Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0307-L/04
Handeslvertreter-Tätigkeit bei selbständigem Versicherungsagenten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-L/04vom 07.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall war der Bw. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für zahlreiche Versicherungen tätig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch HP
Steuerberatung gmbH, 4261 Rainbach, Summerau 13, vom 5. Jänner
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt vom 2. Dezember 2003
betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb
|
16.810,51
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
19.663,76
|
Einkommensteuer
|
3.340,13
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt im Rahmen eines nicht
protokollierten Einzelunternehmens eine Versicherungsagentur. Mit Datum
2. Dezember 2003 wurde seitens des zuständigen Finanzsamtes ein
Einkommensteuerbescheid 2002 abweichend von der eingereichten Erklärung
erlassen. Begründend wurde ausgeführt, dass die geltend
gemachten Betriebsausgaben um die Ausgaben für das Arbeitszimmer und die
Reisediäten im Nahbereich der Betriebsstätte gekürzt worden
seien. Das Betriebsergebnis sei folglich um 2.548,93 € erhöht
worden. Auf die ausführlichen Begründungen in den Vorjahren werde
hingewiesen.
Mit Datum 23. Dezember 2003 wurde Berufung gegen
oben genannten Steuerbescheid erhoben. Die Berufung richte sich gegen
die Nichtanerkennung der geltend gemachten Betriebsausgaben für das
"Arbeitszimmer" iHv 1.449,99 €. Wie schon vor einigen
Jahren mit dem Finanzamt ausführlich besprochen und seither auch jeweils
zuerkannt, würde es sich bei den beantragten Betriebsausgaben nicht um
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer handeln. Der Bw. sei nicht als
Versicherungs-Angestellter tätig, der irgendwo einen Raum im eigenen
Wohnhaus für seine berufliche Tätigkeit nutze. Der betrieblich
genutzte Raum im Eigenheim werde als Büro, als Besprechungsraum und
für alle Abwicklungen der Geschäfte die nicht beim Kunden seien,
genutzt. Ohne diesem wäre die Tätigkeit als Versicherungsmakler
überhaupt nicht durchführbar. Es sei völlig unverständlich,
warum man einem jeden Unternehmer ein Büro zubillige. Der Bw. müsse
demgegenüber seine Tätigkeit als Selbständiger
Versicherungsmakler, seine umfangreichen fachspezifischen Unterlagen sowie alle
sonstigen Unterlagen, die für die Beratung und Betreuung der Kunden
nötig seien, nach Ansicht der Finanzverwaltung in einem "privaten
Wohnraum" erledigen. Der Begriff Arbeitszimmer im Wohnungsverband sei
für so manchen zutreffend, der neben seiner Dienststelle auch zu Hause
arbeite, für einen Selbständigen Unternehmer gehe dieser Betriff
allerdings völlig an der Wirklichkeit vorbei. Es werde daher um eine
realistische Betrachtung des tatsächlichen praktischen Sachverhaltes durch
die Finanz gebeten. Dann würden sie sicher nachvollziehen können, dass
der Arbeitszimmerbegriff für die Art der Betätigung des Bw. nicht
zutreffend sein könne.
Mit Datum 9. April 2004 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2004 wurde neuerlich
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid vom 2. Dezember 2003
erhoben (Abänderung des Berufungsbegehrens). Da im Zuge der
Veranlagung 2003 (Anm.: gemeint offensichtlich 2002) die damals geltend
gemachten Betriebsausgaben für das "Arbeitszimmer" nicht
anerkannt worden seien, sei bereits eine Berufung am 23. Dezember 2003
erfolgt. Aufgrund der für den Bw. neu hervorgekommenen Tatsache, dass er
Anspruch auf Pauschalierung bestimmter Betriebsausgaben im Sinne der
VO BGBl II 95/2000 erheben könne, werde die Berufung vom
23. Dezember 2003 zurückgezogen und es würden nunmehr die
pauschalen Betriebsausgaben entsprechend o.a. Verordnung beantragt. Der
entsprechende Vordruck Komb 10 würde diesem Schreiben beiliegen. Darin
wurde das Betriebsausgabenpauschale mit einem Betrag von 4.524,88 €
(d.s. 37.707,32 x 12%) errechnet. Es werde daher beantragt die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb wie folgt zu veranlagen:
|
Gewinn lt. Steuerbescheid 2002
|
21.179,19 €
|
Zurechnung der anerkannten Diäten
|
86,16 €
|
Abzüglich Betriebsausgabenpauschale lt. Komb
10
|
- 4.524,88
€
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
16.740,47 €
Seitens des nunmehr zuständigen Referenten des
Unabhängigen Finanzsenates wurde der Bw. mit Schreiben vom
11. März 2005 ersucht, folgende Fragen zu beantworten: In
welcher Art werde die Tätigkeit ausgeübt
(Beschreibung)? Würde es irgendwelche Vereinbarungen/Verträge
mit Versicherungsunternehmen geben? Würde der Bw. ständig damit
betraut sein, für andere Unternehmen Geschäfte zu vermitteln und
abzuschließen? Wie würden die einzelnen
Vertragsabschlüsse erfolgen (Vorlage einzelner
Vertragsabschlüsse)? Wie würden die Provisionsabrechnungen mit
den verschiedenen Versicherungsunternehmen erfolgen?
Mit Eingabe vom 4. April 2005 wurde dieses
Schreiben wie folgt beantwortet: 1. Der Bw. sei als Versicherungsagent
tätig und würde für diese Tätigkeit einen Gewerbeschein
besitzen. Der Bw. würde auf Namen und Rechnung der
Versicherungsgesellschaft Verträge vermitteln und erhalte von dieser eine
Provision, sobald der Versicherungsnehmer seine Prämie bezahlt hätte.
2. Es gebe Verträge mit mehreren
Versicherungsgesellschaften (Donau, VAV, Wüstenrot, Uniqua, Wr.
Städtische, Nürnberger, Merkur, Hannover, ....).
3. Der Bw. sei ständig damit betraut für seine
Vertragspartner Geschäftsabschlüsse zu tätigen.
4. Die Vertragsabschlüsse würden direkt mit dem
jeweiligen Versicherungsunternehmen erfolgen.
5. Sobald der Kunde an das Versicherungsunternehmen die
Prämie bezahlt hätte, würde von diesem die Provision
gutgeschrieben.
6. Im Jahr 2002 seien insgesamt Provisionen in Höhe
von 37.637,64 € ausbezahlt worden.
Abschließend werde noch darauf hingewiesen, dass in
den EStR unter RZ 4356 auf die unterschiedlichen Tätigkeiten
Versicherungsagent und Versicherungsmakler Bezug genommen werde. Der Bw. sei im
Sinne dieser Vereinbarungen eindeutig als Versicherungsagent tätig. Deshalb
besitze er auch einen Gewerbeschein als Versicherungsagent und nicht als
Versicherungsmakler. Weiters würde es seitens des UFS Vorarlberg eine
Entscheidung vom 22.10.2004 (GZ. RV/0007-F/04) geben, die ebenfalls die
wesentlichen Grundmerkmale
gem. § 1 Abs.1 Handelsvertretergesetz 1993
herausstreiche - Selbständigkeit, Geschäftsvermittlungs- und/oder
Geschäftsabschlusstätigkeit, ständiges Betrauungsverhältnis,
gewerbsmäßige Tätigkeit, Handeln in fremden Namen und auf fremde
Rechnung - . Diese Merkmale würden auf die Tätigkeit des Bw.
uneingeschränkt zutreffen.
Diesem Schreiben wurden weiters folgende Schriftstücke
beigefügt: Abschlüsse von Versicherungen (Haushalt,
KFZ); Agenturverträge: - Nachtrag zum
Provisionsübereinkommen mit der Nürnberger Versicherung AG. -
Werkvertrag für gewerblich tätige selbständige
Versicherungsvermittler abgeschlossen mit der Merkur Versicherung AG. -
Courtagevereinbarung mit der Hannover International AG (HDI). Auszug aus
dem Inhalt: "Vertragsgegenstand ist die
Vermittlung von Versicherungsverträgen. Als Entgelt für seine
Tätigkeit enthält der Vermittler für alle von ihm eingereichten
und von der HDI angenommenen Verträge eine Provision. Diese Vereinbarung
wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragspartnern
fristlos gekündigt werden." - Courtagevereinbarung mit der
Wüstenrot Versicherung AG. Auszug aus dem Inhalt:
"Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag der
Unterfertigung in Kraft und wird auf unbestimmt Zeit abgeschlossen. Sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist, kann der (Mehrfach-) Agent/die Agentur
auch für weitere Versicherungsgesellschaften tätig werden. Die
Hereinbringung von Anträgen für die von Wüstenrot jeweils
angebotenen Produkte ist eine reine Vermittlungstätigkeit. Der Agent
erklärt verbindlich, dass er selbständiger Versicherungsagent ist und
die - für das zu vermittelnde Geschäft jeweils erforderliche
- aufrechte Gewerbeberechtigung, insbesondere jener für die
Ausübung des Gewerbes "Versicherungsagent" gemäß
§§ 124 Z 17, 173 GewO,
verfügt."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 17 Abs. 4 EStG 1988
können für die Ermittlung des Gewinnes mit Verordnung des
Bundesministers für Finanzen Durchschnittsätze für Gruppen von
Steuerpflichtigen aufgestellt werden.
Im BGBl II 95/2000 wurde eine Verordnung (VO) über die
Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von
Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern erlassen.
Gem. § 1 dieser VO
können bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des
Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl.
Nr. 88/1993 (HVertrG 1993) im
Rahmen
1. der Gewinnermittlung
bestimmte
Betriebsausgaben
jeweils mit
Durchschnittsätzen angesetzt werden.
Gem. § 2 dieser VO
umfasst der Durchschnittsatz für
Betriebsausgaben
-
Mehraufwendungen für die
Verpflegung,
- Ausgaben für
im Wohnungsverband gelegenen
Räume,
- Ausgaben
anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden,
-
üblicherweise nicht belegbare Betriebsausgaben.
Der Durchschnittsatz
beträgt 12% der Umsätze (§125 Abs. 1 BAO),
höchstens jedoch 5.825,00 €.
Da die übrigen Berufungspunkte zurückgezogen
wurden, ist folglich nur mehr die Berufung (Berufungsänderung) im Hinblick
auf die Pauschalierung für Handelsvertreter zu würdigen.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, ob der Bw. eine Tätigkeit im
Sinne des oben genannten Handelsvertretergesetzes ausübt oder nicht.
Gem.
§ 1 Abs. 1 HVertrG 1993 ist Handelsvertreter, wer
von einem anderen (im folgenden "Unternehmer" genannt) mit der
Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften, ausgenommen über
unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig
betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und
gewerbsmäßig ausübt.
Gem. Abs. 2 kann der
Unternehmer auch ein Handelsvertreter sein.
Gem.
§ 2 Abs. 1 leg.cit. kann der Handelsvertreter
Geschäfte im Namen und für Rechnung des Unternehmers nur dann
schließen, wenn er hiezu ermächtigt ist.
Im § 1 der Verordnung über die
Pauschalierung von Betriebsausgaben von Handelsvertretern (BGBl 95/2000), wird
normiert, dass nur bei Tätigkeiten eines Handelsvertreters im Sinne des
Handelsvertretergesetzes BGBl Nr. 88/1993 diese Pauschalierung in Anspruch
genommen werden kann.
Der Bw. betreibt eine
Versicherungsagentur (lt.
Gewerbeberechtigung vom 31. Jänner 1992) in Form eines
nichtprotokollierten Einzelunternehmens. Maßgeblich für den
hier zu beurteilenden Sachverhalt ist aber nicht der Bezeichnung nach
außen hin, sondern der wirtschaftliche Gehalt der
Tätigkeit. Es ist also hier die Frage zu beantworten, ob eine
Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 1 HVertrG 1993 vorliegt und somit das
Handelsvertreterpauschale zusteht oder nicht.
Der Bw. erhielt im berufungsgegenständlichen Zeitraum
von den verschiedensten Versicherungen Provisionszahlungen. Die Anforderung im
HVertrG besagt, dass die Tätigkeit eines Handelsvertreters nur vorliegt,
wenn folgende Bedingung erfüllt ist: "..
wer von einem anderen (im folgenden
"Unternehmer" genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluss von
Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen,
in dessen
Namen
und für dessen
Rechnung
ständig
betraut
ist und diese Tätigkeit
selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 4. April 2004
beschreibt der Bw. seine Tätigkeit als Versicherungsagent. Er besitze
für diese Tätigkeit auch einen Gewerbeschein. Er würde auf Namen
und Rechnung der Versicherungsgesellschaft Verträge vermitteln und von
dieser eine Provision erhalten.
Lt. den vorgelegten Unterlagen, steht der Bw. in einem
Vertragsverhältnis mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften.
In diesen Verträgen (Werkvertrag, Courtagevereinbarung) wird die
Provisionsabrechnung festgelegt und, was wesentlich ist, auch Vereinbarungen
über deren Beendigung. Der Bw. darf also nur für diese Gesellschaften
Verträge vermitteln, solange er mit diesen in vertraglicher Verbindung
steht (vgl. § 2 Abs.1 HVertrG 1993). Also damit betraut
ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung diese Tätigkeit
auszuüben (fremder Name, fremde Rechnung). Genau diese Anforderungen
verlangt die Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000. Der Bw. wurde nicht erst bei
Erteilung eines Auftrages tätig, sondern ist ständig damit betraut
Verträge an die verschiedenen Versicherungsgesellschaften zu vermitteln. Es
gibt keine Einschränkungen in der Richtung, dass der Bw. nur für eine
Versicherungsgesellschaft tätig sein dürfe (kein Konkurrenzverbot).
Auch die Gewerbeberechtigung hat ausdrücklich die Tätigkeit
als Versicherungsagentur zum Inhalt.
Zur Berechnung der Einkünfte aus Gewebebetrieb in der
Eingabe vom 15. Juli 2004 ist noch anzumerken, dass die im
Erstbescheid anerkannten Diäten nicht mit dem Betrag von 86,16 €
berücksichtigt wurden, sondern mit einem Betrag von 156,20 € (71
Stunden zu je 2,20 €).
|
Einnahmen
|
37.707,32
|
Betriebsausgabenpauschalbetrag (12%)
|
4.524,88
|
Gewinn lt. Bescheid vom 2.12.2003
|
21.179,19
|
darin berücksichtigte Diäten
|
156,20
|
Pauschalbetrag
|
- 4.524,88
|
Gewinn lt. Berufungsentscheidung
|
16.810,51
Aufgrund dieser eindeutigen gesetzlichen Regelungen war
der mit Eingabe vom 15. Juli 2004 abgeänderten Berufung teilweise
Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 7.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Handelsvertreter, BGBl. II Nr. 95/2000
- § 1 Abs. 1 HVertrG 1993, Handelsvertretergesetz, BGBl. Nr. 88/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-L/04
- Stammnummer
- 15226
- Gültig
- 07.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF