Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1642-W/05
Haftung gemäß § 9 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1642-W/05vom 10.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 7. Juni 2005 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juni 2005 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO als Geschäftsführer der Fa.M-GmbH für
aushaftende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 5.220,29, und
zwar konkret Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 820,18,
Umsatzsteuer 2003 in Höhe von € 4.313,83 und
Säumniszuschlag 2004 in Höhe von € 86,28
herangezogen.
In der gegen den Haftungsbescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung vom 14. Juli 2005 bringt der Bw. vor, dass im letzten
Quartal 2004 und im ersten Quartal 2005 von ihm bezüglich der
Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Fa.M-GmbH mehrfach telefonische Gespräche
mit in der Berufung namentlich genannten Bediensteten der Abgabenbehörde
erster Instanz geführt worden seien.
Da die Mittel zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten
nicht zur Verfügung gestanden seien, sei der Gegenstand dieser
Gespräche einen außergerichtlichen Ausgleich zu erzielen
gewesen.
Im Rahmen eines persönlichen Termins bei einem
namentlich genannten Bediensteten der Abgabenbehörde erster Instanz im
Frühjahr 2005 sei der Bw. aufgefordert worden, ein Formular zur
"Feststellung der wirtschaftlichen Lage" auszufüllen, damit dieser die
Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs final
überprüfen könne.
Dieses Formular sei vom Bw. unverzüglich
vervollständigt an das zuständige Finanzamt geschickt worden.
Bezugnehmend auf den vorliegenden Haftungsbescheid habe der
Bw. jedoch die telefonische Auskunft erhalten, dass dieses Formular nie beim
Finanzamt eingelangt sei.
Er lege daher Berufung gegen den vorliegenden
Haftungsbescheid ein, da ihm die Prüfung der Möglichkeit eines
außergerichtlichen Vergleichs seitens des zuständigen Finanzamtes
zugesagt worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster
Instanz vom 20. Juli 2005 wurde die gegenständliche Berufung als
unbegründet abgewiesen und neben Zitierung der maßgeblichen
Rechtsvorschriften zur Begründung ausgeführt, dass es unbestritten
sei, dass der Bw. Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei und ihm
damit die Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtung dieser
Gesellschaft obliege.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
sei es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
dürfe. Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gelte jede Form des
Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der
Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet habe, die Abgabenschulden
daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt habe als andere
Verbindlichkeiten. Ein Beweis für die gleichmäßige Behandlung
der Gläubiger sei in der Berufung nicht erbracht worden.
Wenn der Bw. in der Berufung anführe, dass das
ausgefüllte Formular "Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse"
nie beim Finanzamt eingelangt sei und ihm die Prüfung der Möglichkeit
eines außergerichtlichen Vergleiches seitens des zuständigen
Finanzamtes zugesagt worden wäre, so könne diesem Einwand fehlender
Ermessensbegründung für die Inanspruchnahme zur Haftung
entgegengehalten werden, dass die Subsidiarität als wesentliche
Ermessensrichtlinie ohnedies durch das Erfordernis der Uneinbringlichkeit der
Abgaben bei der Primärschuldnerin vorausgesetzt ist. Das Vorliegen des
Formulars "Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse" sei somit
unmaßgeblich.
Im rechtzeitig eingebrachten Antrag vom 24. August 2005 auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wird neuerlich
der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Ergänzende
Ausführungen zur Berufung werden darin nicht vorgebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Laut Firmenbuch war der Bw. im Zeitraum 4. März 1992
bis zur amtswegigen Löschung der Fa.M-GmbH am 13. Jänner 2005
deren selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher
Geschäftsführer. Er zählt damit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertretern und kann somit zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden.
Die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei der Primärschuldnerin steht im gegenständlichen Fall
aufgrund der unbestrittenen Feststellungen, dass die Fa.M-GmbH seit 1994 keine
Geschäftstätigkeit mehr ausübt und auch kein Vermögen
besitzt, was auch zur amtswegigen Löschung im Firmenbuch führte,
zweifelsfrei fest.
Steht die Uneinbringlichkeit bestimmter Abgabenbeträge
bei der Primärschuldnerin fest, ist es nach ständiger Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die
anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die
Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung
aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter
nachzuweisen, dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die
Behörde von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen und die
uneinbringlichen Abgaben dem Vertreter zur Gänze vorschreiben
(VwGH 15.06.20005, 2005/13/0048).
Der maßgebliche Zeitpunkt ab dem zu beurteilen ist,
ob der Vertreter eine Pflichtverletzung begangen hat, bestimmt sich nach der
ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes danach, wann die Abgabe
nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei
einer Selbstbemessungsabgabe wie der haftungsgegenständlichen
Umsatzsteuer 2002 und 2003 stellen daher die Fälligkeitszeitpunkte der
einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungen die maßgeblichen
Beurteilungszeitpunkte dar.
Dazu ist aus der Aktenlage und aus der Gebarung des
Steuerkontos ersichtlich, dass für die Jahre 2002 und 2003 keine einzige
Umsatzsteuervorauszahlung zeitgerecht zu den jeweiligen Fälligkeitstagen
entrichtet wurde. Die Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer wurde vom Bw.
verspätet mit Selbstanzeige vor Beginn einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum Jänner bis
August 2002 sowie durch Abgabe der Umsatzsteuererklärungen 2002 und
2003 offen gelegt.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung ist aufgrund dieses
aktenkundigen Sachverhaltes ohne jeden Zweifel gegeben.
Aus den im Akt befindlichen Umsatzsteuererklärungen
2002 und 2003 geht hervor, dass durch die Primärschuldnerin Fa.M-GmbH im
Jahr 2002 ein Nettoumsatz von € 15.704,60 und 2003 ein solcher in
Höhe von € 44.182,50 erzielt wurde. Es kann daher auch
zweifelsfrei vom Vorhandensein von Mitteln für eine zumindest anteilige
Befriedigung der Abgabenbehörde ausgegangen werden.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung
einwendet, dass ihm die Prüfung der Möglichkeit eines
außergerichtlichen Vergleichs seitens der zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz zugesagt worden wäre, so ist dazu
auszuführen, dass eine eventuelle Vereinbarung eines
außergerichtlichen Ausgleiches des Bw. mit der Abgabenbehörde erster
Instanz die Erlassung eines Haftungsbescheides voraussetzt, durch den dieser
einmal zum Gesamtschuldner der haftungsgegenständlichen Abgaben
wird.
Gemäß der Bestimmung des § 7
Abs. 2 BAO erstrecken sich persönliche Haftung auch auf
Nebenansprüche. Es wurde daher auch zu Recht die Haftung für den
Säumniszuschlag 1 2004 in Höhe von € 86,28 (wegen
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 2003) ausgesprochen.
Die Voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme des
Bw. gemäß
§ 9 BAO sind aufgrund obiger Ausführungen
zweifelsfrei (im Berufungsverfahren auch unwidersprochen) erfüllt.
Sofern der Bw. durch das Berufungsvorbringen, das
zuständige Finanzamt habe ihm die Prüfung der Möglichkeit eines
außergerichtlichen Vergleiches zugesagt, eine fehlerhafte
Ermessensübung der Abgabenbehörde erster Instanz bei Erlassung des
Haftungsbescheides einwendet, kann ihm auch insoweit nicht gefolgt
werden.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessungsübung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen
der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen.
Im Rahmen der gegenständlichen Berufung hat der Bw.
keine näheren Gründe vorgebracht, worin nach seiner Ansicht ein Fehler
bei der Ausübung des freien Ermessens liegen würde.
Der Bw. war in den haftungsrelevanten Zeiträumen
Alleingeschäftsführer der Fa.M-GmbH und seine Inanspruchnahme zur
Haftung gemäß
§ 9 BAO stellt daher die einzige
Möglichkeit der Einbringung der vom Haftungsbescheid umfassten
Abgabenschuldigkeiten und Nebengebühren dar.
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat daher bei
Ausübung des freien Ermessens zu Recht dem öffentlichen Interesse an
der Einbringung der Abgaben gegenüber dem persönlichen Interesse des
Bw. (welcher die Uneinbringlichkeit dieser Abgaben durch schuldhafte
Pflichtverletzungen herbeigeführt hat), nicht zur Haftung herangezogen zu
werden, den Vorzug gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Wien, am 10.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1642-W/05
- Stammnummer
- 19355
- Gültig
- 10.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF