Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3290-W/07
Erfolgsaussichten einer Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3290-W/07vom 26.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat-10 über die Berufung der Bw., vertreten
durch Steuerberater, vom 16. November 2007 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch S.B., vom 7. November 2007
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO nach der am
26. Februar 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und die Aussetzung der Einhebung für folgende
Umsatzsteuerverbindlichkeiten bewilligt:
|
Zeitraum
|
Betrag
|
11/2005
|
105.690,95
|
1/2006
|
33.092,67
|
2/2006
|
38.473,52
|
3/2006
|
72.176,23
|
4/2006
|
39.988,33
|
5/2006
|
80.340,47
|
6/2006
|
34.334,11
|
7/2006
|
55.651,26
|
9/2006
|
39.005,03
|
10/06
|
126.555,41
|
11/2006
|
130.965,50
|
12/2006
|
64.239,28
|
1/2007
|
58.308,14
|
2/2007
|
67.878,51
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 25. April 2007,
26. Juni 2007 und 17. August 2007 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die Aussetzung der Einhebung für folgende
Umsatzsteuerverbindlichkeiten:
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Zeitraum
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Betrag
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11/2005
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105.690,95
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1/2006
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33.092,67
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2/2006
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38.473,52
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3/2006
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72.176,23
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4/2006
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39.988,33
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5/2006
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80.340,47
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6/2006
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34.334,11
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7/2006
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55.651,26
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9/2006
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39.005,03
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10/06
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126.555,41
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11/2006
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130.965,50
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12/2006
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64.239,28
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1/2007
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58.308,14
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2/2007
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67.878,51
Mit Bescheiden vom 7. November 2007 wies das
Finanzamt die Aussetzungsanträge mit der Begründung ab, dass die
Berufungen gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide wenig Erfolg versprechend
seien. Einziger Berufungspunkt seien die aus den Rechnungen der Firma
B.-GmbHgeltend gemachten Vorsteuern.
Die Geschäftführerin der genannten Firma habe am
2. März 2007 niederschriftlich bekannt gegeben, dass an die Bw.
keine Verfügungsmacht an den in Rechnung gestellten Gegenständen
übertragen worden sei. Die Umsatzsteuer sei daher zu Unrecht ausgewiesen.
Die B.-GmbHhabe mit Schreiben vom
11. Oktober 2007 bekannt gegeben, dass alle an die Bw. gelegten Rechnungen
ab dem Zeitraum Juli 2005 berichtigt und die Umsatzsteuerbeträge
rückverrechnet worden seien.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt:
"In
der Bescheidbegründung wird behauptet, dass die Berufungen gegen die
genannten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide wenig Erfolg versprechend seien. In
der Folge werden lediglich die Argumente der Finanzverwaltung wiedergegeben, mit
denen die genannten Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide begründet worden
sind.
Nach
dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1986, G 119/86 erfordert
das rechtsstaatliche Prinzip ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer
Effizienz von Rechtsschutzeinrichtungen. Daher darf der Berufungswerber nicht
generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen
behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des
Rechtsmittels belastet werden.
Die
Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Berufungen.
Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu
beachten (siehe Ritz, BAO3, TZ 1 zu § 212a).
Aus
dem unmittelbar geltenden und anzuwendenden Art 10 EG-Vertrag leitet der EuGH
die Pflicht auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ab und stellt
dabei auf die im nationalen Recht vorhandenen Rechtsschutzinstrumentarien ab,
die in der BAO in der Möglichkeit der Aussetzung der
Einbringungsmaßnahmen zu finden sind, wenn die aufschiebende Wirkung einer
Berufung im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auf Grund des Anwendungsvorranges des
europäischen vor dem nationalen Recht (siehe EuGH in der Rs Costa E.N.E.L)
sind daher schon aus diesem Grund jene Einschränkungen des nationalen
Rechts unanwendbar, die eine aufschiebende Wirkung der Berufung
ausschließen und damit den Rechtsschutz gefährden. Lediglich aus
Gründen des Rechtsmissbrauchs besteht eine vom europäischen
Gesetzgeber nur als letzte Ausnahme ermöglichte Verweigerung des
Rechtsschutzes. Rechtsmissbrauch liegt hier nicht vor, wie aus den
untenstehenden Ausführungen klar zu entnehmen ist.
Da
die Aufgabe des Aussetzungsverfahrens nicht darin liegt, dass das
Berufungsverfahren vorweg zu entscheiden ist, kommt es auch nur auf den Inhalt
des Berufungsvorbringens an und ist keine materielle Auseinandersetzung mit den
Berufungsgründen gefordert. Vielmehr ist lediglich zu prüfen, ob die
gestellten Anträge geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen
Entscheidung herbeiführen zu können, was insbesondere dann der Fall
ist, wenn in der Berufung Verfahrensmängel aufgezeigt wurden oder ein
Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder die Verfassungswidrigkeit
(EU-Rechtswidrigkeit) bzw. Gesetzwidrigkeit der angewendeten Vorschrift
behauptet wird (Ritz BAO3 TZ 9 zu § 212a mwNw). Hiebei sind in der Berufung
nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer
Berufung führen könnten, nicht auszuklammern (siehe die bei Ritz
zitierte Judikatur des VwGH).
Das
Finanzamt hat sich in seiner Begründung ausschließlich mit der
Ansicht der Betriebsprüfung auseinandergesetzt, die umfangreiche
Argumentation, die in den Berufungen vorgebracht wurde, hat das Finanzamt
vollkommen ignoriert. Schon deshalb sind die gegenständlichen Bescheide
inhaltlich mit Rechtswidrigkeit sowie mit einem wesentlichen Verfahrensmangel
behaftet.
In
der Folge darf ich daher die Argumentation dieser Berufungen wie folgt
zusammenfassen:
1.)
Zur Frage "Verschaffung der Verfügungsmacht" darf ich vorweg auf folgende
Rechtslage verweisen:
Verfügungsmacht
ist die Fähigkeit, wie ein Eigentümer zu handeln. Im Rahmen dieser
Fähigkeit kann man sich vertraglich natürlich zu einer bestimmten
Handlung verpflichten, verletzt man diese Verpflichtung, hat man Konsequenzen zu
erwarten, z.B. nicht mehr beliefert zu werden: trotzdem ist dadurch die
Verfügungsmacht nicht beeinträchtigt. Auch dass Vertriebswege
vorgezeichnet sind, ist nichts ungewöhnliches, denkt man z.B. an
Monopolwaren: Die Austria Tabak durfte nur an Trafiken liefern, niemand
hätte aber ihre Verfügungsmacht über die Zigaretten bezweifelt.
Gleiches galt (gilt) für andere Monopolwaren.
Die
Finanzverwaltung verwechselt umsatzsteuerliche Verfügungsmacht mit
juristischer Vertragsungebundenheit. Auch dass zur Erreichung eines bestimmten
Zweckes die H.GmbH eingeschaltet worden ist, ist seit
dem USIA-Erkenntnis (VwGH 2308/57 vom 21. September 1959) nicht schädlich
und auch der EUGH ist der Ansicht, dass die Absichten der Vertragspartner
unbeachtlich sind.
Der
EuGH hat hierzu zum einen im Fall Optigen (Urteil vom 12.01.2006 Rs C-484/03
ua.) zum Begriff der "Lieferungen von Gegenständen" in Rz 38
ausgeführt, dass nach Artikel 5 Absatz 1 der sechsten Richtlinie als eine
solche Lieferung die Übertragung der Befähigung, wie ein
Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen,
zu verstehen ist.
Aus
der Rechtsprechung des EuGH (Optigen Randnr. 39) ergibt sich zum anderen, dass
dieser Begriff jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch
eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen
Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer
(vgl. u.a. Urteile vom 8. Februar 1990 Rs C-320/88, Shipping and Forwarding
Enterprise Safe, Slg. 1990, 1-285, Randnr. 7, und vom 21. April 2005 Rs C-25/03,
HE, Slg. 2005,1-3123, Randnr. 64).
Voraussetzung
ist nach Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie lediglich, dass er als
Steuerpflichtiger eine "wirtschaftliche Tätigkeit" selbständig
ausübt, gleichgültig--zu welchem Zweck und mit weichem Ergebnis. Der
Begriff "wirtschaftliche Tätigkeiten" ist in Artikel 4 Absatz 2 der
Sechsten Richtlinie als alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers
oder Dienstleistenden definiert und schließt nach der Rechtsprechung des
EuGH sämtliche Stadien der Erzeugung, des Handels und der Erbringung von
Dienstleistungen ein (vgl. u.a. Urteile vom 4. Dezember 1990 Rs C 186/89, Van
Tiem, SIg. 1990,1-4363, Randnr. 17, und MGK-Kraftfahrzeuge-Factoring, Randnr.
42).
Was
schließlich den Begriff "Steuerpflichtiger als solcher" angeht, so ergibt
sich aus der Rechtsprechung, dass ein Steuerpflichtiger in dieser Eigenschaft
handelt, wenn er Umsätze im Rahmen seiner steuerbaren Tätigkeit
tätigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 1995 Rs C-291/92.
Armbrecht, Slg. 1995, 1-2775, Randnr. 17, und vom 29. April 2004 Rs C-77/01,
EDM, Slg. 2004, 1-4295, Randnr. 66, sowie schließlich vom 12.01.2006 Rs
C-484/03, Optigen Randnr. 42).
Es
handelt sich hierbei um einen nach objektiven Kriterien festgelegten Begriff, da
die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis,
betrachtet wird (EuGH Urteil vom 26. März 1987 Rs 235/85,
Kommission/Niederlande, SIg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u.a.
Urteile vom 14. Februar 1985 Rs 268/83, Rompelman, SIg. 1985, 655, Randnr. 19,
und vom 27. November 2003 Rs C-497/01, Zita Modes, Sig. 2003, 1-14393, Randnr.
38, sowie 12.01.2006 Rs C 484/03, Optigen Randnr. 43).
Wie
der Gerichtshof in den Randnummern 7 und 8 des Urteils Shipping and Forwarding
Enterprise Safe (Urteil vom 8. Februar 1990 Rs C-320/88 SIg. 1990, 1 285)
ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des Artikel 5 Abs. 1 der
MwSt-RL, dass der Begriff "Lieferung eines Gegenstands" sich nicht auf die
Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht
vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass er jede Übertragung eines
körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei
ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als
wäre sie sein Eigentümer. Der EuGH begründete diesen Rechtssatz
damit, dass der Zweck der Sechsten Richtlinie möglicherweise gefährdet
wäre, wenn die Feststellung, dass eine Lieferung von Gegenständen
vorliegt, von der Erfüllung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen
Voraussetzungen abhinge, wie es die Voraussetzungen für die zivilrechtliche
Eigentumsübertragung sind (ebenso EuGH Urteil vom 06.02.2003 Rs C 185/01
Auto Lease Holland, Randnr. 32).
Daher
ist zur Beantwortung der Frage, ob die Firma
H.GmbH eine selbstständige
wirtschaftliche Tätigkeit oder lediglich die Tätigkeit eines
"willenlosen" Erfüllungsgehilfen entfaltet, zu prüfen, ob sie diese
Befähigung, über den Liefergegenstand faktisch wie ein Eigentümer
zu verfügen, übertragen erhalten hat.
Die
Funktion eines Erfüllungsgehilfen und damit nicht selbständig
handelnden Steuerpflichtigen wäre denkbar, wenn dieser in fremden Namen und
auf fremde Rechnung die Ware ankauft und weiterverkauft, auch wenn er den
Kaufpreis vorschießt, weil er dann nicht als Händler, sondern in
Wirklichkeit die Funktion eines Kreditgebers für den Warenkauf erfüllt
(vgl. EuGH Urteil vom 06.02.2003 Rs C 185/01 Auto Lease Holland, Randnr.
36).
Liegt
die tatsächliche Funktion des Steuerpflichtigen jedoch im Handeln (Ankauf
und Verkauf) auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung, wie das Vorliegen von
Eingangs- und Ausgangsrechnungen bei den Firmen
H.und
B. belegen, so kann nur eine
selbständige -wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen, und somit eine
umsatzsteuerpflichtiges Geschäft, wobei es auf das Rechtsverhältnis,
das diesen Lieferungen zugrunde liegt, nicht ankommt, sondern
ausschließlich auf die faktische Verschaffung der Verfügungsmacht,
die jedenfalls durch die Anlieferung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt verfügt
der Warenempfänger schon auf Grund der damit bestehenden Sachherrschaft
über die Möglichkeit zur weiteren Veranlassung von Handlungen
über diese Ware. Die Überlassung der Ware durch den Lieferanten stellt
die entsprechende Ermächtigung dar, die aber im Außenverhältnis
und damit für die Qualifizierung der weiteren Verfügungen des
Warenempfängers (H.) als
wirtschaftliche Tätigkeit bedeutungslos ist.
Der
von der Finanzverwaltung aufgezeigte Sachverhalt zeigt den klassischen Fall
eines umsichtigen und um die korrekte An- und Weiterlieferung der Ware
bemühten Unternehmers und nicht die eines am Handelsgegenstand
uninteressierten Erfüllungsgehilfen.
Natürlich
ist es denkbar, dass B. keine
Verfügungsmacht hatte und H. GmbH
trotzdem von B. die
Verfügungsmacht erhielt: "nemo plus juris transferre...." kann nicht
gelten, weil Verfügungsmacht kein Recht ist, sondern eben ein Faktum. Darum
unterliegt auch der Dieb mit der Veräußerung seiner Beute noch
ständiger Judikatur des VwGH der Umsatz- und Einkommensteuer, und niemand
käme auf die Idee, dass der Eigentümer dem Dieb die
Verfügungsmacht verschafft hat. Es kommt daher nur auf die Erwerbung der
tatsächlichen Verfügungsmacht an und nicht auf den zivilrechtlichen
Erwerbstatbestand (OGH EvBI 1974/271 zur Frage der Abgabenhehlerei in § 37
FinStG). Jede andere Sichtweise hätte die Unanwendbarkeit der Bestimmungen
über die sachliche Begünstigung des Vortäters zur
Folge.
2.)
Die in der Begründung der bekämpften Bescheide aufgestellte
Behauptung, dass meine Mandantschaft keine Verfügungsmacht erhalten
hätte, ist auch in der Niederschrift zur Schlussbesprechung der
Außenprüfung enthalten. Hiezu habe ich ausgeführt:
Die
von der Finanzverwaltung getroffene "rechtliche Würdigung"
berücksichtigt weder die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes noch die
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes, wie ich sie eingangs aufgezeigt
habe. Nach dieser Judikatur ist es vollkommen gleichgültig, welche
Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten eines Liefergeschäftes im
Innenverhältnis vorliegen. Es kommt nur darauf an, wie das Geschäft
zwischen den Beteiligten nach außen hin gestaltet worden ist (VwGH 2308757
vom 21. September 1959). Nach außen hin hat jedoch die
B. GmbH an
H. GmbH Ware geliefert und dieser
Gesellschaft damit die Verfügungsmacht verschafft. Sämtliche
Überlegungen darüber, was mit der Ware in der Lieferkette nach
H. GmbH geschehen ist und was sich
Abnehmer dabei gedacht hätten, sind dem gegenüber vollkommen
irrelevant.
Besonders
bemerkenswert ist die Ansicht der Finanzverwaltung zur Stellungnahme, die ich
für meinen Mandanten zum Vorhalt vom 8. März 2007 abgegeben habe. Die
erste Seite dieser Stellungnahme befasst sich tatsächlich mit der
Vorgangsweise der Finanzverwaltung der Frau
M. gegenüber und mit der
merkwürdigen Art, in der die uns übergebene Niederschrift zustande
gekommen ist.
Die
zweite und dritte Seite dieser Stellungnahme beschäftigt sich aber
ausführlich mit der rechtlichen Situation und der Frage des Überganges
der Verfügungsmacht - auf diese Argumentation geht aber die
Finanzverwaltung in ihrer "rechtlichen Würdigung" in keiner Weise
ein.
Schließlich
darf ich zu den Ausführungen in der Niederschrift wie folgt Stellung
nehmen:
Vorgänge,
die sich in der Lieferkette ereignet haben, bevor die
streitgegenständlichen Lieferungen von der
B. GmbH an die
H. GmbH erfolgt sind, können auf
die Besteuerung meines Mandanten keinen Einfluss haben. Es kann lediglich darauf
ankommen, ob von der Firma B. GmbH Ware
an die H. GmbH geliefert worden
ist.
Ich
bestreite zum wiederholten Male energisch, dass die
H. GmbH im Zuge der Lieferungen durch
die B. GmbH keine Verfügungsmacht
erhalten hätte: Die Finanzverwaltung gibt schließlich selbst zu
(Seite 2 der Niederschrift), dass die
H. GmbH die Möglichkeit gehabt
hätte, eigenständige Änderungen beim Versand in zeitlicher
Hinsicht vorzunehmen. Schon daraus ist ersichtlich, dass auch nach Ansicht der
Finanzverwaltung die Verfügungsmacht bei der
H. GmbH gelegen ist, nur hat diese eben
ihre Verfügungsmacht vertragskonform ausgeübt (wie dies ja auch bei
Lieferungen im Wirtschaftsleben üblich ist).
Es
entspricht einfach nicht den Tatsachen, dass die Entscheidungen über
sämtliche Geschäftsabläufe von irgendeiner "Organisation"
getroffen worden ist. Die Finanzverwaltung gibt schließlich auch selbst
zu, dass sie trotz Hausdurchsuchung diesbezüglich keinerlei Beweis hat,
spricht sie doch von einem "unbekannten Dritten" bzw. einer "Organisation" ohne
konkrete Namen zu nennen.
Die
Wortwahl in der Niederschrift und die Formulierung des Textes zeigen, dass die
Finanzverwaltung fehlende Beweise durch Behauptungen ersetzen möchte. Diese
Ansicht wird durch die Vorgangsweise bei der Einvernahme der Frau
I.M. bestätigt.
3.)
Zur in der Begründung der bekämpften Bescheide angeführten
Niederschrift vom 02.03.2007 habe ich wie folgt Stellung genommen:
Die
niederschriftliche Aussage der Geschäftsführerin ist weiters zu
hinterfragen: Die Beamten der Betriebsprüfung haben uns lediglich Texte
übergeben, die angeblich von der Geschäftsführerin der Firma
B. , Frau
I.M.
, stammen. Teile dieser Texte sind jedoch
abgedeckt, sodass die Vermutung nahe liegend ist, dass die abgedeckten Texte den
Ausführungen in der Begründung dieser Bescheide widersprechen und
daher von der Finanzverwaltung nicht hergezeigt werden können (es sei daran
erinnert, dass das Finanzamt in früheren Verfahren in derselben Causa und
mit denselben Beteiligten Untersuchungsergebnisse, die für meinen Mandanten
sprechen und deshalb für die Finanzverwaltung "nichts hergeben", einfach
nicht bekannt gegeben und nicht berücksichtigt hat).
Bei
Prüfung der Niederschrift fällt weiters auf, dass die Formulierungen,
die in diesem Text Frau M.
zugeschrieben werden, in Hinblick auf deren mangelnder Deutschkenntnisse
unmöglich der Frau M. zugeordnet
werden können: Hier besteht die Möglichkeit, dass die Antworten
inhaltlich einfach von der Finanzverwaltung (vor?)formuliert worden
sind.
Schließlich
sei bemerkt, dass Frau M. nicht im
ganzen Zeitraum, der vom gegenständlichen Verfahren betroffen ist,
Geschäftsführer der Firma B.
war und daher verbindliche Aussagen gar nicht treffen kann. Zu den
gegenständlichen, den Lieferungen zugrunde liegenden Vereinbarungen, die
vor dem Beginn Ihrer Geschäftsführungstätigkeit geschlossen
wurden, kann sie daher überhaupt keine Aussagen tätigen. Sollte es
sich aber um Aussagen des damaligen zweiten Geschäftsführers, Herrn
Dipl.Ing. M., handeln, der sich zur
Zeit in der Ukraine aufhält, so wären neben den mangelhaften
Deutschkenntnissen der Frau M. auch
noch mögliche Übertragungsfehler bei der Kontaktaufnahme mit Herrn
M. zu berücksichtigen. Im
letzteren Falle wäre auch noch zu berücksichtigen, dass Herr M.
, der fernmündlich über den Text
informiert wurde, den Inhalt dieses Textes als unzutreffend bezeichnet.
Schließlich halte ich fest, dass jede Art von Erkundungsbeweis
unzulässig ist und darüber hinaus Herr
M. zu laden und einzuvernehmen ist,
wenn man Auskünfte über die von ihm angebahnten Inlandsgeschäfte
haben will.
4.)
Die hier zitierte Berufung konnte ich in der Folge, nachdem ich von dritter
Seite den kompletten Text der Niederschrift vom 02.03.2007 erhalten habe, wie
folgt ergänzen:
In
Ergänzung meiner Berufung vom 25.04.2007 darf ich mitteilen, dass es
gelungen ist, von dritter Seite den kompletten Text der Niederschrift vom
02.03.2007 zu erhalten.
Wie
es in meiner Berufung nur vermutet werden konnte, beinhalten die abgedeckten
Teile der Niederschrift tatsächlich Ausführungen, die der
Argumentation des Finanzamtes widersprechen.
Es
erweist sich, dass sämtliche "Antworten" angeblich von Herrn Dipl.Ing.
K.M. auf Fragen stammen, die über
Veranlassung der Finanzverwaltung von Frau
I.M. an ihren Gatten gestellt worden
sind.
Eine
derartige Vorgangsweise ist jedenfalls unzulässig, da insbesondere in
Hinblick auf die sprachlichen Schwierigkeiten der Frau
I.M.
Übermittlungsfehler nicht
ausgeschlossen werden können. Dass solche aufgetreten sind, zeigt sich auch
daraus, dass Herr Dipl.Ing. M. den
Inhalt der "Antworten" uns gegenüber telefonisch als falsch bezeichnet
hat.
Ich
beantrage daher jedenfalls, im Zuge der Berufungserledigung Herrn Dipl.Ing.
K.M. zu laden. Seine Adresse wird den
Beamten der Betriebsprüfung ja wohl bekannt sein.
Darüber
hinaus ergibt sich aus der Niederschrift, dass "Frau
M. mitteilt, dass Herr KR
H. angedroht hat, einen bereits
versandfertigen LKW nicht abzuschicken, sofern er nicht die dafür
vorgesehene Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhält". Eine derartige
Handlung kann unmöglich jemand androhen, der nicht die Verfügungsmacht
über den abzuschickenden LKW hat. Aus der Tatsache, dass Frau
M. nicht die "Eigenmächtigkeit
eines Erfüllungsgehilfen" beanstandet hat, ist wohl eindeutig zu
schließen, dass auch von Seiten
B. nicht bezweifelt wird, dass die
H. GmbH & Co KG eine
Inlandslieferung und damit gleichzeitig auch die Verfügungsmacht erhalten
hat.
Es
ist verständlich, dass seitens der Betriebsprüfung diese Passi der
Niederschrift abgedeckt worden sind, Ob diese Vorgangsweise allerdings auch
rechtlich korrekt ist, möchte ich der Beurteilung durch den erkennenden
Senat überlassen.
5.)
Zur Frage der Rechnungskorrektur durch die Firma
B.-GmbH habe ich wie folgt Stellung
genommen:
Es
stimmt, dass die Firma B. GmbH ihre
Ausgangsrechnungen korrigiert hat. Über die Art, wie diese Korrektur
zustande gekommen ist, habe ich bereits ausführlich in meiner bereits
mehrfach erwähnten Berufung vom 27. April 2007 mit Ergänzung vom 30.
April 2007 berichtet. Es mag auch sein, dass diese Rechnungsberichtigung seitens
der BP anerkannt worden ist. Sie bleibt trotzdem rechtswidrig und stellt daher
keinen Grund dar, dass die H. GmbH
ihren Vorsteuerabzug verliert. Ich erlaube mir an dieser Stelle nochmals den
eindringlichen Hinweis, dass nach dem Umsatzsteuerrecht jedes Steuersubjekt
für sich zu betrachten ist!
Meine
Mandantschaft verfügt über ordnungsgemäß ausgestellte
Rechnungen mit Vorsteuerabzug über an sie durchgeführte Lieferungen im
Sinne der Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes. Sie hat das Recht, aus diesen
Lieferungen den Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen. Wenn die Finanzverwaltung
darauf verzichtet, vom Lieferanten meiner Mandantschaft die geschuldete
Umsatzsteuer zu verlangen, kann dies unmöglich bedeuten, dass mein Mandant
das Recht auf Vorsteuerabzug verliert.
Ich
darf darauf hinweisen, dass ich zu den bekämpften Bescheiden Mitteilung der
fehlenden Begründung begehrt habe. Dieses Begehren wurde
bescheidmäßig abgewiesen. Dagegen habe ich Berufung erhoben, Vorlage
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz begehrt und die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vor einem Senat beantragt.
6.)
Es ist mir unerfindlich, wie die Abgabenbehörde behaupten kann, dass sie
eingebrachten Berufungen weniger Erfolg versprechend seien, gleichzeitig aber
beantragte Begründungsergänzungen nicht herausgibt. Diese
Vorgangsweise gibt Anlass zu dem Verdacht, dass gegenständliche Bescheide
und die Verweigerung der Mitteilung der ergänzenden Begründung von
einem einheitlichen Behördenwillen getragen werden, die auf die
Handlungsunfähigkeit meines Mandanten abzielen.
7.)
Der Unabhängige Finanzsenat hat im Erkenntnis vom 05.09.2006, GZ.
RV/1072-W/05 ausgesprochen, dass in einem Vorfahren, in dem gleichzeitig auch
ein gerichtliches Finanzstrafverfahren parallel dazu läuft, ein
abschließender Bescheid noch nicht erlassen werden kann.
Schon
deshalb ist in unserem Berufungsverfahren, das ja vollkommen gleich gelagert
läuft, davon auszugehen, dass diesem ein Erfolg beschieden sein wird und
wenn er nur in der Aufhebung des Bescheides mündet. Dies kann auch damit
begründet werden, dass es zwei Finanzstrafverfahren (243 Ur 2612/00a und
245 Ur 151/06p) in Sachen Ust-Karussellbetrug gibt, wobei lediglich im
erstgenannten ein Schlussbericht existiert, der auf den Zeitraum 04-06/2003
abzielt, im zweit genannten jedoch keinerlei Berichte existieren, ja nicht
einmal noch alle Unterlagen (Tonbänder) herausgegeben wurden; sodass
keinesfalls von einem Abschluss der Ermittlungen gesprochen werden
kann.
8.)
Zur Beurteilung der Frage, wie die als Beweismittel in den Bescheiden behauptete
Niederschrift zustande gekommen ist, beantrage ich:
1.)
Die zeugenschaftliche Einvernahme der Beamten der Betriebsprüfung,
nämlich
a.)
Hofrat Dr. T.,
Amtsdirektor
J.P.,
Mag.
X.
b.)
der Frau I.M. unter Beiziehung eines gerichtlich
beeideten Dolmetschers.
2.)
Zur Prüfung der Frage, ob die Antworten im Protokoll der Finanzverwaltung
von dieser bereits vorformuliert waren, die Beschlagnahme und kriminaltechnische
Untersuchung der Festplatten aus den Laptops der als Zeugen genannten
Finanzbeamten sowie aus der EDV-Anlage der Betriebsprüfungsgruppe, der die
genannten Finanzbeamten angehören.
9.)
Zur Beurteilung der Aussichten der Berufung beantrage ich die Beischaffung der
dem Unabhängigen Finanzsenat bereits vorliegenden Berufungen für die
fraglichen Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume.
10.)
Schließlich beantrage ich, in Abänderung der bekämpften
Bescheide die beantragte Aussetzung der Einhebung bescheidmäßig zu
bewilligen."
Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung
wurde beantragt.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vor.
In der am 26. Februar 2009 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass im
gegenständlichen Fall die PAST umfangreiche Erhebungen getätigt und an
die Staatsanwaltschaft berichtet habe. Mit Benachrichtigung vom
16. Jänner 2009 sei das Ermittlungsverfahren gegen Herrn F.H.
wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 FinStrG
eingestellt worden. Die Finanzbehörde habe somit ihre stärkste Waffe
im Abgabenverfahren verloren. Die Ermittlungen der PAST und des Gerichtes
hätten ergeben, dass die Vorwürfe der Betriebsprüfung ins Leere
gehen würden und die Erfolgsaussichten der gegenständlichen Berufung
sehr wohl gegeben seien, sodass den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung
Folge zu geben sein werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist
auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergehenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn
mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten
wird.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist eine Aussetzung der Einhebung nicht zu
bewilligen,
a)
insoweit der Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend
erscheint, oder
b)
insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er
nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c)
wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Eine Abweisung nach § 212a Abs. 2 lit. a BAO kommt nur
dann in Betracht, wenn die Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels offenkundig ist,
wenn also die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache
vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar
ist. Als offenkundig erfolglos kann eine Berufung etwa insoweit angesehen
werden, als sie nach Maßgabe des § 252 BAO zwingend abzuweisen ist,
das Berufungsbegehren mit der Rechtslage eindeutig im Widerspruch steht, der
Abgabepflichtige eine der ständigen Judikatur der Höchstgerichte
widersprechende Position bezieht oder ein Bescheid in Punkten angefochten wird,
in denen er sich auf gesicherte Erfahrungstatsachen oder eine
längerwährend unbeanstandet geübte Verwaltungspraxis stützt
(vgl. Ellinger, ÖStZ 1998, 166).
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Finanzamt geht
im angefochtenen Bescheid davon aus, dass an den durch die Firma B.-GmbH in
Rechnung gestellten Gegenständen keine Verfügungsmacht an die Bw.
übertragen worden sei, weshalb die Vorsteuer zu Unrecht ausgewiesen und
geltend gemacht worden sei und stützt sich dabei auf eine
niederschriftliche Aussage der Geschäftsführerin der
Geschäftspartnerin. Diese Annahme wird jedoch von dieser in der Berufung
bestritten.
Die Bw. räumt zwar ein, dass die Firma B.-GmbH die
Rechnungen zwar korrigiert habe, vertritt jedoch die Ansicht, dass dies
rechtswidrigerweise erfolgt sei, weshalb bei ihr die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug nicht verloren gehe.
Bei dieser Sachlage geht der erkennende Berufungssenat
nicht davon aus, dass die Berufung offensichtlich aussichtslos ist. Im
gegenständlichen Fall liegt ein komplexer Sachverhalt vor, der vom
Unabhängigen Finanzsenat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
zu beurteilen sein wird. Die herangezogene Bestimmung erfordert keine
Abwägung der Erfolgschancen eines Rechtsmittels, sondern erfasst als
Ausschluss des Zahlungsaufschubes nur den Fall der offenkundigen
Aussichtslosigkeit. Andernfalls käme eine Würdigung der
Erfolgsaussichten einer vorweggenommenen Beweiswürdigung gleich.
Dies umso mehr, als nach dem unwidersprochenen
Berufungsvorbringen im Abgabenverfahren noch Beweisanträge zur
Ergänzung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes offen sind und im
Rechtsmittelverfahren kein Neuerungsverbot besteht, somit bis zur Entscheidung
neue Sachverhaltselemente vorgebracht werden können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3290-W/07
- Stammnummer
- 39559
- Gültig
- 26.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF