Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2188-L/02
Liebhaberei bei großer Vermietung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2188-L/02vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BW, vom 12. November 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wels vom 13. September 2002 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1992 bis 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. vermietete ab 1990 ein Wohnhaus, in dem sich mehr
als 2 Wohneinheiten befanden.
Für die Jahre von 1990 bis 1999 erklärte er
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, für 2000
erklärte er einen Einnahmenüberschuss iHv. 3.329,00 S.
Im Jahr 2001 erklärte er keine Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung; er verkaufte das Wohnhaus, in dem sich die
Mietwohnungen befanden, 2001 an seine Söhne.
Die Jahre 1990 und 1991 wurden endgültig
veranlagt. Hinsichtlich der für die Jahre 1992 bis 2000 gem.
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig ergangenen
Einkommensteuerbescheide vom 13.9.2002, in denen hinsichtlich der Vermietung von
steuerlich unbeachtlicher Liebhaberei ausgegangen wurde, wurde rechtzeitig
Berufung eingebracht. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass (wie
anlässlich der Veranlagungen ohnehin berücksichtigt) es sich um ein
Wohnhaus mit mehr als 2 Wohnungen handelte. Dabei sei bei Anfallen von
Verlusten ohne Berücksichtigung des Anlaufzeitraums von 3 Jahren zu
prüfen, ob die Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtverlust zu erzielen,
vorliege. Die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 2000 vom 13.9.2002 seien
sachlich unbegründete Behördenerledigungen. Es sei zwar ein
Zurückbleiben hinter der Prognoserechnung bis zum Jahr 2000
festgestellt worden, es seien aber keinerlei Prüfungen über die
Ursachen angestellt worden. So sei lt. Prognoserechnung aus 1997 bis zum
Jahr 2000 ein Werbungskostenüberschuss iHv. 528.000,00 S
prognostiziert worden, der in der Realität 592.839,00 S betrug. In den
in Berufung gezogenen Bescheiden sei begründet worden, dass die
Prognoserechnung unrealistisch war. Diese Feststellung habe das Finanzamt aber
nicht im Jahr 1997 getroffen, sondern sei den Angaben der Prognoserechnung
gefolgt und habe auf Grund dieser Prognose die Bescheide 1995 bis 1999
erlassen: es sei also auch dem Finanzamt im Jahr 1997 die Prognoserechnung
realistisch erschienen. Dies sei geschehen unter Berücksichtigung des
seinerzeitigen Begleitschreibens, wonach u.a. bei voller Auslastung des
Gebäudes bereits ab 2009 mit einem Gesamtüberschuss gerechnet werden
könne. - Rückblickend sei jedoch leicht erkennbar, dass die
Abweichungen im Wesentlichen auf die "hinter den vom Standpunkt der
Beginnjahre 1990 und Folgejahre unvorhersehbaren Unterauslastungen an
Mietern zurückzuführen" seien. Dabei zeige sich, dass den verminderten
Mieteinnahmen durch Leerstehen von Wohnungen auch verminderte Betriebskosten
(wenn auch nicht in gleicher Höhe) gegenüber standen. Die Lage am
Wohnungsmarkt im Raum W habe sich für den Bw. durch "nicht
vorhersehbare Änderungen in der Wohnungspolitik der Genossenschaften im
Vermietungssegment des Abgabepflichtigen nämlich Niedrigstandardwohnungen
für nicht österreichische Staatsbürger verändert". Es handle
sich dabei um unvorhersehbare äußere Umstände, die gegen eine
Annahme von Liebhaberei sprechen. Der Bw. habe, als er erkennen musste, dass
sich seine Prognosen nicht mehr erfüllen können, wirtschaftlich
sinnvoll reagiert, indem er seine Tätigkeit einstellte. Dies entspreche
insbesondere dem Kriterium des § 2 Abs. 1 Z 6 L-VO ("Art und
Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch
strukturverbessernde Maßnahmen, z.B. Rationalisierungsmaßnahmen").
Die Prognoserechnung 1990 bis 2009 hatte folgende Positionen enthalten:
Mieteinnahmen, Betriebsaufwand, Abschreibungen, Zinsen. Es war für 2009
erstmalig ein Gesamteinnahmenüberschuss prognostiziert worden (iHv.
22.000,00 S), während die Gesamtwerbungskostenüberschüsse
lt. Prognose betragen sollten:
1990: 176.000,00
1991: 296.000,00
1992: 384.000,00
1993: 463.000,00
1994: 516.000,00
1995: 577.000,00
1996: 580.000,00
1997: 578.000,00
1998: 570.000,00
1999: 558.000,00
2000: 528.000,00
2001: 493.000,00
2002: 452.000,00
2003: 404.000,00
2004: 350.000,00
2005: 290.000,00
2006: 222.000,00
2007: 147.000,00
2008: 65.000,00
Für die Jahre 1997 bis 2000 wurden als
Jahresergebnis prognostiziert:
1997: 2.000,00
1998: 7.000,00
1999: 12.000,00
2000: 30.000,00
Lt. Abgabenerklärungen betrugen die Jahresergebnisse
jedoch:
1997: -40.944,00 S
1998: +4.240,00 S
1999: -23.991,00 S
2000: +3.329,00 S
Über
die Berufung wurde erwogen:
A) Die L-VO, BGBl. 1993/33, regelt in ihrem
§ 8 Abs. 1, dass der Abschnitt I (Einkommen- und
Körperschaftsteuer) erstmalig bei der Veranlagung für das
Jahr 1993 anzuwenden ist. Gem. § 8 Abs. 2 leg.cit. tritt die
Verordnung vom 18.5.1990, BGBl. Nr. 322/1990 mit 31.12.1992
außer Kraft.
Gem.
§ 1 Abs. 1 leg.cit. liegen Einkünfte vor bei einer
Betätigung, die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
- nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Gem.
§ 2 Abs. 1 leg.cit. ist, wenn bei Betätigungen iSd
§ 1 Abs. 1 Verluste anfallen, das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder
Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren
Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder
Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene
Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die
Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur
Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B.
Rationalisierungsmaßnahmen).
Gem.
§ 2 Abs. 3 leg.cit. gilt
Abs. 2 (Anlaufzeitraum) nicht für Betätigungen im Zusammenhang
mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer
Absicht iSd § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem
Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss geplant ist, "zu einem absehbaren Zeitraum" zu beurteilen.
"Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)".
B) Die Verordnung vom
18.5.1990, BGBl. Nr. 322/1990 regelt in ihrem § 1 Abs. 1,
dass das Vorliegen von Einkünften zu vermuten ist bei einer
Betätigung, die
- durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen und
- nicht unter Abs. 2
fällt.
Die Vermutung kann widerlegt
werden, wenn die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2
Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
§ 2 Abs. 1, 2 und
3 leg.cit. ist gleich formuliert wie § 2 Abs. 1 und 3 der unter
A) zitierten Verordnung, jedoch entfällt in § 2 Abs. 3
leg.cit. die Textierung "zu einem absehbaren Zeitraum" (und wird ersetzt durch
"zum üblichen Kalkulationszeitraum") sowie entfällt die Definition des
"absehbaren Zeitraums".
Festzuhalten ist, dass
unbestritten ist, dass es sich bei der gegenständlichen Vermietung um eine
so genannte "große Vermietung" gem. § 2 Abs. 3 der
genannten Verordnungen handelt und demnach - grundsätzlich - gem.
§ 2 Abs. 2 der genannten Verordnungen ein Anlaufzeitraum nicht
vorgesehen ist.
Entscheidungswesentlich ist nun
zu prüfen, ob die gegenständliche Vermietung als Einkunftsquelle oder
Liebhaberei zu qualifizieren ist.
Es ist dazu die herrschende
Literatur und Judikatur deckungsgleich auf beide anzuwendenden
Liebhabereiverordnungen heranzuziehen, da die hier anzuwendenden Norminhalte im
Wesentlich zur Entscheidung über die hier etwa vorliegende
Einkunftsquelleneigenschaft nicht differieren.
Wie in Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, (Liebhabereiverordnung)
§ 2 Tz 364 ausgeführt, erfolgt eine Betätigung nicht in
der nach § 1 Abs. 1 LVO geforderten Absicht, wenn ihr bei der
gewählten Bewirtschaftungsart die Eignung zur Erzielung eines
Gesamtüberschusses fehlt. Dabei muss auch kein die Ergebnisentwicklung
beurteilender Beobachtungszeitraum abgewartet werden. Dazu ist nun einzugehen
auf das zentrale Berufungsvorbringen, nämlich den Umstand, dass über
längere Zeit Wohnungen nicht vermietet werden konnten, da der potenzielle
Mieterkreis des Bw., "nicht österreichische Staatsbürger" durch die
nicht vorhersehbaren Änderungen in der Wohnungspolitik der Genossenschaften
offenkundig besser durch die Wohnungsgenossenschaften als durch den Bw. bedient
wurde. Es ist dazu festzustellen, ob diese unvorhergesehene Änderung der
Wohnungspolitik der Wohnungsgenossenschaften als "gewöhnliches Risiko" oder
vielmehr "Unwägbarkeit" zu qualifizieren ist:
Dazu wird a.a.O.,
Tz 365 ff ausgeführt:
Anormale wirtschaftliche
Verhältnisse stellen Unwägbarkeiten dar, die für sich allein
gesehen die objektive Ertragsneigung nicht in Frage stellen (VwGH 3.7.1996,
93/13/0171 u.a.), was sogar dann gilt, wenn die Betätigung deshalb beendet
werden muss (VwGH 3.7.2003, 99/15/0017).
Unwägbarkeiten sind also
das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen
Wirtschaftsverlauf entsprechen und in der Regel keinen Kausalzusammenhang zu
einem gewollten Verhalten des Steuerpflichtigen aufweisen. Sie führen erst
dann zur Liebhaberei, wenn eine Betätigung auch unter üblichen
wirtschaftlichen Verhältnissen ertragsunfähig wäre, wobei jedoch
Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige auf derartige Ereignisse rasch
wirtschaftlich sinnvoll reagiert (u.a. durch Setzen strukturverbessender
Maßnahmen iSd § 2 Abs. 1 Z 6 L-VO).
Gewöhnliches Risiko
fällt hingegen lt. Tz 369 ff a.a.O. bei einer unternehmerischen
Tätigkeit typischerweise an. Dabei liegt kein typischen
Wirtschaftsabläufen widersprechendes, von außen eindringendes
Ereignis vor, sondern sind die Umstände bei einer unternehmerischen
Tätigkeit nicht völlig atypisch, auch wenn sie vom Steuerpflichtigen
in der Regel nicht beeinflussbar sind. Weiteres Charakteristikum kann sein, dass
sie in gleichem Umfang eine gesamte Wirtschaftsbranche treffen.
Bei Betrachtung der zitierten
Literaturmeinungen gelangte der Berufungssenat zu dem Ergebnis, dass die
berufungsgegenständliche Problematik der Nichtvermietbarkeit der Wohnungen
über einen längeren Zeitraum als gewöhnliches Risiko zu
qualifizieren ist:
Es trifft zwar zu, dass für
den Bw. die Unternehmenspolitik der Wohnungsgenossenschaften nicht steuerbar
war, jedoch entspricht es den typischen Wirtschaftsabläufen, dass Anbieter
nachfrageorientiert handeln und ist es daher wirtschaftstypisch, dass
Wohnungsgenossenschaften auch nicht österreichische Staatsbürger als
Mieter akquirieren. Es wäre in der Folge am Bw. gelegen, darauf zu
reagieren, indem er etwa vermehrt Mieter angeworben hätte, die zwar auch
nicht österreichische Staatsbürger sind, aber als Mieter für
Genossenschaftswohnungen noch nicht in Frage kommen, etwa weil sie die
dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllen, wie u.a. Anmeldung
auf entsprechenden Wartelisten der Wohnungsgenossenschaften und Ähnliches.
Da er diese strukturverbessernden Maßnahmen iSd § 1 Abs. 2
Z 6 L-VO nicht nur nicht rasch, sondern offenkundig gar nicht setzte (er
ließ die Wohnungen einfach leer stehen) bzw. er auch in der Folge kein
gem. § 2 Abs. 7 Z 4 L-VO marktgerechtes Verhalten im
Hinblick auf die angebotenen Leistungen setzte, kann keinesfalls von einer
Unwägbarkeit gesprochen werden, die ja - wie o.a. - u.a. als Voraussetzung
hat, dass der jeweilige Steuerpflichtige auf negativ beeinflussende Ereignisse
rasch wirtschaftlich sinnvoll reagiert.
Ein weiteres Indiz, dass die
berufungsgegenständliche Problematik als "gewöhnliches Risiko"
einzustufen ist, ist der Umstand, dass von der angesprochenen Wohnungspolitik
der Genossenschaften offenkundig sämtliche Vermieter von mit den
berufungsgegenständlichen Wohnungen vergleichbaren Privatwohnungen an nicht
österreichische Staatsbürger betroffen waren.
Da die Ziffern des § 2
Abs. 1 L-VO nicht kumulativ erfüllt zu sein haben, ist die Beurteilung
des Sachverhalts anhand der Ziffern 4 und 6 leg.cit. ausreichend.
Nebenbei wird aber noch auf die
Berufungsausführungen zur "Prognoserechnung" eingegangen:
Lt. Tz 517, a.a.O. hat eine
Prognoserechnung einen Reparaturrechnungsansatz und ein Mietausfallswagnis zu
enthalten, was aber im berufungsgegenständlichen Fall nicht gegeben war,
d.h. dass die vorgelegten Zahlen und Daten nicht als "Prognoserechnung" zu
qualifizieren sind.
Es bringt auch nichts, die so
vorgelegten Daten dazu zu verwenden, bei fiktivem Aufrechterhalten der
Vermietung zu untersuchen, ob innerhalb eines angemessenen Zeitraums es
möglich gewesen wäre, einen Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erwirtschaften, da ja in der Berufung konkludent
ausgeführt wurde, dass die Vermietung wegen der Wohnungspolitik der
Genossenschaften eingestellt wurde, d.h. der Bw. schon erklärte, dass das
Erzielen des Gesamtüberschusses der Einnahmen auf Grund dieser
Wohnungspolitik nicht möglich war.
Es ist in der Folge davon
auszugehen, dass die vom Bw. so ausgeübte Vermietungstätigkeit unter
normalen wirtschaftlichen Verhältnissen (also Eingehen auf die
Bedürfnisse des Marktes, Beachten von Angebotsnischen, Setzen von
Rationalisierungsmaßnahmen) objektiv nicht geeignet war, ein positives
Gesamtergebnis zu erzielen, bzw. konnte seine Absicht, einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen,
nicht anhand objektiver Umstände nachvollzogen werden, sodass im
berufungsgegenständlichen Zeitraum keine Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung vorlagen.
Es war aus den angeführten
Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
LiebhabereiVermietung von Wohnungen an nicht österreichische StaatsbürgerKonkurrenz durch Wohnungsgenossenschaftengewöhnliches Risiko oder Unwägbarkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2188-L/02
- Stammnummer
- 13931
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF