Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/02
1. Umsatzsteuerbarkeit iZm der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften 2. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG für die Überlassung von Adressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0412-W/02vom 30.09.2004Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
als gesetzliche Nebenverpflichtung gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz
(WAG) zu erbringen gewesen wären (wie Empfehlungen über den Zeitpunkt
des Ein- und Ausstieges).
Aus dem Grundsatz der
Unmittelbarkeit erachte die Bw. die persönlichen Aussagen für
unverzichtbar, zumal die schriftlichen Fragestellungen durch die Behörde
derart gestaltet gewesen seien, dass die Fragen nicht nach objektiven Kriterien
gestellt, sondern teilweise suggestiv und ineinandergehend formuliert worden
seien. Somit seien die Antworten auf diese Art und Weise beeinflusst
worden.
Mit Eingabe vom 26. Jänner
2004 beantragte die Bw. "zum gleichen Thema" die Befragung der nachstehend
bezeichneten Kunden der Bw: S. M., K. L., Ing. G., J. Bi., K. B., G. W., W. S.,
H. S. und H. Z..
Mit Eingabe 31. März 2004
beantragte die Bw. die persönliche Einvernahme von M. K. vor dem
unabhängigen Finanzsenat zu dem Beweisthema, dass Verkäufe
grundsätzlich über den ausdrücklichen Auftrag des Kunden
erfolgten und diese lediglich im Falle der Nichterreichbarkeit des Kunden
geschäftsordnungsgemäß ohne Auftrag durchgeführt worden
seien. Die gegenteiligen schriftlichen Aussagen seien somit nicht
richtig.
20.
Die Ergebnisse der schriftlichen Zeugenbefragung vom 28. April
2004:
J. Bi. habe im
berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Warenterminoptionsgeschäfte
mit der Bw. getätigt. Erst im Feber 2000 sei ihm von Vertretern der Bw.
intensiv eingeredet worden, dass es sich bei Warenterminoptionen um ein
"bombensicheres" Geschäft handle, wo es sich sogar lohne, hiefür einen
Kredit aufzunehmen. Telefonisch sei ihm immer wieder vorgerechnet worden, mit
wieviel Gewinn man bei einer Kurssteigerung aus dem Geschäft aussteige. Die
Bw. würde ständig die Optionen beobachten, damit keine Verluste
gemacht würden.
Bei Telefonanrufen sei J. Bi.
von Vertretern der Bw. stets zugesichert worden, dass die ersten Geschäfte
"gut im Rennen" seien und er sich keinerlei Gedanken machen müsse. Als er
jedoch einen Zugang per Internet bekommen habe und sich mühevoll damit
beschäftigte, wie es mit seinen Optionen stehe, sei es bereits zu spät
gewesen. Auf seine Fragen hin, sei immer auf die von der Bw. zugesandte
Lektüre "TW" verwiesen worden und seien ihm Ausschnitte aus diversen
Zeitungen zugesandt worden. Mit der Zeitschrift "TW" sei er als Landwirt nicht
zurecht gekommen.
In seinem Fall sei ein
gerichtliches Gutachten eingeholt worden, welches sich mit der Frage
beschäftigt, ob die Bw. infolge der Nichtausführung eines
schriftlichen Verkaufsauftrages gegen J. Bi. schadenersatzpflichtig werde. Da J.
Bi. der Bw. nur einen bedingten Ermessensauftrag ohne deutliche Konkretisierung
erteilt habe, erscheine aus gutachterlicher Sicht ein Schadenersatzanspruch des
J. Bi. gegen die Bw. wenig begründet.
Seitens der Bw. habe es nach J.
Bi und S. M. nur eine Information bzw. Beratung über gute
Einstiegsmöglichkeiten gegeben, wo S. M. in spätestens 3 bis 4 Wochen
mit 100% Gewinn verkaufen solle. J. Bi. sei telephonisch intensiv eingeredet
worden, dass es sich hier um ein "bombensicheres" Geschäft handle, für
das es sich lohne, sogar einen Kredit aufzunehmen. Über die angebotenen
Produkte der Bw. sei S. M. überhaupt nicht, sondern nur über
Gewinnmöglichkeiten informiert worden - letzteres mit der Begründung,
"jetzt nicht einzusteigen wäre dumm". Auch H. S. und G. W. seien
dahingehend informiert worden, dass es sich um "todsichere" Geschäfte
handle, wo hinsichtlich des Eintretens von Verlusten "nichts passieren"
könne. Die An- und Verkaufszeitpunkte haben bei den von H. S. und G. W.
abgeschlossenen Warenterminoptionsgeschäften stets die Bw. bestimmt, da sie
lt. eigenen Angaben zu den "Profis" im Optionsgeschäft gehöre.
G. W. sei das von der Bw.
angebotene Geschäft von Herrn B. als völlig risikoloses Geschäft
dargestellt worden. Das einzige Risiko, das G. W. dabei eingehe sei, dass er
für 7 bis 10 Tage die Bankzinsen zu bezahlen habe und er im Endeffekt nur
das von ihm investierte Kapital in Höhe von S 1,000.000,-- zurück
erhalte. Den investierten Betrag von S 1,000.000,-- würde er aber mit
Garantie zurückbekommen. in Zusammenhang mit dem vorstehenden Geschäft
sei ihm von Herrn B. eine halbe Stunde Zeit zur Entscheidung darüber
eingeräumt worden, ob er jetzt das Geschäft mit einem Betrag von
S 1,000.000,-- abschließe oder nicht.
Von G. W. wurde mit Eingabe vom
4. Juni 2004 das Auftrags der Bw. erstellte Rechtsgutachten vom 19. April 2000
vorgelegt, das sich mit der Fragestellung beschäftigt, ob Gewinnversprechen
oder das Herabspielen des Risikos im telephonischen Verkaufsgespräch
angesichts der Risikoaufklärung in der Broschüre und der
Unterzeichnung der gesonderten Risikobelehrung zu einer Schadenersatzpflicht der
Bw. gegenüber ihren Kunden führen könne.
Den Ausführungen von G. W.
hält die Bw. in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2002 an das Handelsgericht Wien
entgegen, dass dem ersten Geschäft ein sog. "Buchhaltungsgespräch"
vorangehe, um sicher zu stellen, dass jeder Kunde verstanden habe, dass hier ein
großes Risiko eingegangen werde. Wenn Herr B. garantiert hätte, dass
G. W. sein Kapital nicht verlieren könne, werde dies bestritten, da sich
aus der Natur dieser Sache ergebe, dass hier nur eine Risikoabmilderung, nicht
aber eine Risikoausschaltung ergeben könne. Angesichts der Risikobelehrung
habe G. W. nicht auf die von Herrn B. gemachte Zusage vertrauen
dürfen.
Im Übrigen würden die
Mitarbeiter der Bw. keine Vollmacht haben, über den schriftlichen
Vertragsinhalt hinaus mündliche Zusagen zu machen oder Vereinbarungen
abzuschließen, wo Gewinne versprochen oder als nahezu sicher in Aussicht
gestellt oder die vorhandenen Risiken relativiert oder verharmlost werden. G. W.
habe mit seiner Unterschrift auch bestätigt, dass er den Kapitaleinsatz
nicht durch Kredit oder Darlehen finanziert habe.
Den verharmlosenden Aussagen
oder gar Gewinnvorhersagen eines Mitarbeiters der Bw. komme nach diesem
Rechtsgutachten jedenfalls dann keine Relevanz zu, wenn der Kunde
zusätzlich auch die ausführliche schriftliche Risikobelehrungen der
Bw. erhalte und ausreichend Gelegenheit habe, diese Unterlagen zu
studieren.
Ing. G. habe hinsichtlich
günstiger Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten keine Empfehlungen von der
Bw. erhalten. Allerdings sei ihm in einem Telefongespräch mitgeteilt
worden, dass durch große Überschwemmungen in Amerika die Hälfte
der Maisernte vernichtet sei, weswegen mit Sicherheit mit einem Preisanstieg
für Mais zu rechnen sei. Folglich könne er durch steigende Preise
für Mais seinen Kapitaleinsatz verdoppeln. Nach einem Totalverlust sei er
immer wieder gedrängt worden zu investieren, damit er die entstandenen
Verluste "wettmachen" könne. Als G. W. den Totalverlust erlitten hatte, sei
Herr B. in eine andere Abteilung bei der Bw. versetzt und ihm Herr H. als
Ansprechpartner genannt worden.
H. Z. seien von Vertretern der
Bw. am Telefon solange günstige Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten
eingeredet worden, bis dass er Optionen gekauft habe. Die von der Bw. entfaltete
Beratungs- und Informationstätigkeit sei im Laufe der Zeit immer weniger
geworden. Bei Rückfragen seien ihm von der Bw. meistens
Brokerinformationen, aber auch Infos aus Zeitungsausschnitten übermittelt
worden. Wöchentlich habe er von der "Die TW" erhalten.
Hinsichtlich der
Wiederveranlagungsmöglichkeiten seien S. M., G. W. und H. Z. von Vertretern
der Bw. bloß neue Warenterminoptionskäufe angeboten worden. Bei
Rückfragen habe H. Z. von der Bw. Brokerinformationen, Abfragen von Reuters
und diverse Kopien von Wirtschaftszeitungen erhalten. S. M. habe von der Bw. die
Börsenzeitschrift "Die TW" anfangs regelmäßig, später aber
nur mehr sporadisch erhalten - dies aber nicht "wegen der Kursentwicklung,
sondern um ihm neue Optionsgeschäfte schmackhaft zu machen". Für die
Kursentwicklung seien S. M. wöchentlich die "Tages-Equity" zugesandt
worden, die lt. Herrn H. auch des öfteren falsch gedruckt gewesen seien.
Zuletzt habe S. M. die "Tages-Equity" nur mehr auf seine gesonderte Aufforderung
von der Bw. erhalten.
Hinsichtlich der Verkäufe
ohne ausdrücklichen Kundenauftrag wird von J. Bi. und Ing. G.
ausgeführt, dass trotz ihrer ausdrücklichen Aufträge die Bw.
nicht verkauft, sondern die Optionen habe verfallen lassen. Bei S. M. habe die
Bw. einmal ohne ausdrücklichen Auftrag Warenterminoptionen verkauft,
während bei W. S., H. S., G. W. und H. Z. die Bw. keine Verkäufe ohne
ausdrücklichen Kundenauftrag tätigte.
Die von der Bw. einbehaltene
Provision habe bei Ing. G., S. M. und H. S. 45% des Kapitaleinsatzes betragen,
während im Falle des G. W. und H. Z. jeweils eine Optionsprämie in
Höhe von 10% bzw. 38% des Kapitaleinsatzes einbehalten worden sei.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2003 stellte die Bw. gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
In der mit 29. Juni 2004
anberaumten mündlichen Verhandlung wird von den Parteien auf ihr bisheriges
Vorbringen verwiesen.
21.
Bescheid betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß
§ 99
EStG:
Mit Schriftsatz vom 23.
September 1996 traf die Bw. mit der W-GmbH mit Sitz in CH-6xxx E.,
G-Straße 26 bzw. 63xx S., D-Straße 9, die Vereinbarung, der Bw.
gegen Erhalt einer Provision in Höhe von 18% des getätigten Umsatzes
mit jeweils Monatsanfang ca. 100 Adressen von potentiellen Kunden, die Interesse
an Börsen (Termin)geschäften bekunden, zur Verfügung zu stellen
bzw. zu liefern. Demgemäß erklärte sich die "W-GmbH" damit
einverstanden, der Bw. Ende Oktober 1996 die ersten Adressen von potentiellen
Börsenkunden zu liefern.
Aus vorstehender Vereinbarung
erhielt die W-GmbH für die Ermittlung und Weitergabe der Adressen von
potentiellen Kunden von der Bw. einen Betrag in Höhe von
S 16,658.925,63.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 1997 wurde lt.
Tz. 25 des BP-Berichtes festgestellt, dass es sich bei den an die W-GmbH
überwiesenen Betrag in Höhe von S 16,658.925,63 um eine Form von
Lizenzgebühren im Sinne des österreichisch-schweizerischen
Doppelbesteuerungsabkommens handle, für den die Abzugsteuer
gemäß
§ 99 EStG in Höhe von 5% des Bruttobetrages mit
S 832.946,-- zu erheben sei.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung und nahm die Bw. mit Bescheid vom 28.
September 1999 als Haftungspflichtige für die aushaftende Abzugsteuer der
W-GmbH gemäß
§ 99 Abs. 2 EStG mit 5% von
S 16,658.925,63, d.s. S 832.946,-- in Anspruch.
Gegen den Haftungsbescheid vom
28. September 1999 wurde mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2000 fristgerecht
berufen und eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die gegenständliche Berufung wurde wie folgt begründet:
Die Bw. habe von der W-GmbH
Personendaten gekauft. Dabei sei ein Vertrag geschlossen worden, auf Grund
dessen das schweizerische Unternehmen tätig geworden sei.
Die vertragliche Tätigkeit
habe darin bestanden, dass Personen angerufen und unter Anwendung von
vorgegebenen Fragelisten befragt worden seien. Die Daten jener Personen, die an
der Tätigkeit der Bw. Interesse bekundet haben, seien aufgezeichnet und in
weiterer Folge um einen vertraglich festgelegten Preis an die Bw. geliefert
worden.
Wenn nun das Finanzamt
behauptet, dass das Entgelt für die erhaltenen Lieferungen unter Artikel 12
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft zu subsumieren sei, werde dem
entgegengehalten, dass Artikel 12 dieses Doppelbesteuerungsabkommens die
Lizenzgebühren wie folgt definiere:
Der in diesem Artikel
verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren" bedeute Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme und Bild- und Tonaufzeichnungen,
von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder
Verfahren, oder die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die
Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
bezahlt werden.
Gemäß den Autoren
Philipp/Loukota/Pollak entspreche diese Definition dem Prinzip des Artikel 12
des OECD-Musterabkommens. Einzig abweichend von diesem Musterabkommen erhalte
der Quellenstaat ein auf 5% eingeschränktes Besteuerungsrecht. Im Kommentar
zum Artikel 12 werde überdies festgehalten, dass Lizenzgebühren
für die Benutzung von Patenten und vergleichbaren Rechten sowie
ähnlichen Vergütungen für den Empfänger grundsätzlich
Einkünfte aus Vermietung darstellen. Diese Definition unterstelle, dass es
sich überwiegend um eine Nutzungsüberlassung und damit um eine passive
Leistung handle.
Artikel 12 Abs. 2 des
OECD-Musterabkommens enthalte überdies die Definition, dass sich
Lizenzgebühren im Allgemeinen auf Rechte oder Vermögenswerte, zu denen
die verschiedenen Arten der literarischen und künstlerischen Urheberrechte
und die im Text genannten Arten des geistigen Eigentums sowie die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gehören, beziehen. Eine Eintragung in ein öffentliches Register sei
nicht erforderlich. Sowohl die Zahlungen auf Grund eines Vertrages als auch die
Zahlungen für unerlaubte Nachahmungen oder Nutzungen seien darunter
erfasst.
Weiters werde definiert, dass
sich in einem Know-How-Vertrag eine Partei verpflichte, ihre besonderen
Kenntnisse und Erfahrungen der anderen Partei mitzuteilen, damit diese sie
für ihre eigenen Zwecke verwenden könne. Derjenige der das Know-How
zur Verfügung stelle, brauche bei der Schaffung der
Verwertungsmöglichkeit nicht selbst tätig zu werden.
Der Unterschied zwischen
Lizenz- und Dienstleistungsvertrag werde durch Philipp-Loukota-Pollak dadurch
definiert, dass sich durch einen Dienstleistungsvertrag eine Partei verpflichte,
unter Anwendung der in ihrem Beruf üblichen Kenntnisse eine Arbeit für
eine Partei auszuführen. Deshalb seien Leistungen z.B. im Rahmen eines
Kundendienstes für Leistungen, die ein Verkäufer dem Käufer im
Rahmen der Garantie erbringe, für rein technische Hilfe und für die
Beratung durch einen Ingenieur, Rechtsanwalt oder Buchsachverständigen
nicht Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 2. Derartige Vergütungen
fallen im Allgemeinen unter Artikel 7 oder 14.
Die Abgrenzung zwischen
Dienstleistung und Know-How-Überlassung könne weiters nach
Loukota/Jirousek in der Weise beurteilt werden, dass im Bereich der
Lizenzgebühren bzw. Know-How-Überlassung für das Entgelt von
Aktivleistungen kein Raum sei.
Bei Lizenzgebühren handle
es sich durchwegs um Entgelte für Passivleistungen des
Einkünfteempfängers, nämlich um Entgelte für die
Gewährung einer Nutzungserlaubnis. Zufolge den Kommentaren zu Artikel 12
des OECD-Musterabkommens liege eine zu den Lizenzgebühren zählende
Know-How-Überlassung vor, wenn "Außenstehenden nicht zugänglich
gemachtes technisches Wissen ...., das zur gewerblichen Nachahmung eines
Erzeugnisses oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig sei",
überlassen werde.
Eine überwiegende
Aktivleistung sei demnach nicht unter Artikel 12 des gegenständlichen
Doppelbesteuerungsabkommens einzuordnen.
Der schweizerische
Vertragspartner habe kein vorhandenes Wissen oder Know How überlassen,
vielmehr sei er verpflichtet gewesen, aktiv tätig zu sein. So seien
zahlreiche Angestellte auf Grund der Vorgaben der Bw. damit beschäftigt
gewesen, Anrufe bei potentiellen Kunden durchzuführen und die vorgegebenen
Fragen zu stellen. Es sei also eindeutig die aktive Tätigkeit des
Vertragspartners im Vordergrund gestanden.
Vertragsgemäß seien
durch die Bw. nur jene Daten von potentiellen Kunden gekauft worden, die an der
Geschäftstätigkeit der Bw. so interessiert gewesen seien, dass sie
einer Kontaktaufnahme durch die Bw. zugestimmt hätten. Erst danach seien
die Kundendaten durch die Bw. weiterbearbeitet worden.
Das Entgelt der Bw. sei demnach
an eine aktive Leistung in Zusammenhang mit einer Erfolgskomponente gebunden
gewesen. Da das Überlassen von Rechten und Know How nicht an einen Erfolg
gebunden sei, widerspreche auch diese Bedingung der Anwendung des Artikel 12 des
gegenständlichen Doppelbesteuerungsabkommens.
Es werde daher eine ersatzlose
Aufhebung des gegenständlichen Haftungsbescheides beantragt.
Die gegenständliche
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 31. Jänner
2003 stellte die Bw. gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat.
In der am 29. Juni 2004
abgehaltenen mündlichen Verhandlung wird von den Parteien auf das bisherige
Vorbringen verwiesen.
Der
Senat hat erwogen:
1.) Zur
Umsatzsteuerbarkeit von Warenterminoptionen - Umsatzsteuer 1996 bis 1998 sowie
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni
1999:
Besorgt gemäß
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 ein Unternehmer eine sonstige Leistung, so
sind die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften auf die
Besorgungsleistung entsprechend anzuwenden. Eine Vermittlungsleistung wird an
dem Ort erbracht, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird. Dies gilt
nicht für die unter Abs. 10 Z. 11 fallenden
Vermittlungsleistungen.
In den übrigen Fällen
wird nach Abs. 12 leg.cit eine sonstige Leistung an dem Ort
ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die
sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt, so gilt die
Betriebsstätte als der Ort der sonstigen Leistung.
Gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG 1994 sind die unter § 1
Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätze im Geschäft mit
Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung
und die Verwaltung von Wertpapieren steuerfrei.
Nach § 11 Abs. 1
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung
sind bei der Erbringung von gewerblichen Dienstleistungen, die mit Wertpapieren
oder der sonstigen Veranlagung des Vermögens von Kunden in Zusammenhang
stehen, die Interessen der Kunden bestmöglich zu wahren, und insbesondere
die §§ 12 bis 18 zu beachten.
Nach § 11 Abs. 1
Z 3 lit. b WAG gilt als Dienstleistung in diesem Sinne der Handel mit
Verträgen über Edelmetalle und
Waren gemäß Z 5 der Anlage 2
zu § 22 BWG sowie die Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten zum
Erwerb oder zur Veräusserung solcher Instrumente oder Veranlagungen.
Nach § 11 Abs 2
WAG gilt die Verpflichtung gemäß Abs. 1 für alle
natürlichen und juristischen Personen, Personengesellschaften des
Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften, die die in Abs. 1 WAG genannten
Dienstleistungen gewerblich erbringen.
Nach § 13
Wertpapieraufsichtsgesetz haben die in § 11 genannten
Rechtsträger bei der Erbringung von Dienstleistungen gemäß
§ 11 Abs. 1 WAG
1. diese
mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im
Interesse ihrer Kunden zu erbringen;
2. sich
um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu
sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der
gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird;
3. von
ihren Kunden Angaben über ihre Erfahrungen oder Kenntnisse in
Geschäften, die Gegenstand der Wertpapierdienstleistungen sein sollen,
über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre
finanziellen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies zur Wahrung der
Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten
Geschäfte erforderlich ist;
4. ihren
Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies zur Wahrung
der Interessen der Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang der beabsichtigten
Geschäfte erforderlich ist.
Nach § 14
Abs. 1 Z. 1 WAG ist es den in § 11 genannten Rechtsträgern
untersagt, ihren Kunden den Ankauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten (§ 2
Z 34 BWG) oder Veranlagungen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 KMG zu
empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden
übereinstimmt;
Im vorliegenden Fall ist
strittig, ob im Zusammenhang mit der Vermittlung bzw. Besorgung von
Warenterminoptionsgeschäften an ausländischen Börsen auf Grund
des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Leistung durch die gegenüber den
Kunden erbrachten Informations- bzw.
Beratungsleistungen jeweils im Inland
steuerbare (Haupt)Leistungen von eigenem wirtschaftlichen Gewicht bewirkt
werden.
Den Gegenstand dieses
Rechtsstreites bildet überdies die Frage, ob die Vermittlung bzw. Besorgung
von Warenterminoptionsgeschäften - wäre sie im Inland steuerbar -
allenfalls unter die Befreiung des § 6 Abs. 1 Z. 8
lit. f UStG 1994 fallen würde.
Eine Besorgungsleistung im
umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn ein Unternehmer für Rechnung eines
anderen im eigenen Namen Leistungen
durch einen Dritten erbringen lässt oder wenn ein Unternehmer für
Rechnung eines anderen im eigenen Namen Leistungen an Dritte erbringt. Das
Handeln muss dabei für fremde Rechnung erfolgen. Das bedeutet, dass das mit
der besorgten Leistung verbundene wirtschaftliche Risiko, nicht vom Besorgenden,
sondern vom Auftraggeber getragen wird (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar
zur Mehrwertsteuer - UStG 1994, § 3a Pkt. IV/5, S. 8).
Vom Vermittler unterscheidet
sich der Besorgende durch das Auftreten im eigenen Namen, indem er Dritten zu
erkennen gibt, dass er nicht für sich selbst, sondern für einen
anderen tätig wird. Vermittlungsleistung und Besorgungsleistung haben somit
gemeinsam, dass der wirtschaftliche Erfolg aus dem Handeln dem Auftraggeber
zugute kommt. Der wesentliche Unterschied zwischen Vermittlungsleistung und
Geschäftsbesorgung besteht lediglich darin, dass der Vermittler im fremden
Namen tätig wird, während der Besorger im eigenen Namen handelt.
Vermittlungsleistungen zählen daher im Gegensatz zu Besorgungsleistungen zu
den Fällen der offenen Stellvertretung (vgl. Achatz, Praxisfragen im
Umsatzsteuerbinnenmarkt, S. 78).
Vermittlungsleistungen und
Besorgungsleistungen werden zufolge der in § 3a Abs. 4 UStG
getroffenen Anordnung stets dort erbracht, wo der vermittelte bzw. besorgte
Umsatz ausgeführt wird. Wird daher die besorgte Leistung im Ausland
erbracht, ist auch die Besorgungsleistung im Inland nicht steuerbar. Ist
für die besorgte Leistung eine Steuerbefreiung vorgesehen, erstreckt sich
diese auch auf die Besorgungsleistung. Gleiches gilt für die
Vermittlungsleistung hinsichtlich des Ortes der Vermittlungsleistung sowie
hinsichtlich mancher Steuerbefreiungen (vgl. Ruppe, UStG 1994 - Kommentar,
§ 3a Tz. 16, S. 407ff).
Für die Bestimmung,
welcher Art die Leistung ist, welchen Inhalt oder welchen Umfang sie hat, ist
nicht die Bezeichnung oder der äußere Ablauf der
Leistungsausführung, sondern allein der wirtschaftliche Gehalt der Leistung
maßgeblich (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer -
UStG 1994, § 1 Abs. 1 Z. 1, Tz. 44f,
S. 13).
Der wirtschaftliche Gehalt der
Leistung ist im Zweifel unter Rückgriff auf die zu Grunde liegende
Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und dem Leistungsempfänger unter
Bedachtnahme des Parteiwillens und der Verkehrsauffassung zu ermitteln. Dabei
ist zu beachten, dass insbesondere die Begleitumstände des
Leistungsaustausches, vor allem die Entgeltsvereinbarung und die
Entgeltsbemessung uU. Rückschlüsse auf den Leistungsinhalt zulassen
(vgl. Ruppe, a.a.O., § 1 Tz. 28, S. 72).
Gemäß dem Grundsatz
der Einheitlichkeit der Leistung sind mehrere gleichrangige Leistungen als
eine Leistung zu beurteilen, wenn sie
ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach als Einheit aufzufassen sind. Dazu ist nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein enger wirtschaftlicher
Zusammenhang der Leistungen erforderlich, ein Ineinandergreifen der Leistungen,
das die einzelne Leistung als Teil einer Gesamtleistung erscheinen lässt,
die gegenüber den Einzelleistungen nach der Verkehrsauffassung eine andere
Qualität besitzt (vgl. VwGH vom 17. September 1990,
Zl. 89/15/0048).
Ob eine
Leistungseinheit vorliegt, ist stets
von der Leistungsseite her zu beurteilen. Nicht entscheidend sind dabei die
Entgeltsbemessung und die Abrechnung. Ist daher die Leistung als einheitlich zu
beurteilen, kann auch eine getrennte Bemessung des Entgeltes und eine getrennte
Rechnungslegung nicht zu einer Aufspaltung der Leistung führen (vgl. VwGH
vom 27. August 1990, Zl. 89/15/0128).
Eine unselbständige
Nebenleistung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
anzunehmen, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung untergeordnete Bedeutung
besitzt, mit der Hauptleistung eng zusammenhängt und in ihrem Gefolge
üblicherweise vorkommt (vgl. VwGH vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/14/0016 und
die dort zitierte Judikatur). Die Merkmale der Nebensächlichkeit und des
engen Zusammenhanges der Nebenleistung mit der Hauptleistung sind als
erfüllt anzusehen, wenn die Nebenleistung die Hauptleistung
ermöglicht, abrundet oder ergänzt. Maßgeblich ist dabei der
gesamte Leistungsvorgang (vgl. VwGH vom 28. November 2000, Zl.
97/14/0007).
Eine Nebenleistung liegt ebenso
vor, wenn die Leistung nach dem Willen der Parteien so eng mit der anderen
verbunden ist, dass die eine nicht ohne die andere erbracht werden kann (vgl.
EuGH vom 12. Juni 1979, Zl. Rs 126/78 "Nederlandse Spoorwegen, Slg 2041).
Aus den vorstehenden
Ausführungen ergibt sich, dass ein und dieselbe Leistung im Falle
selbständiger Erbringung Hauptleistung sein kann, im Falle ihrer Erbringung
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit anderen Leistungen jedoch zu diesen im
Verhältnis einer unselbständigen Nebenleistung steht (vgl. VwGH vom
17. Dezember 1996, Zl. 96/14/0016).
Soweit eine Leistung als
unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen ist, geht sie
in umsatzsteuerlicher Hinsicht in der Hauptleistung in der Weise auf, als sie
das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung hinsichtlich der Frage der
Steuerbarkeit, der Steuerpflicht und des Steuersatzes teilt (vgl. Ruppe, UStG
1994 Kommentar, § 1 Tz. 31 S. 67).
Wer für private Anleger
Warenterminoptionsgeschäfte beschafft, die an ausländischen
Börsen gehandelt werden und über ausländische Broker laufen,
erbringt dadurch im Inland nicht steuerbare Besorgungsleistungen im Ausland
(vgl. BFH 8.12.1994, Zl. V R 132/93).
Wird hingegen vom
inländischen Besorger von Warenterminoptionen an ausländischen
Börsen eine Anlage- und Betreuungsaktivität entfaltet, die nicht nur
auf die Besorgung der Dienste zugunsten der Kunden beschränkt ist, da neben
der eigentlichen Besorgung weitere Leistungen mit eigenem
wirtschaftlichem
Gewicht erbracht werden, so ist in
diesem Fall die Besorgungsleistung nur
unselbständiger
Teil einer einheitlichen sonstigen
Leistung im Inland (vgl. BFH 18.5.1994, XI R 62/93).
Eine zusätzliche
Beratungstätigkeit, die über eine allgemeine
Inkasso- und
Auskunftstätigkeit hinausgeht,
kann den Charakter der Leistung in der Weise verändern, dass die
Beratungsleistung nicht lediglich im
Gefolge der Besorgungsleistung erbracht wird, sondern Beratung und Besorgung zu
einer eigenständigen
sonstigen
Leistung
zusammenzufassen sind (vgl. BFH
18.5.1994, XI R 62/93).
Hierbei müssen weitere
Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht erbracht werden, deren einzelne Faktoren
so ineinander greifen, dass sie bei natürlicher Betrachtung hinter dem
Ganzen zurücktreten, sodass insgesamt eine eigenständige, nicht
aufteilbare sonstige Beratungsleistung
im Inland anzunehmen ist.
Eine zusätzliche
Beratungsleistung, die über eine
Inkasso- und Auskunftstätigkeit hinausgeht und den Charakter einer Leistung
in der Weise verändert, dass diese Beratungsleistung nicht lediglich im
Gefolge der Besorgungs- oder Vermittlungsleistung erbracht wird, liegt vor, wenn
es dieser besonderen Beratungsleistungen nicht bedurfte, um den Einsatz der
Anleger an der ausländischen Börse zu plazieren (vgl. BFH 8.12.1994, V
R 132/93).
Die Bestimmung des
§ 13 WAG verpflichtet den Anbieter von Dienstleistungen
gemäß
§ 11 Abs. 1 WAG, von seinem Kunden Angaben
über seine Erfahrungen und Kenntnisse im Anlagegeschäft, seine mit der
Anlage verfolgten Ziele, seine Risikobereitschaft und seine finanziellen
Verhältnisse zu verlangen. Diese Erkundigungen sind Voraussetzung
dafür, dass der Anbieter von Finanzdienstleistungen seiner in § 13 WAG
normierten Pflicht der anleger- und anlagegerechten Beratung und Information des
Kunden nachkommen kann.
Den Finanzdienstleister treffen
nach den Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) - entgegen
den Ausführungen des Gutachters Dr. K. - nicht bloß
Informationspflichten aus der
Emittenten- und Anbietersphäre (Bonität des Emittenten, sonstige
Risiken der Anlage, rechtliche Struktur der Anlage, Position der Anlage im
Markt), sondern vor allem auch
Beurteilungs- und
Bewertungspflichten als
unabhängiger Sachverständiger, was aber umfangreiche, die
Anlegersphäre betreffende Nachforschungen bedingt. Der Finanzdienstleister
hat demnach nicht
nur einen
Ratschlag zu erteilen, der dem vom
Kunden vorgegebenen Ziel bestmöglich entspricht, sondern hat die Aufgabe,
dieses Ziel mit dem Kunden zunächst gemeinsam zu formulieren. Denn aus der
Perspektive des Wertpapieraufsichtsgesetzes ist der Anbieter von
Finanzdienstleistungen immer "Anlageberater" und nicht bloß
Anlagevermittler (vgl. Haghofer/Mayer, Die Wohlverhaltensregeln des
Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) aus der Sicht des Konsumentenschutzes,
ÖBA 1997, S. 583).
Die konkrete Ausgestaltung
sowie der Umfang der Beratung wird sich im Einzelfall in Abhängigkeit vom
Kunden, insbesondere von dessen Professionalität, sowie vom ins Auge
gefassten Anlageobjekt ergeben. Maßgeblich dabei sind die Sachkenntnis und
Erfahrung des Kunden und die individuelle Schutzbedürftigkeit des Kunden je
nach seiner Erfahrung und dem Risiko der Anlage (vgl. Haghofer/Mayer, a.a.O.,
ÖBA 1997, S. 583).
Ist der Kunde von Berufs wegen
ausreichend erfahren, können die Kundensphäre betreffende
Erkundigungen und eine darauf aufbauende anlegergerechte Beratung von vornherein
unterbleiben und sind alleine die auch für einen professionellen Anleger
zweckdienlichen produktbezogenen Informationen aus der Anbietersphäre zu
erteilen. Hingegen ist bei einem privaten Anleger zunächst von dessen
uneingeschränkter Schutzbedürftigkeit auszugehen. Aus diesem Grund
kann es erst nach Feststellung seiner
eingeschränkten Schutzbedürftigkeit auch zu einer Einschränkung
der Pflichten nach § 13 Z 3 und 4 WAG kommen (vgl. Knobl, ÖBA
1995, 741).
In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass ein Kunde trotz erlittener Verluste aus Veranlagungen nicht als
Fachmann in Warenterminoptionen eingestuft werden kann, wenn die ersten
Geschäfte ohne eine hinreichende Beratung erfolgt sind. Denn in Unkenntnis
über die tatsächlichen Risiken kann der Kunde bereits durch eine
unrealistische Gewinnerwartung veranlasst werden, die erlittenen Verluste durch
neue Geschäfte der gleichen Art auszugleichen (vgl. Tutsch, Umfang der
Aufklärungs- und Beratungspflicht, ecolex 1995, S. 84ff).
Im Übrigen hat die
Beratung und Information des Kunden nach den Grundsätzen der
Wahrheit,
Vollständigkeit,
Rechtzeitigkeit und
Verständlichkeit zu erfolgen.
Vollständig ist eine Beratung, wenn sie die Eigenschaften und Risiken des
Anlageproduktes darstellt, die wesentliche Bedeutung für die
Anlageentscheidung haben können. Insbesondere dürfen dabei negative
Tatsachen nicht verschwiegen werden. Dem Kunden kann in puncto
"Vollständigkeit der Beratung" nach deutscher Lehre und Judikatur nur die
Durchführung einer "jedermann möglichen einfachen Rechenoperation"
zugemutet werden (vgl. Arendts, ÖBA 1994, S. 253 mwN).
Daher wird die Information bzw.
Beratung schon dann als unvollständig angesehen, wenn eine Information, zu
deren Erbringung der Finanzdienstleister verpflichtet ist, nur von "Kennern aus
bereits mitgeteilten Umständen" abgeleitet werden kann. Damit sollen
Anleger geschützt werden, die mit neuen Finanzprodukten nicht vertraut
sind. Dies insbesondere auch dann, wenn die Risiken des Geschäftes bei
einer gewissen geistigen Anstrengung vielleicht auch selber erkennbar gewesen
wären (vgl. Tutsch, a.a.O., ecolex 1995, S. 84ff).
Die Information bzw. Beratung
des Kunden muss weiters zutreffend
richtig sein. Seitens des
Finanzdienstleisters dürfen keine falschen, irreführenden oder das
Risiko verniedlichenden Aussagen gemacht werden. Denn auch eine das Risiko
verniedlichende Aussage kann bewirken, dass eine Beratung nicht zutreffend ist
(vgl. Tutsch, a.a.O., ecolex 1995, S. 84ff).
Im vorliegenden Fall
führten die mit 15. November 2002, 17. Dezember 2003 und mit 4. Mai 2004
durchgeführten schriftlichen Befragungen von insgesamt 38 Zeugen
gemäß
§ 173 Abs. 1 BAO zu dem nachstehendem
Ergebnis:
Aus den schriftlichen
Zeugenaussagen von G. St. und G. W. ergibt sich, dass das Geschäft mit
Warenterminoptionen seitens der Bw. als "todsicheres Geschäft" dargestellt
wurde, wo man ihm von Herrn B. garantiert habe, dass er als Anleger sein Kapital
nicht verlieren könne. G. W. verfügt als Buchhalter mit
Handelsschulabschluss über keinerlei Erfahrung im Umgang mit
Warenterminoptionen. Bei J. W. wurde von Vertretern der Bw. die Risikobelehrung
als eine bloße staatliche Formsache von untergeordneter Bedeutung
dargestellt. Laut den zeugenschaftlichen Aussagen von M. K., J. W., Ch. St. und
J. B. wurde ihnen von Vertretern der Bw. das Warenterminoptionsgeschäft als
ein so sicheres Geschäft dargestellt, dass man es auch mit Kredit
finanzieren kann. G. K. führt weiters aus, dass er von der Bw. nur
englischsprachige Informationen erhalten hat, die er auf Grund seiner
dürftigen Englischkenntnisse nicht verstanden hat.
Aus den zeugenschaftlichen
Einvernahmen von J. L. und A. Pe. ergibt sich, dass beim Erstgespräch mit
Vertretern der Bw. das Risiko von Warenterminoptionen stets auf ein Minimum
reduziert wurde. Wochenlange und stundenlange, als "Gehirnwäsche" zu
bezeichnende Telefonate haben lt. J. L. zum Abschluss seiner Erstgeschäfte
in Warenterminoptionen geführt.
Zufolge den Aussagen von G. K.
wurden die angebotenen Produkte von Vertretern der Bw. immer als gewinnbringend
dargestellt. Laut der Aussage von A. R. sind die von Vertretern der Bw.
angebotenen Informationen über Warenterminoptionen als minimal zu
bezeichnen, aus der Aussage von J. U. ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass
er seines Erachtens über die von der Bw. angebotenen Produkte nicht genau
informiert wurde und lt. H. N. über die von der Bw. angebotenen Produkte
sehr wenig gesprochen wurde. Je schlechter die mit der Bw. abgeschlossenen
Geschäfte in Warenterminoptionen gingen, desto weniger Informationen hat M.
K. von Vertretern der Bw. erhalten. Laut H. Z. wurde die von der Bw. entfaltete
Informations- und Beratungstätigkeit mit der Zeit immer weniger.
Aus der schriftlichen
Zeugenbefragung von W. M. geht hervor, dass seitens der Bw. nie mit ihm
über günstige Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten gesprochen wurde
und ihm sogar der Ausstieg mit der Begründung verweigert wurde, dass noch
weitere Geldsteigerungen möglich wären. Die Zeitpunkte für An-
und Verkauf der Warenterminoptionen seien daher allein von der Bw. bestimmt
worden. Über die angebotenen Produkte habe die Bw. nie mit W. M.
gesprochen, da ihm lediglich nur ein Produkt vorgestellt worden sei, das den
raschesten Gewinn ermögliche.
Bei den niederschriftlichen
Einvernahmen von M. H., M. St., J. U., Ch. L., O. M., H. N., und W. S. sagen
diese aus, dass zwischen Erst- und Folgegeschäften hinsichtlich der von der
Bw. angebotenen Information bzw. Beratung kein Unterschied feststellbar war. Die
Beratung bzw. Information über Wiederveranlagungsmöglichkeiten hat
sich lt. den Aussagen von A. R., G. St. und Dipl. Ing. L. stets auf
neue Warenterminoptionsgeschäfte
bezogen. Letzteres zu dem Zweck, um lt. Dipl. Ing. L., G. St., J. L, H. N., und
Ing. G. die erlittenen Verluste wiederum auszugleichen bzw. wettzumachen.
Demnach sollte in zahlreichen Fällen der Kunde der Bw. mit großer
Überredungskunst für neu abzuschließende
Warenterminoptionsgeschäfte überredet werden.
Im vorliegenden Fall wurde von
der Bw. sogar ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, das sich mit der
Fragestellung beschäftigt, ob ein Gewinnversprechen oder das
Herunterspielen und Verharmlosen des Risikos eines
Warenterminoptionsgeschäftes durch einen Telefonverkäufer der Bw.
trotz gegenteiliger ausführlicher, schriftlicher Risikoaufklärung zu
einer Schadenersatzpflicht der Bw. gegenüber ihren Kunden führen
kann.
Hinsichtlich des Umfanges der
von der Bw. weitergegebenen Informationen wird von J. B., A. K., H. R., G. St.
und Ch. St. weitgehend übereinstimmend ausgeführt, dass seitens der
Bw. hierbei lediglich Brokerinformationen weitergeleitet worden seien.
Die Frage, ob seitens der Bw.
Verkäufe von Warenterminoptionen durchgeführt wurden, wurde von den
schriftlich als Zeugen befragten Personen völlig unterschiedlich
beantwortet:
Zufolge den schriftlich
erteilten Auskünften von J. B., G. D., M. H., LM, Ch. St. und M. W. seien
Verkäufe von Warenterminoptionen
nie ohne ausdrücklichen Auftrag
des Kunden erfolgt. Dagegen wird von A. K., Dipl. Ing. L., A. M., H. R., G. St.
und J. U. ausgeführt, dass Verkäufe ohne Auftrag des Kunden
ausnahmsweise in wenigen Fällen durchgeführt, und von W. M. sowie von
M. St. schriftlich festgehalten, dass der Verkauf von Warenterminoptionen stets
nur eine Sache der Bw. bzw. vermutlich sehr häufig ohne seinen
ausdrücklichen Auftrag erfolgt sei.
Im vorliegenden Fall haben die
mit 15. November 2002, 17. Dezember 2003 und mit 4. Mai 2004 durchgeführten
schriftlichen Befragungen von insgesamt 38 Zeugen gemäß
§ 173 Abs. 1 BAO ergeben, dass in zahlreichen Fällen die von der
Bw. angebotene Information bzw. Beratung nicht einmal den
Kriterien entspricht, die sich aus den
Wohlverhaltensregeln des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) ergeben.
Die von der Bw. angebotene
Information bzw. Beratung über Wiederveranlagungsmöglichkeiten ist lt.
den übereinstimmenden Aussagen A. R., G. St. und Dipl. Ing. L. fast
ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, um lt. den Aussagen von Dipl. Ing.
L., W. M. und J. L. durch stunden- bzw. wochenlange Telefonate dem Kunden zum
Abschluss neuer
Warenterminoptionsgeschäfte zu bewegen. Die bei diesen Telefonaten
aufgewendete verbale Aggressivität und Intensität überstieg lt.
W. M. jegliche Vorstellungskraft im Telefonmarketing und war lt. J. L. bzw. C.
G. als "Gehirnwäsche" bzw. "sprachlicher Psychoterror" zu
bezeichnen.
Nach Auffassung des
Berufungssenates gehen die von der Bw. erbrachten Leistungen nicht über die
mit der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften verbundene allgemeine
Inkasso- und Auskunftstätigkeit hinaus. Die von der Bw. erbrachten
Informations- bzw. Beratungsleistungen sind in ihrem Umfang und ihrer Gesamtheit
nicht geeignet jeweils eine steuerbare (Haupt)Leistung im Inland zu
begründen.
Wenn sich daher aus den von der
A-GmbH sowie von Dr. K. erstellten Rechtsgutachten ergibt, dass die Bw.
gegenüber dem ausländischen Broker in eigenem Namen und auf fremde
Rechnung auftrat, liegen hinsichtlich der besorgten Käufe und Verkäufe
Warenterminoptionen im Inland nicht steuerbare
Besorgungsleistungen vor, für die
die Rechtsvorschriften der besorgten Leistungen entsprechend anzuwenden
sind.
Die von der
Betriebsprüfung durchgeführte Auswertung der Ein- und
Auszahlungsströme von Kapitalanlegern der Bw. ergab, dass bei nur
zwei (!) von 56 Anlegern die
Auszahlungen größer als die bei der Bw. einbezahlten Beträge
waren. Demnach konnten nur zwei (!) von 56 Kapitalanlegern in Zusammenhang mit
der Besorgung bzw. Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften durch die
Bw. ein positives Gesamtergebnis erzielen, während sich dieses für
alle anderen Kapitalanleger als hochriskantes Verlustgeschäft
erwies.
Im vorliegenden Fall kann daher
auch nicht mit Erfolg argumentiert werden, dass mit den fortlaufend erbrachten
Betreuungsaktivitäten der Zweck verfolgt wurde, einen gewissen Anlageerfolg
des Kunden sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des deutschen
Bundesfinanzhofes kommt nur fortlaufenden und nicht einmaligen Anlageberatungs-
und -betreuungsaktivitäten ein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt
zu, die eine steuerbare (Haupt)Leistung im Inland begründen (vgl. BFH
18.5.1994, XII R 62/93).
Die von der Bw. entfalteten
Informations- und Beratungsaktivitäten sind daher nicht geeignet, den
Charakter der erbrachten Leistungen in der Weise zu verändern, dass eine im
Inland steuerbare Beratungsleistung von eigenem wirtschaftlichem Gewicht
vorliegt.
Soweit die Bw. vermeint, die
gegenständlichen Umsätze aus der Vermittlung bzw. Besorgung von
Warenterminoptionsgeschäften wären - soweit im Inland steuerbar -
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG unecht
steuerfrei, wird ihr entgegengehalten, dass Optionsgeschäfte in anderen
Sachen als Wertpapiere oder Devisen nicht befreit sind (vgl. Ruppe, UStG 1994
Kommentar, § 6 Tz. 153, S. 586).
Mit der Neufassung des
§ 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG, die nunmehr die
Umschreibung "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren" statt der
Formulierung "Umsätze von Wertpapieren" enthält, ist nur die
ausdrückliche Erwähnung von Wertpapieroptionsgeschäften und der
sonstigen Leistungen im Optionsgeschäft überflüssig geworden
(vgl. Ruppe, UStG 1994 Kommentar, § 6 Tz. 140, S. 583). Eine
Ausweitung des Umfanges der unechten Steuerbefreiungen auf
Warenterminoptionsgeschäfte ist dadurch nicht eingetreten. Denn die
Umschreibung "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren" stellt ebenso wie
die im UStG 1972 enthaltene Formulierung "Umsätze von Wertpapieren" nur auf
Umsätze ab, denen Wertpapiere als Gegenstand der umsatzsteuerlichen
Leistung zu Grunde liegen.
Im Übrigen ist auf Art. 13
Teil B lit. d Z. 5 der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie zu verweisen, demnach die
Mitgliedstaaten lediglich die Umsätze, die sich auf Aktien, Anteile an
Gesellschaften und Vereinigungen beziehen, von der Mehrwertsteuer befreien. Eine
Steuerbefreiung für Warenpapiere ist somit nicht vorgesehen.
Die Höhe der
steuerpflichtigen Entgelte der einzelnen Wirtschaftsjahre werden wie folgt
ermittelt:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1-6/1999
|
Gesamtbetrag d.
Entgelte lt. BP:
|
1.727.821,73
|
115.878.867,35
|
61.965.417,92
|
22.999.336,98
|
abzügl.
Erhöhungen d. Entgelte:
|
-1.727.821,73
|
-115.762.949,17
|
-61.499.280,65
|
-22.844.720,98
|
Gesamtbetrag
d. Entgelte lt. Bw:
|
-
|
115.918,18
|
466.137,27
|
154.616,00
2.)
Bescheid betreffend Haftung für Abzugsteuer gemäß
§ 99
EStG:
Nach § 99 Abs. 1
Z. 3 wird die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger bei den im
§ 28 Abs. 1 Z. 3 aufgezählten Einkünften durch
Steuerabzug (Abzugsteuer) erhoben, wobei es gleichgültig ist, welcher der
Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 diese
Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind.
Abs. 2 leg.cit. bestimmt,
dass der Abzugsteuer der volle Betrag der Einnahmen (Betriebseinnahmen) oder der
Gewinnanteile unterliegt.
Gemäß
§ 98
Z. 6 EStG 1988 unterliegen der beschränkten Einkommensteuerpflicht die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28), wenn das
unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte
- im
Inland gelegen sind oder
- in
ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind
oder
- in
einer inländischen Betriebsstätte verwertet werden.
Gemäß
§ 100 Abs. 1 EStG 1988 beträgt die Abzugsteuer 20%.
Schuldner der Abzugsteuer ist
nach Abs. 2 leg.cit. der Empfänger der Einkünfte gemäß
§ 99 Abs. 1. Der Schuldner dieser Einkünfte haftet für
die Einbehaltung und Abfuhr der Steuerabzugsbeträge im Sinne des
§ 99.
Der Steuerabzug ist nach
Abs. 4 leg.cit. bei Einkünften im Sinne des § 99 Abs. 1
Z. 3 in jenem Zeitpunkt vom Schuldner vorzunehmen, in dem sie dem
Empfänger zufließen.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Überlassung von
Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der
Verwertung von Rechten, insbesondere aus
- der
Einräumung der Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im
Sinne des Urheberrechtsgesetzes
- der
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen
und von Berechtigungen.
Nach Artikel 12 Abs. 1 des
mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens dürfen
Lizenzgebühren, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem
anderen Vertragstaat ansässige Person bezahlt werden, in dem anderen Staat
besteuert werden. Diese Steuer darf aber nach Abs. 2 dieses Abkommens 5 vom
Hundert des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht
übersteigen.
Zufolge Abs. 3 dieses Abkommens
bedeutet der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebühren"
Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht
auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder
wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme und
Bild- oder Tonaufzeichnungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen,
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder
das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Nach Abs. 4 dieses
Abkommens gelten Lizenzgebühren dann als aus einem Vertragstaat stammend,
wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Klärung der Frage, ob die zwischen der Bw. und
der W-GmbH getroffene Vereinbarung zur Lieferung von jeweils ca. 100 Adressen am
Monatsanfang den Kriterien eines Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrages oder eines
Bestandvertrages entspricht, der die entgeltliche Nutzungsüberlassung von
gewerblichen Erfahrungen zum Gegenstand hat. Nur im Falle des Vorliegens eines
Bestandvertrages wird zufolge des mit der Schweiz geschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens der Lizenztatbestand erfüllt.
Bereits die in Artikel 12
Absatz 2 des OECD-Musterabkommens 1977 enthaltene Begriffsumschreibung gibt dem
DBA-Lizenzgebührenbegriff einen sehr weiten Begriffsinhalt, der nicht nur
die Entgelte für die Überlassung gewerblicher und urheberrechtlicher
Schutzrechte, sondern u.a. auch Vergütungen für rechtlich
ungeschützte Erfahrungen (Know-how) umfasst (vgl. Loukota/Jirousek,
Steuerfragen International, Band 3, S. 134).
Mit der Klassifizierung der
Vergütungen für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Erfahrungen als Lizenzgebühren zielt Artikel 12
Abs. 3 des mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens auf
den Begriff des "Know How" ab. Unter dem Begriff "Know-How" wird dabei
insbesondere das Außenstehenden nicht zugänglich gemachte Wissen
verstanden.
Im "Know-How-Vertrag" bzw.
Lizenzvertrag verpflichtet sich eine Partei gegen Entgelt, ihre besonderen,
Außenstehenden nicht zugänglich gemachten Kenntnisse und Erfahrungen
der anderen Partei mitzuteilen, damit diese sie für eigene Zwecke verwenden
kann (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, OECD-Kommentar in Internationales
Steuerrecht, Band I, S. 401). Der Lizenzvertrag ist daher dadurch
gekennzeichnet, dass der Inhaber der Schutzrechte darauf verzichtet, sein
Verbotsrecht gegen den Begünstigten auszuüben und
Unterlassungsansprüche geltend zu machen. Der Lizenzvertrag ist ein
Gestattungsvertrag (vgl. Liebmann, Lizenzverträge in der EU, ÖBl 1998,
S. 167).
Der Lizenz- bzw.
"Know-How-Vertrag" ist jedoch ebenso
Bestandvertrag, wenn er die
entgeltliche Überlassung von gewerblichen Erfahrungen gegen Entgelt zum
Inhalt hat (vgl. Fialka, Know-How-Überlassung doch eher Bestandvertrag, SWK
1986, A I S. 175). Zu den gewerblichen Erfahrungen gehören neben
Rezepten, Plänen und Herstellungsverfahren auch Adressensammlungen (vgl.
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, § 28,
Tz. 13, Band IIIb, S. 16).
Der Lizenzvertrag unterscheidet
sich somit vom "Dienstleistungsvertrag", als sich bei letzterem eine Partei
lediglich dazu verpflichtet, unter Anwendung der in ihrem Beruf üblichen
Kenntnisse eine Arbeit für die andere Partei auszuführen (vgl.
Philipp/ Loukota/Jirousek, OECD-Kommentar in Internationales Steuerrecht, Band
I, S. 401).
Die gegenständliche
zwischen der Bw. und der W-GmbH abgeschlossene Vereinbarung vom 26. September
1996 hat die Lieferung bzw. die
Zurverfügungstellung von 100 Adressen jeweils am Monatsanfang zum
Gegenstand. Dafür erhält die W-GmbH 18% des dabei erwirtschafteten
Umsatzes.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist für die Klärung der Frage, ob die
entgeltliche Überlassung von Adressen als bloße
Nutzungsüberlassung im Sinne einer "echten" Vermietung den
Gebrauchstatbestand oder als Kauf den Anschaffungstatbestand erfüllt, die
Vertragsgestaltung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu würdigen und
auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen (vgl. VwGH 5.12.1972,
2391/71).
Im vorliegenden Fall ergibt
sich aus den mit 20., 23. und 26. September 1996 datierten und an die Bw.
gerichteten Schriftsätzen, dass die W-GmbH für die Lieferung von ca.
jeweils 100 Adressen am Anfang des Monats eine Provision in Höhe von 18%
des mit diesen Kunden erwirtschafteten Umsätzen erhält.
Die in den 20., 23. und 26.
September 1996 datierten Schriftsätzen wiedergegebene und zwischen der Bw.
und der W-GmbH geschlossene Vereinbarung ist daher als entgeltliche
Überlassung bzw. Lieferung von Adressen zu werten, die als
Kauf den Anschaffungstatbestand
erfüllt.
Soweit diese entgeltliche
Lieferung von Adressen keine bloße Nutzungsüberlassung im Sinne einer
entgeltlichen Überlassung von gewerblichen Erfahrungen darstellt, die als
ein Vertrag zur Überlassung von gewerblichen Erfahrungen und in weiterer
Folge als Lizenzvertrag anzusehen wäre, wird damit der Tatbestand des
§ 98 Z. 6 EStG iVm. § 28 Abs. 1 Z. 3 EStG
1988 nicht erfüllt.
Daher wurde die Bw. zu Unrecht
als Haftungspflichtige für die Abzugsteuer gemäß
§ 99
EStG iVm. Art 12 des mit der Schweiz geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens
im Ausmaß von 5% des an die W-GmbH überwiesenen Bruttobetrages in
Anspruch genommen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 11 Abs. 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 11 Abs. 2 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 13 Z 4 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 14 Abs. 1 Z 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
VermittlungBesorgungWarenterminoptionsgeschäfteUmsatzsteuerbarkeitLeistungen von wirtschaftlichem GewichtEinheitlichkeit der LeistungWertpapiereunecht befreitAbzugsteuerLizenzvertragÜberlassungAdressengewerbliche ErfahrungenDienstleistungsvertragAdressensammlungenBestandvertrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/02
- Stammnummer
- 12094
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF