Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4104-W/02
Durchlaufende Posten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4104-W/02vom 02.12.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestehen lediglich zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Auftraggeber sowie zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Subunternehmer unmittelbare Vertragsbeziehungen, besteht jedoch keine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer, so liegt bei Weiterverrechnung der Aufwendungen für den Subunternehmer an den Auftraggeber kein durchlaufender Posten vor, weil die Beträge nicht im Namen eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden.
Kommt dem Abgabepflichtigen der Vorteil einer günstigeren Vereinbarung mit dem Subunternehmer nicht zugute, muss er jedoch den Nachteil einer allfällig teureren Leistung des Subunternehmers tragen, so erfolgt die Abwicklung des Geschäftes nicht (ausschließlich) auf fremde Rechnung (des Auftaggebers), sondern auf eigene Rechnung des Abgabepflichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag..A., R., vertreten durch
X-SteuerberatungsgmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes P betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1996 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw) ist Architekt.
Anlässlich einer ua das Streitjahr betreffenden
abgabenbehördlichen Prüfung (idF auch Bp) stellte der Prüfer in
seinem über diese Prüfung erstatteten Bericht in Tz 22
fest:
Tz. 22 Projekt:
"Projekt.X.Y.."
1996
Von der Bp.
wurde festgestellt, dass im Jahr 1996 Einnahme sowie Ausgaben bezüglich des
Projektes "Projekt.X.Y.." nicht in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des Jahres
1996 enthalten sind. In den Erlösen wurde nur der Honoraranteil vom
27.12.1996 BA 2/1 betreffend Herr Mag.A. in Höhe von S 558.000,00 (brutto)
verbucht.
Vom
steuerlichen Vertreter wurde entgegengebracht, dass bezüglich des o.a.
Projektes nur jene Einnahmen Herrn Mag.A. zuzurechnen sind, die seinen
Honoraranteil betreffen. Die von der Bp. beanstandenden Einnahmen bzw. Ausgaben
wurden als Durchlaufpost in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung des
Abgabenpflichtigen behandelt. Laut vorgelegtem Vertrag vom 5.12.1996 ist
ersichtlich, dass der Vertrag zwischen der Republik Österreich, vertreten
durch das Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft als
Auftraggeber und Herrn Mag.A., als Auftragnehmer abgeschlossen wurde. Weiters
deutet nichts darauf hin, dass es sich um Durchlaufposten handelt, vor allem in
Hinblick darauf, dass Herr Mag.A. die Verträge mit den Subunternehmen auf
seinen Namen abgeschlossen hat und die (Ab)rechnungen der Subunternehmer auf ihn
lauten.
Bei der
Ermittlung des Gewinnes durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3
EStG 1988 gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Nach § 19 EStG 1988 sind
Einnahmen in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen
sind. Aufgrund des erfolgten Zuflusses bzw. Abflusses im Jahre 1996 erfolgte von
der Bp. die Hinzurechnung der erfolgten Eingänge abzüglich der
bezahlten Aufwendungen betreffend des Projektes "Projekt.X.Y.." . Die von der
Bp. getroffenen Feststellungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die
Umsatzsteuerzahllast.
Berechnung
- Gewinnerhöhung laut Bp:
Eingänge
(brutto)
|
18.12.1996
|
BA
1/1
|
4.500,00
|
18.12.1996
|
BA
1/1
|
1.000.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/2
|
1.000.000,00
|
|
|
2.004.500,00
Berechnung
- Gewinnerhöhung laut Bp:
Ausgaben
(brutto)
|
27.12.1996
|
BA
2/1
|
-558.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/1
|
-9.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/1
|
-54.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/1
|
-60.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/2
|
-120.000,00
|
27.12.1996
|
BA
2/2
|
-180.000,00
|
|
|
-981.000,00
|
Erfolgsänderung
laut Bp:
|
1.023.500,00
|
Erklärte
Einnahmen bisher:
|
558.000,00
|
Erfolgsänderung
laut Bp: (brutto)
|
465.500,00
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Bp und
erließ in einem wiederaufgenommenen Verfahren den angefochtenen
Einkommensteuerbescheid.
Der angesprochene, zwischen dem Bundesministerium für
Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Land und Forstwirtschaft als Auftraggeber und dem Bw als Auftragnehmer
abgeschlossene Vertrag lautet auszugsweise:
V
E R T R A G
§ 1
Der Auftraggeber erteilt und Auftragnehmer
übernimmt den
Auftrag: Realisierung der Ausstellung
Projekt..C., die von der Mitte Mai bis Mitte Oktober 1997 im X-Museum
stattfindet.
Die in sich geschlossene Arbeit
(gesamtkünstlerische Konzeption und Realisierung der Ausstellung) umfasst
die im Leistungskatalog vom 9.10.1996 genannten Leistungen und wird in enger
Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Ausstellungsteams [....]
durchgeführt.
§ 2
Die im § 1 angeführten Leistungen werden
nach folgendem Zeitplan erbracht: Die Arbeiten sind zeitgerecht vor
Ausstellungseröffnung fertigzustellen. Allfällige Korrekturen nach
Ausstellungseröffnung sind vom Auftragnehmer ehest möglich
durchzuführen.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt ist dem
Auftraggeber ein Endbericht, eine Kurzfassung hiezu im Umfang einer
Maschinenschreibseite in 4-facher Ausfertigung sowie eine Bilddokumentation der
Ausstellung in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
Ein Zwischenbericht in der oben genannten Anzahl
von Ausfertigungen ist spätestens Ende Jänner 1997 zu
legen.
§ 3
Der Auftragnehmer erhält aufgrund einer
ordnungsgemäßen, detaillierten Abrechnung (mit Originalbelegen) seine
nachgewiesenen Kosten und Entgelte (abzüglich allfälliger Vorsteuern)
bis zum Betrag von maximal
öS
2,500.000,--
(in Worten: Schilling zwei
Millionen fünfhunderttausend)
Soweit eine Umsatzsteuerpflicht gegeben ist,
erhöht sich dieser Betrag um die rechnungsmäßig vom
Auftragnehmer auszuweisende Umsatzsteuer.
Preis- und Kostenvereinbarungen sind unter den
Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit sowie unter Beachtung der jeweils gültigen
rechtlichen Bestimmungen durch den Auftragnehmer zu treffen.
Ergänzungen kleineren Umfanges,
Klarstellungen und Teilnahme an Besprechungen zum Gegenstand dieses Auftrages
(§ 1), die der Auftraggeber verlangen sollte, sind im Rahmen dieses
Auftragsentgeltes zu erbringen.
§ 4
Die Bezahlung gemäß
§ 3 erfolgt
nach Maßgabe des folgenden Zahlungsplanes:
|
Bei
Auftragserteilung
|
|
|
BMWVK
|
öS
|
1.000.000,00
|
BMLF
|
öS
|
1.000.000,00
|
|
|
|
bei Vorlage
und Approbation des Zwischenberichtes
|
|
|
BMWVK
|
öS
|
450.000,00
|
|
|
|
nach Vorlage
und Approbation des Endberichtes,
|
|
|
BMWVK
|
max.
öS
|
50.000,00
|
|
zuzüglich
der rechnungsmäßig auszuweisenden Umsatzsteuer
§ 8
Falls nicht im Vertrag gesondert geregelt gelten
die "Allgemeinen Vertragsbedingungen".
Die im Vertrag angesprochenen
"Allgemeinen Vertragsbedingungen" sehen auszugsweise
vor:
ALLGEMEINE
VERTRAGSBEDINGUNGEN
4. Werden vom
Auftragsnehmer im Rahmen der Erfüllung des Auftrages Arbeitskräfte
eingestellt oder Werkverträge geschlossen, so hat er als Arbeitgeber zu
fungieren und die Dienst- bzw. Werkverträge in seinem Namen auf seine
Rechnung abzuschließen bzw. die daraus resultierenden Verpflichtungen zu
tragen. Subwerkverträge über fachliche Tätigkeiten innerhalb des
Auftrages (§ 1) bedürfen jedoch der vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet für das Verschulden aller Personen,
deren er sich zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen bedient, im
gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.
5. Der
Auftraggeber ist berechtigt, im Rahmen des Vertrages erbrachte Ausarbeitungen
zur Gänze oder teilweise als Einzelpublikation oder in einer
einzurichtenden Schriftenreihe zu veröffentlichen bzw. deren
Veröffentlichung durch den Auftragnehmer oder Dritte zu
fördern.
7. Der
Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag jederzeit zu stornieren. Liegt ein
Rücktrittsgrund gemäß Punkt 8 nicht vor, hat der Auftraggeber
dem Auftragnehmer jedoch in diesem Fall die nachgewiesenen Barauslagen zu
ersetzen und einen dem bisherigen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers
entsprechenden Teil eines allfälligen vereinbarten Entgeltes zu
bezahlen.
8. Der Auftraggeber ist berechtigt, den sofortigen
Rücktritt von Vertrag zu erklären,
c) wenn
Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages
offensichtlich unmöglich machen, sofern der Auftragnehmer diese selbst zu
vertreten hat; als ein solcher Umstand gilt auch, wenn der Auftragnehmer mit der
Ausführung nicht fristgerecht begonnen oder einen vereinbarten
Zwischentermin nicht eingehalten hat, und eine vom Auftraggeber gesetzte
angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist, oder wenn der Auftragnehmer die
sofortige Meldung von Ereignissen, welche die Durchführung des Vorhabens
verzögern oder unmöglich machen, unterlassen hat, oder wenn der
Auftragnehmer den Erfolg des Vorhabens sichernde Auflagen oder Bedingungen aus
seinem Verschulden nicht eingehalten hat;
d) wenn der
Auftragnehmer vorgesehene Berichte nicht erstattet oder Nachweise nicht
beibringt, sofern in den beiden letzteren Fällen eine zweimalige den
ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen enthaltende Mahnung ohne Erfolg
geblieben ist;
e) wenn der
Auftragnehmer ohne die gemäß Punkt 4 erforderliche Zustimmung des
Auftraggebers einen Subwerkvertrag abgeschlossen hat.
Im Falle des Rücktritts
nach lit. a bis f verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf die vereinbarte
Vergütung und ist überdies verpflichtet, bereits erhaltene
Vergütungen zurückzuerstatten und vom Tage der Auszahlung an mit 3 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank
liegenden Zinsen vom Tage des Empfanges der Beträge an gerechnet
zurück zu zahlen sowie dem Auftraggeber die durch eine allfällige
Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenen Mehrausgaben zu ersetzen.
Dies gilt auch im Falle einer Nichtigkeit des Vertrages gemäß lit. a.
[...]
Die Richtlinien des
Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst lauten
Auszugsweise:
R I C H T L I N I E
N
für den Nachweis der
widmungsgemäßen Verwendung der durch das Bundesministerium
gewährten finanziellen Unterstützung.
1.
Allgemeines
Eventuelle Auflagen im
Genehmigungserlass sind für den Nachweis der widmungsgemäßen
Verwendung einer finanziellen Unterstützung maßgebend; bei deren
Nichteinhaltung muss der gesamte Betrag auf das PSK-Konto Nr. [...], lautend auf
Bundesministerium für Unterricht und kulturelle
Angelegenheiten/Bundesministerium für Unterricht und Kunst,
rücküberwiesen werden.
4.
Abrechnung
Wird für den Nachweis der
widmungsgemäßen Verwendung eine belegte Abrechnung verlangt, so sind
nachstehende Punkte zu beachten:
Es sind grundsätzlich
Originalbelege
vorzulegen.
Rechnungsduplikate,
Rechnungsdurchschriften bzw. Photokopien können für die Abrechnung
nicht anerkannt werden.
Die Originalrechnungen müssen den
Empfänger der finanziellen Unterstützung als Rechnungsempfänger
ausweisen, firmenmäßig gezeichnet sein und den Leistungsgrund
angeben. Die Leistungsgrund muss mit der im Ansuchen und im Genehmigungserlass
angeführten Widmung der finanziellen Unterstützung
übereinstimmen.
Den Originalrechnungen sind die
Zahlungsbestätigungen
(Erlagscheinabschnitte oder Scheckabschnitte,
Überweisungsbestätigungen, Kontoauszüge) ebenfalls im
Original beizuschießen.
Sollte die Bezahlung einer Rechnung nicht im bargeldlosen Verkehr erfolgt sein,
so muss diese Rechnung einen
Saldierungsvermerk der Firma
aufweisen. Bei Auszahlungen an Personen hat die Übernahme des Betrages
immer der Letztempfänger zu bestätigen. Die Quittierung einer Person
für mehrere Empfänger ist
nicht gestattet.
Grundsätzlich sollten nur Rechnungen in der
Höhe der finanziellen Unterstützung vorgelegt werden. Sollte jedoch
nur eine Rechnung vorgelegt werden können, deren Rechnungsbetrag die
gewährte finanzielle Unterstützung übersteigt, wird ha. nur eine
Teilentwertung vorgenommen.
Bei
Vorlage von mehreren Rechnungen ist eine ziffernmäßige Aufstellung
anzuschließen. Enthält die Abrechnung eine größere
Anzahl von Belegen, sind diese in Gruppen nach dem Ausgabenzweck zu
ordnen.
Weiters ist zu beachten:
a) Die
Vorlage von PSK-Erlagscheinen oder Banküberweisungs- bzw.
-zahlscheinen ohne dazugehördende Rechnung kann nicht anerkannt
werden. Ausgenommen sind sogenannte "Erlagscheinrechnungen", wenn dies als
Faktura ausgezeichnet sind.
b)
Aufwendungen (Mieten, Telefon-, Energiekosten usw.), die mit Abbuchungsauftrag
bezahlt werden und bei denen das Bankinstitut keine
Durchführungsbestätigung ausstellt, sind mit dem Kontoauszug zu
belegen.
c) Kassen-
oder Gasthauszettel können grundsätzlich nicht anerkannt werden. Es
sind saldierte Rechnungen erforderlich, aus denen hervorgeht, welche Ware
gekauft bzw. welche Konsumation getätigt wurde. Bei Bewirtungen sind
Personenkreis oder die Namen der bewirteten Personen anzugeben.
d)
Honorarnoten und Belege über Zahlungen für Aushilfsarbeiten
müssen in leserlicher Schrift Name und Adresse des Empfängers und,
falls kein Lohnsteuerabzug erfolgt ist, die Bestätigung aufweisen, dass der
erhaltene Betrag vom Empfänger selbst versteuert wird.
e)
Lohnzahlungen sind grundsätzlich vom Lohnempfänger zu
bestätigen.
f) Ist der
Empfänger der finanziellen Unterstützung umsatzsteuerpflichtig,
können nur die Nettobeträge (ohne Mehrwertsteuer) verrechnet werden,
da die Mehrwertsteuer als abziehbare Vorsteuer dem Finanzamt aufgerechnet werden
kann.
Sämtliche
Belege werden nach sachlich und ziffernmäßiger Prüfung
und Entwertung an den Rechnungsleger
rückgemittelt.
5. Sollte auch bei anderen Zentralstellen des
Bundes ein Ansuchen um finanzielle Unterstützung für den gleichen
Verwendungszweck eingebracht oder eine finanzielle Unterstützung bereits
zuerkannt worden sein, so darf um kurze Mitteilung gebeten werden.
6. Der detaillierten Abrechnung über die
finanzielle Unterstützung ist eine Aufstellung der
Gesamteinnahmen und -ausgaben
anzuschließen.
Der im Vertrag angesprochene
Leistungskatalog vom 9.10.1996 hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
"LEISTUNGSKATALOG"
Gesamtkünstlerische
Konzeption und Realisierung der Ausstellung
Projekt..C.
(Arbeitstitel)
(Mai bis Oktober 1997 im
X.-Museum), in Kooperation mit dem BMWVK/BMLF-Forschungsauftrag
"Wissenschaftliches Ausstellungskonzept für das Ausstellungsprojekt:
Projekt.C..".
2.
Leistungspositionen:
A)
Durch das Architektenhonorar lt. GOA abgedeckte Leistungen:
|
2.1.1.
|
Erstellung eines gestalterischen
Konzepts der Ausstellungsinhalte incl. eines Arbeitsmodelles, angepasst an die
aktuellen Rahmenbedingungen
|
[...]
|
2.1.2.
|
Erstellen von
Präsentationsmaterialien
|
[...]
|
2.1.3.
|
Erstellen der Vorentwurfs- und
Entwurfspläne
|
[...]
|
2.1.4.
|
Künstlerische Oberleitung im
Rahmen der Konzeptabstimmung mit Wissenschaft, Graphik, Akustik. Photographie,
AV-Medien, etc.
|
[...]
|
2.1.5.
|
Kostenberechnungsgrundlagen
|
[...]
|
2.1.6.
|
Ausführungszeichnungen und
Detailplanungen
|
[...]
|
2.1.7.
|
Vergabe der
Professionistenarbeiten
|
[...]
|
2.1.8.
|
Örtliche Aufsicht des
Ausstellungsaufbaues
|
[...]
|
2.1.9.
|
Abwicklung behördlich
notwendiger Bewilligungsverfahren
|
[...]
|
2.1.10.
|
Kollaudierung und Abrechnung
aller Leistungen
|
[...]
|
2.1.11.
|
Buchführung über das zu
verwaltende Gestaltungsbudget
|
[...]
|
2.1.12.
|
Nebenkosten und Spesen lt. GOA
pauschaliert
|
[...]
Kosten der durch
das Architektenhonorar abgedeckte Leistungen:
Pos. 2.1.1. bis
2.1.12.
|
Nettopreis
|
465.000,00
|
zuzüglich gesetzlicher
MWST.
|
93.000,00
|
|
|
Gesamtkosten
A
|
558.000,00
B)
Aufstellung nach baulichen, handwerklichen und künstlerischen
Leistungen
2.2. Bauleistungen
Professionisten
|
2.2.1. Tischler
|
100.000,00
|
2.2.2. Schlosser
|
80.000,00
|
2.2.3. Maler und
Anstreicher
|
50.000,00
|
2.2.4. Teppiche und
Bodenbeläge
|
20.000,00
|
2.2.5. Glaser incl. Plexi
etc.
|
115.000,00
|
2.2.6. Elektriker
|
25.000,00
|
|
|
Teilsumme
Bauleistung (Pos. 2.2.1.-2.2.6.)
|
390.000,00
2.3. Künstlerische
Dekoration
|
[....]
|
|
|
|
Teilsumme Künstlerische
Dekoration (Pos. 2.3.1.-2.3.7.)
|
645.000,00
2.4. Graphik
|
[....]
|
|
|
|
Teilsumme Graphik (Pos.
2.4.1.-2.4.4.)
|
180.000,00
[...]
2.8. Reserve (übrige
Gewerke)
|
[....]
|
|
|
|
Teilsumme Reserve (Pos.
2.8.)
|
150.000,00
Leistungen sämtlicher zur
künstlerisch-gestalterischen Umsetzung des Ausstellungskonzeptes
beauftragter Personen und Firmen incl. Materialien-, Arbeits- und
Transportkosten; nicht aber Kosten konservatorischer Betreuung und
Transportkosten von Exponaten.
|
Nettopreis
|
1.950.000,00
|
zuzüglich gesetzlicher
MWST.
|
390.000,00
|
|
|
Gesamtkosten
B
2.340.000,00
|
C)
Abbau der Ausstellung, Materialentsorgung und Wiederherstellung der
Ausstellungsräumlichkeiten;
Nettopreis
85.000,00
zuzüglich gesetzlicher
MWST
17.000,00
Gesamtkosten
C
102.000,00
|
Gesamtkosten
A
|
558.000,00
|
Gesamtkosten
B
|
2.340.000,00
|
Gesamtkosten
C
|
102.000,00
ANBOTSUMME
(incl. MWST) A, B, C
öS
3.000.000,00
IN
WORTEN: Schilling: Drei Millionen
Der Bw erhob gegen den
angefochtenen Bescheid Berufung. In dieser Berufung wird auszugsweise
ausgeführt:
I)
Herr Mag.A.. war Auftragsnehmer
für die Realisierung der Ausstellung: "Projekt.X.Y..". Dies allerdings nur
in Kooperation mit dem BMWVK/BMLF-Forschungsauftrag "Wissenschaftliches
Ausstellungskonzept für das Ausstellungsprojekt: Projekt.C..
Er war daher keineswegs als
"Generalunternehmer" für dieses Projekt anzusehen (siehe "Leistungskatalog"
vom 9.10.1996).
II)
Im Leistungskatalog war das
Honorar von Herrn Mag.A.. bereits eindeutig mit ATS 465.000,00 beziffert
und von den anderen Kosten getrennt ausgewiesen. Es stand von vornherein fest,
dass nur dieser Betrag der gesamten Projektsumme zu seiner persönlichen
Verfügung stehen würde, der Hauptanteil aber der direkten Verrechnung
mit dem Ministerium zu unterliegen hat.
Dieser Wille des Ministeriums ist
auch aus folgenden Punkten des Vertrages klar ersichtlich:
§
2: Die einzelnen Projektschritte unterliegen einem strengen Zeitplan. Der
Auftraggeber ist über die einzelnen Schritte des Projektes detailliert
mittels Zwischenberichten auf dem laufenden zu halten. Weiters ist ein
ausführlicher Endbericht vorgesehen.
§
3: Der Auftragnehmer erhält nur aufgrund einer
ordnungsgemäßen, detaillierten Abrechnung
(mit Originalbelegen !) seine
nachgewiesenen Kosten und Entgelte bis
zu einem Betrag von ATS 2,5 Mio. vergütet.
Das bedeutet, dass nach Abzug
seines Honorars ATS 2.035.000,00 zur Realisierung des Projekts verblieben. Die
Summe ergab sich aufgrund des vorgelegten Leistungskataloges. Für diesen
Betrag musste Herr Mag.A.. jeden einzelnen Schilling nachweisen, da andernfalls
eine Rückforderung seitens des BM
entstanden wäre. Dieser Zwang zur detaillierten Abrechnung und die
Rückerstattungsverpflichtung - wohlgemerkt - der
Kosten des Projekts, widersprechen der
Ansicht des Finanzamtes, dass es sich bei diesem Betrag um Einnahmen von Herrn
Mag.A.. handelte.
Vielmehr war er als Projektleiter
nur Mittelsmann und Abrechnungsstelle zwischen dem BM und allfälligen
Professionisten, ohne über die Gelder frei verfügen zu
können.
Diese Zwischenschaltung einer
Abrechnungsstelle war auch aufgrund der Finanzierungsform durch zwei Ministerien
aus ökonomischen und verwaltungstechnischen Gründen gewählt
worden.
In diesem Zusammenhang sei
besonders auf die, dem Vertrag beigefügten
Allgemeinen Auftragsbedingungen (Punkt
4) verwiesen, wo
eindeutig festgelegt ist, dass
Werkverträge über fachliche Tätigkeiten der vorherigen Zustimmung
des Auftragsgebers bedürfen.
Für den Fall der
Nichteinholung der Zustimmung, der Nichterstattung der Berichte bzw. der
Nachweise ist das sofortige
Rücktrittsrecht des Auftraggebers vorgesehen (Punkt
8d).
Weiters ist als Sanktion die volle
Rückerstattungspflicht (inkl. Verzinsung) der erhaltenen Vergütung
vorgesehen.
Auch aus Punkt 7 der AAB ist der
Wille des BM, dass über das Honorar hinausgehende Geld als durchlaufende
Gelder zu betrachten zu ersehen, da im Falle des Rücktritts nur ein
anteiliges Honorar und eventuelle Barauslagen ersetzt werden.
Besonderer Augenmerk ist auf die
ebenfalls dem Vertrag beigelegten
Richtlinien zu werfen.
Darin sind nochmals exakte
Verrechnungsvorschriften für die
widmungsgemäße Verwendung der
gewährten finanziellen Mitteln dargelegt. Insbesondere wird auf die
ausschließliche Verwendung von Originalbelegen inkl.
Zahlungsbestätigungen verwiesen.
Zusammenfassen ist festzuhalten,
dass vom BMWVK die das Honorar von Mag.A.. übersteigenden zugewiesenen
Geldmitteln keineswegs als Einnahme für den Auftragnehmer, sondern stets
als für die Verrechnung mit dem BM - und daher als durchlaufende
Posten auf Seiten des Herrn Mag.A.. - betrachtet wurden.
Als weitere Bestätigung
dieser Rechtsmeinung lege ich die Stellungnahme des BMfBWK bei, das in seinen
Ausführungen zum gleichen Ergebnis kommt.
Die in der Berufung angesprochene
Stellungnahme des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
vom 27.12.2001 lautet:
Zu o.g. Gegenstand nimmt die ho.
Abteilung des BMBWK wie folgt Stellung:
1.
Aus dem Vertrag vom 5.12.1996 (ebenso wie dem Abänderungsvertrag vom
27.3.1997) des damaligen BMWV mit Herrn Mag.A.. als Auftragnehmer und dem diesem
Vertrag zugrunde liegenden Leistungskatalog von Herrn Mag.A.. vom 9.10.1996 geht
hervor, dass es sich bei diesem Projekt um drei getrennte Projektteile
handelt.
Die
drei voneinander getrennten Projektteile sind:
• Die durch das Architektenhonorar lt. GOA abgedeckten Leistungen, für
die Nettokosten in Höhe von ATS 465.000,00 veranschlagt wurden,
zuzüglich gesetzlicher USt (ATS 93.000,00), insgesamt ATS
558.000,00;
• Die Aufstellung nach baulichen, handwerklichen und künstlerischen
Leistungen in Höhe von netto ATS 1.950.000,00, zuzüglich gesetzlicher
USt (ATS 390.000,00), insgesamt ATS 2.340.000,00 (insbes. für Bauleistungen
der Professionisten, künstlerische Dekoration, Graphik, Licht, Akustik,
audiovisuelle Medien);
• Der Abbau der Ausstellung, Materialentsorgung und Wiederherstellung der
Ausstellungsräumlichkeiten in Höhe von netto ATS 85.000,00,
zuzüglich gesetzlicher USt ATS 17.000,00, insgesamt ATS
102.000,00.
2.
Es ist seitens des Ministeriums bei zusammengesetzten Projekten üblich,
dass aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit nur mit
einer Person (Projektleiter / Hauptauftragnehmer) ein Vertrag abgeschlossen wird
(diese ist dann verpflichtet, mit den anderen Beteiligten Verträge
über deren Leistungsbestandteile zum gemeinsamen Projekt
abzuschließen; es besteht kein Rechtsverhältnis zwischen diesen
Dritten und dem BMBWK). Das BMWV ist im vorliegenden Fall auf diese Weise
vorgegangen.
3.
Aus 1. und 2. geht hervor, dass die Leistungen B und C keine eigenen Leistungen
von Mag.A.. sein konnten, sondern zur Gänze durch Nebenauftragnehmer zu
erbringen waren (es handelt sich dabei vor allem um Leistungen, die von
Professionisten mit dementsprechender Gewerbeberechtigung durchzuführen
waren und nicht von einem Architekten). Daraus ergibt sich klar, dass Zahlungen
für die Leistungen B und C, die von Mag.A.. in Empfang genommen wurden, nur
Durchlaufposten für die Leistungen der Professionisten sein
konnten.
4.
Für die Abwicklung des Gesamtprojektes wird seitens des Ministeriums
üblicherweise die Errichtung eines eigenen Projektkontos verlangt, auf das
die Anweisungen des Ministeriums erfolgen. Um einen Verfall der Mittel zu
verhindern (Einjährigkeit des Budgets), wurde - obwohl bei
Vertragsabschluss das Projektkonto noch nicht näher bezeichnet war -
die erste Rate überwiesen. Erst die zweite Rate konnte dann auch auf das um
den Zusatz "Ausstellung Museum X" ergänzte Unterkonto (Projektkonto)
überwiesen werden.
5.
Bei dem Auftrag an Mag.A.. handelt es sich um einen Auftrag, bei dem
Einzelabrechnungen für alle Leistungen vorzulegen sind und allfällige
Minderausgaben entsprechende Kürzungen der Nettovergütung seitens des
Bundesministeriums zur Folge hätten. Beim Auftrag an Mag.A.. handelt es
sich um ein inzwischen abgeschlossenes Projekt, das von der Budgetabteilung des
damaligen BMWV (nunmehr Abteilung V/3 des BMVIT) geprüft
wurde.
In seiner Stellungnahme zur
Berufung führte der Gruppenleiter der Betriebsprüfung unter anderem
aus:
Hr. Architekt Mag.A. wurde seitens
des Ministeriums mit der Gestaltung von Ausstellungen vertraglich
betraut.
- Der Vertrag [...] zur Ausstellung "Projekt.X.Y.." (Arbeitstitel:
Projekt.C..) hat als Projektinhalt ,Realisierung der Ausstellung
...'. ,Die in sich geschlossene Arbeit (gesamtkünstlerische
Konzeption und Realisierung) umfasst die im Leistungskatalog vom 9.10.1996
genannten Leistungen ...' heißt es weiter im Vertrag.
- In diesem Leistungskatalog [...] wird unter Punkt 2.1.7. die Vergabe der
Professionistenarbeiten ausgeführt, und zwar in Zusammenhang mit den
Leistungsinhalten, die durch das Architektenhonorar abgegolten
werden.
- § 8 des Vertrages verweist auf die "Allgemeinen
Vertragsbedingungen". Aus diesen geht hervor (Punkt 4.; [...]), dass er
selbst etwaige Subunternehmer zu beauftragen hat und auch selbst (in eigenem
Namen) mit diesen abzurechnen hat.
- § 3 des Vertrages legt den finanziellen Gesamtrahmen (maximal
2,5 Mio. S zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer) fest.
Das heißt zusammengefasst,
die Aufträge an Subunternehmer (bzw. andere Unternehmer, die im Rahmen der
Ausstellungsgestaltung tätig werden) werden
nicht zwischen Ministerium und
Subunternehmer vermittelt, sondern
selbst vereinbart. Die Zahlungen an die Subunternehmer erfolgen
nicht direkt (vom Ministerium) an die
Subunternehmer, sondern durch den Pflichtigen und in der von ihm mit den
Subunternehmern vereinbarten Höhe.
Aus der Stellungnahme des
Ministeriums (bm:bwk) Punkt 2. geht ebenfalls hervor, dass die Subunternehmer
nicht direkt vom Ministerium, sondern vom Pflichtigen beauftragt werden ('... es
besteht kein Rechtsverhältnis zwischen diesen Dritten und dem BMBWK`). Dass
es sich (Punkt 3.) nicht um eigene Leistungen von Mag.A.. handelt, wird von
der BP nicht bestritten. Problem ist, dass die von ihm in Empfang genommenen
Zahlungen (des Ministeriums) nicht unmittelbar diesen Dritten zuzurechnen sind
und dass im eigenen Namen und nicht in fremdem Namen abgerechnet
wurde.
Es ist aus den Unterlagen
nachgewiesen, dass die bezahlten Honorare dem Pflichtigen direkt zugeflossen
sind und von ihm an die Subunternehmer ausbezahlt wurden. Im § 4
Abs. 3 EStG heißt es: ´Durchlaufende Posten, das sind
Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und
verausgabt werden, scheiden dabei aus´. Da im eigenen Namen (die
Rechnungen lauten alle auf Mag.A.. ) abgerechnet wurde besteht im
gegenständlichen Fall für eine Durchlaufregelung (Fremdgeldverwaltung)
keine Möglichkeit.
In seiner
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp führte der Steuerberater
des Bw unter anderem aus:
Die Betriebsprüfung verweist
in ihrer Stellungnahme zum Berufungsantrag darauf, dass die Aufträge an die
Subunternehmer nicht unmittelbar durch das Ministerium, sondern durch Mag.A..
vereinbart wurden. Weiters wird dargelegt, dass die Zahlungen direkt durch
Mag.A.. in seinem Namen und auf seine Rechnung erfolgten. Deswegen wird die
Subsumierung unter die Durchlaufregelung abgelehnt.
Die BP stützt sich dabei
allerdings nur vordergründig auf den § 4 Abs. 3 2. Satz,
ohne auf den wirtschaftlichen Hintergrund der Vereinbarung zwischen Ministerium
und Mag.A.. einzugehen.
Ich darf daher im folgenden
erläutern:
Mag.A.. erhielt sein Honorar
für die Realisierung der Ausstellung. Zu seinen Aufgaben gehörte auch
die Auswahl der für die baulichen
und handwerklichen Erfordernisse der Ausstellung geeigneten Professionisten.
Wobei diese Auswahl von der Zahlungsebene strikt zu trennen ist.
Wie auch das Ministerium in seinem
Schreiben vom 27.12.2001 darlegt, wird aus Gründen der Einfachheit und
Zweckmäßigkeit nur mit einer Person ein Vertrag abgeschlossen.
Für die finanzielle Abwicklung des Projekts wird die Einrichtung eines
Projektkontos verlangt. Um den Verfall der Mittel zu verhindern (siehe Schreiben
Ministerium !) wurde die 1. Rate noch vor Projektbeginn an Mag.A..
überwiesen.
Es ist zu zeigen, dass Herr
Mag.A.. zwar für die grundsätzliche Auswahl der Professionisten
zuständig war, aber er - ohne vorherige Zustimmung des
Ministeriums - keinerlei Verfügbarkeit über die Gelder
hatte.
Dieser
Standpunkt ergibt sich unzweifelhaft
-
aus dem Vertrag:
§ 2:
strenger
Zeitplan
detaillierte
Zwischenberichte über einzelne Schritte des Projektes
ausführlicher
Endbericht
§
3:
Nutzbarkeit
der Gelder nur nach ordnungsgemäßer,
detaillierter Abrechnung
mit Originalbelegen
Rückforderungsrecht
des
Ministeriums
aus
den Allgemeinen Auftragsbedingungen:
Werkverträge
über fachliche Tätigkeiten bedürfen der
vorherigen Zustimmung des
Auftraggebers
Sofortiges
Rücktrittsrecht bei Nichterstattung der Berichte, Beauftragung von
Professionisten ohne vorherige
Zustimmung
aus
den Vertragsrichtlinien:
exakte
Verrechnungsvorschriften für die widmungsgemäße Verwendung der
Gelder
aus
dem Schreiben des Ministeriums vom 27.12.2001:
Punkt
3: (Zitat): Daraus ergibt sich klar, dass
Zahlungen für die Leistungen B und
C (Professionistenleistungen), die von
Mag.A.. in Empfang genommen wurden, nur
Durchlaufposten für die Leistungen der Professionisten sein
konnten.
Punkt
5: Einzelabrechnungen waren für alle Leistungen vorzulegen,
Minderausgaben haben Kürzungen zur
Folge.
Aufgrund
der Fülle dieser Nachweise kann doch nur unbestritten sein, dass Mag.A.. in
keiner Phase des Projektes Verfügungsgewalt über die vom Ministerium
zur Verfügung gestellten Gelder hatte.
Auch wenn die Abrechnungen der
Professionisten auf seinen Namen lauten, wurden sie stets auf Rechnung des
Ministeriums durchgeführt. Denn auf fremde Rechnung bedeutet ja, dass das
wirtschaftliche Risiko, die Zurverfügungstellung des Geldes, die
Verfügungsgewalt was mit diesem Geld passiert bei einem Dritten, in unserem
Fall dem Ministerium liegt. Und auch dieses selbst, hat ja den wirtschaftlichen
Vorgang, wie aus dem eigenen Schreiben ersichtlich, stets so
interpretiert.
Herr Mag.A.. hatte über das
auf das Projektkonto einbezahlte Geld niemals wirtschaftliche
Verfügungsgewalt. Es ihm als Einnahme zuzurechnen, bedeutet den eindeutigen
Willen der Vertragsparteien, der sich in den Verträgen und Stellungnahmen
äußert, zu negieren und diametral umzuinterpretieren. Es bedeutet
sich über eine der wesentlichsten Grundregeln zur Interpretation des
Steuerrechts, der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, einfach
hinwegzusetzen.
Die Abrechnungen konnten nur auf
fremde Rechnung erfolgen, da Mag.A.. ja keine eigenverwalteten Gelder zur
Verfügung standen.
Folglich ist die Causa aber sehr
wohl unter den § 4 Abs. 3 2. Satz EStG zu
subsumieren.
Denn auch der Abschnitt 5 EStR
1037 interpretiert die Durchlaufregel so: "Entscheidend ist, dass jemand auf die
Rechnung eines anderen tätig wird."
In diesem Sinne auch Doralt
(Kommentar zum EStG Band I) § 4 217 (Seite 101): Der
Gesetzeswortlaut ist überdies zu eng. Es kommt nicht drauf an, ob jemand im
eigenen Namen tätig wird; es genügt vielmehr, dass er für
Rechnung eines anderen tätig geworden ist (siehe dazu auch Kütin/Weber
§ 246 Tz 24).
Neben der meines Erachtens
eindeutigen rechtlichen Würdigung möchte ich aber auch noch
anfügen, dass die Rechtsposition der Bp meinem Klienten einen schweren
wirtschaftlichen Schaden zufügen würde, da die die Gelder des
Ministeriums auf das Projektkonto knapp vor Jahresende überwiesen wurden
und die Ausgaben vom Projektkonto erst im nächsten Jahr
erfolgten.
Dadurch ergibt sich durch eine
eklatante Progressionserhöhung eine unverhältnismäßige
Besteuerung, die mit den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten
nichts gemein hat.
In einem bereits während der Bp vorgelegten Schreiben
des Bundesministeriums für Bildung Wissenschaft und Kultur vom 20.3.2001
heißt es:
[...] stellt
das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest,
dass
Mag..A..
als Projektleiter und Hauptauftragnehmer für obzit. Ausstellungsprojekt
fungierte,
nur
jene finanziellen Mittel, die für die Leitung und das Management des
Gesamtvorhabens sowie für die vom Büro A. selbst bearbeiteten
künstlerischen Teilaufgaben in Anspruch genommen wurden, als Einnahmen dem
Auftragnehmer zugeordnet werden können und
alle
anderen Kostenpositionen des Projektauftrages als Durchlaufposten zu werten
sind, da damit die Arbeiten externer Projektteams abgegolten
wurden.
In einer Stellungnahme vom 5.3.2001 hatte
der Bw während der Bp ua ausgeführt:
Projekt:
"Projekt.X.Y.."
Das Ausstellungsprojekt
"Projekt.X.Y.." wurde vom BMfWVK lt. Vertrag vom 05.12.1996 (siehe Beilage 1.1)
als gesamtkünstlerische "Generalunternehmer-Leistung" beauftragt. Für
die Realisation des Gesamtprojektes standen S 2.500.000,00 zuzügl.
MwSt zur Verfügung. Die Bezahlung von Rechnungs-Nettobeträgen sollte
nach Maßgabe eines Zahlungsplanes und nach Approbation von Zwischen- bzw.
Endbericht erfolgen, die Erstattung der MwSt erst nach dem
Endbericht.
In der Vertragsänderung vom
07.03.1997 wurde die Erstattung der MwSt bereits bei Rechnungslegung vereinbart.
Der vertraglich vereinbarte eigene Honoraranteil wurde bar bzw. auf das
Hauptkonto [...] abgeschöpft. In dem vom BMfWVK als "sachlich richtig"
approbierten Endbericht vom 03.07.1997 wurden wegen einer detaillierten
begründeten Budgetüberschreitung Projekt-Gesamtkosten von
S 3.754.948,65 Brutto errechnet.
Nach Vertragsänderung vom
05.09.1997 wurden für die Bezahlung von Fremdleistungen seitens des BMfWVK
zusätzlich S 500.000,00 (brutto) zur Verfügung gestellt. Die
Gesamteinnahmen des Projektes betrugen somit S 3.554.542,48
Brutto.
Die trotz des zusätzlich
erhaltenen Betrages nicht abgedeckte Differenz von S 200.406,20 wurden von
mir privat übernommen und nach entsprechenden Vereinbarungen bzw.
Nachlässen an div. Firmen bezahlt.
(Siehe die im Abschnitt
"Aufwendungen" angeführten Firmen: F., G., H., I., J. und K.).
Für dieses Projekt wurde im
Rahmen der Jahresabschlüsse 1996 bzw. 1997 keine
Einnahmen/Ausgaben-Rechnung über die Gesamtkosten erstellt. Verbucht wurden
die vertraglich vereinbarten Teilhonorare als Einnahmen bzw. die wegen der
Budgetüberschreitung zur Differenzabdeckung notwendig gewordenen eigenen
Ausgaben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw ermittelt seinen Gewinn gemäß
§ 4
Abs 3 EStG.
§ 4 Abs 3 EStG bestimmt: "Der Überschuss
der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn
angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung
besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende
Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt werden, scheiden dabei aus. [...]"
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sowohl zur Umsatz- als auch zur Einkommensteuer (VwGH
22.10.1991, 91/14/0034 unter Hinweis auf VwGH 14.11.1990, 90/13/0104, wonach der
Begriff der durchlaufenden Posten im Einkommensteuerrecht kein anderer ist als
im Umsatzsteuerrecht) ist es für die Annahme eines durchlaufenden Postens
erforderlich, dass neben dem Handeln auf fremde Rechnung auch ein Handeln in
fremdem Namen erfolgt.
Für das Vorliegen eines durchlaufenden Postens ist
eine Tätigkeit des Abgabenpflichtigen in fremdem Namen und für fremde
Rechnung erforderlich. Es darf nicht bloß ein eigenes Recht wahrgenommen
und eine eigene Verpflichtung erfüllt werden (VwGH 5.10.1994, 94/13/0163,
betreffend eine Ablöse für die Aufgabe eines Mietrechtes).
Werden die Entgelte im eigenen Namen und nicht im Namen
eines andern verausgabt, handelt es sich nicht um eine durchlaufende Post (VwGH
25.10.1994, 94/14/0080, betreffend die Sonderausführung von
Elekroinstallationen).
Liegen bloß Rechtsverhältnisse zwischen dem
Abgabepflichtigen und weiteren Personen, nicht jedoch ein Rechtsverhältnis
unmittelbar zwischen diesen weiteren Personen vor, verpflichtet sich somit nur
der Abgabenpflichtige zur Zahlung, entstehen jedoch keine Ansprüche der
weiteren Personen untereinander, dann liegt aus der Perspektive des
Abgabepflichtigen kein durchlaufender Posten vor (so sinngemäß VwGH
30.5.1995, 95/13/0120, betreffend Zahlungen eines Gewerkschaftsfunkionärs
an einen mildtätigen Fond).
Von einem durchlaufenden Posten kann nur dann gesprochen
werden, wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung in fremdem Namen
und für fremde Rechnung erfolgt. Das Vorliegen von durchlaufenden Posten
setzt voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Zahler und dem
Empfänger (Anspruchsberechtigten) eines Betrages bestehen. Der
(zwischengeschaltete) Unternehmer darf weder Schuldner noch Gläubiger des
durchlaufenden Postens sein (VwGH 27.2.2003, 99/15/0068, betreffend das
sogenannte "Drei-Länder-Spiel").
Soll ein durchlaufender Posten vorliegen, darf der
Unternehmer nicht einen eigenen Anspruch gelten machen oder eine eigene
Verbindlichkeit erfüllen. Er darf weder Gläubiger noch Schuldner,
sondern nur Mittelsmann sein (VwGH 9.3.2005, 2001/13/0020, betreffend ein
Pyramidenspiel).
Schaltet der Abgabepflichtigen im eigenen Namen
Subunternehmer ein und wird ihm hiefür vom Auftraggeber Kostenersatz
geleistet, steht dies der Ansehung dieser Kostenersätze als Entgelt nicht
entgegen, wenn es sich bei diesen Kostenersätzen nicht um Beträge
handelte, die der Abgabepflichtigen im Namen (und für Rechnung) eines
anderen vereinnahmt und verausgabt hat (VwGH 16.10.1992, 90/17/0341, betreffend
Anzeigenabgabe).
Ein Rechtsanwalt wird bei Bezahlung von
Gerichtsgebühren und Stempelkosten nach außen für jedermann
erkennbar im Namen seines Klienten tätig (VwGH 22.10.1991, 91/14/0034).
Hingegen zählen Postspesen und sonstige Barauslagen, die von den Klienten
vergütet werden nicht zu den durchlaufenden Posten, da solche
Spesenbeträge zwar auf Rechnung, nicht jedoch im Namen des Klienten
geleistet werden (VwGH 22.12.1993, 91/13/0128; ebenso 23.4.2002, 98/14/0017).
Wie der Prüfer unbestritten festgestellt hat, hat der
Bw die Verträge mit den Subunternehmen auf seinen Namen abgeschlossen und
lauten die (Ab)rechnungen dieser Subunternehmen auf ihn. Diese Feststellung
steht im Einklang mit Punkt 4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach
Dienst- und Werkverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung
abzuschließen bzw die daraus resultierenden Verpflichtungen zu tragen
sind. Daran vermag auch der Hinweis in der Berufung nichts zu ändern,
wonach Werkverträge (richtig: Subwerkverträge) über fachliche
Tätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers bedürfen. Im
Übrigen betreffen die letztgenannten Subwerkverträgen bloß die
Erfüllung von fachlichen Tätigkeiten, also nicht die hier strittigen
Positionen. Auch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
bestätigt in Punkt 2 seiner Stellungnahme vom 27.12.2001, dass aus
Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit nur mit einer Person
(Projektleiter / Hauptauftragnehmer) ein Vertrag abgeschlossen wird. Diese ist
dann verpflichtet, mit den anderen Beteiligten Verträge über deren
Leistungsbestandteile zum gemeinsamen Projekt abzuschließen. Es besteht
kein Rechtsverhältnis zwischen diesen Dritten und dem BMBWK.
Damit ist der Fall jedoch bereits entschieden, da mangels
eines Handelns im fremden Namen das Vorliegen von durchlaufenden Posten zu
verneinen ist. Für die vom Bw angesprochene wirtschaftliche
Betrachtungsweise bietet sich angesichts der dargestellten Rechtsprechung kein
Raum, da die bloße Vergütung von Aufwendungen nicht ausreichend
ist.
Dazu kommt jedoch weiters, dass auch ein Handeln auf fremde
Rechnung nicht in vollem Umfang gegeben ist. Ein solches würde nämlich
erfordern, dass sowohl allfällige Vorteile als auch allfällige
Nachteile aus der Beauftragung der Subunternehmen zu Lasten der beteiligten
Bundesministerien gehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie sich aus der insoweit unstrittigen Aktenlage ergibt,
war gemäß
§ 3 des Vertrages vereinbart, dass der Bw seine
nachgewiesenen Kosten und Entgelte (abzüglich allfällliger Vorsteuern)
lediglich bis zum Betrag von maximal 2.500.000 S erhalten sollte.
Allfällige Kostenüberschreitungen sollten zu Lasten des Bw gehen.
Soweit die Aufwendungen für die Subunternehmen die Zahlungen durch die
beteiligten Bundesministerien überstiegen, führte dies daher zu
Verlusten des Bw. Kostenüberschreitungen gingen daher zu seinen Lasten.
Hingegen war es für den Bw nicht möglich, im Umfang allfällig
geringerer Aufwendungen einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, da
Aufwendungen nur in der tatsächlichen Höhe durch die beteiligten
Bundesministerien ersetzt wurden. Kosteneinsparungen gingen daher nicht zu
Gunsten des Bw, sondern zu Gunsten der beteiligten Bundesministerien. Das Risiko
einer Kostenüberschreitung hatte daher der Bw zu tragen, die Chance einer
Kosteneinsparung kam hingegen nicht dem Bw, sondern den beteiligten
Bundesministerien zu Gute. Daran änderte letztlich auch die
nachträgliche Erhöhung des Kostenersatzes durch die beteiligten
Bundesministerien nichts, da diese nicht die gesamte Kostenüberschreitung
erfasste (Stellungnahme des Bw vom 5.3.2001). In diesem Umfang erfolgte die
Abwicklung des Projektes daher jedenfalls auf eigene Rechnung des Bw.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme von
durchlaufenden Posten iSd § 4 Abs 3 EStG liegen daher insgesamt nicht vor,
da die strittigen Beträge weder im Namen noch (zur Gänze) für
Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt wurden.
Die Berufung erweist sich somit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 2.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4104-W/02
- Stammnummer
- 19655
- Gültig
- 02.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF