…so dass ihre Rechtsfolgen in der Person des anderen eintreten. Vertreter wird man kraft Vollmacht, kraft Gesetz oder kraft behördlicher Bestellung. Eine Prozesshandlung eines Vertreters liegt somit vor, wenn aus ihr objektiv erkennbar ist, dass er in fremden Namen gehandelt hat. Der Bedeutungsinhalt von Anbringen…
…Handeln in fremden Namen ist weder dem Schriftsatz noch der übrigen Aktenlage zu entnehmen (siehe VwGH 5.3.1981, 15/1220/80 und 29.4.1985, 84/15/0044). Es war daher auch nicht weiter zu erheben, um was für ein Verfahren es sich handelt…
…Geschäftsvermittlungs- und/oder Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis, gewerbsmäßige Tätigkeit, Handeln in fremden Namen und auf fremde Rechnung - . Diese Merkmale würden auf die Tätigkeit des Bw. uneingeschränkt zutreffen. Diesem Schreiben wurden weiters folgende Schriftstücke beigefügt: Abschlüsse von Versicherungen (Haushalt, KFZ); Agenturverträge: - Nachtrag zum Provisionsübereinkommen mit der Nürnberger…
…Krankenanstalt in eigenem Namen vereinbart und dann an den angestellten Arzt bezahlt, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von dritter Seite. Ebenso Steiner, Die abgabenrechtliche Behandlung der Honorare anstaltsbediensteter Ärzte, ÖStZ 1992, 76, der von der Krankenanstalt in fremden Namen und auf fremde…
…Risiko und die Chancen der unternehmerischen Tätigkeit trägt, muss sich die Zurechnung gefallen lassen, auch wenn er vorgibt, in fremden Namen zu handeln. Dabei ist sorgfältig zu prüfen, ob der Dritte bloß ausführendes Organ im Zusammenhang mit einem "fremden" Leistungsaustausch ist (vgl. Ruppe, UStG 19942, …
…A.. handelt, wird von der BP nicht bestritten. Problem ist, dass die von ihm in Empfang genommenen Zahlungen (des Ministeriums) nicht unmittelbar diesen Dritten zuzurechnen sind und dass im eigenen Namen und nicht in fremdem Namen abgerechnet wurde. Es ist aus den Unterlagen nachgewiesen, dass…
…mit 9. Juli 1997 datierten Gutachten von Dr. L nach § 156 Abs. 2 GewO das "Vermitteln oder Abschließen von Warenhandels-geschäften in fremden Namen und für fremde Rechnung". Da auch Wertpapiere iwS. nicht als "Waren" anzusehen seien, die Gewerbeordnung kein Ge-werbe aufzähle, das die…
…Zurechnung unklar sei, komme jedoch dem Innenverhältnis und dem wirtschaftlichen Hintergrund maßgebende Bedeutung zu. In diesem Fall sei zu fragen, wer Herr der Leistung sei. Wer vorgebe, in fremden Namen zu handeln, d. h. in fremden Namen auftrete, aber für eigene Rechnung wirtschafte, dem sei…
…wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Er tritt nach außen in fremden Namen und für fremde Rechnung auf. Nach der Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für…
…sie in der eigenen Risikosphäre erbringt, der das Risiko und die Chance der unternehmerischen Tätigkeit trägt. Wer somit lediglich vorgibt, in fremden Namen zu handeln, in Wahrheit aber auf eigene Rechnung wirtschaftet, muss sich die Leistung zurechnen lassen. Auf wessen Rechnung jemand handelt, ist in…
…Krankenanstalt in eigenem Namen vereinbart und dann an den angestellten Arzt bezahlt, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von dritter Seite. Ebenso Steiner, Die abgabenrechtliche Behandlung der Honorare anstaltsbediensteter Ärzte, ÖStZ 1992, 76, der von der Krankenanstalt in fremden Namen und auf fremde…
…ist. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind in den zwei Rechnungen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden; eine Leistungserbringung in fremden Namen ist nicht offen gelegt worden: Das Rechnungsmerkmal "Art und Umfang der sonstigen Leistung" ist deshalb in diesen Rechnungen nicht enthalten. Ein fehlendes Rechnungsmerkmal als…
…in Tz. 1 des Berichtes angeführten Aufzeichnungsmängel wird hingewiesen. Die Bw. gibt an, Einnahmen für Dr. R. ("X-school", X.-Projekt) in Amerika, entgegengenommen und an diesen weitergeleitet zu haben, weshalb es sich um reine Durchlaufer handeln würde. Eine Vereinnahmung und Verausgabung im fremden Namen…
…2001, 97/13/0066). Vermittler (Agent) im umsatzsteuerlichen Sinn ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Der Vermittler arbeitet demnach im Innenverhältnis auf fremde Rechnung, tritt aber nach außen in fremdem Namen auf (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/15/0070)…
…Gewerbsmäßigkeit und Handeln im fremden Namen und auf fremde Rechnung der in § 1 Abs. 1 Handelsvertretergesetz umschriebenen Tätigkeit entspricht. - Das Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers und übereinstimmend dazu aus den Feststellungen der Betriebsprüfung. - Zum Merkmal…
…eigener Initiative und freiwillig hergestellt. Auf Wunsch des AGs werden auch bargeldlose Zahlungen wie Kreditkarten usw. in fremden Namen und auf fremde Rechnung für den AG übernommen und abgerechnet. Der Auftraggeber ist selbstständig tätig und ist für alle Belange wie Einkommensteuer, Sozialversicherung und andere Abgaben…
…der Bw. rechtswidrig. Auch die Feststellung des Prüfungsorganes hinsichtlich aufgezeigten Fremdinkasso gehe an den Umsatzsteuerrichtlinien weit vorbei. Fremdinkasso seien durchlaufende Posten, die in fremden Namen und für fremde Rechnung vereinnahmt und verausgabt würden. Fremdinkasso habe keine umsatzsteuerliche Auswirkung, könne als Durchlaufposten verbucht werden, eine Verpflichtung…
…trugen, erwuchsen in Rechtskraft. Im Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO vom 25. März 2009 wird nunmehr die Meinung vertreten, dass die Bw. einen Gastgewerbebetrieb hätte und Zimmer an selbständig erwerbstätige Prostituierte vermiete. Das Inkasso würde in fremden Namen und auf fremde Rechnung erfolgen. Die…
…handelnden Steuerpflichtigen wäre denkbar, wenn dieser in fremden Namen und auf fremde Rechnung die Ware ankauft und weiterverkauft, auch wenn er den Kaufpreis vorschießt, weil er dann nicht als Händler, sondern in Wirklichkeit die Funktion eines Kreditgebers für den Warenkauf erfüllt (vgl. EuGH Urteil vom…
…Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung. Der Zahlende muss wissen, dass der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahlenden und dem Dritten. Was die Verrechnung betrifft, so brauchen durchlaufende Posten in…