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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0724-W/03

Zurechnung von Umsätzen und Einkünften

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/03vom 08.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Die Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil Pkt. II.5. des Provisionsvertrages den Bw. verpflichte, Vermittlungsgeschäfte als gesetzlicher Vertreter der C-GmbH zu erbringen: Richtig ist, dass die Vertragsparteien in Pkt. II.5. des Provisionsvertrages vereinbart haben, dass die Tätigkeit der C-GmbH durch den Bw. deshalb persönlich zu erfolgen hat, weil der Bw. der Geschäftsführer der C-GmbH ist; nicht richtig ist, dass der Bw. im Geschäftsverkehr mit der B-GmbH als gesetzlicher Vertreter der C-GmbH tätig geworden ist: Die Rechnungen an die B-GmbH sind namens der Firma/Bw. ausgestellt worden; d.h. im Geschäftsverkehr mit der B-GmbH hat der Bw. nicht offen gelegt, er werde für die C-GmbH als deren gesetzlicher Vertreter tätig. Der vorzit. VwGH-Rechtsprechung folgend spricht Pkt. II.5. des Provisionsvertrages iVm dem Auftreten des Bw. und der Rechnungslegung namens der Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Die Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil der Bw. der Erfüllungsgehilfe der C-GmbH sei: Dass der Bw. als Erfüllungsgehilfe der C-GmbH tätig geworden ist, hat der Bw. im Geschäftsverkehr mit der B-GmbH nicht offen gelegt. Der vorzit. VwGH-Rechtsprechung folgend spricht sein Auftreten und die Rechnungslegung namens der Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Die Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil sie gegen Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und/oder einen Abfertigungsanspruch aufrechenbar seien: Eine "Aufrechnung" der Leistungsentgelte mit Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüchen ist nur dann zulässig, wenn 1.) die Leistungsentgelte dem Bw. zurechenbare Einnahmen der Firma/Bw. und 2.) die aufzurechnenden Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche durch die Einnahmenerzielung der Firma/Bw. verursachte Ausgaben sind. Nach den vom Bw. vorgelegten Dokumenten sind die Rechtsgrundlage für die Darlehens- und Mietzinsforderungen nicht von der Firma/Bw. abgeschlossene Verträge; die Abfertigungsansprüche hat der Bw. nicht durch einen mit der Firma/Bw. abgeschlossenen Dienstvertrag erworben: Die Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche sind daher keine durch die Einnahmenerzielung der Firma/Bw. verursachte Ausgaben, weshalb eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen nicht zulässig ist. Bei den v.a. Darlehensforderungen könnte es sich um die in der Berufung angesprochenen Darlehensforderungen an die C-GmbH handeln: Dass der Bw. Darlehen gewährt hat, steht demzufolge in keinem Zusammenhang mit seiner Handelsvertretertätigkeit. Im Übrigen ist auch nicht einsichtig, dass der Bw. Leistungen namens der Firma/Bw. nur deshalb unentgeltlich erbringen sollte, um ein Darlehen zurückgezahlt zu erhalten. Aus der Sicht der Beweisführung sprechen die Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Die Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil sie gegen kurzfristig rückzahlbare ATS 1,8 Mio. aufrechenbar seien, die der Bw. in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und Geschäftsführer zur Abwendung eines Konkurses bzw. zur Abwendung eines möglicherweise gegen ihn gerichteten Strafverfahrens wegen Krida zur Verfügung habe stellen müssen (Zitat/Bw.; Eingabe vom 7. März 2001): Eine "Aufrechnung" der Leistungsentgelte mit ATS 1,8 Mio. ist nur dann zulässig, wenn 1.) die Leistungsentgelte dem Bw. zurechenbare Einnahmen der Firma/Bw. und 2.) die aufzurechnenden ATS 1,8 Mio. durch die Einnahmenerzielung der Firma/Bw. verursachte Ausgaben sind. IdF fehlt jedoch der für eine Aufrechnung erforderliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und aufzurechnenden Ausgaben: I. ATS 1,8 Mio. soll der Bw. in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und Geschäftsführer aufgewendet haben: "Dienstnehmer und Geschäftsführer" der Firma/Bw. kann der Bw. nicht gewesen sein, da er unter dieser Firmenbezeichnung als selbständiger Handelsvertreter tätig gewesen ist: ATS 1,8 Mio. sind daher keine iZm der Firma/Bw. stehende Ausgaben; eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen ist daher nicht zulässig. II. ATS 1,8 Mio. soll der Bw. zur Abwendung eines Konkurses aufgewendet haben: In der Berufungsverhandlung hat der Bw. ausgesagt, dass die V-GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C-GmbH nicht nachgekommen ist: Dieser Aussage zufolge muss bei der C-GmbH ein Liquiditätsengpass bestanden haben und der abzuwendende Konkurs muss ein bei der C-GmbH abzuwendender Konkurs gewesen sein. Im Gegensatz zur C-GmbH hatte die Firma/Bw. Einnahmen und damit keinen Liquiditätsengpass. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit den ATS 1,8 Mio. kein Konkurs der Firma/Bw. abgewendet werden musste. ATS 1,8 Mio. sind daher keine iZm dem Betrieb der Firma/Bw. stehende Ausgaben; eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen ist daher nicht zulässig. III. ATS 1,8 Mio. soll der Bw. zur Abwendung eines Strafverfahrens wegen betrügerischer Krida aufgewendet haben: Die Straftat der "betrügerischen Krida" begeht, wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert (§ 156 Strafgesetzbuch [StGB]). Die Strafbarkeit wegen betrügerischer Krida wird durch tätige Reue aufgehoben. Dem Täter kommt tätige Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu sein, 1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder 2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht einhält. Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der Behörde sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht. Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht (§ 167 StGB). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren haben sich weder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bw. durch sein Tätigwerden für die Firma/Bw. die Straftat der betrügerischen Krida begangen hat, noch dafür, dass irgendeine Schadensgutmachung durch die Firma/Bw. stattgefunden hat. Auch nach dieser Sach- und Beweislage sind ATS 1,8 Mio. keine iZm diesem Betrieb stehende Ausgaben; eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen ist nicht zulässig. Aus der Sicht der Beweisführung spricht die nicht zulässige Aufrechnung mit Einnahmen der Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Die Bilanz der C-GmbH soll frei von Provisionserträgen gehalten werden; die Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil "ab dem Jahr 2000 ohnehin die restlichen Verlustabzüge (somit bis 1997) sozusagen offiziell wieder über die richtigen Abgabepflichtigen (C-GmbH ) hätten erfolgen müssen" (Zitat/Bw.; Vorlageantrag): Die C-GmbH ist weder Berufungswerberin noch Mitbeteiligte im ggstl. Berufungsverfahren. Die Bilanzen der C-GmbH und die ihrer Erstellung zugrunde liegenden Motivlagen gehören nicht zum Sachverhalt, über den der Unabhängige Finanzsenat im ggstl. Berufungsverfahren zu entscheiden hat; sie sind deshalb für die Beweisführung im ggstl. Berufungsverfahren irrelevant. I.III. Entscheidung: Die Ausführungen in Pkt I.II. zusammenfassend ist festzustellen: Alle Indizien sprechen für dem Bw. zurechenbare Einkünfte. Nach dieser Sach- und Beweislage ist für den Unabhängigen Finanzsenat erwiesen, dass der Bw. das Zurechnungssubjekt der von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einkünfte ist. Da die Bemessungsgrundlagen für dieser Einkünfte nicht strittig sind, sind dem Bw. die von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einkünfte in der vom Finanzamt festgestellten Höhe zuzurechnen. Das Berufungsbegehren - dem Bw. diese Einkünfte nicht zuzurechnen - ist abzuweisen. II. Vorsteuerabzug (1999): Strittig ist der Vorsteuerabzug für die in zwei Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer. II.I. Rechtslage: Gemäß § 12 Abs 1 UStG 1994 idgF kann ein Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen von Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF entsprechen. Eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 (in der 1999 geltenden Fassung) muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers (Z 1 leg.cit.), den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung (Z 2 leg.cit.), die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3 leg.cit.), den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt - bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt - (Z 4 leg.cit.), das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Z 5 leg.cit.) und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (Z 6 leg.cit.) enthalten. Fehlt eines der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF aufgezählten Rechnungsmerkmale, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig. Es besteht auch keine Möglichkeit, ein im konkreten Fall fehlendes Rechnungsmerkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. II.II. Sachlage und Entscheidung: Die vom Bw. als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer hat die C-GmbH in zwei an die Firma/Bw. adressierten, mit 31. Dezember 1999 datierten Rechnungen ausgewiesen, deren Rechnungsinhalte wie folgt lauten: "Provisionen abzüglich bezughabende Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1998 ATS 691.114,00 + 20 % MwSt (= ATS 138.224,80) = ATS 829.348,80. Dieser Betrag wurde bereits im Verrechnungswege im Jahr 1998 berichtigt" und "Provisionen abzüglich bezughabende Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1999 ATS 704.315,00 + 20 % MwSt (= ATS 140.863,63) = ATS 845.178,00. Dieser Betrag wurde bereits im Verrechnungswege im Jahr 1999 berichtigt". Über die in den vorzit. Rechnungen angeführten "Provisionen ... lt. Vereinbarung" ist festzustellen: I. Mit diesen zwei Rechnungen hat die C-GmbH der Firma/Bw. Provisionen in Rechnung gestellt; d.h. nach den Rechnungsinhalten ist davon auszugehen, dass die C-GmbH entgeltliche Leistungen an die Firma/Bw. erbracht hat. Nach der Sach- und Beweislage im ggstl. Berufungsfall hat die C-GmbH keine Leistungen an die Firma/Bw. erbracht; mit den zwei Rechnungen sind daher nicht von der C-GmbH erbrachte Leistungen abgerechnet worden. II. Die in den Rechnungen angeführten Nettoprovisionen stimmen betragsmäßig mit den von der Firma/Bw. in den Jahren 1998 und 1999 erwirtschafteten Überschüssen überein: Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die mit den zwei Rechnungen der C-GmbH verrechneten Provisionen Leistungsentgelte für von der Firma/Bw. erbrachte Leistungen sind. III. Die in den Rechnungen angeführten Nettoprovisionen sollen weitergeleitete Treuhandgelder sein: Das Vorhandensein einer Treuhandvereinbarung hat der Bw. mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag - "Die Bezeichnung Treuhandkonto ist ein reiner Arbeitstitel, der in der Buchhaltung zur Verwendung kam (Kurzform) ...." und dem Hinweis, der maßgebliche Hintergrund sei ein anderer gewesen, verneint. Die Nettoprovisionen können deshalb keine weitergeleiteten Treuhandgelder gewesen sein. IV. Im ggstl. Berufungsverfahren ist behauptet worden, dass von der Firma/Bw. erbrachten Leistungen der C-GmbH zurechenbar seien: Nach ständiger Rechtsprechung sind Lieferungen und Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn grundsätzlich jenem Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst wenn der Unternehmer für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offen legt, liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer, dieser leistet weiter an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten nach außen (vgl. VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199 und die do. zit. Judikate VwGH, 15.1.1990, 87/15/0157, VwGH 31.10.2001, 97/13/0066). Der v.a. Rechtsprechung folgend sind die von der Firma/Bw. erbrachten Leistungen nicht der C-GmbH zurechenbar, da eine Leistungserbringung in fremden Namen im Geschäftsverkehr mit der Leistungsempfängerin B-GmbH nicht offen gelegt worden ist. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind in den zwei Rechnungen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden; eine Leistungserbringung in fremden Namen ist nicht offen gelegt worden: Das Rechnungsmerkmal "Art und Umfang der sonstigen Leistung" ist deshalb in diesen Rechnungen nicht enthalten. Ein fehlendes Rechnungsmerkmal als gegeben anzunehmen, ist rechtswidrig. Rechtsfolge des fehlenden Rechnungsmerkmals "Art und Umfang der sonstigen Leistung" ist, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist: Das Berufungsbegehren - die in den zwei Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zuzulassen - ist abzuweisen. Wien, am 8. Jänner 2008

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Normen und Schlagworte

ZurechnungUmsätzeEinkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0724-W/03
Stammnummer
32290
Gültig
08.01.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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