Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0181-K/03
Haftung für Abgabenschulden (Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0181-K/03vom 29.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Herwig Aichholzer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt betreffend
Haftung für Abgabenschulden der Jahre 2000 bis 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der
Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
Euro
|
2000
|
Umsatzsteuer
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39,39
|
2000
|
Lohnsteuer
|
11.040,40
|
2000
|
Dienstgeberbeitrag
|
4.269,02
|
Juni 2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
1.846,37
|
Juli 2001
|
Lohnsteuer
|
4.176,87
|
Juli 2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
2.374,00
|
September 2001
|
Dienstgeberbeitrag
|
0,01
|
Januar 2002
|
Lohnsteuer
|
2.047,00
|
Januar 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
743,00
|
Februar 2002
|
Lohnsteuer
|
1.495,25
|
Februar 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
514,00
|
März 2002
|
Lohnsteuer
|
1.502,00
|
März 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
575,00
|
April 2002
|
Lohnsteuer
|
668,00
|
April 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
340,00
|
Mai 2002
|
Lohnsteuer
|
368,00
|
Mai 2002
|
Dienstgeberbeitrag
|
356,00
|
2000-2001
|
Säumniszuschläge
|
544,68
|
2001-2002
|
Stundungszinsen
|
433,89
|
2003
|
Zwangs- und
Ordnungsstrafe
|
100,00
|
2000-2003
|
Summe
|
33.432,88
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über die
A.K. GesmbH wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 30. Oktober
2002 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Dieser Beschluss ist am
25. November 2002 in Rechtskraft erwachsen.
Der Bw., geboren am 6. Juni 1960, fungierte seit der
Errichtung der Gesellschaft im August 1999 als selbständig
vertretungsbefugter Geschäftsführer. Als Gesellschafter der GesmbH war
der Verein A.K. mit einer Stammeinlage von 36.000 € zu 100% an der
Gesellschaft beteiligt.
Am 7. August 2002 wurde der Bw. mittels einer Nachricht per
SMS (short message service) an sein Mobiltelefon aufgefordert, mit der
Einbringungsstelle des Finanzamtes Klagenfurt bis 9. August 2002 Kontakt
aufzunehmen. Diese Frist verstrich ungenützt. Mit Schreiben vom 4. November
2002 wurde der Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, auf Grund
von Abgabenschulden der A.K. GesmbH (Primärschuldnerin) gegen ihn einen
Haftungsbescheid nach § 9 i.V.m. § 80 BAO zu erlassen. Darin wurde der
Bw. nach Bekanntgabe der zum Tragen kommenden gesetzlichen Bestimmungen und der
Höhe der Abgabenschulden aufgefordert, unter Vorlage zweckdienlicher
Unterlagen detailliert nachzuweisen, welche Gründe zur nicht
ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben geführt haben. Auch
dieser Aufforderung kam der Bw. nicht nach.
Mit dem angefochtenen Bescheid
vom 30. Juni 2003 nahm das Finanzamt den Bw. für aushaftende
Abgabenschulden der Gesellschaft in nachstehender Höhe in
Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in Euro
|
2000-2002
|
Lohnsteuer
|
32.314,92
|
2000
|
Umsatzsteuer
|
39,39
|
2001
|
Säumniszuschlag
|
544,68
|
2001
|
Stundungszinsen
|
433,89
|
2003
|
Zwangs- und Ordnungsstrafe
|
100,00
|
|
Summe
|
33.432,88
Mit Eingabe vom 4. August 2003
erhob der Bw. Berufung gegen den Haftungsbescheid und brachte in dem auf Grund
eines Mängelbehebungsauftrages des Finanzamtes am 26. August 2003
eingebrachten Schriftsatz vor, dass für den finanziellen Niedergang der
A.K. GesmbH der Umstand ausschlaggebend gewesen sei, dass offene
Fördergelder aus den Förderungsvereinbarungen mit dem AMS Kärnten
und dem Land Kärnten ebenso wenig zur Auszahlung gelangt seien wie von der
Marktgemeinde Maria Saal zugesagte finanzielle Mittel. Mit der Versagung der
Auszahlung dieser Fördergelder und öffentlichen Mittel seien die
Verbindlichkeiten der A.K. GesmbH nicht mehr bedienbar gewesen. Nach Einbringung
des Konkurseröffnungsantrages (durch die Kärntner Gebietskrankenkasse)
sei des dem Rechtsvertreter des Abgabenschuldners im Verhandlungswege mit dem
Land Kärnten, dem AMS Kärnten und der Gemeinde Maria Saal gelungen,
schriftliche Zahlungszusagen über insgesamt 97.738,33 € zu erwirken.
Trotz dieser schriftlichen Zusagen sei es nicht möglich gewesen, die
offenen Beitrags- und Abgabenschulden bei der Kärntner Gebietskrankenkasse
bzw. beim Finanzamt Klagenfurt zwischen zu finanzieren, weshalb es zur Abweisung
des Konkursantrages gekommen sei. Aus den Zahlungszusagen sei unschwer zu
erkennen, dass die Ansprüche der A.K. GesmbH die offenen Abgaben erheblich
übersteigen würden. Bei termingerechter Anweisung der zugesagten
Gelder hätten sämtliche angefallenen Abgaben entrichtet werden
können; die Einbringlichmachung der Abgabenforderung sei durch die
unsubstanziierte Zurückhaltung öffentlicher Mittel zunichte gemacht
worden. Die im § 9 Abs. 1 BAO enthaltene Haftung sei eine
Ausfallshaftung und könne nur dort Platz greifen, wo den Vertretern
auferlegte Pflichten schuldhaft verletzt werden. Bei der gegebenen Sachlage sei
eine Pflichtverletzung des Abgabenschuldners nicht erkennbar; die
Uneinbringlichkeit sei nicht auf eine schuldhafte Pflichtverletzung, sondern auf
andere Ursachen zurückzuführen. Der Abgabenschuldner habe in dem vom
Bescheid betroffenen Zeitraum auch andere fällige Forderungen nicht
bezahlt. Um die in den Förderungsvereinbarungen festgelegten
Beschäftigungszeiträume und die Anzahl der
Beschäftigungsverhältnisse zu verwirklichen sowie die Auszahlung
sämtlicher Fördergelder zu gewährleisten, seien teilweise
Löhne und Gehälter zur Auszahlung gelangt. Mit den Fördergeldern
hätten auch die vom Haftungsbescheid umfassten Abgaben verlässlich
gezahlt werden können. Dass dennoch Fördergelder nicht ausbezahlt
worden und dadurch Abgabenrückstände entstanden seien, habe andere,
nicht vom Abgabenschuldner zu vertretende Ursachen; insoweit könne auch an
diesem Umstand kein tatbestandsmäßiges Verschulden erblickt
werden.
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mittels
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2003 ab und führte in der hiezu
ergangenen Begründung im Wesentlichen aus, dass den
Geschäftsführer einer Gesellschaft im Haftungsverfahren die
Obliegenheit treffe darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte,
dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen dürfe. Diese dem Vertreter auferlegte qualifizierte
Mitwirkungspflicht setze ein konkrete zahlenmäßige Angabe bzw.
Darstellung der finanziellen Gebarung und Verhältnisse der Gesellschaft zu
den jeweiligen Fälligkeitstagen der haftungsverhangenen Abgabenforderungen
voraus, da im Regelfall nämlich nur der Geschäftsführer jenen
ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft hat, der es ihm
ermöglicht, entsprechende Behauptungen aufzustellen und Nachweise zu
erbringen. Außerdem treffe den Haftenden die gleiche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht wie die abgabenrechtliche Primärschuldnerin, sodass er
für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen
Verhaltens vorzusorgen habe. Im Fall des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spreche die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang. Das tatbestandsmäßige Verschulden
könne in einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Handeln oder
Unterlassen bestehen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung liege auch dann vor,
wenn der Vertreter bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel
für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger
Aufteilung der Zahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur
Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für
die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des
Geschäftsführers sei im gegenständlichen Fall deshalb gegeben,
weil im Streitzeitraum Löhne und Gehälter von Dienstgebern zur
Auszahlung gebracht worden seien und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Verbindlichkeiten nicht entsprochen worden sei.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2003 beantragte der Bw. -
ohne weiteres Vorbringen - die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Unbetritten ist, dass der Bw. im
haftungsgegenständlichen Zeitraum als Alleingeschäftsführer zum
Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der für die
Abgaben der A.K. GesmbH herangezogen werden kann. Unbestritten ist weiters, dass
Abgaben in Höhe von 33.432,88 €, für die der Bw. haftbar gemacht
wurde, zufolge Abweisung des Antrages auf Konkurs mangels kostendeckenden
Vermögens bei der durch ihn vertretenen Abgabepflichtigen nicht
einbringlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung der Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. z.B. Erkenntnis vom
27. September 2000, Zl. 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Vom
Gleichbehandlungsgebot ausgenommen ist die Lohnsteuer; aus § 78 Abs. 3 EStG
1988 ergibt sich die Verpflichtung, die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten
und ist, soferne diese nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt
wird - ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der GmbH -
von einer schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers
auszugehen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 19. Dezember 2002, Zl. 2001/15/0029).
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung des
Bw. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin allenfalls
dann nicht zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin (A.K. GesmbH)
überhaupt kein liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur
Verfügung gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot
(gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger) beachtet
worden wäre.
Dem Bw. wurde im Zuge des Abgabenverfahrens mehrmals die
Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe für die
Nichtentrichtung der Abgaben der Primärschuldnerin maßgebend waren
bzw. nachzuweisen, welche anderen Verbindlichkeiten im Streitzeitraum bestanden
haben und allenfalls wie die Abdeckung derselben erfolgte. Der Bw. hat sich
hiezu erstmals im Zuge der Berufung in die Richtung geäußert, dass er
(neben den Abgabenforderungen) auch andere fällige Forderungen nicht
bezahlt habe und dass die Uneinbringlichkeit nicht auf eine schuldhafte
Pflichtverletzung seiner Person zurückzuführen sei, sondern seine
Ursache im Zahlungsverzug öffentlicher Stellen (Land Kärnten, AUS
Kärnten und Marktgemeinde Maria Saal) habe. Weiteres räumte der Bw.
ein, dass - um die in den Förderungsvereinbarungen festgelegten
Beschäftigungszeiträume und die Anzahl der
Beschäftigungsverhältnisse zu verwirklichen - in dem vom
Bescheid betroffenen Zeitraum Löhne und Gehälter der Dienstnehmer zur
Auszahlung gelangt seien. Zur Berufungsvorentscheidung, in der dem Bw. die
Erwägungen des Finanzamtes detailliert dargelegt wurden, hat sich der Bw.
überhaupt nicht geäußert.
Mit dem erstatteten Vorbringen gesteht der Bw. selbst ein,
dass einerseits der Primärschuldnerin im Streitzeitraum sehr wohl liquide
Mittel zur Verfügung gestanden sind und andererseits bei der Verfügung
über diese die offenen Abgabenforderungen durch nicht zumindest
anteilsmäßige Tilgung benachteiligt wurden. Der unabhängige
Finanzsenat ist auf Grund der Rechtslage sowie der höchstgerichtlichen
Rechtsprechung somit zur Annahme berechtigt, dass der Bw. auf Grund der
Missachtung des Gleichmäßigkeitsgebotes seiner Abgabenzahlungspflicht
schuldhaft nicht nachgekommen ist; konsequenterweise haftet er daher für
die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Gänze
(vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, Zl. 2001/17/0159). Die Haftung
für die Lohnsteuer ergibt sich - wie bereits oben dargelegt -
im Übrigen bereits aus § 78 Abs. 3 EStG.
Bei der Verletzung von abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
bedarf es - anders als bei der Verletzung sonstiger abgabenrechtlicher
Pflichten - keiner näheren Begründung der Kausalität der
Pflichtverletzung für die eingetretene Uneinbringlichkeit der Abgaben (vgl.
Erkenntnis des VwGH vom 26. Januar 1999, Zl. 98/14/0114). Im Falle des
Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für
die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung
und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17. Oktober
2001, Zl. 2001/13/0127).
Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 25. Juni
1990, Zl. 89/15/0067). Vom Bw. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei
Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere
Einschätzung bewirken hätte können.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf Grund des
Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO die Inanspruchnahme des
Bw. für die im Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 30. Juni 2003
angeführten Abgaben zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
29. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Haftung für AbgabenschuldenVerpflichtung zur gänzlichen Entrichtung der LohnsteuerGleichbehandlungsgebot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0181-K/03
- Stammnummer
- 9487
- Gültig
- 29.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF