…Es ist dazu festzustellen, ob diese unvorhergesehene Änderung der Wohnungspolitik der Wohnungsgenossenschaften als "gewöhnliches Risiko" oder vielmehr "Unwägbarkeit" zu qualifizieren ist: Dazu wird a.a.O., Tz 365 ff ausgeführt: Anormale wirtschaftliche Verhältnisse stellen Unwägbarkeiten dar, die für sich allein gesehen die objektive Ertragsneigung nicht…
…Unwägbarkeiten - diese Rechnung noch nicht unplausibel. Zu klären ist aber auch noch, ob durch die im Sachverhalt genannten privaten Umstände, die zu einer vorzeitigen Beendigung der Vermietung geführt haben, von Bedeutung für die Liebhaberei Beurteilung sein können, somit ob diese Umstände ein gewöhnliches Risiko oder…
…lässt. Wird die Vermietung - wie im vorliegenden Fall - vor Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet, so ist für die Frage der Liebhaberei maßgeblich, ob die Einstellung auf gewöhnlichen Risken oder Unwägbarkeiten oder freiwillig planabweichendes Verhalten zurückzuführen ist (Rauscher- Grübler, Liebhaberei, S 218 ff.). Hiezu ist festzuhalten, dass…
…seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko, Heft 19/2004, S 625 ff). Da eine Scheidung nicht dem betätigungstypischen Risiko entspringe und auch nicht Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten sei, würden die Voraussetzungen einer "echten" Unwägbarkeit vorliegen. Auf Grund…
…negative Ereignisse und/oder Einstellen der Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei? SWK 10/2004, 376; Moser, Unwägbarkeiten oder gewöhnliches unternehmerisches Risiko - Abgrenzungsfragen im Bereich der Vermietung, ÖSTZ 2016, 145). Unwägbarkeiten müssen nicht unbedingt die entsprechende Einkunftsquelle betreffen, sie können auch die private Lebensführung oder eine andere…
…Vermietungsbemühungen beigebracht worden wären, dass Probleme bei der Mietersuche keine Unwägbarkeiten, sondern ein gewöhnliches Risiko darstellen würden und dass bei einer Veräußerung auf Grund der hohen Einkommensteuernachzahlung eindeutig ein in der privaten Sphäre gelegener Grund vorliege. Abschließend wurde noch darauf hingewiesen, dass sich auf Grund…
…Betätigung jedoch aus privaten Motiven oder gewöhnlichen Risiken vor Erzielung eines Gesamtüberschusses eingestellt, liegt Liebhaberei vor. Im vorliegenden Fall stellt die Tatsache, dass der Mieter im Jahr 2001 ohne weitere Zahlung der Miete ausgezogen ist, ein betätigungstypisches Risiko dar und keine Unwägbarkeit. Nach der Judikatur…
…siehe dazu Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?, SWK 19/2004, S. 625 sowie Doralt, EStG-Kommentar, Tz 370 zu § 2 (LVO)). Keine "Unabwägbarkeiten" sind (u.a.): Baukostenüberschreitungen (E 29.9.1997, 96/14/0065, 1998,287 bedingt ua durch einen Deckeneinsturz; nach…
…Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko, SWK 2004, 625 ff) sei die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehr kasuistisch. Die diesbezüglichen Aussagen in den LRL 1997 würden sich auf Schlagworte beschränken und deshalb von den Abgabenbehörden zumeist wenig differenzierend angewendet. Damit aber ein Ereignis eine echte Unwägbarkeit…
…um gewöhnliche Risiken oder um Unwägbarkeiten handelt, hängt von der objektiven Risikowahrscheinlichkeit ab. Ist der Eintritt eines Ereignisses wahrscheinlich oder für die Betätigung in ihrer konkreten Art typisch, so liegt ein gewöhnliches Risiko vor. Ist der Eintritt eines Ereignisses unwahrscheinlich, so liegt eine Unwägbarkeit vor…
…wurde zusätzlich ein allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko von 10% berücksichtigt. Dies berücksichtigt somit die üblichen Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl. Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004…
…um gewöhnliche Risken oder um Unwägbarkeiten handelt, hängt von der objektiven Risikowahrscheinlichkeit ab. Ist der Eintritt eines Ereignisses wahrscheinlich oder für die Betätigung in ihrer konkreten Form typisch, so liegt ein gewöhnliches Risiko vor. Ist jedoch der Eintritt eines Ereignisses unwahrscheinlich, so liegt eine Unwägbarkeit…
…einem betätigungstypischem Risiko entspringt, Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten ist und bei Anwendung eines betätigungsspezifischen typischen durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstabes zu erkennen wäre, also subjektiv veranlasst ist (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004, S 628). Keine Unabwägbarkeiten sind daher…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko…
…allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko berücksichtigt. Dies berücksichtigt die üblichen Probleme bei der Suche nach einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl. Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004, S 625). Dieses übliche Mietausfallsrisiko wäre…
…Reduzierung von Liebhaberei auszugehen. Sollten die Schwierigkeiten bei der Nachmietersuche durch mangelnden Einsatz bedingt sein, könnte jedenfalls auch nicht das Vorliegen einer Unwägbarkeit eingewendet werden, zumal der Mieterausfall Teil des gewöhnlichen Risikos bei Vermietungsobjekten sei. Die Annahme von Liebhaberei von Beginn an, könnte nur aufrecht…
…99/15/0012). Im vorliegenden Fall waren jedoch - auch wenn dies der Bw. subjektiv so empfindet - keine Unwägbarkeiten für die vorzeitige Beendigung maßgeblich, sondern die bereits bei Vermietungsbeginn (tatsächlich oder zumindest bei Anwendung eines entsprechenden Sorgfaltsmaßstabes durch einen Sachverständigen) erkennbaren gewöhnlichen Risiken, wie zB. Hangrutschung…
…dass die Gäste ausgeblieben seien, nicht geeignet ist, Unwägbarkeiten darzutun, zumal enttäuschte Erwartungen hinsichtlich der Vermietbarkeit der Vermietungsobjekte bzw. eine geringere Auslastung als bei der Erstellung der Prognoserechnung angenommen dem gewöhnlichen Risiko zuzurechnen sind (siehe hiezu z.B. Doralt/Renner8,§ 2 (LVO) Tz 370 bzw…
…eines Hochgeschwindigkeitsbootes, aus der in allen Jahren (1987 bis 1995) Verluste erzielt wurden (ab 1996 befindet sich das Unternehmen in Liquidation), eine Einkunftsquelle oder steuerlich unbeachtliche Liebhaberei darstellt. Dem in Rede stehenden Vorhaben lag, wie im Sachverhalt des behobenen Bescheides einleitend ausgeführt wurde, die im…