994 für
die Dauer eines Jahres um eine Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat
gemietet hatte. Weiters wurden drei Meldezettel übermittelt, denen zu
entnehmen ist, dass drei russische Staatsangehörige an der Adresse D-Gasse
im Prüfungszeitraum gemeldet waren. Daraus ergibt sich, dass die Wohnung
von der Bw gemietet wurde, um dort Mädchen unterzubringen, die für das
Unternehmen arbeiten sollten.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus einer Vorhaltsbeantwortung vom 17. November 2000.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gemäß
§ 4
Abs 4 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind Betriebsausgaben. Aufwendungen sind betrieblich veranlasst, wenn
die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder
doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes)
erbracht wird.
Im gegenständlichen Fall
steht fest, dass die Bw die Wohnung D-Gasse im Prüfungszeitraum gemietet
hatte und dass dort drei russische Staatsangehörige gemeldet waren. Da die
Wohnung - wie von der Bw behauptet - dazu diente, Mädchen aus
dem ehemaligen Ostblock, die als Begleitpersonen für die Bw tätig
waren, eine vorübergehende Wohnmöglichkeit zu bieten, war die
Nutzungsgebühr von 9.000 S pro Monat für die Wohnung als
betrieblich veranlasst anzuerkennen und als Betriebsausgaben
abzugsfähig.
|
Vorsteuer lt Bp
|
43.024,43 S
|
+ USt Miete
D-Gasse
|
3.000,00 S
|
Vorsteuer lt BE
|
46.024,43 S
|
Nicht abzugsfähige
Ausgaben lt Bp
|
58.507,87 S
|
- Miete D-Gasse
netto
|
15.000,00 S
|
Nicht abzugsfähige
Ausgaben lt BE
|
43.507,87 S
|
Einnahmenüberschuss lt
Bp
|
346.765,01 S
|
- Miete D-Gasse
netto
|
15.000,00 S
|
Einnahmenüberschuss lt
BE
|
331.765,01 S
4. Gewinnvorab
Der Entscheidung wird folgender
Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Es liegt ein Schriftstück
mit Datum 13. November 2000 vor, in dem Herr A in seiner Eigenschaft
als ehemaliger Gesellschafter der Bw bestätigte, dass für die
Gewinnverteilung des Jahres 1994 in Abweichung zum Gesellschaftsvertrag
mündlich ein Gewinnvorab zu seinen Gunsten iHv 50.000 S vereinbart
worden sei. Entsprechend dieser Vereinbarung wurden Erklärungen
gegenüber dem Finanzamt abgegeben.
Diese Feststellung ergibt sich
aus einer Beilage zur Vorhaltsbeantwortung vom 17. November
2000.
Dieser Sachverhalt war
rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Da die in Rede stehende
mündliche Vereinbarung über ein Gewinnvorab iHv 50.000 S zu
Gunsten von Herrn A bereits in der Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften 1994 mit 28. August 1996 nach außen hin
deklariert wurde und auch das Finanzamt den Gewinnvorab bei der
bescheidmäßigen Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO dieses erklärungsgemäß berücksichtigt
hat, ist davon auszugehen, dass tatsächlich eine mündliche
Vereinbarung über ein Gewinnvorab in behaupteter Höhe getroffen
wurde.
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb werden - unter Berücksichtigung des Gewinnvorabs
- auf die beiden Gesellschafter wie folgt aufgeteilt:
|
Einnahmenüberschuss lt
BE
|
331.765,01 S
|
- Gewinnvorab
|
50.000,00 S
|
|
281.765,01 S
|
davon 51 %
|
143.700,16 S
|
+ Gewinnvorab
|
50.000,00 S
|
Gewinnanteil
Herr A
|
193.700,16 S
|
Gewinnanteil Frau B (=
49 % v 281.765,01 S)
|
138.064,85 S
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2005
Die
Vorsitzende:
Hofrätin
Dr. Anna Maria Radschek
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2342-W/02
- Stammnummer
- 16721
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF