Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0616-L/02
Vermietung eines durch Fruchtgenuss erworbenen Gebäudeteiles, Vermietungsbeginn 1994
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0616-L/02vom 28.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Ludwig Kreil und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Helmut Mittermayr, Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. Waltraud
Schirz über die Berufung von Berufungswerber, vertreten durch Vertreter,
vom 27. September 1999 gegen die Bescheide des Finanzamtes Gmunden vom
26. August 1999 betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1994 bis 1997
nach der am 22. Juni 2005 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den Feststellungsbescheiden 1994 bis 1997 wurden
vom Finanzamt ursprünglich die erklärten negativen Einkünfte aus
der - in der Folge in Berufung gezogene - Vermietung des Liegenschaftsanteiles
der inB - als Einkunftsquelle anerkannt, wobei die Feststellungsbescheide gem.
§ 200 BAO vorläufig ergingen.
Anzumerken ist, dass betreffend das Jahr 1996 gegen
den Umsatzsteuerbescheid Berufung erhoben wurde und von der
Finanzlandesdirektion für OÖ. mit Schreiben vom
13. November 1998 eine Anweisung zur Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung erging und hinsichtlich der Vermietung folgende
Anmerkungen von der FLD für OÖ. gemacht wurden:
"Abgesehen
davon, dass die monatlichen Kosten des Fruchtgenusserwerbes über den
vereinbarten Miete liegen dürften, spricht auch die Tatsache, dass die Bw.
einen Kündigungsverzicht gegenüber dem Fruchtgenussbesteller bis zum
Jahr 2014 abgegeben haben, während die Mieterin mit einer Frist von
nur sechs Monaten zu jedem Halbjahr kündigen konnte und dies per 30. Juni
1996 auch getan hat, für das Vorliegen ertragssteuerlicher Liebhaberei des
Mietobjektes in B. Die
vor Endgültigerklärung des Feststellungsbescheides für jedes
Objekt getrennt vorzunehmende Prüfung der Frage, ob es sich jeweils um
Liebhaberei oder eine Einkunftsquelle handelt, ist auf Grund für jedes
Objekt vorzulegender Prognoserechnungen vorzunehmen."
Im Jahr 1999 wurden die Berufungsjahre einer
abgabenbehördlichen Prüfung der Aufzeichnung gem. § 151
Abs. 3 BAO unterzogen.
Im Betriebsprüfungsbericht vom
6. August 1999 wurde unter Tz 15 "Überschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten" angeführt:
In der
Vermietungsgemeinschaft KundHS sind
unter St.Nr. 056/6893 die Vermietungsobjekte
BIE (ehemalige Creditanstalt
Bankverein Filiale),
V (Kaufhaus
KK) und
T (derzeit nur unbebautes
Grundstück) zusammengefasst.
Sachverhaltsdarstellung
Objekt B
Mit Vertrag vom
Oktober 1994 wurde dem Ehepaar
KundHS das Fruchtgenussrecht betreffend
der Liegenschaft inB
(Miteigentumsanteil 1.266/10836) von der
AW
Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH (erworben durch Kaufvertrag vom
13. Oktober 1994) auf unbestimmte Zeit eingeräumt. Weiters sind
die Ehegatten ST mit der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes in vollem Umfang als Vermieter in das
Mietverhältnis mit der Creditanstalt
Bankverein eingetreten.
Die ursprüngliche
Eigentümerin der Liegenschaft (vor AW
), die
BWE, hat mit Mietvertrag vom
März 1989 besagten Liegenschaftsanteil an die Creditanstalt Bankverein
auf unbestimmte Zeit mit halbjährigem Kündigungsrecht der Mieterin zum
30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres, vermietet. Die
AW ist mit dem Kauf vom 13. Oktober
1994 voll in dieses Mietverhältnis auf Seiten des Vermieters eingetreten
und übertrug dieses nachfolgend mit der Einräumung des
Fruchtgenussrechtes an die Ehegatten ST
.
Zum
30. Juni 1996 hat die Creditanstalt
Bankverein das Mietverhältnis mit den
Ehegatten ST gekündigt. Das Objekt
steht nunmehr seit drei Jahren leer. Seit der Einräumung des
Fruchtgenussrechtes im Jahr 1994 sind hinsichtlich des Objektes
BBB laufend Verluste aufgetreten, die
sich durch das Leerstehen des Vermietungsobjektes erheblich erhöht haben
(die letzte Überschussrechnung lt. Aktenlage weist für das
Jahr 1997 ca. einen Verlust iHv. ca. 1 Mio. S
aus).
Das Ehepaar
ST hat im Vertrag über die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes gegenüber des
AW bis zum 30. September 2014
ausdrücklich auf das Recht der Kündigung
verzichtet.
Weiters wurde 1994 eine
einmalige Zahlung bei Übernahme der dienstbaren Sache von den Ehegatten
ST iHv. 1.710.000,00 S an die
AW geleistet.
Vor der
Schlussbesprechung wurde vom bevollmächtigten Steuerbüro eine
Erklärung der AS
Oberösterreich, datiert mit 21. Oktober 1994 vorgelegt. Darin
garantiert die AnS dem Ehepaar
ST , dass nach Ablauf der
Grundvertragsdauer die ABI seitens der
AW zu einem Kaufpreis angeboten wird,
welcher den mit 10.950.000,00 S angenommenen Gesamtinvestitionskosten unter
Abzug einer kalkulatorischen AfA von 4 % p.a. zuzüglich des nicht
amortisierten Teiles der von der AW auf
das Fruchtgenussobjekt allenfalls getätigten Aufwendungen
entspricht.
Nach Ansicht der BP liegt
bei der Vermietung des Objektes in B
ertragssteuerlich aus folgenden Gründen Liebhaberei
vor:
Seit Beginn des
Vertragsverhältnisses liegen die Kosten der Fruchtgenusserwerber über
den Mieterlösen (64.004,62 S plus anteilige Vorauszahlung
7.125,00 S monatlich Entschädigung Fruchtgenusseinräumung, gesamt
somit 71.129,62 S monatlich gegenüber Mieterlösen von
61.645,00 S monatlich im Jahr 1995).
Die Mieterin kann den
Mietvertrag halbjährlich kündigen, deren die Abgabepflichtigen
gegenüber den AW für
20 Jahre auf das Kündigungsrecht verzichtet haben.
Die positive
Prognoserechnung des Steuerbüros basiert lediglich auf der Indexsteigerung
des Mietvertrages mit der Creditanstalt (alle vier Jahre 10 % Erhöhung
der Miete auf Grund der angenommenen Indexsteigerungen). Es wurden aber keine
Ausgaben für Mietausfälle, Verwaltung, Reparaturen und Verzinsung der
jahrelangen Anlaufverluste berücksichtigt.
Wie wichtig die
Berücksichtigung eines Risikos für Mietausfälle ist, sieht man,
ohne neue Verhältnisse zu bewerten, an der mittlerweile dreijährigen
erfolglosen Mietersuche der Abgabepflichtigen.
Nachfolgend wird in einer
Tabelle die Prognoserechnung der Betriebsprüfung für einen Zeitraum
von 35 Jahren dargestellt.
|
|
Jahr
|
maximale
Miete
|
Ausfalls-wagnis
|
wahr-scheinliche
Miete
|
Reparaturen
|
Ausgabe
für Fruchtgenuss
|
Ergebnis
|
kumulierte
verzinste Ergebnisse
|
1
|
1994
|
184935
|
|
|
|
213389
|
-28454
|
|
2
|
1995
|
739740
|
147948
|
591792
|
109500
|
853555
|
-371263
|
-41495
|
3
|
1996
|
739740
|
147948
|
591792
|
109500
|
853555
|
-371263
|
-797852
|
4
|
1997
|
739740
|
147948
|
591792
|
109500
|
853555
|
-371263
|
-1218981
|
5
|
1998
|
813714
|
162742
|
650972
|
120450
|
853555
|
-323034
|
-1618201
|
6
|
1999
|
813714
|
162742
|
650972
|
120450
|
853555
|
-323034
|
-2042372
|
7
|
2000
|
813714
|
162742
|
650972
|
120450
|
853555
|
-323034
|
-2493055
|
8
|
2001
|
813714
|
162742
|
650972
|
120450
|
853555
|
-323034
|
-2971905
|
9
|
2002
|
895085
|
179017
|
716068
|
132495
|
853555
|
-269982
|
-3427631
|
10
|
2003
|
895085
|
179017
|
716068
|
132495
|
853555
|
-269982
|
-3911840
|
11
|
2004
|
895085
|
179017
|
716068
|
132495
|
853555
|
-269982
|
-4426312
|
12
|
2005
|
895085
|
179017
|
716068
|
132495
|
853555
|
-269982
|
-4972938
|
13
|
2006
|
984593
|
196918
|
787675
|
145744
|
853555
|
-211624
|
-5495371
|
14
|
2007
|
984593
|
196918
|
787675
|
145744
|
853555
|
-211624
|
-6050455
|
15
|
2008
|
984593
|
196918
|
787675
|
145744
|
853555
|
-211624
|
-6640233
|
16
|
2009
|
984593
|
196918
|
787675
|
145744
|
853555
|
-211624
|
-7266871
|
17
|
2010
|
1083053
|
216610
|
866443
|
160318
|
853555
|
-147430
|
-7868481
|
18
|
2011
|
1083053
|
216610
|
866443
|
160318
|
853555
|
-147430
|
-8507691
|
19
|
2012
|
1083053
|
216610
|
866443
|
160318
|
853555
|
-147430
|
-9186851
|
20
|
2013
|
1083053
|
216610
|
866443
|
160318
|
853555
|
-147430
|
-9908460
|
21
|
2014
|
1191358
|
238271
|
953087
|
176350
|
853555
|
-76818
|
-10604556
|
22
|
2015
|
1191358
|
238271
|
953087
|
176350
|
853555
|
-76818
|
-11344159
|
23
|
2016
|
1191358
|
238271
|
953087
|
176350
|
853555
|
-76818
|
-12129987
|
24
|
2017
|
1191358
|
238271
|
953087
|
176350
|
853555
|
-76818
|
-12964929
|
25
|
2018
|
1310493
|
262098
|
1048395
|
193985
|
853555
|
855
|
-13774382
|
26
|
2019
|
1310493
|
262098
|
1048395
|
193985
|
853555
|
855
|
-14634426
|
27
|
2020
|
1310493
|
262098
|
1048395
|
193985
|
853555
|
855
|
-15548223
|
28
|
2021
|
1310493
|
262098
|
1048395
|
193985
|
853555
|
855
|
-16519132
|
29
|
2022
|
1441542
|
288308
|
1153234
|
213383
|
853555
|
86296
|
-17465282
|
30
|
2023
|
1441542
|
288308
|
1153234
|
213383
|
853555
|
86296
|
-18470566
|
31
|
2024
|
1441542
|
288308
|
1153234
|
213383
|
853555
|
86296
|
-19538680
|
32
|
2025
|
1441542
|
288308
|
1153234
|
213383
|
853555
|
86296
|
-20673552
|
33
|
2026
|
1585696
|
317139
|
1268557
|
234721
|
853555
|
180281
|
-21785368
|
34
|
2027
|
1585696
|
317139
|
1268557
|
234721
|
853555
|
180281
|
-22966672
|
35
|
2028
|
1585696
|
317139
|
1268557
|
234721
|
853555
|
180281
|
-24221808
Anmerkungen zur
Prognoserechnung
Maximale
Miete
Miete lt. Mietvertrag mit
Creditanstalt Bankverein , wobei alle
vier Jahre eine Indexsteigerung von 10 % zu Grunde gelegt
wurde.
Ausfallswagnis
Mietausfälle wurden
mit 20 % der jeweils kalkulierten Mieten angesetzt, darin sind auch die
Betriebskosten enthalten, die beim Leerstehen anfallen (z.B. 1997
216.000,00 S).
Reparaturen
Über einen Zeitraum
von 35 Jahren wurden jährlich 1 % der kalkulierten
Anschaffungskosten der AW iHv.
10.950.000,00 S als Reparaturaufwand berücksichtigt. Die Verteilung
erfolgte linear, da der unterschiedliche Anfall von Reparaturen nicht
vorhersehbar ist (zu Beginn weniger, nachfolgend mehr).
Ausgabe
Fruchtgenuss
Ausgangsbasis sind die
o.a. 71.129,62 S monatlich, wobei die im Fruchtgenussvertrag enthaltene
Sekundärmarktklausel in der Prognoserechnung nicht berücksichtigt
wurde, da von der Annahme ausgegangen wurde, dass Verhältnis Inflationsrate
- Sekundärmarktrendite während der Laufzeit gleich dem des
Abschlusszeitpunktes ist.
Verzinste
Ergebnisse
Die jeweiligen Ergebnisse
des Objektes in B wurden mit
6,25 % nachschüssig verzinst (Sekundärmarktrendite bei Abschluss
des Fruchtgenussvertrages 10/94).
Ausdrücklich wird
festgestellt, dass der Prognoserechnung nur die Verhältnisse zum
Abschlusszeitpunkt des Fruchtgenussvertrages im Oktober 1994 zu Grunde
liegen.
Für die Jahre 1994 bis 1997 erließ das
Finanzamt in der Folge gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültige
Bescheide und stellte gem. § 188 BAO die Höhe der Einkünfte
der Bw. entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung fest.
Mit Schriftsatz vom 27. September 1999 erhoben
die Abgabepflichtigen gegen die Bescheide vom 26. August 1999
betreffend die Feststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO für
die Jahre 1994 bis 1997 Berufung. Zur Begründung führten die
Abgabepflichtigen Folgendes an:
Die
Bescheide sind ergangen im Anschluss an eine durchgeführte Prüfung der
Aufzeichnungen und weichen von den Erklärungen dahingehend ab, dass die
Ergebnisse der Vermietung des Liegenschaftsanteiles der
inB von der
Betriebsprüfung auf Grund einer von ihr erstellten und der
Bescheidbegründung beigeschlossenen Prognoserechnung als Liebhaberei
angesehen wird und die Ergebnisse aus dieser Vermietung bei der einheitlichen
und gesonderten Gewinnfeststellung gem. der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 21. Juli 1999 nicht berücksichtigt wurden.
Die daraus nicht berücksichtigten Ergebnisse betragen für 1994:
-814.705,00 S, für 1995: -164.991,00 S, für 1996:
-530.273,00 S und für 1997: -929.168,00 S.
Es wird
beantragt die Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle zu beurteilen und
die Ergebnisse aus dieser Vermietung erklärungsgemäß
anzuerkennen.
Hinsichtlich
der Begründung führen wir aus wie folgt: In der der
Bescheidbegründung angeschlossenen negativen Prognoserechnung ermittelt die
Behörde unter Ansatz von Ausgaben in Höhe eines pauschalen
Mietausfallswagnisses von 20 % der Jahresmiete, von jährlichen
Reparaturaufwendungen von 1 % der Anschaffungskosten, von einer fiktiven
Verzinsung der Anfangsverluste und von einem Weiterlaufen der
Fruchtgenussausgaben in voller Höhe auch nach Ende der 20-jährigen
Grundmietzeit unter Zugrundelegung eines 35-jährigen Beobachtungszeitraumes
einen fiktiven Gesamtverlust des Objektes und spricht ihm die
Einkunftsquelleneigenschaft ab, ohne auf das Gesamtbild der Verhältnisse,
die Stellungnahmen der Parteien bzw. der bevollmächtigten Steuerkanzlei
hierzu materiell näher einzugehen.
Mit
Vertrag vom 20. Oktober 1994 wurde
KundHS das
Fruchtgenussrecht betreffend der Liegenschaft
BBB auf unbestimmte
Zeit eingeräumt.
KundHS sind auch mit
diesem Vertrag im vollen Umfang auf Seiten des Vermieters in das unbefristete
Mietverhältnis mit der Creditanstalt Bankverein (im Folgenden: CA),
eingetreten.
Die
wirtschaftliche Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im
Jahr 1994 ergab, dass aus der Vermietungstätigkeit dieses Objektes ein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bereits
deutlich unter 20 Jahren erzielt werden kann. Nach diesem Zeitraum zeigt
die Planrechnung ein weiteres starkes Ansteigen der Gewinne (siehe
Anlage A).
Die
damals dem Finanzamt vorgelegte Prognose wurde nur deshalb nur für
20 Jahre gerechnet, weil bereits nach 15 Jahren ein
Gesamtüberschuss ausgewiesen wurde. Nach 20 Jahren betrug der
Totalüberschuss bereits 1.078.999,00 S.
Hohe
Gewinne wurden also auch zu einem Zeitpunkt erwartet, in der sich unsere
Mandantschaft in den wohl verdienten Ruhestand begeben möchte, sodass es
nicht unplausibel ist, dieses Projekt auch als eines der Altersvorsorge
anzusehen.
Die
einseitige Auflösung des Mietverhältnisses seitens der CA im
Jahr 1996, die folgend zu Einnahmenausfällen führte und dadurch
der erzielte Verlust über dem, der in der Prognoserechnung dargestellt ist,
lag, kann einer Beurteilung als Einkunftsquelle nicht hinderlich sein, da der
Umstand der Auflösung des Mietverhältnisses von vornherein nicht
absehbar war. Ganz im Gegenteil ging unser Mandant im Jahr 1994 von einer
langfristigen und sicheren Vermietung an die CA aus.
Dies
insbesondere, als sich im Jahr 1994 die CA für unseren Mandanten als
eines der größten und stabilsten Bankinstitute Österreichs und
als Mieter höchster Bonität darstellte. An ein Schließen der
Bankfiliale war damals nicht zu denken. Dies umsomehr, als die CA
beträchtliche Eigeninvestitionen in das Mietobjekt und in die dort
eingerichtete Bankfiliale getätigt hat. Beispielsweise kann hier für
die eingerichtete Marmorstiege, Marmorsäulen, Außentresor- und
Innentresorraum, EDV-Installation und Verkabelung Alarmanlage,
Bankbüroeinrichtung genannt werden. Nach Schätzungen unseres Mandanten
beliefen sich die aus eigenem der CA getätigten mit Kündigung
verlorenen Investitionen auf ca. 5-8 Mio. S. Die Entwicklungen der
Banken in Österreich, insbesondere die Fusion der CA mit der Bank Austria
und der allgemeine Kahlschlag in der Bankenlandschaft, der nach unserer Ansicht
maßgeblich zur plötzlichen Auflassung der Bankfiliale und der
Kündigung des Mietvertrages geführt hat, war jedenfalls zum damaligen
Zeitpunkt nicht vorauszusehen.
Unter
diesem Hintergrund ist das von der Behörde willkürlich angesetzte
Mietausfallwagnis von 20 % der Jahresmiete in der Planrechnung zu sehen.
Ein solches kann nicht einmal bei der Vermietung einer Vielzahl von
Einzelobjekte an Mieter unterschiedlichster Bonität eine statistische
Größe sein, im gegenständlichen Fall scheint aber der Ansatz
dieses Mietausfallwagnisses aus Sicht des Beurteilungshorizonts der Planrechnung
bei einem solchen Mieter aus den bereits dargelegten Gründen völlig
unangemessen zu sein. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass auch bei
Ansatz eines 20 %-igen Abschlages der Mietentgelte die Planrechnung immer
noch zu einem äußerst positiven Ergebnis führt (unter
Berücksichtigung des Wegfalls der Zahlungen für den Fruchtgenuss ab
dem 21. Planjahr).
Die
Berücksichtigung eines 20 %-igen Mietausfallsrisikos würde
bedeuten, dass aus diesem Objekt eine Rendite von mehr als 25 % erzielt
werden müsste. Ein Wert, der in der Immobilienbranche nicht erzielbar ist.
Erfahrungswerte zeigen, dass im Bereich der Vermietung Renditen zwischen 4 und
8 % erzielt werden können.
Die
Verzinsung der negativen Anfangsergebnisse, wie in der Planrechnung der
Behörde angeführt, ist ebenfalls völlig willkürlich
angesetzt und unterstellt eine völlige Fremdfinanzierung der
Anfangsverluste zur Sekundärmarktrendite 1994 und somit eine
zurechenbare Zinsbelastung. Auch das fiktiv angesetzte Mietausfallsrisiko wird
somit fiktiv fremdkapitalverzinst.
Der
Ansatz von fiktiven Zinsen ist deshalb völlig willkürlich, weil es dem
Steuerpflichtigen unbenommen sein muss, wie er seine Geschäfte finanziert
und daher muss es ihm auch frei stehen, die Anfangsverluste mit nicht
zinsberechtigtem Eigenkapital zu finanzieren. Somit ist der Ansatz einer
Verlustverzinsung dem Grunde nach nicht gerechtfertigt und erübrigt sich
eine Hinterfragung des Ansatzes der Höhe nach. Die kumulierte Verzinsung
der negativen Anfangsverluste widerspricht auch dem Nominalwertprinzip. Bei
Nichtverzinsung der Ergebnisse ergibt sich auf Grund der Planrechnung der
Behörde ein kumuliertes negatives Ergebnis von 4.368.348,00 S.
Korrigiert man diesen Betrag nur hinsichtlich der Ausgaben für Fruchtgenuss
der Jahre 21 bis 35 ergibt sich sogar bei 20 % Ausfallswagnis und
Reparaturen von insgesamt von 5.603.563,00 S ein Gesamtgewinn von
7.721.735,00 S.
Hinsichtlich
des Zeitraumes der Jahre 21 bis 35, also nach Ablauf der
Grundvertragsdauer, werden die Ausgaben für das Fruchtgenussrecht von der
Behörde in der Planrechnung angesetzt, ohne auf ein Vorbringen der
bevollmächtigten Kanzlei im Ermittlungsverfahren (Schreiben vom
13. Juli 1999 samt Beilagen) näher einzugehen, nachdem nach Ende
der Grundmietzeit der Erwerb der Liegenschaft zum kalkulatorischen Restbuchwert
in der Höhe von 3.436.390,40 S möglich und auch beabsichtigt
ist.
Es wird
in der Sachverhaltsdarstellung bei der Bescheidbegründung lediglich
festgestellt, dass diese Möglichkeit eingeräumt worden ist, ohne
weiter darauf einzugehen. Folgerichtig müssen ab dem 21. Jahr in der
Planrechnung somit nicht mehr die Ausgaben für das Fruchtgenussrecht,
sondern nur mehr der Abschreibungsanteil des Gebäudes und eine eventuelle
Verzinsung des Kaufpreises angesetzt werden. Da vom Beschwerdeführer eine
Finanzierung aus Eigenmitteln ins Auge gefasst wird, wurden keine Zinsen
angesetzt.
Weiters
werden in der Planrechnung ohne gesonderte Begründung jährliche
Reparaturkosten iHv. 1 % der Anschaffungskosten als Ausgaben angesetzt. Es
wird lediglich festgestellt, dass die Verteilung (ungeachtet der
Ergebnisverzinsung) linear erfolgt, obwohl auch die Behörde einen Anfall,
wenn überhaupt, erst in späteren Jahren für wahrscheinlich
hält. Hierzu kann ausgeführt werden, dass es sich bei dem
gegenständlichen Mietobjekt nicht um ein ganzes Gebäude, sondern nur
um einen Gebäudeteil handelt, der sich zu Beginn des Mietverhältnisses
in einem neu adaptierten Zustand befindet. Vom Mieter wurden darüber
hinaus, wie bereits angeführt, erhebliche Eigeninvestitionen getätigt.
Somit ist der Ansatz von Reparaturkosten iHv. 1 % der Anschaffungskosten
(rund 110.000,00 S oder ca. 15 % der geplanten Jahreseinnahmen zu
Beginn der Planrechnung) aus unserer Sicht jedenfalls überhöht.
Angemessen erscheint uns vielmehr höchstens ein Viertel dieses
Betrages.
Unter
Berücksichtigung dieser Faktoren haben wir unsere Planrechnung
überarbeitet und diesem Schreiben beigefügt. Berücksichtigt man
auch nur Teile unseren Ausführungen, so ergibt sich eine Planrechnung, die
jedenfalls einen Gesamtüberschuss zeigt und somit eindeutig die
Einkunftsquelleneigenschaft dieser Tätigkeit belegt.
Natürlich
ist unsere Mandantschaft, schon aus dringenden Eigeninteressen, nachhaltig
bemüht, einen neuen Mieter für das Objekt zu finden. Sie sucht
hierfür laufend Kontakt mit Banken, Versicherungen und
Realitätenbüros und führt diverse Gespräche. Bisher waren
diese Bemühungen aber leider noch nicht abschließend
erfolgreich.
Grundsätzlich
kann gesagt werden, dass dieses Objekt nicht das einzige ist, dass unsere
Mandantschaft vermietet. Sie erzielt aus anderen Vermietprojekten und
DST als
Geschäftsführer in einzelnen Projektgesellschaften zum Teil erhebliche
Gewinne, die zur Gänze der Steuer unterworfen sind.
Die
Vermietung in B war
eines der ersten Projekte, sodass auch noch keine umfassende Erfahrung bestand,
wie in einem fremden Markt am besten agiert wird. Bei Eintritt in einen neuen
Markt kann es durchaus üblich sein, dass man zu Beginn Lehrgeld bezahlen
muss. Es wird wohl kaum einen Unternehmer geben, der nicht auch das eine oder
andere im Nachhinein weniger erfolgreiche Geschäft tätigt, sodass auch
im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
nicht einzusehen ist, warum gerade bei unserer Mandantschaft ein im Nachhinein
betrachtet bisher nicht so erfolgreiches Projekt nicht auch steuerlich
beachtlich sein soll.
Es ist
daher aus den dargelegten Gründen unzweifelhaft, dass im Zusammenhang mit
der Vermietung des angeführten Objekts eine Abgabenpflicht besteht. Da die
Abgabenpflicht weder dem Grunde noch der Höhe nach ungewiss sein kann,
beantragen wir nochmals, die Beurteilung als Liebhaberei fallen zu lassen, die
angefochtenen Bescheide aufzuheben und erklärungsgemäße
Bescheide zu erlassen.
Für
den Fall der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragen wir eine mündliche Verhandlung.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung führte die
Betriebsprüfung Folgendes aus (3.1.2000)
Mietausfallswagnis
Für
das Objekt in B kommt
auf Grund der baulichen Gegebenheiten nur ein Mieter in Betracht (ca.
300 m² Nutzfläche).
Diese
Größenordnung von Nutzfläche schränkt die potenziellen
Mietinteressenten natürlich ein. Daher muss ein dementsprechendes
Mietausfallsrisiko angesetzt werden. Weiters sind in dem 20 %-igen
Ausfallsrisiko auch die Betriebskosten enthalten, die auch während der
Phase der Nichtvermietung zu bezahlen sind (z.B. 1997 216.000,00 S das sind
alleine 25 % der erzielbaren Miete lt. Mietvertrag mit CA). Für die BP
erscheint daher ein 20 %-iges Mietausfallsrisiko eher niedrig
angesetzt.
Verzinsung
der Ergebnisse
Ob immer
Eigenkapital zur Deckung der Verluste vorhanden ist, mag innerhalb eines
Zeitraumes von 25 Jahren bezweifelt werden. Die BP ist daher von einer
Fremdfinanzierung ausgegangen. Auch entgangene Mieteinnahmen (Ausfalls des
Mieters) müssen finanziert werden, da ja auch die Kosten
(Fruchtgenussausgaben, Betriebskosten etc.) weiterlaufen. Der Einwand, dass das
fiktiv angesetzte Mietausfallrisiko fiktiv verzinst wird geht daher ins
Leere.
Reparaturkosten
Der
Ansatz von 1 % der Anschaffungskosten als Reparaturaufwand entspricht den
üblichen Ansätzen bei Renditeberechnungen von Gebäuden. Angemerkt
wird auch, dass in einem Zeitraum von 35 Jahren bei einem Mieterwechsel
erheblich höhere Adaptierungskosten anfallen.
Erwerb
der Liegenschaft
In der
beiliegenden Prognoserechnung wurde dem Einwand des Abgabepflichtigen gefolgt
und ab dem Jahr 2014 ein Erwerb der Liegenschaft in Bad Ischl
angenommen (obwohl der Erwerber an einige Voraussetzungen gebunden ist und
keinesfalls als absolut sicher angenommen werden kann). Die AfA wurde dabei vom
Gebäudewert iHv. 1,5 % per Jahr berücksichtigt
(Anschaffungskosten Gebäude 2014 1.864.585,43 S lt. Seite 5 der
Berufung). Die Gesamtanschaffungskosten inklusive Grundanteil iHv.
3.436.390,40 S wurden mit einem Zinssatz von 6,25 % verzinst
(Sekundärmarktrendite bei Abschluss des
Fruchtgenussvertrages 1994).
Abschließend kann seitens der BP gesagt werden, dass
auch bei Annahme eines Kaufes besagter Liegenschaft im Jahr 2014 ein
negatives Gesamtergebnis nach 35 Jahren iHv. ca. 11 Mio. S
verbleibt und die Vermietung der Liegenschaft in Bad Ischl daher keine
Einkunftsquelle darstellt.
Der Stellungnahme wurde die in der Stellungnahme
erwähnte adaptierte Prognose beigelegt.
Diese Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom
10. Jänner 2000 den Bw. zur Äußerung übersandt.
In der Äußerung zur Stellungnahme (vom
31. Jänner 2000) führten die Bw. aus, dass betreffend des
willkürlich angesetzten Mietausfallswagnisses von 20 % schon in der
Berufungsschrift ausführlich Stellung genommen worden wäre. Bei einem
Ansatz eines Ausfallsrisikos von 20 % müsste die Rendite des Objekts
bei mehr als 25 % liegen. Wenn nun die Behörde meine, das
Ausfallsrisiko sei mit 20 % eher niedrig angesetzt, so würde das
bedeuten, dass die Kapitalverzinsung bei Mietobjekten bei 30 % oder mehr
liegen müsste, um überhaupt wirtschaftlich darstellbar zu sein. Dies
sei jedoch bei den allermeisten Mietprojekten völlig unrealistisch und
könne auch von dem gegenständlichen Projekt, wie dies die Behörde
implizit unterstelle nicht gefordert werden.
Auch die Verzinsung der Anfangverluste und somit die
Unterstellung einer Fremdfinanzierung sei, wie in der Berufung ausgeführt,
völlig willkürlich angesetzt. Nur weil die Behörde anführe,
sie hätte Zweifel, dass in einem Zeitraum von 35 Jahren nicht immer
genug Eigenkapital zur Abdeckung der Verluste vorhanden wäre, könne
dies in keiner Weise die Unterstellung einer völligen Fremdfinanzierung
rechtfertigen. Zudem seien bisher keine Fremdkapitalzinsen geltend gemacht
worden, sodass auch aus diesem Grund die Verzinsung von Anfangsverlusten nicht
zu rechtfertigen sei.
Natürlich werde daher, in der Planrechnung der
Behörde das fiktiv angesetzte Mietausfallsrisiko fiktiv
fremdkapitalverzinst.
Zum Ansatz von Reparaturkosten iHv. 1 % der
Anschaffungskosten mit der Begründung, dies sei ein üblicher
Erfahrungswert sei auf die Berufung zu verweisen, wo dazu schon Stellung
genommen worden wäre. Zur beigelegten Prognoserechnung der Behörde,
die einen Ankauf der Liegenschaft im Jahr 2014 unterstelle, werde
angemerkt, dass auch die Ankaufszinsen zurückgehen müssten, da ja
Kapitaltilgungen aus den Überschüssen erfolgen würden.
Nachdem die Projektbetrachtung wie bereits ausgeführt
unabhängig von Finanzierungskosten sein müsse, weil es dem
Steuerpflichtigen frei stehen müsse, wie er seine Geschäfte
finanziere, werde eine weitere Planrechnung vorgelegt, die nicht von einer
Leasingfinanzierung, sondern von einer fiktiven Ankauf der Liegenschaft gleich
zu Beginn samt Fremdfinanzierung des gesamten Kaufpreises ausgehe. Hierin ergebe
sich auch ein deutlicher Gesamtüberschuss iHv.
23,7 Mio. S.
Es sei daher aus den dargelegten Gründen
unzweifelhaft, dass im Zusammenhang mit der Vermietung des angeführten
Objektes eine Abgabenpflicht bestehe. Da die Abgabenpflicht weder dem Grunde
noch der Höhe nach ungewiss sein kann würde nochmals beantragt die
Beurteilung aus Liebhaberei fallen zu lassen, die angefochtenen Bescheide
aufzuheben und erklärungsgemäße Bescheide zu
erlassen.
Mit Vorlagebericht vom
4. April 2000 wurde die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2003
beantragten die Bw. gem. § 323 Abs. 12 1. Satz BAO die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
für die Berufung vom 27. September 1999.
In einer Besprechung am 11. Mai 2005 vor der
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde dem Vertreter der Bw. eine adaptierte
Prognoserechnung zur Kenntnis gebracht, wobei dabei dem Berufungsvorbringen
insoweit Rechnung getragen ist, dass keine Zinsen für die Fremdfinanzierung
angesetzt wurden, ab dem 21. Jahr AfA statt Fruchtgenusszahlungen
berücksichtigt wurde und auch die Reparaturaufwendungen mit 0,25% der
Mieteinahmen jährlich angesetzt wurden. Das Mietausfallsrisiko wurde mit
10% berücksichtigt.
|
|
Jahr
|
maximale
Miete
|
Reparaturen
|
Ausgabe für
Fruchtgenuss/ AfA ab dem 21. Jahr
|
Mietausfall 10%
der Miete
|
Ergebnis
|
Gesamt-gewinn/-verlust
|
1
|
1994
|
184935
|
|
213389
|
|
-28454
|
|
2
|
1995
|
739740
|
27375
|
853555
|
73974
|
-215164
|
|
3
|
1996
|
739740
|
27375
|
853555
|
73974
|
-215164
|
|
4
|
1997
|
739740
|
27375
|
853555
|
73974
|
-215164
|
|
5
|
1998
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
81371,4
|
-151324,9
|
|
6
|
1999
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
81371,4
|
-151324,9
|
|
7
|
2000
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
81371,4
|
-151324,9
|
|
8
|
2001
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
81371,4
|
-151324,9
|
|
9
|
2002
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
89508,5
|
-81102,25
|
|
10
|
2003
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
89508,5
|
-81102,25
|
|
11
|
2004
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
89508,5
|
-81102,25
|
|
12
|
2005
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
89508,5
|
-81102,25
|
|
13
|
2006
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
98459,3
|
-3857,43
|
|
14
|
2007
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
98459,3
|
-3857,43
|
|
15
|
2008
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
98459,3
|
-3857,43
|
|
16
|
2009
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
98459,3
|
-3857,43
|
|
17
|
2010
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
108305,3
|
81112,96
|
|
18
|
2011
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
108305,3
|
81112,96
|
|
19
|
2012
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
108305,3
|
81112,96
|
|
20
|
2013
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
108305,3
|
81112,96
|
-1294632,48
|
21
|
2014
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
119135,8
|
1000147,71
|
-294484,77
|
22
|
2015
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
119135,8
|
1000147,71
|
705662,94
|
23
|
2016
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
119135,8
|
1000147,71
|
1705810,65
|
24
|
2017
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
119135,8
|
1000147,71
|
2705958,36
|
25
|
2018
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
131049,3
|
1102960,44
|
|
26
|
2019
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
131049,3
|
1102960,44
|
|
27
|
2020
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
131049,3
|
1102960,44
|
|
28
|
2021
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
131049,3
|
1102960,44
|
|
29
|
2022
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
144154,2
|
1216054,89
|
|
30
|
2023
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
144154,2
|
1216054,89
|
|
31
|
2024
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
144154,2
|
1216054,89
|
|
32
|
2025
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
144154,2
|
1216054,89
|
|
33
|
2026
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
158569,6
|
1340458,88
|
|
34
|
2027
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
158569,6
|
1340458,88
|
|
35
|
2028
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
158569,6
|
1340458,88
|
Zum Mietobjekt führt der Steuerberater auch an, dass
die Vermietung auch deshalb so schwer gewesen sei, dass z. B. zwar ein
Interessent vorhanden gewesen war, aber dieser Beleuchtungseinrichtungen an der
Decke montieren wollte, dies jedoch nicht durchgeführt werden konnte, da
die Decke denkmalgeschützt sei.
In der am 22. Juni 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde im Wesentlichen das bisherige Berufungsvorbringen
wiederholt.
Der Vertreter des Finanzamtes brachte neuerlich vor, dass
das Finanzamt nach wie vor davon ausgehe, dass ein Reparaturaufwand von 1%
jährlich bei der Prognose anzusetzen sei. Auch eine Fremdfinanzierung der
aufgelaufenen Verluste sei bei der Prognose zu berücksichtigen. Das
Mietausfallsrisiko sei in Hinblick auf die Beschaffenheit des
Vermietungsobjektes jedenfalls mit mindestens 20% der Mieteinnahmen anzusetzen.
Dies führe insgesamt daher dazu, dass bis zum Erzielen eines
Gesamtüberschusses jedenfalls mehr als 35 Jahre verstreichen
würden.
Der Vertreter der Bw. führte dazu aus, dass nach der
letzten Prognose des Unabhängigen Finanzsenates ein Gesamtüberschuss
im zweiundzwanzigsten Jahr erzielt werde. Ursprünglich sei nach der
damaligen Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen von einem
Zeitraum von 35 Jahren bis zum Erzielen eines Gesamtüberschusses
ausgegangen worden. Dieser Zeitraum sei nach der Prognose jedenfalls weit
unterschritten.
Der Grund für den Erwerb dieses Objekt lag an dem
sicheren Mieter und der Erwerb sei auch als eine Maßnahme der
Pensionsvorsorge zu sehen.
Zu der Berücksichtigung von Reparaturaufwendungen in
der Prognoserechnung führte der Vertreter der Bw. an, dass bisher keine
Reparaturkosten angefallen seien. Und auch Fremdfinanzierungszinsen sei nie
erklärt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 der im Beschwerdefall anzuwendenden
LiebhabereiVO 1993 in der Stammfassung des BGBl Nr. 33/1993 liegen
Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem
Rechtsverhältnis), die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn
oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver
Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 1 der VO ist Liebhaberei
bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern entstehen, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem
besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung
eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung
dienen, Luxuswirtschaftsgüter, Wirtschaftsgüter, die der Befriedigung
des persönlichen Wohnbedürfnisses dienen) und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Nach § 2 Abs. 2 LiebhabereiVO 1993 liegen innerhalb
der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung
im Sinn des § 1 Abs. 1 jedenfalls Einkünfte vor.
§ 2 Abs. 2 gilt nach § 2 Abs. 3 der VO nicht
für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen
Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des
§ 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes,
innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum
üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
Bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
liegt nach § 2 Abs. 4 LiebhabereiVO 1993 Liebhaberei dann nicht vor, wenn
die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren
Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt.
Mit der Änderung
der LVO 1993 durch BGBl. II Nr. 358/1997 wurde die Bezeichnung
"üblicher Kalkulationszeitraum" durch die Bezeichnung
"absehbarer Zeitraum" ersetzt und dieser Zeitraum mit 25 Jahren ab Beginn
der Betätigung bzw. 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben
(Aufwendungen) festgelegt.
Diese Fristen gelten
für "große Vermietungen", die am 14. November 1997 oder
später begonnen wurden. Eine Option auf Anwendung der Fristen wie bei der
"kleinen Vermietung" hatte der Verordnungsgeber bei der
"großen Vermietung" nicht vorgesehen.
Der übliche
Kalkulationszeitraum hat daher für "große Vermietungen", die
vor dem 14. November 1997 begonnen wurden, noch immer Bedeutung (und existiert
auch begrifflich weiter).
Die
berufungsgegenständliche Vermietung wurde im Jahr 1994 begonnen und es
wurden auch in diesem Jahr erstmalig Einnahmen erzielt.
Der Senat hat sich
ausführlich mit dem Vorbringen der Bw. zur Einkünftequalifikation
ihrer Vermietungstätigkeit auseinander gesetzt. Er hat dazu auch
Berechnungen durchgeführt, die selbst bei für den
Beschwerdeführer günstigen Varianten in einem Zeitraum von rund 20
Jahren noch immer negative Gesamtergebnisse ausweisen.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgehend von dem Erkenntnis des
verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171, der absehbare Zeitraum,
innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden muss,
mit
rund 20 Jahren anzunehmen
(vgl. das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juli 1996, 92/15/0101).
Dieser absehbare
Zeitraum stimmt jedenfalls mit dem "überschaubaren Zeitraum" nach § 2
Abs. 4, aber auch mit dem "üblichen Kalkulationszeitraum" des § 2 Abs.
3 der LiebhabereiVO überein
(vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999,
97/15/0144). Der von den Bw. selbst herangezogene Zeitraum von 35 Jahren kommt
somit nicht zum Tragen.
Bei
der oben dargestellten Prognoserechnung, die grundsätzlich mit der der
Berufung beigelegten Prognoserechnung übereinstimmt, wurde zusätzlich
ein allgemeines jährliches Mietausfallsrisiko von 10% berücksichtigt.
Dies berücksichtigt somit die üblichen Probleme bei der Suche nach
einem Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet wurde und ist somit
ein betätigungstypisches Risiko einer Vermietungstätigkeit (vgl.
Rauscher, Liebhaberei: Unwägbarkeit oder doch nur gewöhnliches Risiko?
SWK 2004, S 625). Dieses übliche Mietausfallsrisiko ist daher für die
Prognoserechnung abzuschätzen (vgl. Rauscher/Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S. 172). In Hinblick auf
die besondere Beschaffenheit des Mietobjektes (z.B. Marmorstiege,
Größe von 300m², nur für einen Mieter geeignet, Decke
denkmalgeschützt) ist ein Mietausfallsrisiko von 10% nach Ansicht des
Senates jedenfalls anzusetzen, weil eben die besondere Beschaffenheit von
vornherein die Anzahl der in Betracht kommenden Mieter begrenzt und somit mit
höheren Leerstandszeiten bei Mieterwechsel zu rechnen ist.
Bei
dieser Berechnung ergibt sich ein Gesamtüberschuss erst im 22. Jahr, somit
erst nach Ablauf des üblichen Kalkulationszeitraumes, welcher nach Ansicht
des Senates in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes mit 20 Jahren anzunehmen ist.
Es
ist daher von Liebhaberei im steuerlichen Sinne auszugehen.
Aber selbst bei
Ansatz eines Mietausfallsrisikos von 4%, welches auch bei einem relativ leicht
wiedervermietbaren Objekt zu berücksichtigen ist, ergäbe sich folgende
Prognoserechnung:
|
|
Jahr
|
maximale
Miete
|
Reparaturen
|
Ausgabe
für Fruchtgenuss/ AfA ab dem 21. Jahr
|
Mietausfall 5% der
Miete
|
Ergebnis
|
|
1
|
1994
|
184935
|
|
213389
|
|
-28454
|
|
2
|
1995
|
739740
|
27375
|
853555
|
29589,6
|
-170779,6
|
|
3
|
1996
|
739740
|
27375
|
853555
|
29589,6
|
-170779,6
|
|
4
|
1997
|
739740
|
27375
|
853555
|
29589,6
|
-170779,6
|
|
5
|
1998
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
32548,56
|
-102502,06
|
|
6
|
1999
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
32548,56
|
-102502,06
|
|
7
|
2000
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
32548,56
|
-102502,06
|
|
8
|
2001
|
813714
|
30112,5
|
853555
|
32548,56
|
-102502,06
|
|
9
|
2002
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
35803,4
|
-27397,15
|
|
10
|
2003
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
35803,4
|
-27397,15
|
|
11
|
2004
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
35803,4
|
-27397,15
|
|
12
|
2005
|
895085
|
33123,75
|
853555
|
35803,4
|
-27397,15
|
|
13
|
2006
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
39383,72
|
55218,15
|
|
14
|
2007
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
39383,72
|
55218,15
|
|
15
|
2008
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
39383,72
|
55218,15
|
|
16
|
2009
|
984593
|
36436,13
|
853555
|
39383,72
|
55218,15
|
|
17
|
2010
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
43322,12
|
146096,14
|
|
18
|
2011
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
43322,12
|
146096,14
|
|
19
|
2012
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
43322,12
|
146096,14
|
|
20
|
2013
|
1083053
|
40079,74
|
853555
|
43322,12
|
146096,14
|
-255132,48
|
21
|
2014
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
47654,32
|
1071629,19
|
816496,71
|
22
|
2015
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
47654,32
|
1071629,19
|
1888125,9
|
23
|
2016
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
47654,32
|
1071629,19
|
2959755,09
|
24
|
2017
|
1191358
|
44087,71
|
27986,78
|
47654,32
|
1071629,19
|
4031384,28
|
25
|
2018
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
52419,72
|
1181590,02
|
|
26
|
2019
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
52419,72
|
1181590,02
|
|
27
|
2020
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
52419,72
|
1181590,02
|
|
28
|
2021
|
1310493
|
48496,48
|
27986,78
|
52419,72
|
1181590,02
|
|
29
|
2022
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
57661,68
|
1302547,41
|
|
30
|
2023
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
57661,68
|
1302547,41
|
|
31
|
2024
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
57661,68
|
1302547,41
|
|
32
|
2025
|
1441542
|
53346,13
|
27986,78
|
57661,68
|
1302547,41
|
|
33
|
2026
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
63427,84
|
1435600,64
|
|
34
|
2027
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
63427,84
|
1435600,64
|
|
35
|
2028
|
1585696
|
58680,74
|
27986,78
|
63427,84
|
1435600,64
|
Ein
Gesamtüberschuss würde erst im 21. Jahr anfallen.
Auch diesfalls
wäre keine Einkunftsquelle anzunehmen.
Linz, am 28.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0616-L/02
- Stammnummer
- 16657
- Gültig
- 28.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF