Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/02
1. Umsatzsteuerbarkeit iZm der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften 2. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG für die Überlassung von Adressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0412-W/02vom 30.09.2004Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beratungstätigkeit, die über eine allgemeine Inkasso- und
Auskunftstätigkeit hinausgehe, nicht vor.
In dem weiteren dem BFH-Urteil
vom 8. Dezember 1994, Zl. V R 132/93 zu Grunde liegenden Fall seien die Anleger
von einer Kapitalanlagegesellschaft
fortlaufend und nicht nur einmalig bei
Vertragsabschluss beraten und betreut
worden und haben hiefür in nicht unbeträchtlicher Höhe
Managementgebühren entrichtet. In diesem Fall sei die
Kapitalanlagegesellschaft als Berater
und Betreuer der Anleger aufgetreten
und habe nicht nur die Leistungen der Broker vermittelt. Bei dem zweiteren
Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes habe sich dieser lt. Gutachter Dr. K.
über die Prämisse hinweggesetzt, dass Finanzgerichte bindend die
Tatsachen feststellen und der BFH lediglich die rechtlichen Folgerungen zu
überprüfen habe.
Wenngleich
Kolacny als Fachschriftsteller in der
"Steuer- und Wirtschaftskartei" (SWK) eines der Urteile des deutschen BFH
zitiere, solle dies sicher keinen besonderen Anreiz für eine generelle
Vorgangsweise der Finanzverwaltung nach sich ziehen. Sehe man von den beiden im
Jahre 1994 ergangenen Urteilen des BFH ab, würden sich der
österreichische und deutsche Rechtsbereich bei der Frage der
Einheitlichkeit der Leistung bzw.
Haupt- und Nebenleistung im Wesentlichen nicht unterscheiden.
Die nationalen Gerichte und
Verwaltungsbehörden haben das nationale Recht richtlinienkonform
auszulegen. Verschweige sich eine Richtlinie, bedeute dies, dass die bisherige
Judikatur, das bisherige Schrifttum und die bisherigen Verwaltungsanordnungen
zur Lösung dieser Frage ausreichen müssen.
Liege umsatzsteuerrechtlich
eine einheitliche Leistung vor, so sei
dieser Vorgang für die Frage der
Besteuerung als auch für die Frage
des Vorsteuerabzuges zu beurteilen. Wer
Leistender oder Leistungsempfänger sein könne, sei jeweils den
zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zu entnehmen. Nach
Ruppe sei der
Einheitlichkeitsgrundsatz kein
systematischer, sondern ein pragmatischer Grundsatz, der die gekünstelte
Aufspaltung einheitlicher Vorgänge erspare.
Der Grundsatz der Unteilbarkeit
der Leistung besage in diesem Zusammenhang, dass ein bestimmter
Wirtschaftsvorgang nach seiner
überwiegenden
Bedeutung unter Berücksichtigung
der Verkehrsanschauung zu beurteilen
sei und zur Vornahme einer günstigeren oder ungünstigeren Besteuerung
nicht in seine Bestandteile zerlegt werden dürfe.
Die Bw.
besorge ausschließlich den Kauf
von Warenterminoptionen. Darin liege unter Berücksichtigung der
Verkehrsanschauung seine überwiegende Bedeutung. Daher müsse das im
Rahmen einer sog. wirtschaftlichen Betrachtungsweise von der
Betriebsprüfung gefundene Ergebnis, dass die Bw. eine
beratende Tätigkeit ausübe,
in welcher die Besorgung aufgehe, als Konstrukt abgelehnt werden.
Im vorliegenden Fall seien alle
Leistungselemente innerhalb der
Geschäftsbesorgung gleichwertig
und auf die Erreichung des wirtschaftlichen Zieles - die Herstellung eines
problemlosen Kontaktes zum ausländischen Broker im eigenen Namen -
ausgerichtet und deshalb zusammengehörig. Die Bw. habe die
Geschäftstype einer reinen Besorgung gewählt um sich bewußt von
einer vermögensberatenden Tätigkeit abzugrenzen. Durch die
Beschränkung auf die Besorgung
einer bestimmten Type des
Warentermingeschäfts werde dokumentiert, dass hier die Frage der
"Einheitlichkeit der Leistung - Hauptleistung - Nebenleistungen" im Mittelpunkt
der Betrachtung gewesen sei.
Im gegenständlichen Fall
könne man daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Besorgungsleistung die
Hauptleistung sei und die anderen Leistungen der Bw. als Nebenleistungen das
Schicksal der Hauptleistung teilen würden. Dies aus dem Grund, weil die
anderen Leistungen der Bw. die Hauptleistung "Besorgung" wirtschaftlich
ergänzen, verbessern oder abrunden. Die dabei erbrachten Nebenleistungen
seien davon gekennzeichnet, dass sie der Leistungsempfänger
üblicherweise erwarten könne, ohne dass sie eigens vereinbart oder ein
gesondertes Entgelt für sie in Rechnung gestellt werden müsste.
Entgegen dem mit 19.
Jänner 1998 datierten Berufungsschriftsatz wird auf S. 24 des
Gutach-tens von Dr. K. ausgeführt, dass Warentermingeschäfte
nicht unter die Steuerbefreiung des
§ 6 Abs. 1 Z. 8 UStG 1994 fallen.
13.
Das Rechtsgutachten vom 9. November 2001 - Gutachter Dr. St.:
Grundlage des mit 9. November
2001 datierten Rechtsgutachtens von Dr. St. bildet das vorstehend
angeführte Gutachten von Dr. K., ohne dass dem Zweitgutachter Dr. St. die
erstinstanzlichen Bescheide, der BP-Bericht sowie die dagegen erhobenen
Rechtsmittelschriften zur Verfügung gestanden seien. Dem von Dr. St.
erstellten Zweitgutachten wurden daher die auf den S. 136f im Gutachten von
Dr. K. (im Folgenden "Erstgutachten" Dargestellten Leistungselemente zu Grunde
gelegt.
Das weitere Rechtsgutachten von
Hofrat Dr. St. beschäftigt sich mit der Rechtsfrage der Unterscheidung
zwischen Hauptleistung und
Nebenleistung
,
und zwar vor dem Hintergrund des umsatzsteuerlichen Prinzips der
Einheitlichkeit
(Unteilbarkeit)
der Leistung.
In dem von Dr. St. erstellten
Gutachten kommt dieser zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall zu den
Nebenleistungen insbesondere die sich aus den §§ 11ff
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten
zählen.
Schließlich werde in
§ 13 WAG normiert, dass die in § 11 genannten Rechtsträger
(insbesondere Finanzdienstleister, zu denen die Bw. gehöre) ihre
Dienstleistungen u.a.
- mit
der erforderlichen Sachkenntnis,
Sorgfalt und
Gewissenhaftigkeit im Interesse ihrer
Kunden zu erbringen (Z.1) und
- ihrem
Kunden alle zweckdienlichen
Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung der Interessen der
Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte
erforderlich sei (Z.4).
Mit diesen
Bestimmungen sei mit Verweis auf die Erläuternden Bemerkungen zu den
Stenographischen Protokollen des NR XX. GP 59 die Verpflichtung zu einer
anleger- und objektgerechten Beratung
festgeschrieben worden und die EU-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in das
Österreichische Recht umgesetzt worden.
In der einschlägigen
Literatur zu diesem Thema werde einhellig betont, dass die Pflicht des
Dienstleisters darin bestehe, den Kunden anlegergerecht zu beraten (Honsell aaO
598); die Beratung solle den Kunden in die Lage versetzen, selbst zu
entscheiden. Daher müsse die zweckdienliche Information
wahr,
verständlich und
vollständig sein. Dabei soll
insbesondere der risikoaverse, wenig fachkundige Kleinanleger geschützt
werden. Dies, indem er richtig, sorgfältig, verständlich und
vollständig informiert werde. Die Pflicht zur vollständigen
Aufklärung enthalte insbesondere eine Warnpflicht vor allen Risiken, die
mit der Veranlagung verbunden seien.
Die Information sei so
verständlich aufzubereiten, dass sie vom Kunden aufgenommen werden
könne; dazu habe sich der Finanzdienstleister entsprechend zu organisieren
und auch sein Personal entsprechend aus- und weiterzubilden. Alle diese
Pflichten würden sich auf die allgemeine Treue-, Sorgfalts- und
Informationspflicht gründen.
Die Gesamtheit der im
Erstgutachten von Dr. K. aufgelisteten Leistungselemente wäre im Wege der
durch die Judikatur gebotenen Gesamtbeurteilung als
wirtschaftliche
Einheit aufzufassen, die nicht
willkürlich in einzelne Elemente zerlegt werden dürfe.
Insoweit der im Erstgutachten
von Dr. K. aufgelistete Leistungskatalog andere als Informationsleistungen (zB
Einrichtung eines Unterkontos beim Broker, Weiterleitung des Spielkapitals an
den Broker, Weitergabe der Brokerauszüge, Zuleitung von
"Equity-Auszügen", wöchentliche Zusendung des Börsenbriefes)
enthalte, handle es sich um äquivalente Nebenleistungen im Sinne des
Zivilrechts. Diese Nebenleistungen seien aber im Lichte der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls als unselbständige Nebenleistungen
anzusehen, wie etwa die branchenübliche Zustellung einer gekauften Ware,
die Beistellung von Verpackungsmaterial oder eine zur Erreichung der
Hauptleistung notwendige Beförderungsleistung. An diesem Ergebnis
vermöge auch das einen sehr ähnlichen Fall betreffende Urteil des
deutschen Bundesfinanzhofes vom 18. Mai 1994, Zl. XI R 62/93, nichts
ändern.
14.
Die Stellungnahme der BP vom 12. August 2002 zum Gutachten von Dr.
K.:
In der Stellungnahme der
Betriebsprüfung vom 12. August 2002 verweist diese auf den Umstand, dass
die von der Bw. erbrachten Beratungsleistungen über die allgemeine
Risikobelehrungen und die allgemeine Erläuterung der angebotenen
Optionsgeschäfte (Informations- bzw. Aufklärungspflichten)
hinausgehen, da sie auf den konkreten Abschluss einzelner Geschäfte
abzielen würden.
Im vorliegenden Fall habe die
Betriebsprüfung aus nachstehenden Gründen sowie auf Grund
nachfolgender Wahrnehmungen die von der Bw. erbrachten Leistungen als
selbständige Beratungsleistungen mit
wirtschaftlichem
Gewicht qualifiziert, welche sich von
den Leistungen der Banken deutlich
unterscheiden würden:
Durch die von A. M.
unterfertigten Niederschrift vom 21. Oktober 1997 sowie durch die
ergänzende Stellungnahme des RA Dr. R. an die Bundeswertpapieraufsicht
werde jeweils dokumentiert, dass in der Praxis die Bw. auch
ohne ausdrücklichen Auftrag des
Kunden Warenterminoptionen verkauft habe. Daher sei zumindest in diesen
Fällen die Aussage des Gutachters Dr. K.
unrichtig, dass keine selbständige
Festlegung des Zeitpunktes zum Ein- oder Ausstieg durch die Bw. erfolgt sei. Wie
aus den vorliegenden Unterlagen ersichtlich, seien Verkäufe
ohne Zutun der Anleger mehrmals (!)
durchgeführt worden.
Aus allen zu
einem Zeitpunkt möglichen
Warenterminoptionsgeschäften habe die Bw. ihren Anlegern jeweils nur
ein "vorausgewähltes" Produkt
angeboten. Die Kunden der Bw. hätten daher nicht die Möglichkeit
gehabt, eine andere als die gerade
angebotene Option zu erwerben. Aus den vorliegenden Aussagen von ehemaligen
Dienstnehmern und Anlegern ergebe sich, dass die Kunden auch keinen Einfluss auf
die Auswahl der Produkte ausüben konnten.
Laut dem von der Bw. in Auftrag
gegebenen Rechtsgutachten des RA Dr. L. vom 9. Juli 1997 sei bei der Bw. nicht
nur die Gewerbeberechtigung für die Vermittlung von Wertpapieren, sondern
auch die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe des
Vermögensberaters beantragt
worden. Letzteres zu dem Zweck, da [wörtlich] "zum einen
durchaus eine Beratung des Kunden über
günstige An- und Verkaufszeitpunkte, etc. erfolge und die Bw. zum
anderen nicht bloß vermittle, sondern vielmehr für die Kunden
treuhändig als Kommissionär
auftrete und Kundengelder treuhändig
halte".
In diesem Zusammenhang sei
darauf zu verweisen, dass der von der Betriebsprüfung verwendete Ausdruck
"Beratung über günstige An- und Verkaufszeitpunkte, etc." nicht nur
aus dem vorstehenden, von RA Dr. L. erstellten Gutachten resultiere, sondern
auch aus den wörtlichen Angaben der Vorständin P. K. sowie
Auskünften ehemaliger Dienstnehmer der Bw.. Die Formulierung
"treuhändiges Halten von Kundengeldern" sei somit keine bloße
"Behauptung" der Betriebsprüfung, sondern eine Formulierung des von der Bw.
beauftragten Gutachters RA Dr. L..
In der mit 12. August 1997
datierten Niederschrift, welche seitens der Vorständin P. K. und R. H. erst
nach Rücksprache mit dem Aufsichtsrat und dem Steuerberater und
nach Anbringung von
Korrekturen unterfertigt worden sei,
seien auch Leistungen, welche über eine bloße allgemeine
Risikobelehrung oder eine allgemeine Auskunftserteilung des Kunden hinausgehen,
wie z.B. die Weitergabe von
Informationen des Brokers über die Marktsituation an den Kunden, die
Zusendung wöchentlicher
Börsenbriefe, die Berechnung des
"Break-Even-Points", die Weitergabe von
Empfehlungen über günstige Einstiegsmöglichkeiten und über
das Setzen einer "Stop-Loss-Order" sowie die laufende Informationsweitergabe des
Brokers während der Kontraktlaufzeit einbekannt worden. Gerade diese
"Empfehlungen" die eine Bewertung der Marktlage mit einschlossen, haben in
weiterer Folge zu Abschlüssen geführt.
Des Weiteren haben die im
Auftrag der Bw. eingeschalteten Rechtsanwälte Dr. R. und Dr. W. in deren
mit 11. Juni 1997 datierten Äußerung gegenüber der
Staatsanwaltschaft Wien zu dem verrechneten Entgeltsanteil von 45% wörtlich
erklärt, dass die "permanente
Marktbeobachtung Online, das Informationsnetz zur Abschätzung der
Entwicklung von Börsenkursen und sohin die optimale Betreuung der Kunden
durch 38 Angestellte und zahlreiche Konsulenten und Berater im Dienste der
Kunden" Geld koste. Die Anzahl und Qualifikation der Angestellten bzw.
Berater seien von Seiten der Bw. als Rechtfertigung der 45%-Gebühr ins
Treffen geführt worden.
Am 23. April 1997 habe die Bw.
gegenüber der "ORF-Help-Redaktion" die Gebühr in Höhe von 45%
damit gerechtfertigt, dass u.a. "jegliche Service-Kosten - laufende
Informationen an Kunden" abgegolten werden müssen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
7. November 1997 habe der steuerliche Vertreter erklärt, dass auch bei den
"Loadings" (Folgeaufträgen) durch selbständige Vertreter, die
über eine langjährige Branchen- und Marktkenntnis verfügen,
Informationen an Kunden weitergegeben werden.
Befragte Anleger haben die
Angestellten der Bw. als Finanzberater
bezeichnet sowie erklärt, laufend Informationen erhalten zu haben und das
Kapital "nur auf Grund der umfassenden Beratung und Empfehlung zur
Verfügung gestellt zu haben".
Die bei Angestellten erhobenen
Schulungsunterlagen würden weiters belegen, dass die Angestellten der Bw.
auch zur Berechnung des "Break-Even-Points" ausgebildet worden seien. Es sei
daher die Argumentation nicht nachvollziehbar, dass die befragten Personen nicht
zwischen Beratung und
Informationspflichten haben
unterscheiden können, "juristisch überfordert" gewesen sein
könnten und aus Enttäuschung über Spekulationsverluste oder den
Verlust des Arbeitsplatzes mißinterpretierte Angaben gemacht haben.
Im Übrigen werde bemerkt,
dass im Rahmen der durchgeführten Umsatzsteuernachschau die
Identitäten von rund 50 (!) Anlegern habe festgestellt werden können,
die als weitere Auskunftspersonen in Betracht kommen würden.
Eine im Zuge dieser
Umsatzsteuernachschau von der Betriebsprüfung durchgeführte Auswertung
der Ein- und Auszahlungsströme von Kapitalanlegern der Bw. ergab, dass bei
nur zwei (!) von 56 Anlegern die Auszahlungen größer als die
einbezahlten Beträge gewesen seien. Demnach haben nur zwei von 56
Kapitalanlegern in Zusammenhang mit der Besorgung bzw. Vermittlung von
Warenterminoptionsgeschäften durch die Bw. ein positives Gesamtergebnis
erzielen können, während sich dieses für alle anderen
Kapitalanleger als hochriskantes Verlustgeschäft erwiesen habe.
15.
Die Eingabe der Bw. vom 18. Oktober 2002:
In ihrer Eingabe vom 18.
Oktober 2002 verweist die Bw. auf den Umstand, dass die mit 12. August 2002
datierte Stellungnahme des Betriebsprüfers im Wesentlichen den bereits
bekannten Ausführungen des Umsatzsteuersonderprüfungsberichtes vom 3.
Dezember 1997 entspreche. Dabei seien einzelne Gründe und Wahrnehmungen
angeführt worden, auf Grund derer der Betriebsprüfer die von der Bw.
erbrachten Leistungen als selbständige Beratungsleistungen von
wirtschaftlichem Gewicht qualifiziert habe.
Hinsichtlich des Umstandes,
dass Optionen auch ohne Auftrag des Kunden verkauft worden seien, sei
festzuhalten, dass eine derartige Vorgangsweise in den Geschäftsbedingungen
festgehalten worden sei, um die Interessen der Kunden bei deren
Nichterreichbarkeit zu wahren. In diesem Punkt würden sich die Leistungen
der Bw. nicht von denen der Banken unterscheiden.
Die Wahrung der Interessen der
Kunden sei in Zusammenhang mit den Bestimmungen des § 13 Z 1 WAG zu
sehen und für Rechtsträger im Sinne des § 11 WAG verpflichtend.
Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handle, sei dieser Aspekt
auch für die weiteren Fragen bzw. Behauptungen von Relevanz.
Zur Erläuterung sei dabei
weiters anzuführen, dass die §§ 13 bis 15 WAG erst mit 1. Juli
1997 in Kraft getreten seien, im Zeitpunkt der Erhebungen der
Betriebsprüfung rechtliches Neuland dargestellt haben und nicht
entsprechend berücksichtigt werden konnten.
Weiters sei den
Erläuternden Bemerkungen zu § 13 WAG der Stenographischen Protokolle
des Nationalrates zu entnehmen, dass in Ziffer 3 und Ziffer 4 jeweils eine
Verpflichtung zu einer anleger- und objektgerechten Beratung festgeschrieben
werde. Die konkrete Ausgestaltung und der Umfang der Beratung werde sich im
Einzelfall in Abhängigkeit vom Kunden, insbesondere von dessen
Professionalität, sowie vom ins Auge gefassten Anlageobjekt ergeben.
Wie dem § 11 Abs 1 WAG
eindeutig zu entnehmen sei, würden auch bestimmte Vermittlungsleistungen
den Wohlverhaltensregeln nach § 13 WAG und damit einer Beratungspflicht
unterliegen, die in diesem Zusammenhang eindeutig als unselbständige
Nebenleistung anzusehen sei, da die Dienstleistung selbst die Vermittlung
(Besorgung) und nicht die gesetzlich vorgeschriebene Beratung sei.
Wäre der Gesetzgeber, die
Bundes-Wertpapierbehörde oder die Finanzmarktaufsicht in Kenntnis der
tatsächlichen, auch international üblichen Gepflogenheiten im Bereich
von Geschäften im Sinne des § 11 WAG davon ausgegangen, dass eine
Vermittlung durch die gesetzlich vorgeschriebene Informations- und
Beratungspflicht überlagert würde, sei anzunehmen, dass die
gesetzliche Formulierung und Systematik insofern geändert worden wäre,
als zunächst von einer Beratung auszugehen wäre.
An diese Beratung hätten
dann die entsprechenden aufsichtsrechtlichen Maßnahmen anzuknüpfen
und erst wenn zulässigerweise eine Beratung erfolgt sei, würde dann
eine in Verbindung stehende Vermittlungs- oder Besorgungsleistung als
zulässig erachtet.
Im Bereich des WAG dürfte
sowohl dem Gesetzgeber als auch den maßgeblichen Behörden bekannt
sein, dass die grundsätzlich zur Beurteilung relevanten Dienstleistungen,
sog. Hauptleistungen im Sinne des UStG, jene nach § 11 WAG bleiben und die
Beratungs- und Informationspflichten nach § 13 WAG nur daran
anknüpfende (unselbständige) Nebenpflichten darstellen.
Genau in die andere Richtung
argumentierend habe sich im vorliegenden Fall die Betriebsprüfung auf die
im Jahre 1994 geäußerte Rechtsansicht des deutschen Bundesfinanzhofes
und einen damit in Zusammenhang stehenden Fachartikel von MR Dr. Kolacny
gestützt. Dabei komme sie zu der Aussage, dass die Besorgungsleistung nur
einen unselbständigen Teil einer einheitlichen Leistung darstelle, wenn
neben der eigentlichen
Besorgungsleistung weitere Leistungen mit eigenem wirtschaftlichem Gewicht
erbracht werden. Nun möge im Einzelfall diese Aussage bei einer gewissen
Konstellation zutreffen.
Daraus sei jedoch keinesfalls
abzuleiten, dass durch die gesetzlich normierten Informations- und
Beratungspflichten des Wertpapieraufsichtsgesetzes mehrere derartige Leistungen
mit eigenem wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden.
Aus der steuerlichen
Beurteilung der Betriebsprüfung würde sich sogar die
bankaufsichtsrechtliche Problematik ergeben, dass durch eine derartige
Beurteilung ein Finanzdienstleistungsgeschäft im Sinne des § 1 Abs 1 Z
19 BWG vorliegen würde. Die entsprechende Regelungssystematik im WAG
wäre damit überflüssig.
Es sei daher von auszugehen,
dass sich sowohl der Gesetzgeber als auch die entsprechenden
Aufsichtsbehörden in Kenntnis der Abwicklung derartiger Geschäfte,
dieser Problematik bewusst gewesen seien. Auch die Finanzverwaltung dürfte
die Problematik bzw. die allzu leichte Missverständlichkeit dieser Aussage
erkannt haben, da sich in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 keine entsprechende
Aussage dazu finde.
Dies wahrscheinlich deshalb, da
erkannt worden sei, dass ein Umdeuten von wirtschaftlichen Sachverhalten, noch
dazu in einem Bereich der einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliege,
durch Finanzbehörden insofern ein Problem darstelle, als tatsächliche
wirtschaftliche Vorgänge für eine möglicherweise fiskalistisch
günstigere Beurteilung umgedreht werden könnten und somit der
Willkür "Tür und Tor geöffnet" worden wären.
Im Wirtschaftsleben würden
bei zahlreichen Leistungsvorgängen Beratungspflichten bestehen. Es
würde dabei jedoch niemand ernsthaft auf die Idee kommen, dass ein
Beratungsgespräch beim Kauf einer Ware derart überwiege, dass die
Lieferung der Ware in den Hintergrund trete und die Beratung
überwiege.
Generell seien Käufe und
Verkäufe nur im Auftrag des Kunden durchgeführt worden. In weiterer
Folge seien diese Aufträge auch schriftlich (vorab per Fax und in weiterer
Folge durch Originalschreiben) dokumentiert worden. Nur in der Anfangsphase und
in Einzelfällen seien derartige Auftragsschreiben nicht mehr vorgelegen.
Gerade an dieser Vorgangsweise lasse sich jedoch die äußerst rasche
Anpassung an die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Wertpapieraufsichtsgesetz,
Konsumentenschutzgesetz) erkennen.
Vor jedem Verkauf sei versucht
worden, den Kunden zu erreichen. Dies sei jedoch, auch auf Grund der technischen
Entwicklung der Kommunikationsmöglichkeiten nicht immer möglich
gewesen. In der Anfangsphase seien vor allem FAX-Nachrichten, jedoch noch keine
E-Mails versandt worden. Auch die Dichte von Mobilfunktelefonen sei in der
Anfangsphase der Bw. nicht mit jener des Jahres 2002 zu vergleichen.
Andererseits sei jedoch auf Grund der Geschwindigkeit der Märkte ein
Handeln im Interesse des Kunden unbedingt erforderlich gewesen.
Folgere nun der
Betriebsprüfer in diesen wenigen Fällen, in denen kein Verkaufsauftrag
vorgelegen sei, eine Unrichtigkeit des von Dr. K. erstellten Gutachtens, sei
darauf hinzuweisen, dass auch die Geschäftsbeziehungen zum Broker
näher zu betrachten seien.
Die Markteinschätzung
müsse und könne nur vom Broker vorgenommen werden. Im Fall F. L. seien
die Informationen des Brokers in Verbindung mit dem getätigten Verkauf
bereits schlüssig dargestellt worden. Für alle anderen Fälle
seien derartige Informationen zur Entwicklung des Marktes aus zahlreichen
Ordnern belegbar.
Im Sinne der
Wohlverhaltensregeln sei bei einer entsprechenden Information des Brokers daher
im Interesse des Kunden zu handeln. Weit problematischer wäre ein
Untätigwerden in jenem Fall, in dem entsprechende Informationen des Brokers
vorliegen, dass bestimmte Positionen zu verändern seien.
Entgegen der Darstellung der
Finanzverwaltung könne daher festgehalten werden, dass nie ein
selbständiges Festlegen des Zeitpunktes zum Ein- und Ausstieg erfolgt sei
und daher das von Dr. K. erstellte Gutachten auch in diesem Punkt richtig sei.
Entweder sei ein entsprechender Auftrag
des Kunden oder in einzelnen
Ausnahmefällen eine entsprechende Information des Brokers
vorgelegen.
Aus der beiliegenden mit 7. Mai
1998 datierten und mit dem Broker B getroffenen Vereinbarung sei ersichtlich,
wer die relevanten Leistungen zu erbringen habe bzw. dass die Bw. mangels des
entsprechenden Fachwissens diese Leistungen gar nicht erbringen, sondern nur
weitergeben habe können. Diese Leistungen seien daher durch die "E. Int.
AG" erbracht worden. Auch andere im Vorhalt vom 19. September 2002 dargestellte
Leistungen seien somit nachweislich durch den Broker erbracht und von der Bw. an
den Kunden (im Sinne einer Besorgungsleistung) weitergegeben worden.
Weiters sollte auch
berücksichtigt werden, dass RA Dr. L. im Auftrag der Bw. dargelegt habe,
wie aus Gründen der Vorsicht Rechtsverletzungen haben vermieden werden
können. Das von RA Dr. L. erstellte Gutachten stamme genau aus jener Zeit,
in der die Wohlverhaltensregeln des WAG gerade in Geltung getreten seien.
Hinsichtlich der angeblichen
Fähigkeit der Mitarbeiter zur Berechnung des "Break-Even-Points" werde
angeführt, dass irrelevant sei, ob diese mutmaßliche Fähigkeit
eines Angestellten die Enttäuschung des Kunden über
Spekulationsverluste beeinflussen könne. Ebensowenig dürften den
Aussagen der angedeuteten weiteren 50 Befragten
keine relevanten Neuigkeiten entnommen
werden können. Denn bei allen diesen befragten Personen wäre
zunächst auf das Zustandekommen der einzelnen Niederschriften näher
einzugehen. Die einzelnen Behauptungen der Kunden würden auf ein bestimmtes
Leistungsspektrum abzielen, welches wie oben dargelegt zwingend vorgeschrieben
oder auch durch den Broker erbracht worden sei. Die weiteren Befragungen der
weiteren 50 Anleger erscheine daher nach Auffassung der Bw. als
entbehrlich.
Vielmehr werde aus den nochmals
dargelegten Gründen festgehalten, dass die
Besorgungsleistung als
Hauptleistung aller Kunden gesehen
worden sei, die nur zum Zweck der Besorgung mit der Bw. in eine
Geschäftsverbindung getreten seien, nicht aber um eine Beratungsleistung zu
erhalten.
Sämtliche sonst erbrachte
Nebenleistungen würden daher unselbständige Nebenleistungen im Sinne
des Umsatzsteuergesetzes darstellen, da sie im Vergleich zur Hauptleistung nur
nebensächlich seien, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge
üblicherweise vorkommen. Dieser Leistungsvorgang werde auch vom Gesetzgeber
im Rahmen des WAG als solcher verstanden und anerkannt mit der Konsequenz, dass
die Beratungsleistung nur Nebenleistung sei.
Gemäß dem Grundsatz
der Unteilbarkeit (Einheitlichkeit) der Leistung würde die wirtschaftliche
Einheit mehrerer Leistungen als eine
Leistung behandelt, sodass unselbständige Nebenleistungen das
umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen. Die Steuerpflicht und
der Steuersatz für die Nebenleistungen würden sich daher nach der
Hauptleistung richten.
16.
Die Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 15. November
2002:
J. B., J. U. und M. St. seien
günstige Einstiegsmöglichkeiten für
Warenterminoptionsgeschäfte mit der Begründung angeboten worden, dass
auf Grund von Dürren oder anderer Katastrophen die Preise rasch steigen
würden. Empfehlungen über günstige Ein- und
Ausstiegsmöglichkeiten seien H. R. von der Bw. in sehr geringem
Ausmaß angegeben worden.
Dipl. Ing. L. habe nur bei
seinem ersten Geschäft von der Bw. Empfehlungen über günstige
Verkaufszeitpunkt erhalten, sonst seien lt. Dipl. Ing. L. und A. R. immer nur
günstige Einstiegsmöglichkeiten bzw. Ankaufszeitpunkte für
Neugeschäfte zu dem Zweck angepriesen worden, um nach Dipl. Ing. L. "den
Verlust auszugleichen (und um eine saftige Provision zu kassieren)". Bei W. M.
habe die Bw. den Ausstieg in der Plazierung vom 24. März 1997 und 15. April
1997 mit der Begründung verweigert, dass noch "weitere Geldsteigerungen
möglich wären". Somit seien bei W. M. die An- und Verkaufszeitpunkte
alleine durch die Bw. bestimmt worden. Bei Ch. St., J. U. und M. W. sei von
Vertretern der Bw. nie über einen günstigen Ausstieg gesprochen
worden.
Dipl. Ing. L, G. St. seien
wochenlang mit Anrufen "bombardiert" worden, bis dass es zu einem
Erstgeschäft gekommen sei, wobei lt. Dipl. Ing. L. dem Erstgeschäft
eine "endlose Überredungsorgie" mit dem Hinweis vorangegangen sei, dass man
ja jederzeit aussteigen könnte. Nach W. M. habe die verbale
Aggressivität und Intensität am Telefon jegliche Vorstellungskraft im
Telefonmarketing überstiegen. Habe man lt. W. M. am Telefon nicht gleich
überzeugt werden können, sei man mit jeweils anderen, redegewandteren
Personen verbunden worden, die mit immer schwereren Geschützen aufgefahren
seien.
Psychologisch bestens geschulte
"Keiler" haben das Erstgeschäft lt. G. St. als eine "todsichere Sache"
hingestellt und so seine Geldgier entfacht. Auch J. W. und Ch. St. sei wegen der
einmaligen Gelegenheit von Vertretern der Bw. geraten worden, zur Finanzierung
dieser Warenterminoptionsgeschäfte jeweils einen Kredit aufzunehmen. Die
dabei zu unterzeichnende Risikobelehrung sei bei J. W. nur als "eine staatliche
Formsache" dargestellt worden, die nicht von Bedeutung sei. In der Folge habe J.
W. zur Finanzierung seiner bei der Bw. getätigten
Warenterminoptionsgeschäfte einen Kredit in Höhe von S 14,000.000,--
aufgenommen.
Soweit bei M. H. eine positive
Kursentwicklung vorgelegen sei, sei er von den Vertretern der Bw. täglich
bzw. wöchentlich kontaktiert worden, sodass für diese Zeiträume
ein intensiver Kundenkontakt bestanden habe. Nach G. St. haben bei den
täglichen Telefonaten von "Keilern der Bw." die Anrufer ständig
gewechselt.
G. D. sei sehr viel und
regelmäßig über günstige Ein- und
Ausstiegsmöglichkeiten informiert worden, wobei ihm die einzelnen
Situationen von Vertretern der Bw. sehr plausibel und verständlich
dargestellt worden seien. Bei M. H. sei bis zu dem Zeitpunkt, wo sich die
Vertreter der Bw. ein Geschäft erhofft hatten, die "Information bzw.
Beratung sowie die Ausdrucksweise" als sehr gut zu bezeichnen gewesen.
Hingegen wird von A. R. und G.
St. ausgeführt, dass die von der Bw. zu Warenterminoptionen weitergegebenen
Informationen eher als "minimal" zu bezeichnen gewesen seien, da es lt. G. St.
kaum Produktinformationen gegeben habe. Auch J. U. sei seines Erachtens von
Vertretern der Bw. nicht genau über die angebotenen Produkte informiert
worden.
Die Information bzw. Beratung
über Warenterminoptionsgeschäfte durch die Vertreter der Bw. sei lt.
G. J. in der Weise erfolgt, dass sich die Vertreter der Bw. als "Profis" im
Warenterminoptionsgeschäft dargestellt haben, weswegen G. J. als Anlegerin
automatisch auf der "Gewinnerseite" stehen würde. Dabei sei C. L. ihre
Ansprechperson gewesen. Da dies aber 6 Jahre zurückliege, könne sie
sich an diverse Einzelheiten nicht mehr so genau erinnern, zumal sie aus Zorn
über den dabei erlittenen Verlust beim zweiten Geschäft diverse
Unterlagen verbrannt habe.
Auch über die angebotenen
Produkte habe die Bw. nie mit W. M. gesprochen, denn es sei lediglich dieses
eine Produkt vorgestellt worden, das
den raschesten Gewinn ermögliche, wofür der Markt nach oben ginge.
Daher habe es nach Auffassung der Bw. kein Verlieren, sondern lediglich ein
"Gewinnen" gegeben.
Hinter der ersten
Geschäftsanbahnung sei lt. W. M. die auf lange Sicht erkennbare Strategie
dahinter gestanden, zuerst mit netten, freundlichen Beratern (zB Herr B.) das
Vertrauen des Kunden zu gewinnen. Bei allen anderen Plazierungen sei aber nicht
mehr so lange herum geredet worden, sondern ohne Bedenkzeit und ohne
zusätzliche Informationsmöglichkeiten der Kunde gezwungen worden, sich
sofort zu entscheiden. W. M. fügte hinzu, dass er als leichtgläubiger,
einfacher Mensch hineingelegt worden sei, der nun als kleiner finanzschwacher
Angestellter wegen Kreditrückzahlungen keine finanziellen Mitteln mehr
habe, um zu klagen oder um eine Wiedergutmachung gerichtlich zu
erreichen.
Eine Beratung bzw. Information
über Wiederveranlagungsmöglichkeiten habe sich bei A. R. und G. St.
stets auf neue Warenterminoptionsgeschäfte bezogen. Nach der schriftlichen
Zeugenaussage von A. K. sei meistens versucht worden, das Geld bereits zu dem
Zeitpunkt gleich wieder zu veranlagen, wo es noch gar nicht ausgelaufen sei.
Dies zu dem Zweck, nur um es nur "zwischenfinanzieren" zu müssen.
G. St. sei praktisch "immer" zu
einer Wiederveranlagung überredet worden, da ansonsten bei der Bw. ja ein
Provisionsentgang stattgefunden hätte. Geschulte Verkäufer haben lt.
LM. die Euphorie der Kunden über ihre zumeist bei Erstgeschäften
erzielten Gewinne gekonnt genutzt, um Folgegeschäfte abzuschließen.
Wiederveranlagungsmöglichkeiten oder gewinnbringende sichere Anlagen seien
lt. W. M. zu keiner Zeit erwähnt, geschweige denn als nötig befunden
worden, da es bei den Beratern der Bw. um "Geldbeschaffung", und nicht um eine
Altersversorgung gehe.
Als sich M. H. in Telefonaten
weigerte, in neue Geschäfte zu investieren, sei er von den Vertretern der
Bw. sogar beschimpft worden, sodass das Telefonat von ihm vorzeitig beendet
worden sei. Der Scheck mit der Überweisung des daraus resultierenden
Guthabens sei dann relativ rasch ausgefolgt worden. G. St. sei von Vertretern
der Bw. immer wieder zum "Nachschießen" weiterer Geldbeträge erpresst
worden.
Hinsichtlich des Umfanges der
dabei entfalteten Informations- und Beratungstätigkeit haben sich lt. J.
B., M. H., A. K., A. R., M. St. und J. U. die Folgegeschäfte von den
Erstgeschäften kaum unterschieden. Bei H. R. und J. U. sei über die
Wiederveranlagungsmöglichkeiten keine Beratung durch die Bw. erfolgt,
außer man habe lt. J. U. einen Gewinn erzielt, sodass von Vertretern der
Bw. sofort ein neues Warenterminoptionsgeschäft vorgeschlagen worden
sei.
Zufolge den beigelegten
Informationsschreiben der Bw. seien G. D. und A. R. seitens der Bw. auch
über die steuerlichen Folgen einer Spekulation in
Warenterminoptionsgeschäften informiert worden.
Aus den niederschriftlichen
Zeugenbefragungen ergibt sich, dass von seiten der Bw. für Rückfragen
Re., W. F., V., R. H., H., und B. zuständig gewesen, die
Brokerinformationen, als auch von Reutters erhaltene Informationen weitergegeben
haben.
Verkäufe von
Warenterminoptionen ohne seinen ausdrücklichen Kundenauftrag habe es bei J.
B., M. H., LM., A. R. und Ch. St. nicht gegeben. Hingegen wird von A. K., Dipl.
Ing. L., A. Me., H. R., G. St. und J. U. ausgeführt, dass von der Bw.
Verkäufe von Warenterminoptionen ohne ausdrücklichen Kundenauftrag
ausnahmsweise bis mehrfach bzw. stets durchgeführt worden seien.
Nach den übereinstimmenden
niederschriftlichen Aussagen von J. B., A. K., A. Me., H. R., G. St., M. St.,
und Ch. St. habe die Bw. nur Brokerinformationen weitergeleitet und die
Zeitschrift "Die TW" an ihre Kunden versandt. Allerdings sei W. M. durch die von
der Bw. herausgegebenen Printmedien viel zu spät und erst nach Ablauf der
Option informiert worden.
Die von der Bw. in Rechnung
gestellte Optionsprämie habe bei M. H., A. K., Dipl. Ing. L., H. R., A. R.,
G. St., und J. U. 45% des Kapitaleinsatzes (81,82% bezogen auf die
Optionsprämie) betragen. Bei J. B. und M. St. seien sogar 55% des
Kapitaleinsatzes als Optionsprämie entrichtet worden.
17.
Die Stellungnahme von Dr. K. zu der Zeugenbefragung vom 15. November
2002:
Dr. K. führt in seiner
gutächtlichen Stellungnahme vom 28. März 2003 zu der vorstehenden
schriftlichen Zeugenbefragung aus, dass die schriftlichen Stellungnahmen der
befragten Zeugen vollkommen unterschiedlich ausgefallen seien. Von den
schriftlich einvernommenen Zeugen seien höchst unterschiedliche
Fallanzahlen bekannt gegeben worden, die von einem Warentermingeschäft bis
zu 36 Warentermingeschäfte reichen würden.
Die direkten Bezugnahmen zu der
Fragestellung, in welchem Ausmaß seitens der Bw. Empfehlungen über
günstige Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten sowie An- und
Verkaufszeitpunkte abgegeben wurden, seien vollkommen unterschiedlich
ausgefallen. Die Beantwortungen reichen von "die Vertreter der Bw. seien
täglich und wöchentlich zur Verfügung gestanden" bis zu einer
Beratungsintensität von drei bis vier Anboten im Monat.
Bei zwei Fragebeantwortungen
von Zeugen sei nicht bekannt, wie das Ausmaß der "Empfehlung" auf die An-
und Verkaufszeitpunkte aufgeteilt werden solle, bei einer Fragebeantwortung nur
einmal. Aus den erzielten Anfragebeantwortungen über das Ausmaß der
Empfehlungen über günstige Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten und
An- und Verkaufszeitpunkte, soweit es überhaupt zu einer solchen
Beantwortung gekommen sei, lasse sich nur ableiten, dass das Ausmaß
offensichtlich in einem Umfang erforderlich gewesen sei, um den gewünschten
rechtsgeschäftlichen Erfolg, nämlich die Besorgung einer oder mehrerer
Warenterminoption(en) zu erreichen. Die hohe Anzahl der Nichtbeantwortungen
(50%!!!) sei zweifelsohne darauf zurückzuführen, dass der Auftraggeber
der Besorgung ein wesentliches Ziel vor Augen gehabt habe, nämlich die
"Gewinnmaximierung".
Die Fragestellung, mit welcher
Genauigkeit und Intensität die Bw. ihre Produkte angeboten habe, sei
vollkommen unterschiedlich beantwortet worden, wobei hier auf die nachstehende
Zweiteilung eingegangen werden solle:
|
Genauigkeit
der Information:
|
Intensität
der Information:
|
plausibel und
verständlich
|
regelmäßig
und viel
|
sehr intensiv,
aber wenig genau
|
täglich bis
wöchentlich Kontakt
|
Information
über WTO minimal
|
wöchentliches
Info
|
kaum
Produktinformationen
|
einmalige
Broschüre
|
keine genauen INFO
über Produkte
|
nachfolgende Infos
telephonisch
|
|
INFO mit Schreiben
vom 28.1.1998
|
|
tägliche
Anrufe von wechselnden Keilern
|
|
INFOs über
die Saison bisweilen täglich
Zur
Genauigkeit der von der Bw.
weitergegebenen Informationen werde von den befragten Zeugen praktisch jede
Meinung vertreten.
Zur
Intensität der von der Bw.
weitergegebenen Informationen wurden ebenfalls vollkommen unterschiedliche
Meinungen vertreten. Dies lasse den Schluss zu, dass über die angebotenen
Produkte so genau und so intensiv informiert worden sei, als es für den
rechtsgeschäftlichen Abschluss, nämlich die Besorgung von WTO,
erforderlich gewesen sei. Die hohe Zahl der Nichtbeantwortungen sei darauf
zurückzuführen, dass das Ziel des Auftraggebers in der Erzielung
"großer Gewinne" gelegen sei.
Zu der Frage der von der Bw.
erfolgten Information bzw. Beratung über
Wiederveranlagungsmöglichkeiten sei anzuführen, 3 Zeugen haben keine
Angaben gemacht, bei 3 Zeugen sei keine Beratung durchgeführt worden und
dass sich ein Zeuge "unberaten" gefühlt habe.
Zweifelsohne sei es zu
Wiederveranlagungen und dabei auch zu einer Information über
Wiederveranlagungsmöglichkeiten gekommen, solange bis dass die Besorgung
weiterer Warenterminoptionen durch den Kunden abgelehnt worden sei. Dies liege
in der Natur der Geschäftsbesorgung. Es könne aber nicht der Schluss
gezogen werden, dass eine fallweise Information oder Nichtinformation über
die Wiederveranlagung im Rahmen der Geschäftsbesorgung untergehe und eine
stetige Information zu einer
"beratenden Tätigkeit" führe. Wegen ihrer Besonderheit seien die
Aussagen von H. R. und G. St. hervorgehoben: Aus der schriftlichen
Zeugenbefragung von H. R. ergebe sich, dass es trotz der Besorgung von 7 bis 10
Warenterminoptionen zu keiner Beratung über
Wiederveranlagungsmöglichkeiten gekommen sei. Der Zeuge G. St. sei weiters
immer wieder zum Nachschießen von Geldern erpresst worden, er habe aber
keine Unterlagen mehr.
Zu der Frage, ob sich
Folgegeschäfte von den Erstgeschäften unterschieden haben, haben 6
Zeugen keine Angaben gemacht, 6 Zeugen keine Unterschiede festgestellt, 5 Zeugen
verschiedene Angaben gemacht, und nur ein Zeuge erklärt, dass bei
Erstgeschäften eine bessere Information erfolgt sei.
Die dabei gegebenen Antworten
reichen von, "es gebe geschulte Verkäufer, um Folgegeschäfte
abzuschließen", bis hin zu den Ausführungen, dass es nach dem
Erstgeschäft zu einer Überredungsorgie gekommen sei und die weiteren
Plazierungen als Sofortentscheidungen ohne die nötige Bedenkzeit getroffen
worden seien. Nach Auffassung von Gutachter Dr. K. lassen die vorhandenen
Zeugenaussagen eine diesbezügliche Beurteilung weder in der einen, noch in
der anderen Richtung zu.
Die Frage, ob Vertreter der Bw.
nur Brokerinformationen oder auch Informationen aus anderen Informationsquellen
weitergegeben haben, werde in sechs Fällen die Weitergabe von
Brokerinformationen, in einem Fall der Hinweis auf "Insider-Informationen"
angegeben und in sieben Fällen keine Antwort gegeben. In vier Fällen
gebe es Hinweise auf die Weitergabe von "Bw - INFOs". Im Übrigen wurde
ausgeführt, woher solle der Kunde wissen, woher die betreffende Information
stamme?
Zur Fragestellung, ob die Bw.
auch ohne ausdrücklichen Kundenauftrag Verkäufe durchgeführt
habe, werde ausgeführt, dass den Zeugen nicht klar gewesen sei, ob sich
diese Frage auf die Geschäftsbedingungen der Bw. beziehe, oder ob
geklärt werden solle, ob die Bw. Verkäufe von Warenterminoptionen ohne
ausdrücklichen Auftrag durchgeführt habe. Demnach könnten die von
den Zeugen in dieser Frage getätigten Antworten keiner Beweiswürdigung
unterzogen werden.
Selbstverständlich sei bei
jedem Verkauf - und das sei der Regelfall - versucht worden, den Kunden zu
erreichen. Wenn daher ein Zeuge richtigerweise den vorstehenden "Nothebel"
erwähne, sei darauf zu verweisen, es müsse auf Grund der
Geschwindigkeit der Märkte ein Handeln im Interesse des Kunden möglich
sein. Die betreffende Markteinschätzung könne aber nur vom Broker
kommen. Im Sinne der Wohlverhaltensregeln sei bei einer entsprechenden
Information des Brokers im Interesse des Kunden zu handeln.
Ein selbständiges
Festlegen des Zeitpunktes zum Ausstieg gebe es nicht, da entweder ein
entsprechender Auftrag des Kunden oder eine - in Ausnahmefällen -
entsprechende Information des Brokers vorliege. Dies liege auch in der Natur der
Besorgungsleistung.
Auch könne in allen
übrigen Fällen nicht von korrekten Fragebeantwortungen ausgegangen
werden, da sich aus dem bezughabenden Fragenkomplex keine logische Beantwortung
ergeben könne.
Im vorliegenden Fall könne
die Fragestellung über das Ausmaß und die Anzahl der besorgten bzw.
vermittelten Warenterminoptionsgeschäfte nichts über eine etwaige
Hauptleistung "Beratung" aussagen.
Was bei der schriftlichen
Zeugeneinvernahme die Fragestellung "Informations- bzw. Beratungstätigkeit"
anlange, müsse kritisch angemerkt werden, dass zwischen "Information"
einerseits und "Beratung" andererseits ganz wesentlich unterschieden werden
müsse. Auch bei der Wiederveranlagung würden die zwingenden
Informationspflichten des § 13 Z. 4 WAG über Preis,
Kurspotential und Markterwartungen wiederum wirksam. Dass die Kunden der Bw.
mehrere Ansprechpartner hatten, habe damit zu tun, dass die Besorgung von
Warenterminoptionen sehr intensiv betrieben werden sollte.
In diesem Zusammenhang komme
den schriftlichen Zeugenbefragungen anhand eines Fragenkataloges essentielle
Bedeutung zu, wenn in Zeugenaussagen eindrucksvoll bestätigt werde, dass
seitens der Bw. keine als Hauptleistung
zu beurteilende Beratungstätigkeit durchgeführt worden sei. Bei den
zur Debatte stehenden Geschäftsabwicklungen könne die Bw. nur
Besorgungsleistungen ausführen, da Vermittlungsleistungen etwas
(völlig) anderes darstellen würden.
Wenn in dem den Zeugen
vorgelegten Fragenkatalog von "mehreren" Produkten gesprochen werde, handle es
sich nach Auffassung von Dr. K. um eine Suggestivfrage, da es in Wirklichkeit
nur ein einziges Produkt gebe,
nämlich die Besorgung von Warenterminoptionen.
Zur
Auswahl der schriftlich befragten
Zeugen führte Gutachter Dr. K. aus, es dürfte der Zufall ergeben
haben, dass der überwiegende Teil der Befragten bei den mit der Bw.
abgewickelten Hochrisikogeschäfte Verluste und teils auch erhebliche
Verluste erlitten habe. Daher seien auch die emotionalen Aussagen wie "Keiler",
"rigorose Versprechen" etc. durchaus verständlich.
Nur der einvernommene Zeuge M.
H. sei in der gewinnträchtigen Zone gelegen und trotzdem der Bw. nicht
allzu wohl gesonnen gewesen. In diesem Zusammenhang verwies Gutachter Dr. K. auf
den Umstand, dass dieser Zeuge nicht schriftlich, sondern im Zuge der
aufgenommenen Niederschrift einvernommen worden sei.
Zusammenfassend sei
anzuführen, dass aufgrund der Zeugenaussagen von der Bw. großteils
Brokerinformationen weitergegeben worden seien. Die Intentionen der Bw. seien
voll darauf ausgerichtet gewesen, so viel Warenterminoptionen als möglich
zu besorgen. Wenngleich die Zeugen zweifelsohne von einer zukünftigen
Gewinnaussicht fasziniert gewesen seien, sei eine besondere Beratung durch die
Bw. nicht im Vordergrund ihrer Betrachtung gelegen. Eine solche sei auch nicht
durchgeführt worden.
Gutachter Dr. K. bleibe daher
bei dem Ergebnis des Hauptgutachtens: die Leistungselemente der Bw. seien als
hinter dem Ganzen (Besorgungsleistung iSd. § 3a Abs. 4 UStG 1994)
zurücktretende Elemente eines einheitlichen Leistungsvorganges zu
betrachten. Man könne daher auch zu der Lösung kommen, die
Besorgungsleistung sei die Hauptleistung und die anderen Leistungen der Bw.
teilen als Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der
Hauptleistung.
Das Ergebnis der mit 25.
November 2002 durchgeführten schriftlichen Befragung von 20 Zeugen
gemäß
§ 173 Abs. 1 BAO sowie die mit 28. März 2003
datierte Stellungnahme der Bw. zu den schriftlichen Zeugeneinbefragungen wurden
dem Finanzamt für den 23. Bezirk mit Schriftsatz vom 28. April 2003
übermittelt. Mittels elektronischer Mail vom 12. Juni 2003 teilte das
Finanzamt jedoch mit, dass es zu den Ergebnissen der schriftlichen
Zeugenbefragungen keine weitere Stellungnahme abgeben werde.
18.
Die Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 17. Dezember
2003:
Ch. L. sei wöchentlich
bzw. bei Handlungsbedarf von der Bw. über günstige Ein- und
Ausstiegsmöglichkeiten informiert worden sei. Dabei hatte er den Eindruck,
dass er möglichst genau informiert worden sei. Ihm sei auch erinnerlich,
dass ihm ein "Break-Even-Point" bekannt gegeben worden sei.
M. K. seien in jedem seiner
sechs mit der Bw. abgeschlossenen Warenterminoptionsgeschäfte Empfehlungen
über günstige Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten abgegeben worden.
Teilweise sei er über gefaxte Charts informiert worden, bei den
Geschäften in Eurodollars sei dies jedoch nicht erfolgt. Je schlechter
jedoch die Termingeschäfte gingen, desto weniger Information und Beratung
habe es seitens der Bw. gegeben und umso häufiger haben die
Gesprächsberater gewechselt.
M. G. H. N. und A. Pe. seien
von Vertretern der Bw. telephonisch stets über günstige
Einstiegsmöglichkeiten, nicht aber über günstige
Ausstiegsmöglichkeiten informiert worden. Folglich habe die Bw. lt. M. G.
bei einem guten Geschäft sofort, aber bei einem schlechten Geschäft
nie reagiert. Nach der Aussage von G. K. seien die von der Bw. angebotenen
Produkte immer als gewinnbringend deklariert und lt. A. Pe. von Vertretern der
Bw. behauptet worden, dass man in kürzester Zeit wiederum mit Gewinn
verkaufen könne.
J. L. sei von der Bw.
bezüglich der Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten nicht informiert worden
sei, da er dies in Eigenregie durchgeführt habe. Hinsichtlich der An- und
Verkaufszeitpunkte sei auf ein ähnliches Vorgehen zu verweisen. Die
Erstgespräche seien sehr intensiv erfolgt, um ihn von diesen
Geschäften zu überzeugen. Das Risiko sei bei diesen Gesprächen
nach den Aussagen von J. L. und A. Pe. auf ein Minimum reduziert worden. Diese
Gespräche seien von J. L. als "Gehirnwäsche" bezeichnet worden, da die
Intensität der Bemühungen der Bw. bei Erstgesprächen enorm
gewesen sei. Die große Angst, das Geld zu verlieren, habe ihn daher
veranlasst, immer wieder auf Folgegeschäfte einzugehen, die lt. den
Vertretern der Bw. die Verluste angeblich wiederum wettmachen sollten.
Über die angebotenen
Produkte haben nach H. N. die Vertreter der Bw. sehr wenig gesprochen. Für
den Fall, dass bei den letzten Aufträgen ein Verlust absehbar gewesen sei,
sei H. N. von den Vertretern der Bw. angerufen worden, um diesen sofort zu
"stützen". Trotz absehbaren Verlusten sei ihm von den Vertretern der Bw.
nicht zum Ausstieg, sondern zum Kauf anderer Waren geraten worden. Unter
"Verlust-Stützung" haben die Vertreter der Bw. demnach bloß den Kauf
anderer Warenterminoptionen verstanden. Obwohl er selbst auf einen Verkauf
gedrängt habe, sei er von Vertretern der Bw. bedrängt worden, das Ende
der Laufzeit abzuwarten und andere Waren zu kaufen, um diesen Verlust zu
mindern. Als er und seine Lebensgefährtin kein Geld mehr hatten, sei ihnen
geraten worden, bei der Bank einen Kredit aufzunehmen. Es sei aber ein Kampf
gewesen, den Vertretern der Bw. klar zu machen, dass er finanziell am Ende sei.
Zum Glück haben sich er und seine Lebensgefährtin aus diesem "Milieu"
befreien können.
G. K. seien weiters seitens der
Bw. nur englischsprachige Informationen übermittelt worden, über deren
Richtigkeit und Herkunft er aufgrund seiner dürftigen Englischkenntnisse
keine genauen Angaben machen könne. Wenn jedoch Folgegeschäfte mit
Verlust endeten, sei von Vertretern der Bw. lediglich bemerkt worden, dass diese
Warenterminoption von Anfang an nur Verlust bringen habe können.
Erst- und Folgegeschäfte
haben sich hinsichtlich der dabei entfalteten Informations- und
Beratungstätigkeit nicht wesentlich unterschieden. Von M. K., G. K., O. M.,
und H. N. wird übereinstimmend ausgeführt, dass seitens der Bw. nur
Brokerinformationen weitergeleitet worden seien.
Nach der Aussagen von G. K. und
W. S. seien keine Verkäufe von Warenterminoptionen nie ohne ihren
ausdrücklichen Kundenauftrag durchgeführt worden, während sich
aus den niederschriftlichen Aussagen von M. K., J. L., und A. Pe. ergibt, dass
die Bw. häufig bzw. stets Verkäufe tätigte, ohne hiefür vom
Kunden gesondert beauftragt worden zu sein.
Die Börsenzeitschrift "Die
TW" haben fast alle der befragten Zeugen der Bw. regelmäßig erhalten,
wobei G. K. bemängelte, dass ihm die Zeitschrift "Die TW" erst ca. 5 Wochen
später in Kopie zugestellt worden sei.
Die von der Bw. einbehaltene
Optionsprämie habe in Einzelfällen 10%, 30%, 33%, 45% und 50% des
Kapitaleinsatzes betragen.
19.
Die Eingaben der Bw. vom 26. Jänner 2004 und 31. März
2004:
Mit Eingabe vom 26. Jänner
2004 beantragte die Bw. die persönliche Einvernahme der mit 15. November
2002 schriftlich einvernommenen Zeugen zum Beweis dafür, dass seitens der
Bw. keine Beratungsleistungen erbracht worden seien, die nicht als gesetzliche
Nebenverpflichtung gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz im Rahmen der
Vermittlungstätigkeit zu erbringen gewesen seien. Gemäß dem
Grundsatz der Unmittelbarkeit halte die Bw. die persönlichen Aussagen der
vorstehend bezeichneten Zeugen für unverzichtbar. Dies umso mehr, als die
schriftlichen Fragestellungen durch die Behörde derart gestaltet seien,
dass die Fragen nicht nach objektiven Kriterien gestellt, sondern teilweise
suggestiv und ineinandergehend formuliert worden seien. Die Antworten der
schriftlich befragten Zeugen würden so auf diese Weise beeinflusst.
Unabhängig von der vom
unabhängigen Finanzsenat bereits mit 17. Dezember 2003 begonnenen weiteren
schriftlichen Befragung von 12 Zeugen gemäß
§ 173
Abs 1 BAO beantragte die Bw. mit Eingabe vom 26. Jänner 2004 die
persönliche Einvernahme der derzeit schriftlich vernommenen Zeugen wie J.
B., G. D., M. H. G. J., A. K., LM., Dipl. L., W. M., A. Me., H. R., A. R., G.
St., M. St., Ch. St., J. U., J. W. und M. W.. Dies als Beweis dafür, dass
seitens der Bw. keine Beratungsleistungen vorgenommen worden seien, die nicht
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 11 Abs. 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 11 Abs. 2 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 13 Z 4 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 14 Abs. 1 Z 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
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- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/02
- Stammnummer
- 12094
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF