Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0412-W/02
1. Umsatzsteuerbarkeit iZm der Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften 2. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG für die Überlassung von Adressen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0412-W/02vom 30.09.2004Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Risikoaufklärung verpflichtet sei, um haftungsrechtliche Konsequenzen zu
vermeiden.
Der vorliegende Fall würde
sich weiters deutlich von den Sachverhalten unterscheiden, die der deutsche
Bundesfinanzhof in den von der Betriebsprüfung zitierten Urteilen zu
entscheiden hatte:
In dem Urteil vom 18. Mai 1994
habe der Bundesfinanzhof darauf abgestellt, ob es der "besonderen Leistungen der
Klägerin .... bedurfte, um den Einsatz der Anleger an der
ausländischen Warenbörse zu plazieren". Diese Voraussetzung sei im
vorliegenden Fall eindeutig zu bejahen: Die Bw. könnte die in Rede
stehenden Umsätze überhaupt nicht vermitteln, wenn sie ihre Kunden
nicht betreuen und mit Informationen versorgen würde.
Wären diese Umsätze
weiters im Inland steuerbar, so wären sie nach § 6 Abs. 1
Z. 8 lit. f UStG 1994 steuerbefreit. Der Wortlaut der
Befreiungsbestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 8 lit. f UStG
1994 sei sehr weit gefasst und beinhalte nicht mehr nur "Umsätze
von Wertpapieren", sondern in neuerer
Fassung auch "Umsätze im
Geschäft mit Wertpapieren". Würde man in der vorliegenden Leistung
daher eine Beratungsleistung sehen, müsste diese Beratungsleistung als ein
"Umsatz im Geschäft mit Wertpapieren" angesehen werden, der unecht
steuerbefreit sei.
In einem mit 12. Feber 1998
datierten Nachtrag zu gegenständlicher Berufung wurde seitens der Bw.
vorgebracht, dass die "D-Bank" wie auch die "E-Bank" gleichartige Geschäfte
tätigen würden.
4.
Die Stellungnahme der BP vom 25. August 1998:
Laut der mit 25. August 1998
datierten Stellungnahme des Betriebsprüfers zu gegenständlicher
Berufung seien die von der Bw. erbrachten Leistungen keineswegs mit denen der
"D-Bank Futures AG", vormals "F-Bank Futures AG" vergleichbar. Insbesondere
seien die von der "D-Bank Futures AG" erbrachten Beratungsleistungen von
untergeordneter Bedeutung.
Teilweise werden die von der
Bw. erbrachten Leistungen von der "D-Bank Futures AG" nicht angeboten.
Unterschiede gebe es bei den von der Bw. angebotenen
Warentermin(options)geschäften auch insofern, als die Kunden der "D-Bank
Futures AG" bei derartigen Kontrakten Ausgleichszahlungen zu leisten haben.
Anleger der Bw. würden ihre Optionen entweder ausüben oder verfallen
lassen, was mit keinerlei weiteren (Ausgleichs-)Zahlungen verbunden sei.
Auffällig sei weiters auch die bei "D-Bank Futures AG" weit geringere
Provision, die zu leisten sei. Demnach seien die Spesensätze für
Anleger der "D-Bank Futures AG" deutlich unter 10% und damit wesentlich geringer
als bei der Bw. (45% bzw. je nach Rechenweise sogar über 81%). Es habe sich
somit bestätigt gefunden, dass die "D-Bank Futures AG" für ihre
Leistungen keine Umsatzsteuer verrechne. Dies werde vom steuerlichen Vertreter
auch begründet. Im Übrigen werde bemerkt, dass bei der "D-Bank Futures
AG" Testkäufe durch die der Bw. nahe stehenden Personen, Herr W. W., als
Vorstandsmitglied der Bw., sowie Herrn C. L., als Verkaufsleiter der Bw.,
erfolgt seien. Nach Auffassung des Betriebsprüfers seien die von der Bw.
und von der "D-Bank Futures AG" erbrachten Leistungen nicht miteinander
vergleichbar.
5.
Die Auskunftsschreiben der "D-Bank-Futures AG" vom 7. und 20. August
1998:
In dem mit 7. August 1998
datierten Auskunftsschreiben der "D-Bank Futures AG" hält diese fest, dass
Termin- bzw. Optionsgeschäfte, die u.a. an ausländischen Börsen
gehandelt und über ausländische Broker laufen, im Rahmen der
üblichen Geschäftstätigkeit abgewickelt werden. Dabei würden
nur in jedoch untergeordnetem Umfang gewisse Zusatzleistungen im Sinne von
Beratungsleistungen erbracht. Die dabei erbrachten Beratungsleistungen seien von
untergeordneter Bedeutung und würden in engem Zusammenhang mit der
tatsächlich durchgeführten Besorgungsleistung stehen. Ein ganzes
Leistungspaket im Sinne einer Anlageberatungs- und Betreuungsaktivität
würde nicht angeboten werden.
Es gebe seitens der "D-Bank
Futures AG" zwar eine Einführung und Erläuterung über die Art der
angebotenen Geschäfte, die Weiterleitung des Kapitals an den Broker, die
Weitergabe der Auszüge an den Kunden, die Zuleitung von Kontoauszügen
und Endabrechnungen, sowie eine Risikoaufklärung. Dies werde jedoch immer
nur in Zusammenhang mit der Durchführung
jenes Finanzgeschäftes, zu dem die
"D-Bank Futures AG" beauftragt worden sei, erbracht. Dies betreffe insbesondere
die Beratung des Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte und
Empfehlungen für günstige Einstiegsmöglichkeiten, Informationen
über gewinnträchtige Marktsituationen, Marktinformationen,
Marktbeobachtung und die Auswertung von Marktanalysen.
Sollte es nicht zum
Geschäftsabschluss kommen, werde dem Kunden für etwaige Beratung in
Zusammenhang mit diesem Geschäft kein Entgelt verrechnet. Die
Risikoaufklärung des Kunden müsse gemäß
Wertpapieraufsichtsgesetz bei jedem Finanzgeschäft (als Nebenleistung)
erfolgen.
Jedoch würden seitens der
"D-Bank Futures AG" Leistungen wie die Einrichtung eines kundenspezifischen,
einzelidentifizierbaren Unterkontos beim ausländischen Broker,
treuhändiges Halten der Kundengelder, wöchentliche Zusendung einer
Klienteninformation, Durchführung von Verkäufen auch
ohne ausdrücklichen Kundenauftrag,
wenn es die Marktsituation erfordere, etc. von der "D-Bank Futures AG" nicht
erbracht.
Die Provision, die für die
Abwicklung von Futures und Optionsgeschäften bezogen werde, würde sich
aus einem fixen und einem variablen Betrag zusammensetzen, deren Höhe von
den konkret durchgeführten Futures bzw. Optionsgeschäften, der
Währung, sowie vom Handelsplatz abhänge.
In der Anlage zu dieser Eingabe
übermittelte die "D-Bank Futures AG" eine Übersicht der
Spesensätze für Privatkunden sowie für institutionelle Anleger.
Demnach würden für Privatkunden sowie für institutionelle Anleger
nachstehende Spesen verrechnet:
|
Stand: Juli
1998:
|
institutionelle
Kunden:
|
Privatkunden:
|
Konvertierungen:
|
0,275% d.
konvertierten Summe
Minimum: ATS
280,-- /Konvertierung
|
0,275% d.
konvertierten Summe
Minimum: ATS
280,-- /Konvertierung
|
Konto-Eingänge:
|
ATS-Eingänge
sind gratis
Fremdwährungen:
0,25% oder USD 50,-- pro Bewegung
|
ATS-Eingänge
sind gratis
Fremdwährungen:
0,25% oder USD 50,-- pro Bewegung
|
Konto-Ausgänge:
|
ATS-Ausgänge
sind mit ATS 280,-- pro Transaktion
belastet
Fremdwährungen: mit
0,25%, Minimum USD 50,-- pro Bewegung belastet.
|
ATS-Ausgänge
sind mit ATS 280,-- pro Transaktion
belastet
Fremdwährungen: mit
0,25%, Minimum USD 50,-- pro Bewegung belastet.
|
Options:
|
Exercise und
Assignement Spesen:
USD
5,--
= DM
5,--
pro Kontrakt
|
Exercise und
Assignement Spesen:
USD
5,--
= DM
9,--
pro Kontrakt
|
Futures:
|
Delivery Fees sind
nicht fixiert. Sie variieren von Clearing House zu Clearing
House
allfällige
Börsenspesen würden dem Kunden mit Verarbeitungszuschlag
weiterverrechnet.
|
Delivery Fees sind
nicht fixiert. Sie variieren von Clearing House zu Clearing
House
allfällige
Börsenspesen würden dem Kunden mit Verarbeitungszuschlag
weiterverrechnet.
|
Kontoschließung:
|
Die
Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen
gebührenpflichtig.
|
Die
Kontoschließung ist zu den obigen Spesensätzen
gebührenpflichtig.
Warentermingeschäfte
bzw. Warenterminoptionsgeschäfte würden von der "D-Bank Futures AG"
als Geschäfte betrachtet, bei denen die zu Grunde liegende Leistung in
einer Ausgleichszahlung liege.
6.
Betriebsprüfung betreffend U 1996 und 1997 sowie 1-12/98 und
1-6/99:
Im Zuge einer weiteren
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1996 und 1997 sowie
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1998
und Jänner bis Juni 1999 wurde lt. Tz. 15 des BP-Berichtes ebenso
festgestellt, dass die von der Bw. angebotenen Leistungen über die reine
Vermittlungstätigkeit hinausgehen, da sie im wesentlichen Ausmaß eine
Beratungstätigkeit
darstellen.
Da somit eine steuerbare
Leistung im Inland vorliege, seien die entsprechenden Entgelte wie folgt der
Umsatzsteuer zu unterziehen:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
(1-6):
|
Gesamtbetrag der
Entgelte bisher:
|
-
|
115.918,18
|
466.137,27
|
154.616,00
|
Gesamtbetrag der
Entgelte lt. BP:
|
1.727.821,73
|
115.878.867,35
|
61.965.417,92
|
22.999.336,98
7.
Die Höhe der steuerlichen Bemessungsgrundlagen lt. BP/FA:
Entsprechend den Feststellungen
der Betriebsprüfung wurde der vorläufig ergangene Umsatzsteuerbescheid
1996 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt und die Bw. für die Jahre 1997 und 1998 zur Umsatzsteuer
veranlagt - betreffend das Jahr 1998 erging dabei ein vorläufiger
Umsatzsteuerbescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO.
Bei der Erlassung der
Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998 sowie bei der Festsetzung der Umsatzsteuer
für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 wurden die Bemessungsgrundlagen
sowie die Höhe der zu entrichtenden Zahllast wie folgt ermittelt:
|
1997
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
115.878.867,35
|
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern:
|
2.814.132,10
|
|
Zahllast:
|
20.348.790,--
|
1998
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
61.965.417,92
|
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern:
|
3.093.016,38
|
|
Zahllast:
|
9.236.106,--
|
1-6/1999
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
22.999.336,98
|
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern:
|
1.376.394,64
|
|
Zahllast:
|
3.209.573,--
8.
Die Berufung vom 8. November 1999 betreffend U 1996-1998, U
1-6/1999:
Gegen den endgültig
ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996, die Umsatzsteuerbescheide 1997 und 1998
sowie den Bescheid betreffend Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum
Jänner bis Juni 1999 wurde mit Eingabe vom 8. November 1999 fristgerecht
berufen.
Entgegen der Berufung gegen den
vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheid 1996 vom 19. Jänner 1998
wird nunmehr vorgebracht, dass hinsichtlich der von der Bw. gehandelten
Warenterminoptionsgeschäfte im Inland nicht steuerbare
Besorgungsleistungen durch einen
ausländischen Broker vorliegen würden. In den folgenden
Ausführungen wurden die von der Bw. erbrachten Leistungen wie folgt
beschrieben:
Um von einem Kunden einen
Auftrag zu erhalten, sei es notwendig, ihn über das besorgende
Grundgeschäft zu informieren. Ohne dieses Wissen der Kunden wäre keine
Besorgung möglich. Diese grundlegende Information erfolge nur beim
Erstkontakt und sei somit Teil der Besorgungsleistung.
Da der Broker im Rahmen der
Besorgung den Kunden nicht kenne, müssen die Informationen, die die Bw.
durch den Broker erhalte, an die Kunden weitergeleitet werden, damit diese
entscheiden können, ob sie die Bw. mit dem Kauf oder Verkauf von Optionen
beauftragen sollen. Auch in diesem Fall könne es sich nicht um eine
eigenständige Beratungsleistung handeln, da es sich um einen Teil der
Besorgungsleistung handle. Der Bw. sei es weiters aus Kostengründen nicht
möglich, selbst eine Abteilung zu unterhalten, welche Analysen der
vielfältigen Märkte durchführt. Die Bw. wäre auf Grund der
Vielzahl der Marktdaten durch diese Aufgabe überfordert und verfüge
nicht selbst über ausreichendes "Know-How" oder Insiderinformationen, um
selbständig Marktsituationen für die Kundenakquisition
einschätzen zu können. Marktbeobachtungen würden überdies
von einer großen Zahl der darauf spezialisierten Unternehmen
durchgeführt. Vielmehr würden der Bw. durch ihre Broker
ausgewählte Kaufinformationen mitgeteilt. In der Folge werde dem Kunden
eine genau spezifizierte Option angeboten, um einen Besorgungsauftrag zu
erhalten.
Die Berechnung des
"Break-Even-Points" werde dem Kunden im Zuge der Erläuterungen zum
Grundgeschäft erklärt, diene somit dem grundsätzlichen
Verständnis des Basisgeschäftes und sei damit Teil der
Besorgungsleistung. Ebenso wenig könne die Einrichtung eines Unterkontos
beim Broker wohl nicht als Teil der Beratungsleistung gewertet werden, sondern
sei eindeutig ein Bestandteil der Besorgung, nämlich der technischen
Abwicklung. Die treuhändige Übernahme der Kundengelder und die
Weiterleitung an den Broker könne ebenfalls nicht als Beratung gewertet
werden. Dieses Vorgehen sei - wo im eigenen Namen und auf fremde Rechnung
aufgetreten werde - wesentlicher Teil der Besorgung.
Da die Kunden keinen direkten
Kontakt zum Broker haben, müsse die Bw. ihnen mitteilen, zu welchen Kursen
die Käufe tatsächlich getätigt worden seien. Um die Käufe
nachweisen zu können, würde die Bw. die Brokerauszüge an die
Kunden weiterleiten. Auch diese Tätigkeit müsse im Rahmen der
Besorgung erfolgen und habe keinen Beratungs- oder eigenständigen
Charakter, sondern sei Beweis für die erfolgte Besorgungsleistung. Aus
diesem Grund würden auch die vom Broker zugesendeten "Equity-Auszüge"
an die Kunden weitergeleitet. Das Weiterleiten der "Equity-Auszüge"
müsse im Rahmen der Besorgung erfolgen und könne nicht als Beratung
interpretiert werden.
Aus akquisitorischen
Gründen sei es erforderlich, den Kunden zu zeigen, welche Kursgewinne
erzielbar gewesen wären, wenn sie in bestimmten Märkten "eingekauft
gewesen wären". Mit der Versendung des Börsenbriefes werde daher
aufgezeigt, wie sich die Märkte in der Vergangenheit entwickelt haben. Die
Versendung des Börsenbriefes erfolge aber auch an Kunden, welche die Bw.
noch nicht beauftragt haben, um Interesse für den Erwerb von Optionen zu
wecken. Ein Beratungscharakter liege auf Grund der Mitteilung vergangener
Entwicklungen nicht vor.
Im Rahmen der Besorgung sei es
weiters notwendig, Endabrechnungen zu erstellen, weil die Kunden keinen direkten
Kontakt zum Broker haben. Ohne diese Abrechnungen könnte die Bw. keine
Auszahlungen vornehmen und die Kunden könnten diese nicht
überprüfen. Eine Beratung liege dabei nicht vor.
Die Bw. erhalte vom Broker
Kaufempfehlungen. Daraus abgeleitet würde die Bw. ihren Kunden nur jeweils
eine Warenoption zum Kauf anbieten. Es
werde aber nicht, wie es für eine Beratung notwendig wäre, über
andere Wiederveranlagungsmöglichkeiten informiert. Denn im vorliegenden
Fall würde dem Kunden lediglich mitgeteilt, welche Option an einem
bestimmten Tag zur Besorgung angeboten werde. Es werde nur eine bestimmte
Warenoption und darüber hinaus keine weitere Information angeboten, weshalb
keine Beratung, sondern nur ein Bestandteil der Besorgung vorliegen könne.
Wenn ein Anleger Informationen oder Auskünfte fordere, würden von der
Bw. die vorliegenden Brokerinformationen weitergegeben. Dies sei im Zuge der
Besorgung notwendig, eine eigenständige Beratung sei daraus nicht
ableitbar.
Zur grundlegenden
Erläuterung über das zu besorgende Geschäft gehöre auch eine
entsprechende Aufklärung über das bestehende Risiko. Diese
Aufklärung sei Teil der Besorgung und gesetzlich verankert.
Die Beauftragung eines
Wirtschaftsprüfers könne weiters nicht als Indiz für eine
eigenständige Beratungsleistung gesehen werden.
Bei der seitens des Finanzamtes
getroffenen falschen Beurteilung des Sachverhaltes werde bloß eine
Vielzahl von geringsten unselbständigen Bestandteilen der Besorgung
aufgezählt und auf zwei BFH-Urteile aus dem Jahre 1994 verwiesen.
Insbesondere werde nicht darauf
eingegangen, dass diese Entscheidungen zu anders gelagerten Sachverhalten
getroffen worden seien, da die in den BFH-Erkenntnissen betroffenen
Gesellschaften eine Vielzahl von Produkten angeboten haben, woraus sich die
Möglichkeit einer Beratungsleistung ableiten lasse. Für die Bw.
treffe dies nicht zu, da - wie bereits angeführt - nur ein
einziges Produkt angeboten
werde.
Im vorliegenden Fall werde es
nicht möglich sein, eine Besorgung durchzuführen, ohne Konten
einzurichten, Kundengelder weiter zu leiten, oder eine Endabrechnung
durchzuführen. Eine grundlegende Erläuterung zum Grundgeschäft
sei für die Besorgung ebenso erforderlich, wie den Kunden mitzuteilen, zu
welchen Kursen gekauft und verkauft worden sei. Überdies würden von
der Bw. Produkte mit Nachschusspflichten nicht angeboten.
Der von der
Betriebsprüfung vertretenen Rechtsansicht würden Rechtsauskünfte
des Finanzamtes für Körperschaften in zumindest zwei gleich gelagerten
Fällen entgegenstehen, wo eindeutig die Beratung verneint und die
erbrachten Leistungen als Besorgungs- bzw. Vermittlungsleistungen behandelt
worden seien. Die den Rechtsauskünften zu Grunde liegenden
Leistungsbeschreibungen würden wesentlich mehr
Beratungscharakter aufweisen, als dies
bei der Tätigkeit der Bw. gegeben sei.
Die im Jänner 1996 beim Finanzamt für
Körperschaften gestellte Anfrage habe eine Kapitalanlagegesellschaft
("KAG") betroffen, welche u.A. Vorschläge zum Kauf und Verkauf von
Wertpapieren und derivativen Produkten erstelle, und technische
Unterstützung bei der Ausführung von Kauf- und Verkaufsaktionen
anbiete. Zu dieser Leistungsbeschreibung, die zweifellos einen starken
Beratungscharakter aufweise, habe das Finanzamt mit 22. Feber 1996
ausgeführt, dass diese Leistungen als
Vermittlungsleistungen angesehen werden
können. Der "KAG" würde aber eine Vielzahl von Vermögenswerten
angeboten werden, während die Bw. hingegen nur die Besorgung eines
einzigen Produktes anbiete. Wenn von
der Bw. nur ein Produkt angeboten
werde, sei für eine Produktberatung, die im Vordergrund stehen solle, kein
Raum.
Des Weiteren sei die Vermutung
des Finanzamtes falsch, dass aus der Höhe des Vermittlungshonorares auf
einen "übergeordneten Beratungsteil" geschlossen werden könne. Denn
Banken würden in der Höhe auf ähnliche Prozentsätze kommen,
aber ihre Honorare aufgrund des sog. "Preis-Splittings" nicht so transparent
darstellen. Schließlich könne eine unterschiedliche Honorarhöhe
in unterschiedlichen Kosten begründet sein.
So sei es für die Bw.
erforderlich, rund 1000 Personen zu kontaktieren, um durchschnittlich von zwei
Personen tatsächlich Aufträge zu erhalten. Aus dieser Relation ergebe
sich, dass nicht die Beratungskomponente dazu führe, dass ein hoher
Prozentsatz verrechnet werde, sondern die geringe Erfolgsquote die Bw. zwinge,
einen hohen Prämiensatz zu verrechnen, um die anfallenden Kosten decken zu
können.
So errechne sich für 1998
eine Umsatzrentabilität von 7,6%. Wenn die Erlöse noch um die
Umsatzsteuer zu kürzen seien, ergebe sich eine Umsatzrendite von 7,4%. Das
heißt, die Bw. benötige den verrechneten Satz, um die Kosten abdecken
zu können.
Anders stelle sich dies bei
Banken dar, die auf eine breite Kundenbasis zurückgreifen können.
Daher würden in diesem Bereich bei Banken wesentlich geringere Kosten
anfallen.
9.
Das Gutachten der A-GmbH vom 28. März 2000:
In dem mit 28. März 2000
datierten und von der A-GmbH erstellten Gutachten wird zudem vorgebracht, dass
die Berechnung des "Break-Even-Points" ebenfalls nur der Risikoaufklärung
diene, zumal die Vermittlungsgebühr zusätzlich zur Optionsprämie
aufgeschlagen werde. Der Kunde solle wissen, um wie viel der Optionspreis
steigen müsse, damit er überhaupt an die Gewinnschwelle komme - dies
sei keine Beratung.
Ein treuhändiges Halten
der Kundengelder finde nicht statt, da dieses Geld sofort an den Broker
weitergeleitet werde. Die Bekanntgabe eines für die Spekulation
wesentlichen Datums und eine Bestätigung darüber würden zur
eigentlichen Besorgung gehören, da ohne Kenntnis des Einstiegskurses der
Kunde keine Entscheidung treffen könnte. Ebenso diene die
Plazierungsbestätigung der Information des Kunden über die
widmungsgemäße Verwendung des Kapitals.
Die Durchführung von
Verkäufen auch ohne ausdrücklichen Kundenauftrag, wenn es die
Marktsituation erfordere, sei eine Verpflichtung, die sich aus der
übernommenen Sorgfalt im Rahmen der Besorgung ergebe. Es soll damit ein
Kunde, der bei einer bestimmten Marktsituation nicht erreichbar sei, vor
Verlusten geschützt werden.
Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass der Kunde ausschließlich für die
Besorgung des
Warentermingeschäftes eine Vermittlungsgebühr bezahle. Die
vorgenannten nicht eigenständigen Nebenleistungen seien für eine
ordnungsgemäße und korrekte Besorgung unbedingt erforderlich und
geschäftsimmanent.
Hinsichtlich der Angemessenheit
der verrechneten Vermittlungsgebühren sei festzustellen, dass im Falle von
ungünstigen Geschäftsverläufen von der Bw. auch geringere
Gebührensätze als 45% vereinbart worden seien. Somit habe sich im
fraglichen Zeitpunkt im Durchschnitt eine Vermittlungsgebühr von ca. 30 -
35% ergeben, mit der sämtliche wie immer gearteten Kosten, Spesen und
Gebühren abgegolten seien.
Zur Frage der Ermittlung der
Höhe der Gebührenbelastung werde auf das der Beilage A beiliegende und
mit 21. Feber 2000 datierte Schreiben von T. H. verwiesen. Demnach haben
deutsche Banken Gebühren von mehr als 60% - bezogen auf die jeweils
gehandelte Optionsprämie - erhoben. Dieser Gebührensatz müsse auf
Grund internationaler Usancen auf beide Seiten des Handelsgeschäftes, also
An- und Verkauf, verteilt werden. Da auch das Finanzamt den 45%igen
Gebührensatz auf die gehandelten Optionsprämien bezogen habe, sei lt.
vorliegendem Gutachten auch dieser Satz auf 22,5% zu halbieren. Im fraglichen
Zeitraum sei daher von einer durchschnittlichen Gebühr von 15% bis 17%
auszugehen.
Es könne daher
festgestellt werden, dass die Höhe der von der Bw. verrechneten
Gebühren unter Berücksichtigung aller von den Kunden zu leistenden
Zahlungen jener von Banken entspreche.
Die Behandlung der
Warenterminoptionen als Beratung dürfte auch einer Überprüfung
durch EU-Recht nicht standhalten, da beim Europäischen Gerichtshof die
wirtschaftliche Betrachtungsweise im Vordergrund stehe.
Die Bw. sei bei der Beurteilung
des Sachverhaltes davon ausgegangen, dass es sich bei ihren Leistungen um
Vermittlungs- bzw. Besorgungsleistungen gemäß
§ 3a
Abs. 4 UStG 1994 handle, die in § 3a Abs. 10 UStG nicht
gesondert genannt seien.
In jenen Fällen sonstiger
Leistung, die im § 3a UStG nicht besonders genannt seien, bestimme
sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 12 danach, wo der leistende
Unternehmer seinen Sitz bzw. seine Betriebsstätte habe. Da die
gegenständliche Leistung, nämlich der Erwerb von Optionen, im Ausland
erbracht werde, würden die Vermittlungs- und Besorgungsleistungen dieses
Schicksal teilen und am Sitzort des leistenden Unternehmers erbracht. Die
Vermittlungs- und Besorgungsleistungen seien in Österreich somit nicht
umsatzsteuerbar.
10.
Die Stellungnahme der BP vom 29. Juni 2000 zu dem Gutachten der
A-GmbH:
Der Betriebsprüfung sei
eine Broschüre vorgelegt worden, in welcher den Kunden der Bw. die
angeboten Leistungen, Erklärungen über Warentermingeschäfte,
Risikohinweise und der Geschäftsablauf erläutert werden.
Auf Grund dieser Unterlagen und
den Darstellungen der Bw. sei die Betriebsprüfung zur Ansicht gelangt, dass
ein nicht unwesentlicher Teil der Leistungen der Bw. in einer Beratungsleistung
liege. Insbesondere könne nicht die von der Bw. vertretene Rechtsansicht
geteilt werden, dass die Betriebsprüfung Punkt für Punkt aufgelisteten
Leistungen als Bestandteil der
Besorgungsleistung angesehen werden
können.
Von der Bw. würden stets
die Vermittlungsleistungen von Banken und diesen vergleichbare Institute als
Vergleich angeboten. Bei Bankleistungen sei in Bezug auf
Terminoptionsgeschäfte grundsätzlich von der Annahme auszugehen, dass
seitens der Bank ein Geschäft ohne Zögern ausgeführt werde, wenn
dies ein Kunde zu einem bestimmten Zeitpunkt begehre. Auch hier werde keine
genaue Aufklärung über das Risiko eines solchen Optionserwerbes
erfolgen müssen, da von der Bank das Wissen des Kunden angenommen werden
dürfe. Im Falle von Bankleistungen könne man daher von reinen
Vermittlungsleistungen sprechen.
Wollte man allerdings bei der
Bw. zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Warenoption erwerben, so werde
dies nicht gelingen, da von der Bw. nur jeweils ein
bestimmtes Produkt zu einem bestimmten
Zeitpunkt angeboten werde.
Wenn seitens der Bw. aus allen
möglichen Warenterminoptionen ein
einziges Produkt angeboten werde,
bedeute dies weiters, dass durch diese genaue Vorerhebung ein nicht
unwesentlicher Teil des Aufwandes geleistet worden sei. Durch das Anbieten eines
bestimmten, vorausgewählten Produktes werde dieselbe Beratungsleistung
erbracht, als wenn man einem Kunden, welcher ein konkretes Produkt kaufen
möchte, in aufwendigen Beratungen erläutern müsste, dass zur Zeit
nur ein spezielles Produkt, welches auf Grund von Marktanalysen,
Erfahrungswerten und sonstigen Insiderinformationen die besten Gewinnchancen
habe.
Das seitens der Bw. vorgelegte
Gutachten verweise im Hinblick auf die Höhe der Vermittlungsgebühr auf
die Kosten der Marktbeobachtung. Ebenso erwähne die "Zusammenfassende
Risikobelehrung" der Bw. in Punkt 2, dass das allgemeine Risiko von
Warenterminoptionsgeschäften durch die von der Bw. erhobene
Servicegebühr nochmals erhöht werde.
Die Vorauswahl der jeweils
anzubietenden Optionen, das Studium der Marktentwicklungen, die Beobachtung der
Börsennotierungen (alles Arbeiten die rund um die Uhr getätigt werden
müssen) etc. würden nach Ansicht der Betriebsprüfung einen
wesentlichen Beratungsaufwand und den
wesentlichen Unternehmenszweck der Bw. darstellen.
Es könne also nicht
bedeuten, wie von der Bw. auf Seite 10 der Berufung behauptet werde, dass das
Anbieten eines einzelnen Produktes darauf schließen lasse, dass keine
Beratung durchgeführt werden müsse. Vielmehr sei die entsprechende
Beratung im Gesamtpaket von Haus aus inkludiert. Sämtliche anderen
Leistungen, welche in der Berufung wie auch im beigefügten Gutachten bis
ins Detail erläutert und ausschließlich als nicht der Beratung
zugehörig bezeichnet werden, können nach Auffassung der
Betriebsprüfung sehr wohl als Teil einer Beratungsleistung angesehen
werden.
Zu einigen von der Bw.
angebotenen Leistungen werde daher im Einzelnen angeführt:
Beratung
des Kunden über günstige An-
und Verkaufszeitpunkte:
Diese
Leistung stelle eine über die Besorgungsleistung hinausgehende
Beratungsleistung dar.
Information
über gewinnträchtige Marktsituationen durch Einsatz von
Know-How:
Dies
könne ebenfalls als Teil einer Beratung angesehen werden, da durch den
Blick in die Vergangenheit über die weitere Vorgangsweise beraten
werde.
Markt-
und Insiderinformationen, Marktbeobachtungen und Auswertungen von
Marktanalysen:
Diese
Leistung diene - wie bereits oben angeführt - auch der Vorauswahl der
anzubietenden Investitionen.
Wöchentliches
Zusenden eines Börsenbriefes:
Diese
Information diene zur Beratung des Anlegers.
Beratung
über Wiederveranlagungsmöglichkeiten:
Dass nur
eine Option angeboten werde, bedeute nicht, dass keine Beratung
stattfinde.
Die von der Bw. erbrachten
Leistungen seien daher nach Ansicht der Betriebsprüfung keineswegs - wie im
Gutachten dargestellt - auf die reine Besorgung oder Vermittlung abgestellt. Im
Gegenteil könne man davon ausgehen, dass sich die Bw. im Unterschied zu
anderen Anbietern in erhöhtem Ausmaß auf die Beratung der Kunden
spezialisiert habe.
Die Berufungen gegen den
vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 1996, die endgültigen
Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid
1998, sowie den Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für den Zeitraum Jänner bis Juni 1999 wurden ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
11.
Die Eingabe der Bw. vom 25. Oktober 2001:
Aus dem Umstand, dass die Bw.
die Gewerbeberechtigung eines Vermögensberaters beantragt habe, da ihre
Tätigkeit über die bloße "Vermittlung" hinausgehe, da eine
Beratung über günstige An- und Verkaufszeitpunkte erfolge und davon
auszugehen sei, dass die Bw. für die Kunden als Kommissionär auftrete
und Kundengelder treuhändig halte, bestätige sich die Einhaltung der
im Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) geregelten Vorschriften. Durch das
Wertpapieraufsichtsgesetz sei die Bw. vom Gesetz her zu einer
Informationstätigkeit verpflichtet und werde diese entsprechend dieser
Regelungen ausführen. Eine umsatzsteuerrechtlich relevante
Sachverhaltsfrage könne die Bw. daraus nicht ersehen.
Zentraler Gegenstand des
seinerzeit von Dr. L. erstellten Rechtsgutachtens sei die Frage gewesen, welche
behördlichen Bewilligungen nach Kreditwesengesetz (KWG),
Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) oder der Gewerbeordnung (GewO) für die im
Oktober 1996 gegründete Bw. notwendig seien.
Die steuerrechtliche
Prüfung sei überhaupt nicht Gegenstand dieses Rechtsgutachtens
gewesen. Die damalige Nebenbemerkung, dass die Bw.
"treuhändig Kundengelder halte"
sei daher bloß nebenbei und ohne ausführliche Prüfung der Sach-
und Rechtslage erfolgt. Von Dr. L. seien die Fragen
"Beratung und Verwaltung von
Kundenportefeuilles" erst gar nicht einer weiteren genauen Prüfung
unterzogen worden, weil dies für sein Thema der
"Konzessionspflicht" der Bw. gar nicht
mehr wesentlich gewesen sei. Davon abgesehen, sei inzwischen durch weitere
Rechtsgutachten von anderer Seite sowie insbesondere nach rechtskräftiger
Entscheidung des UVS längst geprüft und geklärt worden, dass die
Bw. keine Kundengelder halte.
Was nun den Aspekt der
"Beratung" anlange, so sei zu berücksichtigen, dass das Gutachten aus dem
Jahre 1997 naturgemäß
vor
Lehre und Rechtsprechung des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG) erfolgen musste.
Inzwischen sei längst klargestellt, dass die pflichtgemäße
Aufklärung von Kunden in
Entsprechung der Wohlverhaltensregeln des WAG von einer
Vermögensberatung zu unterscheiden
sei.
Nur weil die Bw. ihren
gesetzlichen Verpflichtungen getreulich nachkomme, betreibe sie noch keine
"Vermögensverwaltung". Im Gegensatz zu heute sei diese Unterscheidung
zwischen Aufklärung und Vermögensberatung noch nicht klargestellt
gewesen. Aus Vorsichtsgründen (und im nachhinein überflüssig)
habe daher Dr. L. der Bw. zur Anmeldung des Gewerbes eines
"Vermögensberaters" geraten.
Im Übrigen habe die Bw.
dieser Tage das freie Gewerbe "Vermittlung von
Warengeschäften im Sinne von Z. 5 der Anlage 2 zu § 22
Bankwesengesetz mit Ausnahme der den Vermögensberatern vorbehaltenen
Tätigkeiten ...." angemeldet. Diese Gewerbeanmeldung sei in
Akkordierung mit der MA63 und der Wirtschaftskammer Wien nach eingehender
Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie des Geschäftsganges bei der
Bw. erfolgt.
Aus den vorgelegten Unterlagen
über die Befragung diverser Kunden bzw. Angestellter der Bw. sei
ersichtlich, dass seitens der Betriebsprüfung versucht worden sei zu
beweisen, dass die Bw. eine Beratungstätigkeit erbringe.
Hinsichtlich der Unterscheidung
zwischen Informationspflicht und Beratungstätigkeit müsse festgehalten
werden, dass die Bw. nur die seitens des WAG normierten Pflichten wahrnehme.
Eine Beratung im eigentlichen Sinne sei niemals Gegenstand der
Geschäftstätigkeit der Bw. gewesen. In diesem Zusammenhang werde auf
die von Dr. K. und die Stellungnahme von Dr. L. verwiesen.
Auch könne aus dem Wort
"Beratung" nichts gewonnen werden, wenn
die Wortwahl von einem Verkäufer oder aber vom vernehmenden Beamten stamme.
Sogar juristische Autoren würden das Wort "Beratung" verwenden und meinen
in Wahrheit "Information".
Die Unterscheidung in
"Informationspflicht" und "Beratungstätigkeit" und umso mehr deren
umsatzsteuerliche Qualifikation sei viel zu komplex, als dass sie durch
Kundenbefragungen beantwortet werden könnte. Auf das Zustandekommen der
einzelnen Niederschriften sowie die möglichen erlittenen Verluste der
einzelnen Personen im Vorfeld der Befragung solle daher gar nicht
ausführlich eingegangen werden.
Beispielhaft könne nur
angeführt werden, dass W. K. der Vater einer Telefonverkäuferin sei,
der einfach mehr über die Firma der Bw. habe wissen wollen. Ihm seien daher
seitens der Bw. überhaupt mehr Informationen gegeben worden. Als Sonderfall
sei aus seiner Aussage überhaupt nichts abzuleiten.
Wenn sich aus den von A. P. und
A. M. unterfertigten Niederschriften ergibt, dass diesen das
Warenterminoptionsgeschäft erklärt und sie über Ein- und
Ausstiegszeitpunkte und Optionsarten (Weizen) beraten worden seien, zeige dies
schlicht und einfach die Erfüllung der in § 13 Z. 4 WAG
normierten Informationspflicht. Dies ungeachtet des Umstandes, dass von A. P.
und A. M. jeweils das Wort "Beratung" verwendet worden sei.
Die Risikoaufklärung sei
jedenfalls zwingender Bestandteil der im WAG normierten Informationspflichten.
Die genauere Ausgestaltung dieser Informationen könne bzw. müsse
unterschiedlich sein. Die Frage der Informationsbeschaffenheit (nur beim
Erstgeschäft oder auch bei den Folgegeschäften) könne nur aus der
Sicht des WAG, nicht jedoch für die im gegenständlichen Fall
interessierende umsatzsteuerliche Frage relevant sein.
Der Punkt, dass der Kunde C. G.
auch über die steuerlichen Folgen einer Spekulation mit Optionen informiert
bzw. beraten worden sei, könne als Musterfall einer Nebenleistung angesehen
werden. Im Gefolge der Hauptleistung (Besorgungsleistung) haben unbedeutende
Nebenleistungen den Zweck, die Hauptleistung zu ergänzen bzw. zu
ermöglichen. Interessiere sich ein Kunde nun für die steuerlichen
Konsequenzen, werde man ihm die gewünschten Informationen - allein aus
unternehmerischen Überlegungen heraus - zukommen lassen. Der untrennbare
Zusammenhang mit der Besorgung des Grundgeschäftes sei in diesem Fall aber
nicht zu übersehen.
Aus den Angebotsbroschüren
der Bw., die laufend den rechtlichen Rahmenbedingungen angepasst worden seien,
seien die nachstehend angeführten Vermittlungsgebühren zu
entnehmen:
|
Version
der Broschüre:
|
Seite
|
Höhe
der Vermittlungsgebühr
|
Version
1.0/97
|
7
|
ca.
45%
|
Version
1.0/98
|
7
|
ca.
45%
|
Version
8.0/00
|
7
|
ca.
38%
|
Version
11.0/01
|
7
|
ca.
38%
Gemäß
den Gebührenprüflisten würden sich nachstehende durch die
I-WTH-GmbH überprüfte Gebühren ergeben:
|
Zeitraum
|
Gebührensatz
|
Datum
der Bestätigung
|
1.1.-31.12.1999
|
24%
|
27. März
2000
|
November 1996 bis
Oktober 1997
|
28%
|
06. März
2000
Der
Prozentsatz der Gebühren von 24% bzw. 28% sei aus dem Verhältnis der
tatsächlich zu entrichtenden Gebühren lt. Performanceliste und dem
gesamten Handelsvolumen (das entspreche der Summe aus dem plazierten Kapital
plus den Verkaufserlösen aus Optionsverkäufen) errechnet worden und
beinhalte sämtliche Kosten, einschließlich Kommission,
Fremdgebühren, Courtagen, Depotgebühren und Wechselkursgebühren,
die den Kunden entstanden seien. Laut übergebener Performance-Liste sei
eine durchschnittliche Performance von 7,24% erzielt worden, wobei den für
den Zeitraum November 1996 bis Oktober 1997 634 abgeschlossene Geschäfte zu
Grunde gelegt worden seien.
Des Weiteren sei
anzuführen, dass die von der Bw. erbrachten Leistungen mit denen der
"G-Bank Future AG" erbrachten Leistungen absolut vergleichbar seien. Seitens der
"G-Bank Future AG" seien auch Aktivitäten wie
Weiterleitung des Kapitals an
ausländische Broker, die Zusendung
von Informationen, Marktanalysen etc.
erbracht worden.
12.
Das Rechtsgutachten vom 5. November 2001 - Gutachter Dr. K.:
In dem von Dr. K. erstellten
Rechtsgutachten vom 5. November 2001 wird ausgeführt, dass die Bw.
ausschließlich den Kauf einer
einzigen Rechtstype, nämlich den
Kauf von Warenterminoptionen besorge. In Zusammenhang mit diesen Geschäften
erbringe die Bw. keine Beratungsleistung, sondern erfülle nur die in
§ 13 Z. 4 WAG zwingend vorgeschriebenen Informationspflichten.
Die in § 13 Z. 4 WAG normierte
Informationspflicht, die eine
gesetzlich normierte Zusatzverpflichtung zur Besorgungsleistung (im Ausland)
darstelle, würden neben
Risiken,
Preis,
Kurspotential
auch die
Markterwartungen
(dazu gehöre auch die Erläuterung über die Art des angebotenen
Geschäftes und die Berechnung und Mitteilung des "Break-Even-Points")
umfassen.
Laut dem von Dr. K. erstellten Gutachten würden die
von der Bw. erbrachten Leistungselemente wie folgt festgestellt:
Anbahnungsgespräch
Erläuterung
über die Art des angebotenen Geschäftes
Information
über die Risiken des Geschäftes (umfassende
Risikoaufklärung)
Information
über den Preis
Information
über das Kurspotential
Information
über die Markterwartungen (von der BP
unrichtigerweise als Beratung des
Kunden über günstige An- und Verkaufszeitpunkte, Empfehlung für
günstige Einstiegsmöglichkeiten, Information über
gewinnträchtige Marktsituationen, Einholung von Markt- und
Marktinsiderinformationen, Marktbeobachtung, Beratung über
Wiederveranlagungsmöglichkeiten und fernmündliche, persönliche
und schriftliche Auskunftserteilung bei Rückfragen der Anleger qualifiziert
bzw. bezeichnet)
Berechnung
und Mitteilung des "Break-Even-Points"
Einrichtung
eines Unterkontos beim Broker
Weiterleitung
des Spielkapitals an den Broker
Bekanntgabe
des Einstiegskurses
Erstellung
von Placierungsbestätigungen
Weitergabe
der Brokerauszüge für Kundenplazierungen
Mitteilung
von Tageskursen
Zuleitung
von "Equity-Kontoauszügen"
Wöchentliche
Zusendung des Börsenbriefes
Erstellung
einer Endabrechnung am Ausübungstag
Ohne die
vorstehend bezeichneten Leistungen wie die Einrichtung eines
Unterkontos beim Broker, die
Weiterleitung des Spielkapitals an den
Broker, die Bekanntgabe des
Einstiegskurses, die Erstellung von
Placierungsbestätigungen, die
Weitergabe der Brokerauszüge
für Kundenplacierungen, die Mitteilung von
Tageskursen, die Zuleitung von
"Equity-Kontoauszügen", die
wöchentliche Zusendung des
Börsenbriefes und die Erstellung
einer Endabrechnung am
Ausübungstag, sei die Durchführung der Geschäftsbesorgung
überhaupt nicht möglich.
Von der Bw. würden keine
Leistungen im Pauschalpaket angeboten,
da die Bw. nur die Besorgung von Warenterminoptionen anbiete. Der Umstand, dass
die Bw. keine Kundengelder
treuhändig halte, habe zur Einstellung des Verfahrens vor dem
Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) geführt, wo der Bw. das Betreiben
von Bankgeschäften ohne Konzession vorgeworfen worden sei.
Definitiv unrichtig sei lt. dem
von Dr. K. erstellten Gutachten die Erklärung der Betriebsprüfung,
dass in einigen Fällen Verkäufe auch ohne Bestimmen bzw. Zutun der
Anleger durchgeführt worden seien. Hier lehne sich die Betriebsprüfung
offensichtlich an eine aufgenommene Niederschrift (Anmerkung: Niederschrift mit
A. M.) an. Denn eine Rücksprache mit der Geschäftsführung der Bw.
und der Steuerberatungskanzlei BF-OEG habe ergeben, dass eine solche
Vorgangsweise vertraglich nur vereinbart worden sei, um im Extremfall Schaden
von den Kunden abwehren zu können.
In dem von Dr. K. erstellten
Gutachten wird festgehalten, dass es
keine
Beratung
über günstige An-
und Verkaufszeitpunkte gebe, die über die sogenannte "bloße
Vermittlung" hinausgehe. Bei diesen Leistungen handle es sich bloß um die
nach § 13 Z. 4 WAG normierten Informationspflichten, die eine
Nebenleistung zur Besorgungsleistung darstellen würden. Dies treffe sowohl
beim Erstgeschäft als auch bei
Folgegeschäften zu.
Des Weiteren müsse
Gutachter Dr. K. feststellen, dass der Betriebsprüfer S. F. und W. K. bei
deren Einvernahme mit der Fragestellung des Betriebsprüfers (rechtlich
gesehen) einigermaßen überfordert habe: wie sollen diese juristisch
zwischen "Beratung" im
umsatzsteuerlichen Sinne und
"Informationsverpflichtung" im Sinne
des WAG unterscheiden können.
In der mit A. M. aufgenommenen
und von ihm unterfertigten Niederschrift habe dieser bestätigt, dass die
Bw. ihren Informationsverpflichtungen im Sinne des § 13 Z. 4 WAG
nachgekommen sei. Jedoch müsse dessen Erklärung, dass Verkäufe
ohne sein Zutun bzw. Bestimmen
durchgeführt worden seien, mit Vorsicht zur Kenntnis genommen werden. Der
Gutachter Dr. K. sei überzeugt, dass A. M. juristisch überfordert
werde. Soweit sich A. M. auf seine Kontaktperson bei der Bw. verlasse,
bestätige dies den Sinn der Informationsverpflichtungen im Sinne des WAG.
Der Gutachter glaube auch, dass es sich bei A. M. um einen etwas frustrierten
Auftraggeber handle, der keine Rückzahlungen aus seinen Spekulationen
erhalten habe, da er sämtliche Gewinne reinvestiert habe.
Zu der niederschriftlichen
Einvernahme von G. V. wird von Gutachter Dr. K. ausgeführt, er glaube
nicht, dass die Aussage eines ehemaligen Bediensteten, der nicht einmal zwei
volle Monate bei der Bw. angestellt gewesen sei, im Rahmen einer
Beweiswürdigung eine besondere Rolle spielen könne. In dem genannten
Zeitraum sei er auch noch eingeschult worden.
Die von Frau Vorständin P.
K. mit 12. August 1997 unterfertigte und von der Steuerberatungskanzlei
überprüfte Niederschrift sei insoweit nicht unverständlich, als
die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits unter gewaltigem Druck gestanden sei. Im
Übrigen zeige ihre Darstellung eine Befolgung der in § 13
Z. 4 WAG normierten Informationsverpflichtungen. Die vom Vorstand der Bw.,
P. K., mit 13. August 1997 aufgenommene von unterfertigte Niederschrift wurde
von Gutachter Dr. K. als reine
Alibihandlung der Betriebsprüfung
bezeichnet.
Gutachter Dr. K. könne
sich gut vorstellen, dass ein potentieller Anleger quasi am Rande auch über
die steuerlichen Folgen einer Spekulation mit Optionen aufgeklärt werden
möchte und die betreffende Antwort bekomme. Eine solche Information stehe
im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftsbesorgung im
Sinne einer einheitlichen Leistung oder Hauptleistung.
Soweit im gegenständlichen
Fall die Satzung als Indiz für den
Tätigkeitsumfang der Bw. herangezogen werde, sei darauf zu verweisen, dass
ein Unternehmen nicht alle in der Satzung angeführten Gegenstände
tatsächlich ausführen und erbringen müsse.
Die Informations- und
Aufklärungspflicht sei inhaltlich darauf gerichtet, den Anleger über
die von ihm nachgefragten oder vom Rechtsträger angebotenen Produkte,
insbesondere Risiken, Preis, Kurspotential und Ausgestaltung zu informieren
(vgl. Balzer, DB 1997, S. 2313). Sie habe Weitergabe von
entscheidungserheblichen Tatsachen sowie die Mitteilung von Einschätzungen
und Markterwartungen (Prognosen, die noch der Informationsvermittlung
zugerechnet werden können) zum Gegenstand. Informationen seien keine
Empfehlungen, sondern bloßes
Hilfsmittel für den Anleger, um
selbst zu einer sachgerechten Anlageentscheidung zu gelangen. Im Gegensatz dazu
habe die Empfehlung bereits die
mögliche Anlageentscheidung aus der Sicht des Beratenden selbst zum
Gegenstand.
Dagegen bewerte die
Anlageberatung im Anschluss an die
Informationserteilungsphase die Tatsachen und Prognosen hinsichtlich ihrer
Eignung für den Kunden als auch hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit.
Die Beratungspflicht habe die Erteilung eines Rates, die Angabe einer Empfehlung
oder Warnung, mithin die Schlussfolgerung und deren Mitteilung gegenüber
dem Anleger zum Inhalt. Die Vorschrift des § 13 Z. 4 WAG sehe
aber nur eine gesetzliche Informationspflicht vor, deren Kern sich auf
produktbezogene Informationen beziehe.
Die Bw. schließe mit dem
gewonnenen Kunden keinen Beratungsvertrag ab. Das Interesse der Bw. bestehe
ausschließlich darin, der gesetzlichen Informationsverpflichtung des
§ 13 Z. 4 WAG penibel nachzukommen. Dies werde auch durch die
hervorragend strukturierte Broschüre der Bw. dokumentiert.
Dabei liege es in der Natur der
Sache, dass die Mitarbeiter der Bw. über ein entsprechendes
"Hintergrundwissen" verfügen, um ihr Produkt auf den Markt zu bringen. Auch
müssten die Mitarbeiter der Bw. mit den Kunden laufenden Kontakt zu
pflegen, um diese "bei der Stange halten" zu können.
Nach Auffassung von Dr. K.
dürfte der seinerzeitige Gutachter Rechtsanwalt Dr. L. die damals brandneue
Rechtslage durch das WAG insofern verkannt haben, als die Beratung des Kunden
über günstige An- und Verkaufszeitpunkte etc. nicht über die
bloße "Vermittlung" hinausgehe.
Anhand der Broschüre der
G-Bank, die mit jener der Bw. vergleichbar sei, werde dokumentiert, dass das
genannte Bankinstitut nicht auf so hohe Transparenz gegenüber dem
(potentiellen) Kunden setzen müsse, weil die gesetzlichen Vorgaben dies
nicht in dem Ausmaße erfordern, wie bei anderen
Finanzdienstleistungsunternehmen. Auch seien die Formulierungen der
G-Bank-Broschüre nicht so klar und eindeutig verständlich. Daraus
könne man schließen, dass das Bankinstitut vielmehr auf
mündliche und persönliche Aktivitäten setzen müsse, um das
Produkt auf den Markt zu bringen. Dies könne eher auf eine beratende
Tätigkeit seitens der G-Bank schließen. Der Umstand, dass die Bank
das Wissen des Kunden voraussetzen könne, bleibe eine
Annahme des
Betriebsprüfers.
Unter Verweis auf die vom
Finanzamt für Körperschaften erteilte Rechtsauskünfte, erlassene
Bescheide und BP-Berichte etc. werde dem Gutachter Dr. K. die ungleiche
Behandlung der Banken und der Bw. voll
bewusst.
Nach Gutachter Dr. K. sei die
Erarbeitung von Vorschlägen zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren keine
Beratungsleistung, sondern unmittelbarer Bestandteil der Hauptleistung, der
"Vermittlungsleistung". Ohne Kauf- oder Verkaufsvorschläge komme kein
Vertrag mit dem Dritten zustande, jede Vermittlungshandlung sog.
Vermittlungsvertreter schließe daher Vorbereitungshandlungen des Agenten
mit ein. Eine Vorbereitungshandlung sei ebenso die Überprüfung des
Papiers hinsichtlich der
Nützlichkeit für den
Auftraggeber.
Der Betriebsprüfung wird
seitens des Gutachters Dr. K. vorgeworfen, dass die vorgenommene rechtliche
Subsumierung vorwiegend aus der Auflistung von erhobenen (abgeschriebenen)
Tätigkeiten bestehe. Dabei sei nicht einmal der Versuch unternommen worden,
sich mit diesen Tätigkeiten im Detail zu beschäftigen oder diese
Tätigkeiten vielleicht einzelnen Leistungsgruppen zuzuordnen. Ein
möglicherweise vorgenommener Subsumptionsvorgang sei ohne weitere
Untersuchung rasch abgebrochen worden und es werde pauschal erklärt, dass
neben der eigentlichen "Vermittlungs- und Besorgungsleistung" Leistungen von
wirtschaftlichem Gewicht vorlägen. Der Betriebsprüfer differenziere
somit nicht zwischen einem Paket von
Leistungen, die einer gewissen Leistungskategorie zuzuordnen seien oder einer
Fülle von Leistungen.
Für die Bestimmung,
welcher Art die Leistung sei (Lieferung
oder sonstige Leistung), welchen Inhalt
sie habe (positive oder negative Leistung) oder auch von welchem Betriebsteil
der Unternehmer sie erbracht habe, seien in erster Linie die
schuldrechtlichen Vereinbarungen
heranzuziehen.
Hätten sich die beiden
Betriebsprüfungen mit der eigentlichen Rechtsfrage der
gegenständlichen Causa, dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistungen und den
Nebenleistungen bzw. der Aufteilung der sonstigen Leistungen auch nur
einigermaßen beschäftigt, wären sie zu dem Schluss gekommen,
dass die Bw. Besorgungsleistungen
durchführt. Das Argument, die hohen "Vermittlungsgebühren" seien
erforderlich, um die umfassende Tätigkeit der Bw. zu finanzieren,
hätte in weiterer Folge nicht ins Spiel gebracht werden können.
Seitens der
Betriebsprüfung werde bloß lapidar festgestellt, dass zwischen Erst-
und Folgegeschäften nicht zu unterscheiden sei und von der Bw. auch bei
Folgegeschäften sonstige positive Leistungen mit wirtschaftlichem Gewicht
erbracht würden.
Soweit der Betriebsprüfer
bereits in der Vorauswahl eines
bestimmten Produktes und dem damit verbundenen nicht unerheblichen
Vorerhebungsaufwand eine Beratungsleistung erblicke, erkenne der
Betriebsprüfer, dass die Bw. vollkommen anders behandelt würde als die
Bankinstitute in Österreich. Die Tatsache des Anbietens nur eines
einzigen Produktes sowie der Umstand
der hervorragenden Aufbereitung der Broschüre würden aber damit vom
Betriebsprüfer überspielt.
Soweit sich weiters die
Folgebetriebsprüfung ohne Bedenken den Ergebnissen der
Vorbetriebsprüfung anschließe, könne der Gutachter nicht
erkennen, dass sich wenigstens die Folgebetriebsprüfung mit der
eigentlichen Rechtsfrage auseinandergesetzt habe. Auch die
Folgebetriebsprüfung habe nicht über den Rand der
gegenständlichen BFH-Urteile hinausgeschaut.
Die von der Finanzverwaltung
zum Anlass genommene Vermittlungsgebühr sei aus betrieblichen
Erwägungen beträchtlich herabgesenkt worden. Somit seien im Zeitraum
November 1996 bis Oktober 1997 durchschnittlich Gebühren in Höhe von
28% des Handelsvolumens eingehoben worden, die im Zeitraum 1. Jänner 1999
bis 31. Dezember 1999 lt. den vorgelegten Bestätigungen der
"I-GmbH-WTH-GmbH" nur mehr 24% des Handelsvolumens betragen haben. Mit der
Absenkung der "Vermittlungsgebühr" von 28% auf 24% des Handelsvolumens sei
eine Erhöhung der Optionsprämie von 55% auf 62% des Gesamteinsatzes
einhergegangen. Der Gutachter Dr. K. könne sich daher nicht des Eindrucks
erwehren, dass die beiden Betriebsprüfungen mit dem
"Vermittlungsgebührenargument" die Schwäche der rechtlichen
Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes kaschieren wollten.
Laut Gutachter Dr. K. sei das
Urteil des deutschen BFH vom 18. Mai 1994, Zl. XI R 62/93, aus mehreren
Gründen auf die Bw. nicht anwendbar. In dem diesem Urteil zu Grunde
liegenden Fall habe die betreffende Unternehmung im Wesentlichen drei
verschiedene Leistungen (Geschäfte) angeboten:
Geschäft
mit Einzelkonto mit Risikobegrenzung (Futuresgeschäfte),
Direktgeschäft
mit Risikobegrenzung (Futures mit Handelsvollmacht) und
Handel
mit Warenterminoptionen
Der Anleger
sei dabei über die drei Formen der Geschäfte dahingehend
aufgeklärt worden, in welcher der drei angebotenen Arten für den
Kunden gehandelt werden solle. Wenngleich der Kunde auch seinen Teil für
die Auswahl beigetragen habe, habe die Unternehmung in diesem Fall jedenfalls
folgende Aktivitäten
entwickelt:
die
Auswahl der gehandelten Waren, die
künftig stärkere Kursschwankungen und damit einen Gewinn des Anlegers
erwarten lassen,
die
Beratung, in welcher Anlageform das
Direktgeschäft (ob als Long- oder Short-Kontrakt) durchgeführt werden
soll,
die
selbständige Festlegung des
Zeitpunktes zum Einstieg in das
Geschäft bzw. zum späteren Ausstieg.
Bei
der Anlageform "Einzelkonto mit Risikobegrenzung" sei der Klägerin von den
Anlegern Generalvollmacht erteilt worden, auf Grund derer sie "nach bestem
Wissen und Empfehlungen" tätig werden konnte, vorzugsweise dadurch,
"jeweils der entsprechenden Marktlage ..... unverzüglich reagieren zu
können".
Bei der Bw.
gebe es aber keine Auswahl der
gehandelten Waren, kein Einzelkonto mit Risikobegrenzung und der Bw. werde auch
keine Generalvollmacht erteilt, auf Grund derer sie nach bestem Wissen und
Empfehlungen tätig werden könne. Bei der Bw. liege daher eine
zusätzliche
Normen und Schlagworte
- § 3a Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 98 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 12 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- § 11 Abs. 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 11 Abs. 2 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 13 Z 4 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
- § 14 Abs. 1 Z 1 WAG, Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996
VermittlungBesorgungWarenterminoptionsgeschäfteUmsatzsteuerbarkeitLeistungen von wirtschaftlichem GewichtEinheitlichkeit der LeistungWertpapiereunecht befreitAbzugsteuerLizenzvertragÜberlassungAdressengewerbliche ErfahrungenDienstleistungsvertragAdressensammlungenBestandvertrag
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Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0412-W/02
- Stammnummer
- 12094
- Gültig
- 30.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF