RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2048-W/09

Besteuerung der Umsätze eines Begleitservice (Escortservice)

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2048-W/09vom 07.02.2011Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Vorbringen der Bw., ihr ehemaliger steuerlicher Vertreter E. hätte von einem Bediensteten des Finanzamtes am 24. Oktober 2000 die Auskunft erhalten, dass nur die der Bw. verbleibenden Anteile der von den Kunden für die Begleitleistungen entrichteten Gesamtentgelte der Umsatzsteuer zu unterziehen wären, ist nicht verifizierbar. Im Aktenmaterial des Finanzamtes befinden sich keine mit 24. Oktober 2000 datierten Unterlagen, wie etwa ein Besprechungsprotokoll oder ein Aktenvermerk, die auf eine Besprechung im Finanzamt hinweisen und das Vorbringen der Bw. nachvollziehbar machen würden. Eine "Aktennotiz", wie von der Bw. angesprochen wurde, gibt es nur betreffend die Vornahme eines "Begrüßungsbesuches". Diese Notiz vom 4. September 2000 bezieht sich auf die Meldung zur Nachschau vom 1. September 2000 und enthält lediglich die Anordnung einer solchen Amtshandlung und die Aufforderung an die BP zur Abholung der Unterlagen aus der Veranlagungsleitstelle. Weiters befindet sich im Akt ein mit 5. Oktober 2000 datierter Nachschauauftrag, der dem Prüfungsorgan FOI P. am 23. Oktober 2000 zur Kenntnis gebracht wurde. In einem mit 2. November 2000 datierten Schreiben wurde von FOI P. der Veranlagungsleitstelle mitgeteilt, das die Bw. die Tätigkeit der Vermittlung von Begleitpersonen im September dieses Jahres aufgenommen habe, dass das Büro an der Firmenanschrift erst in den nächsten Tagen eingerichtet werde, sich der Sitz des Unternehmens vorübergehend an der Privatadresse der C. befinde und dass die Vergabe einer Steuernummer angeregt werde. Demnach kann nicht angenommen werden, dass FOI P. anlässlich seines Besuches bei der Bw. gesagt hätte, dass nur die ihr verbleibenden Anteile der Gesamtentgelte der Umsatzsteuer zu unterziehen wären, was von der Bw. auch nicht behauptet wurde. Es wurde seitens der Bw. vorgebracht, dass die Auskunftsperson "Herr F." geheißen hätte und die Besprechung im Amtsgebäude stattgefunden hätte, was definitiv nicht der Wahrheit entspricht, da im Finanzamt kein Bediensteter mit diesem Namen beschäftigt war. Tatsache ist weiters, dass sich die Bw. lediglich auf eine mündliche Auskunftserteilung beruft. Es kann somit keinesfalls als wahrscheinlich angenommen werden, dass die Bw. von der Abgabenbehörde zur Behandlung von Honoraren der Begleitpersonen als durchlaufende Posten aufgefordert worden wäre bzw. dass, wie die Bw. behauptet, eine behördliche Zustimmung zu dieser Vorgehensweise erteilt worden wäre. Da eine Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben aufgrund einer bloßen Behauptung, noch dazu mit einer unrichtigen Angabe betreffend den Namen der angeblichen Auskunftsperson, nicht rechtskonform wäre, kann dem diesbezüglichen Begehren der Bw. nicht gefolgt werden. Die für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes maßgebliche Rechtslage wird im Folgenden dargestellt: Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Umsatz wird gemäß § 4 Abs. 1 UStG 1994 im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten. Nicht zum Entgelt gehören gemäß § 4 Abs. 3 UStG 1994 die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Entgelt ist demnach, was in einer Zweckbindung zur Erlangung der Lieferung oder der sonstigen Leistung steht. Ob der Abnehmer das Entgelt (ganz oder teilweise) dem Unternehmer direkt oder mit seinem Einverständnis oder auf sein Verlangen einem Dritten leistet, ist unbeachtlich. Der Abzug von Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht. Bemessungsgrundlage ist das ungekürzte Entgelt. Dass der Unternehmer daraus seine Geschäftsunkosten decken muss, ist gleichgültig (vgl. VwGH 22.9.2005, 2003/14/0002). Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn sind jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offen legt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (vgl. VwGH vom 25.1.2006, 2002/13/0199 mit Verweis auf VwGH 15.1.1990, 87/15/0157; 31.1.2001, 97/13/0066). Dem Unternehmer sind bei Tätigwerden im eigenen Namen daher auch Leistungen zuzurechnen, die er durch Arbeitnehmer, Organwalter oder Stellvertreter erbringen lässt (vgl. VwGH 22.11.2006, 2003/15/0143; 18.12.1996, 95/15/0149). Vermittler (Agent) im umsatzsteuerlichen Sinn ist, wer einen Leistungsaustausch zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten herbeiführt. Der Vermittler arbeitet demnach im Innenverhältnis auf fremde Rechnung, tritt aber nach außen in fremdem Namen auf (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/15/0070). Der Vermittler führt zwar einen Leistungsaustausch zwischen anderen herbei, steht aber selbst außerhalb des vermittelten Leistungsaustausches. Die vermittelte Leistung ist ihm umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen. Seine eigene Leistung ist eine sonstige Leistung, wobei sich die Frage, wer der Empfänger dieser Leistung ist, aus dem Auftragsverhältnis ergibt. Bemessungsgrundlage ist das für diese Leistung vereinbarte bzw. erhaltene Entgelt (Provision). Auftreten im fremden Namen bedeutet, dass dem Dritten erkennbar sein muss, dass der Agent die Leistung nicht selbst erbringen, sondern lediglich vermitteln will. Die Abgrenzung zum Eigengeschäft macht es notwendig, besonderen Wert auf das Außenverhältnis, das Auftreten im fremden Namen zu legen. Auch wer nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis als Vermittler anzusehen ist, wird umsatzsteuerlich wie ein Eigenhändler behandelt, wenn er nach außen im eigenen Namen auftritt bzw. das Auftreten im fremden Namen nicht deutlich zu erkennen gibt (vgl. hiezu Ruppe, UStG, § 3 Tz 84 ff, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall ist das zu einem im Wesentlichen gleichartig gelagerten Sachverhalt ergangene Erkenntnis des VwGH vom 25.1.2006, 2002/13/0199, welches auch von der Bw. erwähnt wurde, als Orientierungsrahmen heranzuziehen. Mit diesem Erkenntnis wurde vom VwGH eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (20.8.2002, RV/666-16/03/01) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis ist ausgeführt: "Im Beschwerdefall ist entscheidend, welche Leistung die Beschwerdeführerin dem jeweiligen Kunden erbracht hatte, welche Leistung sie mit ihm vereinbart hat und er mit Entrichtung des Entgeltes an den Escort (bar oder durch Kreditkarte mit einem auf die Beschwerdeführerin lautenden Beleg) abgelten wollte. Die belangte Behörde setzt voraus, dass die Leistung der Beschwerdeführerin im "Zurverfügungstellen eines Escorts" bestehe und die Beschwerdeführerin dem Escort im Innenverhältnis eine Vergütung zahle. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie einen Escort "bewerbe und vermittle", dieser für seine Leistung ein Entgelt erhalte und davon eine Provision an die Beschwerdeführerin zahle bzw. diese eine Provision davon einbehalte. Die belangte Behörde führte andererseits selbst aus, der Escort erbringe "eine von der Beschwerdeführerin beworbene und vermittelte Dienstleistung". Dies spricht dagegen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden hinsichtlich des gesamten Entgelts eine sonstige Leistung erbringe und sich dabei eines Erfüllungsgehilfen bediene. Für die Beantwortung der Frage, welche Leistung die Beschwerdeführerin den Kunden erbrachte, ob eine solche Leistung im "Bewerben und Vermitteln" bestand oder ob sie den Kunden eine Leistung anbot, zu deren Erfüllung sie sich der Escorts bediente, wären Feststellungen über das Auftreten der Beschwerdeführerin gegenüber den Kunden erforderlich gewesen. Feststellungen darüber, wie sich dieses Außenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Kunden tatsächlich gestaltete, fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch. Auch hinsichtlich der Frage, wie die Kontaktaufnahme zwischen den Kunden und den Escorts erfolgte, und welche Rolle die angesprochene Homepage und vor allem die Beschwerdeführerin dabei spielte, blieb der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig." Aus den Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 25.1.2006, 2002/13/0199, wonach zu wesentlichen Sachverhaltselementen entsprechende Feststellungen fehlen würden, ergibt sich als logische Konsequenz für den vorliegenden Fall, dass der rechtlichen Beurteilung eine auf die vom Höchstgericht als maßgeblich erachteten Elemente ausgerichtete Untersuchung des konkreten Sachverhaltes voranzugehen hat. Die entscheidungserheblichen Fakten werden aus den vorliegenden Unterlagen und den von den Verfahrensparteien getätigten Aussagen abstrahiert und unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtslage im Sinne der höchstgerichtlichen Vorgaben analysiert, um auf diese Weise zu einer sachgerechten Beurteilung der tatsächlichen Gestaltung des Außenverhältnisses zwischen der Bw. und dem Kunden zu gelangen. A) Website: Die in Konkurs befindliche Bw. betrieb im berufungsgegenständlichen Zeitraum ein Begleitservice, wobei das Anbieten der Begleitpersonen (Escorts) über Websites (und Zeitungsinserate) erfolgte. Von der Bw. wurde der Umstand gerügt, dass im BP-Bericht die Bezeichnung einer der beiden angeführten Websites unrichtig sei. Es ist zutreffend, dass die Website der Bw. nach "xxx" die Buchstabenfolge "com" und nicht - wie im BP-Bericht irrtümlich angeführt - "at" aufwies. Dieser offensichtliche Schreibfehler des Prüfers hat jedoch keine Relevanz für die Sachverhaltsbeurteilung, weshalb ihm nicht die Qualität eines erheblichen Verfahrensmangels beizumessen ist. Eine Verwechslung mit der Website eines anderen Unternehmens kann nämlich ausgeschlossen werden, da es die unrichtige Adresse im Prüfungszeitraum nicht gab. Daher ist der seitens der Bw. in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der unrichtigen und mangelhaften Sachverhaltsermittlung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen befinden sich die Ausdrucke der Inhalte der laut Impressum eindeutig von der Bw. im Zeitraum 2000 bis 2005 betriebenen Website im Arbeitsbogen der BP, so dass die richtige Beurteilungsgrundlage in Papierform zur Verfügung steht. Auf dieser Website wurden die in der Mehrzahl weiblichen und einige männliche Begleitpersonen (Escorts) mit jeweils einem (meist sehr freizügigen) Foto, Alias-Namen und einigen Eckdaten (Alter, Sprachen, Größe, Gewicht, Brust, Maße, Raucher, Reisen) vorgestellt. Zu den Fotos fand sich die Information: "Wir garantieren Ihnen die Echtheit der Fotos. Alle abgebildeten Damen sind wirklich verfügbar und die meisten Fotos sind bei uns entstanden das heißt wir haben auch das Urheberrecht hierfür!" Die unterschiedlichen "Qualitätsklassen" der angebotenen Begleitpersonen waren wie folgt umschrieben: "Was ist der Unterschied zwischen den Girls und den Supergirls? Grundsätzlich sind alle Personen die von unserer Agentur vermittelt werden uns persönlich bekannt und entsprechen den hohen Erwartungen unserer Kunden. Unsere Supergirls unterscheiden sich aufgrund ihres Auftretens, der Art sich zu kleiden und ihren Sprachkenntnissen von den anderen Talenten. Topmädchen haben einfach Toppreise wie alle anderen Dinge im Leben und wenn Sie ein ganz besonderes Erlebnis suchen dann probieren Sie einfach den Unterschied!" Für Stammkunden wurde ein Newsletter als kostenfreies Service angeboten: "In der Regel bekommt der Teilnehmer Informationen über neue Escorts, News und Aktionen 5 Tage vor der Veröffentlichung das heißt Sie werden wie VIP's behandelt ohne dafür zahlen zu müssen! In Zukunft verständigen wir Sie auch gerne über SMS auf Ihrem Mobiltelefon." Zu den möglichen Treffpunkten wurde ausgeführt: "Wir arbeiten als Agentur die Damen und Herren vermittelt das heißt wir verfügen über keine Räumlichkeiten um die gewünschten Personen zu treffen. Sollten Sie ein anonymes Date wünschen, würden wir Sie bitten unsere Kategorie HOTELS zu besuchen oder sich über unsere Hotline unter ... beraten zu lassen." Weiters wird auf die Flexibilität der "meisten der hier beworbenen Personen" hingewiesen, "das heißt sie kommen gerne auch zu Polterabenden, einem Striptease, einem Photo Shoot oder einer privaten Feier. Sollten Sie spezielle Anforderungen haben, würden wir Sie bitten unsere Hotline unter ... zu kontaktieren. Unsere Telefonistinnen beraten Sie gerne ausführlich rund um die Uhr und dies 365 Tage pro Jahr!" Überdies wurde weltweite Urlaubsbegleitung angeboten: "Für längere Arrangements sind wir gerne bereit individuelle Anbote zu erstellen. Sollte die Person Sie im Ausland besuchen ist eine Anzahlung von 30 % durch Kreditkarte oder Überweisung notwendig." Auch Leistungen im Bereich "Security" wurden angeboten: "Dieses Service ist vor allem für Besucher die nach Wien kommen gedacht. Sie haben ein Sicherheitsproblem, benötigen einen Chauffeur, einen Assistenten oder eine Limousine? All dies stellt kein Problem dar wir sorgen gerne für Ihre Sicherheit ..." Weiters wurden zusätzliche Dienstleistungen angeboten: "Es ist spät abends und Sie buchen ein Date aber leider sind Ihnen die Getränke oder die Zigaretten ausgegangen oder Sie wollen einfach die Tageszeitung danach lesen? Auch dies stellt für uns kein Problem dar und alle zusätzlichen Wünsche werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 10 % nach Möglichkeit erledigt." Eine Abgrenzung zu Prostitution und Zuhälterei sollte offensichtlich die folgende Passage darstellen: "Die Escort werden nicht zum Zweck sexueller Kontakte oder sonstiger Tätigkeiten, welche gegen das Gesetz verstoßen vermittelt. Sollten sich aus einem Vermittlungsauftrag zwischen einem Kunden/in und unseren Escorts eine sexuelle Beziehung ergeben, so ist dies ausschließlich Ihre private Angelegenheit!" Die Information zur Preisgestaltung lautete: "Wie hoch sind die Preise für ein Date? Da wir versuchen unsere Kunden individuell zu behandeln sind die jeweiligen Preise von den Wünschen der Kunden abhängig, ebenso unterschiedlich aber entsprechend immer den marktüblichen Preisen. Ein aktuelles Preisanbot erhalten Sie jeweils bei der Beratung über unsere Hotline unter ..... Grundsätzlich operieren wir als Agentur und bekommen für unsere Leistung eine Vermittlungsprovision das heißt auch dass ein Großteil der Kosten an die Dame oder den Mann geht den wir ihnen vermitteln und die als selbstständig tätige Person uns mit der Vermittlung beauftragt haben. Sollten Sie einmal mit der gebotenen Leistung unzufrieden sein würden wir Sie bitten uns über die Rubrik Feedback zu kontaktieren und wir werden uns bemühen falls der Vorwurf berichtigt ist Ihnen eine entsprechende Entschädigung in Abstimmung mit unseren Escorts zukommen zu lassen!" Die Fahrtkosten wurden abgestuft nach Entfernungen von "Stadt" bis "300 km" in einem Rahmen von € 20 bis € 280 angegeben, wobei die € 20 für Leistungserbringungen in Wien schon im Preis inkludiert waren. Zur Stornomöglichkeit war ausgeführt: "Was tun wenn bei einem Treffen die Chemie nicht stimmt? Dies ist kein Problem da wir auf zufriedene Kunden Wert legen. Sie ersetzen der Damen nur die angeführten Fahrtspesen und wir würden uns freuen wenn wir Ihnen eine andere Person schicken dürfen." Wie aus den vorliegenden Ausdrucken ersichtlich ist, wurden über diese Website auch Reisen nach Phuket in Thailand angeboten, wobei mit Bildern von Landschaft und Locations geworben wurde. Unter "Sonstiges" findet sich der Hinweis, dass auch "Begleitungen" organisiert würden. B) Geschäftsanbahnung: Den potentiellen Kunden wurde auf der Website mitgeteilt, dass die Bw. großen Wert auf eine gute Kommunikation mit ihnen lege. "Sollten Sie kurzfristig buchen wollen wir Sie bitten unsere Hotline unter ... zu kontaktieren da es bei der Beantwortung von Emails zu einer Verzögerung bis zu 12 Stunden kommen kann." Wie auch im Falle der Geschäftsanbahnung über Zeitungsinserate handelte es sich um eine Telefonnummer der Telefonzentrale der Bw. Eine direkte Kontaktaufnahme mit den Begleitpersonen war ausgeschlossen: "Kann man die Dame oder den Herrn direkt anrufen? Nein. Die hier von uns beworbenen Personen legen so wie sicherlich auch Sie Wert auf Diskretion und ihre Privatsphäre. Der Erstkontakt sowie Terminvereinbarungen erfolgen ausschließlich über unsere Hotline. Wir schätzen auch nicht Kunden, die unsere Mädchen unter Druck setzen um deren Telefonnummer für private Dates zu bekommen. Da wir viel Zeit und Geld in die Vermarktung investieren, liegt es in unserem Interesse unsere Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen." C) Buchung: Bei der Buchung über Anruf unter der auf der Website bzw. in Zeitungsinseraten angegebenen Hotline oder per E-Mail hatte der Kunde der Bw. gegenüber die gewünschte Begleitperson (Alias-Name), Zeitpunkt und Ort des Treffens sowie die Zahlungsart (bar oder mittels Kreditkarte) bekannt zu geben. Bei Verfügbarkeit der gewünschten Person wurde der Auftrag bestätigt. War die gewünschte Begleitperson nicht verfügbar, wurde eine andere Person angeboten. D) Ablauf der "Begleitleistung": Nachdem die Begleitperson von der Bw. entsprechend informiert worden war, erschien sie zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Treffpunkt. Die Begleitperson nannte stets nur ihren Alias-Namen, um ihre eigene Anonymität zu gewährleisten. Zunächst wurde die Zahlung abgewickelt. Es wurde entweder der gesamte Bargeldbetrag vom Kunden an die Begleitperson übergeben oder ein Kreditkartenbeleg durch Übertragung der Kreditkartenprägung auf den Beleg mittels Feuerzeug oder ähnlichem ("Durchrubbeln") ausgestellt, in welchem der zu zahlende Betrag eingetragen wurde. Das Konto, auf welchem die mittels Kreditkarte getätigten Zahlungen einlangten, lautete auf die Bw., sodass der Kunde auf seiner Kreditkartenabrechnung lediglich einen Hinweis auf die Bw. vorfand. Danach erfolgte die "Begleitleistung". Diese bestand in der "Überlassung der Zeit der Begleitperson" Wie diese Zeit gestaltet wurde, blieb grundsätzlich der Begleitperson und dem Kunden überlassen. Wie seitens der Bw. mehrfach betont und auch auf der Website erklärt wurde, sollte die Gestaltung der Website in erotischer Richtung nicht bedeuten, dass die Begleitpersonen zur Erbringung sexueller Dienstleistungen angeboten wurden. Wenn die Bw. darauf aufmerksam machte, dass sich allenfalls ergebende sexuelle Kontakte zwischen Kunden und Begleitpersonen deren Privatangelegenheit wären, so ist in diesem Hinweis nach der Lebenserfahrung eindeutig ein verschleiertes Angebot von Dienstleistungen sexueller Art zu erblicken. Von einer entsprechenden ernsthaften Distanzierung seitens der Bw. kann nicht ausgegangen werden, da es mittlerweile allgemein bekannt ist, dass es sich bei dieser Art der Präsentation von "Begleitpersonen" um eine Form des Anbietens von auch sexuellen Dienstleistungen handelt. Hätte die Bw. tatsächlich eine klare Grenzziehung vornehmen wollen, hätte sie diese Absicht unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen. Es wäre geradezu lebensfremd, würde man annehmen, dass die Inanspruchnahme von auf erotische Weise beworbenen Begleitleistungen nicht bei einer Vielzahl von Kunden auch mit dem Wunsch nach Erlangung von Dienstleistungen auf sexuellem Gebiet verbunden wäre. E) Preisgestaltung und Abrechnung: Von der persönlich haftenden Gesellschafterin C. wurde der BP bekannt gegeben (Niederschrift vom 27. September 2006), dass für die erste Stunde € 150,00 und für jede Verlängerungsstunde € 115,00 von den Kunden verlangt wurde. Die Provision der Bw. habe € 66,00 betragen. Dazu ist festzustellen, dass der Wahrheitsgehalt der Aussage der Geschäftsführerin zur Preisgestaltung im Hinblick auf die unter Punkt A) dargestellten Passagen der Website, wonach "die jeweiligen Preise von den Wünschen der Kunden abhängig" seien und wonach bei "Supergirls" von "Toppreisen" die Rede ist, als äußerst zweifelhaft eingestuft werden muss. Im Übrigen wurde auch in der Berufung vorgebracht, dass die Vergütung der Escorts sehr unterschiedlich gewesen wäre. Nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen überwog Barzahlung gegenüber Kreditkartenzahlung. Bei Barzahlung hatte die Begleitperson ca. 44 % des Entgeltes für die erste Stunde abzuliefern. Laut Auskunft der Bw. seien die für Verlängerungszeiten vereinnahmten Beträge in der Regel zur Gänze bei der Begleitperson verblieben. Bei Kreditkartenzahlung (Eingang auf einem Konto der Bw.) habe die Begleitperson ihren Anteil von ca. 56 % des Entgeltes der ersten Stunde sowie weitere Entgeltsanteile von der Bw. mittels Barzahlung erhalten. Es war üblich, dass sich die Begleitpersonen einmal pro Woche zur Abrechnung in die Räumlichkeiten der Bw. begaben. F) Verhältnis der Bw. zu den Begleitpersonen: Potentielle Begleitpersonen traten von sich aus an die Bw. heran, um sich zu bewerben. Es wurden ihnen die Konditionen mitgeteilt: Fixer Honorarsatz und Anteil am Honorar, Auftragsablauf. Der Aufteilungsprozentsatz und die Höhe des Gesamtentgeltes für die Begleitleistung waren nicht Ergebnis von Verhandlungen, sondern wurden von der Bw. vorgegeben. Der Inhalt der zwischen den Begleitpersonen (Auftraggeber) und der Bw. (Auftragnehmer) abgeschlossenen "Vermittlungsverträge" lautete: "Ich ... (in Folge AG) beauftrage die Firma Bw. (in folge AN), unter dem Markenzeichen "Viennas Best Escort" bekannt, mich als Begleitperson an dritte Personen, die durch Marketing und aus Werbetätigkeit zum Kundenkreis von (AN) zählen zu vermitteln. Da es sich ausschließlich um Kunden von Bw. handelt ist es dem AG nicht gestattet privaten Kontakt zu den Kunden herzustellen bzw. aufrecht zu halten. Der AN tritt rein als Vermittler von gesellschaftlichen Kontakten, die nicht dem Prostituiertengesetz und Geschlechtskrankheitengesetz unterliegen auf und erhält hierfür eine Vermittlungsprovision in Höhe von max. 40 % vom Grundpreis. Trinkgelder etc. sind von der Provision ausgeschlossen. Die Fahrtspesen von u. zum Kunden sind vom AG zu tragen. Bei Vertragsbeginn ist eine Kaution von € 200 vom AG zu entrichten, die bei Vertragsende wieder ausbezahlt wird. Bei Nichteinhaltung erfolgt der sofortige Ausschluss aus der Vermittlung und die Einbehaltung der hinterlegten Kaution zu Gunsten des AN. Weiters erklärt der AG mit seiner Unterschrift (wenn es sich dabei um nicht österreichische Staatsbürger handelt), dass er aus eigenen Willen, freiwillig und auf legalem Weg nach Österreich eingereist ist und nicht durch Personen die in einem Dienstverhältnis zum AN stehen oder durch den AN beauftragte Personen angeworben oder zur Einreise genötigt wurde. Der Kontakt zum AN wurde aus eigener Initiative und freiwillig hergestellt. Auf Wunsch des AGs werden auch bargeldlose Zahlungen wie Kreditkarten usw. in fremden Namen und auf fremde Rechnung für den AG übernommen und abgerechnet. Der Auftraggeber ist selbstständig tätig und ist für alle Belange wie Einkommensteuer, Sozialversicherung und andere Abgaben eigenverantwortlich. Es liegt im freien Ermessen des AGs Aufträge anzunehmen. Alle Angaben sind korrekt und werden gegenüber 3. Personen streng vertraulich behandelt. Bei strafrechtlicher Verfolgung oder anderen Rechtsverstößen erfolgt die Weitergabe meiner Daten an befugte Organe. Ich erkläre, dass ich den Inhalt des Vertrages gelesen und vollinhaltlich verstanden habe. Vertragsbeginn mit Unterzeichnung auf die Dauer von einem Monat und wird im gegenseitigen Einvernehmen jeweils um einen Monat automatisch verlängert." Die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes hat unter Zugrundelegung der oben dargestellten Rechtslage zu erfolgen. Die unter den Punkten A) bis F) dargestellten Sachverhaltselemente stellen nach den höchstgerichtlichen Vorgaben (VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199) maßgebliche Grundlagen der Beurteilung des Umfanges der Umsatzsteuerpflicht bei einem Begleitservice dar. Dazu ist anzumerken, dass die aus der Website "www.xxx.at" dargestellten Inhalte und jene der zweiten von der Bw. betriebenen Website ("www.yyy.org") im Wesentlichen gleichartig sind. Ebenso bestanden im Falle der von der Bw. initiierten Zeitungsinserate hinsichtlich der wesentlichen Modalitäten keine Unterschiede. Insoweit von der Bw. die Unterlassung der Befragung der von ihr bekannt gegebenen 13 Begleitpersonen durch die BP gerügt wurde, ist festzustellen, dass derartige Einvernahmen zu einem nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand geführt hätten. Von derartigen Befragungen wurde zu Recht Abstand genommen, zumal sämtliche Aspekte der Tätigkeit der Bw. anhand ihrer Internetauftritte, der Zeitungsinserate und des Inhaltes der Verträge mit den Begleitpersonen ermittelt werden konnten und somit eine ausreichende Grundlage für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung vorhanden ist. Das Vorbringen der Bw., dass die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen von Kunden nicht beachtet worden seien, ist nicht nachvollziehbar, da die darin enthaltenen Angaben nicht in Widerspruch zu den Ermittlungsergebnissen der BP stehen. Sowohl Q. als auch R. bestätigen, dass sie über Anruf bei der Agentur eine von ihnen ausgewählte Begleitperson in eine Bar bestellten. In beiden Fällen wurde nur eine Stunde in Anspruch genommen, die in der Bar verbracht wurde. Am Beginn des Treffens wurde jeweils das vereinbarte Entgelt für die erste Stunde in Höhe von € 150,00 kassiert. Laut Q. rief die Begleitperson bei der Bw. an, um ihr Eintreffen beim Kunden mitzuteilen. Zur Beendigung des Treffens meinte er: "Leider war ich zu angeheitert um nach der Stunde weiterzumachen. Eva ist dann gegangen, ohne mir ihre Telefonnummer zu geben, aber ich werde sie sicherlich wiedersehen." R. meinte zur Beendigung des Treffens: "Nach der Stunde habe ich nicht weiter gebucht, da ich ja nur einen Versuch für ein Blind Date starten wollte. Sie hat dann die Agentur angerufen und ist dann mit einem Taxi nach Hause gefahren. Wenn ich Zeit habe werde ich sie sicherlich wieder einmal buchen." In den eidesstattlichen Aussagen dieser Kunden sind überhaupt keine Elemente erkennbar, die Abweichungen zu den Sachverhaltsannahmen der BP darstellen könnten. Die im Sachverhaltsteil dieser Entscheidung dargestellten umfangreichen Vorbringen der Bw. können im gegenständlichen Verfahren generell nur insoweit zum Gegenstand näherer Befassung gemacht werden, als ihnen irgendeine Bedeutung im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes beizumessen ist. Demnach hat eine Auseinandersetzung mit den von der Bw. angesprochenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft oder der Bundespolizeidirektion in andere Rechtsmaterien betreffenden Verfahren sowie mit den Ausführungen zu gewerbe- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekten mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu erfolgen. Nach dem hauptsächlichen im Hinblick auf den Bereich der Umsatzsteuer maßgeblichen Vorbringen der Bw. sei sie vom Kunden beauftragt worden, zwischen diesem und der Begleitperson seiner Wahl einen Kontakt und in der Folge einen Leistungsaustausch herzustellen. Sie selbst sei nicht in diesem Leistungsaustausch eingebunden gewesen, da der Leistungsinhalt allein zwischen dem Kunden und der Begleitperson vereinbart worden sei. Dem ist zu erwidern, dass der Kunde nur über die Websites der Bw. einen entsprechenden Kontakt herstellen konnte, weshalb als wesentlich anzusehen ist, wie sich nach der "Verkehrsauffassung" bei Betrachtung dieser Website das Verhältnis zwischen den einzelnen Beteiligten (Bw., Begleitperson und Kunde) darstellte. Auch im Falle der Zeitungsinserate hatte der Kunde nur über die Hotline der Bw. die Möglichkeit zu einer Kontaktaufnahme. Für den Kunden war daher die erste und einzige "Ansprechperson" die Bw., und zwar unabhängig davon, ob er über ein von der Bw. initiiertes Zeitungsinserat oder über die Website auf das Begleitservice aufmerksam wurde. Auf der Website der Bw. wurden ihm die einzelnen Begleitpersonen mit Alias-Namen, Fotos und Eckdaten präsentiert. Die Preise für die Dienstleistungen wurden explizit der individuellen Vereinbarung vorbehalten, was im Effekt bedeutet, dass der konkrete Preis eine Sache der Verhandlung zwischen der Bw. und dem Kunden war. Wenngleich von der Geschäftsführerin behauptet wurde, dass es fixe Sätze gab, so wurden diese jedenfalls nicht auf der Website bekannt gegeben. Den umfangreichen Vorbringen der Bw. zur Verwendung von Alias-Namen ("Künstlernamen") ist zu entgegnen, dass diesem Aspekt im gegenständlichen Fall insoweit Bedeutung zukommt als es sich um eine milieutypische Verhaltensweise handelt, die allerdings im Kontext der umsatzsteuerlichen Beurteilung mitzuberücksichtigen ist. Tatsache ist, dass eine direkte Kontaktaufnahme des Kunden mit einer Begleitperson nicht vorgesehen war. Wollte der Kunde eine Leistung des Begleitservice in Anspruch nehmen, musste er auf jeden Fall mit der Bw. entweder telefonisch oder online Kontakt aufnehmen und dabei die gewünschte Leistung entsprechend konkretisieren (gewünschte Begleitperson, Zeitpunkt, Ort und Dauer des Treffens sowie Zahlungsart). Die Bestätigung dieses "Auftrages" wurde ebenfalls stets von der Bw. erbracht. Damit war für den Kunden die Leistung aber ausreichend festgelegt, sodass er beim nachfolgenden Treffen mit der unter einem Alias-Namen auftretenden Begleitperson nur mehr die Bezahlung des vorher bereits mit der Bw. vereinbarten Betrages durchzuführen hatte. Die eigentliche "Begleitleistung" bestand, wie auch von der Bw. argumentiert wurde, in der Überlassung der Zeit der Begleitperson. Lediglich in Bezug auf die konkrete Ausgestaltung dieser "Zeitüberlassung" hatte sich der Kunde und mit der Begleitperson zu verständigen. Da jedoch der Preis mit der Bw. (und nicht mit der Begleitperson) ausgemacht wurde, kann in der konkreten Ausgestaltung der Zeitüberlassung kein wesentlicher Leistungsbestandteil gesehen werden. Als "Herr der Leistungsbeziehung" kann deshalb, wie übrigens vom UFS in den ebenfalls Begleitagenturen betreffenden Entscheidungen bereits wiederholt judiziert wurde (vgl. UFS 29.6.2005, RV/2366-W/02; UFS 30. 4.2008, RV/0791-G/06; UFS 6.7.2009, RV/1498-W/08), nur die Bw. als Betreiberin des Begleitservice angesehen werden. Dieser sich bei objektiver Betrachtung ergebende Eindruck wurde auch durch die von der BP befragten Auskunftspersonen bestätigt. Wenn die Bw. in diesem Zusammenhang vermeint, dass die diesbezüglich vorgenommene Befragung von drei Kunden zu wenig aufschlussreich sei sowie die den Kunden gestellten Fragen missverständlich gewesen wären, so kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Denn anhand der oben dargestellten Textzitate aus der Website ist ersichtlich, dass die Kunden angesichts der Präsentation der Bw. geradezu den Eindruck gewinnen mussten, dass die Bw. ihnen gegenüber über bloße Vermittlungsleistungen hinausgehende sonstige Leistungen erbringen und sich dabei der Begleitpersonen als Erfüllungsgehilfen bedienen würde. Ein Kunde konnte im Zusammenhang mit der Buchung einer Begleitperson und der darauf folgenden Auftragsbestätigung durch die Bw. (demnach beim "Vertragsabschluss") nicht wirklich annehmen, dass die Bw. nur als Vermittlerin auftreten wollte, d.h. einen Leistungsaustausch zwischen der jeweiligen Begleitperson und dem Kunden herbeiführen, selbst aber außerhalb dieses Leistungsaustausches stehen wollte. Der offensichtlich als Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegebene Hinweis darauf, dass es sich nicht um ein Eigenschaft, sondern bloß um ein Vermittlungsgeschäft handeln sollte, widerspricht dem äußeren Anschein, der durch das Auftreten der Bw. nach außen hin insgesamt entstand. Die Angaben der Bw. auf der Website, "grundsätzlich" als Agentur zu operieren und für ihre Leistung eine Vermittlungsprovision zu bekommen, sowie dass "ein Großteil der Kosten an die Dame oder den Mann geht den wir ihnen vermitteln und die als selbstständig tätige Person uns mit der Vermittlung beauftragt haben", erscheinen im Kontext der Präsentation als pro forma aufgestellte Klauseln zwecks Behauptung einer bestimmten Rechtsposition. Allerdings kann der Deklarierung der Begleitpersonen als selbstständige Unternehmer durch die Bw. keine Bedeutung für die umsatzsteuerliche Beurteilung beigemessen werden, da es unmaßgeblich ist, ob ein Unternehmer eine Leistung selbst erbringt oder durch seine Arbeitnehmer oder durch einen anderen Unternehmer erbringen lässt. Außerdem vermag der Hinweis, dass die Bw. einen Anteil des von ihr mit dem Kunden individuell vereinbarten Gesamtpreises als Vermittlungsprovision erhalte, nichts daran zu ändern, dass anhand der Gestaltung der Website als Ganzes für den Kunden keinesfalls der Eindruck entstehen konnte, dass die Bw. lediglich als Vermittlerin aufgetreten wollte. Nach der oben dargestellten Rechtslage muss ein Unternehmer das Auftreten im fremden Namen "deutlich" zu erkennen geben. Das Kriterium der Deutlichkeit kann im gegenständlichen Fall nicht als erfüllt angesehen werden, da die "Gesamtpräsentation" eine solche Annahme nicht zulässt. Wenn die Bw. moniert, dass die von ihr gegebenen Hinweise auf ein Auftreten im fremden Namen von der BP nicht beachtet worden seien, so ist zu entgegnen dass eine kognitive Erfassung dieser als Allgemeine Geschäftsbedingungen in die Präsentation des Angebotes des Begleitservice integrierten Passagen durch die Kunden nicht angenommen werden kann. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nämlich erfahrungsgemäß insbesondere beim Abschluss von Geschäften, die - wie im konkreten Fall - in finanzieller Hinsicht nicht von großer Bedeutung sind, von Kunden überhaupt nicht gelesen. Da auch seitens der Bw. mehrmals auf das Phänomen eines generellen Desinteresses von Kunden am Inhalt der als Allgemeine Geschäftsbedingungen gedachten Klauseln ausdrücklich hingewiesen wurde, ist zumindest in diesem Punkt von einer Konvergenz zwischen Behörde und Bw. auszugehen. Die Ausführungen der Bw. zur ihrer Ansicht nach gegebenen Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der einer Taxifunkzentrale oder einem Immobilienmakler bringen keinen Erkenntnisgewinn für dieses Verfahren. Sie stellen nur einen Hinweis darauf dar, dass bei der Einschaltung von dritten Personen naturgemäß Probleme bei der Leistungszurechnung entstehen können. Bei der rechtlichen Beurteilung derartiger Konstellationen ist stets zu beachten, dass nach höchstgerichtlich vertretener Auffassung (VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199) die tatsächliche Gestaltung des Außenverhältnisses zwischen der Bw. und dem Kunden maßgebend ist. Wie den oben dargestellten Erwägungen zum vorliegenden Sachverhalt zu entnehmen ist, kann dem Auftreten der Bw. gegenüber den Kunden nicht in der geforderten Deutlichkeit entnommen werden, dass die Bw. lediglich als Vermittlerin auftreten wollte. Daher kann an der umsatzsteuerlichen Beurteilung durch die BP dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Was die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2000 bis 2005 anbelangt, so werden die Ausführungen der BP in der Stellungnahme zur Berufung als zutreffend beurteilt. Die Vornahme der Schätzung gemäß § 184 BAO zwecks Ermittlung der gesamten von den Kunden aufgewendeten Entgelte ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit seitens der Bw. die Vornahme einer Liebhabereibeurteilung angeregt wurde, wird ebenfalls auf die als zutreffend erachteten Aussagen der BP in der Stellungnahme zur Berufung verwiesen. Die Ausführungen der Bw. zur Vornahme von Rechnungsberichtigungen sind hypothetischer Natur, da tatsächlich keine berichtigten Rechnungen vorgelegt wurden. Die Vorgehensweise der BP im Bereich der Einkommensteuer ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für das Jahr 2005, mit welchem ein Verlust von - € 19.957,96 festgestellt wurde, wird als rechtskonform beurteilt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 7. Februar 2011

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2048-W/09
Stammnummer
51812
Gültig
07.02.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF