Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0120-F/04
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Schätzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-F/04vom 17.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Setzt sich die Buchhaltung eines Gewerbetreibenden zum Großteil aus Unterlagen zusammen, die von einem Betriebsprüfer gesammelt und ihm im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung übergeben wurden, so kann er nicht die Vermutung einer ordnungsgemäßen Führung von Büchern im Sinne des § 163 BAO für sich in Anspruch nehmen. Eine Schätzung gemäß § 184 BAO ist diesfalls gerechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Adr, vertreten durch Dr. Fritz
Miller, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom 10. Februar
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 5. Februar 2003 und
vom 13. Dezember 2002 betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für
den Zeitraum 1995 bis 2000 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem am Ende der
folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen, die einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches bilden.
Die Bescheide
werden gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber wurde
hinsichtlich einer Tätigkeit als Buchhalter für die Zeiträume
1992 bis 2001 einer abgabenbehördlichen Prüfung unterzogen. Die
Prüfungsfeststellungen wurden wie folgt zusammengefasst:
Im
Zeitraum 1995 bis 2000 habe der Berufungswerber, wie sich aus Kontrollmaterial
und Querverprobungen mit anderen Betrieben ableiten habe lassen, Einnahmen aus
einer Beratungs- und Buchhaltungstätigkeit erzielt, sie jedoch steuerlich
nicht erklärt. Diese seien einkommensteuerlich als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Ansatz zu bringen sowie der Umsatzsteuer zu unterziehen. Da
Aufzeichnungen nicht geführt worden waren, sei eine exakte Ermittlung der
steuerlichen Bemessungsgrundlagen nicht möglich und die Veranschlagung
eines Gefährdungszuschlages von 50.000,00 S netto pro Jahr erforderlich.
Der Prüfer brachte seine
Feststellungen dem Berufungswerber und dessen steuerlichem Vertreter schriftlich
zur Kenntnis. Sie wurden von diesen im Wege einer E-Mail vom 26.11.2002
akzeptiert.
Aufgrund der neu
hervorgekommenen Einkünfte wurden in der Folge die Verfahren betreffend
Einkommensteuer 1995 bis 2000 und Umsatzsteuer 1995 bis 2000 mit Bescheiden vom
13. Dezember 2002 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide des selben Datums als
vorläufige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO erlassen.
Über Ersuchen des Berufungswerbers wurde die Rechtsmittelfrist bis
17.2.2003 erstreckt. Infolge einer der Abgabenbehörde I. Instanz bereits
zugekommenen Mitteilung des Berufungswerbers, wonach ihm für die Jahre 1995
und 1996 der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zustehe, ergingen mit Datum vom
5. 2 2003 Wiederaufnahme- sowie neue Sachbescheide betreffend die
Einkommensteuer 1995 bis 1997, die eine Bereinigung um den
Alleinverdienerabsetzbetrag samt Auswirkungen auf die Sonderausgaben
beinhalteten.
Innerhalb offener, erstreckter
Frist langten Berufungen gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
2000 bei der Abgabenbehörde I. Instanz ein. Darin wurde ausgeführt, in
dem Bericht der Betriebsprüfung, der vom Finanzamt als Begründung
für die angefochtenen Bescheide angeführt worden sei, falle auf, dass
die Einnahmen der Gattin EH als solche des Berufungswerbers gewertet worden
seien. Gleichzeitig seien sie aber auch bei der Gattin E der Besteuerung
unterzogen worden. Insofern liege also eine Doppelbesteuerung vor. Weiters sei
der Ansatz eines Gefährdungszuschlages von jeweils 50.000,00 S
unerklärlich, da doch die Buchhaltungsunterlagen der Firma L vorlägen.
Der Berufungswerber schloss eine zahlenmäßige Aufstellung an, in der
er bei den "Einkünften aus Gewerbebetrieb laut BP" die Positionen
"Einkünfte EH", "E - Apotheke", "K - Apotheke", und "L " sowie den
Gefährdungszuschlag in Höhe von jeweils 50.000,00 S in Abzug brachte.
Aufgrund dieser Berechnung ergebe sich letztlich für die Jahre 1995 bis
2000 eine Gesamtnachforderung an Einkommensteuer von 1.584,43 € (statt
13.523,39 € laut BP) und an Umsatzsteuer von 1.169,25 € (statt
10.973,90 € laut BP).
Mit weiterem, als "Berufung"
überschriebenem Schriftsatz vom 5.3.2003, legte der Berufungswerber nach
anfänglicher Wiederholung seines bisherigen Vorbringens dar, die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997 vom 5.2.2003 seien
im Hinblick auf das in seinen Berufungen Ausgeführte unrichtig und daher
"aufzuheben".
In der Folge erließ die
Abgabenbehörde I. Instanz Berufungsvorentscheidungen, die die angefochtenen
Bescheide abänderten. Sie wurden wie folgt begründet:
Da der Berufungswerber bis zu
seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 1997 als nichtselbständiger
Bilanzbuchhalter bei der HG KG tätig gewesen sei, müßten ihm die
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs-, Wahrheits- und
Aufzeichnungspflichten bekannt sein. Aus der die Gattin EH betreffenden
Aktenlage lasse sich erschließen, dass diese ab 1998 Erklärungen zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung eingereicht habe. Bis dahin habe
der Berufungswerber stets den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend gemacht
- nunmehr wolle er diesen ab 1995 rückgängig machen. Die Gattin
des Berufungswerbers habe dem Finanzamt im Rahmen der genannten Erklärungen
jeweils ausdrücklich mitgeteilt, neben ihren Einkünften als freie
Dienstnehmerin bei zwei Arbeitgebern, der K-Apotheke und der E-Apotheke, keine
Einkünfte erzielt zu haben. Diesen beiden Arbeitgebern habe der
Berufungswerber Honorare für Buchhaltungsarbeiten in Rechnung gestellt,
jeweils unter seinem Namen, GH. Bei Beurteilung der Frage, ob die Einkünfte
aus Buchhaltungstätigkeit dem Berufungswerber oder seiner Gattin
zuzurechnen seien, spreche dieser Umstand neben dem, dass aus allen dem
Finanzamt vorliegenden Rechnungsdurchschriften der Berufungswerber als
Rechnungsaussteller und dessen Konto bei der Sparkasse B als empfangendes Konto
hervorgingen, für eine Zurechnung an den Berufungswerber. Ein eventuell
anzunehmendes Dienstverhältnis zwischen dem Berufungswerber und seiner
Gattin habe sich nicht verifizieren lassen, da einerseits keine nach außen
in Erscheinung tretende Vereinbarung, die den strengen Anforderung eines
"Familienvertrages" entspreche, vorliege. Vielmehr sei Solches erst nach
Entfaltung von steuerlichen Auswirkungen dem Finanzamt gegenüber
vorgebracht worden. Andererseits habe die Ehegattin mehrmals ausdrücklich
das Vorliegen anderer Einkünfte als jener von ihren beiden aus den
Steuererklärungen ersichtlichen Arbeitgebern verneint. Eine Mitwirkung
ihrerseits könne nur eine solche im Rahmen der steuerlich unbeachtlichen
ehelichen Beistandspflicht gewesen sein.
Hinsichtlich des
Gefährdungszuschlages führte die Angabenbehörde I. Instanz aus,
ausschlaggebend für seine Veranschlagung sei gewesen, dass der
Berufungswerber keinerlei Aufzeichnungen betreffend seine
Beratungstätigkeit geführt habe. Nur zwei Rechnungen lägen vor.
Die tatsächlichen Verhältnisse seien daher nicht erkennbar. Eine
Änderung werde insofern vorgenommen, als nicht wie laut BP pauschal
50.000,00 S pro Jahr, sondern 50% der dem Finanzamt bekannten Einkünfte in
Ansatz gebracht würden. Ebenso anerkenne man 10% der Einkünfte als
Betriebsausgaben
Eine Schätzung der
Abgabenbehörde im Sinne des § 184 Abs 1 BAO habe immer dann zu
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige keine Bücher oder Aufzeichnungen
führe bzw. solche nicht vorlege, oder wenn diese sachlich unrichtig oder
mit augenscheinlichen Mängeln behaftet seien. Die Aufzeichnungen des
Berufungswerbers hätten nicht den Anforderungen des § 131 BAO, weiters
§ 163 BAO entsprochen. Er habe nur zwei Rechnungen vorlegen können -
das Finanzamt habe in seinem Kontrollmaterial über mehr ihn betreffende
Geschäftsunterlagen verfügt. Insofern seien die vorgenommenen
Schätzungen gerechtfertigt.
Der Berufungswerber brachte
einen Antrag auf Entscheidung über seine Berufungen durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein. Er wies darauf hin, dass er am 14.10.2002
Unterlagen betreffend eine Umsatzsteuernachmeldung über 18.700,00 S,
Erklärungen über den "unberechtigten" Alleinverdienerabsetzbetrag 1995
und 1996, sowie Einkommensteuererklärungen betreffend EH für die Jahre
1995-2001 nachgereicht habe (Anmerkung. dies hatte er bereits gleichlautend in
seiner Berufung dargelegt). Er verwies weiters auf eine schon seiner Berufung
beigelegte Aufstellung seiner Einkünfte betreffend die Streitjahre. Die
Abgabenbehörde habe weder die eingereichten Unterlagen beachtet, noch sei
sie auf den Vorschlag der Parteienvernehmung eingegangen.
Aufzeichnungsmängel lägen nicht vor, daher gebe es keine
Schätzungsbefugnis. Warum der Sicherheitszuschlag einmal generell in
Höhe von 50,000 S pro Jahr, dann laut Berufungsvorentscheidung in Höhe
von 50% der dem Finanzamt bekannten Einkünfte geschätzt werde, sei
nicht nachvollziehbar. Offensichtlich habe dieser Zuschlag Strafcharakter. Der
mit 10% gewählte Betriebsausgabenansatz sei zu gering. Unter
Berücksichtigung von Personal- und sonstigen Unkosten sei dieser mit 33% zu
veranschlagen. Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen seien nicht nur unrichtig
(wie auch die der Einkommensteuer), sondern zudem nicht nachvollziehbar. Auf die
Tatsache der Doppelbesteuerung - auch EH sei für die selben
Einkünfte besteuert worden - sei das Finanzamt nicht eingegangen. Die
von der Gattin des Berufungswerbers erwirtschafteten Einkünfte beruhten
nicht auf einem familienhaften Vertragsverhältnis, sondern seien auf die
freie Enbtscheidung der Frau H zurückzuführen. Ein Zusammenhang mit
ihrem Ehemann könne diesbezüglich nicht hergestellt werden.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde in der Folge ein Ergänzungsersuchen an den steuerlichen
Vertreter des Berufungswerbers gerichtet:
In
Ihrem Vorlageantrag führen Sie aus, im Zuge des erstinstanzlichen
Verfahrens Aufzeichnungen und Unterlagen eingereicht zu haben, die einer
ordnungsgemäßen Buchhaltung entsprechen. Die
verfahrensgegenständlichen Akten liegen dem unabhängigen Finanzsenat
vollständig vor. Die genannten Aufzeichnungen sind daraus nicht
ersichtlich.
Beziehen Sie sich
diesbezüglich auf die nach Jahren geordnete, kursorische Aufstellung, die
diesem Fax in Kopie beigeschlossen ist und die von den Feststellungen der
Betriebsprüfung ausgeht?
Bitte um
Klarstellung.
Die
Rücksprache mit der Abgabenbehörde I. Instanz sowie die entsprechende
Überprüfung in der EDV hat ergeben, dass eine
Doppelerfassung
von Einkünften bei E und
GH nicht vorliegt. Vielmehr wurden die
Frau H betreffenden Steuerbescheide
1995 bis 2000 im Wege von Aufhebungen gemäß
§ 299 BAO bzw. durch
stattgebende Berufungsvorentscheidungen vom 11.12.2003 und vom 17.12.2003
insoweit bereinigt, als keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerlich in
Ansatz gebracht wurden. Bitte nehmen Sie hiezu Stellung.
Teilen
Sie im Weiteren mit, ob Betriebsgegenstand von Herrn
H die Führung laufender
Buchhaltungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen
war.
Bei
der mitübersandten kursorischen Aufstellung handelte es sich um die oben im
Rahmen des Berufungsvorbringens beschriebene.
Der
steuerliche Vertreter beantwortete die im 3. Absatz gestellte Frage dahingehend,
dass der Berufungswerber sich prinzipiell mit der Erstellung von
Jahresabschlüssen beschäftigt habe. Bei der V habe er
Buchhaltungsarbeiten durchgeführt, jedoch keine Jahresabschlüsse
erarbeitet. Auf den 2. Absatz ging der steuerliche Vertreter nicht ein.
Hinsichtlich des 1. Absatzes legte er Aufstellungen wie folgt vor:
1.)
Aufstellung BP betreffend Einkünfte des Berufungswerbers aus
Gewerbebetrieb, 2.) diese Aufstellung modifiziert um diverse Abzüge,
außerdem Rechnungen, Kontoblätter der Firma L, sowie
Einnahmen-Ausgabenrechnungen GH für 1995 - 2000 und EH für den
selben Zeitraum.
Der um
Stellungnahme ersuchte Betriebsprüfer führte hiezu wie folgt
aus:
Im
gesamten BP-Verfahren habe der Berufungswerber nur zwei Ausgangsrechnungen
vorlegen können. Sämtliche nun vorhandenen und wiederum eingereichten
Unterlagen resultierten aus Kontrollmitteilungen und eigenen Ermittlungen der
BP. Bei den vom Berufungswerber im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen
handle es sich um Rechnungskopien, die dem Berufungswerber seitens der BP
ausgehändigt worden seien, um es ihm selbst zu ermöglichen, seine Lage
sowie seine nicht versteuerten Einkünfte zu rekonstruieren. Dies wäre
ihm andernfalls in Ermangelung des Besitzes jeglicher Unterlagen oder
Rechnungsdurchschriften nicht möglich gewesen. Es liege wohl auf der Hand,
dass man diese Unterlagen nun schwerlich als ordnungsgemäße
Buchhaltung bezeichnen könne.
Die
BP-Feststellungen seien sowohl dem Berufungswerber als auch seinem Vertreter
mittels mehrerer Schreiben und E-Mails mitgeteilt worden. Darin sei auch die
Absicht dokumentiert worden, Sicherheitszuschläge in Höhe von
50.000,00 S pro Jahr zu veranschlagen. Eine am 26.11.2002 eintreffende E-Mail
habe schließlich die Mitteilung enthalten, dass Berufungswerber und
Vertreter mit der Vorgangsweise laut BP einverstanden seien. Insofern erachte er
als Betriebsprüfer die Mitwirkung, die von einer Partei im
Schätzungsverfahren zu erwarten sei, als erfolgt. Einwendungen seien nicht
erhoben, Unterlagen nicht vorgelegt worden. Dem Prinzip des Parteiengehörs
sei in breitem Umfang Rechnung getragen worden. Werde nun Kritik an den Zahlen
der BP laut, so sei dies ein Widerspruch.
Die
Betriebsausgabenschätzung beruhe auf Erfahrungssätzen. Im Gesetz
verankerte Pauschalen (§17 EStG) würden im Streitfall nur 6% Ausgaben
vorsehen. Der Berufungswerber habe laut einer Datenbankauswertung keine
Beschäftigten, die Begründung der Berufung fuße aber
großteils auf der Annahme von Personalkosten.
Die
vom Finanzamt im Rahmen der Berufungsvorentscheidungen gewählte,
prozentweise Sicherheitszuschlagsschätzung sei auch seitens der BP
nachvollziehbar und es bestünden keine Einwände
dagegen.
Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurden in der Folge weitere Ermittlungen angestellt, die Folgendes
ergaben:
Die beiden Apothekerinnen, die
Inhaberinnen der K - Apotheke und der E - Apotheke in G sind,
teilten persönlich befragt übereinstimmend mit, dass Frau EH für
ihre Geschäfte die Buchhaltung mache und zwar schon "so lange sie sich
erinnern könnten". Sie komme gelegentlich, hole die Belege und Unterlagen
oder buche auch vor Ort. Sie bereite alles für einen Steuerberater vor, der
abschließend die Bilanz erstelle (dieser sei nicht Herr H). Seit 1998 sei
Frau H bei ihnen angestellt, an die Zeit vorher könnten sie sich nicht
erinnern, jedenfalls arbeite Frau H "schon ewig" für sie.
Es wurde im Weiteren Herr EL,
Inhaber von Elektro - L in B kontaktiert. Auch er legte dar, dass Frau EH
für sein Geschäft seit etwa 10 Jahren die Buchhaltung mache. Sie komme
ungefähr einmal im Monat und hole die Mappe mit den diesbezüglichen
Unterlagen. Er habe vorher einen Steuerberater beschäftigt, dieser sei ihm
aber zu teuer geworden. Den Jahresabschluss mache Herr H.
Schließlich wurde seitens
des unabhängigen Finanzsenates Kontakt mit Frau EH aufgenommen und ihr die
Frage gestellt, was für eine Ausbildung sie habe. Frau H erklärte,
eine Buchhalterlehre gemacht zu haben und Buchhalterin zu sein. Sie habe
für die Firmen Ge und Lo als Buchhalterin gearbeitet. Für die beiden
Apotheken sei sie etwa seit Mitte der 90-er-Jahre tätig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig
ist:
A)
Ist ein Teil der im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellten
Einkünfte tatsächlich nicht dem Berufungswerber, sondern seiner Gattin
EH zuzurechnen?
B)
Waren die Aufzeichnungen des Berufungswerbers derart mangelhaft, dass sie
generell eine Schätzung, speziell die Verhängung von
Sicherheitszuschlägen und die Schätzung von Betriebsausgaben
rechtfertigen?
A)
Es ist unbestritten, dass der Berufungswerber bis zum Ende des Jahres 1996 als
nichtselbständiger Bilanzbuchhalter in einem namhaften Betrieb
beschäftigt war. Daraus darf der naheliegende Schluss gezogen werden, dass
er über hohe Sachkundigkeit auf dem Gebiet der Buchhaltung verfügt.
Den weiterführenden Schluss, alle im Hause H aus Buchhaltungstätigkeit
erzielten Einkünfte seien automatisch dem Berufungswerber zuzurechnen,
erachtet der unabhängige Finanzsenat jedoch als vorschnell. Dem Einwand,
diese seien (zum Teil) von seiner Gattin erwirtschaftet worden, wurde im
Streitverfahren nämlich wenig Beachtung geschenkt. Seitens des
unabhängigen Finanzsenates wurde Frau H ausdrücklich die Frage nach
ihrer Ausbildung gestellt, die zum Ergebnis hatte, dass die Betreffende eine
ausgebildete Buchhalterin mit profunder Praxis ist. Ebenso wurden die beiden
Apothekerinnen im II.-instanzlichen Verfahren kontaktiert und legten spontan und
glaubwürdig dar, seit Langem Arbeitgeberinnen der von ihnen
geschätzten Frau H zu sein. Gleiches brachte die Befragung des Inhabers von
Elektro-L zutage, der ausführte, nur die Bilanzen würden vom
Berufungswerber erstellt, die Buchhaltung erledige dessen Gattin.
Im BP-Akt
befinden sich von der EP - Steuerberatungsgesellschaft übermittelte
Kontoblätter der beiden Apotheken, die den Buchhaltungsaufwand jeweils
für die Jahre 1995 bis 1997 ausweisen. Es ist hiebei kein Empfänger
der Beträge verzeichnet. Von der BP wurden sie dem Berufungswerber
zugerechnet. Rechnungen, die der Berufungswerber in seinem Namen und unter
Angabe seiner Kontonummer an die beiden Apotheken richtete, scheinen im
gesamten, dem unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenmaterial nicht auf
(der persönlich befragte Prüfer legte später dar, solche
Rechnungen im Hinblick auf die beiden Apotheken habe er auch nie besessen). Nach
den durchgeführten Ermittlungen geht der unabhängige Finanzsenat davon
aus, dass die genannten Einkünfte aus Buchhaltungstätigkeit von der
Gattin des Berufungswerbers - die ja auch seit 1998 als angestellte Buchhalterin
für die beiden Apotheken tätig ist - erwirtschaftet wurden.
Es war aber
auch die Verantwortung des Berufungswerbers und seines Vertreters im
Streitverfahren nicht geeignet, zur Klarheit beizutragen. So wurden die
Feststellungen der Betriebsprüfung nach längerem Schweigen vorerst
akzeptiert, im Zuge der Berufung aber wieder als verfehlt angefochten, wobei
Wesentliches (Zusammenhang Ausbildung und Tätigkeit der Frau H ) nicht
vorgebracht wurde. Deshalb ging die Abgabenbehörde I. Instanz offenbar
davon aus, dass die seit 1998 aufgrund eines Anstellungsverhältnisses
aktenkundige Tätigkeit der Frau H in den beiden Apotheken die einer
Apothekenhelferin o.ä. sei.
Der
unabhängige Finanzsenat ist zusammenfassend zu dem Schluss gelangt, dass
die in den Jahren 1995 bis 1997 erzielten Einkünfte aus
Buchhaltungtätigkeit für die K - und die E -Apotheke nicht dem
Berufungswerber zuzurechnen sind, sondern von seiner Gattin erwirtschaftet
wurden. Ebenso nicht zuzurechnen sind ihm die von Elektro-L von 1996 bis 2000
für Buchhaltungsarbeiten bezahlten Beträge, wohl aber jene, die
für Bilanzerstellung entrichtet wurden. Weiters muss er sich die in den
Jahren 1998 und 1999 für Buchhaltungsarbeiten für die V vereinnahmten
Beträge steuerlich anrechnen lassen.
B)
Zumal der Berufungswerber keine der Zeitfolge nach geordneten,
vollständigen und zeitgerecht vorgenommenen Aufzeichnungen im Sinne des
§ 131 BAO geführt hat (er besaß nur zwei Rechnungen), sondern
der Großteil seiner Aufstellungen und Berechnungen auf Grundlagen beruht,
die ihm von der BP übergeben wurden (betreffend Bilanzen L und V), kann er
nicht die Vermutung ordnungsgemäßer Führung von Büchern und
Aufzeichnungen gemäß
§ 163 BAO für sich in Anspruch nehmen.
Dies musste dem Berufungswerber, der lange Jahre die Profession eines
Bilanzbuchhalters ausgeübt hat, nur allzu bewusst sein. Insofern ist auch
eine Schätzung gemäß
§ 184 BAO gerechtfertigt. Die
Schätzungsmethode des Sicherheitszuschlages geht von der Annahme aus, dass
nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch
weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Linde-Verlag, Wien 2005, § 184, TZ 18).
Im Streitfall
wird ein Sicherheitszuschlag in Höhe eines Prozentsatzes von 50% der dem
Finanzamt bekannten Einkünfte aus Beratungstätigkeit veranschlagt.
Aufgrund der Ausscheidung der als von Frau H erwirtschaftet festgestellten
Einkünfte, verringert er sich im Vergleich zur Berufungsvorentscheidung
entsprechend. Im Hinblick auf die Betriebsausgaben wird am 10%-igen
Pauschalansatz festgehalten und zur Begründung auf die Ausführungen
der Abgabenbehörde I. Instanz bzw. der Betriebsprüfung verwiesen.
Betreffend
die Bilanzerstellungskosten für die Firma L scheinen gewisse
Widersprüchlichkeiten zwischen dem Vorbringen des Berufungswerbers und den
gesammelten Belegen der BP auf. Nach Vergleich aller Unterlagen gelangte der
unabhängige Finanzsenat zu dem Schluss, dass diese 1996 und 1997 mit je
12.000,00 S brutto, 1998 mit 15.000,00 S brutto, sowie 1999 und 2000 mit je
13.000,00 S brutto in Ansatz zu bringen sind. Als Einkünfte aus Buchhaltung
für die V werden laut Belegen im BP-Akt für 1998 30.000,00 S brutto
und für 1999 11.500,00 S brutto (7.500,00 S plus 4.000,00 S für
Saisonkarten) veranschlagt.
Beträge
in S:
|
|
brutto
|
netto
|
SZ
50%
|
Einnahmen
netto
|
Betriebs
ausgaben
|
Gesamtnetto
|
1995
|
0
|
|
|
|
|
0
|
1996
|
12.000,00
|
10.000,00
|
5.000,00
|
15.000,00
|
1.500,00
|
13.500,00
|
1997
|
12.000,00
|
10.000,00
|
5.000,00
|
15.000,00
|
1.500,00
|
13.500,00
|
1998
|
45.000,00
|
37.500,00
|
18.750,00
|
56.250,00
|
5.625,00
|
50.625,00
|
1999
|
24.500,00
|
20.417,00
|
10.208,50
|
30.625,50
|
3.062,50
|
27.563,00
|
2000
|
13.000,00
|
10.833,00
|
5.416,50
|
16.249,50
|
1.624,90
|
14.606,60
Für die
Umsatzsteuer bedeutet dies:
|
|
Gesamtbetrag lt.
Erstbescheid
|
hinzuzurechnen
oben, Spalte 5
|
Gesamtbetrag laut
BE
|
20% bisher
|
20% laut BE
|
1995
|
480.872,10
|
0
|
480.872,10
|
6.200,00
|
6.200,00
|
1996
|
547.128,80
|
15.000,00
|
562.128,80
|
66.800,00
|
81.800,00
|
1997
|
668.791,26
|
15.000,00
|
683.791,26
|
186.200,00
|
201.200,00
|
1998
|
804.394,16
|
56.250,00
|
860.644,16
|
339.800,00
|
396.050,00
|
1999
|
869.209,00
|
30.625,50
|
899.834,50
|
415.400,00
|
446.025,50
|
2000
|
817.353,68
|
16.249,50
|
833.603,18
|
412.124,00
|
428.373,50
Die
steuerliche Erfassung der laut durchgeführtem Verfahren der Gattin des
Berufungswerbers zuzurechnenden Einkünfte ist der Abgabenbehörde I.
Instanz anheimgestellt.
Im Hinblick
auf die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 - hier traten die Bescheide
vom 5.2.2003 an die Stelle der bereits mit Berufung angefochtenen Bescheide vom
13.12.2003 - wird auf § 274 BAO verwiesen.
Die
spruchgemäße Endgültigerklärung der Bescheide erfolgt, weil
nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens die Ungewissheit im Sinne des §
200 Abs. 1 BAO beseitigt ist.
Es war den
Berufungen wie ausgeführt teilweise stattzugeben.
Beilage:
8 Berechnungsblätter
Feldkirch,
am 17. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 131 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-F/04
- Stammnummer
- 21455
- Gültig
- 17.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF