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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100556/2011

Vermietung eines Appartements in einer Ferienanlage als Wohnungsvermietung nach § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100556/2011vom 31.07.2014Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aignerstraße 10 5026 Salzburg-Aigen www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch | Richter | A | in der Beschwerdesache | BF Straße Ort | verteten durch | Prodinger & Partner Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH & Co KG Auerspergstraße 8 5700 Zell am See | | | gegen das | FA St. Johann Tamsweg Zell am See | vertreten durch | B | | Brucker Bundesstraße 13 5700 Zell am See | | | wegen | Bescheidbeschwerde vom 18. 07. 2011 | gegen die Bescheide | betreffend die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2014 sowie am 2. Juli 2014 zu Recht erkannt: Die angefochtenen Bescheide vom 22. Juni 2011 betreffend die Umsatzsteuer für 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 sowie die angefochtenen Bescheide vom 22. Juni 2011 betreffend die Feststellung von Einkünften 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO wie folgt abgeändert. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2002 nicht festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2003 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 717,34 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2004 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 587,39 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2005 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 937,81 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2006 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 954,15 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2007 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 1.076,25 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2008 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 1.477,99 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO wird die Umsatzsteuer für 2009 gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 mit € 989,69 festgesetzt. Gemäß § 200 Abs. 2 BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Jahr 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 nicht festgestellt. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung ersichtlich. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) hinsichtlich der Einstufung der Tätigkeit der Beschwerdeführer unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 L-VO zulässig. Entscheidungsgründe Die BF erwarben im Jahr 2002 ein Appartement in der Ferienanlage C in D. Im Fragebogen, den der steuerliche Vertreter anlässlich des Beginnes einer steuerlich relevanten Tätigkeit für die BF beim FA einreichte, beschrieben die BF die Tätigkeit als Vermietung einer Ferienwohnung im Wege einer Hausgemeinschaft und erklärten ihre Umsätze nach den allgemeinen Bestimmungen des UStG versteuern zu wollen. Diesem Fragebogen war neben dem Kaufvertrag für das Appartement auch ein Verwaltungsvertrag mit der Betreiber GmbH (in der Folge: der Betreiber) beigelegt, aus dem ersichtlich war, dass die BF den Betreiber mit der Verwaltung und touristischen Vermietung des Appartements unkündbar für einen Zeitraum von 20 Jahren beauftragten. Weiters war diesem Fragebogen eine Prognoserechnung für die Vermietung des Appartements für den Zeitraum von 2003 bis 2022 beigelegt. Die Prognose wies kontinuierlich steigende Einnahmen von rd. € 15.000,00 im Jahr 2003 auf rd. € 30.000,00 im Jahr 2022 aus. Die Fremdfinanzierung war mit fallenden Zinsen für die gesamten 20 Jahre ausgewiesen. Ab dem Jahr 2004 wurde ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ausgewiesen. Der jährliche Überschuss stieg von € 1.233,00 im Jahr 2004 kontinuierlich auf € 18.442,00 im Jahr 2022 an. Bereits im Jahr 2004 wurde nach der Prognoserechnung ein Gesamtgewinn erreicht. In der Folge brachten die BF durch ihren steuerlichen Vertreter für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 jeweils Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen betreffend die Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eingereicht, die für die ersten Jahre Verluste aus der Vermietung auswiesen. Der Verlust sank rund € – 7.700,00 und € - 5.300,00 in den ersten Jahren auf rund € - 700,00 im Jahr 2006. Im Jahr 2007 wurde ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten von € 19,00 ausgewiesen, der bis ins Jahr 2009 auf rund € 500,00 anstieg. Das FA hatte ab dem Jahr 2002 sowohl die Umsatzsteuer als auch die Feststellung der Einkünfte für die BF erklärungsgemäß, jedoch gemäß § 200 BAO vorläufig veranlagt. In den Bescheiden für das Jahr 2002 hatte das FA dies damit begründet, dass nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht noch ungewiss aber wahrscheinlich sei, weswegen die Abgabenfestsetzung vorläufig erfolge. In den Bescheiden der folgenden Jahre erfolgte keine Begründung für die Vorläufigkeit mehr. Im März 2011 wurde vom FA eine Nachschau beim steuerlichen Vertreter, der auch die BF vertrat, durchgeführt. Bei dieser Nachschau wurde – soweit dies die BF betraf – festgestellt, dass auch bei den BF ab der Veranlagung 2006 verabsäumt worden sei, in der Überschussrechnung die angefallenen Fremdfinanzierungskosten in Ansatz zu bringen. Dabei handle es sich um Beträge zwischen rd. € 5.700,00 im Jahr 2006 bis € 4.700,00 im Jahr 2009. In weiterer Folge erließ das FA endgültige Bescheide betreffend die Umsatzsteuer 2002 bis 2009 und setzte dabei anstelle der ursprünglich veranlagten Gutschriften und Zahllasten die Umsatzsteuer jeweils mit Null fest. Auch die Feststellung der Einkünfte für diese Jahre erfolgte endgültig mit Null. Zur Begründung führte das FA an, dass die erklärten Ergebnisse über diese Jahre erheblich von der Prognoserechnung abgewichen seien. Unter Berücksichtigung der über die Jahre angefallenen Finanzierungskosten, die von den BF ab dem Jahr 2006 nicht mehr angesetzt worden seien, sei bereits ein kumulierter Verlust von rd. € 38.000,00 erwirtschaftet worden, der einen Gesamtüberschuss über einen Zeitraum von 20 bzw. 23 Jahren nicht mehr erwarten lasse. Gegen diese Bescheide erhoben die BF durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führten dabei im Ergebnis aus, dass die BF entgegen der Ansicht des FA eine erwerbswirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 L-VO und keine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO ausüben würden. Diese Beurteilung müsse nach objektiven Kriterien erfolgen. Zu diesen Kriterien führte der steuerliche Vertreter der BF aus, dass zwar die Vermietung einzelner Appartements unter § 1 Abs. 2 L-VO fiele, nicht jedoch die gewerbliche Beherbergung. Eine Betätigung iSd. § 1 Abs. 1 L-VO liege vor, wenn ein Gebäude mehr als zwei Wohneinheiten aufweise und damit eine objektive Eignung zur Befriedigung eigener Wohnbedürfnisse nach objektiven Kriterien nicht vorliege. Unter § 1 Abs. 1 L-VO falle somit insbesondere die Bewirtschaftung von Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen. Zudem könnten regionale Gründe zu einer unwiderlegbaren Einkunftsquellenvermutung führen. Dies betreffe im Speziellen Fremdenverkehrseinrichtungen. Die BF hätten ein Appartement in einer Ferienparkanlage erworben, welche zur Gänze durch den Betreiber vermarktet und betrieben werde. Diese Gesellschaft betreibe 68 solche Parks in ganz Europa und sei die Tochter eines börsennotierten Hotelkonzerns, was zu Synergien in der Vermarktung führe. Sämtliche durch diese Gesellschaft vermarkteten Wohneinheiten in C befänden sich in Gebäuden, welche mehr als die in § 1 Abs. 1 L-VO angesprochenen zwei Wohneinheiten beinhalten würden. Um einen nachhaltigen und objektiven Erfolg dieses Ferienparks sicherzustellen, sei der Abschluss eines Verwaltungsvertrages mit der Gesellschaft Voraussetzung für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen und von allen Eigentümern abgeschlossen worden. Der Verwaltungsvertrag sei für 20 Jahre abgeschlossen worden und schränke die Freiheiten der Eigentümer sehr stark ein. Diese Einschränkungen sprächen klar für eine untergeordnete Privatnutzung zu Gunsten einer unternehmerischen Nutzung. Dabei sei das Nutzungsrecht der Objekteigentümer auf höchsten drei Wochen im Jahr, davon nur eine in der Hochsaison, begrenzt. Sämtliche Wohnungen des Ferienparks wiesen dieselbe Ausstattung auf. Eine individuelle, den privaten Neigungen der Eigentümer entsprechende Ausgestaltung sei untersagt. Instandhaltungsarbeiten würden aus einem gemeinsamen Kosten- und Erlöspool bedient, der von allen Eigentümern unabhängig von Erträgen oder Aufwendungen bzw. den angefallenen Schäden gespeist werde. Die Aufteilung erfolge für jede Kategorie nach dem gleichen Schema ohne Berücksichtigung qualitativer Unterschiede einzelner Appartements. Eine angemessene Rendite des Investments sei nur möglich, wenn ein professioneller Betreiber durch professionelles Marketing und marktgerechte Preise den Betrieb der Anlage übernehme. Eine Einzelvermarktung im Sinne einer kleinen Vermietung würde nicht zu den erwarteten Ergebnissen führen. Das Haupthaus das die Rezeption, den Wellnessbereich, das Bistro sowie das Restaurant enthalte sei erst in der Wintersaison 2007/08 fertig gestellt worden. Bei Erstellung der Prognoserechnung sei diese Unwägbarkeit nicht absehbar gewesen. Durch die verspätete Fertigstellung hätten die geplanten Einnahmen nicht erzielt werden können. Die Ausgaben seien jedoch unvermindert angefallen. Nach Inbetriebnahme des Haupthauses hätten höhere Einnahmen und Auslastungen erzielt werden können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass ab 2008/09 mit Ausbruch der Wirtschaftskrise deren Auswirkungen auch in der Auslastung zu spüren gewesen seien. Gerade im Preissegment der Ferienparks seien diese Auswirkungen erheblich gewesen. Eine Einkunftsquelle sei dann anzunehmen, wenn die Wohneinheiten einheitlich als Gewerbebetrieb geführt würden. Nicht nur die angeführten Gründe verdeutlichten dies, auch im Verwaltungsvertrag sei die Widmung der Flächen als Großbeherbergungsbetrieb angeführt. Für die Behörden sei diese Widmung als Großbeherbergungsbetrieb unabdingbare Voraussetzung zur Durchführung des Projektes gewesen. Zudem enthalte jedes der Objekte mehr als zwei Wohneinheiten. Dieser Tatsache folgend wäre schon allein aufgrund TZ 15a der L-RL eine Einkunftsquelle gem. § 1 Abs. 1 L-VO gegeben. Die Einschränkung der Eigennutzung auf drei Wochen im Jahr - davon nur eine Woche in der Hochsaison - spreche klar gegen eine Nahebeziehung zur Privatsphäre. Da die überwiegende Zeit - 49 Wochen im Jahr - Gäste beherbergt würden, spreche gerade diese Tatsache für eine Anschaffung für unternehmerische Zwecke und daher für eine Einkunftsquelle. Diese Feststellung sei bereits vom UFS Salzburg im Erkenntnis vom 10. August 2009, GZ. RV/0353-S/08 getroffen worden. Dieses Erkenntnis behandle ebenfalls ein Objekt im Ferienpark C. Dieser bereits mittels Erkenntnis des UFS abgeschlossene Sachverhalt sei im vorliegenden Fall gänzlich unbehandelt geblieben. Die Behörde habe die angefochtenen Bescheide mangelhaft begründet, da eine detaillierte Begründung, warum bei vorliegendem Sachverhalt objektiv betrachtet keine Einkunftsquelle in Bezug auf die oa. Punkte vorliegen solle, in der Niederschrift nicht erbracht worden sei. Weiters habe die Behörde nicht ausgeführt, warum gerade jetzt - ohne eine Änderung der Bewirtschaftungsart - eine von vornherein als Einkunftsquelle qualifizierte Vermietung keine Einkunftsquelle mehr darstellen sollte. Die Behörde führe aus, dass ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nicht erzielbar sei. Dies vor allem, wenn die Fremdfinanzierungskosten entsprechend der in der Prognoserechnung gewählten Finanzierung angesetzt würden. Um die oa. Unwägbarkeiten auszuschließen bestehe jedoch die Möglichkeit, pauschale Werbungskosten iHv 30% der Betriebseinnahmen anzusetzen. In diesem Fall wären nicht nur jährliche Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten gegeben, auch ein Gesamtüberschuss über den 20jährigen Zeitraum würde auf Basis dieser Pauschalierung resultieren. Diese Pauschalierung werde künftig für jene Objekteigentümer angewandt werden, welche die Objekte zum Teil fremdfinanziert hätten. Diese Vorgehensweise werde gewählt, da der steuerliche Vertreter Unterlagen betreffend der Finanzierung vielfach nicht erhalte bzw. die Übersetzung mit diversen Problemen behaftet sei. Auf Basis der Erlöse in 2010 unter Berücksichtigung einer 2%igen Inflation würde bei den BF ein Gesamtüberschuss von € 76.000,00 resultieren. Die Berechnung könne der Beilage entnommen werden. Ein deutlich positiver Gesamtüberschuss über die 20jährige Laufzeit sei demnach gegeben. Es handle sich um keine Liebhaberei-Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO, wie dies auch in einem vergleichbaren Fall (vgl. GZ. RV/0353-S/08 und RV/0354-S/08 vom 10.08.2009) in dem vom Betreiber geführten Ferienpark C festgestellt worden sei. Unter Berücksichtigung der in dieser Berufung angeführten Sachverhalte müsste die Betätigung aber ohnedies als Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs. 1 L-VO gewertet werden (aufgrund der Flächenwidmung, der gemeinsamen Vermarktung etc.). Die im Bescheid angeführten Kriterien für eine Liebhabereibeurteilung wären anders auszulegen. Bei einer Einkunftsquelle gemäß § 1 Abs. 1 L-VO wäre beispielsweise eine Änderung der Finanzierung als positiv zu bewerten, weil dadurch die Einkunftsquelle ertragreicher werde. In der Folge hätte dies keine negativen Konsequenzen bzw. stellt dies auch keinen abgeschlossenen Beobachtungszeitraum (bzw. den Beginn eines neuen Beobachtungszeitraumes) dar. Eine Beurteilung als Liebhaberei erscheine nicht gerechtfertigt und dürfte aus diesem Gesichtspunkt heraus rechtswidrig sein. Das FA legte diese Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung vor. Das FA erstellte einen Vorlagebericht und legte darin unter Verweis auf die Vertragsgrundlagen insbesondere dar, dass die BF de facto für 20 Jahre die touristische Bewirtschaftung ihres Objektes in allen Belangen (Preisgestaltung, Werbung udgl.) an den Betreiber abgetreten hätten. Sie würden auch nicht an der (tatsächlichen) Vermietung ihres Objektes verdienen, da die Gesellschaft den Ertrag nach Gruppen von Appartements unabhängig von der tatsächlichen Belegung aufteile. Darauf brachten die BF einen ergänzenden Schriftsatz ein und führten darin nach Wiederholung des bisher Vorgebrachten aus, dass es richtig sei, dass die Einnahmen erheblich von den prognostizierten Einnahmen abwichen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Prognoserechnung liege die Aufgabe der Abgabenbehörde darin, eine Prüfung durchzuführen, ob ein positives steuerliches Gesamtergebnis innerhalb eines absehbaren Zeitraumes erzielbar sei (§ 2 Abs. 4 L-VO). Die Prüfung der objektiven Ertragsfähigkeit zum Zeitpunkt der Einordnung als Einkunftsquelle bei gegenständlichen Objekten habe zweifelsfrei ergeben, dass eine Einkunftsquelle vorliege. Die Prognoserechnung habe einen Gesamtüberschuss in einem absehbaren Zeitraum erwarten lassen. Die Basis für die Prognoserechnung stellten die Plandaten des Betreibers dar, die auf deren Erfahrungswerten basierten. Sie wären ohne die angeführten Mindereinnahmen bzw. Mehraufwendungen erreichbar gewesen. Die restlichen österreichischen Ferienparks der Betreibergesellschaft belegten dies. Die Seriosität der Planung werde auch durch die beigelegte damalige Präsentation belegt, welche unter anderem auch Belegungszahlen, Umsatzverteilungen, Zielgruppen u.ä. beinhalte. Zum Erstellungszeitpunkt der Prognoserechnung sei somit nach der objektiven Kriterien Ertragsfähigkeit und damit eine Einkunftsquelle aufgrund einer realistischen Planung gegeben gewesen. Die Behörde sei nach Prüfung zum selben Ergebnis gekommen und habe somit zum Zeitpunkt des Beginns der Vermietung die Planung bzw. objektive Ertragsfähigkeit als realistisch betrachtet. Die Absicht, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, sei nicht nur anhand objektiver Umstände nachvollziehbar gewesen. Der professionelle internationale Betreiber mitsamt striktem Betreibervertrag habe den prognostizierten Gesamtüberschuss erwarten lassen. Bereits die Liebhabereirichtlinien 1997 führten zu unerwarteten Umständen aus, dass diese für sich allein der Qualifizierung als Einkunftsquelle nicht abträglich sind (vgl. L-RL 1997, Abs. 6.2). Eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes aufweise, sei nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei anzusehen (vgl. L-RL 2012, RZ 10). Bei den gegenständlichen Objekten sei das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebes gegeben. Es lägen hier zwar mehrere Eigentumswohnungen vor, die Bewirtschaftung der Objekte erfolge jedoch einheitlich durch einen Betreiber. Die einheitliche Bewirtschaftung habe zur Folge, dass eine Beurteilung betreffend Einkunftsquellencharakter einheitlich zu erfolgen habe und hier zweifelsfrei ein Gewerbebetrieb vorliege. Das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes richte sich nach der Verkehrsauffassung unter Beachtung objektiv vorhandener Verhältnisse (vgl. VwGH vom 11.12.2009, 2006/17/0118; VwGH vom 25.02.2004, 2000/13/0092; L-RL 2012, RZ 162). Dass die prognostizierten Ergebnisse nicht erwirtschaftet werden konnten, liege daran, dass zum einen unerwartete Mindereinnahmen vorlägen, da eine Vermietung des Objektes nur aufgrund von Rabatten möglich gewesen sei. Zum anderen lägen auch Mehraufwendungen vor. Die Mehraufwendungen seien unter anderem durch die private Wassergenossenschaft entstanden. Aufgrund der Probleme mit der Wasserversorgung seien die damit verbundenen Kosten höher als bei einer Wasserversorgung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft. Werde die Prognose nur deshalb verfehlt, weil unvorhersehbare und unabwendbare Mehraufwendungen oder Mindereinnahmen auftreten würden, spreche dies gegen die Annahme von Liebhaberei (vgl. VwGH vom 3.7.1996, 93/13/0171 bzw. L-RL 2012, RZ 67). Als Maßnahme zur Verbesserung der Ertragslage sei das Hauptgebäude errichtet worden, welches verspätet eröffnet worden sei und auch zu erhöhten Mehraufwendungen geführt habe. Zum Zwecke der Verwaltungsoptimierung hätten die Eigentümer der Objekte eine Kostengemeinschaft errichtet. Diese Kostengemeinschaft trete nach außen hin auf. Bei derartigen Kosten-bzw. Errichtungsgemeinschaften könne § 6 der L-VO folgend Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nicht vorliegen. Kostengemeinschaften seien Unternehmer. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei dabei nicht erforderlich (vgl. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG iVm UStR RZ 182; L-RL 2012 RZ 172). Weiters werde auf das Erkenntnis des UFS vom 20.06.2011, GZ. RV/0016-I/11 hingewiesen. Der UFS habe ausgeführt, dass bei exklusiver Überlassung eines komplett eingerichteten Appartementhauses zur ausschließlichen Nutzung durch einen Betreiber für die umsatzsteuerliche Behandlung jeder Leistungsaustausch gesondert zu beurteilen sei. Die Überlassung des Gebäudes vom Eigentümer an die Betreibergesellschaft, welche im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Vermietung an Urlaubsgäste durchführe, stelle keine Beherbergungsleistung, sondern eine Geschäftsraumüberlassung dar. Im vorliegenden Fall stellten die Eigentümer vollständig eingerichtete Objekte zu einem im Voraus festgelegten Preis dem Betreiber exklusiv - zur ausschließlichen Nutzung - zur Verfügung. Die Leistungsbeziehung zwischen Eigentümern und Betreibergesellschaft stelle Überlassung von Gebäuden dar, welche nicht unter § 1 (2) Z 3 L-VO falle, somit aber eine Tätigkeit gem. § 2 (3) L-VO darstelle (vgl. L-RL 2012, RZ 58). Für diesen unstrittigen Sachverhalt komme somit eine Liebhabereibeurteilung gem. § 6 L-VO nicht in Betracht (vgl. L-VO 2012, RZ 169). Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass die Bescheide vorläufig ergangen seien. Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 11. August 2003 sei gem. § 200 BAO vorläufig erlassen worden. Begründet sei dies mit einer ungewissen jedoch wahrscheinlichen Abgabenpflicht worden. In der Begründung gem. § 93 Abs. 3 lit. a BAO des vorläufigen Bescheides sei lediglich der Gesetzestext wiedergegeben worden. Eine Begründung, warum im vorliegenden Fall eine Einkunftsquelle unter Umständen nicht vorliege, sei nicht angegeben. Der endgültige Umsatzsteuerbescheid 2002 sei mit Datum 22. Juni 2011 ergangen. Gem. § 208 Abs. 1 lit. d BAO habe ein vorläufiger Bescheid durch einen endgültigen in jenem Jahr ersetzt zu werden, in dem die Ungewissheit beseitigt worden sei. Aufgrund der fehlenden Begründung des vorläufigen Bescheides sei die Beurteilung, ob die Ungewissheit weggefallen sei, nicht möglich. Da dieser verfahrensrechtliche Mangel nicht behoben worden sei, sei der vorliegende Sachverhalt bereits verjährt und der damals vorläufig erlassene Bescheid als endgültig zu erklären. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung brachte das FA einen Schriftsatz ein und führte in diesem unter anderem aus, dass es für Zwecke der Umsatzbesteuerung einen Unterschied mache, ob die Vermietung von Wohnräumen oder zum Zwecke der Beherbergung (10%) oder Geschäftsräumen (unecht steuerbefreit bzw. 20%) erfolge: Dabei sei auch zu unterscheiden, wer welche Leistung erbringe. Nach dem vorgefundenen Sachverhalt stellten die BF dem Betreiber vertraglich bedungen eine Wohnung im Sinne des WEG langfristig zur Verfügung, während der Betreiber im eigenen Namen kurzfristige Beherbergungsleistungen, Übernachtung, Frühstück und sonstige Nebenleistungen gegenüber Urlaubsgästen erbringe. In der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Entscheidung des UFS vom 10.8.2009, GZ. RV/0353-S/08 sei der UFS von einer kurzfristigen Vermietung der Eigentumswohnung an Dritte ausgegangen und habe die von den Eigentümern erzielten Erlöse umsatzsteuerlich als Beherbergung qualifiziert. Bei der gegenständlichen Konstellation liege jedoch eine langfristige Nutzungsüberlassung der Eigentumswohnung an den Betreiber vor. Der Betreiber verwende die Appartements für ihre Beherbergungsleistungen. Die von den Beschwerdeführern erbrachte Leistung beschränke sich auf die bloße Überlassung des Appartements zur Nutzung als Beherbergungsbetrieb durch den Betreiber, wobei diese Nutzungsüberlassung nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliege (vgl auch VwGH 23.09.2010, 2007/15/0245; UFSI RV/0016-I/11 vom 20.6.2011). Die Betätigung der BF sei daher als Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten zu verstehen. Maßgebend sei der nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Jahresverlust. § 2 Abs. 4 EStG 1988 be­stimme als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28) den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16). Sondervorschriften für den Ansatz von pauschalen Werbungskosten in Höhe von 30% der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestünden nicht. Die tatsächlichen Ergebnisse aus der Nutzungsüberlassung des Appartements an den Betreiber unter Einbeziehung der angefallenen Fremdfinanzierungskosten für die Jahre 2003 bis 2012 in Summe betrügen -€ 51.269,04 (Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen). Diese tatsächlichen Ergebnisse wichen von den prognostizierten Ergebnissen der Jahre 2003 bis 2012 (€ 48.111,00) um mehr als € 99.000,00 (rund 206% der prognostizierten Ergebnisse) nach unten ab. Die von den Berufungswerbern in ihrer Beschwerde angeführten Gründe betreffend Nichtfertigstellung des Haupthauses könnten nach Ansicht des Finanzamtes nicht als (echte) Unwägbarkeiten angesehen werden, sondern seien dem berufstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit zuzuordnen. "Echte" Unwägbarkeiten lägen dann vor, wenn ein Ereignis nicht dem berufstypischen Risiko entspringe, nicht eine Folge einer von vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der Erfolgsaussichten und objektiv unwägbar seien (Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004/19/S/625a). Es sei evident, dass selbst nach Fertigstellung des Haupthauses im Winter 2007/08 in den Folgejahren keine Einnahmenüberschüsse erzielt werden konnten. Die vom Finanzamt an die tatsächlichen Ergebnisse angepasste und adaptierte Prognoserechnung ergebe einen kumulierten Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen für den Zeitraum 2002 bis 2022 in Höhe von -€ 52.043,00. Es lägen keine Beweise vor, dass die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im gegenständlichen Fall in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Es sei somit keine Einkunftsquelle und keine unternehmerische Betätigung gegeben. In der am 15. Mai 2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung führten die Vertreter der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es denkbar sei, dass die Prognoserechnung ohne Aufforderung des FA aus Eigenem vorgelegt worden sei um einen reibungslosen Ablauf der Veranlagungen und der Verrechnung von USt Gutschriften zu erreichen. Einen Antrag auf Endgültigerklärung der vorläufigen Bescheide sei nicht erfolgt, da die vorläufigen Bescheide auch nicht begründet gewesen seien. Die Prognoserechnung sei, da ja Mietenpools vorliegen würden, für die jeweilige Kategorie erstellt worden. Welcher Kategorie das konkrete Appartement zuzuordnen sei, könne ad hoc nicht gesagt werden, dies werde aber nachgereicht. Die im Jahr 2012 vorgelegte Prognoserechnung auf Basis der Daten des Betreibers habe den Zweck gehabt darzustellen, dass die der von der steuerlichen Vertretung verwendeten Zahlen auf konkreten Zahlen des Ferienparkbetreibers basierten. Wie die Einnahmen sich zusammensetzten, auf die Haupt-, Zwischen und Nebensaisonen entfielen könne derzeit nicht vorgelegt werden; dies werde aber nachgereicht. Die vom Betreiber vorgelegten Zahlen seien plausibel gewesen, ob dabei mit der vom Betreiber angenommenen Auslastung von über 80% gerechnet worden sei, werde nachgereicht. Das in Frage stehende Haupthaus enthalte im Wesentlichen die Wellnessanlagen, das Schwimmbad, ein Restaurant und die Kinderanimation und sei ein Monat vor Eröffnung des Ferienparks im Jahr 2002 teilweise (Schwimmbad und Heizung) fertig gewesen. Es hätte nur mehr einer Bauzeit von etwa einem Monat bedurft. Es sei jedoch dann zu juristischen Schwierigkeiten zwischen dem Bauträger, dem Betreiber und den Investoren gekommen. Eine Fertigstellung des Haupthauses habe erst erfolgen können, nachdem der Bauträger in die Insolvenz gegangen sei und eine Gruppe von Personen, maßgeblich die Eigentümer der Appartements über eine GmbH das Haupthaus erworben und selbst fertig gestellt hätten. Deswegen seien über die Jahre die Objekte nur mit Rabatten von glaublich bis zu 40% vermietbar gewesen. Im Jahr 2008 habe sich dann aus diesem Grund auch eine Steigerung der Erlöse ergeben, dann habe allerdings die Weltwirtschaftskrise, die sich im angepeilten Markt Holland wesentlich stärker ausgewirkt habe, wieder zu Rückgängen geführt. Festzuhalten sei auch, dass die dreiwöchige Eigennutzung durch die BF bisher nicht als Einnahme berücksichtigt worden sei. In dieser Zeit würden den BF aus dem Mietenpool weniger Einnahmen zugewiesen. Für eine gewerbliche Beherbergung (durch die BF) spreche der Mietenpool. Es liege keine Vermietung der Wohnung vor, es würden anteilige Mieten der Kategorie zugeteilt; zudem bestehe eine Kostengemeinschaft, die die Instandhaltungskosten für die jeweilige Kategorie aufteile. Auch wenn dies vertraglich nicht explizit geregelt sei, erfolgten Ersatzbeschaffungen von Einrichtungsgegenständen ebenfalls den Instandhaltungspool. All dies werde vom Eigentümerverein gemanagt. Unerwartete Kostensteigerungen seien auch dadurch erfolgt, dass die Wassergenossenschaft aufgrund eigener finanzieller Schwierigkeiten anstelle des tatsächlichen Wasserverbrauchs über die Jahre immer steigende Mindestabnahmemengen vorgeschrieben habe. Dies sei auch bezahlt worden, sei aber noch bei Gericht anhängig. Zudem sei die ursprünglich geplante Heizung bereits beim Bau durch eine Elektroheizung ersetzt worden, was zu überhöhten Stromkosten geführt habe. Das FA führte an, dass die Auslastung der Betten in Salzburg aufgrund eines stark steigenden Angebotes zurückgehe. Dies betreffe auch den Anteil an deutschen und holländischen Urlaubern. Die Vertreter der BF führten dazu aus, dass für D andere Zahlen gelten würden, was mit den Details der Prognoserechnung vorgelegt werde. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 und führten die BF unter Darlegung der Aufgabenverteilung (Zur Verfügung Stellung des Appartements in einer Hotelanlage an den Betreiber und Beherbergung durch den Betreiber) aus, dass die Tätigkeit der BF nicht Wohnraumvermietung oder Beherbergung in einem Appartement, sondern eine Geschäftsraumvermietung darstelle. Es werde daher die Besteuerung nach § 6 Abs. 2 UStG beantragt; bisher sei fälschlicherweise der ermäßigte Steuersatz (10%) herangezogen worden und dies auch nicht beanstandet worden. Nur die Bewirtschaftung von "Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten" falle unter § 1 Abs. 2 L-VO, in allen anderen Fällen lägen Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 L-VO vor, bei denen im Anlaufzeitraum jedenfalls Einkünfte erzielt würden und keine Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegen könne. Dies sei auch daraus abzuleiten, dass explizit die Bewirtschaftung von Wohnungen angeführt worden sei und somit daraus abzuleiten sei, dass nur Wohnungen und die private Beherbergung erfasst sei. Nur bei der dauerhaften Verwendung für Wohnzwecke erfolge bei der Umsatzbesteuerung ein Durchgriff auf den letztendlichen Verwendungszweck, bei der Beherbergung sei dies nicht der Fall. Dies sei auch bei einem reinen Ferienhaus ohne Betreibervertrag vom UFS so festgestellt worden (RV/0066-S/10) Zur Prognoserechnung führten die BF nach Wiederholung der bisherigen Argumente aus, dass bis dato lediglich Details der Prognoserechnung thematisiert worden seien, nicht aber das Gesamtkonzept, das die Nutzung durch den Investor stark einschränke und nur unter dem Aspekt der erwarteten Rendite Sinn mache. Zu berücksichtigen sei auch die aktuelle Judikatur, wonach für Zwecke der Umsatzbesteuerung die ausschließliche wirtschaftliche Nutzung des Gegenstandes ein ausreichendes Indiz dafür sei, dass der Eigentümer diesen für wirtschaftliche Zwecke und damit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwende. Die objektive Ertragsfähigkeit sei nicht als Kriterium für das Umsatzsteuerrecht heranzuziehen. Zu den in der Verhandlung vom 15. Mai angesprochenen und vom BF damals nicht beantworteten Fragen führten die BF den Appartementtyp an (2 Schlafzimmer, 6 Betten) Die vorgelegte Prognoserechnung basiere auf den Plandaten des Betreibers und sei hinsichtlich der Einnahmen und der Kosten als plausibel erachtet worden. Diese operativen Planzahlen seien noch durch Abschreibungen, Zinskosten und sonstige Kosten ergänzt worden. Ein Mietausfallsrisiko bestehe nicht, da nicht von einer 100% igen Auslastung ausgegangen worden wäre. Zudem wurde eine Statistik der Nächtigungen in D vorgelegt, aus der ersichtlich ist, dass die Nächtigungen, ausgehend vom Jahr 2008 (186.954) im Jahr 2009 um ca. 8,5% (170.999), im Jahr 2010 und 2011 um ca. 10,5% (167.276 bzw. 167.366) niedriger waren. Im Jahr 2012 wurden die Nächtigungen des Jahres 2008 leicht überschritten (187.703) und im Jahr 2013 erfolgte bezogen auf das Jahr 2008 eine Steigerung der Nächtigungen um 4,2% (194.874) Was die Einnahmen der BF bezogen auf das Jahr 2008 (14.780,00) betreffe, so kam es 2009 zu einem Rückgang um ca. 15,6% (12474,00), 2010 um ca. 19,3% (11.916,00) 2011 um ca. 14,3% (12.773,00) im Jahr 2012 wurde der Umsatz des Jahres 2008 in etwa wieder erreicht (14342,00) und im Jahr 2013 erfolgte eine Steigerung gegenüber dem Jahr 2008 um ca. 9,7% (16.220,00) Was die Mehrkosten der Wassergenossenschaft betreffe, so habe sich dies daraus ergeben, dass anstelle des tatsächlichen Verbrauches von rd. 200 m3 eine Menge von 450 m3 als Mindestabnahme vorgeschrieben worden sei, was zu Mehrkosten von ca. € 500,00 geführt habe. Die Mehrkosten der Stromheizung wären schwer darstellbar, es ergäbe sich aber aus der allgemeinen Lebenserfahrung dass diese Art der Heizung die höchsten Betriebskosten aufweise. Auch die Mehrbelastung durch die verspätete Fertigstellung des Haupthauses lasse sich lediglich durch den Einnahmenanstieg im Jahr 2008 erläutern. Die beigelegte Prognoserechnung mit den tatsächlichen Zahlen bis 2013 enthalte auch die von den BF durchgeführte Eigennutzung, die mit Marktpreisen anzusetzen sei. Es handle sich um einen klassischen Eigenverbrauch, da man sich wie ein Gast einbuche. Bei Berücksichtigung dieser Aspekte sei ein positiver Überschuss binnen 20 Jahren zu erwarten. In der dazu ergangenen Gegenäußerung des FA vom 26. Juni 2014 führte das FA unter ausführlicher Darstellung des von ihm als erwiesen angenommenen Sachverhaltes und der als entscheidungswesentlich erachteten Judikatur an, dass es sich bei dem in Frage stehenden Appartement um eine Eigentumswohnung handle, die sich im besonderen Umfang für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne, weswegen Wohnraum im Sinne der L-VO vorliege. Die Bewirtschaftung durch die BF erfolge in der Art, dass dieses Appartement dem Betreiber langfristig zur touristischen Nutzung überlassen werde, was die Bewirtschaftung einer Eigentumswohnung als Tätigkeit mit Liebhabereivermutung nach der L-VO darstelle. Der Betreiber führe die Beherbergung durch. Weder die ursprünglich vorgelegte Prognoserechnung noch die der Prognoserechnung zugrunde gelegten Plandaten des Betreibers seien geeignet einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Tätigkeit in der von den BF konkret gewählten Bewirtschaftungsart zu erbringen. Die von den BF ursprünglich vorgelegte Prognoserechnung enthalte keine Darstellung konkreter, mit der wirtschaftlichen Realität einschließlich der bisherigen Erfahrungen übereinstimmender Bewirtschaftungsdaten. Während die Schätzung der Ausgaben annähernd den tatsächlichen Kosten entspreche und sich in einer Bandbreite von 7% nach oben bewege, hätten bei den Einnahmen tatsächlich nur etwa 56% erreicht werden können. Auch die Annahme einer Auslastung von 50% sei zu optimistisch gewesen, in D sei im Zeitraum 2003/2004 bis 2012 über das Jahr (Sommer- und Wintersaison) eine durchschnittliche Auslastung von 33,5% erreicht worden. Die adaptierten Prognoserechnungen aus dem April bzw. dem Mai 2014 stellten keinen Beweis dafür dar, dass die Art der Bewirtschaftung einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lasse. Der Plan einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung sei dem FA gegenüber in der ursprünglichen Prognoserechnung nicht aufgenommen gewesen und stelle daher eine Änderung der Bewirtschaftung dar, was aber nicht bedeute, dass abgelaufene Zeiträume neu zu beurteilen seien. Das vor der Änderung der Bewirtschaftung ermittelte Ergebnis weise einen Überschuss der Werbungkosten über die Einnahmen in Höhe von € 34.608,00 aus. Doch selbst eine durchgängige Berücksichtigung der Ergebnisse der neuen Prognoserechnung vom April 2014 erziele den Gesamtüberschuss für 2002 bis 2021 in Höhe von € 45.338,00 nur unter Berücksichtigung der Eigennutzung zu fremden Marktpreisen. Ohne diese falle das Ergebnis für diesen Zeitraum auf - € 40.162,00. Bei der im Mai 2014 erstellten Prognoserechnung werde der Gesamtüberschuss für 2002 bis 2021 in Höhe von € 13.908,00,00 nur unter Berücksichtigung der Eigennutzung zu fremden Marktpreisen erzielt. Ohne diese falle das Ergebnis für diesen Zeitraum auf - € 23.767,00. Zudem sei die über die Jahre erfolgte Valorisierung der prognostizierten Einnahmen in höhe von 2% aufgrund der statistisch belegten durchschnittlichen Steigerung der Bettenauslastung von 0,2% nicht sachgerecht. Da die BF für die Zeiten der Eigennutzung nicht verpflichtet seien, dem Betreiber eine Mietvergütung zu leisten, sei auch der Ansatz von Einnahmen in Höhe von € 4.500,00 p.a. für diese Zeit nicht sachgerecht. Die Überlegungen der BF hinsichtlich einer Kostengemeinschaft, die nicht in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden müsse, sei für das gegenständliche Verfahren nicht zielführend, da es im gegenständlichen Verfahren um die steuerlichen Verhältnisse der BF und nicht die einer Kostengemeinschaft gehe. Eine Verjährung der Jahre 2002 und Folgende sei im Jahr 2011 noch nicht gegeben gewesen, da zum Zeitpunkt der Erlassung des vorläufigen Umsatzsteuerbescheides für 2002 objektiv gesehen eine Unsicherheit im Tatsachenbereich über die Höhe der Einnahmen und der Werbungskosten vorgelegen sei, die die frühestens im Frühjahr 2011 weggefallen sei. Zum marktonformen Verhalten der Beschwerdeführer verwies das FA im Wesentlichen darauf, dass sich die BF für 20 Jahre an den Betreiber gebunden hätten und keine Möglichkeit hätten, in das wirtschaftliche Geschehen einzugreifen oder mit anderen Geschäftspartnern Benutzerverträge zu schließen. Zur mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 legten die BF durch ihren steuerlichen Vertreter einen weiteren Schriftsatz vor, in dem sie zusammengefasst nochmals folgende Ausführungen zum Sachverhalt tätigten. Zwar stünde das gegenständliche Appartement im Wohnungseigentum der BF, daraus entstehe aber keine "Eigentumswohnung". Es handle sich um ein Hotelappartement und Parkplätze, die Teile einer Hotelanlage seien. § 2 Abs. 2 WEG umfasse nicht nur Wohnungen, sondern auch sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für KFZ an denen Wohnungseigentum begründet werde. Die gesamte Anlage sei als Beherbergungsbetrieb gewidmet und gewerberechtlich als Hotelanlage bewilligt und geführt. Eine private Nutzung außerhalb der dreiwöchigen Eigennutzung sei auch durch den Betreibervertrag ausgeschlossen. Und selbst während dieser drei Wochen müsse sich der Eigentümer von der An- bis zur Abreise wie ein Gast verhalten. Dies ergebe sich auch aus den Bestimmungen des Kaufvertrages (Punkt I. und Punkt II.) Eine Nutzung als Eigentumswohnung sowohl als Haupt- als auch als Zweitwohnsitz sei daher ausgeschlossen. Für die ursprüngliche Prognoserechnung seien Plandaten des Betreibers herangezogen worden, der 68 Feriendörfer mit mehr als 10.000 Betten betreibe, weswegen nicht an den Daten gezweifelt worden sei. Auch die steuerliche Vertretung als führender Tourismusberatungsbetrieb Österreichs habe an den Ziffern keine Zweifel gehabt. Es habe zudem damals kein gleichwertiges Hotelkonzept in Österreich gegeben. Daher sei es nicht möglich die durchschnittliche Auslastung nach den Tourismusstatistiken heranzuziehen, da es keine vergleichbaren Konzepte gegeben habe. Der Betreiber habe nachweislich in anderen Regionen höhere Auslastungen erzielt als in C geplant gewesen seien. Zudem habe auch das FA damals die Inhalte der Prognoserechnung nicht in Frage gestellt. Was die Vergleichsrechnungen des FA betreffe, spielten Mietzinssteigerungen und die Koppelung an den VPI keine Rolle, da es auch auf die Auslastung ankomme. Was die Eigennutzung betreffe, so fehle in dieser Zeit der entsprechende Umsatz bei der quartalsmäßigen Abrechnung. Dieser Abzug komme einer Bezahlung gleich und müsse berücksichtigt werden. Das fehlende Haupthaus sei ein wesentliches Element des Ferienparks gewesen und hätte zu den enormen Rabatten bzw. den Einnahmenausfällen geführt. Diese Rabatte hätten generell gewährt werden müssen und unterschieden sich von den Rabatten, mit denen auch jetzt Restplätze aufgefüllt werden würden. Das Haupthaus sei auch im Kaufvertrag der Investoren als zentraler Bestandteil der Anlage angeführt. Aufgrund der hohen Pönalezahlungen könne der Darstellung des FA nicht gefolgt werden, wonach mit der Verzögerung der Fertigstellung hätte gerechnet werden müssen. Wenn das FA ausführe, dass die ursprüngliche Prognoserechnung falsch sei, hätte bereits 2002 erkennbar sein müssen, dass keine Ertragsfähigkeit gegeben sei. Es handle sich um marktkonformes Verhalten, da eine einheitliche Bewirtschaftung als Großgewerbebetrieb erfolge. Ein privates Interesse des Investors liege nicht vor. In der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2014 führten die Parteien des Verfahrens in Ergänzung des bisherigen schriftlichen Vorbringens und den Ausführungen in der Verhandlung vom 15. Mai 2014 noch Folgendes aus: Die Vertreter der BF führten aus, dass das gegenständliche Appartement schon von der Widmung der Flächen aber auch von der tatsächlichen Durchführung keinesfalls für den privaten Verbrauch der BF als "Wohnung", sondern nur im Rahmen einer Großhotelanlage verwendet werden könnten. Auch Geschäftsräumlichkeiten würden vom WEG umfasst. Zudem könnten die BF über die Räumlichkeiten nicht verfügen und hätten dafür auch keine Schlüssel. Eine Einstufung einer Vermietung bei dieser Widmung und dieser Verwendung unter § 1 Abs. 2 L-VO sei daher nicht zulässig. Im Gegensatz zur Ansicht des FA, wonach auch die Beherbergung die Benutzung einer Wohnung darstelle, unterscheide sich dies dadurch, dass Beherbergung eine genau definierte Nutzung für maximal drei Wochen bedeute, während ansonsten die Dauernutzung von Räumlichkeiten vorliege. Die Vertreter des FA führten dazu aus, dass unzweifelhaft eine "Wohnung" im Sinne des WEG vorliege und – unabhängig von der Widmung der "Wohnung" – dies bereits eine Einstufung der Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 L-VO bedinge. Zu trennen sei auch die Vermietung der BF an den Betreiber und die Beherbergung, die dieses Unternehmen durchführe. Zum Haupthaus führte der Vertreter der BF aus, dass dieses erst 2007 nach einer Insolvenz des Bauträgers fertiggestellt worden sei. Geplant sei gewesen, dass der Bauträger das Haupthaus behalte und es als Eigentümer an den Betreiber im Rahmen des Betriebs der Ferienanlage vermiete. Die Bedeutung dieses Haupthauses für die Ferienanlage könne auch daraus ersehen werden, dass letztlich Appartementeigentümer dieses im Wege einer GmbH erworben hätten. Die Vertreter des FA führten dazu aus, dass die Probleme um das Haupthaus letztlich normales Geschäftsrisiko und keine Unwägbarkeiten darstellten. Die Vertreter der BF führten dazu aus, dass der Betreiber derartige Probleme mit einer Ferienanlage weder zuvor noch danach gehabt hätte und verwies auf den hervorragenden Ruf des internationalen Konzerns, zu dem der Betreiber gehöre vor allem in Holland aus dem nach wie vor der größte Anteil der Gäste komme. Zu den Auslastungsprozenten und den Erlösen führte der Vertreter der BF an, dass die vom Betreiber genannten Zahlen mit anderen Ferienanlagen dieses Betreibers verglichen worden seien. Dieser habe die hier prognostizierten Belegungszahlen jeweils erreicht. Die Auslastungsraten hätten sich für die Berater aufgrund der auf Komma Prozentsätze und Euro dargestellte Werte als detaillierte Überlegungen und nicht als Grobschätzungen dargestellt. Eine Plausibilisierung mit regionalen Belegungsraten sei aufgrund der Einzigartigkeit dieser Hotelanlage im Pinzgau nicht erfolgt. Die Struktur eines derartigen Betriebes unterscheide sich vollständig von den regionalen Anbietern. Der angegebene Durchschnittssatz von rd. € 90,00 pro Belegungstag erscheine sogar niedrig gegriffen, wenn man berücksichtige, dass die höchste Auslastung im Winter erfolge, in dem Tagessätze bis zu € 200,00 anzusetzen seien. Eine Aufgliederung dieses Satzes sei aber aufgrund der langen vergangenen Zeit und des Personalwechsels beim Betreiber nicht mehr möglich. Der Ansatz der Eigennutzung in der neu erstellten Prognoserechnung mit Umsatzerlösen an Stelle einer Kürzung der Kosten, ergebe sich auch aus dem Verständnis der Investoren. Wirtschaftlich müssten die Eigentümer für diesen Zeitraum auf die anteiligen Erlöse verzichten. Auch wenn – wie dies das FA ausführte ansonsten die Eigentümer bei teilweiser Eigennutzung nur die Aufwendungen zu kürzen hätten – liege hier durch den Betreiber doch ein Sonderfall vor. Zudem hätten die BF keinen Anspruch auf die Nutzung des eigenen Appartements, sondern lediglich auf die Nutzung eines vergleichbaren Appartements. Die angeführte Kostengemeinschaft sei so zu verstehen, dass damit dargestellt werden sollte, dass das gegenständliche Projekt sich deutlich von einer Vermietung einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft unterscheide. Selbst wenn dabei in der Folge die gleichen Kosten zur Verteilung kämen, sei der Weg, wie die Anteile festgestellt würden ein völlig anderer. Das BFG hat dazu erwogen Das BFG legt der Entscheidung den nachfolgenden Sachverhalt zugrunde, der sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen der Parteien ergibt. Dieser Sachverhalt ist von den Parteien im Ergebnis unbestritten, sofern dies nicht im Folgenden angeführt ist. Im Einzelnen ist zu den Streitpunkten Folgendes auszuführen: 1. Frage der Verjährung: Die BF führten dazu zunächst aus, dass ihnen niemals der Grund für die vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuer und der Feststellung der Einkünfte ab dem Jahr 2002 bekanntgeben worden sei, weswegen eine Beurteilung, welche Unsicherheiten vorgelegen seien nicht erfolgen könne. Da der verfahrensrechtliche Mangel nie behoben worden sei, seien diese Jahre bereits verjährt, da gemäß § 208 Abs. 1 lit. d BAO ein vorläufiger Bescheid in dem Jahr durch einen endgültigen Bescheid ersetzt werden müsse, in dem die Unsicherheit weggefallen sei. Diesen Ausführungen kann das BFG nicht folgen. Die BF selbst haben ihre Tätigkeit gegenüber dem FA bei Abgabe des Fragebogens anlässlich des Beginnes einer steuerlich relevanten Tätigkeit als "Vermietung einer Ferienwohnung" beschrieben und die wirtschaftliche Entwicklung in einer Prognoserechnung dargestellt. Nach dieser bereits im Jahr 2002 vorgelegten Prognoserechnung lag eine Einkunftsquelle aus dieser Tätigkeit vor. Dies ergibt sich aus den im Akt erliegenden, dem FA anlässlich des Beginnes der Tätigkeit der BF in Österreich vorgelegten Unterlagen. Die Prognoserechnung haben die BF von sich aus vorgelegt, um Probleme bei der Verrechnung von USt-Gutschriften zu vermeiden. Das BFG erachtet es als die wahrscheinlichste Variante, dass dies ohne Aufforderung des FA durch die BF bzw. deren steuerlichen Vertreter erfolgt ist. Dafür spricht neben den Ausführungen der Verfahrensparteien in der mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2014 vor allem der Zeitpunkt der Abgabe der Prognoserechnung. Es gibt nach Sicht des BFG keine andere logische Erklärung für diese Vorgangsweise, handelte es sich damals doch um den ersten nachvollziehbaren Kontakt der BF mit den Finanzbehörden. In diesem Stadium des Verfahrens im Jahr 2002 kann es logischerweise eigentlich nur um die Geltendmachung von USt-Gutschriften aus der Anschaffung des Gebäudes durch die BF gegangen sein. Diese Vorlage der Prognoserechnung durch die BF in diesem Zeitpunkt ist aber nur dann erforderlich, wenn die Tätigkeit, bei der Umsatzsteuergutschriften entstehen, eine Tätigkeit mit Liebhabereivermutung (Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 L-VO) ist oder zumindest von den BF und dem FA als solche eingestuft wird. Hätten die BF die Tätigkeit damals als Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 L-VO eingestuft, wäre diese Maßnahme in diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen. Unabhängig von der später im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht haben die BF selbst im Jahr 2002 die Vermietung des Appartements als Vermietung einer Wohnung im Sinne des § 1 Abs. 2 L-VO qualifiziert. Durch die Vorlage der Prognoserechnung beim Ansuchen um Vergabe einer Steuernummer haben sie diese Einstufung der Tätigkeit auch dem FA so dargestellt. Dies ergibt sich somit nicht nur aus der Bezeichnung der Tätigkeit ("Vermietung einer Ferienwohnung") durch die Beschwerdeführer. Bei dieser Sachlage können die BF nach Sicht des BFG nicht mit Erfolg argumentieren, dass das FA ihnen der Grund für die Ungewissheit des Vorliegens einer Einkunftsquelle nicht bekanntgegeben habe. Sie selbst haben diese Ungewissheit thematisiert und – nach eigener Darstellung, die dem BFG schlüssig erscheint – durch die Prognoserechnung versucht "Probleme bei der Veranlagung bzw. der Verbuchung von Gutschriften zu vermeiden". Somit müssen die BF ab dem Jahr 2002 zunächst davon ausgegangen sein, dass eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 L-VO vorliegt, bei der eine Liebhaberievermutung besteht. Auf Grund der Ungewissheit hinsichtlich des Vorliegens einer Einkunftsquelle sollte durch die Prognoserechnung dargestellt werden, dass im gegenständlichen Fall eine Einkunftsquelle vorliege. Auf eine mangelhafte Begründung des FA oder Unkenntnis des Grundes für die vorläufige Veranlagung im Sinne der von ihnen zitierten Entscheidung des UFS (RV/0165-F/08) können sich die BF bei dieser Ausgangslage nicht stützen, weswegen die Argumentation der BF ins Leere geht, dass eine Verjährung schon deswegen vorliege, weil die Tatsachen, die die Ungewissheit bedingen ihnen nicht bekanntgegeben worden seien. Der Grund für die Ungewissheit des Vorliegens einer Einkunftsquelle wurde vielmehr von den BF selbst thematisiert und vom FA übernommen. Dies muss den BF trotz einer nur kursorischen Begründung der Vorläufigkeit der Veranlagung für 2002 durch das FA von Anfang an bewusst gewesen sein. In einem weiteren Schritt ist für die Frage der Verjährung noch zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die Ungewissheit über das Vorliegen einer Einkunftsquelle beseitigt wurde. Das BFG folgt in diesem Punkt zunächst den Ausführungen der BF, die der herrschenden Literaturmeinung (Ritz, BAO5, § 208 Tz. 4 mwN) entsprechen, wonach objektiv nachvollziehbare Fakten zur Ertragsfähigkeit für die Frage des Vorliegens einer Ungewissheit der Abgabepflicht bzw. für den Zeitpunkt der Beseitigung dieser Ungewissheit von Bedeutung sind.

Normen und Schlagworte

Einkunftsquelle

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100556/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.6100556.2011
Stammnummer
101403
Gültig
31.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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