Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0776-W/06
Umsätze einer Röntgenordination eines Privatspitals sind der Ordination und nicht dem Spital zuzurechnen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0776-W/06vom 15.03.2010Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
1.1.4. Richtig ist, dass die genannten Ärzte bei der Bw teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt sind und in diesem Zusammenhang Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für ihre Pflegeleistung in der Bw beziehen. Neben dieser Tätigkeit als angestellte Ärzte werden die Ärzte selbständig als Konsiliarärzte für andere Belegärzte tätig, wofür sie zwischen den Ärzten vereinbarte Subhonorare erhalten.
Die zugrundeliegenden selbständigen ärztlichen Tätigkeiten werden nicht von der Bw beauftragt, beeinflusst oder verantwortet. Ein Vertragsverhältnis über diese selbständigen ärztlichen Tätigkeiten besteht nicht mit der Bw , sondern zwischen den genannten Ärzten und einem Belegarzt.
1.1.5. Zur Verdeutlichung gleich zum in der Anfrage genannten Arzt Dr. We. O.:
Herr Dr. O. ist bei der Bw im Angestelltenverhältnis teilzeitbeschäftigter "Hausarzt" (Pflegearzt) für Pflegeleistungen und Notfälle. Herr Dr. O. wird beruflich weiters als Konsiliararzt für den im Ordinationszentrum an der Bw ordinierenden Univ.Prof.Dr. R. Sc. tätig. Herr Univ.Prof.Dr. R. Sc. führt eine Ordination als Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumathologie im Gebäudekomplex der Bw.
Diese seine Ordination ist standesgemäß durch Ordinationstafeln gekennzeichnet, weshalb für einen Dritten kein Zweifel bestehen kann, dass hier ein frei niedergelassener ordinierender Arzt tätig wird (im Rahmen des Gebäudekomplexes der Bw und im Ordinationszentrum an der Bw werden dutzende frei niedergelassene Ärzte in ordnungsgemäß gekennzeichneten Ordinationen tätig) .
Herr Univ.Prof.Dr. Sc. wird sowohl in seinen Ordinationsräumlichkeiten tätig, er behandelt und operiert aber auch als Belegarzt in den Operationssälen der Bw und erhält dafür wie alle anderen selbständig behandelnden Ärzte seine Honorare, die als Serviceleistung für den Patienten von der Bw in fremden Namen und auf fremde Rechnung bei den Versicherungen inkassiert werden und an ihn weitergeleitet werden. Die von der BP angeführten Subhonorare für ärztliche Konsiliarleistungen werden bezahlt von Univ.Prof. Dr. Sc. an Herrn Dr. O. und werden nur zwischen diesen (Vertragsparteien) (frei) vereinbart. Die Bw hat im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit für Univ. Prof. Dr. Sc. den Auftrag, von den für ihn inkassierten, auf Treuhandkonten gebuchten Inkassobeträgen die Herrn Dr. O. zustehenden Honorare abzubuchen und direkt an Herrn Dr. O. auszubezahlen. Überdies werden weitere Assistenzhonorare direkt von Univ. Prof. Dr. Sc. an Herrn Dr. O. ausbezahlt, deren Höhe sich der Kenntnis der Bw überhaupt entzieht. Eine Selbstverständlichkeit ist, dass die Bw auf allen Buchungsnoten bei dieser ihrer Inkassotätigkeit festhält, dass diese Tätigkeit auf fremden Namen und auf fremde Rechnung erfolgt (Beispiel Beilage /3).
Diese ärztliche Nebentätigkeit kann, gleichwohl Herr Dr. O. auch in der Bw angestellter Arzt ist - nicht als eine Rahmen des Dienstverhältnisses entfaltete Tätigkeit angesehen werden. Analoges gilt für die anderen genannten Ärzte. Gerade derartige Sachverhaltskriterien aber werden auch von der Judikatur (vgl. VwGH 18.3.2004, 2001/15/0034) als entscheidend dafür angesehen, ob unabhängige selbständige Einkünfte vorliegen. (Nur) bei Honoraren, die die Krankenanstalt in eigenem Namen vereinbart und dann an den angestellten Arzt bezahlt, handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von dritter Seite. Ebenso Steiner, Die abgabenrechtliche Behandlung der Honorare anstaltsbediensteter Ärzte, ÖStZ 1992, 76, der von der Krankenanstalt in fremden Namen und auf fremde Rechnung inkassierte Honorarbeträge bei den empfangenden Spitalsärzten den selbständigen Einkünften zuordnet und die Umsatzsteuerpflicht den Spitalsärzten zuordnet. Bei den in Rede stehenden Honoraren der genannten Ärzte handelt es sich eindeutig um Konsiliarhonorare, die von der Bw in fremden Namen und auch fremde Rechnung inkassiert werden und dann über Auftrag des hauptbehandelnden Arztes an diese Konsiliarärzte weitergeleitet werden. Die Tatsache, dass die Bw hier in fremden Namen und auf fremde Rechnung Inkassotätigkeiten durchführt, geht schon aus der Fragestellung der BP hervor, wenn gesagt wird, dass es sich um aus der Patientenbuchhaltung ergebenden Honorare handelt. Unter Patientenbuchhaltung wird die Treuhandbuchhaltung über die treuhändig in fremden Namen und auf fremde Rechnung inkassierten Beträge verstanden. Diese Patientenbuchhaltung hat einen erheblichen Umfang, weil für hunderte Ärzte Inkassotätigkeiten in fremden Namen und auf fremde Rechnung durchgeführt werden und ist auch der Betriebsprüfung zur Verfügung gestanden.
Bei der im Umsatzsteuerrecht bedeutsamen Außenwirkung ist festzuhalten, dass keiner der genannte Ärzte bei seiner konsiliarärztlichen Tätigkeit als Arzt der Bw gekennzeichnet ist und sich bei dieser Tätigkeit auch nicht als "Arzt der Bw " bezeichnet oder bezeichnen darf. Dies gilt für alle konsiliarärztlichen Tätigkeiten, gleich ob sie in Operationssälen oder wo auch immer ausgeführt werden.
1.2. "Abteilung" für physikalische Medizin und Rehabilitation
Zur Richtigstellung des Sachverhalts:
1.2.1. Richtig ist, dass krankenanstaltsrechtlich die Bw eine Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation bescheidmäßig zuerkannt bekommen hat. Krankenanstaltenrechtlich ist auch ein ärztlicher Abteilungsleiter erforderlich. Dieser ist Herr Prim.Dr. A. K.
1.2.2. Bei der BP liegt offenkundig ein erhebliches Missverständnis des Begriffes (ärztlicher) Abteilungsleiter und dessen Funktion vor: ein ärztlicher Abteilungsleiter erbringt in Ausübung dieser Funktion keine konkrete ärztliche Leistung am Patienten, sondern er leitet die Abteilung dadurch, dass er die konkrete (medizinische) Aufsicht über die in der Abteilung Beschäftigten führt und damit Verantwortung für die medizinischen Maßnahmen trägt. Zur Verdeutlichung: Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt (Abteilung) hat eine Aufsichtsfunktion, ist aber kein Behandler.
1.2.3. Von wesentlicher Bedeutung ist weiters, dass die erwähnte Abteilung für "Physikalische Medizin und Rehabilitation" nie bettenführende Abteilung in der Bw war bzw. geworden ist. Ergo dessen kann kein Patient in dieser (in der Praxis nicht existenten) "Abteilung" behandelt worden sein oder behandelt werden.
1.2.4. Festzuhalten ist weiters, dass Herr Prim. Dr. A. K in keinem Dienstverhältnis zur Bw steht. Jedoch ist Herr Prim. Dr. A. K Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und als solcher betreibt er eine Ordination im Gebäudekomplex der Bw . Die Ordination ist durch eine Ordinationstafel standesüblich gekennzeichnet (Beilage /4). Herr Prim. Dr. K wird außerdem in der Bw als selbständiger von der Bw unabhängiger Wahlarzt (Belegarzt oder Konsiliararzt) tätig, wenn er Patienten in der Bw behandelt.
1.2.5. Herr Dr. Ha. Ma. ist Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation und betreibt ebenfalls eine eigene Ordination im Ordinationszentrum der Bw. Auch diese Ordination ist durch eine Ordinationstafel standesüblich gekennzeichnet. Herr Dr. Ha. Ma. ist weiters Oberarzt im Spital der C. D. in W und weiters Belegarzt und Konsiliararzt in der W. P.. Die von der BP angeführte Bezeichnung "Oberarzt für physikalische Medizin an der W.P." ist insoweit unzutreffend, als die W. P. als Privatspital keine behandelnden Ärzte hat und daher auch den Titel Oberarzt nicht vergeben kann und auch nicht vergibt. Herr Dr. Ha. Ma. ist allerdings Oberarzt im Bereich der physikalischen Medizin im Spital der C. D. in W.
Die mangelnde sprachliche Präzision der in einem Krankenhaus befindlichen Menschen (Patienten, Krankenschwestern, Arztkollegen) führt manchmal offensichtlich dazu, dass Ärzte, die in irgendeinem anderen Spital in Österreich Primarius oder Oberarzt sind, auch im Sprachgebrauch in der W. P. mit Herr Primarius oder Herr Oberarzt angesprochen werden. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die W. P. keine Oberärzte hat. Die der Bp offensichtlich vorschwebende notwendige permanente sprachliche Präzision mit der Bezeichnung "Herr Oberarzt am Spital der C.D." zur Vermeidung des Anscheins, dass hier ein Arzt der W. P. bei seiner Tätigkeit als Belegarzt oder Konsiliararzt tätig wird, scheint doch eine Überspitzung zu sein, die dem Umsatzsteuergesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
1.2.6. Zur Frage, ob ein Patient bei der Behandlung durch einen dieser Beleg- oder Konsiliarärzte doch zur Meinung gelangen könnte, er werde nun von der Bw behandelt, noch einmal die schon vorher genannten Informationsvorgänge:
Der Privatpatient, der um Aufnahme und Unterbringung im Spital ersucht, muss schon bei seiner Aufnahme einen von Bw unabhängigen und selbständigen Arzt als hauptbehandelnden Arzt bekannt geben. Dieser Wahlarzt wird im Aufnahmeblatt festgehalten und leitet und beauftragt die gesamten medizinischen Maßnahmen. Ein klarstellender schriftlicher Krankenhausaufnahmevertrag wird abgeschlossen (Beilage /1). Der gewählte hauptbehandelnde Arzt bestellt und beauftragt als Erfüllungsgehilfen weitere behandelnde Ärzte (Konsiliarärzte), die ebenfalls von der Bw völlig unabhängig sind. In der Regel bespricht auch der hauptbehandelnde Arzt mit seinen Patienten, welchen Arzt er mit weiteren medizinischen Maßnahmen beauftragen wird. Durch alle diese ärzterechtlich gebotenen Informations- und Aufklärungsgespräche kann der Patient (Auftraggeber) auch hier keinen Zweifel haben, dass hier selbständige Fachärzte tätig werden.
1.3. Zum Fragenkreis Röntgenordination Univ.Prof.Dr. Cz - Dr. Ka ist anzuführen:
1.3.1. Wenn auf der Homepage der W. P. die in der W. P. angebotene auf höchstem Niveau stehende medizinische Tätigkeit angeführt wird, ist es im Sprachgebrauch denkmöglich, dass von "unserer" Ordination die Rede ist und auch gesagt wird die Ultraschalldiagnostik wird "bei uns" durchgeführt. Daraus ist herauszulesen, dass diese Leistungen im Hause erbracht werden. Der nach Ansicht der Bp falsch oder nicht informierte Patient wird aber spätestens bei Aufnahme in das Privatspital durch Unterzeichnung der Patientenvereinbarung (Beilage /1) samt Mitvereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkrankenanstalten in Österreich (Beilage /2) zur Kenntnis nehmen, dass im Privatspital unabhängige selbständige Ärzte tätig werden, soferne ihm sein Vertrauensarzt/Wahlarzt als auftretender hauptbehandelnder Arzt dies noch nicht gesagt haben sollte.
1.3.2. Die Betriebsprüfung sagt ja selbst, welche Gründe vorliegen könnten, warum die W. P. unentgeltlich Werbung für ein fremdes Unternehmen macht. Es werden in der Internetinformation überblicksmäßig die in der W. P. gegebenen medizinischen Möglichkeiten beschrieben, deshalb werden auch die Leistungen fremder Unternehmer (Belegärzte, Konsiliarärzte, Labors, Diagnoseinstitute) in die Beschreibung aufgenommen. Die Wortwahl der BP, dass einem allfälligen Patienten eine Klinik mit vielfältigen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten suggeriert werden soll, weisen wir als Unterstellung mit aller Klarheit zurück.
1.3.3. Wenn die Betriebsprüfung die Wortwahl "Univ. Prof. Dr. HeCz von der W.P. " rügt, so ist damit im Sprachgebrauch zwischen Patienten und Ärzten gemeint, dass dieser Arzt jener Röntgenologe ist, der seine Röntgenordination an der W. P. betreibt. Die der Betriebsprüfung vorschwebende notwendige permanente sprachliche Präzision "Univ.Prof.Dr. Cz und Dr. Ka Ges.n.b.R., Röntgenordination an der W.P. " ist auch eine Überspitzung, die dem Umsatzsteuergesetzgeber nicht unterstellt werden kann.
Wenn die Betriebsprüfung zusätzlich die verwendete Wortgruppe anführt "Prof. Cz in der Röntgenordination der W.P. " so kann man dazu nur sagen, ordentlicher und präziser geht es nicht mehr. Wo ist das Problem?
1.3.4. Das Telefonverzeichnis der W. P. enthält zu Recht eine Durchwahlklappe zur physikalischen Therapie, nämlich zu jenen Räumlichkeiten, in denen selbständige, frei ordinierende Ärzte die physikalisch medizinischen Leistungen erbringen. Dass die "Abteilung" der W. P. keine bettenführende Abteilung ist, sondern nur in einem krankenanstaltenrechtlichen Bescheid existiert, haben wir an anderer Stelle ausführlich dargelegt.
Ein Kontrollanruf durch den steuerlichen Vertreter hat ergeben, dass sich die Assistentin in der Röntgenordination Univ. Prof.Dr. Cz - Dr. Ka mit "Röntgenordination" meldet. Im bisherigen Verfahren wurden weiters bereits eine Reihe von Beweisen (Fotos, Zeugenaussagen) angeboten, aus denen hervorgeht, dass die Röntgenordination standesüblich vom Privatspital getrennt erkennbar ist.
1.3.5. "Ordination" bezeichnet im österreichischen Sprachgebrauch eine Arztpraxis, die klarerweise zu bestimmten Ordinationszeiten geöffnet ist. Aus dem Begriff Ordination ist keinesfalls abzuleiten, dass hier die Leistungen durch ein Privatspital erbracht werden.
1.3.6. Arzt Nummer 3467
Wie bekannt handelt es sich bei der Patientenbuchhaltung um eine von der Bw geführte Treuhandbuchhaltung. In dieser Buchhaltung werden als Serviceleistung des Spitals für Patienten und unabhängige Ärzte die von den Leistungserbringenden (fremden) Ärzten und (fremden) Instituten verrechneten Honorare verbucht und in die von den Sozialversicherungen und Privatversicherern (in fremden Namen und auf fremde Rechnung) inkassierten Honorarbeträge verbucht. Diese Treuhandbuchhaltung ist sehr umfangreich, da es sich bei den Leistungserbringern um dutzende, ja um hunderte Ärzte und Institute handelt. Diese Patientenbuchhaltung hat - wie bekannt - nichts mit der Finanzbuchhaltung der P. selber zu tun.
Die W. P. hat keine bettenführende Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation, es wurde hier nur krankenanstaltenrechtlich bescheidmäßig zuerkannt, dass derartige Leistungen erbracht werden dürfen.
Die nachgefragten inkassierten Beträge wurden in Höhe von EUR 220.578,17 an Herrn Prim. Dr. A. K weitergeleitet.
Der Beanstandungspunkt wurde mit der Bp in der Umsatzsteuerrevision 2004 ebenfalls erörtert und wurde dort fallengelassen (Revisionsbericht vom 21.9.2005).
1.4. Die unter Arzt Nummer 6011 verbuchten inkassierten Beträge betreffend Zentralpathologie stehen der W. P. selbst zu und wurden umgebucht in die eigene Finanzbuchhaltung auf Konto Nr. 12345 (Beilage /5) und sind daher im eigenen Rechenwerk der Bw als Erlös und Bemessungsgrundlage für Umsatzsteuer und Ertragsteuer enthalten. Dieser Vorgang ist damit begründet, dass sich erst später nach Gesprächen mit den Versicherungen ergeben hat, dass diese Honorare für Assistenz der Bw zustehen.
2. Alle von der BP angeführten Leistungsinhalte an Prim.Dr. N. wie Bereitstellung, Überbringung (von Präparaten), Ressourcenbereitstellung, Transporte, sind typische Nebenleistungen einer Krankenanstalt, die dem Umsatzsteuersatz von 10 % unterliegen. Die akribischen Untersuchungen, welche Leistungsbezeichnung wann gebraucht wurde sind daher entbehrlich."
Die angesprochenen Beilagen waren angeschlossen, als Beilage 1 eine Patientenvereinbarung, die unter I. den Patientenaufnahmebeleg und unter II. den Krankenhausaufnahmevertrag, welcher auszugsweise lautet wie folgt, enthält:
"1. Der Patient schließt mit der W. P. ... einen Krankenhausaufnahmevertrag ab.
2. Die W. P. schuldet dem Patienten die stationäre Verpflegung und Beherbergung.
3. Der Patient beauftragt die Unterbringung im: ...
5. Für die Erbringung von ärztlichen Behandlungsleistungen wählt der Patient im Sinne der freien Arztwahl als behandelnden Arzt: Herrn/Frau
Zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt Ist ein gesonderter Behandlungsvertrag abzuschließen. Der behandelnde Arzt handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; er wird demnach unabhängig von der W. P. tätig.
Der behandelnde Arzt Ist ermächtigt, für die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen, weitere nachgeordnete Arzte, Konsiliarärzte und sonstige Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Auch die vom behandelnden Arzt beauftragten nachgeordneten Arzte, .Konsiliarärzte, Institute und sonstige Erfüllungsgehilfen handeln Im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bzw. imNamen und auf Rechnung des behandelnden Arztes, nicht aber der W. P. .
Der behandelnde Arzt Ist weiters ermächtigt, Pflegeleistungen, Assistenzleistungen und Hausarztleistungen bei der W. P. zu beauftragen bzw. anzuordnen.
Die W. P. haftet unter keinen Umständen für Schaden, die durch irgendein Verhalten des behandelnden Arztes, eines weiteren nachgeordneten Arztes, eines Konsiliararztes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen im oben genannten Sinn verursacht werden.
6. ... Der Patient ermächtigt die W. P. , die durch die gesetzliche Versicherung und/oder private Krankenversicherung abgedeckten Gebühren und Honorare direkt mit diesen zu verrechnen.
8. Neben den Gebühren der W. P. für Zimmerpreise, OP-Saalgebühren, Aufwachraumgebühren, Tageschirurgiegebühren, Physikotherapie, Medikamente, Hellbehelfe, Endoprothesen, Implantate, etc. werden insbesondere folgende Sonderentgelte eingehoben:
a) Arzthonorare für sämtliche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere, Labor" Röntgen, Ultraschalluntersuchungen, MRT, etc werden im Namen und auf Rechnung und Gefahr der behandelnden Ärzte eingehoben....
11. Sonstiges
1. Dem Patienten Ist bekannt, dass seine persönlichen Daten, Inhalt und Umfang der ärztlichen Leistungen durch den behandelnden Arzt sowie die Leistungen der W. P. mittels EDV verarbeitet werden. Der Patient erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass diese Daten gespeichert und an seinen Krankenversicherer weitergegeben werden; gleiches gilt für die Abwicklung von Überweisungen und Zahlungen. ...
2. Der Patient stimmt der Weitergabe seiner Krankengeschichte an die SchiedssteIle der Ärztekammer für Wien und dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreich im Falle der Ablehnung der Kostenübernahme durch seine Krankenzusatzversicherung zu. ...
4. Vereinbart werden die In der Aufnahmekanzlei der W. P. ausgehängten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkrankenanstalten In Österreich, herausgegeben durch den Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs, in der jeweils geltenden Fassung. ...
Zum Zeichen der Kenntnisnahme und Zustimmung unterfertigt der Patient diese Patientenvereinbarung."
Vorgelegt wurden als Beilage 2 die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkrankenanstalten in Österreich", welche auszugsweise lauten wie folgt:
"1. Geltungsbereich
Durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird die Vertragsbeziehung zwischen dem Patienten und der Krankenanstalt geregelt. Sie gelten für alle stationären und nicht stationären Behandlungen von Patienten der Krankenanstalt.
Die Geschäftsbedingungen haben Gültigkeit für alle Krankenanstalten, deren Rechtsträger Mitglied des Verbandes der Privatkrankenanstalten Österreichs sind.
Für Rechte und Pflichten der Patienten gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, subsidiär die Bestimmungen des Landes- und des Bundeskrankenanstaltengesetzes und des ABGB.
2. Aufnahme·und Unterbringungswunsch des Patienten
Die Aufnahme in die Krankenanstalt erfolgt nach Einweisung des Patienten durch einen niedergelassenen Arzt. In besonderen Fällen kann die Aufnahme von Patienten auch ohne Einweisung erfolgen. Der Patient hat die Wahl eines ihn hauptbehandelnden Arztes unverzüglich bekanntzugeben. Die Aufnahme in die Krankenanstalt erfolgt durch faktische Handlung.
3. Unterbringungsvertrag
Die Aufnahme des Patienten in die Krankenanstalt begründet einen Unterbringungsvertrag.
Die Art der Aufnahme (stationär oder nicht stationär) erfolgt nach Entscheidung bzw. Weisung des den Patienten in die Krankenanstalt einweisenden oder sonst des in der Krankenanstalt untersuchenden Arztes.
Anläßlich der Aufnahme erklärt der Patient seinen Unterbringungswunsch. Die Pflege- und Anstaltsgebühren, die der Patient bei der Aufnahme mit Verweis auf den Aushang zur Kenntnis nimmt, sind nach der tatsächlichen Unterbringung zu verrechnen, jedoch nur bis zu der - dem Unterbringungswunsch entsprechenden - verrechenbaren Höhe. ...
Bei Patienten mit Krankenzusatzversicherung kann die Krankenanstalt von der Verpflichtung des Patienten zum Erlag einer Akontozahlung bei Vorliegen einer Kostenübernahmeerklärung des Versicherers Abstand nehmen. Die Kostenübernahmeerklärung soll in der Regel vom Patienten bei der Aufnahme in die Krankenanstalt vorgelegt werden. Der Patient kann jedoch die Krankenanstalt ermächtigen, die Kostenübernahme in seinem Namen beim Versicherungsunternehmen anzufordern.
Diesem Unterbringungsvertrag liegen zugrunde:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Pflege- und Anstaltsgebühren, Sonderentgelte sowie Arzthonorare Iaut Aushang und das vom Patienten unterfertigte Aufnahmeformular.
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Unterbringungsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Krankenanstalt.
4. Behandlungsvertrag
Der Behandlungsvertrag ist vom Patienten mit dem hauptbehandelnden Arzt seiner Wahl abzuschließen. Der Behandlungsvertrag umfaßt die notwendige Aufklärung und deren Dokumentation durch den Arzt, die Einwilligung der Patienten zur vorgeschlagenen Heilbehandlung, die Honorarvereinbarung für die Leistung des hauptbehandelnden Arztes, seiner nachgeordneten Ärzte. Konsiliarärzte und sonstiger Erfüllungsgehilfen.
Bei Einweisung durch den in der Folge hauptbehandelnden Arzt ist für die Krankenanstalt das Bestehen eines - in welcher Form immer - geschlossenen Behandlungsvertrages zwischen diesem und dem Patienten gegeben. Erfolgt keine Nominierung eines Wahlarztes gemäß Punkt 2.2 durch den Patienten, wird die Behandlung durch die Ärzte der Krankenanstalt übernommen. ...
Neben den Pflegegebühren werden insbesondere folgende Sonderentgelte eingehoben:
...
e) Die Arzthonorare für sämtliche ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, insbesondere der sogenannten technischen" Leistungen, wie z. B. Labor, Röntgen, Physiotherapie, EKG, Ultraschalluntersuchungen, CT, MRT, SPECT.
...
(5.5) Arzthonorare gemäß 5.4 lit e für Wahlärzte und ihren Erfüllungsgehilfen werden in deren Namen, auf deren Rechnung und Gefahr eingehoben.
...
8. Vertragsbeziehungen mit privaten Zusatzversicherungen
Die Krankenanstalt kann Pflegegebühren, Anstaltsgebühren, Sondergebühren und Arzthonorare mit Zusatzversicherungen oder mit dem Patienten abrechnen.
Abrechnung mit der Zusatzversicherung
Verfügt die Krankenanstalt über Direktverrechnungsverträge mit einem für den Patienten leistenden Versicherungsunternehmen, wird die Krankenanstalt die Pflege-, Anstalts- und Sondergebühren und Arzthonorare nach Vorliegen einer Kostenübernahmebestätigung mit dem jeweiligen Zusatzversicherungsunternehmen direkt verrechnen.
Für den Fall einer Ablehnung der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer oder bei nicht ausreichenden Tarifen, Unterversicherung oder Selbstbehalten haftet der Patient ungeachtet abweichender - für den Fall einer Vollkostendeckung geltenden - Vereinbarung zwischen Krankenanstalt und Zusatzversicherung für alle Gebühren und Entgelte (Punkt 5) in voller Höhe gemäß Aushang bzw. gemäß Punkl4.5.
...
Die Krankenanstalt hat durch Aushang über bestehende Direktverrechnungsverträge zu informieren.
...
10. Haftung und Schadenersatz
Die Krankenanstalt übernimmt keine Haftung für die ärztliche Behandlung des Patienten durch den von diesem gewählten hauptbehandelnden Arzt, seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm beigezogenen Konsiliarärzte. Der Patient entläßt die Krankenanstalt aus einer Haftung hiefür, ausgenommen einer vom Patienten zu beweisenden - Mithaftung der Krankenanstalt wegen groben Verschuldens oder Vorsatz.
Für die Haftung aus der ärztlichen Behandlung wird der Patient seinen von ihm gewählten hauptbehandelnden Arzt und seine Erfüllungsgehilfen, allenfalls die von ihm beigezogenen Konsiliarärzte heranziehen.
...
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit 1. Februar 1999 in Kraft."
Als Beilage 3 wurde ein Schreiben der Bw an eine private Krankenversicherung betreffend eine Honorarrechnung über von Dr. K durchgeführte Behandlungen vorgelegt.
Beilage 4 war ein Bild mit der Aufschrift "Ordination Prim. Dr. A.K " und Beilage 5 ein Kontoblatt Patientenbuchhaltung betreffend va Zentralpathologie.
Die Bp des FA gab zu diesem Schreiben am 17. Oktober 2005 folgende Stellungnahme ab:
"...
ad 1. "
Hausärzte
" der W.P.
Die Hausärzte der W. P. sind nichtGegenstand der Berufung. Dieser Punkt kann daher auch nichtErfolg versprechend sein. Ausgangspunkt für die Thematisierung des Punktes war die Berufung. In der Berufung wird ausgeführt, dass alle Ärzte und sonstigen Erfüllungsgehilfen nicht in Verbindung mit der W. P. stehen.
In der Stellungnahme des Berufungswerbers wird bestätigt, dass Hausärzte Pflegeleistungen (z. B. Blutabnahmen) und notfallsmedizinische Leistungen durchführen. Das Internet gibt Auskunft darüber, dass diese Hausärzte erste AnlaufsteIle für die medizinische Versorgung und in Notfällen sind. Die Literaturmeinung geht dahin, dass selbst bei einem gespaltenen Vertragsverhältnis (einerseits Unterbringungsvertrag, andererseits Behandlungsvertrag), die Krankenanstalt zur Bereitstellung einer ärztlichen Grundversorgung verpflichtet ist. Darüberhinaus werden sie als Konsiliarärztefürdie Belegärzte tätig.
In einem Aufsatz von Peter Steiner des Jahres 1998 wird inhaltlich zwischen einem Belegarzt und einem Konsiliararzt unterschieden. Lt. Steiner scheinen der Arzt und die Krankenanstalt auch bei einem gespaltenen Vertragsverhältnis eine einheitliche medizinische Leistung zu schulden.
Ein Konsiliararzt und ein Belegarzt werden wie folgt definiert.
Definition "Konsiliararzt"
Wenn ein erstbehandelnder Mediziner aus Diagnosegründen, zur Festlegung der operativen Vorgangsweise, zu Therapiezwecken o.dgl. bei einem seiner Patienten einen oder mehrere andere Ärzte hinzuzieht, so wird von einem "Konsilium" (d.h. einer Beratung mehrerer Ärzte über einen Krankheitsfall) gesprochen bzw. werden die zugezogenen Kollegen als "Konsiliarärzte" bezeichnet.
Definition "Belegarzt"
Unter einem "Belegarzt" wird grundsätzlich der Arzt verstanden, dem ein Krankenhausträger vertraglich das Recht einräumt, Patienten - und zwar auch solche, die von ihm (also dem Belegarzt) selbst überwiesen worden sind - unter Inanspruchnahme von hierfür bereitzustellenden Räumen und Einrichtungen im Krankenhaus stationär zu behandeln.
Wenn der zur Konsultation beigezogene Arzt Vertreter eines medizinischen Sonderfaches ist, bleibt der beigezogene Arzt Bediensteter der Krankenanstalt. Die Konsiliartätigkeit ist Teil seiner Dienstpflichten. Der in der Krankenanstalt angestellte Konsiliararzt wird nicht freiberuflich, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder zumindest arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses tätig.
Das in der Stellungnahme angeführte VwGH-Erkenntnis ist im Zusammenhang mit den Sondergebühren der Primarärzte ergangen. Hier wurde zunächst geprüft, ob es sich bei den Einnahmen der Ärzte um so genannte Sondergebühren handelt. Ob Sondergebühren überhaupt eingehoben werden können, bestimmt der Landesgesetzgeber.
Der steuerrechtliche Tatbestand (sowohl Einkommensteuer als auch Umsatzsteuer) der Sondergebühren ist eine Anlassgesetzgebung. Der VwGH hat in Erkenntnissen des Jahres 1984 entschieden, dass die Behandlung von Sonderklassepatienten als eine im Rahmen des Dienstverhältnisses entfaltende Tätigkeit des Arztes anzusehen ist. Diese Erkenntnisse waren ausschlaggebend dafür, einen Ausnahmetatbestand für die Sondergebühren zu schaffen. Nach Ansicht der Bp kann dieser steuerrechtliche Ausnahmetatbestand und die betreffende Judikatur nicht auf das Belegarztsystem umgelegt werden.
Nach Ansicht der Bp handelt es sich bei den Honoraren der Patientenbuchhaltung um Entgelte von dritter Seite, die bei den Hausärzten den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen sind. Auch dann, wenn ein Arbeitnehmer, der für seinen Arbeitgeber handelt, im eigenen Namen auftritt, wird der vom Arbeitnehmer ausgeführte Umsatz dem Arbeitgeber zugerechnet (Kommentar zur Mehrwertsteuer, Scheiner/Kolacny/Caganek). Bei der Konsiliararzttätigkeit ist keine Spaltung der Leistungserbringung (der Patient hat nur einen Vertragspartner: das Krankenhaus) zu unterstellen.
Die Umsätze der "Hausärzte" wurden bisher nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen. Der Prüfer würde in Bezug auf die Umsätze der "Hausärzte" eine "Verböserung" in Betracht ziehen.
ad 2. "
Abteilung
" für physikalische Medizin und Rehabilitation
Die Abteilung für physikalische Medizin und Rehabilitation ist nichtGegenstand der Berufung. Dieser Punkt kann daher auch nicht Erfolg versprechend sein.
Herr Dr. A. K und Herr Dr. Ha. Ma. sind keine Arbeitnehmer der W. P.. Herr Dr. A. K und Herr Dr. Ha. Ma. sind an der W. P. sowohl als Belegarzt als auch als Konsiliararzt tätig. Lt. Steiner ist in privaten Krankenhäusern davon auszugehen, dass jedenfalls immer dann, wenn sich die dort tätigen Belegärzte gegenseitig konsultieren, die Konsultationen eine freiberufliche Tätigkeit darstellen.
Im Zuge der Erledigung der Erststellungnahme wurde die Patientenbuchhaltung nochmals durchgesehen. Der Prüfer stellte fest, dass im Jahr 2002 Honorarzahlungen betreffend physikalische Medizin in Höhe von € 220.578,17 ersichtlich sind und diese in der Finanzbuchhaltung nicht vorgefunden werden konnten. Der Berufungswerber gab bekannt, dass diese Honorare direkt Hrn. Dr. A. K als Konsiliararzt zuzurechnen sind. Eine entsprechende Kontrollmitteilung wurde verfasst.
ad 3. Röntgenordination Dr. Cz - Dr. Ka
Die Röntgenordination Dr. Cz - Dr. Ka ist Gegenstand der Berufung. Dieser Punkt kann daher auch Erfolg versprechend sein.
Tatsache ist, dass Herr Dr. Cz und Frau Dr. Ka keine Belegärzte sind.
Tatsache ist, dass sich die Röntgenordination im Erdgeschoss der W. P. befindet und sich vor dem Eingang der Röntgenordination nur der Hinweis "Röntgen" befand. Tatsache ist, dass der Röntgenordination auf der Homepage der W. P. so viel Platz eingeräumt wird, wie keiner anderen präsentierten ärztlichen Leistung, und von "unserer
" Ordination die Rede ist.
Tatsache ist, dass die Röntgenordination im Telefonverzeichnis der W. P. enthalten ist. Tatsache ist, dass ein Kontrollanruf ergeben hat, dass sich eine Dame ausschließlich mit "Röntgen" gemeldet hat.
Die Bp ist nach wie vor der Ansicht, dass für den Patienten nicht eindeutig erkennbar war, mit wem er kontrahiert. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Außenwirkung im Umsatzsteuerrecht (dies wird nicht bestritten) liegen daher zwei Umsatzgeschäfte vor.
ad 4. Zentralpathologie
Die Zentralpathologie ist nichtGegenstand der Berufung. Dieser Punkt kann daher auch nichtErfolg versprechend sein. Der Prüfer wollte nur einen Nachweis, ob die Honorare der Zentralpathologie in die Finanzbuchhaltung übernommen wurden.
ad 5. Erlöse Bereitstellung Dr. N.
Die Erlöse Bereitstellung Dr. N. sind Gegenstand der Berufung. Dieser Punkt kann daher auch Erfolg versprechend sein.
Begünstigte Leistungen von Krankenanstalten sind nur solche Leistungen, die unmittelbar mit der Krankenbehandlung zusammenhängen. Das Wort unmittelbar ist richtlinienkonform als "mit dem Betrieb von Krankenhäusern eng verbunden"auszulegen. Es stellt sich daher die Frage, ob die Aufbewahrung und der Transport von Präparaten eng mit dem Betrieb von Krankenhäusern verbunden sind.
In keiner der Bp bekannten demonstrativen Aufzählung der begünstigten Leistungen sind Aufbewahrungs- und Transportleistungen enthalten. Die Ressourcenbereitstellung könnte man unter Umständen unter die Überlassung von Einrichtungen und die Gestellung von medizinischem Hilfspersonal an Ärzte subsumieren.
Bei richtlinienkonformer Interpretation könnte man auch die Aufbewahrung und den Transport von Präparaten als begünstige Leistungen ansehen."
Das FA legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.
Der UFS lud die Parteien zu einem Erörterungsgespräch am 24. Juni 2009. Bei diesem Erörterungsgespräch wurden einige (bereits verfahrensgegenständliche) Streitpunkte außer Streit gestellt und von der Amtspartei (neu) vorgebracht, dass die durchgeführten Rechnungsberichtigungen nicht anzuerkennen seien, da nicht die Leistungsempfänger, die Patienten, die berichtigten Rechnungen erhalten hätten, sondern die privaten Krankenversicherer (die auch die ursprünglichen Rechnungen erhalten hatten).
In der Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgesprächs wurden folgende Ergebnisse festgehalten:
"Ergebnisse:
Röntgeninstitut: Keine Einigung.
Rechnungsberichtigung: Keine Einigung.
Dr. N.: Kein Einwand der Amtspartei gegen Stattgabe.
Forderungen im SonderBV: Nicht relevant.
Jubiläumsgeldrückstellung: Faktenfrage, wird von Amtspartei überprüft.
Rückstellung Dr. M. : Kein Einwand der Bp gegen Stattgabe.
Verböserung "Hausärzte": Keine Einigung.
Vorläufige Veranlagung 2003: Keine Einigung."
Am 12. August 2009 brachte der Bw als Reaktion auf das Erörterungsgespräch folgenden Schriftsatz ein:
"...A) Stellungnahme zu vom Finanzamt im Erörterungsgespräch vom 24.06.2009 erstmalig vorgebrachten rechtlichen Argumenten und Rechtsrügen
B) Einschränkung der Berufung
...
A 1) Berufungspunkt Tz.16 - Rechnungsberichtigung
Im Betriebsprüfungszeitraum hat die abgabenpflichtige Gesellschaft erkannt, dass bei der Weiterverrechnung ärztlicher Fremdleistungen umsatzsteuerlich falsch vorgegangen wurde.
Die Leistungen der Röntgenordination Univ.Prof.Dr. Cz - Dr. Ka wurden fälschlicherweise als umsatzsteuerpflichtige Eigenleistungen mit 10 % Umsatzsteuer verrechnet statt als fremde ärztliche Leistung als durchlaufenden Posten behandelt (siehe auch Punkt 16.5.1. der Berufungsschrift vom 31.05.2005).
Nach Erkennen des Irrtums wurden im April 2002 gemäß
§ 11 (12) UStG iVm § 16 (1) UStG berichtigte Rechnungen ausgestellt, die einen Umsatzsteuerausweis nicht mehr enthielten (Beilage ./8 bis Beilage ./13 zur Berufungsschrift vom 31.05.2005). Die Rechnungsberichtigungen wurden ebenso wie die vorherigen Sammelrechnungen an die jeweiligen Krankenversicherer als Sammelkorrekturrechnung gerichtet, wobei detailliert in den Beilagen die jeweiligen Patienten/Leistungsempfänger genannt wurden.
Das Finanzamt vertritt nun neu die Auffassung, dass diese Rechnungsberichtigungen nicht an die jeweiligen Krankenversicherer gerichtet werden hätten dürfen, sondern an die jeweiligen Patienten als Leistungsempfänger. Dadurch sei die Rechnungsberichtigung unwirksam und es bleibe bei der formalen Steuerschuld gemäß
§ 11 (12) UStG. Eine Wortinterpretation des § 11 (12) UStG gebiete, dass eine rechtswirksame Rechnungsberichtigung an den Empfänger der persönlichen Leistung persönlich gerichtet werden müsse.
Diese Auffassung ist aus den folgenden Gründen rechtsirrig:
Bei Aufnahme eines Patienten in die W. P. wird zwischen dem Patienten und der W. P. Betriebs GmbH & Co KG (Bw ) eine Patientenvereinbarung abgeschlossen (bereits vorgelegt unter ./1 zur Berufungsschrift, hier nochmals vorgelegt unter ./20). Ohne Abschluss einer Patientenvereinbarung wird ein Patient nicht aufgenommen. Gemäß Punkt 6 Abs 2 der Patientenvereinbarung wird die Bw vom Patienten ermächtigt, die durch die gesetzliche Versicherung und/oder private Krankenversicherung abgedeckten Gebühren und Honorare direkt mit diesen zu verrechnen. Mit geringen Ausnahmen sind die Patienten in der gesetzlichen Sozialversicherung krankenversichert und haben zusätzlich eine private Krankenversicherung für Behandlung in Krankenanstalten abgeschlossen. Die Patienten/Leistungsempfänger mit obgenanntem Versicherungsschutz sind in der Praxis nicht daran interessiert, dass mit ihnen persönlich abgerechnet wird, weshalb faktisch in 100 % aller Fälle obgenannte Ermächtigung an die Bw erteilt wird.
Weiters legen die Patienten/Leistungsempfänger noch vor Abschluss der Patientenvereinbarung eine Kostenübernahmserklärung ihres privaten Krankenversicherers vor (Muster Beilage /21 und /22). Durch Annahme dieser Kostenübernahmserklärung wird die vom Patienten vertraglich erteilte Ermächtigung zur Verrechnung mit seinem privaten Krankenversicherer zur vertraglichen Vereinbarung zwischen der leistenden privaten Krankenanstalt und dem privaten Krankenversicherer, des Inhalts, dass die Verrechnung und Abrechnung direkt zwischen der Bw und dem Versicherer zu erfolgen hat.
In den letzten Jahren abgeschlossene Rahmenverträge zwischen den privaten Krankenversicherern und den Krankenanstalten sehen sogar vor, dass eine Verrechnung zwischen Krankenanstalt und Patient zu unterbleiben hat, dass insbesondere von Krankenversicherer nicht bezahlte Beträge nicht an den Patienten belastet werden dürfen.
Aus den angeführten Gründen erfolgt die Verrechnung, Abrechnung und Rechnungslegung direkt mit dem Krankenversicherer.
Die an den privaten Krankenversicherer gerichteten Rechnungen enthalten selbstverständlich den Namen des Leistungsempfängers, den Leistungszeitraum, die Art der erbrachten Leistungen. Für jeden Behandlungsfall werden zwei Rechnungen erstellt, und zwar eine für die Eigenleistung der Krankenanstalt mit Anführung der Umsatzsteuer und die zweite Rechnung für Leistungen Dritter (Ärzte, sonstige Behandler, sonstige Institute) mit Anführung des Leistungserbringers mit unmissverständlicher Anführung des Umstandes, dass diese Verrechnung im Namen und auf Rechnung der jeweiligen dritten Leistungserbringer erfolgt und die jeweiligen Entgelte als durchlaufende Posten an diese Personen bzw. Institutionen weitergeleitet werden. Die Rechnungen werden von den Krankenversicherern minutiös kontrolliert.
Mit dem Patienten/Leistungsempfänger direkt wird nur in der verschwindenden Zahl von Fällen verrechnet bzw. abgerechnet, wenn die gesetzliche Sozialversicherung oder der private Krankenversicherer die Kostenübernahme ablehnt oder der Patient/Leistungsempfänger von vornherein erklärt, Selbstzahler zu sein.
Angesichts dieser Vertragslage hat die Bw die durchzuführenden Sammel-Rechnungsberichtigungen mit berichtigtem Steuerausweis ebenfalls an die Krankenversicherer - wie die vorhergehenden Rechnungen gerichtet. Die Berichtigung erfolgte durch schriftliche Mitteilung der Korrekturpunkte, wobei in der berichtigten Sammel-Rechnung auf die ursprüngliche Rechnung hingewiesen wurde (UStR Rz 1533, ebenso Ruppe, UStG, 3. Auflage, § 11 Tz 126), und auch in der Beilage wieder die Patienten, mit den seinerzeitigen Rechnungsdetails angeführt wurden. Berichtigungen in Form von Sammelrechnungen oder Sammelergänzungen sind zulässig (UStR Rz 1534, ebenso Ruppe, a.a.O.) .
Wenn nun das Finanzamt die Meinung vertritt, dass die Rechnungsberichtigung an den Leistungsempfänger selbst zu richten gewesen wäre, so übersieht das Finanzamt die in den UStR 2000, Abschn 11, Tz 1507, 1. Satz geäußerte Rechtsmeinung:
"Werden die Rechnungen nicht an den Leistungsempfänger selbst oder an seinen Bevollmächtigten adressiert (Rechtsanwalt, Wirtschaftstreuhänder, Hausverwalter), so muss aus der Rechnung hervorgehen, für wen die Leistung bestimmt war ". Daraus erhellt, dass Rechnungen keineswegs unbedingt an den Leistungsempfänger selbst oder allenfalls an seinen Bevollmächtigten adressiert werden müssen, Rechnungen also sehr wohl auch an andere Stellen adressiert werden können. Zur Rechtswirksamkeit muss allerdings aus der Rechnung hervorgehen, für wen die Leistung bestimmt war. Dies trifft im vorliegenden Fall vollinhaltlich zu.
Es ist unerfindlich, warum für Rechnungsberichtigungen andere Grundsätze gelten sollen. Im Gegenteil: Zur Sicherung des Steueraufkommens müssen die Rechnungsberichtigungen klarerweise an die gleichen Empfänger gerichtet werden, wie die ursprünglichen Rechnungen selbst.
Ergänzend sei angeführt:
Eine Gefährdung des Steueraufkommens kommt in concreto generell nicht in Frage, da sowohl Patienten/Leistungsempfänger als auch Krankenversicherer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Wenn EuGH 19.09.2000, Rs. C-454/98 "Schmeink und Cofreth", ÖStZB 2001, 206 immer eine Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer zulässt, jedenfalls dann wenn der Aussteller der Rechnung die Gefährdung des Steueraufkommens rechzeitig beseitigt hat, so ist dies im konkreten Fall unnotwendig, da ein Vorsteuerabzug überhaupt nicht in Frage kommt. Bei § 11 (12) UStG ist im Vordergrund deshalb eine teleologische Interpretation des Berichtigungsvorgangs.
A 2) Zu dem im Erörterungsgespräch vom 24.06.2009 diskutierten Punkt "Hausärzte" der W. P. muss ebenfalls ergänzend Stellung genommen werden:
Hingewiesen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf Punkt 1. der Vorhaltsbeantwortung vom 27.06.2005. Das Finanzamt beruft sich bei seiner abgabenrechtlichen Beurteilung auf den zivilrechtlichen (!) Artikel: Steiner, Zur inhaltlichen Unterscheidung zwischen Belegarzt und Konsiliararzt, RdM 1998, 70. Dieser Artikel ist, wie sich zeigen wird, für die in Rede stehende Tätigkeit der Hausärzte der Bw als Konsiliarärzte unanwendbar. Dieser Artikel geht auf jene Fälle ein, in denen (öffentliche) Krankenanstalten Ärzten gestatten, Krankenbetten mit ihren Patienten zu belegen ("Belegärzte") und ihre Behandlung mit anderen Ärzten ("Konsiliarärzte") durchzuführen. Zitat aus dem Artikel: "Wenn in concreto die mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt getroffene vertragliche Vereinbarung den Konsiliararzt zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und er seine Dienstleistung dabei nicht nach seinem eigenen Plan und mit seinen eigenen Betriebsmitteln, sondern mit den Einrichtungen des Krankenhauses erbringt, so ist dies zweifellos als ein deutlicher Hinweis auf eine dienstvertragliche Eingliederung des Arztes in den Betriebsorganismus zu begreifen. Einer solchen Einschätzung als Dienstnehmer tut - solange der Konsiliararzt zumindest der stillen Autorität des Dienstgebers unterliegt - eine Weisungsfreiheit in fachlicher Hinsicht keinen Abbruch, da auch der Konsiliararzt zur unmittelbaren Ausübung seines Berufes nach § 22 Abs 2 Ärztegesetz verpflichtet ist."
Davon kann im konkreten Fall keine Rede sein. Die in Rede stehenden Hausärzte stehen jedoch zwar in einem Dienstverhältnis zur Bw und werden hiefür entlohnt, bei ihrer nebenberuflichen konsiliarärztlichen Tätigkeit für Belegärzte (Hauptbehandler) gibt es keine mit der Bw bestehende vertragliche Vereinbarung zur Arbeitsleistung und auch klarerweise keine Entlohnung von der Bw . Mit anderen Worten: Was die angestellten Hausärzte außerhalb ihrer Dienstzeit tun, bleibt ihnen überlassen. Sie können als Belegärzte oder als Konsiliarärzte in dieser oder in anderen Krankenanstalten tätig werden, die Bw ist für allfällige nebenberufliche Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter nicht zuständig. Für die in Rede stehende entfaltete Tätigkeit als Konsiliararzt unterliegen sie keiner Autorität der Bw , weder einer lauten noch einer stillen.
Für ihre Tätigkeiten übernimmt die Bw auch keine Haftung, da diese Tätigkeit auch von der Bw weder beeinflusst wird, noch verantwortet wird. Die nebenberufliche Tätigkeit der Hausärzte beruht nur auf ihrer Bestellung als Konsiliarärzte durch den Hauptbehandler, dem ebenfalls unabhängigen Belegarzt. Von einer Eingliederung in den Organismus in die Bw bei dieser nebenberuflichen Tätigkeit kann keine Rede sein. Soweit zur Feststellung, dass der von der BP zitierte Fachartikel einen völlig anderen Sachverhalt betrifft. Überdies ist generell festzuhalten, dass zivilrechtliche Fachartikel betreffend zivilrechtliche Haftungsverhältnisse für das Entstehen einer Umsatzschuld von sehr geringer Bedeutung sind.
Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr auch hier die zwischen den Patienten und der Bw vor seiner Aufnahme abgeschlossene schriftliche Patientenvereinbarung (./20):
Gemäß Punkt II. 2. schuldet die Bw dem Patienten (nur) die stationäre Verpflegung und Beherbergung.
Gemäß Punkt II 5. ist zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt ein gesonderter Behandlungsvertrag abzuschließen. Der behandelnde Arzt handelt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung; er wird demnach unabhängig von der W. P. tätig. Der behandelnde Arzt ist ermächtigt, für die Erbringung der ärztlichen Behandlungsleistungen, weitere nachgeordnete Ärzte, Konsiliarärzte und sonstige Erfüllungsgehilfen zu beauftragen. Auch die vom behandelnden Arzt beauftragten nachgeordneten Ärzte, Konsiliarärzte, Institute und sonstige Erfüllungsgehilfen handeln im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bzw. im Namen und auf Rechnung des behandelnden Arztes, nicht aber der W. P. . Der behandelnde Arzt ist weiters ermächtigt, Pflegeleistungen, Assistenzleistungen und Hausarztleistungen bei der W. P. zu beauftragen bzw. anzuordnen.
Die W. P. haftet deshalb unter keinen Umständen für Schäden, die durch irgendein VerhaIten des behandelnden Arztes, eines weiteren nachgeordneten Arztes, eines Konsiliararztes oder eines sonstigen Erfüllungsgehilfen in oben genannten Sinn verursacht werden.
Mit Abschluss dieser Patientenvereinbarung kann beim Patienten/Leistungsempfänger kein Zweifel darüber bestehen, dass ärztliche Behandler und andere Behandler, welcher Art auch immer, nicht im Namen der oder für die W. P. tätig werden. Klarer als in dieser Vereinbarung kann man es nicht mehr ausdrücken. Jeder angeblich existierende andere Anschein ist konstruiert und nicht existent.
Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass in Rede stehende Leistungen nicht der Bw zugerechnet werden können und somit keine Umsatzsteuer auslösen.
Ad B) Einschränkung der Berufung
Die Berufung wird hinsichtlich des Punktes Tz 35 Jubiläumsgeld- Rückstellung eingeschränkt. Obgleich die Meinung des Finanzamts unzutreffend ist, erfolgt die Einschränkung wegen eines Missverhältnisses zu den entstehenden Verfahrens- und Vertretungskosten."
Beigelegt waren 2 Schreiben von privaten Krankenversicherungen an die Bw betreffend Kostenübernahme für einen versicherten Patienten (Kostenübernahme, Kostenverplichtungserklärung).
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des UFS am 9.12.2009 legte der steuerliche Vertreter der Bw folgende Erklärung des Dr. Cz vor:
"...Betrifft: Auskunftsersuchen in Bezug auf die W. P. -Betriebs GmbH & Co KG
Zur Vorlage beim Unabhängigen Finanzsenat für Wien (UFS Wien) gebe ich als Auskunftsperson folgende eidesstattliche Erklärung ab:
Die Fragen werden gestellt von Dr. Stb ...
Frage: In welcher Form werden Sie als Radiologe tätig?
Ich betreibe eine Röntgenordination in den Räumlichkeiten der W. P. . Die Ordination ist gekennzeichnet in Form von Anzeigetafeln sowie an der Innenseite und an den Eingängen zu den Räumlichkeiten der Ordination. Es besteht ein Kassenvertrag seit 1976. Ein weiterer Kassenvertrag besteht für Frau Dr. E. Ka seit 1987. Sämtliche Gerätschaften sind mein Eigentum und im Eigentum von Frau Dr. Ka. Alle Untersuchungen (konventionelle Radiologie, Ultraschall, Computertomographie) erfolgen auf eigene Rechung. Diese Tatsache ist auch auf einer eigenen Tafel in der Röntgenordination bei der Rezeption ersichtlich.
Gemeinsam mit Frau Dr. Ka habe ich folgende Mitarbeiter: 5 radiologisch-technische Assistentinnen, 4 Sekretärinnen und eine Raumpflegerin.
Frage: Betreuen Sie nur stationäre Patienten von der Bw oder auch andere Patienten?
Es werden sowohl stationäre Patienten als auch Patienten (externe Patienten) betreut, da eine ambulante Kassenordination besteht.
Frage:Kann jemand, der Ihre ärztliche Leistung in Anspruch nimmt, im Zweifel sein, ob es sich um eine eigene Ordination oder um eine Abteilung der W. P. handelt?
Da die Ordination mehrfach mit Tafeln gekennzeichnet ist, ist unter der Voraussetzung, dass der Hilfesuchende oder Patient im Stande ist zu lesen - ein Zweifel nicht möglich.
Frage: Wie ist es möglich, dass von 4 befragten Belegärzten der W. P. einer sagt, er schicke seine Patienten in die "Röntgenabteilung"?
Da die Anforderungen für Röntgenuntersuchungen bei stationären Patienten vom zuweisenden Arzt auf der Station stattfinden, muss der Arzt die Röntgenordination nicht notwendigerweise kennen. Auf den Anforderungsschein schreibt der behandelnde Arzt nur das zu untersuchende Organ und gelegentlich die Untersuchungstechnik.
Frage: Ist es möglich, dass bei einem telefonischen Anruf in Ihrer Ordination der Eindruck entsteht, dass es sich nicht um eine Röntgenordination handelt? Mit anderen Worten: Wie melden sich telefonisch Ihre Assistentinnen?
Unsere Assistentinnen melden sich mit: "Röntgenordination Cz - Ka ". Bei Anrufen von externen Stellen bzw. externen Anrufern, sei es Ärzte oder seien es Patienten, melden sich meine Mitarbeiterinnen kontrolliert - immer so. Bei Anrufern am Haustelefon, also Anrufen, die nur interne auslösen können, haben die Mitarbeiterinnen den gleichen Auftrag, sich ebenso zu melden. Wenn ich allerdings nochmals befragt werde, ob es denkmöglich sei, dass sich eine Mitarbeiterin einmal nur mit der Kurzbezeichnung "Röntgen" gemeldet hat, so kann ich das nicht ausschließen, allerdings höre ich auch Anrufe - oft daneben stehend immer mit und kann nur sagen, dass sich die Mitarbeiterinnen an unsere Anweisungen halten.
Frage: Wie sehen die Ergebnisse Ihrer ärztlichen Leistungen, also die Befunde aus?
Die Ergebnisse der Befundung werden von Frau Dr. Ka und von mir auf Vordrucken und Briefpapier unserer Ordination ausgegeben.
Frage: Kann der Leser des Befundes oder der Leser von Röntgenbildern etc. den Eindruck haben, dass die W. P. tätig geworden ist?
Nein, weil auch die Röntgenfilme die Ordination Prof. Cz - Ka als Leistungsempfänger ausweisen."
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0776-W/06
- Stammnummer
- 45942
- Gültig
- 15.03.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF