Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/02
1. Umsatzsteuerbarkeit iZm der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften 2. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG für die Überlassung von Adressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0412-W/02vom 30.09.2004Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Umsätze aus der Besorgung bzw. Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften sind Optionsgeschäfte in anderen Sachen als Wertpapieren und daher nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG 1994 unecht befreit.
Für die Klärung der Frage, ob die entgeltliche Überlassung von Adressen als bloße Nutzungsüberlassung im Sinne einer "echten" Vermietung den Gebrauchstatbestand oder als Kauf den Anschaffungstatbestand erfüllt, ist die Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen und auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (vgl. VwGH 5.12.1972, 2391/71).
Ein Lizenzvertrag, der die entgeltliche (Nutzungs)Überlassung von Adressen potentieller Kunden zum Gegenstand hat, liegt nur dann vor, wenn dadurch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, insbesondere aus der Überlassung von Rechten und gewerblichen Erfahrungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit iSd. § 28 Abs.1 Z 3 EStG 1988 begründet werden.
Zu den gewerblichen Erfahrungen gehören neben Rezepten, Plänen und Herstellungsverfahren auch Adressensammlungen potentieller Kunden (vgl. Fialka, Know-How-Überlassung doch eher Bestandvertrag, SWK 1986, A I S. 175).
Die entgeltliche Überlassung von Adressen potentieller Kunden von einem ausländischen Anbieter an einen inländischen Abnehmer unterliegt demnach nur dann der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG, wenn dadurch Einkünfte iSd § 28 Abs 1 Z 3 EStG begründet werden.
Vermittelt bzw. besorgt jemand für private Anleger Warenterminoptionsgeschäfte, die an ausländischen Börsen gehandelt werden, erbringt er damit eine Besorgungs- bzw. Vermittlungsleistung im Ausland.
Die Leistung des ausländischen Brokers ist nur dann einheitlich als eine im Inland nicht steuerbare Besorgungsleistung zu beurteilen, wenn neben der eigentlichen Besorgungsleistung keine weiteren Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden, deren einzelne Faktoren so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen zurücktreten, sodass eine eigenständige, nicht aufteilbare (Beratungs)Leistung im Inland anzunehmen ist (vgl. BFH 8.12.1994, V R 132/93).
Eine steuerbare einheitliche sonstige Leistung im Inland wird auch für den Fall begründet, dass eine Anlage- und Betreuungsaktivität entfaltet wird, die über eine allgemeine Auskunfts- und Inkassotätigkeit hinausgeht (vgl. BFH 18.5.1994, XI R 62/93).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Alfred
Peschl und die weiteren Mitglieder Beamter Mag. Johannes Böck, Dr. Josef
Mäder und Hofrat Dkfm. Mag. Gilbert Schachner im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier am 29. Juni 2004 über die Berufung
der Bw., gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften bzw.
Wien 23 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1996 bis 1998, Festsetzung
der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 sowie Haftung
für Abzugsteuer gemäß
§ 99 EStG 1988
entschieden:
Den
Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996, 1997 und 1998 wird Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Der vorläufige
Umsatzsteuerbescheid 1998 ergeht endgültig.
Der Berufung gegen
den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis Juni 1999 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert.
Der Berufung gegen
den Bescheid betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß
§ 99
EStG 1988 wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordent-liches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Ent-scheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Inhaltsverzeichnis:
|
1.
|
Satzung,
Gewerbeberechtigung und Geschäftstätigkeit der Bw
|
6
|
2.
|
Umsatzsteuer-Nachschau
für den Zeitraum 10-12/1996 und 1-7/1997
|
7
|
2.1
|
Der
Tätigkeitsumfang der Bw. lt. dem Vertriebsprospekt
|
8
|
2.2
|
Der
Tätigkeitsumfang der Bw. lt. den Feststellungen der BP
|
11
|
2.3
|
Die
rechtliche Würdigung durch die Betriebsprüfung
|
19
|
3.
|
Die
Berufung vom 19. Jänner 1998 gegen den vorl. Umsatzsteuerbescheid
1996
|
21
|
4.
|
Die
Stellungnahme der BP vom 25. August 1998
|
23
|
5.
|
Die
Auskunftsschreiben der "D-Bank-Futures AG" vom 7. und 20. August
1998
|
24
|
6.
|
Betriebsprüfung
betreffend U 1996 und 1997 sowie 1-12/1998 und 1-6/1999
|
25
|
7.
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Die
Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen lt. BP/FA
|
26
|
8.
|
Die
Berufung vom 8. November 1999 betreffend U 1996-1998, U 1-6/1999
|
26
|
9.
|
Das
Gutachten der A-GmbH vom 28. März 2000
|
29
|
10.
|
Die
Stellungnahme der BP vom 29. Juni 2000 zu dem Gutachten der A-GmbH
|
31
|
11.
|
Die
Eingabe der Bw. vom 25. Oktober 2001
|
33
|
12.
|
Das
Rechtsgutachten vom 5. November 2001 - Gutachter Dr. K.
|
36
|
13.
|
Das
Rechtsgutachten vom 9. November 2001 - Gutachter Dr. St.
|
43
|
14.
|
Die
Stellungnahme der BP vom 12. August 2002 zum Gutachten von Dr. K.
|
44
|
15.
|
Die
Eingabe der Bw. vom 18. Oktober 2002
|
47
|
16.
|
Die
Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 15. November 2002
|
51
|
17.
|
Die
Stellungnahme von Dr. K. zu der Zeugenbefragung vom 15. November
2002
|
54
|
18.
|
Die
Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 17. Dezember 2003
|
58
|
19.
|
Die
Eingaben der Bw. vom 26. Jänner 2004 und 31. März 2004
|
59
|
20.
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Die
Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 28. April 2004
|
60
|
21.
|
Bescheid
betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß
§ 99
EStG:
|
63
1.
Satzung, Gewerbeberechtigung und Geschäftstätigkeit der
Bw.:
Die "Berufungswerberin" (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Feststellung der Satzung am 3. Oktober
1996 gegründet und mit 30. Oktober 1996 in das Firmenbuch
eingetragen.
In § 2 der Satzung
ist der Betriebsgegenstand der Bw. ua. wie folgt umschrieben:
1. Haupttätigkeit
der Gesellschaft ist die Beratung von Unternehmen über die
Kapitalstruk-tur, die industrielle Strategie und in damit verbundenen Fragen
sowie die Beratung und die Erbringung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der
Zusammenschlüsse und Über-nahme von Unternehmen; die
Portfolioberatung; die Erteilung von Handelsauskünften;
2. Die
Erbringung von Finanzdienstleistungen und Marketing sowie Vermittlung und
Service für Vermögensanlagen aller Art sowie die Ausübung aller
damit in Zusammenhang ste-hender Geschäfte;
3. Die
Vermittlung von Finanzierungen, Beteiligungen, Wertpapieren und Ähnlichem
sowie die diesbezügliche Kundenberatung und Betreuung;
4. Der
Groß- und Kleinhandel bzw. Ein-, Aus- und Durchfuhrhandel von Waren aller
Art, ein-schließlich die Ausübung aller Sonderhandelsgewerbe und
konzessionierter Gewerbe, soweit sie auf Ein- und Verkauf von Waren
basieren.
Der Betrieb von
Bankgeschäften ist laut § 2 der Satzung dabei jeweils
ausgeschlossen. Da es sich bei der Vermittlung von Warentermingeschäften um
keine Instrumente des § 1 Abs. 1 Z. 7 lit. b bis f BWG
handle, unterliegt zufolge der mit 12. Juni 2001 datierten Auskunft der
Bundeswertpapieraufsicht die Tätigkeit der Bw. keiner Konzessionspflicht
nach dem Wert-papieraufsichtsgesetz. Es würden aber auch bei der
Vermittlung von Verträgen über Waren die Wohlverhaltensregeln der
§§ 11 bis 18 WAG zur Anwendung kommen.
Die Bw. verfügt laut
Auskunft aus dem Zentralen Gewerberegister über nachstehende
Gewer-beberechtigungen:
- Handelsgewerbe
(mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe) und
Handelsagenten
- Vermögensberater
und Verwalter von beweglichem Vermögen gemäß
§ 124
Z. 23 GewO 1994
- Vermittlung
des Ankaufs von Wertpapieren, bestehend in der Prospektinformation der
po-tentiellen Käufer und der Zusammenführung von Verkäufer und
Käufer, ausgenommen jeglicher dem gebundenen Gewerbe der
Vermögensberater und Verwalter von bewegli-chem Vermögen vorbehaltenen
Tätigkeiten wie zB Information und Beratung des Kunden über die
Zweckmäßigkeit des abzuschließenden Geschäfts. Erstellung
von Anlage- und Finanzierungsplänen für den Kunden, Erstellung von
Vermögensanalysen, usw.
Das Gewerbe eines
Handelsagenten umfasst zufolge dem mit 9. Juli 1997 datierten Gutachten von Dr.
L nach § 156 Abs. 2 GewO das "Vermitteln oder Abschließen
von Warenhandels-geschäften in
fremden Namen und für fremde Rechnung".
Da auch Wertpapiere iwS. nicht
als "Waren" anzusehen seien, die Gewerbeordnung kein Ge-werbe aufzähle, das
die Vermittlung von Wertpapieren erfasse, sei die Bw. gemäß
§ 34 Abs. 4 GewO nur zur Vermittlung von
Warenhandelsgeschäften befugt. Die
Bw. bedürfe daher auch keiner Konzession der
Bundeswertpapieraufsicht.
Dem vorstehenden Gutachten von
Dr. L ist jedoch ebenso zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Bw. über
die bloße "Vermittlung" hinausgehe. Zum einen erfolge durchaus auch eine
Be-ratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte, etc.
Zum anderen sei davon auszugehen, dass die Bw. nicht bloß "vermittle",
vielmehr für die Kunden treuhändig als Kom-missionär auftrete und
weiters die Kundengelder treuhändig halte. Aus diesen Gründen habe die
Bw. die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe eines "Vermögensberaters"
beantragt.
Die Bw. könne weiters kein
Kreditinstitut sein, wenn ihre Tätigkeit nicht unter das "Termin- und
Optionsgeschäft" des § 1 Abs. 1 Z. 7 BWG falle, da
Warentermingeschäfte und insbesondere Rohstofftermingeschäfte nicht
unter § 1 Abs. 1 Z. 7 BWG zu subsumieren wären. Mangels
getätigter Bankgeschäfte sei die Bw. auch kein
Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Im vorliegenden Fall handle die Bw. mit
den nachstehend bezeichneten Verträgen über
Waren im Sinne der Z. 5 der
Anlage 2 zu § 22 Bankwesengesetz (BWG):
"Warenverträge, ausgenommen
Edelmetallverträge
a)
Waren-Termingeschäfte;
b) Waren-Terminkontrakte;
c) gekaufte
Waren-Optionen;
d) andere vergleichbare
Warengeschäfte."
In dem von Dr. L. erstellten
Gutachten wird weiters davon ausgegangen, dass die Bw. im ei-genen Namen auf
Rechnung des Kunden den Kauf von Warenterminoptionen
besorge. Die Bw. trete somit
treuhändig bzw. als Kommissär auf.
Die Bw. ist seit ihrer
Gründung in der Vermittlung bzw. Besorgung von Warentermin- und
Wa-renterminoptionsgeschäften tätig, die über in der Schweiz
ansässige Brokerhäuser für Privat-anleger sowie für Anleger
unter der Firma ihres Geschäftsbetriebes an ausländischen Börsen
plaziert werden.
Bei der Einreichung der
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume Oktober bis Dezem-ber
1996 sowie Jänner bis Dezember 1997 erklärte die Bw. keine
steuerpflichtigen Umsätze und machte Vorsteuern in Höhe von
S 276.865,23 geltend. Letzteres mit der Begründung, dass hinsichtlich
der von ihr vermittelten bzw. besorgten Warenterminoptionsgeschäfte keine
im Inland steuerbaren Umsätze vorliegen würden.
2.
Umsatzsteuer-Nachschau für den Zeitraum 10-12/1996 und
1-7/1997:
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau für die Zeiträume Oktober bis Dezember 1996 und
Jänner bis Juli 1997 wurde laut Tz. 16 des BP-Berichtes festgestellt,
dass die Bw. neben der eigentlichen Vermittlungs- bzw. Besorgungsleistung
gegenüber ihren Anlegern im Inland auch
Beratungsleistungen von eigenem
wirtschaftlichem Gewicht erbringe, die für das Jahr 1996 wie folgt mit 20%
nachzuversteuern seien:
|
Zeitraum.
|
Betrag:
|
November
1996
|
531.924,52
|
Dezember
1996
|
1.541.461,55
|
SUMME:
|
2.073.386,07
|
Nettobetrag:
|
1.727.821,73
2.1
Der Tätigkeitsumfang der Bw. lt. dem Vertriebsprospekt:
Zum Zweck der Vermittlung bzw.
Besorgung von Warentermin- und Warenterminoptionsge-schäften würden
angestellte Telefonverkäufer der Bw. unter Heranziehung der amtlichen
Te-lefonbücher versuchen, potentielle Anleger aus dem Kreis der
Freiberufler, Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, für
Warenterminoptionsgeschäfte zu akquirieren. Diese
Warenter-minoptionsgeschäfte würden über die in der Schweiz
ansässigen Brokerhäuser "I.F.G. Group" sowie in weiterer Folge "E.
Int. AG" an ausländischen Börsen plaziert.
Zeige der Kunde Interesse an
den angebotenen Terminoptionsgeschäften, werde ihm eine sechzehnseitige
Informationsbroschüre samt dreiseitigem Anhang (Musterauftrag,
Geschäfts-bedingungen, Zusammenfassende Risikobelehrung) mit nachstehendem
Inhalt übermittelt:
Einleitung
Darstellung
des Warentermingeschäftes
(futures-contract)
Was
ist ein Warentermindirektgeschäft (futures-contract)
Was
ist eine Warenterminoption
Die
Arten von
Optionen
Die
Kaufoption (call)
Verkaufsoption
(put)
Der
Stillhalter (grantor)
Handelbare
Optionen/Verwertung von Optionen
Die
wesentlichen Elemente der
Warenterminoption
Der
Basispreis (Bezugspreis/strike price)
Laufzeit/Verfallzeit
Volatilität
(Kurs-/Preisschwankungsbreite)
Optionsprämie
Gebühren,
Optionszone, Gewinnschwelle
Die
Gebührenstruktur
- Optionsprämie
- Brokerkommission
- Vermittlungsgebühr
Risikoerhöhung
durch die Gebühren
Gewinnschwelle
Beispielrechnungen
Risikohinweise
Allgemeine
Risiken von Warenterminoptionsgeschäften
Risikoerhöhung
durch die Vermittlungsgebühr der Bw.
Risikobegrenzung
Sammelkonto
Währungsrisiko
Spekulation
auf Kredit
Geschäftsablauf
Information
und Risikoaufklärung
Vereinbarung
eines ersten Geschäftes
Vermittlungsauftrag/Vorauserfüllung
Plazierung/Plazierungsbestätigung
Absprache
über den Verkauf der Optionen
Abrechnung
Geschäftsbedingungen
Musterauftrag
Zusammenfassende
Risikobelehrung
Soweit der prospektive Kunde
spekulieren wolle, werde seitens der Bw. telefonisch ein erstes Geschäft,
sog. "opening", abgesprochen. Gegenstand dieses Gespräches seien
insbesondere Chancen und Risiken eines bestimmten Marktes, wobei mit dem Kunden
insbesondere nach-stehende Punkte besprochen werden:
Höhe
des erforderlichen Einsatzes/Vorauserfüllung (a conto)
Anzahl
und Art (put/call) der zu erwerbenden Optionen
Ware
und Börsenplatz
Basispreis
Aktuelle
Terminnotierung
Optionsprämie
Optionszone
(OPZ)/Gebührenzone
Limit
Einkommens-
und Vermögensverhältnisse des Kunden
Kenntnisse
und Erfahrungen des Anlegers
Persönliche
Spekulationsbereitschaft und finanzielle Situation
In der Folge
werde seitens der Verkäufer der Kontakt zu den Kunden vertieft und die
Kunden in Telefonaten über den besten Zeitpunkt für einen Einstieg
beraten. Darüber hinaus würden die Verkäufer Kauf- und
Verkaufsempfehlungen abgeben, die laut den Mitarbeitern der Bw. für alle an
ein und demselben Tag angerufenen Kunden gleich lautend seien.
Danach faxe der Anleger eine
Auftragsbestätigung sowie eine unterfertigte "Zusammenfas-sende
Risikobelehrung" und die "Geschäftsbedingungen", wobei die Originale im
Nachhinein übermittelt würden. Sollte dem Anleger kein Faxgerät
zur Verfügung stehen, würden diese Unterlagen per Eilbrief
übermittelt. Da sich die Terminnotierung und Börsenprämie bis zur
tatsächlichen Plazierung noch ändern können, handle es sich bei
der Auftragsbestätigung noch um vorläufige Berechnungen; die
verbindliche Berechnung erfolge mit der späteren
Plazierungsbestätigung.
In diesem Zusammenhang
erörtere die Bw. mit dem Kunden, wie weit der Preis der Basisware steigen
müsse, damit der Kunde in die Gewinnzone komme. Ebenso werde dabei seitens
der Bw. der Break-Even-Point für den Kunden errechnet. In einem darauf
folgenden mündlichen Gespräch werde der Kunde noch einmal über
das Risiko und die Kosten aufgeklärt.
In Vorauserfüllung des
Auftrages habe der Kunde das nötige Kapital zu überweisen.
Aus Punkt 5 der
Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass die Bw. den Kauf und Verkauf von
Optionen nur auf Grund eines ausdrücklichen Kundenauftrages "vermittle".
Sie sei aber auch berechtigt, die
Optionen dann zu verkaufen, wenn es die Marktsituation nach der
Einschä-tzung der Bw. erfordere und die Bw. kurzfristig den Anleger nicht
erreichen könne.
Die entsprechenden Optionen
würden an der ausländischen Börse über ein schweizerisches
Brokerhaus, anfangs die "I.F.G. Group" und in weiterer Folge über die "E.
Int. AG" geordert. Dabei werde von der Bw. das Spielkapital des Investors,
welches zuvor in US-Dollar konver-tiert worden sei, sofort auf Schweizer
Bankkonten weitergeleitet. Ab dem Jahre 1997 würden die in Österreich
von der Bw. vereinnahmten Gelder auch für Auszahlungen an Kunden und die
Begleichung anfallender Spesen verwendet und die Gutschriften auf dem Schweizer
Bankkonto des Brokers aus Optionen, die aus dem Markt genommen werden, gleich
wieder für neue Plazierungen verwendet, um Spesen zu sparen.
Bei dem in der Schweiz
ansässigen Broker werde für die Kunden der Bw. weiters ein Sammel-
bzw. Omnibuskonto ("omnibus account") mit einzelidentifizierbaren
kundenspezifischen Unter- bzw. Subkonten unterhalten. Daher könnten sich
die Anleger der Bw. lt. den Vertretern der Bw. theoretisch auch direkt an das
schweizerische Brokerhaus wenden; auf Grund der relativ geringen Einsätze
(ab etwa S 100.000) wären die Broker aber mit "Kleinkundschaften"
nicht zufrieden und würden diese ablehnen.
Die Bw. stelle weiters dem
Kunden eine
"Plazierungsbestätigung" aus. Der
Spekulant erhalte daneben eine Kopie einer dem Beleg nach von "I.F.G. Group"
bzw. "E. Int. AG", beide in CH-8003 Zürich, A-Straße xx bzw. CH-6900
Lugano, C-Straße 4, ausgestellten "confirmation" über die
durchgeführte Transaktion.
Für Rückfragen
würden dem Anleger die Mitarbeiter der Bw., dabei auch selbständig
tätige Vertreter, mit mündlichen und schriftlichen Auskünften zur
Verfügung stehen. Aktuelle Kurse könne der Anleger jederzeit
während der Geschäftszeiten bei der Bw. abfragen.
Die Bw. führe weiters
Marktbeobachtungen und Marktanalysen durch und gebe den Kunden alle
gewünschten Informationen. Die Bw. besorge sich dabei die Informationen in
einschlägi-gen Zeitschriften (wie z.B. Börsenkurier, Handelsblatt,
Wirtschaftsblatt), u.a. durch Beobach-tung und Auswertung von "Eberts
Terminmarkt Charts", und ist via Computer bzw. NTV und Teletext beispielsweise
an "ÖBIS" (Börseninformationssystem), Telegrader, ChartTrader, und
Reuters angeschlossen.
Den Anlegern werden weiters
wöchentlich Börsenbriefe ("Die TW") zugesandt, in welchen ua.
über Entwicklungen und Tendenzen an den Börsen berichtet, Kauf- und
Verkaufsempfehlun-gen dargestellt, und die Preisentwicklung ausgewählter
Kontrakte dargestellt werde.
Die "TW" sei lt. Impressum ein
wöchentlich in New York erscheinender, firmenunabhängiger
Börsenbrief, der seitens der Bw. mit Genehmigung des Herausgebers den
Kunden der Bw. zur Verfügung gestellt werde.
Die Kunden der Bw. würden
auch sog. "Equity-Kontoauszüge" erhalten, in denen dem Kunden monatlich
sämtliche Geschäftsfälle per Kontoauszug zur Kenntnis gebracht
werden. Diese "Kontoauszüge" würden folgende Angaben über die im
Laufen befindlichen Optionen aufwei-sen: Ware, Laufzeit, Art der Option,
Basispreis, Auftragsnummer, Name des Anlegers, Opti-onszone, Anzahl der
Optionen, Handelsdatum, Einsatz, Prämienschlusskurs des
Vorbörsen-tages, "EQUITY" (das sei jener Kontostand, der dann gegeben
wäre, wenn die Option zum angegebenen Prämienschlusskurs verkauft
worden wäre), sowie Gewinn und Verlust im Be-trag und prozentuell. Die
"Equities" würden von der Bw. erstellt und sollen zum Teil theore-tische
Wertansätze darstellen.
Am Schluss eines jeden
Geschäftes erhalte der Spekulant die "Abrechnung" über den erzielten
Erlös sowie die Information über Gewinn und Verlust und etwaiges
Guthaben. Darüber hinaus erhalte der Anleger auch eine Kopie der
"confirmation" über den Verkauf bzw. das Erlöschen der Option.
Für Folgeaufträge, so genannte "loadings", seien in der Regel andere
Mitarbeiter als jene, die den Erstkontakt herstellten, zuständig.
Für ihre Tätigkeit
beziehe die Bw. eine "Vermittlungsgebühr" in Höhe von zumeist 45% des
tatsächlichen Gesamteinsatzes bzw. in Höhe von 81,82% in Bezug auf die
weitergeleitete Optionsprämie. Somit sei der vom Kunden investierte Betrag
den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge zu 45% Entgeltanteil
für die Bw. und zu 55% für den "Optionenanteil" preisgeteilt. Aus
dieser Provision begleiche die Bw. auch die Brokerkommission, die allerdings nur
einen Bruchteil dieses Betrages ausmache.
2.2
Der Tätigkeitsumfang der Bw. laut den Feststellungen der BP:
Der vorstehend bezeichnete
Tätigkeitsumfang der Bw. sei im Wesentlichen auch in der mit der
Vorständin der Bw., P. K., aufgenommenen Niederschrift vom 13. August 1997
bestätigt worden.
Aus den von den Angestellten
der Bw., S. F. sowie G. V., und den Kunden der Bw., A. P., A. M., W. K., Ing.
G., und F. L. unterfertigten Niederschriften ergibt sich nachstehender
Sachver-halt:
Die Tätigkeit von G. V.
habe als Dienstnehmer der Bw. darin bestanden, auf Grund der amtli-chen
Telefonbücher (Bereich NÖ-Süd) Gewerbetreibende
(Selbständige, Landwirte) anzuru-fen. Dabei haben Steuerberater, Banken,
Versicherungen und ähnliche Dienstleistungsunter-nehmen jedoch nicht
kontaktiert werden dürfen. Interessenten an
Warenterminoptionsge-schäften sei eine Informationsbroschüre (ca. 1 cm
dick) zugeschickt worden. In weiterer Folge sei über den potentiellen
Kunden eine Karteikarte ausgestellt worden. Etwa 3 Wochen nach Herstellung des
Erstkontaktes sei der Kunde erneut kontaktiert und dabei dem Kunden ein von R.
H. zuvor bestimmtes Geschäft vorgeschlagen worden.
Nach der schriftlichen Aussage
der ehemaligen Dienstnehmerin der Bw., S. F., sei mit dem Kunden als
potentiellen Anleger etwa 2 Wochen nach Zusendung der Informationsbroschüre
Kontakt durch die Bw. aufgenommen worden. Da sie mit den Verkaufskollegen in
einem Raum gesessen sei, habe sie beobachten können, dass die
Verkäufer Empfehlungen über die
Art der Option, aktuelle
Markt- und Gewinnaussichten, sowie die
Laufzeit abgegeben haben. Die anzupreisenden Geschäfte seien täglich
von den Herren H. und C. L. für alle sichtbar auf einer Tafel vermerkt
worden.
Ihren Wahrnehmungen zufolge
habe die Aufgabe der Verkäufer nicht bloß im Herstellen des Kontaktes
zwischen Anleger und Broker bestanden, da die Verkäufer auch
beratend tätig ge-wesen seien.
Dies beziehe sich auf die laufende Beratung, laufende Informations- und
Aus-kunftserteilung. Ohne diese umfassende Beratung und Unterstützung des
Kunden sei es aus ihrer Sicht undenkbar gewesen, dass die Bw. von den Kunden
habe Anlagegelder entgegen-nehmen können.
Sollte der Kunde hinsichtlich
der ihm vorgeschlagenen Geschäfte Bedenken äussern, so sei lt. G. V.
den Verkäufern eine Antwortliste ("Einwandsbehandlungen") als
Argumentationshilfe ge-geben worden. Dem Kunden werde lt. G. V. erklärt,
dass sein Anlagegeld über den 2. bzw. 3. größten Broker der Welt
("E. Int. AG" mit Sitz in der Schweiz) angelegt werde. Bei einfachen Fragen des
Kunden haben die Telefonverkäufer die entsprechenden Auskünfte
erteilt, für schwierigere Auskünfte seien R. H. und C. L.
eingeschaltet worden. Wenn Kunden Geld in-vestierten, seien diese in weiterer
Folge von R. H. betreut worden. R. H. sei auch für die Fol-gegeschäfte
zuständig gewesen. Seines Wissens nach habe der Kunde eine Kopie der Broker
ausgestellten Plazierungsbestätigung erhalten. Ab und zu hatte auch er
bereits einmal kontak-tierte Personen anzurufen. Die Schulungen hiefür habe
er in den Räumen der Bw. erhalten. In dem Zeitraum, wo er bei der Bw.
beschäftigt gewesen sei, sei keiner seiner Kollegen auswärts
ausgebildet worden. Frau B. G. habe als Vorstand der Bw. Sekretariatsarbeiten
verrichtet und den Kunden die Broschüren zugesandt.
A. P. sei nach Zusendung eines
Informationsprospektes in einem persönlichen Gespräch mit C. L. in den
Räumlichkeiten der Bw. über Warenterminoptionen, Gewinnaussichten,
Options-zonen etc. informiert worden. Danach habe er laufend die
Börsennachrichten, Equity-Auszüge und Kopien der
Brokerbestätigungen sowie die Plazierungs- und
Abrechnungsbestätigungen der Bw. erhalten. Für Folgeaufträge sei
er von den Herren B. und P. angerufen und neuerlich über günstige Ein-
und Ausstiegszeitpunkte und Optionsarten (Weizen etc.) beraten worden. Da nur
die Mitarbeiter der Bw. das nötige Hintergrundwissen haben, sei er selber
nicht imstande, sein Spielkapital an den Börsen zu veranlagen. Er
könne jedoch jederzeit bei der Bw. Informationen über aktuelle Kurse,
Gewinnverläufe o.ä. einholen, und habe dies auch schon mehrmals
getan.
A. P. und A. M. sagen
übereinstimmend aus, dass sich Erstgeschäfte ("opening") und die
Folgegeschäfte ("loadings") in Bezug auf Beratung, Information über
An- und Verkaufszeitpunkte etc. in keiner Weise unterschieden haben.
Bei A. M. habe die Bw.
Verkäufe von Warenterminoptionen auch ohne seinen ausdrücklichen
Auftrag durchgeführt. A. M. verlasse sich aber auf seinen Betreuer bei der
Bw., der von sich aus den Kontakt herstelle und sich mindestens wöchentlich
bei ihm melde.
W. K. sei von R. H. über
die Art der von der Bw. angebotenen Geschäfte beraten worden. R. H. habe
ihm insgesamt 2 Optionen empfohlen, sich dabei auf via Computer
(Satellitenübertragung) abfragbare Kursentwicklungsdaten berufen und dies
durch Vorlage einer Kursentwicklungsgraphik belegt. In weiterer Folge habe W. K.
laufend Informationen von Herrn C. L. erhalten. Die wöchentlichen
Kursentwicklungsdaten habe er allerdings erst verspätet von der Bw.
erhalten. Im Übrigen habe er nur aufgrund der
umfassenden Beratung und
Empfehlung der Bw. sein Kapital zur
Verfügung gestellt.
Ing. G. sei seinerzeit von
einem Vertreter der Bw. mit englischem Akzent telephonisch kontaktiert worden.
In diesem Telefonat sei er gefragt worden, ob er die Unterlagen der Bw. erhalten
und gelesen habe. Nachdem er diese Frage verneinte, sei er daraufhin über
Anlageinvestitionen im Bereich "Commodities", insb. Mais informiert und ihm eine
Investition in Höhe von S 153.000,-- nahe gelegt worden. Aufgrund von
Überschwemmungen seien in den USA 40% der Ernte an Mais vernichtet,
weswegen mit einer Preissteigerung von ca. 12% bis 13% zu rechnen sei. Dies
würde zu einer Verdoppelung seines Kapitaleinsatzes führen.
Ing. G. habe daraufhin per
Telefon sofort sein "O.K." gegeben, nachdem er darauf hingewiesen worden sei,
dass diese Investition sofort zu tätigen sei. Die Bw. habe ihm mitgeteilt,
dass sofort investiert werde, und eine Faxbestätigung formal nachfolge. Die
Bw. habe versprochen, sich wöchentlich bei ihm zu melden, was jedoch nicht
erfolgt sei. Die im Gespräch mit Vertretern der Bw. angeschnittenen
Unterlagen seien ebenfalls nie bei ihm eingelangt.
Ing. G. sei nie von den
Vertretern der Bw. gefragt worden, ob er sich mit dieser Art von Investitionen
auskenne. Es sei auch keine Beratung erfolgt. Zwei oder drei Tage nach seiner
Investition sei Ing. G. von Herrn M. von der Bw. mit weiteren
Veranlagungsmöglichkeiten in Höhe von S 600.000,-- kontaktiert
worden. Als er erklärte, kein weiteres Geld für Investitionen zu
haben, sei der Vertreter der Bw. ungehalten gewesen und habe ihn beschimpft.
Nach der entsprechenden Beschimpfung durch die Vertreter der Bw. habe Ing. G.
den Telefonhörer aufgelegt und somit das Telefongespräch
beendet.
In der Folge sei Ing. G.
durchschnittlich alle zwei Wochen angerufen worden, da "er (seinerzeit)
verkaufen wollte". Ihm sei jedoch jedes Mal mitgeteilt worden, dass kein Preis
erzielt werden könne. Bei diesen Telefonaten habe die Bw. jedoch versucht,
ihm weitere Investitionen nahe zu legen. Kurz vor Ablauf der Investition sei
Ing. G. von der Bw. mit dem Hinweis kontaktiert worden, er möge weiter
investieren, damit er seinen Verlust abfangen könne, ansonsten wäre
das gesamte Geld weg. Ing. G. habe seine Investition in Höhe von S
150.000,-- verloren und eine Klage gegen die Bw. über seinen Rechtsanwalt
eingebracht.
In dem mit 17. November 1997
datierten und in der Causa "Ing. G." von den Rechtsanwälten Dr. R. und Dr.
W. verfassten Schreiben verweisen diese auf den Umstand, dass die Bw. ihre
Kunden umfassend mündlich und schriftlich über das mit
Warenterminoptionen verbundene hohe Risiko informiere. Diese umfassende
mündliche und schriftliche Aufklärung des Kunden werde auch durch die
Unterschrift der Kunden bestätigt.
F. L. sei zu Geschäften
mit Warenterminoptionen gedrängt worden, ohne zuvor über seine
Erfahrungen und Kenntnisse im Wertpapiergeschäft, über seine
finanziellen Verhältnisse und seine mit dem Geschäft verfolgten Ziele
befragt worden zu sein. F. L. sei überdies von Vertretern der Bw.
überredet bzw. überzeugt worden, dass sein Kapitaleinsatz nach wenigen
Wochen mit einem großartigen Zinsgewinn wieder hereingespielt sei. Das
erste Geschäft in der Höhe von ca. $ 10.000,-- sei positiv
abgeschlossen worden, F. L. habe sozusagen den Kapitaleinsatz plus ca. 4% Zinsen
zurückerhalten.
F. L. sei aber auf die Risiken
Optionsgeschäftes nicht hingewiesen bzw. über die Risiken nicht
aufgeklärt worden. Man habe ihm auch versichert, dass kein Verlust
eintreten könne, dass er gegebenenfalls nur die Zinsen, die er auf der Bank
hätte, verlieren könne. Demnach ergebe sich laut den mit 2. und 4.
März 1998 datierten Eingaben an die Bundeswertpapieraufsicht der Verdacht
auf eine Verletzung von § 13 Z 3 Wertpapieraufsichtsgesetz. Da die auf
Empfehlung von der Bw. getätigten Geschäfte einen Verlust von ca. 95%
des eingesetzten Kapitals zur Folge hatten, bestehe der Verdacht, dass die Bw.
ihre Dienstleistungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit im Interesse des Kunden erbracht habe.
Diesem Vorbringen hält die
Bw. in ihrem Schreiben vom 25. März 1998 an die Bundeswertpapieraufsicht
entgegen, dass die Kunden der Bw. nicht nur mehrfach, sondern auch eindringlich
vor dem Risiko derartiger Geschäfte gewarnt und auf die Möglichkeit
eines teilweisen oder vollständigen Verlustes hingewiesen worden seien. Das
Personal der Bw. sei zur Risikoaufklärung des Kunden striktest angewiesen.
Eine Unterlassung dieser Aufklärung des Kunden hätte das sofortige
Ausscheiden eines Mitarbeiters der Bw. zur Folge.
Aus der mit 27. März 1998
durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahme von W. W. ergibt sich, dass
die Bw. beim Erstkontakt mit dem Kunden dessen Interesse an einer Investition
erfrage. Dabei werde aber noch nicht konkret über eine
Veranlagungsmöglichkeit gesprochen. Erst wenn der Kunde Interesse
äussere, bekomme er in einem nächsten Schritt eine
Informationsbroschüre zugesandt. Für den Fall, dass sich im Anschluss
daran eine für den Kunden interessante Marktsituation ergebe, werde der
Kunde angerufen, über die Risiken nochmals informiert und gefragt, ob er
investieren wolle. Wenn er dies bejahe, würden ihm in der Folge die
Vertragsdokumente inkl. der Risikobelehrung zugesandt. Danach erfolge das
Buchhaltungsgespräch, in dem der Kunde nochmals danach gefragt werde, ob er
die Risiken des Geschäftes verstanden habe. Nach Unterschrift der
Vertragsdokumente durch den Kunden erfolge die Auftragsdurchführung. Falls
im Buchhaltungsgespräch der Eindruck entstehe, dass der Kunde nicht
ausreichend über die Risiken aufgeklärt sei, führe die Bw. dieses
Geschäft nicht durch. Darüber hinaus habe der Kunde ein
einwöchiges Rücktrittsrecht gerechnet ab Unterschrift auf dem
Kaufvertrag. Es sei daher unmöglich, dass F. L. nicht über die Risiken
aufgeklärt worden sei. Weiters stimme auch der Vorwurf nicht, dass F. L.
nicht nach seinen Anlagezielen sowie nach seinen finanziellen Verhältnissen
befragt worden sei, da der Erstbetreuer ihn dies gefragt habe. Es habe auch
keine Überredung von F. L. gegeben.
Mittels sog. "Equities" und in
Form von Betreuungsgesprächen erhalte der Kunde der Bw. laufend Auskunft
über den tatsächlichen Prämienwert seiner Option. Die "Equities"
würden dem Kunden zugesandt und erklärt werden.
Der von der Bw. verwendete
Gebührensatz in Höhe von 45% des eingesetzten Kapitals wurde von W. W.
mit dem Argument gerechtfertigt, dass dieser Satz alle eigenen und fremden
Kosten pauschal abdecken würde. Wie aus einer Bestätigung einer
Wirtschaftsprüfungskanzlei hervorgehe, sei in einem gewissen Zeitraum ein
über die 45% hinausgehender durchschnittlicher Gewinn von 7% erzielt
worden. Der Gesamtgewinn aus diesen Geschäften habe somit 52%
betragen.
In dem mit 30. Juli 1998
datierten Schreiben der Kammer für Arbeiter und Angestellte für
Steiermark an die Bundeswertpapieraufsicht wird festgehalten, dass J. S. seinen
Angaben zufolge erstmals im November 1997 von der Bw. kontaktiert worden sei. Da
er das Anbot der Bw. auf bloße Zusendung eines Informationsmaterials nicht
grundsätzlich ablehnte, habe er ca. 14 Tage später eine Mappe mit
Unterlagen erhalten. In diesen Unterlagen seien die Produkte der Bw. und die
Grundsätze der Abwicklung dargestellt worden.
Gegen Ende des Monats Dezember
1997 sei J. S. telephonisch kontaktiert und ihm ein Warentermingeschäft
über Qualitätsweizen angeboten worden, das er jedoch abgelehnt habe.
Zum Ende des Monats Jänner 1998 sei ihm von Vertretern der Bw. mehrmals der
Rat erteilt worden, einen Kredit für dieses gute Geschäft aufzunehmen.
Danach habe sich J. S. nach mehreren, stets von der Bw. angebahnten, jeweils
sehr lange dauernden Telefongesprächen, überreden lassen, einen
Auftrag über 6 Optionen Call am Börseplatz Chicago über 30.000
bushel Mais zum Gesamtpreis von S 117.000,-- zu unterzeichnen.
Im März 1998, zu einem
Zeitpunkt als J. S. Optionen über Zucker angeboten worden seien, sei ihm
telephonisch mitgeteilt worden, dass mit guten Gewinnaussichten zu rechnen sei.
Tatsächlich habe er Ende Juni 1998 eine Abrechnung erhalten, aus der sich
der Totalverlust des Geldes habe entnehmen lassen. Eine diesbezügliche
Andeutung sei ihm telephonisch allerdings kurz zuvor gemacht worden. J. S. habe
auf die Zusage vertraut, dass die Waren von der Bw. zeitgerecht abgestoßen
würden, wenn sich der Kurs verschlechtere, um einen Totalverlust des Geldes
zu verhindern.
In der letzten Aprilhälfte
1998 habe sich ein ähnliches Verkaufsgespräch für 4 Optionen Call
für Zucker zum Preis von S 174.720,-- wiederholt. Zwischenzeitig seien
J. S. die Kontoauszüge der Bw. sowie in Fotokopie "Confirmations" der "E.
Int. AG" zugeleitet worden. Auf Anfrage sei ihm von der Bw. mitgeteilt worden,
das sei die Bestätigung der Firma, bei der die Bw. seine Aufträge
plaziert habe. In einem kürzlichen Telefongespräch sei J. S. die
bedauerliche Mitteilung gemacht worden, dass auch der für Zucker
eingesetzten Betrag in Höhe von S 174.720,-- abzuschreiben sei.
Allerdings habe er vorher wegen Überzahlung der Ware einen Betrag von
S 15.000,-- von den eingesetzten S 174.000,-- zurückerhalten. Der
Verlust aus letzterem Geschäft belaufe sich daher auf ca.
S 160.000,--. Die Bw. empfehle J. S. weiterhin Warentermingeschäfte
und stelle ihm in Aussicht, er könne durch neue Geschäfte die
bisherigen Verluste ohne weiteres wettmachen. Auch heute noch werde ihm in
Telefongesprächen zur Aufnahme von Krediten für die Finanzierung
dieser Operationen geraten. Herr J. S. sei im Zuge dieser Telefongespräche
auch mitgeteilt worden, die Bw. werde alles unternehmen, um sich ein
Geschäft einfallen zu lassen, bei dem er mit Sicherheit die ausgelegten
Beträge wiederum zurückbekommen könne. Die Diskussion
darüber solle erst dann erfolgen, wenn das Geschäft mit dem Zucker -
egal wie immer - gelaufen sei.
Die Bw. habe ihm weiters
mitgeteilt, dass er telephonisch vom Laufen der Optionen verständigt werde.
Diese Zusage sei von der Bw. höchstens zu 20% eingehalten worden. In aller
Regel sei J. S. derjenige gewesen, der nach der Entwicklung seiner Beteiligungen
gefragt habe. Ebenso seien ihm die Kontoauszüge der "E. Int. AG" nur
über sein Verlangen zugeschickt worden. Von der Bw. sei ihm nur die von ihr
herausgegebene "TW" zugeschickt worden. Letztere allerdings nicht
regelmäßig, sondern nur gelegentlich.
Der Gesprächspartner des
J. S. bei der Bw. W. F. habe hinsichtlich des Zuckers jedes Gespräch
abgelehnt und ihn zu einem anderen Mitarbeiter vermittelt, dessen Namen ihm
allerdings nicht bekannt sei. Zum Zeitpunkt, als sich auch beim
Optionsgeschäft in Zucker ein Verlust abzeichnete, sei J. S. zu einem
dritten Mitarbeiter der Bw. verbunden worden, der sich als Chef ausgegeben habe
und meinte, er könne Sicherungsgeschäfte zur Vermeidung weiterer
Verluste betreiben. Herr W. F. sei dazu entweder nicht in der Lage oder nicht
dazu berechtigt. Die Art der Kontaktaufnahme und der Geschäftsanbahnung wie
sie mit J. S. gepflegt worden sei, sei ein eindeutiger Verstoß gegen
§ 12 bzw. § 13 Kapitalmarktaufsichtsgesetz
(Wertpapieraufsichtsgesetz). Die Kammer für Arbeiter und Angestellte
für Steiermark sehe sich daher veranlasst, diese Tatsachen der
Bundeswertpapieraufsicht zur Kenntnis zu bringen.
C. G. habe lt. seiner Eingabe
vom 12. Juni 1998 die Bw. telephonisch kennengelernt. Dabei sei ihm von immer
wechselnden Mitarbeitern der Bw. "das Blaue vom Himmel erzählt" und er
mehrfach und in zunehmend aufdringlicher Weise zum Abschluss von neuen
Geschäften gedrängt worden, bis dass er "irgendwelche Getreidearten"
gekauft habe. Bei den ersten Aufträgen sei auch ein kleiner Gewinn erzielt
worden. Die Vertreter der Bw. haben aber derartigen Druck auf ihn ausgeübt,
dass er dieses Geld für einen weiteren Ankauf wiederum freigegeben
habe.
Die Telefongespräche seien
derart verlaufen, dass er anfangs die Telefonmitarbeiter der Bw.
zurückgewiesen habe. Die offensichtlich geschulten Mitarbeiter der Bw.
hätten C. G. mit Geldanlageinstrumenten in Sicherheit gewogen, da sie ihm
bestätigt haben, dass das Risiko sehr gering sei. Die Wahrscheinlichkeit,
dass er seinen Einsatz nicht nur zurückbekomme, sondern auch einen
erheblichen Gewinn erzielen würde, sei äußerst groß.
Obgleich er der Bw. seine Zweifel als in derartigen Geschäften Unerfahrener
geäußert habe, sei er von den Mitarbeitern der Bw. in Sicherheit
gewogen worden, dass die Preise für Weizen im Steigen seien und er daher
ein verschwindend geringes Risiko eingehe. In der Folge habe er mit 25. Juli
1997 einen weiteren Auftrag über S 873.600,-- gezeichnet und einen
Gesamtbetrag in Höhe von S 2,810.074,80 investiert.
Die mit 17. September 1997 und
16. Oktober 1997 abgeschlossenen Geschäfte in Weizen seien dann totale
Verlustgeschäfte gewesen. Trotz allem haben Mitarbeiter der Bw. immer
wieder und mehrmals am Tag angerufen, weswegen C. G. nervlich völlig am
Ende gewesen sei. In der Folge haben er und seine Gattin mit Vertretern der Bw.
verhandelt, um ihnen klarzumachen, dass sie an weiteren Geschäften mit der
Bw. nicht interessiert seien.
Was im April und Mai 1998
folgte, sei kaum zu beschreiben: ein gewisser R. H. habe gewissermaßen
sprachlichen Psychoterror betrieben, fast jeden Tag angerufen und die Tatsache
ignoriert, dass kein Geld mehr vorhanden gewesen sei. Das Fass zum
Überlaufen habe die nachstehende Aussage von R. H. gebracht:
"
... besorgen Sie sich das Kapital, egal wie! Erzählen Sie den Banken alles,
nur nichts über Spekulationsgeschäfte, denn sonst werden Ihnen die
Banken kein Geld geben. Aber handeln sie schnell und überweisen Sie das
Geld noch heute!"
In den Tagen darauf habe Herr
W. F. nochmals angerufen, dem die finanzielle Situation von C. G. erklärt
und die Vereinbarung getroffen worden sei, dass Herr C. G. nicht mehr angerufen
werde. Die Bw. habe sich etwa drei bis vier Wochen an diese Abmachung gehalten.
In den beiden letzten Wochen habe sich W. F. wiederum bei C. G. gemeldet, um ihm
ein Geschäft schmackhaft zu machen. C. G. sei auch über die
steuerlichen Konsequenzen bzw. Folgen einer Spekulation mit Warenterminoptionen
informiert worden.
Auf Grund des vorstehend
bezeichneten Sachverhaltes wurde gegen die Bw. bei der Staatsanwaltschaft des
Landesgerichtes Wien Strafanzeige wegen des Verdachtes des "Spesenreiterei"
erstattet und die Bw. bis 19. Juni 1997 zur Abgabe einer Stellungnahme
aufgefordert.
Der vorstehenden Strafanzeige
hält die Bw. in ihrer Eingabe vom 11. Juni 1997 an die Staatsanwaltschaft
Wien entgegen, dass die Gesamtheit der Kunden der Bw. deutliche Gewinne
erwirtschaften würde. Von insgesamt 102 abgeschlossenen Geschäften,
sei nur bei 15 ein Verlust sowie bei 87 teilweise sehr hohe Gewinne aufgetreten.
Dies selbstverständlich unter Berücksichtigung der bezahlten Provision
in Höhe von 45%. Diese Gewinne seien jeweils binnen weniger Wochen erzielt
worden. Wegen des Umstandes, dass in dieser Branche doch einige "schwarze
Schafe" am Markt seien, setze die Bw. auf totale Transparenz und lasse sich
freiwillig in Drei-Monats-Abständen von einer renommierten
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungskanzlei prüfen. Damit solle
lückenlos und nicht nur stichprobenartig überprüft werden, dass
die Kundengelder tatsächlich für den Erwerb von Optionen verwendet
worden seien.
Aus dem Provisionsanteil von
45% würden zufolge dem mit 11. Juni 1997 datierten Schriftsatz vor allem
die Rechtsgeschäftsgebühren, Steuern und die Kosten des Brokers
getragen. Auch müsse klar sein, dass eine permanente Marktbeobachtung
online, das Informationsnetz zur Abschätzung der Entwicklung der
Börsenkurse und sohin die optimale Betreuung der Kunden auch Geld koste,
was nicht mit dem Gewinn der Bw. verwechselt werden dürfe. Die Bw.
beschäftige immerhin 38 Angestellte und zahlreiche Konsulenten und Berater
im Dienste der Kunden.
Im Zuge dieser
Umsatzsteuernachschau wurde weiters festgestellt, dass die von der Bw.
einbehaltenen "Vermittlungsgebühren" anfangs auf dem Konto
"Leistungserlöse 20% USt" verbucht worden seien. Mit Umbuchung Nr. 27 vom
30. November 1996 seien diese Erlöse storniert, das Mehrwertsteuerkonto
entlastet, und die Bruttobeträge auf das Konto "Vermittlungserlöse
Ausland" übertragen worden. Auf letzterem Konto seien ohne nähere
Unterscheidung sowohl die Gebühren aus Warenterminoptionsgeschäften
als auch aus Devisentermingeschäften verbucht worden.
Die Bw. erachtete die
Umsätze aus Warenterminoptionsgeschäften als nicht steuerbar, da es
sich bei den von der Bw. eingehobenen "Gebühren" um Entgelte für das
Vermitteln von Termin- bzw. Devisenoptionsgeschäften im Inland handle. Eine
Vermittlungsleistung werde jedoch an dem Ort erbracht, wo der vermittelte Umsatz
(Börse im Ausland) ausgeführt werde. Deshalb seien diese Umsätze
als nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegend angesehen worden.
Im Übrigen werde seitens der Bw. bemerkt, dass auch andere
österreichische Unternehmen, darunter Banken, dies so handhaben
würden.
2.3
Die rechtliche Würdigung durch die Betriebsprüfung:
Nach den Feststellungen der
Betriebsprüfung erbringe die Bw. bei Erst- und Folgegeschäften
gegenüber den inländischen Kunden im Inland gelegene, sonstige
positive Leistungen mit eigenem wirtschaftlichem Gewicht. Dies ergebe sich aus
der Berechnung und Mitteilung des
"Break-Even-Points", der Einrichtung eines kundenspezifischen,
einzelidentifizierbaren Unterkontos
beim ausländischen Broker, dem treuhändigen
Halten der Kundengelder, der
Weiterleitung des Spielkapitals an den
Broker, der Bekanntgabe des
Einstiegskurses, der Erstellung der
Plazierungsbestätigung, der
Weitergabe der Brokerauszüge
für Kundenplazierungen, der Mitteilung von
Tageskursen, der Führung und
Zuleitung von
"Equity-Kontoauszügen", der
wöchentlichen Zusendung des
Börsenbriefes sowie der Erstellung
einer Endabrechnung am
Ausübungstag. Nach Auffassung der Betriebsprüfung sei daher in der
steuerlichen Behandlung zwischen Erst- und Folgegeschäften nicht zu
unterscheiden.
Es möge daher
dahingestellt bleiben, ob die Vertreter der Bw. - nach den Behauptungen der Bw.
- von Deutschland aus tätig werden, oder - wie Kundenbefragungen ergeben
haben - unter dem Telefonanschluss in der N-Straße erreichbar gewesen
seien. Befragte Kunden der Bw. haben übereinstimmend ausgesagt, dass sie
ihre bei Folgegeschäften ("loadings") zuständigen Vertreter der Bw.
stets unter den Telefonanschlüssen der Bw. in W. erreichen haben
können oder binnen weniger Minuten rückgerufen worden seien.
Die steuerliche Vertreterin der
Bw. habe dies damit erklärt, dass "ein rasches Weiterverbinden oder ein
kurzfristiger Rückruf Dank der technischen Möglichkeiten auf dem
Bereich der Telekommunikation kein Problem darstelle und die in Frage kommenden
Herren B., Re., V. und P. nach Wissen des steuerlichen Vertreters
geschäftlich ausschließlich aus Deutschland tätig geworden
seien. Für deren Tätigkeit würden die deutschen Vertreter mit 5%
des vermittelten Umsatzes entlohnt. Die Bw. kaufe auch bei Folgeaufträgen
"Leistungen" hinzu.
Würden neben der
eigentlichen Besorgungs- bzw. Vermittlungsleistung weitere Leistungen von
wirtschaftlichem Gewicht erbracht, so sei insgesamt eine eigenständige,
nicht aufteilbare Leistung anzunehmen, wenn deren einzelne Faktoren so
ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem Ganzen
zurücktreten. Die Leistungen der Bw. seien nicht bloß auf die
Besorgung der Dienste des Brokers beschränkt, da die Bw. darüber
hinausgehende nachstehende eigenständige Leistungen erbringe:
die
Einführung und Erläuterung über die Art des angebotenen
Geschäftes
Beratung
des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte und Empfehlungen
für günstige Einstiegsmöglichkeiten
Markt-
und Insiderinformationen, Marktbeobachtung (auch mittels EDV) und Auswertung von
Marktanalysen
Berechnung
und Mitteilung des "break-even-points"
Einrichtung
und Unterhaltung eines kundenspezifischen, einzelidentifizierbaren Unterkontos
beim ausländischen Broker
Treuhändiges
Halten der Kundengelder
Weiterleitung
des Spielkapitals an den Broker
Bekanntgabe
des Einstiegskurses, Erstellung der Plazierungsbestätigung
Weitergabe
der Brokerauszüge für Kundenplazierungen
Mitteilung
von Tageskursen
Führung
und Zuleitung von "Equity-Kontoauszügen"
Wöchentliche
Zusendung des Börsenbriefes
Durchführung
von Verkäufen auch ohne
ausdrücklichen Kundenauftrag, wenn die Marktsituation es erfordert
Erstellung
der Endabrechnung am Ausübungstag
Beratung
über Wiederveranlagungsmöglichkeiten
fernmündliche,
persönliche und schriftliche Auskunftserteilung bei Rückfragen der
Anleger
umfassende
Risikoaufklärung
Beauftragung
eines Wirtschaftsprüfers zur Kontrolle darüber, ob für die
empfangenen Kundengelder - in Höhe der plazierten Börsenprämie -
entsprechende Bestätigungen von einem Brokerhaus in den Vereinigten Staaten
für den Erwerb von Optionen auf Termingeschäften vorliegen.
Wie die Bw. selbst einbekenne,
würden den Ausführungen der Betriebsprüfung zufolge die in Rede
stehenden Gebühren u.a. auch jegliche Service-Kosten und laufende
Informationen an die Kunden enthalten. Zu der Vermittlungsgebühr habe der
Rechtsanwalt der Bw. in seiner Äußerung an die Staatsanwaltschaft
Wien vom 11. Juni 1997 mitgeteilt, dass das
"abschließende
Entgelt 45% des eingesetzten Kapitals ausmache, ohne dass hinterher irgendwelche
versteckte Spesen und Gebühren oder sonstige Kosten nachverrechnet
würden. Aus dem 45%-igen Entgeltsanteil würden vor allem
Rechtsgeschäftsgebühren, Steuern sowie die Kosten des Brokers im
Ausland getragen. Auch müsse klar sein, dass eine permanente
Online-Marktbeobachtung, das Informationsnetz zur Abschätzung und
Entwicklung von Börsenkursen, sohin die optimale Betreuung der Kunden auch
Geld koste .... Die Bw. beschäftige 38 Angestellte und zahlreiche
Konsulenten und Berater im Dienste der Kunden".
Zufolge einem vorliegenden
Kundenprospekt von Juni 1999 würde die von der Bw. in Höhe von 38% des
eingesetzten Kapitals erhobene Vermittlungsgebühr die nachstehenden Kosten
beinhalten:
Kosten
für Kontoeröffnung
Kosten
für laufende Kontoführung
Kosten
für Betreuung und Kundeninformation
Brokergebühren
Round-Turn-Commission
(=Preis je Transaktion für die Dienstleistung des Brokers)
Clearinggebühr
(=Gebühr für Clearingbroker als Mitglied eines Clearinghauses)
Gebühr
für den Ausführungsbroker (=Gebühr f. Broker, der Transaktion
ausführt)
Exchange-
(Börsen-)Gebühr (=Gebühr, die von Börsen selbst verrechnet
wird)
Gebühr
für Floorbrokerage (=Gebühr für Ring-Makler)
Nach
Auffassung der Betriebsprüfung trete die Bw. somit - ähnlich einem
Vermögensberater - als Berater und Betreuer der Investoren auf und
vermittle nicht nur die Leistungen des Brokers. Hierzu werde auf die Satzung der
Bw. verwiesen.
Ohne diese Beratungsleistungen
zu erbringen, wäre die Bw. nicht in der Lage, Kunden zu gewinnen und
Anlagegelder entgegenzunehmen, da die Kunden ihr Investment nach den ihnen
gegebenen Empfehlungen plazieren würden.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ einen vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 1996 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Dabei wurden der Gesamtbetrag der zu versteuernden Entgelte mit
S 1,727.821,73 sowie die abzugsfähigen Vorsteuern mit
S 276.865,23 ermittelt und die zu entrichtende Umsatzsteuer mit
S 68.699,-- festgesetzt.
3.
Die Berufung vom 19. Jänner 1998 gegen den vorl. Umsatzsteuerbescheid
1996:
Gegen den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 1996 wurde mit Eingabe vom 19. Jänner 1998
fristgerecht berufen und eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Diese Berufung richtet sich gegen die von der Betriebsprüfung vertretene
Rechtsauffassung, dass hinsichtlich der im Ausland vermittelten bzw. besorgten
Warenterminoptionsgeschäfte über im Ausland ansässige Broker,
infolge der dabei entfalteten Beratungstätigkeit, steuerbare Leistungen der
Bw. im Inland bewirkt werden.
Bei den von der Bw. erbrachten
Leistungen handle es sich ausschließlich um
Vermittlungsleistungen, da die Bw.
nicht nur für Rechnung, sondern auch im Namen des Kunden gegenüber dem
ausländischen Broker aufgetreten sei. Dementsprechend sei in allen
Unterlagen auch von "Vermittlungsleistungen" die Rede und werde seitens des
Finanzamtes zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei der in Rede stehenden
Leistung um eine Besorgungsleistung handle.
Da es sich somit um eine
Vermittlungsleistung handle, sei die von der Behörde angezogenen Judikatur
des Bundesfinanzhofes zur Frage, wann eine Besorgungsleistung zum
unselbständigen Teil einer Beratungsleistung werde, völlig
bedeutungslos.
Im Unterschied zur
Besorgungsleistung sei der Vermittlungsleistung immanent, dass auch nicht gerade
unbedeutende Beratungselemente in dieser Leistung enthalten seien. Dies sei
schon alleine deshalb notwendig, damit der Vermittler überhaupt seine
Leistung am Markt anbieten könne. Er müsse daher dem potentiellen
Kunden eine Reihe von Informationen über die zu vermittelnde Leistung
geben. Damit sei verständlicherweise auch eine Betreuung des Kunden
verbunden. Schließlich sei ein Vermittler typischerweise ja auch daran
interessiert, einen Kunden so zufrieden zu stellen, dass er auch in der Folge
Geschäfte vermitteln könne.
Wie jeder andere
Marktteilnehmer müsse sich auch ein Vermittler darum bemühen, am Markt
präsent zu sein und den Markt zu bearbeiten. Dazu seien
Akquisitionsgespräche erforderlich. Weiters sei es notwendig, laufend in
Kontakt mit dem Kunden zu stehen, um auch in Zukunft Umsätze vermitteln zu
können.
Da es sich um eine
Vermittlungsleistung handle, werde diese gemäß
§ 3a
Abs. 4 Satz 2 UStG 1994 an dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz
ausgeführt werde. Da der vermittelte Umsatz unbestrittenermaßen im
Ausland ausgeführt worden sei, sei auch die Vermittlungsleistung in
Österreich nicht steuerbar.
Die weiteren Ausführungen
beziehen sich darauf, dass für die Bw. nicht nachvollziehbar sei, worin das
"eigene wirtschaftliche Gewicht" einer etwaigen Beratungsleistung liegen solle,
deren Gewicht die von der Bw. erbrachte Vermittlungsleistung verdränge, so
dass die Vermittlungsleistung in den Hintergrund trete.
Die von der Bw. vorgenommene
Betreuung der Klienten sei aus zivilrechtlichen Gründen zwangsläufig
mit jeder derartigen Vermittlungsleistung verknüpft, da die Bw. zur
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 11 Abs. 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 11 Abs. 2 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 13 Z 4 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 14 Abs. 1 Z 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
VermittlungBesorgungWarenterminoptionsgeschäfteUmsatzsteuerbarkeitLeistungen von wirtschaftlichem GewichtEinheitlichkeit der LeistungWertpapiereunecht befreitAbzugsteuerLizenzvertragÜberlassungAdressengewerbliche ErfahrungenDienstleistungsvertragAdressensammlungenBestandvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/02
- Stammnummer
- 12094
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF