Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0726-L/07
Geschäftsführerhaftung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0726-L/07vom 20.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R, vertreten durch Dr. Kurt Wolfmair,
Rechtsanwalt, 4020 Linz, Museumstraße 9, vom 18. Juni 2007 gegen
den Haftungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 23. April 2007, mit dem der
Berufungswerber gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für Abgaben der
Firma S GmbH & Co KG im Ausmaß von 50.027,61 € in Anspruch
genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf folgende
Abgabenschuldigkeiten eingeschränkt:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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05/05
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15.07.2005
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18.496,45
|
Umsatzsteuer
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06/05
|
16.08.2005
|
26.184,53
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Lohnsteuer
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06/05
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15.07.2005
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3.215,02
|
Dienstgeberbeitrag
(DB)
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06/05
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15.07.2005
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1.082,07
|
Zuschlag zum
DB
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06/05
|
15.07.2005
|
86,57
|
Summe
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49.064,64
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsverträgen vom 22.5.2003 wurden die
primärschuldnerische Firma S GmbH & Co KG sowie als deren
unbeschränkt haftende Gesellschafterin die Firma S GmbH gegründet.
Über beide Gesellschaften wurde mit Beschlüssen
des Landesgerichtes Linz vom 23.8.2005 das Konkursverfahren eröffnet. Das
Konkursverfahren bei der Primärschuldnerin wurde am 18.12.2006 nach
Verteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben, jenes bei der
Komplementärgesellschaft am selben Tag mangels Kostendeckung
gemäß
§ 166 KO.
Als Geschäftsführer der
Komplementärgesellschaft fungierten zunächst der Berufungswerber und
M, die Funktion des Letztgenannten wurde im Firmenbuch allerdings am 28.7.2004
gelöscht. In der Zeit bis zur Konkurseröffnung war daher der
Berufungswerber alleine Geschäftsführer.
In einem Vorhalt vom 3.1.2007 wies das Finanzamt den
Berufungswerber darauf hin, dass nach Abschluss des Konkursverfahrens noch
folgende Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin offen seien, die vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewesen wären:
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Abgabenart
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Zeitraum
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Fälligkeit
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Betrag
in €
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Umsatzsteuer
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05/05
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15.07.2005
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18.496,45
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Umsatzsteuer
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06/05
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16.08.2005
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26.184,53
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Lohnsteuer
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06/05
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15.07.2005
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3.215,02
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Dienstgeberbeitrag
(DB)
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06/05
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15.07.2005
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1.082,07
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Zuschlag zum
DB
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06/05
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15.07.2005
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86,57
|
Säumniszuschlag
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2005
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|
962,97
|
Summe
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50.027,61
Der Berufungswerber möge
darlegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass die
Abgaben entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Schließlich wurde der
Berufungswerber ersucht, anhand eines beigelegten Formulars (EV 7) seine
derzeitigen persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse
darzulegen.
In einer Stellungnahme vom 12.2.2007 wurde dazu
ausgeführt, dass es in den letzten beiden Monaten vor Konkurseröffnung
am 23.8.2005 mit Ausnahme eines Umsatzes in Höhe von 8.000,00 € keine
weiteren Umsätze mehr gegeben habe. Der vereinnahmte Betrag sei als
Kostenvorschuss an das Landesgericht Linz am 22.8.2005 überwiesen worden,
damit das Konkursverfahren eröffnet werden konnte. Der Berufungswerber habe
fristgerecht die Einleitung des Konkursverfahrens beantragt. Die
Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Mai und Juni 2005 seien zu
Zeitpunkten fällig geworden, in denen dem Geschäftsführer keine
Barmittel mehr zur Verfügung gestanden wären, da zuletzt bis kurz vor
Konkurseröffnung kein weiterer Umsatz und keine weiteren Eingänge mehr
getätigt werden hätten können. Auf dem Betriebsmittelkonto habe
in den letzten beiden Monaten vor Konkurseröffnung keine Ausnutzung des
Kontokorrentkredites mehr erfolgen können. In der Kasse habe es im
Zeitpunkt der Konkurseröffnung einen Kassenstand in Höhe von 530,95
€ gegeben, der an den Masseverwalter übergeben worden sei. Auf dem (in
Ablichtung angeschlossenen) Kassenbericht (für den Zeitraum 13.8.2005 bis
23.8.2005) sei auch der Kostenvorschuss von 8.000,00 € sowie die Einnahme
aus einem Verkauf an die Firma L aufgezeichnet. Zusammenfassend ergebe sich,
dass der Berufungswerber mangels vorhandener Barmittel keine Zahlungen mehr
veranlassen habe können. Insoweit sei die Inanspruchnahme der
Vertreterhaftung nicht gerechtfertigt, weil er eine gleichmäßige
Behandlung aller Gläubiger gewährleistet habe. Eine Darstellung der
wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers erfolgte nicht.
Mit Haftungsbescheid vom 23.4.2007 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber hinsichtlich der im Vorhalt angeführten Abgaben
gemäß
§§ 9, 80 BAO in Anspruch. In der Begründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und
sinngemäß ausgeführt, dass mit den Ausführungen in der
Vorhaltsbeantwortung bzw. dem dabei vorgelegten Kassabericht das Fehlen einer
schuldhaften Pflichtverletzung an der Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht ausreichend dargelegt worden
wäre.
Gegen den laut Rückschein am 31.5.2007 zugestellten
Haftungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 18.6.2007 Berufung erhoben. In der
Begründung wurde zunächst auf die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 12.2.2007 verwiesen bzw. das dortige Vorbringen wiederholt.
Die Umsatzsteuerzahllasten für Mai und Juni 2005 seien zu einem Zeitpunkt
fällig geworden, in dem weder der Primärschuldnerin noch der
Komplementärgesellschaft Barmittel zur Verfügung gestanden wären.
Auszahlungen an dritte Gläubiger wären nicht vorgenommen worden. Auch
seien aus der Handkassa keine Einnahmen und Auszahlungen in den letzten beiden
Monaten vor Konkurseröffnung vorgenommen worden. Die Umsatzsteuer Juni 2005
sei am 16.8.2005 fällig gewesen, sohin rund 8 Tage vor der
Konkurseröffnung. Die übrigen Umsatzsteuerverbindlichkeiten wären
am 15.7.2007 fällig gewesen. Innerhalb des Fälligkeitszeitraumes
für die Umsatzsteuer für Mai 2005 und Juni 2005 seien keine weiteren
Umsätze und keine weiteren Ausgaben getätigt worden. Der
Geschäftsführer habe innerhalb der letzten beiden Monate vor
Konkursantragstellung versucht, Beteiligungspartner für die Firma zu
finden, was jedoch misslungen sei. Aus diesem Grund sei dann
ordnungsgemäß der Konkursantrag gestellt worden, wobei alle
Gläubiger gleich behandelt worden seien. Der Berufungswerber sei seiner
Sorgfaltspflicht zur rechtzeitigen Konkursantragstellung nachgekommen. Ihn
treffe auch keine Fahrlässigkeit in Bezug auf die Nichteinbringlichkeit der
Umsatzsteuerverbindlichkeiten, da für ihn erst nach Scheitern der
Beteiligungsgespräche Anfang August 2005 ersichtlich geworden wäre,
dass eine Rettung des Unternehmens nicht mehr möglich sei. Da in den
letzten zwei Monaten aber ohnedies keine Eingänge und Ausgänge
stattgefunden hätten, sei das Finanzamt mit den anderen Gläubigern
gleich behandelt worden. Eine Haftung scheide damit zur Gänze aus. Zum
Beweis für sein Vorbringen berief sich der Berufungswerber auf seine
Stellungnahme vom 12.2.2007, beantragte seine Einvernahme, und bot die Vorlage
der beim ehemaligen Masseverwalter befindlichen Kontoauszüge der
Primärschuldnerin sowie die eines "Auszuges" der Handkassa an.
In einem Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom
13.5.2008 wurden dem Berufungswerber die Umsatzsteuervoranmeldung für Juli
2007 sowie die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Juli 2007 und August
2008 zur Kenntnis gebracht, und um Stellungnahme zu folgenden Punkten samt
Vorlage der darin angesprochenen Unterlagen ersucht:
"1) Die
haftungsgegenständlichen Abgaben waren am 15.7.2005 und 16.8.2005
fällig. Sowohl in der Stellungnahme vom 12.2.2007 zum Vorhalt des
Finanzamtes vom 3.1.2007, als auch in der gegenständlichen Berufung vom
18.6.2007 wurde ausgeführt, dass in den letzten beiden Monaten vor
Konkurseröffnung (23.8.2005) mit Ausnahme eines Umsatzes in Höhe von
8.000,00 € keine weiteren Umsätze mehr erzielt worden wären.
Entgegen dieser
Verantwortung werden in der Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2005
Umsätze in Höhe von 54.986,85 € ausgewiesen (Beilage 1). Diese
Umsätze werden auch im Bescheid vom 17.10.2005 über die Festsetzung
der Umsatzsteuer für diesen Zeitraum angeführt (Beilage 2). Angemerkt
wird, dass sich die aus diesem Bescheid aufgrund der Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 16 UStG ergebende Nachforderung nicht Gegenstand der
Haftung ist.
Selbst im Monat der
Konkurseröffnung (August 2005) wurden noch Umsätze in Höhe von
41.643,18 € erzielt. Die sich aus dem Festsetzungsbescheid vom 17.10.2005
(Beilage 3) ergebende Nachforderung von 5.783,86 € wurde über Wunsch
des Masseverwalters aufgeteilt in den Zeitraum bis 23.8.2005
(Konkurseröffnung) und ab 24.8.2005. Für den erstgenannten Zeitraum
ergab sich ein Betrag von 5.338,12 €, für den zweitgenannten ein
solcher von 445,74 €. Demnach wurde der überwiegende Teil der
Umsätze vor Konkurseröffnung erzielt.
2) Im haftungsrelevanten
Zeitraum (15.7.2008 bis Konkurseröffnung am 23.8.2005) wurden keine
Zahlungen an den Abgabengläubiger geleistet. Dass in diesem Zeitraum
tatsächlich keinerlei Gesellschaftsmittel mehr vorhanden gewesen
wären, kann weder dem bisherigen Vorbringen (Umsätze von 8.000,00
€, Kassabestand von 530,95 €) entnommen werden, noch erscheint dies im
Hinblick auf die unter Punkt 1 erwähnten Umsätze glaubwürdig. Von
einer Gleichbehandlung des Abgabengläubigers kann daher nicht ausgegangen
werden. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass am 7.7.2005 noch eine
Rückzahlung eines Abgabenguthabens in Höhe von 8.138,03 €
durchgeführt wurde. Zumindest diese Mittel hätten zur teilweisen
Abdeckung der am 15.7.2005 fällig gewordenen Selbstbemessungsabgaben
verwendet werden können.
3) In der Berufung wurde
die Vorlage der Kontoauszüge sowie der Kassenberichte als Beweis angeboten.
Sie werden daher aufgefordert, alle maßgeblichen Kontoauszüge sowie
die Kassenberichte für den Zeitraum 15.7.2005 bis 23.8.2005 vorzulegen. Zum
Hinweis, dass sich diese Unterlagen beim Masseverwalter befänden, wird auf
die den Geschäftsführer im Haftungsverfahren treffende qualifizierte
Darlegungs- und Nachweispflicht hingewiesen. Dieser hat daher die zu seiner
Entlastung dienenden Unterlagen zu beschaffen, auch wenn dies
regelmäßig mit Kosten verbunden ist (etwa für die Lagerung bzw.
Herausgabe durch den Masseverwalter)."
Am 29.5.2008 wurde um Erstreckung der Frist zur
Vorhaltsbeantwortung und Urkundenvorlage bis Ende Juni 2008 ersucht. Die
Unterlagen müssten erst vom Masseverwalter angefordert und eingesehen
werden. Andererseits müsste der damals mit der steuerlichen Vertretung
beauftragte Steuerberater kontaktiert werden. Auf den bereits vorgelegten
Kassenbericht vom 13.8.2005 bis 23.8.2005 wurde neuerlich verwiesen. Nach Erhalt
der Kontoauszüge und der (übrigen) Kassenberichte würden diese
dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Obwohl die beantragte Fristerstreckung mit formloser
Mitteilung vom 29.5.2008 gewährt wurde, langte in weiterer Folge weder eine
Stellungnahme ein, noch wurden die erwähnten Unterlagen vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Bei einer GmbH & Co KG, bei welcher die KG durch die
Komplementär-GmbH, somit im Ergebnis durch deren Geschäftsführer
vertreten wird, haben diese Geschäftsführer die abgabenrechtlichen
Pflichten, die die KG betreffen, zu erfüllen. Sie haften bei schuldhafter
Pflichtverletzung für die Abgaben der KG (z.B. VwGH 27.4.2000, 98/15/0129;
VwGH 25.1.2006, 2001/14/0126). Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten
Zeitraum (alleiniger) Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind
sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unbestritten. Aus der Haftung
waren allerdings die im angefochtenen Bescheid in einer Summe angeführten
Säumniszuschläge 2005 auszuscheiden, da diese erst nach
Konkurseröffnung zur Zahlung fällig waren. Die Nichtentrichtung dieser
Abgaben kann daher dem Berufungswerber nicht als schuldhafte Pflichtverletzung
zur Last gelegt werden. Diese Nebengebühren betrafen die Umsatzsteuer
05/2005 (Säumniszuschlag in Höhe von 374,98 €, fällig am
19.9.2005), die Lohnsteuer 06/2005 (Säumniszuschlag in Höhe von 64,30
€, fällig am 19.9.2005) und die Umsatzsteuer 06/2005
(Säumniszuschlag in Höhe von 523,69, fällig am 16.1.2006).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers,
darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft
die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für
die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur
Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei
denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der
Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze
(VwGH 9.8.2001, 98/16/0348).
Sowohl in der Stellungnahme vom 12.2.2007 als auch in der
Berufung vom 18.6.2007 verantwortete sich der Berufungswerber zusammengefasst
damit, dass es in den letzten beiden Monaten vor Konkurseröffnung mit
Ausnahme eines Umsatzes in Höhe von 8.000,00 € keine weiteren
Umsätze gegeben hätte, und daher keine Mittel zur Abgabenentrichtung
zur Verfügung gestanden wären. Bereits im Vorhalt vom 13.5.2008 wurde
eingehend dargestellt, dass entgegen diesem Vorbringen in den letzten beiden
Monaten vor Konkurseröffnung noch beträchtliche Umsätze erzielt
worden wären. Auf die dortigen und oben wiedergegebenen Ausführungen
wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Nun trifft es zwar durchaus
zu, dass für die Frage des Vorliegens einer schuldhaften Verletzung der
abgabenrechtlichen Zahlungspflichten nicht die Höhe der erzielten
Umsätze, sondern die Höhe der tatsächlich vorhandenen Mittel
entscheidend ist. Es widerspricht allerdings der allgemeinen Erfahrung, dass bei
der Höhe der im Vorhalt angeführten Umsätze tatsächlich kein
weiterer Mittelzufluss - über den im vorgelegten Kassenbereicht
angeführten Umsatz von 8.000,00 € hinaus - mehr erfolgt wäre.
Auch wurde der Berufungswerber ausdrücklich aufgefordert, seine
Verantwortung durch Vorlage aller maßgeblichen Kontoauszüge sowie
Kassenberichte für den haftungsrelevanten Zeitraum vom 15.7.2005 bis
23.8.2005 glaubhaft zu machen. Trotz gewährter Fristerstreckung kam der
Berufungswerber dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sodass im Ergebnis das
behauptete Fehlen ausreichender Gesellschaftsmittel zur Abgabenentrichtung nicht
nachgewiesen wurde. Der Berufungswerber trat auch der im Vorhalt getroffenen
Feststellung, dass die Mittel aus einer noch am 7.7.2005 erfolgten
Rückzahlung eines Abgabenguthabens in Höhe von 8.138,03 € zur
zumindest teilweisen Abdeckung der am 15.7.2005 fällig gewordenen
Selbstbemessungsabgaben verwendet werden hätten können, nicht
entgegen.
Insgesamt gesehen wurde daher im vorliegenden Fall das
behauptete Fehlen ausreichender Mittel zur (zumindest anteiligen)
Abgabenentrichtung nicht nachgewiesen, sodass vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung auszugehen war. In diesem Fall spricht nach der ständigen
Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit
der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit
Judikaturnachweisen). Es wurden keinerlei Gründe vorgebracht, die
Anhaltspunkte für einen Ausschluss des Kausal- bzw. des
Rechtswidrigkeitszusammenhanges bieten würden; solche sind auch nicht
aktenkundig.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf
hingewiesen, dass im Rahmen des § 9 BAO allein die Verletzung
abgabenrechtlicher Pflichten entscheidungsrelevant ist. Ob den
insolvenzrechtlichen Vorschriften entsprechend rechtzeitig die Eröffnung
des Konkursverfahrens beantragt wurde, ist dabei nicht zu prüfen.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Aus dem auf die
Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck
der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel dann
ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner
uneinbringlich ist. Dieser öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel,
vollstreckbare Abgaben einzubringen, überwiegt bei einer vorzuwerfenden
Pflichtverletzung meist auch allfällige Billigkeitsgründe, die
für eine Abstandnahme von der Heranziehung zur Haftung ins Treffen
geführt werden. Derartige Billigkeitsgründe wurde im
gegenständlichen Verfahren aber gar nicht vorgetragen. Seine aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse legte der Berufungswerber trotz Aufforderung
seitens des Finanzamtes nicht näher dar. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass die Haftung im Übrigen keineswegs etwa nur bis zur
Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des
Haftungspflichtigen geltend gemacht werden darf (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit
Hinweis auf VwGH 25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann
selbst dann zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177; 14.12.2006, 2006/14/0044). Der Berufungswerber ist 49 Jahre alt
(geb. 22.10.1958) und daher noch geraume Zeit erwerbsfähig. Abgesehen davon
konnte ein Teil der Haftungsschuld bereits durch Verwendung eines Guthabens auf
dem persönlichen Abgabenkonto des Berufungswerbers eingebracht werden. So
wurden am 10.7.2007 insgesamt 3.895,94 € von diesem Konto auf das Konto der
Primärschuldnerin zur teilweisen Abdeckung der
haftungsgegenständlichen Abgaben umgebucht. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 05/2005 reduzierte sich dadurch von
18.496,45 € auf 14.600,51 €. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass
sich dadurch zwar die vom Berufungswerber zu entrichtende noch offene
Haftungssumme vermindert, dies aber nichts an dem grundsätzlich im
Haftungsbescheid (bzw. in der Berufungsentscheidung) aufzuerlegenden Umfang der
Haftungspflicht ändert (VwGH 27.1.2000, 97/15/0191). Die Haftung bestand
daher in dem im Spruch angeführten Ausmaß zu Recht, ein Teil dieser
Haftungsschuld wurde vom Berufungswerber aber bereits entrichtet, wodurch sich
der offene Rest der Haftungsschuld entsprechend vermindert. Insgesamt gesehen
war daher die Geltendmachung der Geschäftsführerhaftung
zweckmäßig, und somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0726-L/07
- Stammnummer
- 36319
- Gültig
- 20.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF