Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2418-W/06
Mangels jedweder Ermittlungshandlungen des Finanzamtes ist eine Sache nicht entscheidungsreif.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2418-W/06vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Appelator Stb
GmbH, 1090 Wien, Garnisongasse 1/16,vom 28. August 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Georg Ullmann, vom
25. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer 2004 beschlossen:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Mit Datum 20.5.2005
erließ das Finanzamt Wien 21/22 gegenüber dem Berufungswerber (Bw.)
unter anderem einen Einkommensteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid
jeweils für das Jahr 2003.
Eine Abweichung von den
jeweiligen Steuererklärungen ist nicht ersichtlich.
Diese Bescheide erwuchsen in
Rechtskraft.
Mit Datum 13.6.2006
erließ das Finanzamt Wien 21/22 gegenüber dem Bw. unter anderem einen
Einkommensteuerbescheid und einen Umsatzsteuerbescheid jeweils für das Jahr
2004.
Auch diese Bescheide sind
erklärungskonform ergangen.
Mit Datum 25.7.2006
erließ das Finanzamt Wien 21/22 gegenüber dem Bw. einerseits einen
Aufhebungsbescheid, mit welchem der Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2004 vom 13.6.2006 gemäß
§ 299 BAO aufgehoben wurde, da sich der
Spruch des Bescheides als nicht richtig erwiesen habe, sowie einen neuen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, der sich von jenem für vom
13.6.2006 nur dadurch unterscheidet, als er gemäß
§ 200 BAO
vorläufig erlassen wurde. "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gem.
§ 200 BAO vorläufig durchgeführt".
Den vom Finanzamt vorgelegten
Akten lässt sich ein wie immer geartetes Ermittlungsverfahren nicht
entnehmen. Unter der Jahresfahne 2003 sind überhaupt keine Aktenteile
abgelegt, unter der Jahresfahne 2004 vor der Berufung und dem Berichtungsantrag
vom 25.8.2006 nur ein Antragsformular betreffend Bildungsprämie.
Gesondert abgelegt ist die
Einnahmen-/Ausgabenrechnung des Bw. zum 31.12.2004, die auch die
Einkommensteuererklärung E1, die Umsatzsteuererklärung U1, die Beilage
zur Einkommensteuererklärung E1a sowie gesondert die Beilage E 108e
enthält. Letzterer Beilage sind Kopien der bezughabenden Rechnungen
angeschlossen.
Mit Schriftsatz vom 25.8.2006
erhob der Bw. "Berufung gegen den ha. Bescheid vom 25.7.2006, Steuernummer ...,
VNR ..., betreffend die vorläufige Vorschreibung von Einkommensteuern
für das Jahr 2004 in Höhe von € 147.869,05" und stellte weiters
den "Antrag auf Berichtigung des Einkommensteuerbescheids 2003 vom 20.5.2005,
des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 20.5.2005, sowie des Bescheids über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 20.5.2005, je Steuernummer ..., VNR
..., gem. § 293b BAO" und führte dazu näher aus:
A.
RECHTSVERHÄLTNISSE
1. Mein Vater ist am 9.9.2003
verstorben. Das Verlassenschaftsverfahren wird zu Zahl xxx /xxx des
Bezirksgerichtes ... geführt.
2. Mit dem in Kopie
beiliegenden Testament vom 5.2.2002 hat der Verstorbene seine
Lebensgefährtin, Frau A (nunmehr B), ..., zur Alleinerbin eingesetzt und
diverse Legate angeordnet. Die Testamentserbin, Frau A , hat zum gesamten
Nachlass die bedingte Erbserklärung abgegeben, welche mit dem beiliegenden
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 15.10.2003 angenommen wurde. Der
Testamentserbin wurde überdies mit dem genannten Beschluss die Besorgung
und Verwaltung des Nachlasses gern. § 810 iVm § 145 AußStrG
eingeräumt. Die Einantwortung ist mangels Errichtung des Hauptinventars
durch den zuständigen Gerichtskommissär bislang noch nicht
erfolgt.
3. Mein Vater war
öffentlicher Notar und hat bis zu seinem Tod ein Notariat in der Rechtsform
eines nichtprotokollierten Einzelunternehmens am Standort ...mit fünf
Sekretärinnen und mir als Dauersubstitut im Angestelltenverhältnis
betrieben.
4. Nach dem Tod meines Vaters
wurde ich als langjähriger Substitut an dieser Amtsstelle - so wie dies im
Notariatsstand üblich ist - mit beiliegendem Bescheid des Präsidenten
des Landesgerichtes für ZRS in Wien vom 9.9.2003 zum Notariatssubstituten
für die vakante Amtsstelle bestellt und habe die Notariatskanzlei mit
Zustimmung der Testamentserbin bis zum 31.3.2005 fortgeführt,
Außenstände einbringlich gemacht, die halbfertigen Leistungen
fertiggestellt und die fertigen Akten abgerechnet. Für die Benützung
der Kanzleiräumlichkeiten und - einrichtungen habe ich an die Erbin
für den Zeitraum vom Tod meines Vaters bis zum 31.3.2005 ein
Benützungsentgelt in der Höhe von insgesamt pauschaL € 54.760,--
bezahlt.
Mit 31.3.2005 wurde der Betrieb
der Notariatskanzlei am Standort ... eingestellt und sämtliche bestehenden
Dienstverhältnisse durch die Testamentserbin aufgekündigt bzw. durch
diese mit den beiliegenden Vereinbarungen einvernehmlich aufgelöst. Da die
Erbin den betroffenen Dienstnehmern die diesen zustehenden Abfertigungen nicht
ausbezahlt hat, haben diese die Verlassenschaft vor dem zuständigen
Arbeits- und Sozialgericht geklagt. Die einzelnen Verfahren sind beim Arbeits-
und Sozialgericht Wien anhängig, unter anderem hinsichtlich von Frau C. zu
Zahl ..., und werden demnächst im Wege der Anerkennung der Ansprüche
der Dienstnehmer beendet.
6. Mit 1.4.2005 habe ich -
zwischenzeitig selbst zum Notar ernannt - mein Amt angetreten und eine eigene
Notariatskanzlei am Standort ... eröffnet. Sämtliche
Wirtschaftsgüter und Betriebsmittel des Notariats meines Vaters
(Büroeinrichtung, EDV, Bibliothek etc.) sind in den seinen
Kanzleiräumlichkeiten in ... verblieben.
7. In seinem Testament vom
5.2.2002 hat mein Vater mir für den Fall, dass ich auf die durch sein
Ableben vakant gewordene Amtsstelle zum Notar ernannt werde, "das gesamte
Unternehmen mit allen Aktiva und Passiva" in "Pausch und Bogen"
einschließlich der Kanzleiräumlichkeiten samt den hierauf
pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten vermacht. Da dieses Legat
infolge zahlreicher betrieblich veranlasster Verbindlichkeiten (ausständige
Notariatversicherungsbeiträge in Höhe von rund € 330.000,--,
Finanzamtsverbindlichkeiten in Höhe von € 320.000,--, mit
Höchstbetragspfandrechten auf der Kanzeiliegenschaft sichergestellte
Forderungen in Höhe von rund € 450.000,-- u.a.) erheblich
überschuldet ist, habe ich dieses Legat nicht angenommen und werde im
Einklang mit der diesbezüglichen höchstgerichtlichen Rechtssprechung
(vgl. OGH 29.1.2002, 50b l4/O2y) stattdessen von der Testamentserbin den
Geldpflichtteil fordern.
8. Gesamtrechtsnachfolgerin
nach meinem Vater und sohin auch Gesamtrechtsnachfolgerin seines Betriebes ist
daher die Testamentserbin Frau A (nunmehr Frau B ).
9. Die von meinem Vater noch
abgerechneten, jedoch noch nicht bezahlten fertigen Leistungen, die fertigen,
noch nicht abgerechneten Leistungen, sowie die halbfertigen, von mir
fertiggestellten Leistungen aus der Notariatskanzlei meines Vaters wurden von
mir gemäß der beiliegenden Aufstellung meines steuerlichen Vertreters
wie folgt vereinnahmt:
die
von meinem Vater bereits abgerechneten eingehenden Honorare des Jahres 2003 und
2004 in Höhe von insgesamt € 109.404,-- wurden auf das Konto Nr.
51844300101 Ltd. auf "Vakante Kanzlei " bei der BACA erlegt, aus dem Erlag in
Absprache mit der Erbin vor dem Todestag entstandene, noch nicht bezahlte
betriebliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt € 64.223,73
(2003: € 63.976,18, 2004: € 247,55) bezahlt, und die verbleibenden
Beträge - mit Ausnahme eines geringen Teilbetrages, welcher noch auf dem
vorgenannten Konto verblieben ist - auf die in Kopie beiliegenden
Sparbücher erlegt,
die
fertigen, noch nicht abgerechneten Leistungen wurden von mir als Substitut der
vakanten Amtsstelle im Namen und auf Rechnung der Verlassenschaft auf dem
Briefpapier meines Vaters gemäß dem beiliegenden Rechnungsbeispiel
fakturiert, die Umsatzsteuer von mir abgeführt und die der Verlassenschaft
gebührenden Nettobeträge auf den vorgenannten Sparbüchern
erlegt,
die
halbfertigen Leistungen wurden von mir fertiggestellt, die Gesamtleistung in
einem Betrag von mir als Substitut der vakanten Amtsstelle auf dem Briefpapier
meines Vaters gemäß dem beiliegenden Rechnungsbeispiel fakturiert,
die gesamte Umsatzsteuer von mir abgeführt und die verbleibenden
Nettobeträge sodann in standesüblicher Weise nach dem jeweiligen
Fertigstellungsgrad aufgeteilt, wobei von dem auf die Verlassenschaft
entfallenden Anteil ein standesüblicher Gewinnanteil in Höhe von
39,01% einbehalten und der Restbetrag auf den vorgenannten Sparbüchern
erlegt wurde.
10. Aus standesrechtlichen
Gründen (notarielle Verschwiegenheitspflicht) ist eine andere Abrechnung
der fertigen und halbfertigen Leistungen als durch den bestellten
Notariatssubstituten für die vakante Amtsstelle oder einen hierfür
bestellten Verlassenschaftskurator aus dem Notarenstand undenkbar. Da gegen die
Bestellung eines Verlassenschaftskurators aus dem Notarenstand erfolgreich
rekurriert wurde, war nur diese Form der Fakturierung möglich und zur
Vermeidung der Verjährung von Honoraransprüchen im Interesse der
Verlassenschaft und aus standesrechtlicher Sorgfaltspflicht dringend
geboten.
11. Ich verwahre daher auf dem
vorgenannten Girokonto und den beiden vorgenannten Sparbüchern
Einkünfte der Verlassenschaft aus Honoraren in Höhe von insgesamt
€ 209.435,71 (derzeit € 209.425,52 - Differenz ergibt sich aus
Bankspesen), welche nicht als mir zugeflossen angesehen werden
können.
12. Zwischenzeitig haben sowohl
die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates als auch die
unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin des Verstorbenen, meine Mutter mit
den beiliegenden Bewilligungen der Forderungsexekution des Bezirksgerichtes an
den vorgenannten, von mir für die Verlassenschaft verwahrten Beträgen
Zwangspfandrechte begründet, wodurch es mir als Drittschuldner verboten
ist, diese gepfändeten Honorare an die Erbin auszufolgen.
13: In meiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 wurden:
die
Einnahmen aus den von meinem Vater abgerechneten fertigen Leistungen in
Höhe von insgesamt € 101.068,04 richtig als Fremdgeld angesehen und
nicht erklärt,
die
auf die Verlassenschaft entfallenden, von mir bezahlten Aufwendungen in
Höhe von € 63.976,18 richtig als fremde Aufwendungen angesehen und
nicht als meine eigenen Aufwendungen abgesetzt, und
die
für die Verlassenschaft von mir vereinnahmten Beträge aus fertigen
Leistungen in Höhe von € 53.254,86 und halbfertigen Leistungen in
Höhe von € 23.477,97 anstelle als durchlaufende Posten unrichtig als
meine eigenen Einnahmen erklärt,
die
einbehaltenen Gewinnanteile in Höhe von 39,01% wurden richtig als meine
eigenen Einnahmen erklärt,
wodurch sich für das Jahr
2003 eine Differenz von zuviel erklärten Einnahmen in Höhe von €
76.732,83 ergibt.
In meiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 hingegen wurden:
die
Einnahmen aus den von meinem Vater abgerechneten fertigen Leistungen in
Höhe von insgesamt € 8.336,63 richtig als Fremdgeld angesehen und
nicht erklärt,
die
auf die Verlassenschaft entfallenden, von mir bezahlten Aufwendungen in
Höhe von € 247,55 richtig als fremde Aufwendungen angesehen und nicht
als
meine
eigenen Aufwendungen abgesetzt, und
die
für die Verlassenschaft von mir vereinnahmten Beträge aus fertigen
Leistungen in Höhe von €40.211,76 und halbfertigen Leistungen in
Höhe von € 45.344,05 anstelle als durchlaufende Posten unrichtig als
meine eigenen Einnahmen erklärt,
die
einbehaltenen Gewinnanteile in Höhe von 39,01% wurden richtig als meine
eigenen Einnahmen erklärt,
wodurch sich für das Jahr
2004 eine Differenz von zuviel erklärten Einnahmen in Höhe von €
85.555,81 ergibt.
13. Aufgrund der Schilderung
der komplexen Rechtslage durch meinen steuerlichen Vertreter hat die belangte
Behörde den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 13.06.2006 gem. § 299 BAO
aufgehoben, den angefochtenen Bescheid als vorläufigen Bescheid gem.
§ 200 Abs 1 BAO erlassen und mit dem angefochtenen Bescheid die
Einkommensteuer für das Jahr 2004 mit € 147.869,05 festgesetzt.
Gegen diese Vorschreibung
richtet sich mein Rechtsmittel der Berufung.
BEGRÜNDUNG:
a) Zurechnung des Betriebes und
der Einkünfte an die Erbin B
1. In wiederholten
Erkenntnissen (so auch vom 4. Juni 1985, 85/14/0015) hat der
Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Erbe hinsichtlich des
Nachlassvermögens und der daraus erzielten Einkünfte schon mit dem
Todestag in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt und der Erbe, wenn im
Nachlassvermögen Betriebsvermögen enthalten ist, die Buchwerte des
Erblassers zu übernehmen und fortzuführen hat. Dies auch dann, wenn
der Erbe den Betrieb nicht weiterführt, sondern ihn - ohne irgendeine
betriebliche Tätigkeit zu entfalten - lediglich veräußert (VwGH
4.6.2003, 98/13/0238) oder ihn aufgibt (vgl. VwGH 22.12.1976, 1688/74; VwGH
20.11.1990, 89/14/0156; VwGH 14.4.1993, 91 /13/0239).
2. Voraussetzung für die
Zurechnung der Einkünfte beim Erben ist ein Betriebsübergang auf den
Erben; dabei ist entscheidend, ob dem Erben vom Erblasser betrieblich verwendete
Wirtschaftsgüter von solchem Umfang und Gewicht zufallen, dass von einem
Übergang des Betriebes gesprochen werden kann (vgl. VwGH 4.6.1985,
85/14/0015; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032). Aufgrund der zu erwartenden
Einantwortung wird der gesamte Nachlass, sohin auch alle Wirtschaftsgüter
der Notariatskanzlei meines Vaters, in das Eigentum der Erbin B
übergehen.
3. Nicht entscheidend für
den Betriebsübergang ist, ob eine Fortführung des Betriebes rechtlich
oder tatsächlich möglich war. Nach berufsrechtlichen Vorschriften
(§ 19 NO) endet das Amt des Notars mit dem Tod des Notars und können
Personen ohne Berufsbefugnis ein Notariat auch nicht nach dem Tod des Notars
weiterführen, sondern es ist ein Notariatssubstitut für die vakante
Amtsstelle, sohin ein "Kanzleiverweser" zu bestellen, der dem Berufsstand der
Notare angehört und der kein eigenes Amtssiegel führen darf, sondern
die Amtsgeschäfte bis zur Ernennung eines neuen Notars auf dieser
Amtsstelle weiterführt. Ungeachtet dieser berufsrechtlichen Vorschriften
liegt aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vor allem VwGH
4.6.2003, 98/13/0238) keine Betriebsaufgabe zum Todestag vor, wenn der Betrieb
auf den Erben übergeht. Von einem Übergang kann dann gesprochen
werden, wenn auf den Erben nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern
betrieblich verwendete Wirtschaftsgüter, die als die wesentlichen
Betriebsgrundlagen anzusehen sind, übergehen. Es kommt nicht darauf an, ob
eine berufsrechtliche Befugnis zur Betriebsfortführung durch den Erben
besteht. Da sämtliche betrieblich verwendeten Wirtschaftsgüter der
Notariatskanzlei meines Vaters auf Frau B übergegangen sind, hat diese die
Notariatskanzlei meines Vaters als Ganzes übernommen und auch - mit meiner
Hilfe als nach berufsrechtlichen Vorgaben bestellter Notariatssubstitut -
weitergeführt.
4. Frau B ist daher
einkommensteuerrechtlich bereits mit dem Tod in die Rechtsstellung des
Erblassers eingetreten, weshalb dieser sowohl der Betrieb meines Vaters, als
auch die berufungsgegenständlichen Einnahmen zuzurechnen sind und diese als
Abgabenschuldnerin der berufungsgegenständlichen Beträge angesehen
werden muss. Auch die Betriebsaufgabe zum 31.3.2005 ist einkommensteuerlich
ausschließlich bei der Erbin zu erfassen.
b) Fremdgelder als
Durchlaufposten
1. Durchlaufposten sind
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden. Durchlaufende Posten scheiden aus der Gewinnermittlung aus,
und zwar auch dann, wenn keine gesonderten Konten geführt werden (VwGH
6.11.1991, 89/13/0049). Für das Vorliegen eines durchlaufenden Postens ist
eine Tätigkeit des Abgabenpflichtigen in fremden Namen und für fremde
Rechnung erforderlich, es setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen
zwischen dem Zahler und dem Anspruchsberechtigten eines Betrages bestehen (VwGH
27.2.2003, 99/15/0068). Dies trifft für die fertigen und halbfertigen
Leistungen meines Vaters zu: ich habe die berufungsgegenständlichen
Leistungen als Substitut der vakanten Amtsstelle, sohin in fremden Namen, auf
dem Briefpapier meines Vaters und, da ich grundsätzlich zur Herausgabe
dieser Beträge an die Erbin verpflichtet bin, für fremde Rechnung
fakturiert.
2. Voraussetzung für die
Annahme eines durchlaufenden Postens ist überdies ein äußerlich
erkennbares Handeln im fremden Namen und für fremde Rechnung.
Der Zahlende muss wissen, dass
der Unternehmer die Zahlung nicht für sich, sondern für einen Dritten
vereinnahmt. Es bedarf daher unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen dem
Zahlenden und dem Dritten. Was die Verrechnung betrifft, so brauchen
durchlaufende Posten in der Rechnung (§ 11 UStG 1994) nicht angegeben
werden. Für die Rechnungsempfänger war eindeutig erkennbar, dass sie
mit der Zahlung eine gegenüber meinem Vater bzw. der Verlassenschaft
bestehende Verbindlichkeit erfüllen. Maßgeblich war das zwischen
meinem Vater und den Klienten bestehende Auftragsverhältnis, alle Vor- und
Nachteile aus der Beauftragung gingen zu Lasten bzw. zugunsten der
Verlassenschaft. Mit den berufungsgegenständlichen Rechnungsbeträgen
wurden daher nicht eigene Ansprüche geltend gemacht, sondern Ansprüche
der Verlassenschaft. Hinsichtlich der der Verlassenschaft zustehenden
Beträge war ich als Substitut für die vakante Amtsstelle Lediglich
Mittelsmann, nicht jedoch Gläubiger (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0020).
3. Fremdgelder stellen aber
keine Einnahmen des Empfängers, sondern des Vertretenen dar. Die
vereinnahmte Umsatzsteuer kann entweder als durchlaufender Posten (Nettosystem,
VwGH 13.11.1985, 84/13/0123) oder als Einnahme und Ausgabe behandelt werden
(Bruttosystem, VwGH 27.5.1987, 84/13/0265). Der vereinnahmte Betrag ist so lange
ein durchlaufender Posten, als die Mittelsperson zur Verausgabung verpflichtet
und gewillt ist. Es ist als unschädlich anzusehen, wenn ein vereinnahmter
Betrag zur Zeit der Veranlagung noch nicht verausgabt ist (VwGH 06.11.1991,
89/13/0049). Nur wenn durchlaufende Posten treuwidrig nicht weitergeleitet
werden, liegen Einnahmen beim Empfänger vor. Eine Weiterleitung an die
Erbin war mir bislang aufgrund der Exekutionsmaßnahmen verboten, jedoch
bin ich hierzu sowohl verpflichtet als auch gewillt.
4. Durch die zwangsweise
Pfandrechtsbegründung an den vereinnahmten Beträgen durch
Nachlassgläubiger wird überdies offenkundig, dass diese Beträge
nicht als mir zugeflossen angesehen werden können - sonst hätte ich
schließlich einen Exszindierungsanspruch - sondern diese der
Verlassenschaft bzw. der Erbin B zuzurechnen sind.
c) wirtschaftliche
Betrachtungsweise im Steuerrecht
1. Im Steuerrecht ist stets
eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgeblich. Wirtschaftlich sind die
von mir verwahrten Einnahmen der Verlassenschaft in Höhe von insgesamt
€ 209.435,71 der Verlassenschaft nach meinem Vater bzw. direkt seiner Erbin
Frau B zuzurechnen und nicht mir, obwohl die Fakturierung durch mich
erfolgte.
2. Eine andere Gestaltung der
Abrechnung (z.B. direkte Rechnungslegung durch die Erbin oder Verrechnung eines
Subhonorars an mich durch die Erbin) war aufgrund der mangelnden
Kooperationsbereitschaft der Erbin nicht möglich.
C. ANTRÄGE
Es wird daher beantragt,
1. den angefochtenen Bescheid
abzuändern, den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2003
richtig mit € 224.681,68 festzustellen, und die Einkommensteuer für
das Jahr 2004 richtig mit € 105.091,14 endgültig festzusetzen und die
zuviel bezahlte Einkommensteuer in Höhe von €42.777,91 auf meinem
Abgabenkonto gutzuschreiben,
2. den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom 13.6.2006 abzuändern, die
Nachforderung mit € 95.056,22 richtig auszuweisen, die Anspruchszinsen
richtig mit € 2.375,64 festzusetzen und die zu viel bezahlten
Anspruchszinsen in Höhe von € 1.069,11 auf meinem Abgabenkonto
gutzuschreiben,
3. für den Fall der
Stattgabe: den Einkommensteuerbescheid 2003 vorn 20.5.2005, den
Umsatzsteuerbescheid 2003 vorn 20.5.2005, sowie den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 20.5.2005 gern. § 293b BAO wie
folgt zu berichtigen:
4. im Einkommensteuerbescheid
2003 nunmehr einen Verlust aus Einkünften aus selbständiger Arbeit in
Höhe von € 18.509,02 festzustellen, den Gesamtbetrag der
Einkünfte für das Jahr 2003 richtig mit € 21.185,73
festzustellen, die Einkommensteuer für das Jahr 2003 auf dieser
Bemessungsgrundlage richtig neu festzusetzen und die zuviel bezahlte
Einkommensteuer auf meinem Abgabenkonto gutzuschreiben,
5. den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 aufzuheben und die zu viel bezahlten
Anspruchszinsen in Höhe von € 141,79 auf meinem Abgabenkonto
gutzuschreiben".
Vorgelegt wurden:
eine
Kopie des Testamentes vom 5.2.2002, ./A
eine
Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 15.10.2003, ./B
eine
Kopie der Vereinbarungen der Verlassenschaft nach X vom 31.3.2005 mit D, C E,
und vom 11.4.2005 mit F und G, ./C
eine
Kopie der Bewilligung der Forderungsexekution des BG vom 13.5.2005, xE
xxxx/xxx,./D
eine
Kopie der Bewilligung der Forderungsexekution des BG vom 18.4.2005, xE xxxx/xxx,
./E
eine
Aufstellung der steuerlichen Vertretung über fertige abgerechnete, fertige
nicht abgerechnete und halbfertige Leistungen, ./F
ein
Rechnungsbeispiel für die Fakturierung fertiger bzw. halbfertiger
Leistungen, ./G
eine
Kopie des Kontoauszugs Ltd. auf "Vakante Kanzlei" bei der BA CA und Kopien der
Sparbücher je bei der Raiffeisenlandesbank NÖ-WIEN, ./H,
ein
Bescheid über die Bestellung zum Substituten der vakanten Notarstelle
/I.
Mit Telefax vom 28.82006 wurde
dieser Schriftsatz dahingehend berichtigt, dass es unter "C. Anträge, Punkt
1" richtig statt "Einkünfte für das Jahr 2003" "Einkünfte
für das Jahr 2004" heißen solle.
Mit Schreiben vom 11.10.2006
wurde die Berufung betreffend die "vorläufige Vorschreibung von
Einkommensteuern für das Jahr 2004 in Höhe von € 147.869,50" wie
folgt ergänzt:
"Gegen den umseits näher
bezeichneten Bescheid habe ich mit Eingabe vom 25.8.2006 innerhalb offener Frist
Berufung erhoben und Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 10.9.2006
teilte mir mein steuerlicher Vertreter mit, dass die der Berufung
zugrundegelegte Tabelle für das Jahr 2004 einen unrichtigen Betrag
enthält, da eine Zahl brutto und nicht netto angegeben wurde, weshalb im
Verlauf des Berufungsverfahrens dieser Betrag richtig zu stellen sein
werde.
Ich lege daher das
diesbezügliche Schreiben sowie die Protokolle über die zwischenzeitig
erfolgte Inventarserrichtung, Verlassenschaftsabhandlung und
Pflichtteilseinigung in der Verlassenschaft nach meinem am 9.9.2003 verstorbenen
Vater des Bezirksgerichtes vor und ergänze meine Eingabe vom 25.8.2006 wie
folgt:
ERGÄNZUNG
A.
RECHTSVERHÄLTNISSE
1. In der Verlassenschaftssache
nach meinem am 9.9.2003 verstorbenen Vater habe ich zwischenzeitig in der
Tagsatzung vom 6.9.2006 vor dem Gerichtskommissär das zu meinen Gunsten im
Testament vom 5.2.2002 ausgesetzte Legat an der Notariatskanzlei meines Vaters
ausgeschlagen und stattdessen den Geldpflichtteil geltend gemacht. Die
Ausschlagung wurde vom Gerichtskommissär in dem beiliegenden Protokoll vom
6.9.2006 beurkundet.
2. Im Zuge der
Verlassenschaftsabhandlung am 20.9.2006 habe ich mit der Testamentserbin Frau B
ein Pflichtteilsübereinkommen abgeschlossen, in welchem alle meine
Pflichtteilsansprüche in der Verlassenschaftssache nach meinem Vater mit
einem Pauschalbetrag in Höhe von € 50.000,-- abgefunden wurden. Dieses
Pflichtteilsübereinkommen wurde vom Gerichtskommissär im beiliegenden
Protokoll über die Tagsatzung vom 20.9.2006 beurkundet.
3. Gesamtrechtsnachfolgerin
nach meinem Vater und sohin auch Gesamtrechtsnachfolgerin seines Betriebes ist
aufgrund des Testamentes vom 5.2.2002 die Testamentserbin Frau A (nunmehr Frau B
), ..., welcher daher auch alle Einnahmen ab dem Todestag zuzurechnen
sind.
4. Punkt A.14. meiner
Berufungseingabe vom 25.8.2006 muss infolge des vorgenannten Rechenfehlers
meines steuerlichen Vertreters berichtigt werden, sodass dieser nunmehr zu
lauten hat wie folgt:
,14. In meiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 hingegen wurden:
die
Einnahmen aus den von meinem Vater abgerechneten fertigen Leistungen in
Höhe von insgesamt (8.334,63 richtig als Fremdgeld angesehen und nicht
erklärt,
die
auf die Verlassenschaft entfallenden, von mir bezahlten Aufwendungen in
Höhe von €247,55 richtig als fremde Aufwendungen angesehen und nicht
als meine eigenen Aufwendungen abgesetzt, und
die
für die Verlassenschaft von mir vereinnahmten Beträge aus fertigen
Leistungen in Höhe von €33.509,80 und halb fertigen Leistungen in
Höhe von €45.344,05 anstelle als durchlaufende Posten unrichtig als
meine eigenen Einnahmen erklärt,
die
einbehaltenen Gewinnanteile in Höhe von 39,01% wurden richtig als meine
eigenen Einnahmen erklärt
wodurch sich für das Jahr
2004 eine Differenz von zuviel erklärten Einnahmen in Höhe von
€78.853,85 ergibt.'
5. Alle übrigen Punkte der
Darstellung der Rechtsverhältnisse Punkt A. sowie die Begründung
meiner Berufung Punkt B. bleiben unverändert.
Infolge des Rechenfehlers
meines steuerlichen Vertreters haben die Punkte 1. und 2. meiner
Berufungsanträge Punkt C. wie folgt zu lauten:
,C. ANTRÄGE
Es wird daher beantragt,
1. den angefochtenen Bescheid
abzuändern, den Gesamtbetrag der Einkünfte für das Jahr 2004
richtig mit €233.383,64 festzustellen, die Einkommensteuer für das
Jahr 2004 richtig mit €108.442,12 endgültig festzusetzen und die
zuviel bezahlte Einkommensteuer in Höhe von €39.426,93 auf meinem
Abgabenkonto gutzuschreiben,
2. den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 vom 13.6.2006 abzuändern, die
Nachforderung mit €98.407,20 richtig auszuweisen, die Anspruchszinsen
richtig mit €2.459,40 festzusetzen und die zu viel bezahlten
Anspruchszinsen in Höhe von €985,35 auf meinem Abgabenkonto
gutzuschreiben,'
Die Punkte 3. 4. und 5. meiner
Berufungsanträge Punkt C. bleiben unverändert."
Vorgelegt wurden:
eine
Kopie des Protokolls vom 6.9.2006, ./A
eine
Kopie des Protokolls vom 20.9.2006, ./B
eine
Kopie des Pflichtteilsübereinkommens vom 20.9.2006, ./C
eine
Kopie des Schreibens vom 10.9.2006, ./D
eine
berichtigte Aufstellung der steuerlichen Vertretung über fertige
abgerechnete, fertige nicht abgerechnete und halbfertige Leistungen aus den
Jahren 2003 bis 2006, ./E
Das Finanzamt Wien 21/22 nahm
hierauf mit dem Bw. am 17.10.2006 eine Niederschrift folgenden Inhalts
auf:
"Zur Fakturierung: Ich habe die
berufungsgegenständlichen Leistungen als Substitut der vakanten Amtsstelle,
sohin im fremden Namen auf dem Briefpapier meines verstorbenen Vaters und, da
ich grundsätzlich (mir derzeit jedoch verboten aufgrund
Exekutionsführungen der Gläubiger der Verlassenschaft) zur Herausgabe
dieser Beträge an die Erbin verpflichtet bin, für fremde Rechnung
fakturiert.
Mit den
berufungsgegenständlichen Rechnungsbeträgen wurden daher nicht eigene
Ansprüche, sondern Ansprüche der Verlassenschaft geltend gemacht
(Hinsichtlich der der Verlassenschaft zustehenden Beträge war ich lediglich
"Mittelsmann", nicht jedoch Gläubiger (siehe Pkt. B b) 2. des
Berufungsschreibens).
Zur Leistungserbringung:
Ich habe für die
Einbringlichmachung der vom Erblasser bereits fakturierten, noch nicht bezahlten
Leistungen sowie der vom Erblasser fertiggestellten, noch nicht fakturierten
Leistungen einen pauschalen Aufwandersatz iHv rund € 11.800,- (inkl. USt)
im Wege der Aufrechnung mit den der Verlassenschaft auszuzahlenden Beträge
erhalten. Die Aufrechnung wurde von der Verlassenschaft anerkannt (siehe Beilage
./C der Berufungsergänzung).
Bezüglich der von mir
fertiggestellten Leistungen verweise ich auf Pkt. A 9., 13 und 14 des
Berufungsschreibens: Gesamte Leistung wurde auf dem Briefpapier meines Vaters
fakturiert, Umsatzsteuer von mir zur Gänze abgeführt und von dem auf
die Verlassenschaft entfallenen Anteil einen standesüblichen Gewinnanteil
iHv 39,01 % einbehalten. Dieser Gewinnanteil und meine eigenen Leistungen an der
erbrachten Gesamtleistung wurden von mir - meiner Ansicht nach richtig - zur
Einkommensteuer erklärt. Die Abrechnung meines Steuerberaters wurde von der
Verlassenschaft anerkannt (siehe Beilage ./C der
Berufungsergänzung).
Die Erklärung dieser
Umsätze (Umsatzsteuererklärung) in meinem eigenen Namen wurde entweder
von meinem Steuerberater falsch (falsche Zuordnung) erklärt oder traf mich
dazu doch eine gesetzliche Verpflichtung (kann ich nicht sagen).
Aus standesrechtlichen
Gründen (notarielle Verschwiegenheitspflicht) ist eine andere Abrechnung
der fertigen und halbfertigen Leistungen als durch den bestellten
Notariatssubstituten für die vakante Amtsstelle undenkbar (siehe Pkt. 10
Berufungsschreiben).
RA Dr. ... hat als Vertreter
der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Testamentserbin B
die Einbringlichmachung von - von mir nicht erfolgreich gemahnten - offenen
Honorarforderungen iHv brutto €45.223,56 und € 7.692,14 im Jahr 2005
übernommen (näheres siehe S.11 der Beilage ./B der
Berufungsergänzung. Die entsprechenden offenen Rechnungen wurden an die
Verlassenschaft übergeben, da diese aktiv klagslegitimiert ist und
ansonsten Verjährung eingetreten wäre. Der Betrieb der
Notariatskanzlei am Standort ... wurde am 31.3.2005 eingestellt und
sämtliche Dienstnehmer von der Testamentserbin gekündigt. Die
Verlassenschaft wurde von den Dienstnehmern geklagt und wurde bereits in Folge
Anerkenntnisurteil zur Zahlung der Abfertigung verpflichtet.
Die Honorare wurden gesondert
auf einem Konto und zwei Sparbüchern verwahrt (siehe Pkt. 9 und 11 des
Berufungschreibens).
Mir wurde von meinem Vater
für den Fall, dass ich auf die vakant gewordene Amtsstelle zum Notar
ernannt werde, das Unternehmen" vermacht (siehe dazu Pkt. 7 des
Berufungsschreibens). Ob die Bedingung tatsächlich eintritt, war zum
Zeitpunkt meiner Bestellung zum Substituten der vakanten Notariatsstelle
keinesfalls absehbar. Im Hinblick auf die Überschuldung des Legates habe
ich mich nach Ernennung und Errichtung des Nachlassinventars des Legates am
6.9.2006 entschlagen und den Geldpflichtteil iHv € 50.000,- gefordert. Auch
die Aufrechnung dieses Betrages wurde von der Verlassenschaft anerkannt (siehe
Beilage ./C der Berufungsergänzung).
Ich erkläre
ausdrücklich, dass durch die vorstehenden Ausführungen das
ausführlichere Vorbringen in meiner Berufung samt Berufungsergänzung
in keinster Weise eingeschränkt oder abgeändert wird."
Mit Bericht vom 19.10.2006
legte das Finanzamt Wien 21/22 die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2004 dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde
zweiter Instanz mit dem Bemerken "Zurechnung von Einnahmen aus Notariat nach
Todesfall (Verlassenschaft oder Berufungswerber)?" vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 93 Abs.
3 lit. a BAO hat jeder Bescheid eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein
Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Nun enthält der
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 13.6.2006
lediglich die Begründung: "Da nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens
der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist, wurde die Veranlagung gem.
§ 200 BAO vorläufig durchgeführt."
Ein Ermittlungsverfahren vor
Erlassung dieses Bescheides ist aus den vom Finanzamt vorgelegten Akten nicht
ersichtlich.
Auch eine inhaltliche
Auseinandersetzung mit dem ausführlichen und sehr gut dokumentierten
Berufungsvorbringen seitens des Finanzamtes Wien 21/22 lässt sich den
vorgelegten Akten nicht entnehmen.
Ebenso ergibt sich aus der
Niederschrift vom 17.10.2006 in keiner Weise, ob bzw. aus welchen Gründen
das Finanzamt dem Vorbringen des Bw. nicht zu folgen vermag.
In rechtlicher Hinsicht ist
zunächst darauf zu verweisen, dass gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO
Partei im Berufungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz auch
die Abgabenbehörde erster Instanz ist, deren Bescheid mit Berufung
angefochten ist. Als Partei hat das Finanzamt im zweitinstanzlichen
Abgabenverfahren einen Rechtsstandpunkt zu vertreten. Ein konkretes Begehren des
Finanzamtes ist bislang nicht erkennbar. Der Unabhängige Finanzsenat ist
nicht zur Abgabe von Rechtsgutachten oder Durchführung von
Ermittlungshandlungen anstelle der erstinstanzlichen Behörden berufen,
sondern hat ihm vorliegende Rechtsstreite zu entscheiden.
Zu der vom Finanzamt
aufgeworfenen Frage nach der Zurechnung von Geschäftsfällen nach dem
Tod des Vaters des Bw. ist grundsätzlich auf die einhellige Lehre und
Rechtsprechung zu verweisen, dass zwar der Nachlass zwischen Erbanfall und
Einantwortung als juristische Person
(Dittrich/Tades, ABGB, § 26 E 67;
§ 547 E 11a) angesehen wird, aber eine Verlassenschaft keine zur
Einkommensteuerpflicht führenden Tatbestände verwirklichen kann. Eine
Einkommensteuervorschreibung ist dann möglich, wenn sie das vom Erblasser
(als natürliche Person) bis zu seinem Ableben erzielte Einkommen betrifft
und noch keine Einantwortung stattgefunden hat. Mit dem Todestag des Erblassers
treten die Erben - im Verhältnis ihrer Erbansprüche - ertragsteuerlich
in die Rechtsstellung des Erblassers ein (VwGH 13.3.1997, 96/15/0102) und bilden
gegebenenfalls zusammen eine Miteigentumsgemeinschaft bzw Mitunternehmerschaft
(Gesamtrechtsnachfolge). Steuerschulden des Erblassers zählen zu den
Nachlassverbindlichkeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.10.2005], § 1 Anm. 1).
Sind mehrere Personen zu Erben
eines Betriebes berufen, sind Abmachungen, wem die Einkünfte
zufließen sollen, grundsätzlich (auch rückwirkend) anzuerkennen,
soweit nicht ein Missbrauch i.S.d. § 22 BAO vorliegt (VwGH 20.4.2004,
2003/13/0160). Wird ein vererbter Betrieb nur von einem Erben gegen
fremdübliche Abfindung an die Miterben weitergeführt, erzielen die
weichenden Erben hinsichtlich der Unterschiedsbeträge zwischen den auf sie
entfallenden Betriebsvermögensanteilen und den erhaltenen (höheren)
Abfindungen Veräußerungsgewinne (VwGH 26. 5. 1998, 93/14/0191).
Hinsichtlich der laufenden Einkünfte des den Betrieb alleine
weiterführenden Erben findet keine einheitliche und gesonderte
Gewinnfeststellung statt (VwGH 7. 7. 2004, 2000/13/0015). Eine Nachlassteilung
durch Wertausgleich mit nicht zur Erbmasse zählenden Wirtschaftsgütern
und/oder Bargeld bewirkt nach Rz 12 EStR 2000 so lange keine
Gewinnverwirklichung, als der gemeine Wert der für die Übertragung des
Betriebes erhaltenen Quote der Nachlassgegenstände die einzelne
Ausgleichszahlung übersteigt. Miterben bleibt es grundsätzlich
unbenommen, Abmachungen darüber, wem die Einkünfte aus der
Verlassenschaft bis zur Einantwortung zufließen sollen, zu treffen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.10.2005], § 1 Anm. 1).
Wie ausgeführt, treten
eingeantwortete Erben steuerrechtlich mit dem Todestag in die Rechtsstellung des
Erblassers ein, die ruhende Erbschaft ist diesfalls kein Zurechnungssubjekt
(VwGH 26. 5. 1998, 93/14/0191).
Einkünfte aus dem
Nachlassvermögen sind somit ab dem Todestag dem (den) Erben, gegebenenfalls
entsprechend ihren Quoten, zuzurechnen, wobei anderweitige Vereinbarungen
steuerrechtlich anerkannt werden können.
Im Rahmen einer
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelte Einkünfte bzw.
außerbetriebliche Einkünfte, die noch vom Erblasser erwirtschaftet
worden sind, aber erst nach seinem Tod zufließen, sind nach dem
Zuflussprinzip den Erben zuzurechnen (VwGH 27. 6. 2000, 99/14/0281). Bei
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 ist grundsätzlich zum
Todeszeitpunkt eine Schlussbilanz aufzustellen. Erfolgt dies nicht, so bestehen
nach Rz 10 EStR 2000 keine Bedenken, an Stelle der Aufstellung einer Bilanz zum
Todeszeitpunkt die Einkünfte auf den Erblasser und die Erben zeitanteilig
zuzuordnen.
Der Eintritt in die
Rechtsstellung des Erblassers kann auch Besteuerungsvorgänge betreffen, die
beim Erblasser nicht abgeschlossen wurden.
Dem Vermächtnisnehmer
werden das vermachte Gut und seine Erträgnisse erst mit der
Übertragung zugerechnet (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1.8.2001], § 2 Anm. 34).
Nach den vorgelegten Urkunden
ist Alleinerbin - mit der Beschränkung durch die fideikommissarische
Substitution auf den Überrest hinsichtlich der beiden Töchter des
Verstorbenen - B .
Der Bw. hat das ihm vermachte
Legat nicht angetreten und erhielt von der Alleinerbin seinen Pflichtteil in
Form eines Betrages von € 50.000.
Von diesem vom Finanzamt nicht
bestrittenen Tatsachen ausgehend, wird der Umfang des Abgabenanspruches
gegenüber dem Bw. im Streitzeitraum zu ermitteln sein.
Gemäß
§ 289
Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz, wenn die Berufung weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu
erklären ist, diese durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und
allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung des angefochtenen
Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Mangels jedweder konkreter
Ermittlungshandlungen des Finanzamtes ist die Sache nicht entscheidungsreif.
Für die
Zurückverweisung spricht zunächst, dass der Gesetzgeber die Pflicht
zur Sachverhaltsermittlung auch schon vor der Reform des Rechtsmittelverfahrens
vorrangig dem Finanzamt auferlegt hat, da auch schon § 276 Abs. 3 BAO "alt"
ausdrücklich die Berufungsvorlage erst nach Durchführung der
erforderlichen Ermittlungen anordnete. Es kann nicht Aufgabe der
Abgabenbehörde II. Instanz sein, umfangreiche Ermittlungstätigkeiten
erstmals durchzuführen und den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt zu
ergründen (vgl. UFS [Wien], 28.12.2007, RV/2050-W/04, u.v.a.).
Zudem ist zu
berücksichtigen, dass das mit Wirkung ab dem 1.1.2003 reformierte Verfahren
dem UFS als Rechtsmittelbehörde die Rolle eines unabhängigen Dritten
zuweist. Will der UFS dieser Rolle gerecht werden, muss er sich im Wesentlichen
auf die Funktion eines Kontroll- und Rechtsschutzorgans beschränken. Es ist
nicht Aufgabe des UFS, die erste Instanz von ihrer Aufgabe und Pflicht, den
Sachverhalt zu ermitteln (§ 115 BAO), zu entlasten (vgl.
Beiser, SWK 3/2003, S 102 ff).
Derartige Ermittlungen
können durch das Finanzamt - gegebenenfalls durch Außendienstorgane -
verwaltungsökonomisch und auch zeitlich kompakt durchgeführt werden,
während den UFS ein wesentlich größerer zeitlicher Aufwand
treffen würde. Sollte dieses Ermittlungsverfahren über Beauftragung
eines Finanzamtes durchgeführt werden, wäre jede Feststellung seitens
des Finanzamtes dem Bw. zur Gegenäußerung bekannt zu geben.
Einwendungen des Bw. wären der Amtspartei zur Gegenstellungnahme zu
übermitteln und jede Stellungnahme seitens des FA müsste den Bw zur
Gegenäußerung bekannt gegeben werden. Sollte das Verfahren zumindest
teilweise durch Erhebungen des UFS durchgeführt werden, wären die
Beweisergebnisse beiden Parteien zur Stellungnahme und wohl auch zur
Gegenstellungnahme zu übermitteln. Diese Vorgangsweise würde das
Abgabenverfahren erheblich aufblähen und zeitlich verzögern. Es
erscheint daher zweckmäßig diese Ermittlungen von der
Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu lassen (vgl. UFS [Wien],
28.12.2007, RV/2050-W/04, u.v.a.).
Doch auch
Billigkeitsüberlegungen sprechen für die Durchführung dieses
Verfahrens durch die erste Instanz, da nach § 115 Abs. 2 BAO den Parteien
Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu
machen. Diesem Gebot ist zunächst im Rahmen der Bescheiderlassung in erster
Instanz zu entsprechen. Es liegt daher auch im Interesse des Bw., wenn eine
Abklärung des Sachverhaltes bereits vor Bescheiderlassung und nicht erst im
Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgt (vgl. UFS [Wien], 28.12.2007,
RV/2050-W/04, u.v.a.).
Für das weitere Verfahren
wird bemerkt, dass es dem Finanzamt unbenommen bleibt, aus
verwaltungsökonomischen Gründen ein allfälliges anderes
Ermittlungsverfahren (bei der Alleinerbin) abzuwarten und diesem Umstand durch
Erlassung eines vorläufigen Bescheides Rechnung zu tragen. Erlässt das
Finanzamt in diesem Fall einen vorläufigen Bescheid, der nicht mit den
Angaben des Bw. übereinstimmt, hätte das Finanzamt jedoch zu
begründen, warum es die Richtigkeit der Angaben im ursprünglichen
Bescheid für wahrscheinlicher erachtet als jene mit den in der Folge
erstatteten Schriftsätzen vom Bw. mitgeteilten.
Wien, am 11.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2418-W/06
- Stammnummer
- 33594
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF