…Es ist dazu festzustellen, ob diese unvorhergesehene Änderung der Wohnungspolitik der Wohnungsgenossenschaften als "gewöhnliches Risiko" oder vielmehr "Unwägbarkeit" zu qualifizieren ist: Dazu wird a.a.O., Tz 365 ff ausgeführt: Anormale wirtschaftliche Verhältnisse stellen Unwägbarkeiten dar, die für sich allein gesehen die objektive Ertragsneigung nicht…
…lässt. Wird die Vermietung - wie im vorliegenden Fall - vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet, so ist für die Frage der Liebhaberei maßgeblich, ob die Einstellung auf gewöhnlichen Risken oder Unwägbarkeiten oder freiwillig planabweichendes Verhalten zurückzuführen ist (Rauscher- Grübler, Liebhaberei, S 218 ff.). Hiezu ist festzuhalten, dass…
…seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko, Heft 19/2004, S 625 ff). Da eine Scheidung nicht dem betätigungstypischen Risiko entspringe und auch nicht Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten sei, würden die Voraussetzungen einer "echten" Unwägbarkeit vorliegen. Auf Grund…
…Betätigung jedoch aus privaten Motiven oder gewöhnlichen Risiken vor Erzielung eines Gesamtüberschusses eingestellt, liegt Liebhaberei vor. Im vorliegenden Fall stellt die Tatsache, dass der Mieter im Jahr 2001 ohne weitere Zahlung der Miete ausgezogen ist, ein betätigungstypisches Risiko dar und keine Unwägbarkeit. Nach der Judikatur…
…siehe dazu Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?, SWK 19/2004, S. 625 sowie Doralt, EStG-Kommentar, Tz 370 zu § 2 (LVO)). Keine "Unabwägbarkeiten" sind (u.a.): Baukostenüberschreitungen (E 29.9.1997, 96/14/0065, 1998,287 bedingt ua durch einen Deckeneinsturz; nach…
…Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko, SWK 2004, 625 ff) sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr kasuistisch. Die diesbezüglichen Aussagen in den LRL 1997 würden sich auf Schlagworte beschränken und deshalb von den Abgabenbehörden zumeist wenig differenzierend angewendet. Damit aber ein Ereignis eine echte Unwägbarkeit…
…wurde zusätzlich ein allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko von 10% berücksichtigt. Dies berücksichtigt somit die üblichen Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl. Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004…
…um gewöhnliche Risken oder um Unwägbarkeiten handelt, hängt von der objektiven Risikowahrscheinlichkeit ab. Ist der Eintritt eines Ereignisses wahrscheinlich oder für die Betätigung in ihrer konkreten Form typisch, so liegt ein gewöhnliches Risiko vor. Ist jedoch der Eintritt eines Ereignisses unwahrscheinlich, so liegt eine Unwägbarkeit…
…allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko berücksichtigt. Dies berücksichtigt die üblichen Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl. Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004, S 625). Dieses übliche Mietausfallsrisiko wäre…
…Reduzierung von Liebhaberei auszugehen. Sollten die Schwierigkeiten bei der Nachmietersuche durch mangelnden Einsatz bedingt sein, könnte jedenfalls auch nicht das Vorliegen einer Unwägbarkeit eingewendet werden, zumal der Mieterausfall Teil des gewöhnlichen Risikos bei Vermietungsobjekten sei. Die Annahme von Liebhaberei von Beginn an, könnte nur aufrecht…
…99/15/0012). Im vorliegenden Fall waren jedoch - auch wenn dies der Bw. subjektiv so empfindet - keine Unwägbarkeiten für die vorzeitige Beendigung maßgeblich, sondern die bereits bei Vermietungsbeginn (tatsächlich oder zumindest bei Anwendung eines entsprechenden Sorgfaltsmaßstabes durch einen Sachverständigen) erkennbaren gewöhnlichen Risiken, wie zB. Hangrutschung…
…dass die Gäste ausgeblieben seien, nicht geeignet ist, Unwägbarkeiten darzutun, zumal enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Vermietungsobjekte bzw. eine geringere Auslastung als bei der Erstellung der Prognoserechnung angenommen dem gewöhnlichen Risiko zuzurechnen sind (siehe hiezu z.B. Doralt/Renner8,§ 2 (LVO) Tz 370 bzw…
…eines Hochgeschwindigkeitsbootes, aus der in allen Jahren (1987 bis 1995) Verluste erzielt wurden (ab 1996 befindet sich das Unternehmen in Liquidation), eine Einkunftsquelle oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt. Dem in Rede stehenden Vorhaben lag, wie im Sachverhalt des behobenen Bescheides einleitend ausgeführt wurde, die im…
…keinesfalls gesprochen werden, die die Einnahmenerzielung behindernden Rahmenbedingungen sind dem mit der Vermietung verbundenen gewöhnlichen Risiko zuzuordnen und lagen schon von Anfang an vor. Der Bw. hat "sehenden Auges" das Gebäude mit den für die Vermietung bestehenden Schwierigkeiten übernommen. Würden "echte Unwägbarkeiten" vorliegen, so wären…
…beurteilenden Fall werden jedoch Unwägbarkeiten als Erklärung für die angefallenen Verluste vom Bw. nicht ins Treffen geführt. Vielmehr können die vom Bw. angeführten enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Höhe der Mietzinse sowie die enttäuschten Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Ferienwohnung als gewöhnliches Risiko bei der Tätigkeit…
…als Reaktion auf gewöhnliche Risiken gesetzt wird, selbst dann zur Änderung der Bewirtschaftung und damit zur Liebhaberei der gesamten Betätigung, wenn es Wirtschaftlichkeitsprinzipien folgt. Nur bei Unwägbarkeiten kann ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien Liebhaberei vermeiden. Aus diesem Grund ist zwischen Unwägbarkeit und gewöhnlichem Risiko zu unterscheiden…
…eines Ferienhauses oder einer Ferienwohnung (Mietausfallwagnis) zum gewöhnlichen Risiko zählt - dies umfasst auch die teilweise Unvermietbarkeit bzw. das gänzliche Leerstehen eines Mietobjektes - und keine Unwägbarkeit darstellt (vgl. Rauscher / Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S. 171). Benachteiligungen im Rahmen der örtlichen Werbung oder das…
…ausgerichtet waren und auch der Verkauf in den USA erfolgen sollte, zeigt ebenfalls keine Unwägbarkeit auf, die einer Gewinnerzielung entgegen standen, sondern entspricht dies nur einer kaufmännischen Überlegung, die mit dem gewöhnlichen Risiko verbunden war, wie lange dieser Kursverfall (bei einer führenden Wirtschaftsmacht wie den…
…nämlich den Gesamtüberschusserzielungszeitraum verlängern oder sogar eine vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines positiven Gesamtergebnisses erforderlich machen, ohne dass deren Charakter als Einkunftsquelle verloren ginge. Das Vorliegen solcher Ereignisse hat der Steuerpflichtige allerdings nachzuweisen. Grenzziehung zwischen Unwägbarkeit und normalem wirtschaftlichen Risiko liegt im Unternehmerrisiko…
…Sohn fähig ist, den Betrieb in Sinne des Vaters zu führen, keine Unwägbarkeit im hier maßgeblichen Sinn zu erblicken. Die Fähigkeiten eines möglichen Pächters oder Nachfolgers werden vom Referenten als gewöhnliches Risiko bzw als Chance und nicht als Unwägbarkeit eingestuft. Hinzu kommt, dass der Bw…