Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/03
Zurechnung von Umsätzen und Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/03vom 08.01.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil Pkt. II.5. des
Provisionsvertrages den Bw. verpflichte, Vermittlungsgeschäfte als
gesetzlicher Vertreter der C-GmbH zu erbringen:
Richtig ist, dass die Vertragsparteien in Pkt. II.5. des
Provisionsvertrages vereinbart haben, dass die Tätigkeit der C-GmbH durch
den Bw. deshalb persönlich zu erfolgen hat, weil der Bw. der
Geschäftsführer der C-GmbH ist; nicht richtig ist, dass der Bw. im
Geschäftsverkehr mit der B-GmbH als gesetzlicher Vertreter der C-GmbH
tätig geworden ist: Die Rechnungen an die B-GmbH sind namens der Firma/Bw.
ausgestellt worden; d.h. im Geschäftsverkehr mit der B-GmbH hat der Bw.
nicht offen gelegt, er werde für die C-GmbH als deren gesetzlicher
Vertreter tätig.
Der vorzit. VwGH-Rechtsprechung folgend spricht
Pkt. II.5. des Provisionsvertrages iVm dem Auftreten des Bw. und der
Rechnungslegung namens der Firma/Bw. nicht gegen sondern für dem Bw.
zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil der Bw. der
Erfüllungsgehilfe der C-GmbH sei:
Dass der Bw. als Erfüllungsgehilfe der C-GmbH
tätig geworden ist, hat der Bw. im Geschäftsverkehr mit der B-GmbH
nicht offen gelegt.
Der vorzit. VwGH-Rechtsprechung folgend spricht sein
Auftreten und die Rechnungslegung namens der Firma/Bw. nicht gegen sondern
für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil sie gegen
Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und/oder einen Abfertigungsanspruch
aufrechenbar seien:
Eine
"Aufrechnung" der Leistungsentgelte mit
Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüchen ist
nur dann zulässig, wenn 1.) die Leistungsentgelte dem Bw. zurechenbare
Einnahmen der Firma/Bw. und 2.) die aufzurechnenden Darlehensforderungen,
Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche durch die Einnahmenerzielung
der Firma/Bw. verursachte Ausgaben sind.
Nach den vom Bw. vorgelegten Dokumenten sind die
Rechtsgrundlage für die Darlehens- und Mietzinsforderungen nicht von der
Firma/Bw. abgeschlossene Verträge; die Abfertigungsansprüche hat der
Bw. nicht durch einen mit der Firma/Bw. abgeschlossenen Dienstvertrag erworben:
Die Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche
sind daher keine durch die Einnahmenerzielung der Firma/Bw. verursachte
Ausgaben, weshalb eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten
Einnahmen nicht zulässig ist.
Bei den v.a. Darlehensforderungen könnte es sich um
die in der Berufung angesprochenen Darlehensforderungen an die C-GmbH handeln:
Dass der Bw. Darlehen gewährt hat, steht demzufolge in keinem Zusammenhang
mit seiner Handelsvertretertätigkeit. Im Übrigen ist auch nicht
einsichtig, dass der Bw. Leistungen namens der Firma/Bw. nur deshalb
unentgeltlich erbringen sollte, um ein Darlehen zurückgezahlt zu
erhalten.
Aus der Sicht der Beweisführung sprechen die
Darlehensforderungen, Mietzinsforderungen und Abfertigungsansprüche nicht
gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil sie gegen
kurzfristig rückzahlbare ATS 1,8 Mio. aufrechenbar seien, die der Bw. in
seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und Geschäftsführer zur Abwendung
eines Konkurses bzw. zur Abwendung eines möglicherweise gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens wegen Krida zur Verfügung habe stellen
müssen (Zitat/Bw.; Eingabe vom 7. März 2001):
Eine "Aufrechnung" der Leistungsentgelte mit ATS 1,8 Mio.
ist nur dann zulässig, wenn 1.) die Leistungsentgelte dem Bw. zurechenbare
Einnahmen der Firma/Bw. und 2.) die aufzurechnenden ATS 1,8 Mio. durch die
Einnahmenerzielung der Firma/Bw. verursachte Ausgaben sind.
IdF fehlt jedoch der für eine Aufrechnung
erforderliche Zusammenhang zwischen Einnahmen und aufzurechnenden
Ausgaben:
I. ATS 1,8 Mio.
soll der Bw. in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer und
Geschäftsführer aufgewendet haben:
"Dienstnehmer und
Geschäftsführer" der Firma/Bw. kann der Bw. nicht gewesen sein,
da er unter dieser Firmenbezeichnung als selbständiger Handelsvertreter
tätig gewesen ist: ATS 1,8 Mio. sind daher keine iZm der Firma/Bw. stehende
Ausgaben; eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen ist
daher nicht zulässig.
II. ATS 1,8 Mio.
soll der Bw. zur Abwendung eines Konkurses aufgewendet haben: In der
Berufungsverhandlung hat der Bw. ausgesagt, dass die V-GmbH ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber der C-GmbH nicht nachgekommen ist: Dieser
Aussage zufolge muss bei der C-GmbH ein Liquiditätsengpass bestanden haben
und der abzuwendende Konkurs muss ein bei der C-GmbH abzuwendender Konkurs
gewesen sein. Im Gegensatz zur C-GmbH hatte die Firma/Bw. Einnahmen und
damit keinen Liquiditätsengpass. Deshalb ist davon auszugehen, dass mit den
ATS 1,8 Mio. kein Konkurs der Firma/Bw. abgewendet werden musste. ATS
1,8 Mio. sind daher keine iZm dem Betrieb der Firma/Bw. stehende Ausgaben; eine
Aufrechnung mit von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einnahmen ist daher nicht
zulässig.
III. ATS 1,8 Mio.
soll der Bw. zur Abwendung eines Strafverfahrens wegen betrügerischer Krida
aufgewendet haben: Die Straftat der "betrügerischen Krida" begeht,
wer einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit
vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum
Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger oder
wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert (§ 156
Strafgesetzbuch [StGB]). Die Strafbarkeit wegen betrügerischer
Krida wird durch tätige Reue aufgehoben. Dem Täter kommt tätige
Reue zustatten, wenn er, bevor die Behörde von seinem Verschulden erfahren
hat, wenngleich auf Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu gezwungen zu
sein, 1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden gutmacht oder
2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten binnen einer bestimmten
Zeit solche Schadensgutmachung zu leisten. In letzterem Fall lebt die
Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine Verpflichtung nicht
einhält. Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn er den
ganzen aus seiner Tat entstandenen Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der
Behörde sein Verschulden offenbart, durch Erlag bei dieser Behörde
gutmacht. Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung ernstlich
bemüht hat, ist auch dann nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem
Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender den ganzen aus der Tat
entstandenen Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen gutmacht
(§ 167 StGB). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren haben sich
weder Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bw. durch sein Tätigwerden
für die Firma/Bw. die Straftat der betrügerischen Krida begangen hat,
noch dafür, dass irgendeine Schadensgutmachung durch die Firma/Bw.
stattgefunden hat. Auch nach dieser Sach- und Beweislage sind ATS 1,8 Mio. keine
iZm diesem Betrieb stehende Ausgaben; eine Aufrechnung mit von der Firma/Bw.
erwirtschafteten Einnahmen ist nicht zulässig.
Aus der Sicht der Beweisführung spricht die nicht
zulässige Aufrechnung mit Einnahmen der Firma/Bw. nicht gegen sondern
für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Bilanz der C-GmbH soll frei von Provisionserträgen gehalten werden; die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil "ab dem Jahr 2000
ohnehin die restlichen Verlustabzüge (somit bis 1997) sozusagen offiziell
wieder über die richtigen Abgabepflichtigen (C-GmbH ) hätten erfolgen
müssen" (Zitat/Bw.; Vorlageantrag):
Die C-GmbH ist weder Berufungswerberin noch Mitbeteiligte
im ggstl. Berufungsverfahren. Die Bilanzen der C-GmbH und die ihrer Erstellung
zugrunde liegenden Motivlagen gehören nicht zum Sachverhalt, über den
der Unabhängige Finanzsenat im ggstl. Berufungsverfahren zu entscheiden
hat; sie sind deshalb für die Beweisführung im ggstl.
Berufungsverfahren irrelevant.
I.III.
Entscheidung:
Die Ausführungen in Pkt I.II. zusammenfassend ist
festzustellen: Alle Indizien sprechen für dem Bw. zurechenbare
Einkünfte.
Nach dieser Sach- und Beweislage ist für den
Unabhängigen Finanzsenat erwiesen, dass der Bw. das Zurechnungssubjekt der
von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einkünfte ist. Da die
Bemessungsgrundlagen für dieser Einkünfte nicht strittig sind, sind
dem Bw. die von der Firma/Bw. erwirtschafteten Einkünfte in der vom
Finanzamt festgestellten Höhe zuzurechnen.
Das Berufungsbegehren - dem Bw. diese Einkünfte nicht
zuzurechnen - ist abzuweisen.
II.
Vorsteuerabzug (1999):
Strittig ist der Vorsteuerabzug für die in zwei
Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
II.I.
Rechtslage:
Gemäß
§ 12 Abs 1 UStG 1994 idgF kann ein
Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist
das Vorliegen von Rechnungen, die den Anforderungen des § 11 Abs 1 UStG
1994 idgF entsprechen.
Eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 (in
der 1999 geltenden Fassung) muss den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers (Z 1 leg.cit.), den Namen und die Anschrift des
Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung (Z 2
leg.cit.), die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten
Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung (Z 3
leg.cit.), den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum,
über den sich die sonstige Leistung erstreckt - bei Lieferungen oder
sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt - (Z 4 leg.cit.),
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (Z 5 leg.cit.) und den
auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag (Z 6 leg.cit.) enthalten.
Fehlt eines der in § 11 Abs. 1 UStG 1994 idgF
aufgezählten Rechnungsmerkmale, ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig.
Es besteht auch keine Möglichkeit, ein im konkreten Fall fehlendes
Rechnungsmerkmal in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen.
II.II.
Sachlage und Entscheidung:
Die vom Bw. als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer hat
die C-GmbH in zwei an die Firma/Bw. adressierten, mit 31. Dezember 1999
datierten Rechnungen ausgewiesen, deren Rechnungsinhalte wie folgt lauten:
"Provisionen abzüglich bezughabende
Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1998 ATS 691.114,00
+ 20 % MwSt (= ATS 138.224,80) = ATS 829.348,80. Dieser Betrag wurde
bereits im Verrechnungswege im Jahr 1998 berichtigt" und
"Provisionen abzüglich bezughabende
Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1999 ATS 704.315,00
+ 20 % MwSt (= ATS 140.863,63) = ATS 845.178,00. Dieser Betrag wurde bereits im
Verrechnungswege im Jahr 1999 berichtigt".
Über die in den vorzit. Rechnungen angeführten
"Provisionen ... lt. Vereinbarung" ist
festzustellen:
I. Mit diesen zwei
Rechnungen hat die C-GmbH der Firma/Bw. Provisionen in Rechnung gestellt; d.h.
nach den Rechnungsinhalten ist davon auszugehen, dass die C-GmbH entgeltliche
Leistungen an die Firma/Bw. erbracht hat. Nach der Sach- und Beweislage im
ggstl. Berufungsfall hat die C-GmbH keine Leistungen an die Firma/Bw. erbracht;
mit den zwei Rechnungen sind daher nicht von der C-GmbH erbrachte Leistungen
abgerechnet worden.
II. Die in den
Rechnungen angeführten Nettoprovisionen stimmen betragsmäßig mit
den von der Firma/Bw. in den Jahren 1998 und 1999 erwirtschafteten
Überschüssen überein: Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die
mit den zwei Rechnungen der C-GmbH verrechneten Provisionen Leistungsentgelte
für von der Firma/Bw. erbrachte Leistungen sind.
III. Die in den
Rechnungen angeführten Nettoprovisionen sollen weitergeleitete
Treuhandgelder sein: Das Vorhandensein einer Treuhandvereinbarung hat der Bw.
mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag - "Die
Bezeichnung Treuhandkonto ist ein reiner Arbeitstitel, der in der Buchhaltung
zur Verwendung kam (Kurzform) ...." und dem Hinweis, der
maßgebliche Hintergrund sei ein anderer gewesen, verneint. Die
Nettoprovisionen können deshalb keine weitergeleiteten Treuhandgelder
gewesen sein.
IV. Im ggstl.
Berufungsverfahren ist behauptet worden, dass von der Firma/Bw. erbrachten
Leistungen der C-GmbH zurechenbar seien:
Nach ständiger Rechtsprechung sind Lieferungen und
Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn grundsätzlich jenem Unternehmer
zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon,
ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt,
ob er also auf eigene oder auf fremde Rechnung tätig wird. Selbst wenn der
Unternehmer für einen Dritten tätig wird, dies aber nicht offen legt,
liegen zwei Umsatzgeschäfte vor: Der Dritte leistet an den Unternehmer,
dieser leistet weiter an den Abnehmer. Entscheidend dafür, ob der
Unternehmer im eigenen oder im fremden Namen tätig wird, ist sein Auftreten
nach außen (vgl. VwGH 25.1.2006, 2002/13/0199 und die do. zit. Judikate
VwGH, 15.1.1990, 87/15/0157, VwGH 31.10.2001, 97/13/0066).
Der v.a. Rechtsprechung folgend sind die von der Firma/Bw.
erbrachten Leistungen nicht der C-GmbH zurechenbar, da eine Leistungserbringung
in fremden Namen im Geschäftsverkehr mit der Leistungsempfängerin
B-GmbH nicht offen gelegt worden ist.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sind in den zwei
Rechnungen nicht erbrachte Leistungen abgerechnet worden; eine
Leistungserbringung in fremden Namen ist nicht offen gelegt worden: Das
Rechnungsmerkmal "Art und Umfang der sonstigen Leistung" ist deshalb in diesen
Rechnungen nicht enthalten. Ein fehlendes Rechnungsmerkmal als gegeben
anzunehmen, ist rechtswidrig.
Rechtsfolge des fehlenden Rechnungsmerkmals "Art und Umfang
der sonstigen Leistung" ist, dass ein Vorsteuerabzug nicht zulässig ist:
Das Berufungsbegehren - die in den zwei Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zuzulassen - ist abzuweisen.
Wien, am 8.
Jänner 2008
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Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/03
- Stammnummer
- 32290
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF