Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0974-W/03
Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen, Kausalität
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0974-W/03vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich im Falle der Benachteiligung des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Verteter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH vom 22.11.2002, 2000/15/0081).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat 10 am
25. März 2004 über die Berufung des Bw., den Bescheid des
Finanzamtes Baden, betreffend Haftung nach in Wien durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
20. Jänner 2003 wurde der Bw. gemäß
§ 9 BAO
in Verbindung mit § 80 BAO für Abgabenschuldigkeiten der
T-GmbH in der Höhe von € 12.508,23 zur Haftung
herangezogen.
Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass der über das Vermögen der Primärschuldnerin
eröffnete Konkurs mit Beschluss des zuständigen Landesgerichtes
gemäß
§ 166 KO vom 28. März 2001
aufgehoben worden sei. Am 24. Juli 2001 sei die amtswegige
Löschung im Firmenbuch erfolgt, weshalb die Abgabenrückstände
uneinbringlich seien.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO sei der Bw. als
Geschäftsführer der genannten GmbH verpflichtet gewesen, dafür
Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet
würden. Hinsichtlich der nichtbezahlten Lohnabgaben werde auf die
Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG
verwiesen.
Da keine Gründe
vorlägen, wonach der Bw. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei,
für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und daher angenommen werden
müsse, dass durch das offenbare schuldhafte Verhalten des Bw. der
Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei, müsse die Haftung
geltend gemacht werden.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass er mit Vorhalt vom
6. November 2002 aufgefordert worden sei, darzulegen, weshalb die
Entrichtung der Abgaben der T-GmbH, deren Geschäftsführer er gewesen
sei, unmöglich gewesen sei.
Der Bw. habe in seiner
Stellungnahme vom 2. Dezember 2002 beschrieben, wie es zur Insolvenz
der Gesellschaft gekommen sei und dass dadurch die Entrichtung der Abgaben nicht
möglich gewesen sei.
Trotzdem sei der
Haftungsbescheid mit der Begründung erlassen worden, dass durch das
schuldhafte Verhalten des Bw. die Abgaben von der Gesellschaft nicht entrichtet
worden seien und er daher im Sinne des § 9 BAO dafür
hafte.
Es sei dabei nicht darauf
eingegangen worden, dass die Nichtentrichtung der Abgaben seitens der
Gesellschaft keine Verletzung abgabenrechtlicher Verpflichtungen des
Geschäftsführers darstelle, wenn keine entsprechenden Mittel zur
Verfügung stünden. Ebenfalls nicht darauf eingegangen worden sei
darauf, dass im Konkurs der Gesellschaft auch andere Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht hätten bedient werden können, demzufolge keine
Begünstigung anderer Gläubiger vorliege. Auch wenn den Bw. eine
erhöhte Mitwirkung und Verpflichtung zur Verschuldensentkräftung
treffe, sei aber doch auch die Behörde nicht von jeder Ermittlungspflicht
befreit. Insbesondere berücksichtige die Bescheidbegründung nicht das
schriftliche Vorbringen des Bw. vom 2. Dezember 2002. Mit diesem
Schreiben an das Finanzamt habe der Bw. ausgeführt, dass die
abgabepflichtige T-GmbH vom konjunkturbedingten Nachfragerückgang der
gesamten Baubranche stark betroffen gewesen sei. Aufgrund der allgemein
schlechten Situation seien viele Forderungen der Abgabepflichtigen notleidend
geworden, bzw. die Kunden überhaupt ausgefallen. In der Folge sei die
Abgabepflichtige marktbedingt zur Einräumung immer längerer
Zahlungsziele genötigt gewesen, was sich auch auf die Möglichkeit,
Abgabenverbindlichkeiten sowie alle anderen Verbindlichkeiten zu bedienen
ausgewirkt habe.
Da die ab 1999 vorhandenen
Mittel nicht mehr ausgereicht hätten, den laufenden Betrieb der
abgabepflichtigen GmbH zu ermöglichen, sei über das Vermögen der
Primärschuldnerin, deren einziger Gesellschafter der Bw. gewesen sei, der
Konkurs eröffnet worden. Aufgrund dieser Konstellation sei die Aufhebung
des Konkursverfahrens gemäß
§ 166 KO durch Beschluss
des zuständigen Landesgerichtes vom 28. März 2001 ein
weiteres Indiz dafür, dass nicht nur kein Gläubiger, auch nicht die
Republik Österreich als Gläubiger der Abgabenverbindlichkeiten bei der
Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt worden sei,
sondern auch ausreichende Mittel zur Durchführung einer
ordnungsgemäßen Verteilung nicht mehr vorhanden gewesen
seien.
Dies erkläre auch das
Fehlen buchhalterischer Aufzeichnungen, da der Steuerberater der
Abgabepflichtigen aufgrund der frustrierten Honorarforderungen sein Mandat
zurückgelegt habe. Der Berufungsschrift liege jedoch eine eidesstattliche
Erklärung des Bw. bei, wonach ihm ausreichende Mittel nicht zur
Verfügung gestanden seien und er bei der Verfügung über die
vorhandenen Mittel den Abgabengläubiger nicht benachteiligt
habe.
Die Berufung gegen den
Haftungsbescheid werde auch der Höhe nach erhoben. Aufgrund des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2000 seien dem Bw. S 5.650,00
( € 410,60) Guthaben zuerkannt worden. Die Höhe des
Rückstandes, so dieser nicht nach Erledigung der Berufung zur Gänze
wegfalle, betrage demnach nach der Verrechnung mit dem genannten Guthaben
lediglich € 12.097,63.
Es werde daher beantragt, der
Berufung stattzugeben und den Haftungsbescheid aufzuheben. Vorsorglich werde
eine mündliche Verhandlung durch den Berufungssenat beantragt.
Mit Eingabe vom
6. März 2003 legte der Bw. eine Saldenliste, eine
Erfolgsrechnung, eine Kundenumsatzliste und eine Lieferantenumsatzliste, alle
per 31. Dezember 1999 und weiters eine Saldenliste und eine
Erfolgsrechnung per 31. Juli 2000 vor.
Mit Vorhalt vom
24. März 2003 forderte das Finanzamt den Bw. zum Nachweis seines
Vorbringens auf, eine Aufstellung sämtlicher Gläubiger, sowie der
Höhe der jeweiligen Verbindlichkeiten und eine vollständige
Übersicht über die vorhandenen Mittel und deren Verwendung ab
Jänner 1999 bis Konkurseröffnung am 18. Dezember 2000
vorzulegen.
Weiters führte das
Finanzamt im Vorhalt aus, dass die dem Haftungsbescheid zugrundeliegende
Umsatzsteuervorauszahlung für Oktober und Dezember 1999 erst verspätet
im März 2000 bekanntgegeben worden sei und sich weiters aufgrund des
Umsatzsteuerbescheides 1999 und 2000 Nachforderungen ergeben würden, woraus
sich der Verdacht der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur
rechtzeitigen Bekanntgabe von Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/99 und 1-12/2000
ableiten würde.
Im Zuge der Beantwortung dieses
Schreibens legte der Bw. eine Darstellung von Erträgen und Verwendung der
verfügbaren Mittel vom 1. Jänner 1999 bis
30. November 2000, sowie ein Gläubigerverzeichnis
einschließlich der jeweiligen Verbindlichkeiten per
30. November 2000 vor.
Weiters führte der Bw.
aus, dass, wie dem Gläubigerverzeichnis zu entnehmen sei, die
Verbindlichkeit des Finanzamtes in etwa 3,8% der Gesamtsumme aller
Verbindlichkeiten des Bw. betragen würde. Demgegenüber habe der Anteil
der vom Bw. an das Finanzamt erstatteten Beträge im Zeitraum vom
1. Jänner 1999 bis 30. November 2000 ca. 12,75%, im
Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis 31. November 2000 ca.
5,3% aller Aufwendungen bzw. der Gesamtmittelverwendung (mit Ausnahme der
Gehälter und Abgaben) betragen.
Dies verdeutliche, dass der Bw.
das Finanzamt im Verhältnis zu anderen Gläubigern keineswegs
benachteiligt habe, sondern gemessen am Anteil der diesbezüglichen
Konkursforderung zuvor sogar überdurchschnittlich bedacht
habe.
Hinsichtlich der Aufwendungen
in der Darstellung sei ergänzend anzuführen, dass bezüglich
verhältnismäßig geringwertiger Aufwendungen der Positionen
Energie, Porto, Telefon, Büro- und PKW-Aufwandersatz Schätzwerte
angenommen worden seien, da die Originalbelege im Zuge der Übergabe des
Büros an den Masseverwalter in Verstoß geraten seien.
Mit Berufungsvorentscheidung
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung
führte das Finanzamt aus, dass der Bw. ab 23. März 1994
selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der T-GmbH und
als solcher für die Abgaben verantwortlich gewesen sei.
Die
haftungsgegenständlichen Abgabenrückstände der Gesellschaft seien
bei dieser nach Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß
§ 166 KO uneinbringlich.
Infolge Nichtabgabe der
Erklärungen 1999 und 2000 hätte der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der T-GmbH die abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht verletzt, weshalb die Abgabenbehörde zur Schätzung
berechtigt und verpflichtet gewesen sei. Die entsprechenden
Abgabennachforderungen seien uneinbringlich, da mittlerweile
Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei.
Die dem Haftungsbescheid
zugrundeliegenden rückständigen Umsatzsteuervorauszahlungen für
Oktober und Dezember 1999 wären nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet und erst verspätet bekannt gegeben worden.
Die entsprechend
haftungsgegenständlichen Abgaben seien daher auf die schuldhafte
Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO
zurückzuführen.
Aus den vom Bw. nachgereichten
Unterlagen (Lieferantenumsätze) gehe hervor, dass einige Lieferanten 1999
zur Gänze befriedigt worden seien. Bankverbindlichkeiten, die zum
31. Dezember 1999 noch ausgewiesen seien, würden im
Gläubigerverzeichnis zum 30. November 2000 nicht mehr
aufscheinen.
Der Nachweis der anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten im haftungsgegenständlichen Zeitraum
sei damit nicht gelungen, weshalb auch aus diesem Grunde eine vom Bw.
verschuldete Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten angenommen werden
müsse.
Dagegen beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung führte
der Bw. aus, dass in der Berufung vom 20. Februar 2003 klar dargelegt
worden sei, dass die Nichtentrichtung der Abgaben keine Verletzung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen in Folge des nicht zur Verfügung Stehens
entsprechender Mittel dargestellt habe. Ebenso habe der Bw. klar
ausgeführt, dass im Konkurs der T-GmbH auch andere Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht bedient hätten werden können, weshalb keine
Begünstigung anderer Gläubiger vorliege. Es werde ausdrücklich
auf das bisherige Vorbringen in der Berufung vom 20. Februar 2003
sowie das ergänzende Vorbringen vom 14. April 2003 und die zu
beiden Schriftsätzen vorgelegten Urkunden verwiesen.
Die objektive Gleichbehandlung
aller Gläubiger der T-GmbH werde insbesondere auch durch die dieser Eingabe
beigelegten Unterlagen erwiesen.
Dass Bankverbindlichkeiten der
T-GmbH, die am 31. Dezember 1999 noch ausgewiesen seien, im
Gläubigerverzeichnis mit Stand 31. November 2000 nicht mehr
aufscheinen würden, sei nicht auf eine vorzugsweise Befriedigung dieser
Gläubiger durch die Gesellschaft, sondern auf entsprechende
Vermögensleistungen aus dem Privatvermögen der Gattin des Bw.
zurückzuführen.
Die in der Saldenliste vom
31. Dezember 1999 aufgelistete Forderung der W-Bank gegenüber der
T-GmbH in der Höhe von S 536.780,00 sei durch den am
9. Dezember 1999 erfolgten Verkauf einer im Privateigentum der Gattin
des Bw. stehenden Liegenschaft abgegolten worden. Wie aus Punkt III (2) dieses
Kaufvertrages ersichtlich, sei der Kaufpreis notariell mit dem
treuhänderischen Auftrag hinterlegt worden, den Betrag zur
Darlehensrückzahlung zugunsten der W-Bank zu verwenden. Die
tatsächlich erfolgte Auszahlung der W-Bank ergebe sich klar aus der
Ausstellung einer Löschungserklärung durch die W-Bank vom
23. Dezember 1999.
Die in der Saldenliste vom
31. Dezember 1999 aufgelistete Forderung der E-Bank gegenüber der
T-GmbH in der Höhe von S 306.286,76 sei ebenfalls durch ein
Privatdarlehen in der Höhe von S 320.000,00, das die Gattin des Bw.
bei der E-Bank aufgenommen habe, beglichen, was sich auch aus den beigelegten
Bankauszügen hinsichtlich der Gattin des Bw. hervorgehe.
Klar ersichtlich sei daher,
dass die erwähnten Verbindlichkeiten der T-GmbH ausschließlich durch
Finanzzuflüsse von dritter Seite, nämlich der Gattin des Bw. und somit
nicht aus dem Vermögen der Abgabenschuldnerin getilgt worden
seien.
Auch sei es nicht korrekt, aus
dem Faktum, dass einzelne Lieferanten zur Gänze noch im Jahr 1999
befriedigt worden seien, automatisch abzuleiten, dass die Abgabenschuldigkeiten
schlechter behandelt worden seien. Wie bereits im ergänzenden Vorbringen
vom 14. April 2003 ausgeführt, betrage die Summe aller an das
Finanzamt durch die Primärschuldnerin erstatteten Beträge für das
Jahr 1999 12,75% und für das Jahr 2000 (bis zum Eintritt des Konkurses)
5,3% aller Aufwendungen der Gesamtmittelverwendung. Dem gegenüber mache die
Summe der Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt ca. 3,8% der der
Gesamtverbindlichkeiten der T-GmbH aus. Es sei also klar ersichtlich, dass der
Abgabengläubiger, gemessen am Anteil der Konkursforderungen sogar
überdurchschnittlich bedacht worden sei.
Eine Ungleichbehandlung der
Gläubiger liege daher nicht vor.
Ausdrücklich werde auf den Antrag aus der
Berufungsschrift vom 20. Februar 2003 und das ergänzende
Vorbringen vom 14. April 2003 verwiesen und vorsorglich eine
mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat beantragt, da das Vorbringen des Bw. einer abschließenden
sachlichen Erledigung bedürfe.
In der mündlichen
Senatsverhandlung wurde vom Bw. ergänzend vorgebracht, dass die lt.
Berufungsvorentscheidung zum 31.12.1999 noch aushaftenden Bankverbindlichkeiten
zum 30.11.2000 nicht mehr aushaften würden, da diese Bankverbindlichkeiten
durch den Verkauf einer Eigentumswohnung und durch eine private Schuldaufnahme
der Gattin abgedeckt worden seien. Es seien keine Mittel der GmbH dafür
verwendet worden. Es sei daher auch nicht zu einer quotenmäßigen
Schlechterstellung der Abgabenbehörde im Verhältnis zu den anderen
Gläubigern gekommen.
Wie bereits schriftlich
ausgeführt worden sei, liege eine schuldhafte Pflichtverletzung auf Grund
der vorgelegten Unterlagen nicht vor.
Seitens der Parteien und des
Senates wurden keine weiteren Fragen zum Sachverhalt gestellt.
Seitens der Parteien gestellt
wurden keine Beweisanträge gestellt.
Die Amtsbeauftragte beantragte
die Berufung abzuweisen und verwies inhaltlich insbesondere auf die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung, wobei ergänzend
vorgebracht wurde, dass neben Verletzung der von Zahlungspflichten auch
darüber hinaus gehende Pflichtverletzungen in Form der Verletzung von
Offenlegungs- und Wahrheitspflichten gegeben seien.
Der steuerliche Vertreter
beantragte der Berufung stattzugeben und entgegnete der Amtsvertreterin
dahingehend, dass selbst dann wenn derartige Pflichtverletzungen vorliegen
würden, diese nicht zu einer quotenmäßigen Schlechterstellung
der Abgabenbehörde geführt hätten.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
bis 18. Dezember 2000 Geschäftsführer der genannten GmbH war
und daher zur Haftung gemäß
§ 9 BAO herangezogen
werden kann.
Voraussetzung für die
Geltendmachung der Haftung ist die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes N vom 28. März 2001 wurde der Konkurs über
das Vermögen der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung aufgehoben.
Die Firma wurde per 24. Juli 2001 im Firmenbuch
gelöscht.
Aus dem bisher Gesagten ergibt
sich, dass der Bw. für die Umsatzsteuer 2000 in der Höhe von
€ 1.004,48 und € 133,65 nicht zur Haftung herangezogen
werden kann, da der Bw. im Zeitpunkt der Fälligkeit
(15. Februar 2001) nicht mehr Geschäftsführer der T-GmbH
war.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel nachzuweisen, sondern
der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender
Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
wurden. Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer schuldhaften
Pflichtverletzung ausgehen. (vgl. VwGH 99/14/0233 vom 28.5.2002).
Im Vorlageantrag bestreitet der
Bw. nicht, dass einzelne Gläubiger zur Gänze befriedigt
wurden.
Entgegen der Ansicht des Bw.
hat das Finanzamt somit zu Recht angenommen, dass er einzelne Gläubiger
bevorzugt, somit den Gleichbehandlungsgrundsatz schuldhaft verletzt
hat.
Entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes erstreckt sich jedoch im Falle der Benachteiligung
des Abgabengläubigers die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um
den bei gleichmäßiger Behandlung der Verbindlichkeiten die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger an die
Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter.
Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesen und der
tatsächlich erfolgten Zahlung (VwGH vom 26.11.2002,
2000/15/0081).
Eine solche
ziffernmäßig konkrete Behauptung hat der Bw. mit Eingabe vom
14. April 2003 dargebracht. Aus der Berechnung des Bw. ergibt sich
zweifelsfrei, dass im Zeitraum 1. Jänner 1999 bis
30. November 2000 die Abgabenschuldigkeiten, die etwa 3,8% der
Gesamtsumme der
Verbindlichkeiten betrugen, quotenmäßig höher befriedigt wurden
als die übrigen Verbindlichkeiten. Dazu kommt noch, dass in der vorgelegten
Aufstellung Gutschriften aus Umsatzsteuervoranmeldungen nicht enthalten sind.
Es war daher der Berufung stattzugeben und der
Haftungsbescheid aufzuheben.
Wien,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
UneinbringlichkeitGleichbehandlungsgrundsatzausreichende MittelKausalitätDifferenzhaftunganteilsmäßige Befriedigunggleichmäßige Behandlung der VerbindlichkeitenDifferenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0974-W/03
- Stammnummer
- 9176
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF