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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0412-W/02

1. Umsatzsteuerbarkeit iZm der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften 2. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG für die Überlassung von Adressen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0412-W/02vom 30.09.2004Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Risikoaufklärung verpflichtet sei, um haftungsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Der vorliegende Fall würde sich weiters deutlich von den Sachverhalten unterscheiden, die der deutsche Bundesfinanzhof in den von der Betriebsprüfung zitierten Urteilen zu entscheiden hatte: In dem Urteil vom 18. Mai 1994 habe der Bundesfinanzhof darauf abgestellt, ob es der "besonderen Leistungen der Klägerin .... bedurfte, um den Einsatz der Anleger an der ausländischen Warenbörse zu plazieren". Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen: Die Bw. könnte die in Rede stehenden Umsätze überhaupt nicht vermitteln, wenn sie ihre Kunden nicht betreuen und mit Informationen versorgen würde. Wären diese Umsätze weiters im Inland steuerbar, so wären sie nach § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG 1994 steuerbefreit. Der Wortlaut der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG 1994 sei sehr weit gefasst und beinhalte nicht mehr nur "Umsätze von Wertpapieren", sondern in neuerer Fassung auch "Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren". Würde man in der vorliegenden Leistung daher eine Beratungsleistung sehen, müsste diese Beratungsleistung als ein "Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren" angesehen werden, der unecht steuerbefreit sei. In einem mit 12. Feber 1998 datierten Nachtrag zu gegenständlicher Berufung wurde seitens der Bw. vorgebracht, dass die "D-Bank" wie auch die "E-Bank" gleichartige Geschäfte tätigen würden. 4. Die Stellungnahme der BP vom 25. August 1998: Laut der mit 25. August 1998 datierten Stellungnahme des Betriebsprüfers zu gegenständlicher Berufung seien die von der Bw. erbrachten Leistungen keineswegs mit denen der "D-Bank Futures AG", vormals "F-Bank Futures AG" vergleichbar. Insbesondere seien die von der "D-Bank Futures AG" erbrachten Beratungsleistungen von untergeordneter Bedeutung. Teilweise werden die von der Bw. erbrachten Leistungen von der "D-Bank Futures AG" nicht angeboten. Unterschiede gebe es bei den von der Bw. angebotenen Warentermin(options)geschäften auch insofern, als die Kunden der "D-Bank Futures AG" bei derartigen Kontrakten Ausgleichszahlungen zu leisten haben. Anleger der Bw. würden ihre Optionen entweder ausüben oder verfallen lassen, was mit keinerlei weiteren (Ausgleichs-)Zahlungen verbunden sei. Auffällig sei weiters auch die bei "D-Bank Futures AG" weit geringere Provision, die zu leisten sei. Demnach seien die Spesensätze für Anleger der "D-Bank Futures AG" deutlich unter 10% und damit wesentlich geringer als bei der Bw. (45% bzw. je nach Rechenweise sogar über 81%). Es habe sich somit bestätigt gefunden, dass die "D-Bank Futures AG" für ihre Leistungen keine Umsatzsteuer verrechne. Dies werde vom steuerlichen Vertreter auch begründet. Im Übrigen werde bemerkt, dass bei der "D-Bank Futures AG" Testkäufe durch die der Bw. nahe stehenden Personen, Herr W. W., als Vorstandsmitglied der Bw., sowie Herrn C. L., als Verkaufsleiter der Bw., erfolgt seien. Nach Auffassung des Betriebsprüfers seien die von der Bw. und von der "D-Bank Futures AG" erbrachten Leistungen nicht miteinander vergleichbar. 5. Die Auskunftsschreiben der "D-Bank-Futures AG" vom 7. und 20. August 1998: In dem mit 7. August 1998 datierten Auskunftsschreiben der "D-Bank Futures AG" hält diese fest, dass Termin- bzw. Optionsgeschäfte, die u.a. an ausländischen Börsen gehandelt und über ausländische Broker laufen, im Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit abgewickelt werden. Dabei würden nur in jedoch untergeordnetem Umfang gewisse Zusatzleistungen im Sinne von Beratungsleistungen erbracht. Die dabei erbrachten Beratungsleistungen seien von untergeordneter Bedeutung und würden in engem Zusammenhang mit der tatsächlich durchgeführten Besorgungsleistung stehen. Ein ganzes Leistungspaket im Sinne einer Anlageberatungs- und Betreuungsaktivität würde nicht angeboten werden. Es gebe seitens der "D-Bank Futures AG" zwar eine Einführung und Erläuterung über die Art der angebotenen Geschäfte, die Weiterleitung des Kapitals an den Broker, die Weitergabe der Auszüge an den Kunden, die Zuleitung von Kontoauszügen und Endabrechnungen, sowie eine Risikoaufklärung. Dies werde jedoch immer nur in Zusammenhang mit der Durchführung jenes Finanzgeschäftes, zu dem die "D-Bank Futures AG" beauftragt worden sei, erbracht. Dies betreffe insbesondere die Beratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte und Empfehlungen für günstige Einstiegsmöglichkeiten, Informationen über gewinnträchtige Marktsituationen, Marktinformationen, Marktbeobachtung und die Auswertung von Marktanalysen. Sollte es nicht zum Geschäftsabschluss kommen, werde dem Kunden für etwaige Beratung in Zusammenhang mit diesem Geschäft kein Entgelt verrechnet. Die Risikoaufklärung des Kunden müsse gemäß Wertpapieraufsichtsgesetz bei jedem Finanzgeschäft (als Nebenleistung) erfolgen. Jedoch würden seitens der "D-Bank Futures AG" Leistungen wie die Einrichtung eines kundenspezifischen, einzelidentifizierbaren Unterkontos beim ausländischen Broker, treuhändiges Halten der Kundengelder, wöchentliche Zusendung einer Klienteninformation, Durchführung von Verkäufen auch ohne ausdrücklichen Kundenauftrag, wenn es die Marktsituation erfordere, etc. von der "D-Bank Futures AG" nicht erbracht. Die Provision, die für die Abwicklung von Futures und Optionsgeschäften bezogen werde, würde sich aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammensetzen, deren Höhe von den konkret durchgeführten Futures bzw. Optionsgeschäften, der Währung, sowie vom Handelsplatz abhänge. In der Anlage zu dieser Eingabe übermittelte die "D-Bank Futures AG" eine Übersicht der Spesensätze für Privatkunden sowie für institutionelle Anleger. Demnach würden für Privatkunden sowie für institutionelle Anleger nachstehende Spesen verrechnet: | Stand: Juli 1998: | institutionelle Kunden: | Privatkunden: | Konvertierungen: | 0,275% d. konvertierten Summe Minimum: ATS 280,-- /Konvertierung | 0,275% d. konvertierten Summe Minimum: ATS 280,-- /Konvertierung | Konto-Eingänge: | ATS-Eingänge sind gratis Fremdwährungen: 0,25% oder USD 50,-- pro Bewegung | ATS-Eingänge sind gratis Fremdwährungen: 0,25% oder USD 50,-- pro Bewegung | Konto-Ausgänge: | ATS-Ausgänge sind mit ATS 280,-- pro Transaktion belastet Fremdwährungen: mit 0,25%, Minimum USD 50,-- pro Bewegung belastet. | ATS-Ausgänge sind mit ATS 280,-- pro Transaktion belastet Fremdwährungen: mit 0,25%, Minimum USD 50,-- pro Bewegung belastet. | Options: | Exercise und Assignement Spesen: USD 5,-- = DM 5,-- pro Kontrakt | Exercise und Assignement Spesen: USD 5,-- = DM 9,-- pro Kontrakt | Futures: | Delivery Fees sind nicht fixiert. Sie variieren von Clearing House zu Clearing House allfällige Börsenspesen würden dem Kunden mit Verarbeitungszuschlag weiterverrechnet. | Delivery Fees sind nicht fixiert. Sie variieren von Clearing House zu Clearing House allfällige Börsenspesen würden dem Kunden mit Verarbeitungszuschlag weiterverrechnet. | Kontoschließung: | Die Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen gebührenpflichtig. | Die Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen gebührenpflichtig. Warentermingeschäfte bzw. Warenterminoptionsgeschäfte würden von der "D-Bank Futures AG" als Geschäfte betrachtet, bei denen die zu Grunde liegende Leistung in einer Ausgleichszahlung liege. 6. Betriebsprüfung betreffend U 1996 und 1997 sowie 1-12/98 und 1-6/99: Im Zuge einer weiteren abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1996 und 1997 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1998 und Jänner bis Juni 1999 wurde lt. Tz. 15 des BP-Berichtes ebenso festgestellt, dass die von der Bw. angebotenen Leistungen über die reine Vermittlungstätigkeit hinausgehen, da sie im wesentlichen Ausmaß eine Beratungstätigkeit darstellen. Da somit eine steuerbare Leistung im Inland vorliege, seien die entsprechenden Entgelte wie folgt der Umsatzsteuer zu unterziehen: | | 1996 | 1997 | 1998 | 1999 (1-6): | Gesamtbetrag der Entgelte bisher: | - | 115.918,18 | 466.137,27 | 154.616,00 | Gesamtbetrag der Entgelte lt. BP: | 1.727.821,73 | 115.878.867,35 | 61.965.417,92 | 22.999.336,98 7. Die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen lt. BP/FA: Entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung wurde der vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheid 1996 gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt und die Bw. für die Jahre 1997 und 1998 zur Umsatzsteuer veranlagt - betreffend das Jahr 1998 erging dabei ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid gemäß § 200 Abs. 1 BAO. Bei der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 sowie bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 wurden die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der zu entrichtenden Zahllast wie folgt ermittelt: | 1997 | Gesamtbetrag der Entgelte: | 115.878.867,35 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern: | 2.814.132,10 | | Zahllast: | 20.348.790,-- | 1998 | Gesamtbetrag der Entgelte: | 61.965.417,92 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern: | 3.093.016,38 | | Zahllast: | 9.236.106,-- | 1-6/1999 | Gesamtbetrag der Entgelte: | 22.999.336,98 | | Gesamtbetrag der Vorsteuern: | 1.376.394,64 | | Zahllast: | 3.209.573,-- 8. Die Berufung vom 8. November 1999 betreffend U 1996-1998, U 1-6/1999: Gegen den endgültig ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996, die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 sowie den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 wurde mit Eingabe vom 8. November 1999 fristgerecht berufen. Entgegen der Berufung gegen den vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 19. Jänner 1998 wird nunmehr vorgebracht, dass hinsichtlich der von der Bw. gehandelten Warenterminoptionsgeschäfte im Inland nicht steuerbare Besorgungsleistungen durch einen ausländischen Broker vorliegen würden. In den folgenden Ausführungen wurden die von der Bw. erbrachten Leistungen wie folgt beschrieben: Um von einem Kunden einen Auftrag zu erhalten, sei es notwendig, ihn über das besorgende Grundgeschäft zu informieren. Ohne dieses Wissen der Kunden wäre keine Besorgung möglich. Diese grundlegende Information erfolge nur beim Erstkontakt und sei somit Teil der Besorgungsleistung. Da der Broker im Rahmen der Besorgung den Kunden nicht kenne, müssen die Informationen, die die Bw. durch den Broker erhalte, an die Kunden weitergeleitet werden, damit diese entscheiden können, ob sie die Bw. mit dem Kauf oder Verkauf von Optionen beauftragen sollen. Auch in diesem Fall könne es sich nicht um eine eigenständige Beratungsleistung handeln, da es sich um einen Teil der Besorgungsleistung handle. Der Bw. sei es weiters aus Kostengründen nicht möglich, selbst eine Abteilung zu unterhalten, welche Analysen der vielfältigen Märkte durchführt. Die Bw. wäre auf Grund der Vielzahl der Marktdaten durch diese Aufgabe überfordert und verfüge nicht selbst über ausreichendes "Know-How" oder Insiderinformationen, um selbständig Marktsituationen für die Kundenakquisition einschätzen zu können. Marktbeobachtungen würden überdies von einer großen Zahl der darauf spezialisierten Unternehmen durchgeführt. Vielmehr würden der Bw. durch ihre Broker ausgewählte Kaufinformationen mitgeteilt. In der Folge werde dem Kunden eine genau spezifizierte Option angeboten, um einen Besorgungsauftrag zu erhalten. Die Berechnung des "Break-Even-Points" werde dem Kunden im Zuge der Erläuterungen zum Grundgeschäft erklärt, diene somit dem grundsätzlichen Verständnis des Basisgeschäftes und sei damit Teil der Besorgungsleistung. Ebenso wenig könne die Einrichtung eines Unterkontos beim Broker wohl nicht als Teil der Beratungsleistung gewertet werden, sondern sei eindeutig ein Bestandteil der Besorgung, nämlich der technischen Abwicklung. Die treuhändige Übernahme der Kundengelder und die Weiterleitung an den Broker könne ebenfalls nicht als Beratung gewertet werden. Dieses Vorgehen sei - wo im eigenen Namen und auf fremde Rechnung aufgetreten werde - wesentlicher Teil der Besorgung. Da die Kunden keinen direkten Kontakt zum Broker haben, müsse die Bw. ihnen mitteilen, zu welchen Kursen die Käufe tatsächlich getätigt worden seien. Um die Käufe nachweisen zu können, würde die Bw. die Brokerauszüge an die Kunden weiterleiten. Auch diese Tätigkeit müsse im Rahmen der Besorgung erfolgen und habe keinen Beratungs- oder eigenständigen Charakter, sondern sei Beweis für die erfolgte Besorgungsleistung. Aus diesem Grund würden auch die vom Broker zugesendeten "Equity-Auszüge" an die Kunden weitergeleitet. Das Weiterleiten der "Equity-Auszüge" müsse im Rahmen der Besorgung erfolgen und könne nicht als Beratung interpretiert werden. Aus akquisitorischen Gründen sei es erforderlich, den Kunden zu zeigen, welche Kursgewinne erzielbar gewesen wären, wenn sie in bestimmten Märkten "eingekauft gewesen wären". Mit der Versendung des Börsenbriefes werde daher aufgezeigt, wie sich die Märkte in der Vergangenheit entwickelt haben. Die Versendung des Börsenbriefes erfolge aber auch an Kunden, welche die Bw. noch nicht beauftragt haben, um Interesse für den Erwerb von Optionen zu wecken. Ein Beratungscharakter liege auf Grund der Mitteilung vergangener Entwicklungen nicht vor. Im Rahmen der Besorgung sei es weiters notwendig, Endabrechnungen zu erstellen, weil die Kunden keinen direkten Kontakt zum Broker haben. Ohne diese Abrechnungen könnte die Bw. keine Auszahlungen vornehmen und die Kunden könnten diese nicht überprüfen. Eine Beratung liege dabei nicht vor. Die Bw. erhalte vom Broker Kaufempfehlungen. Daraus abgeleitet würde die Bw. ihren Kunden nur jeweils eine Warenoption zum Kauf anbieten. Es werde aber nicht, wie es für eine Beratung notwendig wäre, über andere Wiederveranlagungsmöglichkeiten informiert. Denn im vorliegenden Fall würde dem Kunden lediglich mitgeteilt, welche Option an einem bestimmten Tag zur Besorgung angeboten werde. Es werde nur eine bestimmte Warenoption und darüber hinaus keine weitere Information angeboten, weshalb keine Beratung, sondern nur ein Bestandteil der Besorgung vorliegen könne. Wenn ein Anleger Informationen oder Auskünfte fordere, würden von der Bw. die vorliegenden Brokerinformationen weitergegeben. Dies sei im Zuge der Besorgung notwendig, eine eigenständige Beratung sei daraus nicht ableitbar. Zur grundlegenden Erläuterung über das zu besorgende Geschäft gehöre auch eine entsprechende Aufklärung über das bestehende Risiko. Diese Aufklärung sei Teil der Besorgung und gesetzlich verankert. Die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers könne weiters nicht als Indiz für eine eigenständige Beratungsleistung gesehen werden. Bei der seitens des Finanzamtes getroffenen falschen Beurteilung des Sachverhaltes werde bloß eine Vielzahl von geringsten unselbständigen Bestandteilen der Besorgung aufgezählt und auf zwei BFH-Urteile aus dem Jahre 1994 verwiesen. Insbesondere werde nicht darauf eingegangen, dass diese Entscheidungen zu anders gelagerten Sachverhalten getroffen worden seien, da die in den BFH-Erkenntnissen betroffenen Gesellschaften eine Vielzahl von Produkten angeboten haben, woraus sich die Möglichkeit einer Beratungsleistung ableiten lasse. Für die Bw. treffe dies nicht zu, da - wie bereits angeführt - nur ein einziges Produkt angeboten werde. Im vorliegenden Fall werde es nicht möglich sein, eine Besorgung durchzuführen, ohne Konten einzurichten, Kundengelder weiter zu leiten, oder eine Endabrechnung durchzuführen. Eine grundlegende Erläuterung zum Grundgeschäft sei für die Besorgung ebenso erforderlich, wie den Kunden mitzuteilen, zu welchen Kursen gekauft und verkauft worden sei. Überdies würden von der Bw. Produkte mit Nachschusspflichten nicht angeboten. Der von der Betriebsprüfung vertretenen Rechtsansicht würden Rechtsauskünfte des Finanzamtes für Körperschaften in zumindest zwei gleich gelagerten Fällen entgegenstehen, wo eindeutig die Beratung verneint und die erbrachten Leistungen als Besorgungs- bzw. Vermittlungsleistungen behandelt worden seien. Die den Rechtsauskünften zu Grunde liegenden Leistungsbeschreibungen würden wesentlich mehr Beratungscharakter aufweisen, als dies bei der Tätigkeit der Bw. gegeben sei. Die im Jänner 1996 beim Finanzamt für Körperschaften gestellte Anfrage habe eine Kapitalanlagegesellschaft ("KAG") betroffen, welche u.A. Vorschläge zum Kauf und Verkauf von Wertpapieren und derivativen Produkten erstelle, und technische Unterstützung bei der Ausführung von Kauf- und Verkaufsaktionen anbiete. Zu dieser Leistungsbeschreibung, die zweifellos einen starken Beratungscharakter aufweise, habe das Finanzamt mit 22. Feber 1996 ausgeführt, dass diese Leistungen als Vermittlungsleistungen angesehen werden können. Der "KAG" würde aber eine Vielzahl von Vermögenswerten angeboten werden, während die Bw. hingegen nur die Besorgung eines einzigen Produktes anbiete. Wenn von der Bw. nur ein Produkt angeboten werde, sei für eine Produktberatung, die im Vordergrund stehen solle, kein Raum. Des Weiteren sei die Vermutung des Finanzamtes falsch, dass aus der Höhe des Vermittlungshonorares auf einen "übergeordneten Beratungsteil" geschlossen werden könne. Denn Banken würden in der Höhe auf ähnliche Prozentsätze kommen, aber ihre Honorare aufgrund des sog. "Preis-Splittings" nicht so transparent darstellen. Schließlich könne eine unterschiedliche Honorarhöhe in unterschiedlichen Kosten begründet sein. So sei es für die Bw. erforderlich, rund 1000 Personen zu kontaktieren, um durchschnittlich von zwei Personen tatsächlich Aufträge zu erhalten. Aus dieser Relation ergebe sich, dass nicht die Beratungskomponente dazu führe, dass ein hoher Prozentsatz verrechnet werde, sondern die geringe Erfolgsquote die Bw. zwinge, einen hohen Prämiensatz zu verrechnen, um die anfallenden Kosten decken zu können. So errechne sich für 1998 eine Umsatzrentabilität von 7,6%. Wenn die Erlöse noch um die Umsatzsteuer zu kürzen seien, ergebe sich eine Umsatzrendite von 7,4%. Das heißt, die Bw. benötige den verrechneten Satz, um die Kosten abdecken zu können. Anders stelle sich dies bei Banken dar, die auf eine breite Kundenbasis zurückgreifen können. Daher würden in diesem Bereich bei Banken wesentlich geringere Kosten anfallen. 9. Das Gutachten der A-GmbH vom 28. März 2000: In dem mit 28. März 2000 datierten und von der A-GmbH erstellten Gutachten wird zudem vorgebracht, dass die Berechnung des "Break-Even-Points" ebenfalls nur der Risikoaufklärung diene, zumal die Vermittlungsgebühr zusätzlich zur Optionsprämie aufgeschlagen werde. Der Kunde solle wissen, um wie viel der Optionspreis steigen müsse, damit er überhaupt an die Gewinnschwelle komme - dies sei keine Beratung. Ein treuhändiges Halten der Kundengelder finde nicht statt, da dieses Geld sofort an den Broker weitergeleitet werde. Die Bekanntgabe eines für die Spekulation wesentlichen Datums und eine Bestätigung darüber würden zur eigentlichen Besorgung gehören, da ohne Kenntnis des Einstiegskurses der Kunde keine Entscheidung treffen könnte. Ebenso diene die Plazierungsbestätigung der Information des Kunden über die widmungsgemäße Verwendung des Kapitals. Die Durchführung von Verkäufen auch ohne ausdrücklichen Kundenauftrag, wenn es die Marktsituation erfordere, sei eine Verpflichtung, die sich aus der übernommenen Sorgfalt im Rahmen der Besorgung ergebe. Es soll damit ein Kunde, der bei einer bestimmten Marktsituation nicht erreichbar sei, vor Verlusten geschützt werden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Kunde ausschließlich für die Besorgung des Warentermingeschäftes eine Vermittlungsgebühr bezahle. Die vorgenannten nicht eigenständigen Nebenleistungen seien für eine ordnungsgemäße und korrekte Besorgung unbedingt erforderlich und geschäftsimmanent. Hinsichtlich der Angemessenheit der verrechneten Vermittlungsgebühren sei festzustellen, dass im Falle von ungünstigen Geschäftsverläufen von der Bw. auch geringere Gebührensätze als 45% vereinbart worden seien. Somit habe sich im fraglichen Zeitpunkt im Durchschnitt eine Vermittlungsgebühr von ca. 30 - 35% ergeben, mit der sämtliche wie immer gearteten Kosten, Spesen und Gebühren abgegolten seien. Zur Frage der Ermittlung der Höhe der Gebührenbelastung werde auf das der Beilage A beiliegende und mit 21. Feber 2000 datierte Schreiben von T. H. verwiesen. Demnach haben deutsche Banken Gebühren von mehr als 60% - bezogen auf die jeweils gehandelte Optionsprämie - erhoben. Dieser Gebührensatz müsse auf Grund internationaler Usancen auf beide Seiten des Handelsgeschäftes, also An- und Verkauf, verteilt werden. Da auch das Finanzamt den 45%igen Gebührensatz auf die gehandelten Optionsprämien bezogen habe, sei lt. vorliegendem Gutachten auch dieser Satz auf 22,5% zu halbieren. Im fraglichen Zeitraum sei daher von einer durchschnittlichen Gebühr von 15% bis 17% auszugehen. Es könne daher festgestellt werden, dass die Höhe der von der Bw. verrechneten Gebühren unter Berücksichtigung aller von den Kunden zu leistenden Zahlungen jener von Banken entspreche. Die Behandlung der Warenterminoptionen als Beratung dürfte auch einer Überprüfung durch EU-Recht nicht standhalten, da beim Europäischen Gerichtshof die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund stehe. Die Bw. sei bei der Beurteilung des Sachverhaltes davon ausgegangen, dass es sich bei ihren Leistungen um Vermittlungs- bzw. Besorgungsleistungen gemäß § 3a Abs. 4 UStG 1994 handle, die in § 3a Abs. 10 UStG nicht gesondert genannt seien. In jenen Fällen sonstiger Leistung, die im § 3a UStG nicht besonders genannt seien, bestimme sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 12 danach, wo der leistende Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte habe. Da die gegenständliche Leistung, nämlich der Erwerb von Optionen, im Ausland erbracht werde, würden die Vermittlungs- und Besorgungsleistungen dieses Schicksal teilen und am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht. Die Vermittlungs- und Besorgungsleistungen seien in Österreich somit nicht umsatzsteuerbar. 10. Die Stellungnahme der BP vom 29. Juni 2000 zu dem Gutachten der A-GmbH: Der Betriebsprüfung sei eine Broschüre vorgelegt worden, in welcher den Kunden der Bw. die angeboten Leistungen, Erklärungen über Warentermingeschäfte, Risikohinweise und der Geschäftsablauf erläutert werden. Auf Grund dieser Unterlagen und den Darstellungen der Bw. sei die Betriebsprüfung zur Ansicht gelangt, dass ein nicht unwesentlicher Teil der Leistungen der Bw. in einer Beratungsleistung liege. Insbesondere könne nicht die von der Bw. vertretene Rechtsansicht geteilt werden, dass die Betriebsprüfung Punkt für Punkt aufgelisteten Leistungen als Bestandteil der Besorgungsleistung angesehen werden können. Von der Bw. würden stets die Vermittlungsleistungen von Banken und diesen vergleichbare Institute als Vergleich angeboten. Bei Bankleistungen sei in Bezug auf Terminoptionsgeschäfte grundsätzlich von der Annahme auszugehen, dass seitens der Bank ein Geschäft ohne Zögern ausgeführt werde, wenn dies ein Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt begehre. Auch hier werde keine genaue Aufklärung über das Risiko eines solchen Optionserwerbes erfolgen müssen, da von der Bank das Wissen des Kunden angenommen werden dürfe. Im Falle von Bankleistungen könne man daher von reinen Vermittlungsleistungen sprechen. Wollte man allerdings bei der Bw. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Warenoption erwerben, so werde dies nicht gelingen, da von der Bw. nur jeweils ein bestimmtes Produkt zu einem bestimmten Zeitpunkt angeboten werde. Wenn seitens der Bw. aus allen möglichen Warenterminoptionen ein einziges Produkt angeboten werde, bedeute dies weiters, dass durch diese genaue Vorerhebung ein nicht unwesentlicher Teil des Aufwandes geleistet worden sei. Durch das Anbieten eines bestimmten, vorausgewählten Produktes werde dieselbe Beratungsleistung erbracht, als wenn man einem Kunden, welcher ein konkretes Produkt kaufen möchte, in aufwendigen Beratungen erläutern müsste, dass zur Zeit nur ein spezielles Produkt, welches auf Grund von Marktanalysen, Erfahrungswerten und sonstigen Insiderinformationen die besten Gewinnchancen habe. Das seitens der Bw. vorgelegte Gutachten verweise im Hinblick auf die Höhe der Vermittlungsgebühr auf die Kosten der Marktbeobachtung. Ebenso erwähne die "Zusammenfassende Risikobelehrung" der Bw. in Punkt 2, dass das allgemeine Risiko von Warenterminoptionsgeschäften durch die von der Bw. erhobene Servicegebühr nochmals erhöht werde. Die Vorauswahl der jeweils anzubietenden Optionen, das Studium der Marktentwicklungen, die Beobachtung der Börsennotierungen (alles Arbeiten die rund um die Uhr getätigt werden müssen) etc. würden nach Ansicht der Betriebsprüfung einen wesentlichen Beratungsaufwand und den wesentlichen Unternehmenszweck der Bw. darstellen. Es könne also nicht bedeuten, wie von der Bw. auf Seite 10 der Berufung behauptet werde, dass das Anbieten eines einzelnen Produktes darauf schließen lasse, dass keine Beratung durchgeführt werden müsse. Vielmehr sei die entsprechende Beratung im Gesamtpaket von Haus aus inkludiert. Sämtliche anderen Leistungen, welche in der Berufung wie auch im beigefügten Gutachten bis ins Detail erläutert und ausschließlich als nicht der Beratung zugehörig bezeichnet werden, können nach Auffassung der Betriebsprüfung sehr wohl als Teil einer Beratungsleistung angesehen werden. Zu einigen von der Bw. angebotenen Leistungen werde daher im Einzelnen angeführt: Beratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte: Diese Leistung stelle eine über die Besorgungsleistung hinausgehende Beratungsleistung dar.   Information über gewinnträchtige Marktsituationen durch Einsatz von Know-How: Dies könne ebenfalls als Teil einer Beratung angesehen werden, da durch den Blick in die Vergangenheit über die weitere Vorgangsweise beraten werde.   Markt- und Insiderinformationen, Marktbeobachtungen und Auswertungen von Marktanalysen: Diese Leistung diene - wie bereits oben angeführt - auch der Vorauswahl der anzubietenden Investitionen.   Wöchentliches Zusenden eines Börsenbriefes: Diese Information diene zur Beratung des Anlegers.   Beratung über Wiederveranlagungsmöglichkeiten: Dass nur eine Option angeboten werde, bedeute nicht, dass keine Beratung stattfinde. Die von der Bw. erbrachten Leistungen seien daher nach Ansicht der Betriebsprüfung keineswegs - wie im Gutachten dargestellt - auf die reine Besorgung oder Vermittlung abgestellt. Im Gegenteil könne man davon ausgehen, dass sich die Bw. im Unterschied zu anderen Anbietern in erhöhtem Ausmaß auf die Beratung der Kunden spezialisiert habe. Die Berufungen gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1996, die endgültigen Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1998, sowie den Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 wurden ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. 11. Die Eingabe der Bw. vom 25. Oktober 2001: Aus dem Umstand, dass die Bw. die Gewerbeberechtigung eines Vermögensberaters beantragt habe, da ihre Tätigkeit über die bloße "Vermittlung" hinausgehe, da eine Beratung über günstige An- und Verkaufszeitpunkte erfolge und davon auszugehen sei, dass die Bw. für die Kunden als Kommissionär auftrete und Kundengelder treuhändig halte, bestätige sich die Einhaltung der im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) geregelten Vorschriften. Durch das Wertpapieraufsichtsgesetz sei die Bw. vom Gesetz her zu einer Informationstätigkeit verpflichtet und werde diese entsprechend dieser Regelungen ausführen. Eine umsatzsteuerrechtlich relevante Sachverhaltsfrage könne die Bw. daraus nicht ersehen. Zentraler Gegenstand des seinerzeit von Dr. L. erstellten Rechtsgutachtens sei die Frage gewesen, welche behördlichen Bewilligungen nach Kreditwesengesetz (KWG), Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) oder der Gewerbeordnung (GewO) für die im Oktober 1996 gegründete Bw. notwendig seien. Die steuerrechtliche Prüfung sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Rechtsgutachtens gewesen. Die damalige Nebenbemerkung, dass die Bw. "treuhändig Kundengelder halte" sei daher bloß nebenbei und ohne ausführliche Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Von Dr. L. seien die Fragen "Beratung und Verwaltung von Kundenportefeuilles" erst gar nicht einer weiteren genauen Prüfung unterzogen worden, weil dies für sein Thema der "Konzessionspflicht" der Bw. gar nicht mehr wesentlich gewesen sei. Davon abgesehen, sei inzwischen durch weitere Rechtsgutachten von anderer Seite sowie insbesondere nach rechtskräftiger Entscheidung des UVS längst geprüft und geklärt worden, dass die Bw. keine Kundengelder halte. Was nun den Aspekt der "Beratung" anlange, so sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus dem Jahre 1997 naturgemäß vor Lehre und Rechtsprechung des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) erfolgen musste. Inzwischen sei längst klargestellt, dass die pflichtgemäße Aufklärung von Kunden in Entsprechung der Wohlverhaltensregeln des WAG von einer Vermögensberatung zu unterscheiden sei. Nur weil die Bw. ihren gesetzlichen Verpflichtungen getreulich nachkomme, betreibe sie noch keine "Vermögensverwaltung". Im Gegensatz zu heute sei diese Unterscheidung zwischen Aufklärung und Vermögensberatung noch nicht klargestellt gewesen. Aus Vorsichtsgründen (und im nachhinein überflüssig) habe daher Dr. L. der Bw. zur Anmeldung des Gewerbes eines "Vermögensberaters" geraten. Im Übrigen habe die Bw. dieser Tage das freie Gewerbe "Vermittlung von Warengeschäften im Sinne von Z. 5 der Anlage 2 zu § 22 Bankwesengesetz mit Ausnahme der den Vermögensberatern vorbehaltenen Tätigkeiten ...." angemeldet. Diese Gewerbeanmeldung sei in Akkordierung mit der MA63 und der Wirtschaftskammer Wien nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Geschäftsganges bei der Bw. erfolgt. Aus den vorgelegten Unterlagen über die Befragung diverser Kunden bzw. Angestellter der Bw. sei ersichtlich, dass seitens der Betriebsprüfung versucht worden sei zu beweisen, dass die Bw. eine Beratungstätigkeit erbringe. Hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Informationspflicht und Beratungstätigkeit müsse festgehalten werden, dass die Bw. nur die seitens des WAG normierten Pflichten wahrnehme. Eine Beratung im eigentlichen Sinne sei niemals Gegenstand der Geschäftstätigkeit der Bw. gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf die von Dr. K. und die Stellungnahme von Dr. L. verwiesen. Auch könne aus dem Wort "Beratung" nichts gewonnen werden, wenn die Wortwahl von einem Verkäufer oder aber vom vernehmenden Beamten stamme. Sogar juristische Autoren würden das Wort "Beratung" verwenden und meinen in Wahrheit "Information". Die Unterscheidung in "Informationspflicht" und "Beratungstätigkeit" und umso mehr deren umsatzsteuerliche Qualifikation sei viel zu komplex, als dass sie durch Kundenbefragungen beantwortet werden könnte. Auf das Zustandekommen der einzelnen Niederschriften sowie die möglichen erlittenen Verluste der einzelnen Personen im Vorfeld der Befragung solle daher gar nicht ausführlich eingegangen werden. Beispielhaft könne nur angeführt werden, dass W. K. der Vater einer Telefonverkäuferin sei, der einfach mehr über die Firma der Bw. habe wissen wollen. Ihm seien daher seitens der Bw. überhaupt mehr Informationen gegeben worden. Als Sonderfall sei aus seiner Aussage überhaupt nichts abzuleiten. Wenn sich aus den von A. P. und A. M. unterfertigten Niederschriften ergibt, dass diesen das Warenterminoptionsgeschäft erklärt und sie über Ein- und Ausstiegszeitpunkte und Optionsarten (Weizen) beraten worden seien, zeige dies schlicht und einfach die Erfüllung der in § 13 Z. 4 WAG normierten Informationspflicht. Dies ungeachtet des Umstandes, dass von A. P. und A. M. jeweils das Wort "Beratung" verwendet worden sei. Die Risikoaufklärung sei jedenfalls zwingender Bestandteil der im WAG normierten Informationspflichten. Die genauere Ausgestaltung dieser Informationen könne bzw. müsse unterschiedlich sein. Die Frage der Informationsbeschaffenheit (nur beim Erstgeschäft oder auch bei den Folgegeschäften) könne nur aus der Sicht des WAG, nicht jedoch für die im gegenständlichen Fall interessierende umsatzsteuerliche Frage relevant sein. Der Punkt, dass der Kunde C. G. auch über die steuerlichen Folgen einer Spekulation mit Optionen informiert bzw. beraten worden sei, könne als Musterfall einer Nebenleistung angesehen werden. Im Gefolge der Hauptleistung (Besorgungsleistung) haben unbedeutende Nebenleistungen den Zweck, die Hauptleistung zu ergänzen bzw. zu ermöglichen. Interessiere sich ein Kunde nun für die steuerlichen Konsequenzen, werde man ihm die gewünschten Informationen - allein aus unternehmerischen Überlegungen heraus - zukommen lassen. Der untrennbare Zusammenhang mit der Besorgung des Grundgeschäftes sei in diesem Fall aber nicht zu übersehen. Aus den Angebotsbroschüren der Bw., die laufend den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst worden seien, seien die nachstehend angeführten Vermittlungsgebühren zu entnehmen: | Version der Broschüre: | Seite | Höhe der Vermittlungsgebühr | Version 1.0/97 | 7 | ca. 45% | Version 1.0/98 | 7 | ca. 45% | Version 8.0/00 | 7 | ca. 38% | Version 11.0/01 | 7 | ca. 38% Gemäß den Gebührenprüflisten würden sich nachstehende durch die I-WTH-GmbH überprüfte Gebühren ergeben: | Zeitraum | Gebührensatz | Datum der Bestätigung | 1.1.-31.12.1999 | 24% | 27. März 2000 | November 1996 bis Oktober 1997 | 28% | 06. März 2000 Der Prozentsatz der Gebühren von 24% bzw. 28% sei aus dem Verhältnis der tatsächlich zu entrichtenden Gebühren lt. Performanceliste und dem gesamten Handelsvolumen (das entspreche der Summe aus dem plazierten Kapital plus den Verkaufserlösen aus Optionsverkäufen) errechnet worden und beinhalte sämtliche Kosten, einschließlich Kommission, Fremdgebühren, Courtagen, Depotgebühren und Wechselkursgebühren, die den Kunden entstanden seien. Laut übergebener Performance-Liste sei eine durchschnittliche Performance von 7,24% erzielt worden, wobei den für den Zeitraum November 1996 bis Oktober 1997 634 abgeschlossene Geschäfte zu Grunde gelegt worden seien. Des Weiteren sei anzuführen, dass die von der Bw. erbrachten Leistungen mit denen der "G-Bank Future AG" erbrachten Leistungen absolut vergleichbar seien. Seitens der "G-Bank Future AG" seien auch Aktivitäten wie Weiterleitung des Kapitals an ausländische Broker, die Zusendung von Informationen, Marktanalysen etc. erbracht worden. 12. Das Rechtsgutachten vom 5. November 2001 - Gutachter Dr. K.: In dem von Dr. K. erstellten Rechtsgutachten vom 5. November 2001 wird ausgeführt, dass die Bw. ausschließlich den Kauf einer einzigen Rechtstype, nämlich den Kauf von Warenterminoptionen besorge. In Zusammenhang mit diesen Geschäften erbringe die Bw. keine Beratungsleistung, sondern erfülle nur die in § 13 Z. 4 WAG zwingend vorgeschriebenen Informationspflichten. Die in § 13 Z. 4 WAG normierte Informationspflicht, die eine gesetzlich normierte Zusatzverpflichtung zur Besorgungsleistung (im Ausland) darstelle, würden neben Risiken, Preis, Kurspotential auch die Markterwartungen (dazu gehöre auch die Erläuterung über die Art des angebotenen Geschäftes und die Berechnung und Mitteilung des "Break-Even-Points") umfassen.   Laut dem von Dr. K. erstellten Gutachten würden die von der Bw. erbrachten Leistungselemente wie folgt festgestellt: Anbahnungsgespräch Erläuterung über die Art des angebotenen Geschäftes Information über die Risiken des Geschäftes (umfassende Risikoaufklärung) Information über den Preis Information über das Kurspotential Information über die Markterwartungen (von der BP unrichtigerweise als Beratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte, Empfehlung für günstige Einstiegsmöglichkeiten, Information über gewinnträchtige Marktsituationen, Einholung von Markt- und Marktinsiderinformationen, Marktbeobachtung, Beratung über Wiederveranlagungsmöglichkeiten und fernmündliche, persönliche und schriftliche Auskunftserteilung bei Rückfragen der Anleger qualifiziert bzw. bezeichnet) Berechnung und Mitteilung des "Break-Even-Points" Einrichtung eines Unterkontos beim Broker Weiterleitung des Spielkapitals an den Broker Bekanntgabe des Einstiegskurses Erstellung von Placierungsbestätigungen Weitergabe der Brokerauszüge für Kundenplazierungen Mitteilung von Tageskursen Zuleitung von "Equity-Kontoauszügen" Wöchentliche Zusendung des Börsenbriefes Erstellung einer Endabrechnung am Ausübungstag Ohne die vorstehend bezeichneten Leistungen wie die Einrichtung eines Unterkontos beim Broker, die Weiterleitung des Spielkapitals an den Broker, die Bekanntgabe des Einstiegskurses, die Erstellung von Placierungsbestätigungen, die Weitergabe der Brokerauszüge für Kundenplacierungen, die Mitteilung von Tageskursen, die Zuleitung von "Equity-Kontoauszügen", die wöchentliche Zusendung des Börsenbriefes und die Erstellung einer Endabrechnung am Ausübungstag, sei die Durchführung der Geschäftsbesorgung überhaupt nicht möglich. Von der Bw. würden keine Leistungen im Pauschalpaket angeboten, da die Bw. nur die Besorgung von Warenterminoptionen anbiete. Der Umstand, dass die Bw. keine Kundengelder treuhändig halte, habe zur Einstellung des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) geführt, wo der Bw. das Betreiben von Bankgeschäften ohne Konzession vorgeworfen worden sei. Definitiv unrichtig sei lt. dem von Dr. K. erstellten Gutachten die Erklärung der Betriebsprüfung, dass in einigen Fällen Verkäufe auch ohne Bestimmen bzw. Zutun der Anleger durchgeführt worden seien. Hier lehne sich die Betriebsprüfung offensichtlich an eine aufgenommene Niederschrift (Anmerkung: Niederschrift mit A. M.) an. Denn eine Rücksprache mit der Geschäftsführung der Bw. und der Steuerberatungskanzlei BF-OEG habe ergeben, dass eine solche Vorgangsweise vertraglich nur vereinbart worden sei, um im Extremfall Schaden von den Kunden abwehren zu können. In dem von Dr. K. erstellten Gutachten wird festgehalten, dass es keine Beratung über günstige An- und Verkaufszeitpunkte gebe, die über die sogenannte "bloße Vermittlung" hinausgehe. Bei diesen Leistungen handle es sich bloß um die nach § 13 Z. 4 WAG normierten Informationspflichten, die eine Nebenleistung zur Besorgungsleistung darstellen würden. Dies treffe sowohl beim Erstgeschäft als auch bei Folgegeschäften zu. Des Weiteren müsse Gutachter Dr. K. feststellen, dass der Betriebsprüfer S. F. und W. K. bei deren Einvernahme mit der Fragestellung des Betriebsprüfers (rechtlich gesehen) einigermaßen überfordert habe: wie sollen diese juristisch zwischen "Beratung" im umsatzsteuerlichen Sinne und "Informationsverpflichtung" im Sinne des WAG unterscheiden können. In der mit A. M. aufgenommenen und von ihm unterfertigten Niederschrift habe dieser bestätigt, dass die Bw. ihren Informationsverpflichtungen im Sinne des § 13 Z. 4 WAG nachgekommen sei. Jedoch müsse dessen Erklärung, dass Verkäufe ohne sein Zutun bzw. Bestimmen durchgeführt worden seien, mit Vorsicht zur Kenntnis genommen werden. Der Gutachter Dr. K. sei überzeugt, dass A. M. juristisch überfordert werde. Soweit sich A. M. auf seine Kontaktperson bei der Bw. verlasse, bestätige dies den Sinn der Informationsverpflichtungen im Sinne des WAG. Der Gutachter glaube auch, dass es sich bei A. M. um einen etwas frustrierten Auftraggeber handle, der keine Rückzahlungen aus seinen Spekulationen erhalten habe, da er sämtliche Gewinne reinvestiert habe. Zu der niederschriftlichen Einvernahme von G. V. wird von Gutachter Dr. K. ausgeführt, er glaube nicht, dass die Aussage eines ehemaligen Bediensteten, der nicht einmal zwei volle Monate bei der Bw. angestellt gewesen sei, im Rahmen einer Beweiswürdigung eine besondere Rolle spielen könne. In dem genannten Zeitraum sei er auch noch eingeschult worden. Die von Frau Vorständin P. K. mit 12. August 1997 unterfertigte und von der Steuerberatungskanzlei überprüfte Niederschrift sei insoweit nicht unverständlich, als die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits unter gewaltigem Druck gestanden sei. Im Übrigen zeige ihre Darstellung eine Befolgung der in § 13 Z. 4 WAG normierten Informationsverpflichtungen. Die vom Vorstand der Bw., P. K., mit 13. August 1997 aufgenommene von unterfertigte Niederschrift wurde von Gutachter Dr. K. als reine Alibihandlung der Betriebsprüfung bezeichnet. Gutachter Dr. K. könne sich gut vorstellen, dass ein potentieller Anleger quasi am Rande auch über die steuerlichen Folgen einer Spekulation mit Optionen aufgeklärt werden möchte und die betreffende Antwort bekomme. Eine solche Information stehe im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung im Sinne einer einheitlichen Leistung oder Hauptleistung. Soweit im gegenständlichen Fall die Satzung als Indiz für den Tätigkeitsumfang der Bw. herangezogen werde, sei darauf zu verweisen, dass ein Unternehmen nicht alle in der Satzung angeführten Gegenstände tatsächlich ausführen und erbringen müsse. Die Informations- und Aufklärungspflicht sei inhaltlich darauf gerichtet, den Anleger über die von ihm nachgefragten oder vom Rechtsträger angebotenen Produkte, insbesondere Risiken, Preis, Kurspotential und Ausgestaltung zu informieren (vgl. Balzer, DB 1997, S. 2313). Sie habe Weitergabe von entscheidungserheblichen Tatsachen sowie die Mitteilung von Einschätzungen und Markterwartungen (Prognosen, die noch der Informationsvermittlung zugerechnet werden können) zum Gegenstand. Informationen seien keine Empfehlungen, sondern bloßes Hilfsmittel für den Anleger, um selbst zu einer sachgerechten Anlageentscheidung zu gelangen. Im Gegensatz dazu habe die Empfehlung bereits die mögliche Anlageentscheidung aus der Sicht des Beratenden selbst zum Gegenstand. Dagegen bewerte die Anlageberatung im Anschluss an die Informationserteilungsphase die Tatsachen und Prognosen hinsichtlich ihrer Eignung für den Kunden als auch hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit. Die Beratungspflicht habe die Erteilung eines Rates, die Angabe einer Empfehlung oder Warnung, mithin die Schlussfolgerung und deren Mitteilung gegenüber dem Anleger zum Inhalt. Die Vorschrift des § 13 Z. 4 WAG sehe aber nur eine gesetzliche Informationspflicht vor, deren Kern sich auf produktbezogene Informationen beziehe. Die Bw. schließe mit dem gewonnenen Kunden keinen Beratungsvertrag ab. Das Interesse der Bw. bestehe ausschließlich darin, der gesetzlichen Informationsverpflichtung des § 13 Z. 4 WAG penibel nachzukommen. Dies werde auch durch die hervorragend strukturierte Broschüre der Bw. dokumentiert. Dabei liege es in der Natur der Sache, dass die Mitarbeiter der Bw. über ein entsprechendes "Hintergrundwissen" verfügen, um ihr Produkt auf den Markt zu bringen. Auch müssten die Mitarbeiter der Bw. mit den Kunden laufenden Kontakt zu pflegen, um diese "bei der Stange halten" zu können. Nach Auffassung von Dr. K. dürfte der seinerzeitige Gutachter Rechtsanwalt Dr. L. die damals brandneue Rechtslage durch das WAG insofern verkannt haben, als die Beratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte etc. nicht über die bloße "Vermittlung" hinausgehe. Anhand der Broschüre der G-Bank, die mit jener der Bw. vergleichbar sei, werde dokumentiert, dass das genannte Bankinstitut nicht auf so hohe Transparenz gegenüber dem (potentiellen) Kunden setzen müsse, weil die gesetzlichen Vorgaben dies nicht in dem Ausmaße erfordern, wie bei anderen Finanzdienstleistungsunternehmen. Auch seien die Formulierungen der G-Bank-Broschüre nicht so klar und eindeutig verständlich. Daraus könne man schließen, dass das Bankinstitut vielmehr auf mündliche und persönliche Aktivitäten setzen müsse, um das Produkt auf den Markt zu bringen. Dies könne eher auf eine beratende Tätigkeit seitens der G-Bank schließen. Der Umstand, dass die Bank das Wissen des Kunden voraussetzen könne, bleibe eine Annahme des Betriebsprüfers. Unter Verweis auf die vom Finanzamt für Körperschaften erteilte Rechtsauskünfte, erlassene Bescheide und BP-Berichte etc. werde dem Gutachter Dr. K. die ungleiche Behandlung der Banken und der Bw. voll bewusst. Nach Gutachter Dr. K. sei die Erarbeitung von Vorschlägen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren keine Beratungsleistung, sondern unmittelbarer Bestandteil der Hauptleistung, der "Vermittlungsleistung". Ohne Kauf- oder Verkaufsvorschläge komme kein Vertrag mit dem Dritten zustande, jede Vermittlungshandlung sog. Vermittlungsvertreter schließe daher Vorbereitungshandlungen des Agenten mit ein. Eine Vorbereitungshandlung sei ebenso die Überprüfung des Papiers hinsichtlich der Nützlichkeit für den Auftraggeber. Der Betriebsprüfung wird seitens des Gutachters Dr. K. vorgeworfen, dass die vorgenommene rechtliche Subsumierung vorwiegend aus der Auflistung von erhobenen (abgeschriebenen) Tätigkeiten bestehe. Dabei sei nicht einmal der Versuch unternommen worden, sich mit diesen Tätigkeiten im Detail zu beschäftigen oder diese Tätigkeiten vielleicht einzelnen Leistungsgruppen zuzuordnen. Ein möglicherweise vorgenommener Subsumptionsvorgang sei ohne weitere Untersuchung rasch abgebrochen worden und es werde pauschal erklärt, dass neben der eigentlichen "Vermittlungs- und Besorgungsleistung" Leistungen von wirtschaftlichem Gewicht vorlägen. Der Betriebsprüfer differenziere somit nicht zwischen einem Paket von Leistungen, die einer gewissen Leistungskategorie zuzuordnen seien oder einer Fülle von Leistungen. Für die Bestimmung, welcher Art die Leistung sei (Lieferung oder sonstige Leistung), welchen Inhalt sie habe (positive oder negative Leistung) oder auch von welchem Betriebsteil der Unternehmer sie erbracht habe, seien in erster Linie die schuldrechtlichen Vereinbarungen heranzuziehen. Hätten sich die beiden Betriebsprüfungen mit der eigentlichen Rechtsfrage der gegenständlichen Causa, dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistungen und den Nebenleistungen bzw. der Aufteilung der sonstigen Leistungen auch nur einigermaßen beschäftigt, wären sie zu dem Schluss gekommen, dass die Bw. Besorgungsleistungen durchführt. Das Argument, die hohen "Vermittlungsgebühren" seien erforderlich, um die umfassende Tätigkeit der Bw. zu finanzieren, hätte in weiterer Folge nicht ins Spiel gebracht werden können. Seitens der Betriebsprüfung werde bloß lapidar festgestellt, dass zwischen Erst- und Folgegeschäften nicht zu unterscheiden sei und von der Bw. auch bei Folgegeschäften sonstige positive Leistungen mit wirtschaftlichem Gewicht erbracht würden. Soweit der Betriebsprüfer bereits in der Vorauswahl eines bestimmten Produktes und dem damit verbundenen nicht unerheblichen Vorerhebungsaufwand eine Beratungsleistung erblicke, erkenne der Betriebsprüfer, dass die Bw. vollkommen anders behandelt würde als die Bankinstitute in Österreich. Die Tatsache des Anbietens nur eines einzigen Produktes sowie der Umstand der hervorragenden Aufbereitung der Broschüre würden aber damit vom Betriebsprüfer überspielt. Soweit sich weiters die Folgebetriebsprüfung ohne Bedenken den Ergebnissen der Vorbetriebsprüfung anschließe, könne der Gutachter nicht erkennen, dass sich wenigstens die Folgebetriebsprüfung mit der eigentlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt habe. Auch die Folgebetriebsprüfung habe nicht über den Rand der gegenständlichen BFH-Urteile hinausgeschaut. Die von der Finanzverwaltung zum Anlass genommene Vermittlungsgebühr sei aus betrieblichen Erwägungen beträchtlich herabgesenkt worden. Somit seien im Zeitraum November 1996 bis Oktober 1997 durchschnittlich Gebühren in Höhe von 28% des Handelsvolumens eingehoben worden, die im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 lt. den vorgelegten Bestätigungen der "I-GmbH-WTH-GmbH" nur mehr 24% des Handelsvolumens betragen haben. Mit der Absenkung der "Vermittlungsgebühr" von 28% auf 24% des Handelsvolumens sei eine Erhöhung der Optionsprämie von 55% auf 62% des Gesamteinsatzes einhergegangen. Der Gutachter Dr. K. könne sich daher nicht des Eindrucks erwehren, dass die beiden Betriebsprüfungen mit dem "Vermittlungsgebührenargument" die Schwäche der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes kaschieren wollten. Laut Gutachter Dr. K. sei das Urteil des deutschen BFH vom 18. Mai 1994, Zl. XI R 62/93, aus mehreren Gründen auf die Bw. nicht anwendbar. In dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall habe die betreffende Unternehmung im Wesentlichen drei verschiedene Leistungen (Geschäfte) angeboten: Geschäft mit Einzelkonto mit Risikobegrenzung (Futuresgeschäfte), Direktgeschäft mit Risikobegrenzung (Futures mit Handelsvollmacht) und Handel mit Warenterminoptionen Der Anleger sei dabei über die drei Formen der Geschäfte dahingehend aufgeklärt worden, in welcher der drei angebotenen Arten für den Kunden gehandelt werden solle. Wenngleich der Kunde auch seinen Teil für die Auswahl beigetragen habe, habe die Unternehmung in diesem Fall jedenfalls folgende Aktivitäten entwickelt: die Auswahl der gehandelten Waren, die künftig stärkere Kursschwankungen und damit einen Gewinn des Anlegers erwarten lassen, die Beratung, in welcher Anlageform das Direktgeschäft (ob als Long- oder Short-Kontrakt) durchgeführt werden soll, die selbständige Festlegung des Zeitpunktes zum Einstieg in das Geschäft bzw. zum späteren Ausstieg. Bei der Anlageform "Einzelkonto mit Risikobegrenzung" sei der Klägerin von den Anlegern Generalvollmacht erteilt worden, auf Grund derer sie "nach bestem Wissen und Empfehlungen" tätig werden konnte, vorzugsweise dadurch, "jeweils der entsprechenden Marktlage ..... unverzüglich reagieren zu können". Bei der Bw. gebe es aber keine Auswahl der gehandelten Waren, kein Einzelkonto mit Risikobegrenzung und der Bw. werde auch keine Generalvollmacht erteilt, auf Grund derer sie nach bestem Wissen und Empfehlungen tätig werden könne. Bei der Bw. liege daher eine zusätzliche

Normen und Schlagworte

VermittlungBesorgungWarenterminoptionsgeschäfteUmsatzsteuerbarkeitLeistungen von wirtschaftlichem GewichtEinheitlichkeit der LeistungWertpapiereunecht befreitAbzugsteuerLizenzvertragÜberlassungAdressengewerbliche ErfahrungenDienstleistungsvertragAdressensammlungenBestandvertrag

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0412-W/02
Stammnummer
12094
Gültig
30.09.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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