…der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich jedoch im Falle der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der…
…der Gesellschaft zur Verfügung stehen würden, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet hätte, die Abgabenschulden daher nicht schlechter behandelt hätte als andere Verbindlichkeiten. Ein Beweis für die gleichmäßige Behandlung der…
…der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere Verbindlichkeiten. Ein Beweis für die gleichmäßige Behandlung der…
…§ 9, 80 BAO hinaus auszuführen, dass es der BW nach Sicht des UFS nicht gelungen ist darzulegen, dass eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger erfolgt wäre. Die BW hat im gesamten Verfahren weder dargelegt, wie die Gläubigergleichbehandlung erfolgt sein soll, noch hat sie qualifizierte Beweise angeboten…
…gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger erfolgt wäre. Vielmehr hat er selbst vor der Kriminalabteilung der Gendarmerie ausgeführt, dass Gläubiger bis zur Konkurseröffnung wenn auch mit Verspätung bezahlt worden wären, während zB Umsatzsteuerzahllasten ab Mai 2002 de facto überhaupt nicht mehr beglichen wurden. Eine unterschiedliche Beteilung der…
…Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob er für die anteilige Abgabentilgung Sorge getragen habe oder nicht. Aus den obigen Ausführungen sowie der Darlegung der einzelnen Verbindlichkeitsstände gegenüber Lieferanten und Banken sei ersichtlich…
…Abgabenverbindlichkeit Mittel zur Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung gehabt habe und ob er für die anteilige Abgabentilgung Sorge getragen habe oder nicht. Aus den obigen Ausführungen sowie der Darlegung der einzelnen Verbindlichkeitsstände gegenüber Lieferanten und Banken sei ersichtlich…
…das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre. Dem Bw. wurde im Zuge des Abgabenverfahrens mehrmals die Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im Streitzeitraum bestanden haben und allenfalls…
…Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre. Dem Bw. wurde im Zuge des Abgabenverfahrens die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten…
…Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot (d.h. die gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre. Der Bw. wurde bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben (der Primärschuldnerin…
…liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre. Der Bw. hat im Verfahren vor den Abgabenbehörden dargelegt, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren. Der Bw…
…liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur Verfügung gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre. Der Bw. hat im Verfahren vor den Abgabenbehörden dargelegt, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren. Der Bw…
…dass der Bw. Forderungen im Zusammenhang mit Materialeinkauf und Löhne (ausgenommen die Geschäftsführerbezüge) voll befriedigt hat, jedoch erstreckt sich im Falle der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte…
…Wird der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom 29. 01.2004, 2000/15/0168). Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. vor, dass er stets im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten für die gleichmäßige Behandlung aller Verbindlichkeiten Sorge…
…gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Abgabenschulden beachtet worden wäre. Der Bw. wurde im Zuge des Haftungsverfahrens wiederholt die Möglichkeit eröffnet, ausführlich darzulegen, welche Gründe für die Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten…
…während der steuerliche Vertreter die Umsatzsteuer laut Jahreserklärungen "korrekt nach Soll" erfasst habe. ...Sie bestreiten eine schuldhafte Verletzung der Abgabenzahlungspflicht, indem Sie ausführen, dass die Abgabenschulden nicht schlechter als alle übrigen Verbindlichkeiten behandelt worden seien. Die gleichmäßige (anteilsmäßige) Verwendung der vorhandenen Mittel zur Bedienung aller…
…Gleichmäßigkeitsgebot (gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet worden wäre. Derartiges hat der Bw. jedoch nicht vorgebracht. Die Verantwortung des Bw. wonach für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere der andere Geschäftsführer zuständig gewesen wäre, geht ins Leere, da er im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der X…
…Zusammenfassend ergebe sich, dass der Berufungswerber mangels vorhandener Barmittel keine Zahlungen mehr veranlassen habe können. Insoweit sei die Inanspruchnahme der Vertreterhaftung nicht gerechtfertigt, weil er eine gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger gewährleistet habe. Eine Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erfolgte nicht. Mit Haftungsbescheid vom 23…
…kann einen Nachweis über die gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger nicht ersetzen. Auf Grund der bestehenden Beweislastumkehr ist daher vom ursächlichen Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben auszugehen. Der Berufung kommt daher nur teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg…
…kann einen Nachweis über die gleichmäßige Behandlung aller Gläubiger nicht ersetzen. Auf Grund der bestehenden Beweislastumkehr ist daher vom ursächlichen Verschulden des Bw. an der Nichtentrichtung der gegenständlichen Abgaben auszugehen. Der Berufung kommt daher nur teilweise Berechtigung zu und war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg…