Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0429-I/06
Vermietung einer Eigentumswohnung, Liebhaberei, Unwägbarkeit ja oder nein ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0429-I/06vom 07.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 21. Dezember 2005 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 1. Dezember 2005 betreffend
Einkommensteuer für den Zeitraum 1995 bis 2004 und Umsatzsteuer 1996
bis 2004 entschieden:
1. Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer 1995 bis 2003 und Umsatzsteuer
1996 bis 2004 wird als unbegründet abgewiesen. Die angeführten
Bescheide bleiben unverändert.
2. Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2004 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung vom 29.5.2006 teilweise Folge gegeben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erließ am 1.12.2005 (endgültige)
Einkommensteuerbescheide 1995 bis 2004 und (endgültige)
Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 2004, wobei ausgeführt wurde, dass die
Vermietung X-Straße als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
einzustufen sei, weil die Vermietung 2004 vor Erzielung eines
Gesamtüberschusses (Gesamtverlust € 43.407,55.-) aufgegeben worden sei
(Verkauf) und der Verkauf nicht durch eine sog. Unwägbarkeit bedingt
gewesen sei. Weiters setzte das Finanzamt bei der
Einkommensteuerveranlagung 2004 einen Spekulationsgewinn in Höhe von €
2.703,35.- als sonstige Einkünfte an.
Der Berufungswerber (Bw.) erhob gegen die angeführten
Bescheide form- und fristgerecht Berufung und beantragte sinngemäß
die Abänderung dahingehend, dass die bisherigen vorläufigen Bescheide
unverändert für endgültig erklärt
werden. Begründend brachte der Bw. vor, dass ein Spekulationsgewinn
nicht erzielt worden sei. Weiters behauptete der Bw. das Vorliegen einer
sog. Unwägbarkeit und damit das Vorliegen einer Einkunftsquelle.
Hinsichtlich der Details des Berufungsvorbringens wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die Berufungsschrift (Bl. 64 und 65 des VA- Aktes 2004)
verwiesen.
Das Finanzamt erließ hinsichtlich der Einkommensteuer
1995 bis 2003 und hinsichtlich der Umsatzsteuer 1996 bis 2004 voll abweisliche
Berufungsvorentscheidungen. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 wurde
der Berufung hingegen dahingehend teilweise Folge gegeben, als der
Spekulationsgewinn außer Ansatz gelassen wurde. Hinsichtlich der
Frage der Einkunftsquelleneigenschaft der streitgegenständlichen Vermietung
vertrat die Vorinstanz jedoch weiterhin die Auffassung, dass eine sog.
Unwägbarkeit nicht anzunehmen sei und daher Liebhaberei vorliege.
Mit Schreiben vom 20.6.2006 beantragte der Bw. die Vorlage
der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und brachte vor, dass er die
Vermietung noch vor Erzielung eines Gesamtüberschusses "aus einer
Zwangslage heraus" vorzeitig aufgeben habe müssen. Im übrigen
enthält der Vorlageantrag umfangreiches Vorbringen zum Thema
"Unwägbarkeiten". Zur Vermeidung von umfangreichen
Wiederholungen wird auch diesbezüglich auf den beiden Verfahrensparteien
bekannten Vorlageantrag (VA- Akt 2004, Bl. 79 und 80) verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl 1993/33 und
1997/358 liegen Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die
Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter Abs. 2 der VO
fällt. Gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO ist Liebhaberei bei
einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen aus der
Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung
in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der
Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen, in der
Lebensführung gegründeten Neigung entsprechen (Z. 1) oder aus
Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründeten Neigung (Z. 2) oder aus der Bewirtschaftung
von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten (Z. 3) zurückzuführen
sind. Nicht strittig ist, dass die vorliegende Vermietung der
streitgegenständlichen Wohnung eine Betätigung mit
grundsätzlicher Annahme von Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO
darstellt. Eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO stellt jedoch dann
keine Liebhaberei dar, wenn die Art der Tätigkeit in einem absehbaren
Zeitraum einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
erwarten lässt. Andernfalls ist Liebhaberei ab Beginn dieser
Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Tätigkeit nicht
geändert wird. Bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung gilt als
absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen
Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von
Aufwendungen (Ausgaben). Die Einkunftsquelleneigenschaft einer (kleinen)
Vermietung ist in erster Linie danach zu beurteilen, ob die Tätigkeit in
der betriebenen Weise objektiv Aussicht hat, in einer nach der
Verkehrsauffassung üblichen Zeit einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen (z.B. VwGH vom 30.10.1996, 94/13/0165). Nicht ein tatsächlich
erwirtschafteter Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit
zur Erwirtschaftung eines solchen hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung des
Vorliegens von Einkünften zu gelten. Beurteilungsmaßstab bei
der so genannten "kleinen Vermietung" ist die Zukunftsprognose, ob die
Vermietungstätigkeit nach den äußeren Umständen bei gleich
bleibender Bewirtschaftung in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt. Wird die Vermietung - wie im vorliegenden Fall - vor
Erzielung eines Gesamtüberschusses beendet, so ist für die Frage der
Liebhaberei maßgeblich, ob die Einstellung auf gewöhnlichen Risken
oder Unwägbarkeiten oder freiwillig planabweichendes Verhalten
zurückzuführen ist (Rauscher- Grübler, Liebhaberei, S 218 ff.).
Hiezu ist festzuhalten, dass nur bei Betätigungen, die an sich
objektiv ertragsfähig wären, trotz vorzeitiger Einstellung eine
Einkunftsquelle vorliegen kann (siehe Rauscher in SWK 10/2004, S 373 ff.).
Im Berufungsfall steht unbestritten fest, dass die Vermietung der
Eigentumswohnung noch vor der Erzielung eines Gesamtüberschusses aufgegeben
wurde (steuerliches Gesamtergebnis 1995 bis einschließlich 2004 insgesamt
minus € 43.407,55.-). Die vom Bw. als Grund für die vorzeitige
Aufgabe der Vermietung vorgetragene Verschlechterung der allgemeinen
Wirtschaftslage (im Hinblick auf die Anschläge von New York, Madrid und
London sowie diverse Kriegsschauplätze, Irankrise) stellt keine
Unwägbarkeit dar, sondern ist als gewöhnliches Risiko zu
qualifizieren, da dieser Umstand allenfalls eine allgemeine
(volkswirtschaftliche) Rezession auslöste, von der alle Vermieter in
gleicher Weise betroffen waren (siehe hiezu z.B. Rauscher, SWK 10/2004, S 373
ff.; FJ 2002/220). Der Bw. bringt weiters vor, er sei zur Vermeidung
einer Gesundheitsgefährdung seiner Ehegattin und seiner Tochter zum
Wohnungsverkauf gezwungen gewesen. Dies deshalb, da die im vorigen Absatz
dargestellte Änderung der Verhältnisse bei der Ehefrau und bei der
Tochter zur Befürchtung geführt hätte, dass einerseits die
Kreditzinsen enorm steigen und sich andererseits die Ertragsmöglichkeiten
stark verschlechtern könnten. Diese Befürchtungen seien so weit
gegangen, dass es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen (Ängste,
Depressionen und Schlafstörungen) gekommen sei. Hiezu ist zu
erwidern, dass von einer krankheitsbedingten Unwägbarkeit nur dann
gesprochen werden kann, wenn z.B. zur Finanzierung von Krankheitskosten ein
Notverkauf der Einkunftsquelle notwendig ist oder wenn die
Einkünfteerzielung zwangsläufig aufgegeben werden muss, weil die
persönliche Arbeitskraft des Steuerpflichtigen krankheitsbedingt verloren
gegangen ist. Die vom Bw. behaupteten Umstände sind mit den vorhin
dargestellten Fällen jedoch nicht vergleichbar. Im Übrigen
erscheint das Vorbringen des Bw. aus folgenden Gründen nicht
glaubwürdig: Festzuhalten ist, dass auch im Zusammenhang mit zwei
weiteren Vermietungen des Bw.(V1. und V2) aufgrund von Krediten erhebliche
Finanzierungsaufwendungen angefallen sind (2004 € 2.280.- + € 766
sowie 2005 € 2.099.- + € 662.-). Der Umstand, dass die beiden
angeführten Vermietungen vom Bw. nicht ebenso wie die
streitgegenständliche aufgegeben wurden, spricht -wie von der
Vorinstanz zutreffend ausgeführt- eindeutig gegen die Einlassungen des Bw.
, die im übrigen nach Auffassung der Berufungsbehörde auch lebensfremd
erscheinen. Insgesamt geht daher auch die Berufungsbehörde davon
aus, dass die Vermietung nicht aufgrund von sog. Unwägbarkeiten aufgegeben
werden musste. . Der Berufung musste daher hinsichtlich der Umsatzsteuer
1996 bis 2004 und der Einkommensteuer 1995 bis 2003 ein Erfolg versagt
bleiben.
Hinsichtlich der Einkommensteuer 2004 war der Berufung
hingegen im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 29.5.2006 teilweise Folge zu
geben, da - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt- gegenüber
dem Erstbescheid bei der Ermittlung der Spekulationseinkünfte
zusätzliche Instandsetzungsaufwendungen in Höhe von € 7.044.-
(Bodensanierung) in Abzug zu bringen sind und nach Abzug des angeführten
Betrages ein Spekulationsgewinn nicht mehr verbleibt.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Innsbruck,
am 7. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0429-I/06
- Stammnummer
- 27121
- Gültig
- 07.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF