Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2119-W/05
Berufung des Ehegatten ohne Vollmacht gegen den Bescheid der Ehegattin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2119-W/05vom 04.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über den Vorlageantrag des A., 15.08.1958 geb., vom
28. September 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung betreffend den
Einkommensteuerbescheid 2004 der B., 3434 Tulbing, Stegerngasse 11 whft., des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln, vom 29. August 2005
beschlossen:
Spruch:
Der
als Einspruch bezeichnete Vorlageantrag vom
28.9.2005
wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 macht Frau B. Werbungskosten und Sonderausgaben geltend, die vom
Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2004 vom 3.6.2005 mit ergänzender
Begründung vom 6.6.2005, zugestellt am 31.8.2005 nur zum Teil
berücksichtigt worden sind.
Gegen diesen Bescheid erhob der nicht mehr im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte, A. , mit Telefax vom 1.7.2005 im eigenen Namen
Berufung. In dem Schriftsatz wurde auch nicht auf das Vorliegen einer
Bevollmächtigung durch die Ehegattin hingewiesen oder eine Vollmacht
nachgewiesen.
Auf Grund dieser Berufung erließ das Finanzamt an
Frau B. eine Berufungsvorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid
2004, in dem das vom Ehegatten erhobene Berufungsbegehren als unbegründet
abgewiesen wurde.
Mit Schriftsatz vom 28.9.2005, eingebracht am gleichen Tag
mittels Telekopierer, bekämpfte A. - wieder im eigenen Namen - die an seine
Ehegattin ergangene Berufungsvorentscheidung vom 29.8.2005. Er erklärte
darin Folgendes:"Ich erhebe gegen den o.a. Bescheid innerhalb offener Frist
Einspruch." Im Betreff führte der Antragsteller an: "Berufung gegen
Bescheid vom Aug. 2005, StNr. XXX/XXXX, wegen nur teilweise anerkannter
Werbungskosten." Es handelt sich hierbei um die an seine Ehegattin ergangene
Berufungsvorentscheidung, wobei er weder erklärt im Namen seiner Ehegattin
zu handeln noch sonst auf eine Weise auf das Vorliegen einer Vollmacht Bezug
genommen wurde.
Anlässlich zweier telefonischer Vorsprachen im Jahr
2006 wurde der Antragsteller - für den Fall, dass er als Vertreter handeln
habe wollen, aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen. Von dieser
Nachweismöglichkeit hat der Rechtsmittelwerber keinen Gebrauch
gemacht.
Die Bescheidadressatin, Jaana-Maarit Novak erklärte,
dass ihr Ehegatte seit Jahren mit ihr nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe.
Den genauen Zeitpunkt könne sie nicht angeben. Sie bestätigte die
Auskunft des Zentralen Melderegisters, dass ihr Ehegatte seit August 2005 nach
Deutschland verzogen ist. Er komme aber immer wieder zu ihr und es bestehe ein
postalischer Nachsendeauftrag von ihrer Adresse zum gegenwärtigen Wohnsitz
in Deutschland. Eine Zustelladresse in Deutschland gab sie nicht bekannt.
Über
den Vorlageantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 83 Abs. 1 BAO können sich die
Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches
Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte Personen
vertreten lassen, die sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen
haben.
Vertreter ist, wer eine Erklärung im Namen eines
anderen abgibt oder entgegennimmt bzw. Handlungen setzt, so dass ihre
Rechtsfolgen in der Person des anderen eintreten. Vertreter wird man kraft
Vollmacht, kraft Gesetz oder kraft behördlicher Bestellung.
Eine Prozesshandlung eines Vertreters liegt somit vor, wenn
aus ihr objektiv erkennbar ist, dass er in fremden Namen gehandelt hat.
Der Bedeutungsinhalt von Anbringen ist durch Auslegung zu
erschließen, wobei es lediglich auf die objektive Erklärung des
Willens, nicht aber auf den wahren Willen ankommt (VwGH, vom 30.9.1981,
81/03/0077). Wie der VwGH zutreffend festgestellt hat, darf die Behörde
einem Antrag keine eigene Deutung geben.
Für die Beantwortung der Frage, ob jemand im eigenen
Namen oder als Vertreter im Namen eines anderen gehandelt hat, ist allein der
objektive Erklärungswert maßgebend (VwGH, vom 26.6.1995, 92/18/0199).
Aus der Sicht eines objektiven
Erklärungsempfängers erhebt der Rechtsmittelwerber zweifelsfrei im
eigenen Namen "Einspruch" gegen die an seine Ehegattin ergangene
Berufungsvorentscheidung. Weder in der Berufung noch im als Vorlageantrag zu
wertenden "Einspruch" findet sich ein Hinweis auf das Vorliegen einer Vollmacht,
sodass auch keine Zweifel am Nichtbestehen einer Vertretung gegeben sind. Durch
die Auskünfte der Bescheidadressatin und des Rechtsmittelwerbers wurde noch
bestätigt, dass keine Vollmacht vorlag.
Ein Mängelbehebungsauftrag war an den
Rechtsmittelwerber nicht zu richten, da er objektiv die Prozesshandlung im
eigenen Namen vornahm und auch in der Eingabe auf das Bestehen einer Vollmacht
kein Bezug genommen wurde. Da eindeutig keine Stellvertretung vorlag, bestand
gar nicht die Möglichkeit einer Mängelbehebung.
Die Berufungsvorentscheidung vom 29.8.2005 ist an B. zwar
rechtswidrig aber rechtswirksam ergangen und in Rechtskraft erwachsen. Zu einem
Vorlageantrag legitimiert ist nur die vom Bescheid betroffene Partei. Der vom
Ehegatten im eigenen Namen eingebrachte Vorlageantrag war somit wegen fehlender
Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 4.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VertreterVollmachtBevollmächtigungRechtsmittellegitimationhandeln im eigenen Namenhandeln in fremden Namen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2119-W/05
- Stammnummer
- 28256
- Gültig
- 04.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF