Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0186-K/04
Haftung des Geschäftsführers für Abgabenschulden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0186-K/04vom 11.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Haftung des Geschäftsführers (für Abgabenschulden) ist nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen von Abgabenschulden zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhaltes voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Abgabenschulden auch dem als Geschäftsführer Haftenden zugute kommt, ist hingegen nach dem Zweck der den Schulderlöschungsgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu prüfen. Davon ausgehend stellt ein Zwangsausgleich keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden dar.
Für die abgabenrechtliche Haftung ist ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, nicht von Bedeutung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der I.K., Geschäftsführerin,
9800 Spittal/Drau, P.12, vertreten durch Mag. Hannes Gabriel, Rechtsanwalt,
9871 Seeboden, Hauptstraße 84, vom 28. Mai 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Spittal an der Drau, vertreten durch HR Dr. Erich
Schury, vom 29. April 2004 betreffend Haftung für Abgabenschulden des
Jahres 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 2.327,06
eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der L.L.HandelsGesmbH (L.L.
Handels GesmbH) wurde mit Beschluss vom 12. Jänner 2004 des Landesgerichtes
Klagenfurt als Konkursgericht, GZ. X/04, das Konkursverfahren eröffnet.
Anlässlich der Zwangsausgleichstagsatzung am 11. Mai 2004 wurde der
Zwangsausgleich mit einer Quote von 20% von den Gläubigern angenommen und
derselbe mit Beschluss vom 21. Mai 2004 bestätigt. Mit Beschluss vom
14. Juni 2004 des Landesgerichtes Klagenfurt wurde das Konkursverfahren
aufgehoben.
I.K. (in der Folge Bw.), geboren am 12. Juli 1960,
fungierte (seit der Errichtung der Gesellschaft) ab Dezember 1995 als
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin. Als
Gesellschafterin der GesmbH war die Bw. seit April 1996 mit einer Stammeinlage
von € 36.300,00 zu 100% an der Gesellschaft beteiligt.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 27. Februar 2004 wurde
die Bw. aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen bekannt zu geben,
aus welchen Gründen ihr die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten
- insbesondere die rechtzeitige Entrichtung anfallender Abgaben -
nicht möglich gewesen sei. Weiters wurde der Bw. in diesem Schreiben
mitgeteilt, dass es Sache des Geschäftsführers sei, die Gründe
darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß
§ 9
Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) angenommen werde. Der
Geschäftsführer einer GesmbH hafte für nicht entrichtete Abgaben
der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung
aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es
sei denn, er weise nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung
aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis
nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten. Der Aufforderung,
entsprechende Nachweise zu erbringen, kam die Bw. nicht nach.
Mit Bescheid vom 29. April 2004 nahm das Finanzamt die Bw.
für aushaftende Abgabenschulden der Gesellschaft in nachstehender Höhe
in Anspruch:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
EUR
|
Juni 2003
|
Umsatzsteuer
|
1.034,41
|
Oktober 2003
|
Umsatzsteuer
|
1.874,43
In der Begründung des Bescheides wurde
ausgeführt, dass gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die
Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als
deren gesetzliche Vertreter dafür zu sorgen hätten, dass die Abgaben
aus den Mitteln, die sie verwalten, auch entrichtet werden. Nach § 9 BAO
würden die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den
durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben
insoweit haften, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten. Im
aushaftenden Abgabenrückstand seien vereinnahmte Umsatzsteuern enthalten,
die nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt, sondern
für die Tilgung von anderen Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Dies
stelle eine schuldhafte Pflichtverletzung dar. Über das Vermögen der
L.L. Handels GesmbH sei am 12. Jänner 2004 das Konkursverfahren
eröffnet worden und seien die aushaftenden Abgabenschulden daher bei dieser
nicht mehr einzubringen. Als verantwortliche Geschäftsführerin werde
daher die Bw. für Abgabenschulden in Höhe von € 2.908,84 nach
§ 9 BAO zur Haftung herangezogen.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2004, beim Finanzamt eingelangt am
28. Mai 2004, erhob die Bw. Berufung gegen den o.a. Haftungsbescheid. Darin
brachte sie vor, dass die Bw. Geschäftsführerin der L.L. Handels GmbH
sei und bereits vor Konkurseröffnung ein Rückstand beim Finanzamt
bestanden habe. Gemäß
§ 9 BAO hafte der
Geschäftsführer einer GmbH für nicht entrichtete Abgaben dann,
wenn die Abgaben bei der GesmbH, also dem Hauptschuldner uneinbringlich seien.
Es handle sich also um eine subsidiäre Haftung, die nur dann eintrete, wenn
die Abgaben beim Hauptschuldner uneinbringlich seien. Im Rahmen eines
Konkursverfahrens könne daher grundsätzlich nur jener Betrag in
Haftung gezogen werden, der nach dem Ergebnis des Konkursverfahrens nicht
einbringlich gemacht werden kann. Im konkreten Fall sei jedoch der von der L.L.
Handels GmbH unterbreitete Zwangsausgleichsvorschlag mit einer Quote von 20%
anlässlich der Tagsatzung vom 11. Mai 2004 mit den gesetzlichen
Mehrheiten angenommen und mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 21. Mai 2004
bestätigt worden. Der die Zwangsausgleichsquote übersteigende
Forderungsbetrag sei daher der Hauptschuldnerin nachgesehen worden und gelte
dieser Nachlass auf Grund der Subsidiarität der Haftung nach § 9 BAO
auch für die Ausfallshaftung der Bw.. Eine unmittelbare Haftung der Bw.
für den die Quote übersteigenden Betrag bestehe gesetzlich nicht und
sei gegenständlicher Bescheid daher materiell rechtswidrig. Darüber
hinaus werde ausdrücklich ein Verschulden der Bw. bestritten, diese habe
die ihr obliegenden Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Stellung
eines Konkurseröffnungsantrages erfüllt und nicht gegen das Gebot der
Gläubigergleichbehandlung verstoßen. Es werde daher der Antrag
gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Unter einem werde
auch der Antrag gestellt, der gegenständlichen Berufung aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Das Quotenerfordernis für die Ausschüttung der
Zwangsausgleichsquote als Barquote sei durch Erlag beim Masseverwalter im
Wesentlichen sicher gestellt und werde damit die Gemeinschuldnerin den
abgeschlossenen Zwangsausgleich nach Rechtskraft des
Bestätigungsbeschlusses erfüllen können. Ab diesem Zeitpunkt sei
die persönliche Haftung der Bw. erloschen und sei daher eine Notwendigkeit
der Vollstreckung des gegenständlichen Bescheides nicht gegeben, zumal jede
Exekutionsmaßnahme für die Bw., die derzeit unselbständig
beschäftigt sei, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu
ersetzenden Vermögensnachteil verbunden, zumal bei der Versteigerung eines
Pfandgegenstandes erfahrungsgemäß nur ein Bruchteil des
tatsächlichen Wertes erzielt werde.
Der Berufung wurde vom Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 26. Juli 2004 teilweise stattgegeben. Die
Haftungsinanspruchnahme wurde dabei auf einen Betrag von € 2.327,06
(davon entfallend auf Umsatzsteuer für Juni 2003 € 827,52 und für
Oktober 2003 € 1.499,54) eingeschränkt. Nach nochmaliger
Bekanntgabe der für die Haftungsinanspruchnahme zum Tragen kommenden
gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend ausgeführt, dass
Voraussetzung für die Haftung eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen,
die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit seien. Die Abgabenforderungen gegen die L.L. Handels GmbH
seien im vorliegenden Fall ebenso unbestritten wie die Stellung der Bw. als
Vertreterin seit 12. Dezember 1995. Die verbliebenen
haftungsgegenständlichen Abgaben wären ausnahmslos nach diesem
Zeitpunkt fällig gewesen. Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung sei zunächst auf die ständige Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des
Geschäftsführers sei, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen hätte können, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben
entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden dürfe. Habe der
Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die
Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so dürfe die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde habe das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben auch
dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach,
dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet wurden. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen des Abgabenschuldners stelle schon wegen der für die
Konkurseröffnung geforderten Zahlungsunfähigkeit bzw.
Überschuldung (§§ 66 f KO) ein starkes Indiz für die
zumindest teilweise Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung dar. Nach Abschluss
eines Ausgleiches (Zwangsausgleiches) sei - mangels gegenteiliger
Anhaltspunkte - anzunehmen, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr
Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird. Durch den
rechtskräftig bestätigten Ausgleich werde der Gemeinschuldner
gemäß
§ 156 Abs. 1 KO von der Verbindlichkeit befreit, seinen
Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen
oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich
aufzukommen. Der Haftungspflichtige könne die durch den Ausgleich bewirkte
Befreiung des Primärschuldners von der Abgabenverbindlichkeit nicht
für sich in Anspruch nehmen, da nach § 151 KO die Rechte der
Konkursgläubiger gegen Bürgen oder Mitschuldner des Gemeinschuldners
sowie gegen Rückgriffsverpflichtete ohne ausdrückliche Zustimmung der
Berechtigten durch den Ausgleich nicht beschränkt werden können,
weshalb die in § 156 Abs. 1 KO angeordnete, in der Befreiung von der
Verbindlichkeit, den Gläubigern nachträglich den Ausgleich zu
ersetzen, bestehende Rechtswirkung des Ausgleichs daher nur in der Person des
Gemeinschuldners eintrete. Entgegen früherer Rechtsprechung könne nach
nunmehriger Auffassung des VwGH der nach § 9 BAO haftende Vertreter durch
die den Ausgleich bewirkte Befreiung des Primärschuldners von der
Abgabenverbindlichkeit nicht für sich in Anspruch nehmen und stehe eine
rechtskräftige Bestätigung des (Zwangs-)ausgleiches des
Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung gemäß
§ 9
Abs. 1 iVm §§ 80 ff BAO daher auch für die die Ausgleichsquote
übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen. Im gegenständlichen
Fall stehe die Uneinbringlichkeit in Höhe von 80% der angemeldeten
Konkursforderungen fest, da das am 12.01.2004 über das Vermögen der
L.L. Handels GmbH eröffnete Konkursverfahren nach rechtskräftiger
Bestätigung des am 11.05.2004 angenommenen Zwangsausgleiches mit Beschluss
vom 14.06.2004 aufgehoben worden sei. Die Geltendmachung der Haftung stelle die
letzte Möglichkeit der Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Auf Grund
des Alters der Bw. (12.07.1960), der künftigen Erwerbsmöglichkeiten
und der relativ geringen Höhe der Haftungsschuld sei nicht von vornherein
davon auszugehen, dass die Haftungsschuld auch beim Haftungspflichtigen
uneinbringlich sei, sondern erscheine die Einbringung derselben durchaus
realistisch. Von der Bw. seien auch keine Billigkeitsgründe vorgebracht
worden, die trotz Vorliegens der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 9 BAO eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen würden, sodass insgesamt die
Heranziehung zur Haftung zweckmäßig gewesen sei. Auf Grund der
Überweisung der Konkursquote hätten sich die
haftungsgegenständlichen Abgaben mittlerweile reduziert, sodass der
Berufung teilweise Folge zu geben sei.
Mit Eingabe vom 6. August 2004 beantragte die Bw.
rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Eine Begründung enthält dieser
Antrag nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff leg.cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese betreffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sie sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme sind
eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters,
dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Juni 1985, Zl. 84/17/0224).
Unbestritten ist, dass die Bw. im
haftungsgegenständlichen Zeitraum als Alleingeschäftsführerin zum
Kreis der in § 80 BAO genannten Vertreter zählt, der für die
Abgaben der L.L. Handels GesmbH herangezogen werden kann. Unbestritten ist
weiters, dass die Abgaben in Höhe von € 2.327,06, für die die Bw.
haftbar gemacht wurde, auf Grund des (mit einer Quote von 20%) angenommenen
Zwangsausgleiches bei der durch sie vertretenen Abgabepflichtigen nicht
einbringlich sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf (vgl. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, Zl. 91/15/0123).
Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung spricht die
Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die
Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1991, Zl. 91/15/0114). Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben auch dann,
wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung der Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn,
er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung der
Verbindlichkeiten verwendet hat (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 27. September 2000, Zl. 95/14/0056), er die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Im gegenständlichen Fall wäre eine Haftung der
Bw. für die offenen Abgabenschulden der Primärschuldnerin dann nicht
zum Tragen gekommen, wenn der Primärschuldnerin (L.L. Handels GesmbH)
überhaupt keine liquiden Mittel zur Tilgung der offenen Schulden zur
Verfügung gestanden wären bzw. das Gleichmäßigkeitsgebot
(d.h. die gleichmäßige Behandlung aller Schulden bzw. Gläubiger)
beachtet worden wäre.
Der Bw. wurde bereits vor Erlassung des angefochtenen
Bescheides die Möglichkeit eröffnet, darzulegen, welche Gründe
für die Nichtentrichtung der Abgaben (der Primärschuldnerin)
maßgebend waren bzw. einen Nachweis dafür zu erbringen, dass sie nach
Maßgabe der vorhandenen Mittel die Abgabenschulden im Verhältnis zu
den anderen Verbindlichkeiten nicht schlechter behandelt hat. Die Bw. hat sich
hiezu nicht geäußert. Ihre Ausführungen in der Berufung
stützen sich einerseits darauf, dass die Bw. vermeint, durch den
angenommenen Zwangsausgleich sei nicht nur der Schuldennachlass bei der
Hauptschuldnerin erfolgt, sondern gelte dieser auf Grund der
"Subsidiarität" der Haftung (gemeint kann wohl nur die Akzessorietät
sein) nach § 9 BAO auch für die Ausfallshaftung der Bw..
Andererseits führte die Bw. in der Berufung aus, dass ein Verschulden
ihrerseits deshalb nicht gegeben sei, weil sie die ihr obliegenden
Verpflichtungen, insbesondere zur rechtzeitigen Stellung des Konkursantrages
erfüllt und nicht gegen das Gebot der Gläubigergleichbehandlung
verstoßen habe. Mit diesen Argumenten kann für die Berufung jedoch
nichts gewonnen werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgeführt hat, ist die Haftung des
Geschäftsführers nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen von
Abgabenschulden zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden
Sachverhaltes voraussetzt. Ob ein Erlöschen der Abgabenschulden auch dem
als Geschäftsführer Haftenden zugute komme, sei hingegen nach dem
Zweck der den Schulderlöschungsgrund beinhaltenden jeweiligen Vorschrift zu
prüfen. Davon ausgehend stelle ein Zwangsausgleich keinen Grund für
die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden dar (vgl.
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Jänner 2003,
Zl. 97/14/0176, und vom 23. November 2004, Zl. 2001/15/0138). Der die
Haftung auslösende Sachverhalt ist im vorliegenden Fall im Zeitraum
zwischen 18. August 2003 und 15. Dezember 2003 verwirklicht worden. Der
nachträgliche Schulderlöschungsgrund des Zwangsausgleiches
(Bestätigung am 21. Mai 2004) steht der Inanspruchnahme der Bw. als
Haftender somit nicht entgegen. Für die abgabenrechtliche Haftung ist zudem
ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zu stellen, nicht von Bedeutung (vgl. Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1999, Zl. 96/15/0049).
Reichen die Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten
der GesmbH nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
wurden, andernfalls haftet der Geschäftsführer für die nicht
entrichteten Abgaben der Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen
Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte
Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine
Verkürzung der Abgaben bewirkt hat. Zur Verwendung der vorhandenen Mittel
bzw. Gleichbehandlung aller Gläubiger hat die Bw. im gesamten Verfahren
keine näheren Angaben gemacht und auch keine Nachweise für ihre in
diesem Zusammenhang einzige Behauptung, dass sie nicht gegen das Gebot der
Gläubigergleichbehandlung verstoßen habe, beigebracht. Damit ist die
Bw. jedoch ihrer qualifizierten Mitwirkungspflicht, nämlich darzutun, aus
welchen Gründen ihr die Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen
Verpflichtungen unmöglich war, nicht nachgekommen. Der Vollständigkeit
halber sei hier noch ausgeführt, dass die Bw. auch zu den Ausführungen
des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, der Vorhaltcharakter zukommt
(vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. November 2002,
Zl. 99/15/0165), keine Äußerung abgegeben hat.
Daraus ergibt sich, dass die Bw. auch keine geeigneten
Gründe dargelegt hat bzw. und keinerlei Nachweise erbracht hat, die gegen
eine schuldhafte Pflichtverletzung sprechen. Es war daher von einer schuldhaften
Pflichtverletzung durch die Bw. auszugehen, die schlussendlich ursächlich
für die Uneinbringlichkeit der strittigen Abgabenschulden war.
Die Geltendmachung liegt im Ermessen der
Abgabenbehörde, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu
halten hat (§ 20 BAO). Innerhalb dieser Grenzen sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigtes Interesse der
Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung
"öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Im
gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die betreffenden
Abgabenforderungen über die Zwangsausgleichsquote hinaus uneinbringlich
sind. Wenn die Bw. vorgebracht hat, dass die Haftungsinanspruchnahme mit der
Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles
für sie verbunden wäre, erscheint die Einbringlichkeit der in Rede
stehenden Abgaben auf Grund des Lebensalters der Bw. als auch der relativ
geringen Haftungssumme - allenfalls auch in Teilzahlungen -
gewährleistet. Dem öffentlichen Anliegen des Staates an der
Einbringung der Abgaben war somit der Vorzug gegenüber den Interessen der
Bw. zu geben und die Bw. als Haftende in Anspruch zu nehmen.
Was die Höhe des Haftungsbetrages angelangt, war
dieser um die (bereits zur Einzahlung gebrachte) Konkursquote zu verringern. Der
Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
Zeitraum
|
Abgabenart
|
Betrag in
EUR
|
Juni 2003
|
Umsatzsteuer
|
827,52
|
Oktober 2003
|
Umsatzsteuer
|
1.499,54
|
Summe
|
|
2.327,06
Es war wie im Spruch ersichtlich
zu entscheiden.
Klagenfurt, am 11. Juli
2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Haftung für Abgabenschuldennachträglicher SchulderlöschungsgrundZwangsausgleichGleichmäßigkeitsgebot
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0186-K/04
- Stammnummer
- 16896
- Gültig
- 11.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF