Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0685-W/06
keine Haftung bei Auflösung des Verrechnungskontos im Zeitpunkt des Ausscheidens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0685-W/06vom 05.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Maria Pirkfellner, Steuerberaterin,
1120 Wien, Hoffingergasse 16/1/6, vom 3. November 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 6. Oktober 2005 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 29. Juni 2005 wurde das am 11. August 2003
über das Vermögen der T-GmbH eröffnete Konkursverfahren mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Das Finanzamt ersuchte
daraufhin mit Schreiben vom 5. Juli 2005 die Berufungswerberin (Bw.)
bekanntzugeben, ob die Gesellschaft über Mittel verfüge, die die
Entrichtung des in Höhe von € 49.282,67 bestehenden
Abgabenrückstandes ermöglichen würde. Andernfalls solle bekannt
gegeben werden, ob in dem Zeitraum, in dem die Bw. als
Geschäftsführerin für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich
gewesen wäre, andere anfallende Zahlungen wie Lieferantenzahlungen,
Lohnzahlungen, Krankenkassenzahlungen, etc. geleistet worden wären. Dieses
Ersuchen blieb unbeantwortet.
Mit Bescheid vom
6. Oktober 2005 wurde die Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführerin der T-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 8.099,51, nämlich Kapitalertragsteuer 2-11/2002, Umsatzsteuer
2002 sowie Dienstgeberbeitrag und Zuschlag 2002, zur Haftung herangezogen, da
diese durch die schuldhafte Verletzung der ihr als Vertreterin der Gesellschaft
auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
Darüber hinaus wäre die Bw. ihrer Verpflichtung, Behauptungen und
Beweisanbote zu ihrer Entlastung darzun, nicht nachgekommen.
In der dagegen am
3. November 2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass es den Tatsachen entspreche, dass sie in der Zeit vom 7. März
2002 bis zum 25. Oktober 2002 handelsrechtliche Geschäftsführerin
der Abgabenschuldnerin gewesen wäre.
Entgegen der Ansicht des
Finanzamtes hätte sie ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt bzw.
nicht schuldhaft verletzt, da die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt worden wären als andere Verbindlichkeiten. Das Fehlen
ausreichender Mittel könne mit Hilfe der Buchhaltung und Belegen
nachgewiesen werden.
Betreffend Umsatzsteuer wurde
vorgebracht, dass die Bw. für deren Meldung, Festsetzung und Veranlagung
mit Hilfe ihrer Steuerberaterin Sorge getragen hätte, deren Entrichtung
aber nicht zur vorgesehenen Zeit erfolgen hätte können.
Abschließend wandte die
Bw. ein, dass bei den Überprüfungen der Abfuhr der Abgaben von der
Wiener Gebietskrankenkasse sowie der Bauarbeiterurlaubskassa keine
Pflichtverletzungen festgestellt worden wären.
Mit Schreiben vom
2. Dezember 2005 ersuchte das Finanzamt, die Rückstandsentwicklung ab
2001 bei den Wiener Stadtwerken für Gas und Strom, bei den
Telefonabrechnungen und bei den Mietvorschreibungen für die
Geschäftsräumlichkeiten sowie bei den Firmenversicherungen (KFZ und
sonstige Sachversicherungen) an Hand von Kontoauszügen als auch den
Prozentsatz, mit dem diese Rechnungen bezahlt worden wären,
nachzuweisen.
Desweiteren wurde die Bw. um
Bekanntgabe ersucht, wofür der nach Gegenverrechnung mit
Mietvorschreibungen verbleibende Restbetrag des aus der Gesellschaft in
Höhe von € 19.331,61 entnommen Betrages verwendet worden
wäre.
Nach mehrmals beantragter
Fristverlängerung zur Beantwortung des Vorhaltes brachte die Bw. mit
Schreiben vom 7. Februar 2006 ergänzend vor, dass die T-GmbH
Untermieterin des Geschäftslokales in
W., gewesen wäre. Laut der dem
Finanzamt vorgelegten Vereinbarung vom 5. Februar 2002 wären der
Gesellschaft von der Geschäftsführerin anteilige Mieten, Betriebs- und
Telefonkosten in Rechnung gestellt und von dieser bezahlt worden. Verträge
mit den Wiener Stadtwerken und der Telekom wären nicht abgeschlossen
worden, weshalb auch kein Rückstand bestehen hätte
können.
Die Haftpflichtversicherung
wäre im Jahr 2002 teilweise bezahlt worden. Per 10. Jänner 2005
gäbe es überhaupt keine Rückstände bei der
Haftpflichtversicherung mehr.
In den Beilagen (welche auch
für das Haftungsverfahren vor der Gebietskrankenkassa und der BUAK
verwendet worden wären) wäre zu ersehen, dass der
Abgabengläubiger nicht nur nicht schlechter, sondern sogar besser gestellt
worden wäre. Auch die Gebietskrankenkassa und die BUAK hätten sich
dieser Ansicht nicht entziehen können. Die Behörde sei aufgerufen, an
Hand der ihr anlässlich der durchgeführen Betriebsprüfung ohnehin
vorliegenden Informationen zu beweisen, dass eine Benachteiligung des
Abgabengläubigers stattgefunden hätte. Das einfach griffweise Erlassen
von Haftungsbescheiden sei jedenfalls im Abgabenverfahren nicht
vorgesehen.
Der Restbetrag des Darlehens
wäre von der Bw. zur Leistung von Anzahlungen für Leistungen des
Notars und Anwalts (€ 2.900,00), gewerberechtlichen
Geschäftsführers (€ 2.800,00) sowie des nach ihrem
Ausscheiden eintretenden handelsrechtlichen Geschäftsführers
(€ 13.600,00) verwendet worden.
Die Bw. wäre an der
Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen ohne ein Verschulden verhindert
gewesen, da zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgaben sie nicht mehr
Geschäftsführerin der Gesellschaft gewesen und wie dargelegt
offensichtlich auch keine verdeckte Gewinnausschüttung vorgelegen
wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 21. Februar 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Ausgeführt wurde, dass es Sache des Geschäftsführers wäre,
die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert
hätten, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf.
Der Geschäftsführer
hafte für nicht entrichtete Abgaben auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung stehen würden, hiezu nicht ausreichen würden, es sei
denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet hätte, die Abgabenschulden daher nicht
schlechter behandelt hätte als andere Verbindlichkeiten. Ein Beweis
für die gleichmäßige Behandlung der Gläubiger wäre in
der Berufung nicht erbracht worden, der Ergänzungsauftrag vom
2. Dezember 2005 bis dato unbeantwortet geblieben.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 20. März 2006 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Abhaltung
einer mündlichen Berufungsverhandlung und brachte ergänzend vor, dass
die Frist zur Abgabe des Ergänzungsantrages am 30. Jänner 2006
telefonisch bis zum 8. Februar 2006 verlängert worden wäre. Die
Abweisung der Berufung wäre daher zu Unrecht erfolgt, da der
Ergänzungsantrag fristgerecht eingebracht und die Beweise für die
gleichmäßige Behandlung umfassend erbracht worden
wären.
In Beantwortung eines Vorhalts
des Unabhängigen Finanzsenates zur Erbringung eines Liquiditätsstatus
teilte die Bw. mit Schreiben vom 28. August 2006 mit, dass die Behauptung
der Behörde, dass nicht die Zahlungen, sondern nur die liquiden Mittel
maßgeblich für das Verhältnis der Aufteilung auf die vorhandenen
Verbindlichkeiten wären, unrichtig sei. Einerseits würden die
Zahlungen naturgemäß aus liquiden Mitteln kommen und weiters
könne nicht verlangt werden, dass immer alle liquiden Mittel sofort zur
Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet werden würden. Lediglich die
Aufteilung der Zahlungen auf die zum Zeitpunkt der Zahlung bestehenden
Verbindlichkeiten würde ergeben, ob es eine Benachteiligung eines
Gläubigers gegeben hätte oder nicht.
Wie die bereits vorgelegte
Aufstellung zeigen würde, wäre dies nicht geschehen und eine weitere
Bevorzugung des Abgabengläubigers unbotmäßig. Für den Fall,
dass die Behörde meinen würde, die Zahlungen jeweils auf die
Neuzugänge der Verbindlichkeiten rechnen zu wollen, würde dies die
Bevorzugung des Abgabengläubigers noch verstärken, weil Lieferanten
ohnehin nicht mehr ohne Vorauskasse geliefert hätten und die
Verbindlichkeiten dann nur mehr durch das Finanzamt, die Gebietskrankenkasse und
die Mitarbeiter entstanden wären.
Das verlangte Kassabuch
könnte nach Ansicht der Bw. nur dann maßgeblich sein, wenn Zahlungen
von der Kassa weg erfolgt wären und damit das Verhältnis der Tilgung
der Verbindlichkeiten verschieben würden. Dies würde aber auch nur
dann gelten, wenn es sich nicht um "Zug um Zug Geschäfte" bzw.
Vorauszahlungen handeln würde, also nur alte Verbindlichkeiten bedient
worden wären, was aber nur in geringstem Ausmaß, das Verhältnis
der Aufteilung die Verbindlichkeiten kaum berührend und auch Zahlungen an
das Finanzamt betreffend, geschehen wäre.
Im Übrigen hätte die
Behörde auf ihre Bitte um Bekanntgabe der zeitlichen Zuordnung der
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge 2002 noch nicht
reagiert.
Abschließend teilte die
Bw. mit, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichten
würde, da ihren schriftlichen Ausführungen nichts mehr
hinzuzufügen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 29. Juni 2005 das am 11. August 2003 über das Vermögen
der T-GmbH eröffnete Konkursverfahren mangels Kostendeckung aufgehoben
wurde (vgl. auch VwGH 17.8.1994, 94/15/0016).
Unbestritten ist, dass der Bw.
als Geschäftsführerin der T-GmbH im Zeitraum vom 7. März
2002 bis zum 25. Oktober 2002 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere war im Rahmen dieser
Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Abgaben Sorge zu tragen.
Dabei war dem Einwand der Bw.,
dass sie an der Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen deshalb
verhindert gewesen wäre, da sie zum Zeitpunkt der Vorschreibung der
Selbstbemessungsabgaben nicht mehr Geschäftsführerin gewesen
wäre, entgegenzuhalten, dass sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen
ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel
hatte, danach bestimmt, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei
Selbstbemessungabgaben ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (VwGH 17.8.1998,
98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer
Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280).
Zur
haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuer 2-11/2002 ist
auszuführen, dass durch die Betriebsprüfung das Verrechnungskonto der
Bw. bei der Gesellschaft, das zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der
Geschäftsführung einen Soll-Stand von € 27.367,51 aufwies,
aufgelöst wurde, wobei die nachträglich am 31. Dezember 2002 in
Höhe von € 8.036,00 geleistete Einlage noch abgezogen
wurde.
Zur Beurteilung des
Fälligkeitszeitpunktes war zunächst zu prüfen, wann die verdeckte
Gewinnausschüttung der Bw. zugeflossen war. Mangels eines anderen
Anhaltspunktes kann dabei aber lediglich der Zeitpunkt des Ausscheidens der Bw.
aus der Gesellschaft am 25. Oktober 2002 angenommen werden, zumal auch der
Verwaltungsgerichtshof klarstellte, dass ein lediglich fehlender
Rückzahlungswille sowie mangelnde Rückzahlungsmöglichkeiten noch
keine Berechtigung darstellen, eine verdeckte Gewinnausschüttung
anzunehmen, wobei der Rückzahlungswille aber im gegenständlichen Fall
ohnedies durch die Leistung der Einlage dokumentiert ist.
Da die Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 97 Abs. 1 Z 1 EStG binnen einer
Woche nach Zufließen der Kapitalerträge fällig ist, lag der
Fälligkeitszeitpunkt somit außerhalb der Verantwortung der Bw. Eine
schuldhafte Pflichtverletzung der Nichtabfuhr kann ihr daher nicht angelastet
werden.
Darüber hinaus war aber
auch der Einwand der Bw., dass der Restbetrag des Darlehens von der Bw. zur
Leistung von Anzahlungen für Leistungen des Notars und Anwalts
(€ 2.900,00), gewerberechtlichen Geschäftsführers
(€ 2.800,00) sowie des nach ihrem Ausscheiden eintretenden
handelsrechtlichen Geschäftsführers (€ 13.600,00) verwendet
worden wäre, im Zusammenhalt mit der nachträglich am 31. Dezember
2002 in Höhe von € 8.036,00 noch geleisteten Einlage - der
Restbetrag nach Abzug der genannten Verbindlichkeiten - durchaus plausibel,
weshalb mangels materiellen Vorliegens einer verdeckten Gewinnausschüttung
auch keine schuldhafte Pflichtverletzung bestehen kann.
Die im bekämpften Bescheid
enthaltenen Lohnabgaben 2002 waren aufzuspalten in Zeiträume vor und nach
dem Eintritt bzw. Ausscheiden der Bw. aus der Geschäftsführung. Laut
Lohnsteuerprüfung waren für die Voranmeldungszeiträume 3-9/2002
(fällig am 15. April 2002 bis 15. Oktober 2002) lediglich die in
Höhe von € 20.348,38 erhaltenen
Geschäftsführerbezüge Bemessungsgrundlage für die in
Höhe von € 915,68 sowie € 89,53 festgestellten
Dienstgeberbeiträge bzw. Zuschäge. Eine Haftung für die in den
Zeitraum 10-12/2002 fallenden Abfuhrdifferenzen und ausbezahlten
Geschäftsführerbezüge kann daher nicht bestehen.
Angesichts des
geringfügigen Betrages der haftungsunterworfenen Umsatzsteuer 2002 konnte
hingegen auf eine Aufteilung verzichtet und diese Abgabe zur Gänze aus der
Haftung genommen werden.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
An der Bw., der als
Geschäftsführerin der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in
die Gebarung zustand, ist es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur
Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998, 97/15/0115), da
nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung
nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderte
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat die Bw. im Vorlageantrag vom 20. März 2006
aufgestellt sowie mit Schreiben vom 28. August 2006 als Belege dazu das
Kassabuch, die Bankkonten und das Verrechnungskonto vorgelegt.
Dabei war die Summe der
einzelnen Finanzamts- und übrigen Verbindlichkeiten zu korrigieren, da der
Bw. dabei ein Irrtum - es wurden die Anfangs- und Endsalden addiert und
somit doppelt verrechnet - unterlaufen war:
|
|
Finanzamtsverbindlichkeiten
|
übrige
Verbindlichkeiten
|
bestehende
und neu entstehende Verbindlichkeiten
|
€
10.504,34
|
€
30.055,05
|
Zahlungen
|
€
6.354,04
|
€
11.525,87
|
Quote
|
60,49
%
|
38.35
%
Selbst unter
Einbeziehung der von der Bw. in dieser Aufstellung nicht berücksichtigten
späteren Nachforderungen an Dienstgeberbeitrag und Zuschlag 3-9/2002 in
Höhe von € 915,68 sowie € 89,53 ergibt sich
zweifelsfrei, dass eine Ungleichbehandlung bzw. Benachteiligung des
Abgabengläubigers nicht stattgefunden hat.
Da somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung im Ganzen und daher die gesetzlichen Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO nicht vorlagen, erfolgte die Inanspruchnahme
der Bw. als Haftungspflichtige für die Abgabenschuldigkeiten der T-GmbH
nicht zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0685-W/06
- Stammnummer
- 23915
- Gültig
- 05.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF