Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0724-W/03
Zurechnung von Umsätzen und Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0724-W/03vom 08.01.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Treuhandgelder bezeichnete Umsätze und Einnahmen sind demjenigen zuzurechnen, der über die Einkunftsquelle verfügt, wenn eine Treuhandvereinbarung nicht existiert.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw., vertreten durch Dkfm. Raimund Weinhäupel, 1020 Wien,
Praterstraße 33/8, vom 9. Jänner 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Gänserndorf vom 28. Februar 2002 betreffend
Einkommensteuer 1998 - 1999 und Umsatzsteuer 1999 nach der am 6. Dezember
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die vom Berufungswerber (Bw.) für die Jahre 1998 und
1999 erklärten Umsätze und Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung und aus seiner Tätigkeit als Handelsvertreter sind Gegenstand
einer Betriebsprüfung gewesen.
Im Betriebsprüfungs(Bp)-Bericht (25. Jänner 2002)
ist über diese Umsätze und Einkünfte u.a. festgestellt
worden:
Tz. 16 - Vorsteuer 1999 Die
Vorsteuer aus den Rechnungen der C-GMBH - in Folge: C-GmbH - vom
31. Dezember 1999 betreffend weitergeleitete Treuhandgelder aus den Jahren
1998 und 1999 (Tz. 17) wird seitens der Bp nicht anerkannt.
[Grafik]
Tz. 17 - Einkünfte aus
Handelsagentur Der Abgabepflichtige war Geschäftsführer der
C-GmbH . Im Jahr 1997 wurde der operative Geschäftsbetrieb an die V-GMBH
(in Folge: V-GmbH) verkauft, wobei im Unternehmenskaufvertrag ein
Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von drei Jahren für die
Gesellschaft und deren Gesellschafter, den Bw. und seine Ehegattin, aufgenommen
wurde.
Im Jahr 1997 wurde vom Bw. ein Gewerbeschein
als selbständiger Handelsvertreter gelöst und die Tätigkeit unter
der Firmenbezeichnung "Firma/Bw." ausschließlich an die B-GmbH
ausgeführt.
Der für 1997 ermittelte Gewinn wurde als
Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert.
Für 1998 und 1999 hingegen wurde der sich
ergebende rechnerische Überschuss unter der Position "weitergeleitetes
Treuhandgeld" C-GmbH ausgebucht, sodass für diese Jahre keine
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen bzw. versteuert wurden ...
Unbestritten ist, dass der Bw. die
entsprechenden Leistungen an die B-GmbH erbracht hat, er hat daher auch die
steuerlichen Folgen aus der Zurechnung der Einkünfte an ihn zu tragen.
Erhärtet wird dies auch durch die Aussage
anlässlich der Besprechung vom 26. Februar 2001, wonach die
Erlöse zur Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet wurden.
Die im Schreiben vom 6. März 2001
behauptete Verrechnung mit Darlehensgeldern und ausständigen Mieten ist
nicht nachvollziehbar, kann sich jedoch aufgrund des vorher Gesagten nur im
steuerlich nicht mehr relevanten Bereich der Einkommensverwendung
bewegen.
Tz 22: Ermittlung des Gewinnes gemäß
§ 4 Abs 3 EStG 1988 (Nettomethode):
|
|
1998
|
1999
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Erklärung
|
0,00
|
0,00
|
weitergeleitetes
Treuhandgeld (Tz 17)
|
691.124,00
|
704.315,00
|
...
|
...
|
...
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. Bp.
|
741.809,00
|
755.000,00
Die prüfungskonform erlassenen Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1999 und Einkommensteuer 1998 und 1999 hat der Bw. mit der Berufung
(3. April 2002) angefochten.
Nach der Anfechtungserklärung/Berufung hat der Bw.
ausschließlich die in Tz. 16 und 17 des Bp-Berichtes getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen angefochten.
Den Berufungsantrag - die Einkommensteuerbescheide 1998 und
1999 mit Ausnahme der Tz. 18 erklärungsgemäß zu veranlagen
und im Umsatzsteuerbescheid 1999 den Vorsteuerabzug iHv ATS 279.087,80
zuzulassen - hat der Bw. wie folgt begründet:
"In einem zu Beginn des Jahres 1997
abgeschlossenen Provisionsvertrag hat sich die C-GmbH (in Person des Bw.)
gemäß Art. II zu verschiedenen Aufgaben und Befugnissen
verpflichtet. Im Vertrag wurde eine Vertragsdauer bis 31. Dezember 1999
postuliert und sollte enden, ohne dass es einer besonderen Kündigung
bedurfte.
Aus der Präambel des erwähnten
Vertrages geht eindeutig hervor, dass das von der C-GmbH bis dahin geführte
kaufmännische Unternehmen, welches sich insb. mit dem Handel von
Kfz-Ersatzteilen beschäftigte, ab dem Vertragsstichtag
1. Februar 1997 fortgeführt wird. Aus diesen nur kursorisch
vorgetragenen Postulaten ist wohl eindeutig erkennbar, dass die C-GmbH ,
vertreten durch den Bw., sowie die V-GmbH eindeutig als alleinige Kontrahenten
anzusehen sind.
Dieser Provisionsvertrag wurde jedoch von
Seiten V-GmbH vorzeitig gekündigt und ab sofort keine Aufträge mehr
erteilt bzw. Abschlüsse honoriert. Das Konkurrenzverbot blieb jedoch
aufrecht. Dadurch war die C-GmbH gezwungen, um Schadenersatzansprüche zu
vermeiden über den Bw. einige Zeit als Treuhänder zu arbeiten, weil
durch eine Bucheinsicht von der V-GmbH der neue Auftraggeber leicht hätte
heraus gelesen werden können. Man musste daher um zu überleben, die
Konkurrenzklausel auf diese Weise umgehen (ca. zwei Jahre).
Bereits ab dem Jahr 2000 wird wieder offiziell
alles über die C-GmbH abgewickelt.
Nachdem - wie schon bei der letzten
Betriebsprüfung - im Jahr 1997 festgestellt und auch nicht beanstandet
wurde, hat der Bw. beträchtliche Darlehensforderungen an die C-GmbH und
konnte daher den Barmittelzufluss durch die Provisionsgewinne als
Rückzahlung dieser Forderung verwenden, um seine Lebenshaltungskosten zu
decken.
Die C-GmbH hatte aufgrund der erwähnten
Liquiditätslage keine separaten Gelder mehr seit dem Jahr 1997 an den Bw.
bezahlt.
Um noch auf die Umsatzsteuer für das Jahr
1999 zu kommen, sind bei der Tz. 16 auch die Vorsteuern iHv
ATS 279.087,80 anzuerkennen (eine ordnungsgemäße Rechnung an den
Bw. liegt vor)".
In seinen Berufungsvorentscheidungen hat das Finanzamt die
vom Berufungsbegehren abweichende Erledigung wie folgt begründet:
"Der Bw. war geschäftsführender
Gesellschafter der C-GmbH sowie Eigentümer einer Liegenschaft, die an die
C-GmbH vermietet wurde. Auf dieser Liegenschaft errichtete die genannte Firma
ein Geschäftsgebäude als Superädifikat zum Zwecke der
eigenbetrieblichen Nutzung. Die zunehmende Verschlechterung der wirtschaftlichen
Situation der C-GmbH führte dazu, dass die vereinbarten Mieten an den Bw.
schon ab 1994 schleppend und ab März 1995 überhaupt nicht mehr
entrichtet wurden.
Mit Unternehmenskaufvertrag vom
22. Jänner 1997 veräußerte die C-GmbH ihren operativen
Geschäftsbetrieb an die V-GmbH , das erwähnte Superädifikat wurde
an V-GmbH vermietet. Am bisherigen Bestandsvertrag betreffend die Liegenschaft
selbst, trat keine Änderung ein. Im genannten Unternehmenskaufvertrag wurde
unter Pkt. 10 ein Wettbewerbsverbot für einen Zeitraum von drei Jahren ab
1. Februar 1997 aufgenommen, welches besagt, dass die C-GmbH sowie deren
Gesellschafter (der Bw. und seine Ehegattin), sich verpflichten, jegliche
Tätigkeit im Geschäftsbereich der V-GmbH (in welcher Form auch immer)
zu unterlassen. Für Verstöße wurde eine erhebliche
Konventionalstrafe vorgesehen.
Gleichzeitig mit dem Unternehmenskaufvertrag
wurde zwischen V-GmbH und der C-GmbH unter Beitritt des Bw. und seiner Ehegattin
ein Provisionsvertrag abgeschlossen, in dem u.a.
a) V-GmbH zur fristlosen
Beendigung der Provisionsvereinbarung berechtigt ist, wenn C-GmbH oder der Bw.
und seine Ehegattin gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem
Unternehmenskaufvertrag verstoßen,
b) das bereits genannte
Wettbewerbsverbot für C-GmbH und den Bw. und seine Ehegattin zeitlich
ausgedehnt wird und ein Jahr nach Beendigung der Provisionsvereinbarung,
frühestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages
enden soll.
Mit 30. September 1997 wurde das
Dienstverhältnis zwischen C-GmbH und dem Bw. gelöst. Zur gleichen Zeit
schied der Bw. als Gesellschafter aus, sein Anteil wurde von der Ehegattin
übernommen.
Mit 26. September 1997 beantragte der Bw.
einen Gewerbeschein, eingeschränkt auf Handelsagent. Bei der
Wirtschaftskammer Niederösterreich erfolgte die Betriebsmeldung ab
1. Oktober 1997. Im Zuge dieser Tätigkeit erfolgte die
regelmäßige Provisionsabrechnung unter der Firmenbezeichnung
"Firma/Bw. " ausschließlich an die B-GmbH. Die Bezahlung erfolgte mit
Verrechnungsschecks, der auf dem Konto des Bw. eingelöst (gutgeschrieben)
wurde. Von diesem Konto erfolgten laufend Barabhebungen, unter anderem zur
Bestreitung des Lebensunterhalts.
Die Gewinnermittlung betreffend diese
Handelsagentur erfolgte ab Beginn (1. Oktober 1997) gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG, die monatlichen USt-Vorauszahlungen wurden
laufend auf das gegenständliche Abgabenkonto des Bw. geleistet.
Der für 1997 ermittelte Gewinn wurde vom
Bw. als gewerbliche Einkünfte erklärt und auch der Besteuerung
unterzogen. Für 1998 und 1999 wurde hingegen der sich jeweils ergebende
Gewinn unter der Position "weitergeleitetes Treuhandgeld C-GmbH " ausgebucht und
somit für diese Jahre keine gewerblichen Einkünfte erklärt.
Mit der Umsatzsteuererklärung für
1999 erklärte der Bw. einen Überschuss resultierend aus dem
Vorsteuerabzug von zwei mit jeweils 31. Dezember 1999 datierten Fakturen
der C-GmbH , in denen die Gewinne der Handelsagentur für die Jahre 1998
bzw. 1999 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer verrechnet wurden."
Im folgenden Absatz zitiert das Finanzamt die vom
Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien für die Anerkennung von
Rechtsgeschäften zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern und
stellte fest, dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen Fremden nicht
ohne eindeutige Festlegung seines Inhaltes betreffend Gegenstand, Beginn, Dauer,
Beendigung eingegangen worden wäre und dass keine schriftliche Vereinbarung
über das Treuhandverhältnis vorgelegt worden sei.
Das Finanzamt stellt fest, dass die Einkünfte
Demjenigen zuzurechnen sind, der die entsprechenden Leistungen erbringt und
führt dazu aus:
"Unbestritten ist, dass der Bw. die
entsprechenden Leistungen an die B-GmbH erbracht hat, er hat daher auch die
steuerlichen Folgen aus der Zurechnung der Einkünfte aus der Handelsagentur
an ihn zu tragen.
Erhärtet wird dies auch durch die Aussagen
anlässlich der Besprechung am 26. Februar 2001, wonach die am
Bankkonto des Bw. gutgeschriebenen Provisionserlöse u.a. zur Deckung der
Lebenshaltungskosten verwendet wurden. Da das im Unternehmenskaufvertrag
enthaltene Wettbewerbsverbot ab dem Stichtag (= 1. Februar 1997), wirksam
wurde und neben der C-GmbH auch die Person des Bw. betroffen hat, erscheint die
Aussage, eventuelle Schadenersatzansprüche aus der Konkurrenzklausel
über die behauptete Treuhandkonstruktion umgehen zu müssen, nicht
geeignet, diese im abgabenrechtlichen Sinn anzuerkennen.
Dies umso mehr, als einerseits die erzielten
Einkünfte aus der Firma/Bw. im Jahr 1997 vom Bw. erklärt und auch
versteuert wurden, andererseits die Treuhandkonstruktion, insbesondere aber die
umsatzsteuerlichen Konsequenzen sowohl beim abgabepflichtigen Bw.
(nachträglich beantragter Vorsteuerabzug) als auch bei der C-GmbH
(nachträgliche Erlösversteuerung) erst der am 23. Mai 2000
erfolgten Einreichung der Steuererklärungen für 1998 und 1999 gezogen
wurden, zu einem Zeitpunkt also, wo das dreijährige Wettbewerbsverbot
bereits abgelaufen war.
Die beabsichtigte Umgehung der
Konkurrenzklausel erscheint nach Ansicht der Betriebsprüfung als
Zweckbehauptung, zumal die buchhalterische Erfassung der gewählten
Vorgangsweise bei der C-GmbH im Jahr 1999 noch in den Zeitraum des
Wettbewerbsverbots fällt und eine "Bucheinsicht" durch V-GmbH sehr wohl zu
Schadenersatzansprüchen hätten führen können.
Es wurde die gewählte, durch keinerlei
schriftliche Vereinbarungen belegte Treuhandkonstruktion ausschließlich
aus steuerlichen Gründen gewählt:
Umsatzsteuer: Die erst in der
Steuererklärung 1999 beantragte Vorsteuer würde beim Bw. zu einem
rückzahlbaren Guthaben iHv rund ATS 278.000,00 führen; bei der
C-GmbH führte die nachträgliche Erlöserfassung im Zuge der
Steuererklärung 1999 zu einer Nachforderung von ~ ATS 278.000,00 bzw.
zu einer Rückstanderhöhung auf fast ATS 1,5 Mio.
Ertragsteuern: Der "Übertrag" der
rechnerisch ermittelten Gewinne (1998: ATS 691.124,00; 1999:
ATS 704.315,00) auf die C-GmbH führt beim Bw. zu keiner
Einkommensteuer-Belastung. Die ertragsmäßige Erfassung der beiden
Beträge im Jahr 1999 bei der C-GmbH führt zu keiner
Körperschaftsteuer-Belastung, zumal enorme Verlustvorträge vorhanden
sind."
Die Berufungsvorentscheidung hat der Bw. mit Vorlageantrag
angefochten.
In seinem Vorlageantrag hat der Bw. einleitend darauf
hingewiesen, dass mit Provisionsvertrag zwischen der C-GmbH - die durch den Bw.
vertreten wird - und der V-GmbH vereinbart worden sei, dass der Bw.
gemäß Art. II/5 persönlich ohne Beeinträchtigung durch
eine sonstige berufliche Tätigkeit Vermittlungsgeschäfte zwischen
potentiellen Kunden und der V-GmbH als gesetzlicher Vertreter der C-GmbH zu
erbringen habe.
Im Art. IV sei die Gültigkeit dieses Vertrages
bis 31. Dezember 1999 mit den dabei üblichen Nebenabreden vereinbart
worden.
Im Art. V sei ein sowohl für den Bw. als auch
seine Ehegattin geltendes Wettbewerbsverbot vereinbart worden, das noch ein Jahr
nach Beendigung des gegenständlichen Provisionsvertrages gelten solle;
spätestens drei Jahre nach Abschluss des Unternehmenskaufvertrages enden
solle, der am gleichen Tag wie der Provisionsvertrag abgeschlossen worden ist.
Dieses Wettbewerbsverbot habe den Bw. und seine Ehegattin
betroffen und hätte ein absolutes Nichttätigwerden in der Branche und
damit eine Existenzbedrohung für einen längeren Zeitraum bedeutet. Der
Provisionsvertrag sei von der V-GmbH vorzeitig gekündigt worden und es
seien ab sofort keine Aufträge mehr erteilt bzw. Abschlüsse honoriert
worden. Das Wettbewerbsverbot sei faktisch bis 31. Jänner 2000
aufrecht geblieben.
Lt. Bw.
hätte man "natürlich einen Prozess anstrengen können, der
jedoch ein großes Risiko bedeutet hätte, schon allein wegen der
langen Dauer eines solchen Verfahrens. Selbst bei Obsiegen - was wahrscheinlich
gewesen wäre - eine Insolvenz der V-GmbH drohen hätte können und
man erst nichts erreicht hätte, wäre aber auf den Kosten sitzen
geblieben. Man musste deshalb einen Umweg finden, der a) zumindest einige
Abschlüsse nicht über die C-GmbH führen ließ und b) die
Existenz des Bw. und seiner Ehegattin sichert, mit damals noch zwei studierenden
Kindern.
Dieser Ausweg bestand darin, dass der Bw. mit
dem Konkurrenzunternehmen (B-GmbH ) in den Jahren 1998 und 1999 direkt
kontrahierte, im Jahr 1997 zwar auch schon, da aber erst im Sommer dieses Jahres
die Auseinandersetzungen mit der V-GmbH begannen, die wertmäßigen
Auswirkungen aber gering waren (lt. Einkommensteuererklärung 1997 -
Einkünfte aus Gewerbebetrieb ATS 12.500,00), hat man diesen Ausweg
noch nicht gewählt. Dadurch gelang es innerhalb der Karenzzeit 1998 die
Bilanz der C-GmbH von Provisionserträgnissen freizuhalten, was bei einer
Bucheinsicht der V-GmbH wichtig gewesen wäre, wozu sie zweifellos
berechtigt war. Dieses Rechenwerk wurde am 14. Juli 1999 beim Finanzamt
eingereicht. Die Bilanz des Jahres 1999 wurde erst am 31. Juli 2001 fertig
gestellt und beim Finanzamt abgegeben, also außerhalb der Karenzzeit unter
Verjährung von etwaigen Ansprüchen der V-GmbH . Somit konnte in diesem
Jahresabschluss alles so dargestellt werden, wie es von Anfang an richtig
gewesen wäre.
Es ist idZ darauf hinzuweisen, dass die C-GmbH
in der Kfz-Ersatzteilbranche einen guten Ruf hat und auch ab dem Jahr 2000 alle
Abschlüsse so dargestellt sind, dass die ihr zukommenden Erträgnisse,
sowie vor dem Jahr 1997 enthalten sind, wobei darauf hinzuweisen ist, dass
früher nur Handelsumsätze und keine Vermittlungsumsätze erzielt
wurden."
Zur Rechtsfrage im ggstl. Berufungsverfahren hat der Bw.
ausgeführt, dass Einkünfte Demjenigen zuzurechnen seien, dem die
Einkunftsquelle zuzurechnen sei und dass Zurechnungsobjekt Derjenige sei, der
aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt und die Möglichkeit
besitzt, die ihm bietenden Marktchancen auszunutzen. Lt. Bw. sei aber der
Zufluss an Dritte nicht entscheidend für die Zurechnung, denn:
"Folgt man den obigen Ausführungen, so
kann nur eine Zurechnungen an die C-GmbH erfolgen, weil in den strittigen Jahren
1998 und 1999 immer die C-GmbH als Provisionsvertreter gedacht war und
selbstverständlich dorthin die Zuflüsse und damit die Versteuerung
erfolgen muss."
Zu einzelnen Punkten der in der Berufungsvorentscheidung
dargestellten Sach-, Beweis- und Rechtslage hat der Bw. wie folgt Stellung
genommen:
I. Gewerbeschein:
"Die Lösung eines Gewerbescheines
eingeschränkt auf Handelsagentur erfolgte rein aus formalen Gründen
für etwaige zukünftige Überlegungen, was aus damaliger Sicht
nicht so abwegig erschien, hauptsächlich aber auch zur Teilnahme am GSVG
über die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft."
II. Provisionsabrechnungen:
"Die Bezahlung der Schecks von der B-GmbH an
den Bw. direkt war geradezu notwendig um das Wettbewerbsverbot zu umgehen. Es
ist wohl klar, dass diese Beträge zum Lebensunterhalt dienten. Bei gleich
richtiger Darstellung über die Konten von C-GmbH hätte man die
Zahlungseingänge als Rückzahlung der Verrechnungsforderung des Bw. an
die C-GmbH verwendet und es wäre auf das Gleiche herausgekommen."
III. Treuhandkonto:
"Die Bezeichnung Treuhandkonto ist ein reiner
Arbeitstitel, der in der Buchhaltung zur Verwendung kam (Kurzform). Der
tatsächliche Hintergrund ist aber - wie oben dargestellt -
maßgebend."
IV. Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften
und deren Gesellschaftern:
"Meines Erachtens liegt kein derartiges
Geschäft vor, weil - siehe oben - der gesamte Ertrag der C-GmbH zustand und
auch ab der Bilanz 1999 materiell zugerechnet wurde."
V. Leistungen Bw. an
B-GmbH
:
"Als einziger Tätiger der Fa. C-GmbH und
auch Dienstnehmer, musste der Branchen bekannte Bw. die Leistung (Vermittlung)
erbringen, allerdings als tatsächlicher Erfüllungsgehilfe der C-GmbH
."
VI.
Bucheinsicht/V-GmbH
:
"Wie schon oben dargestellt, wurde durch diesen
Umweg zumindest ein Jahr versucht, die der Fa. C-GmbH eigentlich zuzurechnenden
Vorgänge V-GmbH gegenüber zu verschleiern, was jetzt auch als gelungen
bezeichnet werden kann."
VII. Verlustvorträge
C-GmbH :
"Der Einwand, dass diese Umgehung zur
Lukrierung der Verlustvorträge gewählt wurde, geht aus den
dargestellten Gründen ins Leere, weil a) das Zurechnungsproblem im Sinne
meiner Mandantschaft zu löse und b) ab dem Jahr 2000 ohnehin die restlichen
Verlustabzüge (somit bis 1997) sozusagen offiziell wieder über die
richtigen Abgabepflichtigen (C-GmbH ) hätten erfolgen müssen."
Dem Vorlageantrag hat der Bw. eine Aufstellung über
die Provisionseinkünfte ab 1997 beigelegt, die die
"kontinuierliche Entwicklung bei dem
Steuersubjekt" verdeutlichen solle.
Aus
den für die Streitjahre vorgelegten Steuererklärungen:
Lt.
Beilage zur Umsatzsteuererklärung 1998 betragen die Erlöse aus
Vermietung und Verpachtung ATS 10.540,00; die Erlöse aus Vertretung
ATS 983.240,59 und ATS 8.851,00 (d.s. in Summe ATS 1.002.631,59).
Die vom Bw. erklärte Vorsteuer aus Vermietung und Verpachtung
beträgt ATS 2.526,20; die Vorsteuer aus Vertretung
ATS 17.089,60.
Lt.
Einkommensteuererklärung 1998 betragen die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung - ATS 33.738,00; bei den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen
und nichtselbständiger Arbeit hat der Bw. jeweils ATS 0,00
eingetragen.
In
der Umsatzsteuererklärung 1999 wird der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch einschließlich
steuerpflichtiger Anzahlungen mit ATS 1.006.451,09 angegeben; die
abziehbare Vorsteuer mit ATS 293.111,50.
Das
vom Bw. eingereichte Formular "Einkommensteuererklärung für 1999"
enthält keine Eintragungen.
Aus
den im Veranlagungs- und Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten
Unterlagen:
Gewerbeschein:
Der Bw. ist lt. Gewerbeschein (26. September 1997)
berechtigt, das Gewerbe "Handelsagent" auszuüben: Mit Eingabe vom 11.
August 1999 erklärt der Bw., Umsätze und Einkünfte aus der
Handelsvertretertätigkeit bis Ende 1998 erzielt zu haben.
GmbH-Beteiligung
und Geschäftsführertätigkeit des Bw.:
Der Bw. ist Gesellschafter bei der C-GmbH gewesen: Die
Löschung dieser Funktion ist am 24. Oktober 1997 im Firmenbuch eingetragen
worden (Firmenbuchauszug, 8. August 2006).
Der
Bw. ist lt. v.a. Firmenbuchauszug handelsrechtlicher Geschäftsführer
der C-GmbH gewesen: Das Dienstverhältnis soll nach den Recherchen der
Betriebsprüfung am 30. September 1997 gelöst worden sein (vgl.
Arbeitsbogen der Betriebsprüfung [Ab/Bp.] 118). Aus dem Firmenbuch ist die
Funktion des Bw. als handelsrechtlicher Geschäftsführer nicht
gelöscht worden.
Eigentumsverhältnisse/Grundstück:
Der Bw. ist Eigentümer jenes Grundstücks, auf
dem sich das Superädifikat befindet, in dem die C-GmbH ihren Firmensitz
errichtet hat: Mit Eingabe vom 11. August 1999 erklärt der Bw., bis Ende
1998 Einkünfte aus der Vermietung bzw. Verpachtung erzielt zu haben.
Unternehmenskaufvertrag,
undatiert, abgeschlossen zwischen V-GmbH in Gründung als Käufer und
C-GmbH , dem Bw. und seiner Ehegattin als Verkäufer, worin folgende, auf
die Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sich beziehende, Vereinbarungen
getroffen worden sind:
Kaufgegenstand ist der aus körperlichen
Vermögenswerten, unkörperlichen Vermögenswerten und insbesondere
aus dem Handel mit Kfz-Ersatzteilen bestehende "operative Geschäftsbetrieb"
der C-GmbH (Präambel, Pkt. 1.1 und Pkt. 1.2.).
Der Unternehmensverkauf erfolgt zum Stichtag
1. Februar 1997, Null Uhr (Pkt. 1.3).
In Pkt. 6.1 wird u.a. festgestellt, dass der Bw. am Tag des
Abschlusses des Unternehmenskaufvertrages bei der C-GmbH beschäftigt ist.
Mit Wirkung zum Stichtag 1. Februar 1997 tritt die V-GmbH nicht in alle Rechte
und Pflichten aus seinem Dienstvertrag ein (Pkt 6.1. iVm Pkt. 6.3.1.).
Pkt. 7 des Vertrages betrifft eine
Konsulententätigkeit: Lt. Pkt. 7.1 schließt die C-GmbH mit der V-GmbH
gleichzeitig mit dem Abschluss dieses Unternehmenskaufvertrages eine
Provisionsvereinbarung ab.
Lt. Pkt. 8.1 wird die V-GmbH den Geschäftsbetrieb in
den derzeitigen Räumlichkeiten als Mieter der C-GmbH fortführen:
"Die Einzelheiten des Mietverhältnisses
ergeben sich aus dem gleichzeitig mit dem Abschluss dieses
Unternehmenskaufvertrages abzuschließenden Mietvertrag".
Lt. Pkt. 10.1 verpflichten sich die C-GmbH sowie deren
Gesellschafter (Bw., Ehefrau des Bw.) für einen Zeitraum von drei Jahren ab
dem Stichtag jegliche Tätigkeit im Geschäftsbereich V-GmbH (Handel mit
Kfz-Ersatzteilen), "in welcher Form auch
immer, zu unterlassen; gleichgültig, ob solche Tätigkeit
selbständig oder unselbständig, auf eigene oder fremde Rechnung,
beratend oder unterstützend, mittelbar oder unmittelbar erfolgen
würde; unter dieses Konkurrenzverbot fallen somit insbesondere auch Hilfs-
und Nebengeschäfte, die Vermittlung von Geschäften sowie die Beratung
Dritter. Das Konkurrenzverbot erfasst auch die zuvor beschriebenen
Tätigkeiten in Geschäftsbereichen welche jenen des Unternehmens
verwandt sind (wie etwa im Zusammenhang mit Produkten, welche komplementär
zu den vom Unternehmen hergestellten oder gehandelten Produkten sind (sowie
Tätigkeit auf anderen Lieferstufen, Einzelhandel, Großhandel,
Herstellung, etc.)".
Lt. Pkt. 10.2 verpflichten sich die C-GmbH , der Bw. und
Ehefrau des Bw. "jeweils insb. für einen
Zeitraum von drei Jahren ab Stichtag" kein Unternehmen, das mit dem
Geschäftsbereich der V-GmbH unmittelbar oder mittelbar im Wettbewerb steht,
zu gründen oder zu erwerben oder sich an einem solchen Unternehmen zu
beteiligen oder für ein solches Unternehmen, etwa als Vertreter, zu
agieren:
Maßnahmen die C-GmbH und der Bw. im
Rahmen des am heutigen Tag abgeschlossenen Provisionsvertrages zwischen C-GmbH
und V-GmbH setzen, unterfallen nicht dem Konkurrenzverbot.
Handlungen des Bw. für C-GmbH
außerhalb dieses Provisionsvertrag sind dann kein Verstoß gegen das
Konkurrenzverbot durch den Bw., wenn sie auch keinen Verstoß der C-GmbH
gegen das Konkurrenzverbot darstellen".
Lt. Pkt. 10.3 verpflichten sich C-GmbH , der Bw. und die
Ehefrau des Bw., für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Stichtag keine
Dienstnehmer- oder Handelsvertreter, Verkäufer sowie deren jeweilige
Dienstnehmer und mit ihnen verbundene Dritte, Tätigkeit für sie oder
einen mit ihnen verbundenen Dritten abzuwerben oder aufzunehmen,
gleichgültig, ob diese Tätigkeit im Rahmen eines Dienstvertrages,
einer Konsulententätigkeit oder in anderer Weise erfolgt, sofern diesen
Personen innerhalb der der Aufnahme der neuen Tätigkeit vorangegangenen 18
Monate bei der V-GmbH beschäftigt waren.
Lt. Pkt. 10.4 gilt das Wettbewerbsverbot und das Verbot der
Abwerbung von Mitarbeitern örtlich unbeschränkt.
Lt. Pkt. 10.5 verpflichten sich C-GmbH , der Bw. und die
Ehefrau des Bw. für den Fall des Verstoßes gegen eine Bestimmung des
Vertragspunktes 10. solidarisch zur Bezahlung einer vom Verschulden und vom
Eintritt eines schadensunabhängigen, nicht dem richterlichen
Mäßigungsrecht unterliegenden, nach dem Verbraucherindex 1986
wertgesicherten Konventionalstrafe von ATS 1.000.000,00 pro Verstoß;
die Geltendmachung weitergehender Rechtsbehelfe, insb. die Geltendmachung eines
die Konventionalstrafe übersteigenden Schadens, bleibt neben oder anstelle
der Geltendmachung der Konventionalstrafe vorbehalten.
In Pkt. 11 haben sich die Vertragsparteien zur
Geheimhaltung dieses Vertrages und seiner Konditionen verpflichtet.
Lt. Pkt. 12.7 übernehmen der Bw. und die Ehefrau des
Bw. durch Unterfertigung dieses Unternehmenskaufvertrages solidarisch die
Garantie für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der C-GmbH
gegenüber der V-GmbH .
Der Unternehmenskaufvertrag ist von den Vertragsparteien
V-GmbH , C-GmbH , dem Bw. und seiner Ehegattin unterfertigt worden.
Provisionsvertrag,
undatiert, abgeschlossen zwischen der V-GmbH und der C-GmbH unter Beitritt des
Bw. und seiner Ehegattin, worin folgende, auf den Streitpunkt im ggstl.
Berufungsverfahren sich beziehende, Vereinbarungen getroffen worden
sind:
Pkt. I. Vertragsgegenstand:
"V-GmbH hat den in der Präambel
erwähnten Unternehmenskaufvertrag mit dem Zweck abgeschlossen, den bislang
von C-GmbH geführten operativen Geschäftsbetrieb weiter zu führen
und insb. V-GmbH-Kfz-Ersatzteile in Österreich zu vertreiben. C-GmbH
verfügt über detaillierte Kenntnisse dieses Marktes, insb. der
Abnehmer für Kfz-Ersatzsteile. C-GmbH wird daher während der Dauer
dieses Vertrages als Konsulent für V-GmbH tätig; zu diesem Zweck wird
V-GmbH durch den Bw., welcher den nunmehr verkauften operativen
Geschäftsbetrieb bislang geleitet hat und über die genannten
Marktkenntnisse verfügt, V-GmbH nach Maßgabe dieses Vertrages zur
Verfügung stehen".
Pkt. II. Aufgaben und Befugnisse:
"1. C-GmbH (in Person des Bw.) wird namens
V-GmbH Kontakte mit Wiederverkäufern herstellen und unterhalten,
Verkaufsgespräche führen, Verkaufsgeschäfte vermitteln, den
Wiederverkäufermarkt beobachten und V-GmbH für dieses Marktsegment als
Konsulent zur Verfügung stehen.
...
5. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen
darüber, dass V-GmbH diesen Provisionsvertrag insbesondere im Hinblick auf
die Person des Bw., des Geschäftsführers der C-GmbH abschließt.
C-GmbH erklärt sich deshalb einverstanden, dass die
vertragsgegenständlichen Leistungen der C-GmbH , insb. die Tätigkeit
der C-GmbH gegenüber dem Kundenkreis V-GmbH - außer in besonderen
Notfällen - durch den Bw. persönlich erbracht werden.
Diese Tätigkeit ist ohne Beeinträchtigung durch eine sonstige
berufliche Tätigkeit des Bw. zu erbringen und hat alles zu umfassen, was in
angemessenem Umfang erforderlich ist, um den Vertragszweck für V-GmbH zu
erreichen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Bw.
gegenüber C-GmbH einen Urlaubsanspruch von 5 Wochen pro Jahr hat; der Bw.
und C-GmbH werden die Zeiten des Urlaubskonsums in Einvernehmen mit V-GmbH
festlegen. Der Bw. und C-GmbH sind berechtigt, in den letzten drei
Monaten der vorgesehenen Laufzeit des Provisionsvertrages
Vorbereitungshandlungen für die geschäftliche Tätigkeit nach
Ablauf des Provisionsvertrags aufzunehmen, dies in Abstimmung mit V-GmbH und
unter Beachtung des Konkurrenzverbotes.
Pkt. III. Entgelt:
"Während der ersten 35 Monate dieses
Vertragsverhältnisses (somit vom 1. Februar 1997 bis zum 31. Dezember
1999) erhält die C-GmbH vorbehaltlich Pkt. IV. 5 - ein fixes Honorar von
ATS 36.000,00 pro Monat zuzüglich Umsatzsteuer. Dieses fixe Honorar
stellt eine Abgeltung für den übernommenen Kundenstock dar und wird
nicht auf die Provision gemäß Abs 2 angerechnet. Dieses fixe Honorar
ist jeweils am ersten Tag eines jeden Monats im Vorhinein fällig "(Pkt.
III. 1.).
"Neben den im Absatz 1 genannten fixen Honorar
steht der C-GmbH für den Zeitraum 1. Februar 1997 bis 31. Dezember
1999 nach Maßgabe dieses Vertrags eine umsatzabhängige Provision zu.
..." (Pkt. III. 2.).
"... Es besteht weiters Einigkeit darüber,
dass durch diesen Provisionsvertrag ein direktes Vertragsverhältnis,
insbesondere ein Dienstverhältnis, zwischen dem Bw. und der V-GmbH nichts
begründet wird." (Pkt. III. 7., letzter Satz).
Pkt. IV. Vertragsdauer,
Beendigung:
"Dieser Vertrag tritt am Stichtag für die
Übergabe des Unternehmens gemäß dem Unternehmenskaufvertrag,
dass ist der 1. Februar 1997, Null Uhr, in Kraft ... " (Pkt. IV 1.).
"Dieser Vertrag wird bis zum 31. Dezember 1999
abgeschlossen ... Die C-GmbH verzichtet bis zum 31. März 1998 auf die
ordentliche vorzeitige Kündigung des Vertrages, sodass eine Kündigung
frühestens mit Wirksamkeit zum 31.März 1998 möglich ist; die
V-GmbH verzichtet auf die ordentliche Kündigung des Vertrages mit Wirkung
vor dem 31. Dezember 1999" (Pkt. IV 2.).
Dieser Vertrag kann weiters jederzeit von jeder
Partei aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst werden" (Pkt. IV. 3.).
3.1 Als wichtiger Grund, welcher die V-GmbH zur
vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt, ist insb. anzusehen, ...
3.1.3 wenn der Bw. es ... unterlässt, oder
sich weigert, für die V-GmbH im vertraglich vorgesehenen Umfang tätig
zu sein;
3.1.4 wenn die C-GmbH andere wesentliche
Vertragsbestimmungen verletzt, durch die die wirtschaftlichen Interessen der
V-GmbH erheblich beeinträchtigt werden ...
"4. Die V-GmbH ist weiters zur fristlosen
Beendigung der Provisionsvereinbarung berechtigt, wenn der
Unternehmenskaufvertrag, aus welchem Grund auch immer, aufgehoben oder
rückgängig gemacht wird oder wenn die C-GmbH oder der Bw. oder die
Ehefrau des Bw. gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem
Unternehmenskaufvertrag verstoßen, insb. wenn sich abgegebene
Gewährleistungen und Zusicherungen als unrichtig erweisen .... .
Für den Fall einer vorzeitigen
Auflösung der Provisionsvereinbarung aus wichtigen Gründen, welche von
der C-GmbH oder dem Bw. oder der Ehefrau des Bw. verschuldet wurden oder einer
vorzeitigen Beendigung gemäß oben stehenden Absatz 4 besteht keine
Verpflichtung zur Zahlung einer Abschlagszahlung ... ".
Pkt. V. Sonstige
Bestimmungen:
... "2. Das Wettbewerbsverbot gemäß
Pkt. 10 des Unternehmenskaufvertrages wird für C-GmbH , den Bw. und seine
Ehefrau zeitlich ausgedehnt und endet ein Jahr nach Beendigung dieser
Provisionsvereinbarung, frühestens jedoch drei Jahre nach Abschluss des
Unternehmenskaufvertrages. ...
5. Für Verstöße gegen das
Konkurrenzverbot oder die Geheimhaltungsverpflichtung wird eine nicht dem
richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Vertragsstrafe von
ATS 1.000.000,00 pro Verstoß vereinbart...
11. Der Bw. und die Ehefrau des Bw.
übernehmen durch Unterfertigung dieses Provisionsvertrages solidarisch die
Garantie für die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der C-GmbH
gegenüber der V-GmbH .
Änderung
des Provisionsvertrages, abgeschlossen zwischen der V-GmbH und der C-GmbH
unter Beitritt des Bw. vom 18. Juli 1997:
"... Zu III. Entgelt wird neu vereinbart:
..."
Mietvertrag
vom 22. Jänner 1997, abgeschlossen zwischen der C-GmbH als Vermieterin
unter Vertragsbeitritt des Bw. und der V-GmbH in Gründung als
Mieter:
In der Präambel wird
festgestellt, dass der Bw. der Eigentümer einer Liegenschaft ist, dass die
Vermieterin (C-GmbH ) auf dieser Liegenschaft mit Zustimmung des
Liegenschaftseigentümers ein Büro-, Geschäfts- und
Lagergebäude (in Form eines nicht verbücherten Superädifikats)
errichtet; dass der Mieter (= V-GmbH in Gründung) mit
Unternehmenskaufvertrag vom heutigen Tag den bislang von der Vermieterin
betriebenen operativen Geschäftsbetrieb zum Stichtag 1. Februar 1997
erworben hat und dass der gegenständliche Mietvertrag abgeschlossen wird,
um dem Mieter die uneingeschränkte Fortführung des erworbenen
Geschäftsbetriebes zu ermöglichen.
Im Mietvertrag sind folgende, auf den Streitpunkt im ggstl.
Berufungsverfahren sich beziehende, Vereinbarungen getroffen worden:
In Pkt. I. wird der
Mietgegenstand beschrieben, in Pkt. II. Mietdauer und Übergabe ("Das
Mietverhältnis beginnt mit der Übergabe des Unternehmens
gemäß Unternehmenskaufvertrag vom heutigen Tage. Wird die
Übernahme von der V-GmbH ohne gerechtfertigten Grund verweigert, so beginnt
das Mietverhältnis jedenfalls am 1. Februar 1997 Null Uhr") ...
Pkt. XI. Allgemeine
Bestimmungen: "... Der Bw. übernimmt durch Unterfertigung dieses
Mietvertrages solidarisch die Garantie für die Erfüllung
sämtlicher Verpflichtungen der C-GmbH gegenüber der V-GmbH . ...
Dieser Mietvertrag ist aufschiebend bedingt mit dem Wirksamwerden des zwischen
der V-GmbH in Gründung, der C-GmbH sowie dem Bw. und seiner Ehefrau am
heutigen Tag abgeschlossenen Unternehmenskaufvertrages."
Aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Ab/Bp., Seite 9, 19 und
20):
Nicht unterfertigte Rechnung
Nr. 99012 der C-GmbH vom 31. Dezember 1999; Rechnungsinhalt:
"Provisionen abzüglich bezughabende
Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1998 ATS 691.114,00
+ 20 % MwSt (= ATS 138.224,80) = ATS 829.348,80. Dieser Betrag wurde bereits im
Verrechnungswege im Jahr 1998 berichtigt". Rechnungsempfänger ist
die Firma/Bw. gewesen. Notiz/Betriebsprüfer: "In Bilanz 1998 der
C-GmbH keine Provisionserlöse erfasst" (Ab/Bp., Seite 20).
Nicht unterfertigte Rechnung
Nr. 99013 der C-GmbH vom 31. Dezember 1999; Rechnungsinhalt:
"Provisionen abzüglich bezughabende
Betriebsausgaben lt. Vereinbarung für das Kalenderjahr 1999 ATS 704.315,00
+ 20 % MwSt (= ATS 140.863,63) = ATS 845.178,00. Dieser Betrag wurde bereits im
Verrechnungswege im Jahr 1999 berichtigt". Rechnungsempfänger ist
die Firma/Bw. gewesen (Ab/Bp., Seite 19).
Die aus dem Gewerbetrieb
erwirtschafteten Überschüsse haben 1998 ATS 691.124,00 und 1999 ATS
704.315,00 betragen und stimmen damit mit den in den v.a. Rechnungen
angeführten Nettorechnungsbeträgen überein (Ab/Bp., Seite
9).
Verkauf/Grundstück,
Verkauf/Superädifikat, Mietrückstände:
Mit
Kaufvertrag vom 20. November 1998 werden Grundstück und Superädifikat
verkauft. Bis zum Verkauf des Grundstückes und des Superädifikates
haben die Mietrückstände der C-GmbH ATS 5.272.128,00 und die
Betriebskostenrückstände ATS 34.721,00 (d.s. in Summe
ATS 5.306.849,00) betragen (Ab/Bp., Seite 31f).
Aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Ab/Bp. 15):
"Provisionsabrechnungen in eigenem Namen - auf
Briefkopf steht: Firma/Bw. - an B-GmbH gestellt".
Aus
dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (Ab/Bp. 39f):
Provisionsabrechnungen
erfolgen zwischen dem Bw. und der B-GmbH ; Überweisungen der Provisionen
erfolgen auf das Bankkonto des Bw. und verbleiben auch dort; Behebungen für
Lebenshaltungskosten; es bestehen keine schriftlichen Vereinbarungen über
einen "Gewinnabtretungsvertrag".
Eingabe
des Steuerberaters/Bw., eingelangt am 7. März 2001 (Ab/Bp., 111,
114):
Der Bw. habe der Firma zur
Überbrückung eines Liquiditätsengpasses im Juni 1997 in seiner
Eigenschaft als Dienstnehmer und Geschäftsführer zur Abwendung eines
Konkurses bzw. eines möglicherweise gegen ihn gerichteten Strafverfahrens
wegen Krida ATS 1,8 Mio. aus einem Wohnungsverkauf kurzfristig zur
Verfügung stellen müssen. Diese ATS 1,8 Mio. seien vor den Forderungen
als Unternehmer zurück zu zahlen:
"Das würde bedeuten, dass in den Jahren
1998, 1999 und 2000 wegen des mangelnden Zuflusses der Mieten weder Einkommen-
noch Umsatzsteuern zu zahlen wären und daher bestenfalls ab dem Jahr 2001
die noch nicht verjährten Mietenteile zu versteuern wären.
Wenn man daher der Einfachheit halber die in
den Steuererklärungen angeführten Positionen weiter geleitetes
Treuhandgeld C-GmbH in den Jahren 1998 und 1999 mit rund ATS 1,4 Mio.
hernimmt und dazu die noch nicht ermittelte Summe aus 2000 (die aber ebenfalls
etwa ATS 700.000,00 erreichen wird) ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Betrag von rund ATS 2,2 Mio. nicht
erreicht wird (Darlehen und Abfertigung)."
Firmenbuchrecherche/Unabhängige
Finanzsenat:
Die
V-GMBH ist mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Dezember 1996 errichtet
worden.
Antrag
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat:
Diesen Antrag hat der Bw. am 8. Oktober 2007
zurückgezogen.
Aus
der Niederschrift/Berufungsverhandlung:
Vor Vertragsabschluss mit der V-GmbH habe die C-GmbH einen
strategischen Partner gesucht. Die V-GmbH gehört zu einem Konzern, der
marktbeherrschend in Europa gewesen sei und seine Marktbeherrschung auch auf
Österreich ausweiten habe wollen (durch Gründung eines eigenen
Unternehmens; durch Übernahme eines bestehendes Unternehmens). Aus
damaliger Sicht des Bw. sei der Unternehmensverkauf eine sehr günstige
Lösung gewesen.
V-GmbH habe den Vertrag wegen eigener finanzieller
Engpässe nicht eingehalten, der Bw. habe deshalb irgendetwas unternehmen
müssen um die (für ihn) Existenz bedrohende Situation abzuwenden.
Einen Prozess zu führen sei erwogen wogen. Von einer
Prozessführung sei abgesehen worden, da zu erwarten gewesen sei, dass sich
allfällige Prozesse in die Länge ziehen werden.
Damals seien drei Verträge abgeschlossen worden (=
Unternehmenskaufvertrag, Provisionsvertrag, Mietvertrag für das
Betriebsgebäude).
Nach Ansicht des Parteienvertreters sei der wahre
wirtschaftliche Gehalt idF besonders zu beachten.
Abschließend wird auf die in der Berufungsverhandlung
dargelegten Hintergründe für die Vertragsgestaltung verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Streitpunkte im ggstl. Berufungsverfahren sind dem Bw.
zugerechnete Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv ATS 691.124,00 (1998) und ATS
704.315,00 (1999) und die in zwei Rechnungen ausgewiesene, vom Finanzamt nicht
zum Vorsteuerabzug zugelassene, Umsatzsteuer iHv ATS 14.023,70 (1999).
I.
Zurechnung von Einkünften aus Gewerbebetrieb (1998, 1999):
I.I.
Rechtslage:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind u.a. Einkünfte
aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist (§ 23 Abs 1 EStG 1988).
Wer Zurechnungssubjekt von Einkünften ist - ist
grundsätzlich danach zu beurteilen, wer die Möglichkeit besitzt, die
sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder
zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die
Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren
und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen
sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu
entscheiden (VwGH 9.11.2004, 99/15/0008, u.a.).
Ist strittig, wer das Zurechnungssubjekt von
Einkünften ist, ist die Sachfrage, wem Einkünfte zuzurechnen sind,
eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage.
Zur Beantwortung dieser Sachfrage ist unter
sorgfältiger Berücksichtung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, wer das Zurechnungssubjekt der
Einkünfte gewesen ist (§ 167 Abs 2 BAO idgF).
I.II.
Sach- und Beweislage:
Im ggstl. Berufungsverfahren ist von folgender - nicht
strittigen - Sachlage auszugehen:
Der Bw. im ggstl. Berufungsverfahren ist Inhaber eines
Gewerbescheins für selbständige Handelsvertreter.
Der Bw. hat namens der Firma/Bw. mit Kfz-Ersatzteilen
gehandelt und hat dabei wiederholt entgeltliche Leistungen an die B-GmbH
erbracht. Rechnungslegerin der an die B-GmbH gerichteten Rechnungen ist die
Firma/Bw. . Die B-GmbH hat die Leistungsentgelte per Scheck
"direkt an den Bw." (Zitat/Bw. zum
Stichwort "Provisionsabrechnung"; Vorlageantrag) entrichtet. Die
Leistungsentgelte sind (nachweislich) auf dem Bankkonto des Bw. gutgeschrieben
und vom Bw. zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendet worden.
V-GmbH , C-GmbH , der Bw. und seine Ehegattin sind
Vertragspartner bei einem, v.a. den Geschäftsbereich Handel mit
Kfz-Ersatzteilen betreffenden, Unternehmenskaufvertrag gewesen. In diesem
Unternehmenskaufvertrag sind u.a. die Geheimhaltung des Vertragsinhaltes, ein
Wettbewerbsverbot, eine Konkurrenzklausel und der Abschluss eines
Provisionsvertrages vereinbart worden.
V-GmbH und C-GmbH haben einen Provisionsvertrag
abgeschlossen, dem der Bw. und seine Ehegattin beigetreten sind. Mit diesem
Provisionsvertrag verpflichtet sich die C-GmbH (in Person des Bw.) im
Geschäftsbereich Handel mit Kfz-Ersatzteilen namens der V-GmbH tätig
zu werden; die V-GmbH verpflichtet sich, der C-GmbH ein fixes Honorar als
Abgeltung für den übernommenen Kundenstock und umsatzabhängige
Provisionen zu zahlen. In diesem Provisionsvertrag wird der geheim zu haltende
Unternehmenskaufvertrag mehrfach erwähnt.
C-GmbH hat unter Vertragsbeitritt des Bw. einen Mietvertrag
mit der V-GmbH abgeschlossen. Mietgegenstand ist das aus einem Büro-,
Geschäfts- und Lagergebäude bestehende Betriebsgebäude gewesen.
In diesem Mietvertrag wird der geheim zu haltende Unternehmenskaufvertrag
mehrfach erwähnt.
Nach dieser Sachlage sprechen folgende Indizien dafür,
dass von der Firma/Bw. erwirtschaftete Einkünfte dem Bw. zuzurechnen
sind:
Rechnungslegerin
der an die B-GmbH gerichteten Rechnungen ist die Firma/Bw. gewesen.
Die
Leistungsentgelte stammen aus einer vom Bw. geschaffenen
Einkunftsquelle:
Als Inhaber eines Gewerbescheins für
selbständige Handelsvertreter ist der Bw. nach der österreichischen
Gewerbeordnung berechtigt, die für Handelsvertreter typischen Leistungen zu
erbringen. Das Lösen des Gewerbescheins hat ihm den - legalen - Zugang zu
einem bestimmten Marktsegment ermöglicht und er konnte sich mit der
Gründung der Firma/Bw. eine Einkunftsquelle erschließen.
Der
Bw. hat die sich ihm gebotenen Marktchancen ausgenützt, um Leistungen zu
erbringen:
Die Firma/Bw. hat der Bw. dazu verwendet, um wiederholt
entgeltliche Leistungen für die B-GmbH zu erbringen. Da eine Teilnahme am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht auszuschließen ist, wenn sich
der Geschäftsverkehr auf einen einzigen Kunden beschränkt, ist die
Firma/Bw. Diejenige gewesen, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des
§ 23 Z 1 EStG 1988 erzielt hat.
Die
Leistungsentgelte sind an den Bw. geflossen:
Die von der B-GmbH entrichteten Leistungsentgelte sind
nachweislich auf ein Bankkonto des Bw. geflossen.
Die
Leistungsentgelte sind nicht
"weitergeleitet" sondern vom Bw. einem
bestimmten Verwendungszweck zugeführt worden:
Über die Verwendung der Leistungsentgelte hat der Bw.
im Verwaltungsverfahren ausgesagt "Es ist wohl
klar, dass diese Beträge zum Lebensunterhalt dienten". Zur Deckung
von Lebenshaltungskosten konnte der Bw. diese Leistungsentgelte nur dann
verwenden, wenn er a) befugt gewesen ist, diese Leistungsentgelte einem
bestimmten Verwendungszweck zuzuführen und b) diese Leistungsentgelte nicht
weitergeleitet hat.
Über die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten, lt.
Bw. gegen eine Zurechnung sprechenden, Indizien ist festzustellen:
V-GmbH
habe Zahlungsverpflichtungen wegen eigener finanzieller Engpässe nicht
eingehalten, der Bw. habe deshalb irgendetwas unternehmen müssen, um die
(für ihn) Existenz bedrohende Situation abzuwenden:
Lt. Pkt III. des Provisionsvertrages hat sich die V-GmbH
verpflichtet, ein fixes Honorar zur Abgeltung des übernommenen
Kundenstockes und umsatzabhängige Provisionen zu zahlen, wenn "C-GmbH in
der Person des Bw." bereits bestehende Geschäftskontakte der C-GmbH
verwendet, um namens der V-GmbH tätig zu werden (Pkt II.1. des
Provisionsvertrages). Nach der v.a. Vertragslage sind der C-GmbH
ausschließlich jene Einnahmen zurechenbar, die dadurch erzielt werden,
dass C-GmbH in der Person des Bw. Geschäftskontakte der C-GmbH verwendet,
um namens der V-GmbH tätig zu werden.
Im Provisionsvertrag ist weder vereinbart worden, dass
C-GmbH in der Person des Bw. bereits bestehende Geschäftskontakte der
C-GmbH nicht zu verwenden hat, um namens der V-GmbH tätig zu werden, wenn
die V-GmbH ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt; noch dass
umsatzabhängige Provisionen auch dann zu zahlen sind, wenn diese
Geschäftskontakte nicht dazu verwendet werden, um namens der V-GmbH
tätig zu werden. Der Provisionsvertrag bietet daher keine zivilrechtliche
Grundlage dafür, um die für die Einkünftezurechnung
entscheidungsrelevante Verfügungsgewalt über die Firma/Bw. zu
erlangen.
Dass der Bw. mit seinem Tätigwerden für die
Firma/Bw. eine (für ihn) Existenz bedrohende Situation abgewendet hat,
spricht deshalb für und nicht gegen dem Bw. zurechenbare
Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen weiterzuleitende Treuhandgelder und deshalb dem Bw.
nicht zurechenbar sein:
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung darf die
Zurechnung der Einkünfte an einen Treugeber nur dann erfolgen, wenn der
Treugeber zumindest im Innenverhältnis wirtschaftlich über die
Einkunftsquelle disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann (VwGH
23.4.2002, 99/14/0321 und die do. zit Vorjudikate).
Über die Einkunftsquelle Firma/Bw. ist der Bw.
verfügungsberechtigt, solange er nicht eine, die Firma/Bw. betreffende
Treuhandvereinbarung abschließt. Das Vorhandensein einer derartigen
Treuhandvereinbarung hat der Bw. mit seinem Vorbringen im Vorlageantrag -
"Die Bezeichnung Treuhandkonto ist ein reiner
Arbeitstitel, der in der Buchhaltung zur Verwendung kam (Kurzform) ...."
und dem Hinweis, der maßgebliche Hintergrund sei ein anderer gewesen,
verneint.
Existiert keine Treuhandvereinbarung, hat der Bw. seine
Rechte an der Firma/Bw. keinem Anderen übertragen und die von der Firma/Bw.
erwirtschafteten Einkünfte sind keinem Anderen als dem Bw. zuzurechnen. Die
fehlende Treuhandvereinbarung spricht daher nicht gegen sondern für dem Bw.
zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. wegen Wettbewerbsverbot und Konkurrenzklausel
(vereinbart in Pkt 10.1. und Pkt 10.2. des Unternehmenskaufvertrages) nicht
zurechenbar sein:
Wettbewerbsverbot
und Konkurrenzklausel haben nicht verhindert, dass der Bw. mit der Firma/Bw. ein
im Geschäftsbereich Handel mit Kfz-Ersatzteilen tätiges Unternehmen
gründet und dass er für die Firma/Bw. tätig wird.
Wettbewerbsverbot
und Konkurrenzklausel sind im Unternehmenskaufvertrag und damit in einem Vertrag
vereinbart worden, zu dessen Geheimhaltung sich die Vertragsparteien
verpflichtet haben (Pkt 11 des Unternehmenskaufvertrages). Wettbewerbsverbot und
Konkurrenzklausel werden idR vereinbart, um zu verhindern, dass potentielle
Marktteilnehmer in einem bestimmten Marktsegment tätig werden: Für
Außenstehende ist daher nicht erkennbar gewesen, dass der Bw. nicht
für die Firma/Bw. mit Kfz-Ersatzteilen handeln durfte.
Das
(geheim gehaltene) Wettbewerbsverbot und die (geheim gehaltene)
Konkurrenzklausel sind deshalb keine gegen sondern für eine Zurechnung der
Einkünfte beim Bw. sprechende Indizien.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil sein
Tätigwerden für die Firma/Bw. eine Vertragsverletzung darstellt:
Die
im Unternehmenskaufvertrag vereinbarte Sanktion für Verstöße
gegen das Wettbewerbsverbot und die Konkurrenzklausel ist eine
Konventionalstrafe iHv ATS 1.000.000,00 und nicht die Übertragung aller aus
den Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot und die Konkurrenzklausel
stammenden Einnahmen. Der Unternehmenskaufvertrag bietet daher keine
tragfähige Rechtsgrundlage für die Herausgabe der aus vertragswidrigem
Verhalten stammenden Einnahmen; die do. getroffenen Vereinbarungen sprechen
daher nicht gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil mit
Unternehmenskaufvertrag, Provisionsvertrag und Mietvertrag für das
Betriebsgebäude insgesamt drei Verträge abgeschlossen worden
sind:
Im
Provisionsvertrag und im Mietvertrag wird mehrfach auf den geheim zu haltenden
Unternehmenskaufvertrag und auf dessen auch geheim zu haltende Konditionen
verwiesen. Der im Unternehmenskaufvertrag vereinbarten Geheimhaltung wird
deshalb nur dann entsprochen, wenn Provisions- und Mietvertrag auch geheim
gehalten werden. Die fehlende Publizität der v.a. Verträge
begünstigt vertragswidriges Verhalten des Bw. und spricht deshalb nicht
gegen sondern für dem Bw. zurechenbare Einkünfte.
Die
Leistungsentgelte sollen dem Bw. nicht zurechenbar sein, weil die C-GmbH als
Provisionsvermittler gedacht gewesen ist:
In
Pkt. II.1. des Provisionsvertrags hat sich die C-GmbH
"in Person des Bw." verpflichtet,
namens der V-GmbH bestimmte Leistungen zu erbringen.
Die
Frage der Zurechnung von Einkünften im Falle von für eine Gesellschaft
erbrachten Leistungen ist in VwGH 10.10.1996, 95/15/0208 wie folgt beantwortet
worden:
Werden vom Geschäftsführer einer
GmbH persönlich Dienstleistungen erbracht, sind die Einkünfte der
Gesellschaft zuzurechnen, wenn der Geschäftsführer bei Eingehen der
Vertragsbeziehung zum Dritten, dem gegenüber die Leistungen erbracht
werden, als Vertreter der Gesellschaft aufgetreten ist. Im Rahmen des dadurch
zustande gekommenen Vertragsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem
Dritten kommt nämlich dann der Gesellschaft die
Dispositionsmöglichkeit über die Leistungserbringung zu.
Auf
das ggstl. Berufungsverfahren bezogen hätte der Bw. im
Geschäftsverkehr mit der B-GmbH nicht namens der Firma/Bw. auftreten
dürfen sondern hätte als Vertreter der C-GmbH auftreten müssen,
damit ihm die von der B-GmbH entrichteten Leistungsentgelte nicht zurechenbar
sind. Die Provisionsvereinbarung spricht daher iVm seinem Auftreten namens der
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Normen und Schlagworte
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0724-W/03
- Stammnummer
- 32290
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF