Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0560-L/04
Vorliegen von Einkünften aus V+V, Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0560-L/04vom 12.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S SCH, Adresse1, vom 3. Mai 2004
gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 4. März 2004
betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995 bis 2002, betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2005 sowie Anspruchszinsen 2002
entschieden:
1. Da die Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1998, 2000 und 2001 zurückgenommen wurden, erklärt die
Abgabenbehörde diese gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO
als gegenstandslos. Damit treten die angefochtenen Bescheide in formelle
Rechtskraft und das Berufungsverfahren ist beendet.
2. Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer 1995 bis 1997, 1999 und 2002 wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den
angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen :
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1995
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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0 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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0 €
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
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-17.325,49 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-17.325,49 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1996
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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0,00 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
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0,00 €
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|
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-4.233,85 €
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festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-4.233,85 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
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1997
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
0,00 €
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
0,00 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-3.084,09 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-3.084,09 €
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1999
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
|
0,00 €
|
Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
0,00 €
|
|
|
|
abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-246,22 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
-246,22 €
|
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Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
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Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
2002
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Umsätze,
Eigenverbrauch und steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe
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926,48 €
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Umsatzsteuer und Erwerbsteuer
|
92,65 €
|
|
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abziehbare Vorsteuer und
Einfuhrumsatz-steuer
|
-811,32 €
|
festgesetzte Umsatzsteuer (Gutschrift)
|
718,67 €
3. Die Berufungen gegen die Einkommensteuerbescheide 2002
bis 2005 werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
4. Die Berufung gegen den Bescheid über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. erklärte in den angefochtenen
Jahren 1995 bis 2002 aus seinen Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung bzw. aus dieser unternehmerischen Tätigkeit nur Verluste bzw.
bezahlte Vorsteuern.
In den berufungsgegenständlichen Jahren wurden aus der
Tätigkeit aus Vermietung und Verpachtung keine Einnahmen erzielt. Aufgrund
einer Nachschau gemäß
§ 144 BAO am
10. September 1997 wurde im Bericht bzw. in der Niederschrift
über die Nachschau Folgendes festgestellt:
Zum
Nachschauauftrag Nr. 502294/97 vom 18. Juli 1997 wurde
festgestellt bzw. von Herrn
SCH angegeben. Die im
Jahr 1996 beantragten Baukosten betreffend den Neubau im Westen des Hauses
Adresse2, sowie
Umbauten des früheren Schweinestalles im Westteil des Gebäudes.
Errichtet werden Kleinwohnungen im Ausmaß von 30 bis 80 m². Die
Einteilung der Kleinwohnungen im Erdgeschoss wurde bereits vorgenommen.
Insgesamt sind im Erdgeschoss 13 Wohnungen vorgesehen. Der Baufortschritt
im Erdgeschoss umfasst die Installierung der E-Leitungen, Wasser und
Heizungsinstallationen sowie Verputzarbeiten, Fenster, Türen und Estrich
fehlen.
Im
Obergeschoss wurden bisher 4 Wohnungen eingeteilt. Weitere Wohnungen sind
vorgesehen. Die 4 Wohnungen im Obergeschoss sind zum Teil installiert.
Dieser Gebäudeteil ist zurzeit nicht überdacht.
Zurzeit
besteht geringe Bautätigkeit betreffend eine Einschränkung der
Flächenwidmung. Nach Beseitigung dieser Einschränkung wird ehestens
fertig gebaut. Fertigstellung ca. 1 ½ bis 2 Jahre nach der Umwidmung
des Grundstücks. Im Endausbau sind ca. 26 bis 27 Wohnungen im
Ausmaß von 30 bis 80 m² vorgesehen.
Im
Obergeschoss der Ostseite des Hauses sind 5 Kleinwohnungen zwischen 20 und
30 m² soweit bereits ausgebaut, dass nur noch die Türen sowie
Böden fehlen. Ausbauzeit dieser Wohnungen ca. 1993 bis 1994.
Bisher
wurden keine Handlungen gesetzt um Mieter für die Wohnungen zu finden,
daher auch keine Mieteinnahmen. Zu der Skizze der Zu- und Umbauten bzw. des
Bestandes des Hauses Adresse2
,
MR.
Rot
umrandeter Teil ist Neubau (ca.
164 m²).
Grün
umrandeter Teil ist Umbau von Stallgebäuden in Wohnungen oder Bestand
(Garage). Erdgeschoss ca. 480 m², Obergeschoss (4 Wohnungen) ca.
275 m².
Bauplan
über Um- bzw. Zubauten wurde eingereicht bis jedoch noch nicht
baupolizeilich genehmigt.
Betreffend
der beantragten Baukosten in der Einkommensteuererklärung 1996 wurde
dem Erhebungsdienst ein Schreiben vom 5.September 1997 überreicht in
dem der Überschuss der Werbungskosten aus V & V auf -235.980,44 S
berichtigt wurde. Weiters wurde die abziehbare Vorsteuer 1996 auf
58.259,34 S reduziert.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1997
übersandte das Finanzamt dem Abgabepflichtigen folgenden
Vorhalt
(27. November 1998):
Ergänzungspunkte:
Wie weit
ist das Bauvorhaben fortgeschritten bzw. wann ist mit der Fertigstellung zu
rechnen?
Erfolgt
bereits eine Vermietung bzw. wann ist mit der erstmaligen Vermietung zu
rechnen?
Vorlage
der Mietverträge.
Wie hoch
beläuft sich Ihr derzeitiger Schuldenstand?
Um
Vorlage der Kontoauszüge über die aufgenommenen Darlehen bzw. Kredite
per 31. Dezember 1997 wird ersucht.
Von
welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
In dem am 23. Dezember 1998 eingereichten
Schriftsatz führte in Beantwortung des
Vorhalts der Abgabepflichtige aus:
In
Beantwortung Ihres Ergänzungsersuchens vom 27. November 1998
teile ich Ihnen Folgendes mit:
Baufortschritt:
unverändert.
Fertigstellung:
Ich bin nicht in der Lage präzise Zusagen zu machen, da ich nicht
weiß, wie lange die baurechtliche Genehmigung noch dauert
(Umwidmung).
Keine
Vermietung - keine Mietverträge.
Schuldenstand:
lt. Beilagen ca. 8,300.000,00 S.
Ich bin
derzeit dabei Baugründe zu verkaufen um den Schuldenstand zu verringern,
wenn möglich abzubauen.
Meinen
bescheidenen Lebensunterhalt bestreite aus der bescheidenen Einnahmen der
Landwirtschaft.
In der Begründung einer gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 erhobenen Berufung führte der Bw. ua.
an:
"Die
Verzögerung bei der Fertigstellung meines Mietobjektes kam dadurch
zustande, dass mir die Bank keinen weiteren Kredit mehr gewährte und mir
die Gemeinde beim Verkauf von Grundstücken bislang Schwierigkeiten gemacht
hat. Dieses nunmehr beseitigt, sodass mit der Fertigstellung meines Mietobjektes
spätestens im nächsten Jahr gerechnet werden kann. Da im
Jahr 2004 ein Überschuss bei den Mieteinkünften erwartet werden
darf, kann das Finanzamt Wels nicht länger vom Vorliegen einer Liebhaberei
ausgehen, zumal durch die Abdeckung der Kredite mittels Grundverkäufe dann
keine Bankzinsen mehr anfallen werden.
Mit Vorhalt vom
21. Oktober 2003 im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen den
Einkommensteuerbescheid 2002 ersuchte das Finanzamt folgende Fragen zu
beantworten:
1. Im
Berufungsbegehren teilen Sie mit, dass die Schwierigkeiten beim Verkauf von
Grundstücken beseitigt sind und die Fertigstellung des Mietobjektes im
Jahr 2004 erfolgen wird. Sie werden daher ersucht eine Prognoserechnung
für die nächsten 10 Jahre vorzulegen, ob und wann mit einem
Gesamtüberschuss bei der Vermietung zu rechnen ist. Eine entsprechende
Kreditabdeckung durch die Grundverkäufe wäre nachzuweisen. Bei
Nachreichung dieser Unterlagen würden die nächsten Veranlagungen
vorläufig erfolgen, bis die prognostizierte Hochrechnung bestätigt
wird.
2. Die
in der Umsatzsteuererklärung angeführten Umsätze in Höhe von
926,48 € sind zu erläutern.
3. Um
die geltend gemachte Vorsteuer (811,32 €) in Anspruch zu nehmen,
müsste eine Verzichtserklärung auf die Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG) bis
zum angeführten Termin eingereicht werden.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom
11. November 2003 führte der Bw. aus:
In
Entsprechung Ihrer Aufforderung vom 21. Oktober 2003 ergänze ich
meine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
20. August 2003 wie folgt:
Der
Rohbau, für den ich seit 1999 keine nennenswerten Investitionen mehr habe
tätigen können, ruht derzeit, weil mich meine Bank, die
BankMR
, nicht mehr weiter
finanziert und ich die mir von der Gemeinde
MR zugesagten
Grundverkäufe bisher nicht in vollem Umfang habe bewerkstelligen
können. Nunmehr habe ich Leute bei der Hand, die mir versprochen haben,
mich bei meinen beabsichtigten Grundverkäufen zu unterstützen. Ich
habe auch bereits Grundverkäufe in geringem Umfang tätigen
können, den Erlös hieraus hat jedoch meine Bank zur Absenkung meines
Obligos verwendet.
Das
Mietobjekt ist für eine Wohnfläche zwischen 950 m² und
1.000 m² ausgelegt. Als Mietzinse erwarte ich pro m² im Monat
6,00 bis 7,00 € erzielen zu können, was einen Jahresumsatz von
ca. 60.000,00 € ergeben würde. Stellt man diesem die derzeitigen
Zinsen von 49.401,83 € gegenüber, so ergebe das schon jetzt einen
Überschuss. Mein Bestreben ist jedoch, innerhalb der nächsten 1 bis
2 Jahre die Schulden zur Gänze zurückzuzahlen. Als
Fertigstellungsaufwand benötige ich jedoch noch insgesamt ca.
200.000,00 €, jedoch können 5 Wohnungen mit einem geringen
Aufwand bereits jetzt fertig gestellt werden. Hiefür würde ich das
Guthaben auf meinem Steuerkonto verwenden. Die Fliesen und Boiler für diese
Wohnungen habe ich bereits gekauft.
Ich bin
Eigentümer in der 16 ha großen Landwirtschaft in unmittelbarer
Nähe des Siedlungsgebietes von MR
. 3 ha davon können
als Bauland angesehen werden. Ich habe bereits Grundverkäufe mit
1.660,00 S pro m² tätigen können. Der durchschnittlich zu
erzielende Preis liegt aber bei 1.200,00 S =
87,21 €.
Im
Jahre 2002 wurde von der
BankMR der
landwirtschaftliche Kredit Konto
Nr. Zahl nicht
jedoch die Kredite, die ich für mein Mietobjekt aufgenommen habe,
abgedeckt.
Die von
mir erklärten Umsätze von 926,48 € betreffend den Pachtzins,
den mir mein Neffe DSCH jährlich
bezahlt.
Mit
Anträgen vom heutigen Tage werde ich auch einen Rückzahlungsantrag
für 34.106,92 € stellen und eine Verzichtserklärung auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer einbringen.
Abschließend
erlaube ich mir noch, dass Finanzamt darauf hinzuweisen, dass der
Beobachtungszeitraum im Falle von Liebhaberei bis zu 20 Jahren betragen
kann. Dies habe ich erst neulich in der Kronen Zeitung gelesen. Das Finanzamt
GW kann in meinem Fall
sicherlich nicht davon ausgehen, dass ich die hohen Kreditzinsen für meine
bislang von der Gemeinde
MR verhinderte
Altersversorgung als Hobby bezahle.
Mit gleichem Datum wurde vom Bw. eine
Verzichtserklärung auf die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG beim
Finanzamt eingebracht.
Aufgrund einer Erhebung am 12. Februar 2004 beim
Stadtamt MR wurde vom Erhebungsdienst festgestellt, dass die An- und Umbauten
des Abgabepflichtigen ohne erforderliche Baubewilligung (-genehmigung) errichtet
worden seien. Ein Abbruchbescheid drohe (jedoch politische
Angelegenheit).
Über die Nachschau
beim Bw. am 11. Februar 2004 wurde Folgendes
festgehalten:
Zum
Nachschauauftrag wird folgender Sachverhalt festgestellt bzw. gibt Herr
SCH zu
Protokoll:
Hinsichtlich
der ersten Nachschau vom 10. September 1997 sind seither keine
weiteren Baumaßnahmen am landwirtschaftlichen
Anwesen PLZAdresse2 gesetzt
worden.
Nach
Augenschein des Erhebungsdienstes
(RS) befinden sich die
Traktteile, welche zur Wohnungsvermietung vorgesehen sind nach wie vor im
Zustand der Bebauung.
Im
Nebentrakt lt. Foto wurde bis dato noch kein Dachstuhl errichtet. Die
Verputzarbeiten und teilweise Installationen sind durch Frostschäden stark
in Mitleidenschaft gezogen und müssten bei einer eventuellen Fertigstellung
wiederum aufwendig saniert werden.
Hinsichtlich
der Räume, welche sich im landwirtschaftlichen Haupttrakt befinden und
ebenfalls zur Vermietung vorgesehen sind, wird weiters festgestell: Die
EWS-Installationen wurden zum Teil durchgeführt, der Estrich fehlt in den
gesamten Räumlichkeiten. In den Räumen sind derzeit private und
landwirtschaftliche Gegenstände eingestellt.
Die im
Osten des landwirtschaftlichen Hauptgebäudes gelegenen Wohnungen
(1. Obergeschoss) sind soweit fertig gestellt (wie bereits bei erster
Nachschau).
Hinsichtlich
der Vermietung der 5 Wohnungen wurden bisher noch keine Aktivitäten
gesetzt.
Bezüglich
der Grundstücksverkäufe, derzeit landwirtschaftlicher Nutzgrund bzw.
Bauerwartungsland (anschließend Siedlungsgebiet) insgesamt
52.000 m² gibt Herr
SCH zu Protokoll, dass
hierüber bereits Verkaufsgespräche mit Interessenten geführt
wurden. Herr SCH
möchte die Interessenten jedoch nicht namhaft machen.
Weiters
wurde Herrn SCH
bereits die Versteigerung des gesamten Anwesens
BankGW
, Außenstelle
MR durch Herrn Mag.
MH mündlich im
Jahr 2003 angedroht. (Gesamtschuldenstand derzeit 9,5.000.000,00 S),
Einheitswert der Landwirtschaft 180.000,00 S, ca. 16 ha
Grund.
Hinsichtlich
der Bauverhandlung bzw. Verfahrensstandes beim Bauamt
MR wurden Herrn
SCH nie
diesbezügliche Schriftstücke zugestellt. Eine schriftliche
Baugenehmigung, Baubewilligung etc. bezüglich des Anbaues lt. Foto wurde
nicht erhalten.
Eine
schriftliche Umwidmungsgenehmigung bei Adaptierung bzw. Einrichtung von
Wohnungen hinsichtlich Haupttrakt vom Gemeindeamt
MR vom
6. November 1997 "Flächenwidmungsplanänderung" wurde
vorgelegt. (Widmung vorhanden, Baubewilligung nicht).
Die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2002
sowie nach einem Berufungsverfahren auch der
Einkommensteuerbescheid 2002 wurden
nach vorläufigen Bescheiden durch Bescheide vom 4. März 2004
durch endgültige Bescheide ersetzt bzw. endgültig erklärt. In
diesen endgültigen Beschwerden wurden die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung nicht als Einkunftsquelle anerkannt bzw. die Unternehmereigenschaft
bei der USt nicht anerkannt und die beantragte Vorsteuer nicht anerkannt.
Weiters wurde mit gleichem Datum ein Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2002 erlassen.
Zur Begründung führte das Finanzamt im
Umsatzsteuerbescheid 1995 (auf den in den anderen Bescheiden verwiesen
wird) hinsichtlich der Nichtanerkennung der Einkunftsquelle bzw.
Unternehmereigenschaft an:
Im
bisher vorliegenden Beobachtungszeitraum wurden lediglich unwesentliche
Gebäudeadaptierungen vorgenommen. Im Zuge einer Nachschau wurde
außerdem festgestellt, dass eine Fertigstellung des Objektes sehr
unwahrscheinlich ist. Da es an der objektiven Möglichkeit, eine Vermietung
anzustreben fehlt, war auf Liebhaberei zu entscheiden.
Mit Schriftsatz vom 5. April 2004 wurde gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 2002 vom 4. März 2004, gegen
den Einkommensteuerbescheid 2002 vom 4. März 2004 und gegen
den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 vom
4. März 2004 eine Fristverlängerung bis
30. April 2004 zur Einbringung einer Berufung beantragt, welche mit
Bescheid vom 7. April 2004 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom
30. April 2004 wurde um eine weitere Fristverlängerung bis zum
5. Mai ersucht, welche mit Bescheid vom 3. Mai 2004 gewährt
wurde.
Mit Schriftsatz vom
3. Mai 2004 wurde gegen die oben genannten Bescheide Berufung
erhoben.
Änderungen wurden jedoch nur hinsichtlich der USt 1995
bis 1997, der USt 1999 und 2002 sowie der ESt 2002 und der
Anspruchszinsenbescheid 2002 begehrt.
Begründet wurde die Berufung
folgendermaßen:
Vorstehende
von mir bekämpfte Bescheide ergingen aufgrund der Nachschau vom
11. Februar 2004. Wenn im Prüferbericht festgestellt wird, dass
seit der Nachschau keinerlei weitere Baumaßnahmen gesetzt worden sind, so
verweise ich auf meine beiden Steuererklärungen der Jahre 1999 und
2002, wo ich sehr wohl weitere bauliche Aktivitäten nachgewiesen habe. Wie
im Prüfbericht richtig festgestellt worden ist, fehlte mir für die
Fertigstellung des Nebentraktes ein größerer Geldbetrag, der nur aus
Grundverkäufen hätte aufgebracht werden können. Ich habe zwar
(wie das Finanzamt weiß) in der Zwischenzeit Grundverkäufe
tätigen können, die jedoch allesamt von der Bank vereinnahmt worden
sind. Für die Fertigstellung des Objektes hatten sie mir leider keinen Euro
überlassen. Der Prüfbericht führt weiters richtig aus, dass
für die Fertigstellung der Wohnungen im Haupttrakt nur mehr geringe Mittel
erforderlich sind. Die von mir auf die Jahre 1995 bis 2002 mit dieser
Prüfung begehrte Vorsteuer würde dafür ausreichen. Die im Osten
des landwirtschaftlichen Hauptgebäudes gelegenen und bereits fertig
gestellten 5 Wohneinheiten werde ich noch heuer vermieten. Wie im
Prüferbericht noch angeführt, sind meine Grundverkaufsverhandlungen
bereits so fortgeschritten, dass ich vielleicht noch während dieses
Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Kaufvertrag dem Finanzamt werde
vorliegen können. Ich strebe nämlich einen so hohen Verkaufserlös
an, damit ich mich endlich aus den Klauen der Bank ein für alle Mal
befreien kann. Wenn die Kreditzinsen dann weggefallen sind, wird sich die Frage,
ob Liebhaberei oder nicht, meines Erachtens ein für alle Mal
erübrigen. Für das Erlangen einer Baubewilligung bezüglich des
Anbaues wird wegen des dann vorhandenen Geldes schon ein Rechtsanwalt
sorgen.
Wie das
Finanzamt hat feststellen können, ist mein Fall außergewöhnlich
und in seinem Entstehen und Verlauf nicht üblich. Er liegt somit
außerhalb des regelmäßigen Ablaufs des wirtschaftlichen Lebens.
Die typisierende Betrachtungsweise berechtigt jedoch die Behörde nicht,
sich bei der Beweisführung und Beweiswürdigung über die
Besonderheit meines Falles hinwegzusetzen. Die Aufnahme so mancher
Tätigkeiten ist voller Risiko und Wagnis und birgt immer auch die
Möglichkeit des Scheiterns in sich. Das primäre Augenmerk bei der
Qualifikation einer Tätigkeit als Liebhaberei muss nicht ihrer
Ertraglosigkeit, sondern vielmehr ihrer Zuordnung zum privaten Bereich gelten.
Das alleinige Auftreten von Verlusten - auch wenn sie über Jahre hinweg
vorliegen - kann und darf deshalb nicht die steuerliche Konsequenz einer
Liebhaberei mit sich bringen. Die Zeitangaben bezüglich des
Verlustzeitraumes sind unterschiedlich und schwanken zwischen 5 und
25 Jahren. Die Behörde möge auch beachten, dass, sobald meine
Grundverkäufe stattgefunden haben, die Tendenz der Verluste wird fallend
sein bis sie aufhören werden.
Der
Bereich der Einkommenserzielung ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass
Erträge erzielt werden, sondern dass der Steuerpflichtige Erträge
erzielen will. Im Bereich der Einkommensverwendung will er genau das Gegenteil.
Der Liebhabereibegriff ist also rein subjektiv zu verstehen. Nicht
wirtschaftliche Fehlentscheidungen machen eine Tätigkeit bereits zur
Liebhaberei, nicht eine schlechte Ertragslage klassifiziert sie als eine solche,
sondern allein ein mangelndes Ertragsstreben. Deshalb ist auch davon auszugehen,
dass selbst bei einer von den Finanzbehörden angenommenen
Ertragsunfähigkeit einer Tätigkeit Liebhaberei auszuschließen
ist, wenn der Steuerpflichtige in Ertragserzielungsabsicht handelt. Nur so kann
verhindert werden, dass derjenige benachteiligt wird, der sich erfolglos aber
redlich um Gewinn und Überschuss plagt.
Mit Vorlagebericht vom 24.
Juni 2004 wurde die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Auch in den Folgejahren
2003 bis 2005 wurde die Tätigkeit vom Finanzamt in den
Einkommensteuerbescheiden als Liebhaberei betrachtet und die erklärten
Verluste nicht anerkannt. Die dagegen erhobenen Berufungen (vom 30. Juni 2005,
vom 30. August 2008 und vom 6. November 2006) wurden ebenfall dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Im Vorhalt vom 9. Juli
2007 wurden dem Bw. folgende Fragen zur Beantwortung vorgelegt:
1. In
der Berufung vom 3. Mai 2004 (und auch in den folgenden Berufungen) wird
angeführt, dass die im Osten des landwirtschaftlichen Hauptgebäudes
gelegenen und bereits fertig gestellten 5 Wohneinheiten noch "heuer" vermietet
werden würden.
Nach der
Aktenlage wurden aus der Vermietung von Wohnungen bis einschließlich des
Jahres 2005 keine Einnahmen erklärt.
Wurden
bisher bzw. seit wann Einnahmen aus der Vermietung der
berufungsgegenständlichen Wohnungen erzielt?
2.
Weiters wird in den Berufungen angeführt, dass die
Grundverkaufsverhandlungen (zur Erzielung von Mittel zur Fertigstellung der
Wohnungen) bereits so weit fortgeschritten seien, dass Sie vielleicht noch
während des Berufungsverfahrens den diesbezüglichen Kaufvertrag
vorlegen könnten.
Wie weit
sind die diesbezüglichen Grundverkaufsverhandlungen bis dato gediehen?
Legen Sie diesbezügliche Kaufverträge oder sonstige Unterlagen
vor.
3. Nach
der Aktenlage ist bisher die Baubewilligung für den Anbau nicht erteilt
worden.
Welche
Schritte wurden unternommen, um die Baubewilligung zu erlangen?
4. Ihre
Berufung vom 3. Mai 2004 ist nach dem einleitenden Satz auch gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001 gerichtet. Im Folgenden wird jedoch
hinsichtlich dieser Bescheide keine Änderung begehrt.
Werden
hinsichtlich dieser Umsatzsteuerbescheide irgendwelche Änderungen begehrt
oder ist die Anführung der Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001
irrtümlich erfolgt und es werden diesbezüglich gar keine
Änderungen begehrt?
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2007
führte der Bw. aus:
Zu Frage
1) Ab August 2006 werden lt. beiliegendem Tableau nunmehr laufend Mieteinnahmen
erzielt.
Zu Frage
2) Im Jahre 2004 konnten landwirtschaftliche Gründe um
296.805,46 € verkauft werden. Im Jahre 2007 konnten Bauparzellen um
380.534,00 € verkauft werden. Bisher daher insgesamt um
677.339,46 €.
Zu Frage
3) Das Ansuchen um Baubewilligung liegt im Stadtamt
MR auf, wurde jedoch
bislang nicht erledigt.
Zu Frage
4) Die Anführung der Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001 in der
Berufung vom 3. Mai 2004 erfolgte irrtümlich. Es wird daher hinsichtlich
dieser drei Umsatzsteuerbescheide keine Änderung begehrt.
Dem Schreiben wurden Kopien über acht
Kaufverträge, ein "Miettableau" und eine Mappenkopie beigelegt.
In einem weiteren Vorhalt
vom 16. Oktober 2007 wurden weitere Fragen gestellt:
1. In
der oben angeführten Vorhaltsbeantwortung wurden von Ihnen Mieteinahmen aus
diversen Mietverhältnissen angegeben. Aus der Aufstellung ergibt sich, dass
die Mieteinnahmen nur vorübergehend erzielt wurden und dass bis auf zwei
Mietverhältnisse (davon eines erst seit 1. Juli 2007) keine
Mietverhältnisse aufrecht waren.
Es
ergeben sich daher folgende Fragen:
Wie
viele Mietwohnungen sind bis dato fertig gestellt und vermietbar?
Welche
Maßnahmen werden von Ihnen gesetzt um Mieter zu finden?
Wie
viele der geplanten Mietwohnungen sind bisher noch nicht fertig
gestellt?
Legen
Sie eine begründete Prognoserechnung vor, in welchem Zeitraum ab Beginn der
Vermietungstätigkeit (nach Ihrer ursprünglichen Planung (Kalkulation)
der Vermietungstätigkeit) ein Gesamteinnahmenüberschuss geplant
war.
Aus
dieser Prognose hat insbesondere hervorzugehen:
a) Wie
hoch sind die geplanten jährlichen Mieteinnahmen?
b) Wie
hoch sind die jährlichen Zinsenaufwendungen?
c) Wie
hoch sind die jährlichen sonstigen Werbungskosten?
d) Wie
hoch ist der Einnahmenüberschuss bzw. der Werbungskostenüberschuss in
den einzelnen Jahren?
e) Wann
ist mit einem Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
ab Beginn der Tätigkeit zu erwarten?
2. Aus
der Vorhaltsbeantwortung ergibt sich, dass von Ihnen aus dem Verkauf von
Grundstücken Einnahmen erzielt wurden.
Wie
wurden diese Einnahmen verwendet?
Wurden
dadurch die mit dem Bau der Wohnungen entstandenen Schulden zum Teil
getilgt?
Falls
ja, geben Sie genaue Zahlen über die Verringerung der Schuldenstände
und die aktuellen Schuldenstände an.
3.
Hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001 haben sie in der
Vorhaltsbeantwortung erklärt, dass hinsichtlich dieser Bescheide die
Anführung in der Berufung irrtümlich erfolgt sei und
diesbezüglich keine Änderung begehrt werde.
Dies
wird als Zurücknahme der Berufung iSd § 256 BAO gewertet,
sodass die Berufung hinsichtlich dieser Bescheide gem. § 256 Abs.
3 BAO als gegenstandslos zu erklären sein wird.
Dieser Vorhalt wurde mit
Schreiben vom 7. November 2007 im
Wesentlichen folgendermaßen beantwortet:
Zu Frage
1) es sind bis dato 5 Mietwohnungen fertig gestellt und 4 davon ständig
vermietet. Die Mieter wurden mittels Zeitungsannoncen gefunden. 5 weitere
Wohnungen werden fertig gestellt, sobald ich in ca. einem Jahr völlig
schuldenfrei sein werde.
Prognoserechnung
für 2008/2009:
|
Pro
Wohnung 350,00€ x 12 x 10
|
42.000,00
€
|
Geschätzte
Betriebskosten (ca. 20%)
|
-
8.400,00 €
|
|
33.600,00
|
Abschreibung
und Verwaltung
|
-2.000,00 €
|
|
31.600,00 €
a) Die
geplanten jährlichen Mieteinnahmen werden sich auf ca.
42.000,00 € belaufen.
b) Die
jährlichen Zinsenaufwendungen werden nach Verkauf der restlichen 3
Bauparzellen wegfallen.
c) Die
jährlichen geschätzten Werbungskosten werden ca. 10.000,00 €
für Betriebskosten, Verwaltung und Abschreibung betragen.
d) Ich
rechne mit einem Einnahmenüberschuss ab dem kommenden Jahr mit über
30.000,00 €.
e) Ich
rechne bereits für dieses Jahr mit einem leichten
Einnahmenüberschuss.
Zu Frage
2):
Die
Grundstückserlöse wurden und werden auch in Zukunft
ausschließlich zur Tilgung der Schulden, die ich für diese
Einnahmequelle aus Vermietung und Verpachtung aufgenommen habe, verwendet. Diese
Bauschulden wurden bis dato wie folgt getilgt:
|
Schulden
lt. Vergleich Zahl1
des LG GW vom 13. Juli
2005
|
|
710.000,00 €
|
Durch
Verkauf der ldw. Gründe an Joh. VS
|
|
-296.805,46
|
|
|
413.194,54 €
|
Durch
Verkauf der Bauparzellen:
|
|
|
JW
|
71.600,00 €
|
|
KM
|
60.564,00 €
|
|
ASC
|
56.712,00 €
|
|
Ehegatten
WD
|
56.842,00 €
|
245.718,00
|
|
|
167.476,54
|
Stand
des Kontos Zahl2 der
Bank1 vom 5. Oktober
2007
|
|
290.000,00 €
|
Die
Differenz sind Zinsen und Spesen
|
|
122.523,46
Dieser
Schuldstand von 290.000,00 e wird sich demnächst noch um die
Treuhanderläge bei den beiden Rechtsanwälten
M und
F
verringern:
|
Treuhanderläge
bei Dr. M in
T
|
|
|
Ehegatten
VL
|
67.750,00 e
|
|
Ehegatten
VC
|
63.954,00 e
|
|
Treuhanderlag bei Dr.
F in
TH bei
GW
|
|
|
HH
|
30.000,00 €
|
157.704,00
|
Übertrag
|
|
132.296,00 €
|
Abverkauf
der drei verbliebenen Bauparzellen ca.
|
|
-190.000,00 €
|
|
|
57.704,00 €
|
Abzüglich
5% Zinsen geschätzt
|
|
-10.000,00 €
|
Gutschrift
der mir vom Finanzamt geschuldeten Vorsteuer
|
41.831,74
|
|
Abzüglich
der mir am 8. März 2004 ausbezahlten Vorsteuer
|
-9.314,00 €
|
+32.517,74 €
|
Zuzüglich
der Lohnsteuergutschriften
|
|
+20.000,00 €
|
Geschätztes
Guthaben in ca. einem Jahr
|
|
100.221,74 €
Sobald
ich im nächsten Jahr vollkommen schuldenfrei sein werde, wird es mir dann
wieder leichter möglich sein, auf Grund des mir verbliebenen
Grundvermögens von ca. 10ha, meiner Pension von ca. 24.000 € und
der Mieteinnahmen von ca.30.000 € den Ausbau der Mietwohnungen auf bis
zu 25 Einheiten in Angriff zu nehmen.
Beigelegt wurden diesem Schreiben ein Bankauszug, eine
Kontoabschrift der Stadtgemeinde MR und ein Bescheid der Gemeinde MR über
die Abfallgebühr.
Die Vorhalte und Vorhaltsbeantwortungen wurden mit
Schreiben vom 3. August 2007 bzw. 13. November 2007 dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht, das in seinem Schreiben vom 23. November 2007 dazu keine
Stellungnahme abgab und nur auf den Akteninhalt und die Berufungsvorlagen
verwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.Gegenstandsloserklärung
der Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und
2001.
Der Bw. führte zu diesen Bescheiden in der
Vorhaltsbeantwortung vom 31. Juli 2007 an, dass die Anführung der
Umsatzsteuerbescheide 1998, 2000 und 2001 in der Berufung vom 3. Mai 2004
irrtümlich erfolgt sei. Es würden daher hinsichtlich dieser drei
Umsatzsteuerbescheide keine Änderungen begehrt.
Dies wurde vom Unabhängigen Finanzsenat als
Zurücknahme der Berufung hinsichtlich dieser Bescheide gewertet und dem Bw.
im Vorhalt vom 16. Oktober 2007 auch mitgeteilt, dass hinsichtlich dieser
Bescheide die Berufung gem. § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos
zu erklären sein werde.
2. Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005
Nach § 1 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden
LiebhabereiVO 1993 in der Stammfassung des BGBl Nr. 33/1993 liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 der VO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung
des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 2 LiebhabereiVO 1993 liegen innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
im Sinn des § 1 Abs. 1 jedenfalls Einkünfte vor.
§ 2 Abs. 2 gilt nach § 2 Abs. 3 der VO nicht
für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des
§ 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum
üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
liegt nach § 2 Abs. 4 LiebhabereiVO 1993 Liebhaberei dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Mit der Änderung der LVO 1993 durch BGBl. II Nr.
358/1997 wurde die Bezeichnung "üblicher Kalkulationszeitraum" durch die
Bezeichnung "absehbarer Zeitraum" ersetzt und dieser Zeitraum mit 25 Jahren ab
Beginn der Betätigung bzw. 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von
Ausgaben (Aufwendungen) festgelegt.
Diese Fristen gelten für "große Vermietungen",
die am 14. November 1997 oder später begonnen wurden. Eine Option auf
Anwendung der Fristen wie bei der "kleinen Vermietung" hatte der
Verordnungsgeber bei der "großen Vermietung" nicht vorgesehen.
Der übliche Kalkulationszeitraum hat daher für
"große Vermietungen", die vor dem 14. November 1997 begonnen wurden, noch
immer Bedeutung (und existiert auch begrifflich weiter).
Die berufungsgegenständliche Vermietung wurde vor dem
14. November 1997 begonnen und es wurden jedenfalls ab dem Berufungsjahr 1995
Ausgaben und Vorsteuern geltend gemacht.
Der Berufungswerber hat trotz ausdrücklicher
Aufforderung im Vorhalt keine dezidierte Prognoserechnung (ex ante Betrachtung)
über die geplanten Ergebnisse seiner Vermietungstätigkeit vorgelegt,
sondern nur pauschale Angaben zu den geplanten Einnahmen und pauschal Angaben zu
den geplanten Ausgaben gemacht.
Der Unabhängige Finanzsenat hat sich ausführlich
mit dem Vorbringen des Bw. in der Berufung und den sonstigen Schreiben
auseinander gesetzt. Er hat dazu auch unter Umsetzung der Angaben des Bw.
über seine geplante Tätigkeit eine Prognoserechnung (ex ante
Betrachtung) erstellt.
Bei der Erstellung der Prognose wurde bis 2007 die
tatsächlich erklärten Ergebnisse - soweit aus den Akten ersichtlich -
berücksichtigt. Ab 2008 flossen die vom Bw. in der Vorhaltsbeantwortung vom
7. November 2007 für die Zukunft prognostizierten Ergebnisse in die
Prognoserechnung ein. Es ergibt sich dabei folgende Prognoserechnung:
|
Jahr
|
Mieteinahmen
|
Werbungskosten
|
Gewinn
/Verlust
|
Gesamtergebnis
|
Anzahl
der Jahre bis Gesamtüberschuss
|
1995
|
0,00
|
-28.985,24
|
-28.985,24
|
|
1
|
1996
|
0,00
|
-17.149,34
|
-17.149,34
|
-46.134,58
|
2
|
1997
|
0,00
|
-28.016,47
|
-28.016,47
|
-74.151,05
|
3
|
1998
|
0,00
|
-39.485,40
|
-39.485,40
|
-113.636,45
|
4
|
1999
|
0,00
|
-41.844,07
|
-41.844,07
|
-155.480,52
|
5
|
2000
|
0,00
|
-41.176,43
|
-41.176,43
|
-196.656,95
|
6
|
2001
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-196.656,95
|
7
|
2002
|
0,00
|
-49.401,83
|
-49.401,83
|
-246.058,78
|
8
|
2003
|
0,00
|
-47.576,10
|
-47.576,10
|
-293.634,88
|
9
|
2004
|
0,00
|
-51.091,06
|
-51.091,06
|
-344.725,94
|
10
|
2005
|
0,00
|
-27.271,41
|
-27.271,41
|
-371.997,35
|
11
|
2006
|
6.404,00
|
-54.456,00
|
-48.052,00
|
-420.049,35
|
12
|
2007
|
11.475,00
|
-40.842,00
|
-29.367,00
|
-449.416,35
|
13
|
2008
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-417.816,35
|
14
|
2009
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-386.216,35
|
15
|
2010
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-354.616,35
|
16
|
2011
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-323.016,35
|
17
|
2012
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-291.416,35
|
18
|
2013
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-259.816,35
|
19
|
2014
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-228.216,35
|
20
|
2015
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-196.616,35
|
21
|
2016
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-165.016,35
|
22
|
2017
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-133.416,35
|
23
|
2018
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-101.816,35
|
24
|
2019
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-70.216,35
|
25
|
2020
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-38.616,35
|
26
|
2021
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
-7.016,35
|
27
|
2022
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
24.583,65
|
28
|
2023
|
42.000,00
|
-10.400,00
|
31.600,00
|
56.183,65
|
29
Nach dieser Prognose
ergibt sich somit erst im 28. Jahr ab Beginn der Tätigkeit (erstmaligem
Anfall von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss aus der
Vermietungstätigkeit.
Bei der oben dargestellten Prognoserechnung wurde kein
allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko berücksichtigt. Dies
berücksichtigt die üblichen Probleme bei der Suche nach einem
Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit ein
betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl. Rauscher,
Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko? SWK 2004,
S 625). Dieses übliche Mietausfallsrisiko wäre daher für die
Prognoserechnung abzuschätzen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S. 172) und zusätzlich
zu berücksichtigen. Dies würde den Zeitraum bis zum Anfall eines
Gesamtüberschusses nochmals verlängern.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
ausgehend von dem Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996,
93/13/0171, der absehbare Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven
Steuererhebung aus der betroffenen Einkunftsart zugänglicher
wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet werden muss, mit rund 20 Jahren
anzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1996,
92/15/0101). Dieser absehbare Zeitraum stimmt jedenfalls mit dem
"überschaubaren Zeitraum" nach § 2 Abs. 4, aber auch mit dem
"üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs. 3 der LiebhabereiVO
überein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November
1999, 97/15/0144).
Nach den oben dargestellten Berechnungen werden selbst bei
der für den Bw. günstigsten Variante (keine Berücksichtigung
eines Leerstandes der Wohnungen bei Mieterwechsel) in einem Zeitraum von rund 20
Jahren noch immer negative Gesamtergebnisse ausgewiesen.
Ein konkreter Einwand im Berufungsvorbringen liegt im
Wesentlichen darin, dass auf Grund seiner hohen Schuldenstände wegen
fehlender Kreditvergabe durch die Banken die baulichen Aktivitäten
über Jahre nicht fortgesetzt werden konnten. Es habe ihm daher ein
größerer Geldbetrag für die Fertigstellung der Mietgebäude
gefehlt. Auch der Erlös seiner von ihm in der Folge vorgenommenen
Grundverkäufe sei von den Banken vereinnahmt worden und ihm sei für
die Fertigstellung des Mietobjektes kein Geld überlassen worden. Erst durch
die Grundverkäufe aus den letzten Jahren zur Tilgung der Bankschulden lt.
des vor dem Landesgericht GW abgeschlossenen Vergleiches vom 13. Juli 2007 sei
ihm der Weiterbau und die Vermietung von Wohnungen möglich geworden.
Die Argumentation des Bw. läuft im Wesentlichen darauf
hinaus, dass unerwartet und nicht voraussehbar Umstände und Ereignisse
eingetreten seien, die den wirtschaftlichen Erfolg nachteilig beeinflusst
hätten (Unwägbarkeiten) und daher bei der bei der
Liebhabereibeurteilung außer Acht zu lassen seien.
Um eine solche Unwägbarkeit annehmen zu können
müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein: Es darf nicht dem
betätigungstypischen Risiko entspringen, es darf nicht Folge einer von
vornherein gegebenen außergewöhnlichen Ungewissheit der
Erfolgsaussichten sein und es muss objektiv unwägbar sein.
Die Finanzierung eines zu errichtenden Mietobjektes ist
jedenfalls ein Umstand, der typischerweise mit dieser Art von Betätigung
entspringt und zusammenhängt. Die Art der Finanzierung (Eigen- oder
Fremdkapital) ist typischerweise von demjenigen, der Mietwohnungen errichten
will, im Vorhinein absehbar und die Finanzierung ist daher im Vorhinein zu
klären und festzulegen. Dabei ist bei Fremdfinanzierung auch im Vorhinein
im Wesentlichen absehbar, dass für die Zeit der Bautätigkeit bis zur
Vermietung noch keine Einnahmen zur allfälligen Tilgung der Zinsen oder
Schulden erzielt werden. Wird, wie im vorliegenden Fall, geplant, die
aufgenommenen Schulden aus dem Erlös von Grundverkäufen zu tilgen, so
ist diesbezüglich erfahrungsgemäß ebenfalls ein nach den
Umständen längerer Zeitraum für den Verkauf der einzelnen
Grundstücke einzuplanen. Soweit sich im vorliegenden Fall
Zeitverzögerungen auf Grund der Fremdkapitalaufnahme und verzögertem
Verkauf von Grundstücken ergeben hat, kann darin daher grundsätzlich
keine Unwägbarkeit erblickt werden, die steuerlich allenfalls zu einer
Verlängerung des Zeitraumes bis zum Erzielen eines Gesamtgewinnes
führen könnte.
Auch die Probleme bei der Erteilung einer Baubewilligung,
die ebenfalls für die Verzögerung angeführt werden (welche im
vorliegenden Fall bis dato offensichtlich nicht erteilt wurde), sind im
Wesentlichen als betätigungstypisches Risiko einzustufen, welches bei jedem
Projekt dieser Art auftritt und insbesondere deshalb dem Bw. selbst angelastet
werden muss, da offensichtlich die Bauarbeiten begonnen wurden, ohne vorher um
eine Baubewilligung anzusuchen.
Da - wie oben dargelegt -
nach dieser Prognose sich somit erst im 28. Jahr ab Beginn der Tätigkeit
(erstmaligem Anfall von Aufwendungen) ein Gesamtüberschuss aus dieser
Vermietungstätigkeit ergibt, ist daher von Liebhaberei im
einkommensteuerlichen Sinne auszugehen.
3. Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997, 1999 und 2002
Bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergibt sich
Folgendes:
Gemäß
§ 6 LiebhabereiVO kann
Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Tätigkeiten im Sinne des
§ 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen
vorliegen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist in
Hinblick auf die Anzahl der zur Vermietung errichteten Wohnungen davon
auszugehen, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Tätigkeit
um eine Betätigung iSd § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO
handelt.
Es kann daher keine umsatzsteuerliche Liebhaberei
angenommen werden.
Den Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis
1997, 1999 und 2002 war daher Folge zu geben. Die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Steuer errechnen sich folgendermaßen:
|
|
Schilling
|
Euro
|
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1995 festgesetzt
mit
|
-238.404,00
|
-17.325,49
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-238.404,00
|
-17.325,49
|
Gutschrift
|
-238.404,00
|
-17.325,49
|
|
Schilling
|
Euro
|
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1996 festgesetzt
mit
|
-58.259,00
|
-4.233,85
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-58.259,00
|
-4.233,85
|
Gutschrift
|
-58.259,00
|
-4.233,85
|
|
Schilling
|
Euro
|
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1997 festgesetzt
mit
|
-42.438,00
|
-3.084,09
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-42.438,00
|
-3.084,09
|
Gutschrift
|
-42.438,00
|
-3.084,09
|
|
Schilling
|
Euro
|
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 1999 festgesetzt
mit
|
-3.388,00
|
-246,22
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
0,00
|
0,00
|
Summe Umsatzsteuer
|
0,00
|
0,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
-3.388,00
|
-246,22
|
Gutschrift
|
-3.388,00
|
-246,22
|
|
|
Euro
|
Die Umsatzsteuer wird für das Jahr 2002 festgesetzt
mit
|
|
-718,67 €
|
Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen
und sonstige Leistungen (einschließlich Anzahlungen)
|
|
926,48 €
|
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger
Anzahlungen)
|
|
926,48 €
|
Davon sind zu versteuern mit 10% ermäßigter
Steuersatz
|
926,48 €
|
Umsatzsteuer
92,65 €
|
Summe Umsatzsteuer
|
|
92,65 €
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern
|
|
-811,32 €
|
Gutschrift
|
|
-718,67 €
4. Berufung gegen den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den
Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegen die im den
oben angefochtenen Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen
Abgabennachforderungen zugrunde.
Der Bw. bekämpft die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen implizit mit der Begründung, dass die bei
den Einkommensteuerbescheiden angenommene Liebhabereitätigkeit nicht
vorliege, ohne Gründe vorzubringen, die gegen die Festsetzung von
Anspruchszinsen in der berechneten Höhe sprechen würden.
Dazu ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen oder
Gutschriften gebunden sind. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist
verschuldensunabhängig und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann die Einkommensteuerbescheide dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurden und von der Höhe der Nachforderungsbeträge
abhängig.
Nach den Ausführungen in den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung
(RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen
unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen
oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle
Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus.
Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, die
Stammabgabenbescheide wären rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von - wie im
vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann zum Tagen, wenn ein
Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam geworden ist
(vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 252 Tz. 3).
Da aus dem Berufungsvorbringen keine Argumente ersichtlich
sind, wonach die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet worden
wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
am 12. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0560-L/04
- Stammnummer
- 31918
- Gültig
- 12.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF